{"id":"bgbl1-2016-65-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=43","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung","law_date":"2016-12-22T00:00:00Z","page":3147,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3147\nGesetz\nzur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung\ndes Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung\nVom 22. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeit-\nsen:                                                                punkt fällig werden,\n3. dass die Forderung wegen Nichterfüllung\nArtikel 1\na) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein\nÄnderung der                                    Ersatzgeschäft bestimmt, das unverzüglich,\nInsolvenzordnung                                  spätestens jedoch am fünften Werktag nach\n§ 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994                      der vertraglichen Beendigung abgeschlossen\n(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-                wird,\nsetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-                  b) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Ersatzgeschäft bestimmt, das zu einem ver-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             einbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am\nfünften Werktag nach der vertraglichen Been-\n„§ 104                                     digung hätte abgeschlossen werden können,\nFixgeschäfte, Finanzleistungen,                     c) falls das Marktgeschehen den Abschluss eines\nvertragliches Liquidationsnetting“.                       Ersatzgeschäfts nach den Buchstaben a und b\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   nicht zulässt, nach Methoden und Verfahren\nzu bestimmen ist, die Gewähr für eine ange-\na) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem von den\nmessene Bewertung des beendeten Geschäfts\nParteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens je-\nbieten.\ndoch am fünften“ durch die Wörter „am zweiten“\nersetzt.                                                    (5) Der andere Teil kann die Forderung wegen\nNichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                      machen.“\n3. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n„(4) Die Vertragsparteien können abweichende                                    Artikel 2\nBestimmungen treffen, sofern diese mit den wesent-                            Weitere Änderung\nlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen                            der Insolvenzordnung\nRegelung vereinbar sind, von der abgewichen wird.            § 104 der Insolvenzordnung, die zuletzt durch Arti-\nSie können insbesondere vereinbaren,                      kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\n1. dass die Wirkungen nach Absatz 1 oder Absatz 2         folgt geändert:\nauch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, ins-      1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nbesondere bei Stellung des Antrags einer Ver-               „(1) War die Lieferung von Waren, die einen\ntragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzver-            Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer fest-\nfahrens über das eigene Vermögen oder bei Vor-           bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimm-\nliegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Be-         ten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf\nendigung),                                               der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzver-\n2. dass einer vertraglichen Beendigung auch solche           fahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, son-\nGeschäfte nach Absatz 1 oder Absatz 2 unter-             dern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung gel-\nliegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung        tend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte\nder Ware oder die Erbringung der Finanzleistung          über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-\nvor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für           senpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder","3148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\neine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der               Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch\nEröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als             dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen\nFinanzleistungen gelten insbesondere                            werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestim-\n1. die Lieferung von Edelmetallen,                              mungen.“\n2. die Lieferung von Finanzinstrumenten oder ver-           2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe\neiner Beteiligung an einem Unternehmen zur Her-\n„oder Absatz 2“ gestrichen.\nstellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt\nist,                                                        b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n3. Geldleistungen,\n„3. dass zwecks Bestimmung des Markt- oder\na) die in ausländischer Währung oder in einer                      Börsenwerts des Geschäfts\nRechnungseinheit zu erbringen sind oder\na) der Zeitpunkt der vertraglichen Beendi-\nb) deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch\ngung an die Stelle der Verfahrenseröffnung\nden Kurs einer ausländischen Währung oder\ntritt,\neiner Rechnungseinheit, durch den Zinssatz\nvon Forderungen oder durch den Preis anderer                   b) die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach\nGüter oder Leistungen bestimmt wird,                              Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf\n4. von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferun-                           des 20. Werktags nach der vertraglichen\ngen und Geldleistungen aus derivativen Finanzin-                      Beendigung erfolgen kann, soweit dies für\nstrumenten,                                                           eine wertschonende Abwicklung erforder-\nlich ist,\n5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen\nnach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistun-                     c) anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\ngen, Optionen und Rechte im Sinne der Num-                            genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder\nmern 1 bis 5,                                                         Zeitraum zwischen der vertraglichen Been-\n6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17                          digung und dem Ablauf des fünften darauf\ndes Kreditwesengesetzes.                                              folgenden Werktags maßgeblich ist.“\nFinanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2\nund 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie                                 Artikel 3\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des                                       Änderung\nRates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanz-                             weiterer Rechtsvorschriften\ninstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien\n2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom                      (1) Nach Artikel 105 des Einführungsgesetzes zur In-\n12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38;               solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\nL 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,            das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom\nS. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034     17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird\n(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden            folgender Artikel 105a eingefügt:\nist, genannten Instrumente.\n(2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt                                  „Artikel 105a\nsich nach dem Markt- oder Börsenwert des Ge-\nÜberleitungsvorschrift zum Gesetz\nschäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt\nzur Änderung der Insolvenzordnung\n1. der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatz-                           und zur Änderung des Gesetzes,\ngeschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch              betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung\nam fünften Werktag nach der Eröffnung des Ver-\nfahrens abgeschlossen wird, oder                           (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 10. Juni\n2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenz-\n2. falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abge-            ordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-\nschlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für         den.\nein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach\nder Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen                (2) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 29. Dezem-\nwerden können.                                          ber 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insol-\nSofern das Marktgeschehen den Abschluss eines               venzordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzu-\nErsatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht           wenden.“\nzulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Metho-             (2) In § 93 Absatz 5 des Sanierungs- und Abwick-\nden und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für              lungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I\neine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.            S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 9 des Ge-\n(3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen           setzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert\nRahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen            worden ist, werden die Wörter „Absatz 2 der Insolvenz-\nGegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kredit-          ordnung, die in einem Rahmenvertrag zusammenge-\nwesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag                fasst sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen\nzusammengefasst, der vorsieht, dass die einbe-              eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden\nzogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter                  kann“ durch die Wörter „Absatz 1 der Insolvenzord-\nGründe nur einheitlich beendet werden können, gilt          nung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3\ndie Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein           der Insolvenzordnung zusammengefasst sind“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016                  3149\nArtikel 4                                 Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe\n„30. Juni 2018“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes, betreffend die                                                         Artikel 5\nEinführung der Zivilprozessordnung\nInkrafttreten\nIn § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndie Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun-              und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-             (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2016 in\ntikel 21 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. November                   Kraft.\n2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die                 (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}