{"id":"bgbl1-2016-65-12","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=123","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=123","order":12,"title":"Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich","law_date":"2016-12-27T00:00:00Z","page":3227,"pdf_page":123,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016                3227\nVerordnung\nzum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich\nVom 27. Dezember 2016\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-         – des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Milch- und Margarine-\nschaft verordnet auf Grund                                    gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der\nzuletzt durch Artikel 399 Nummer 1 der Verordnung\n– des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nsatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der\nden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\nder Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirt-\n(BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 11 des\nschaft und Energie sowie\nGesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) einge-\nfügt und durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes            – des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) geändert            25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Arti-\nworden ist,                                                 kel 399 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbin-            2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\ndung mit § 9b Absatz 2, des § 8 Absatz 1 Satz 1\nund 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9b Ab-\nsatz 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 sowie                               Artikel 1\ndes § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung\nmit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der                                  Verordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                              zur Durchführung einer\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Ab-           Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger\nsatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1                 (Milchsonderbeihilfeverordnung –\nNummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, 8 und 24                            MilchSonBeihV)\ndes Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)\ngeändert und § 9b Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 11                         Inhaltsübersicht\ndes Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)\neingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Ab-         § 1    Zweck\nsatz 2 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes             § 2    Zuständigkeit\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einver-       § 3    Höhe der Beihilfe\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen            § 4    Gewährung der Beihilfe\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n§ 5    Antrag\ngie,\n§ 6    Nachweis über die Nichtsteigerung\n– des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2        § 7    Übermittlung von Betriebsdaten\nbis 4 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom\n§ 8    Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und           § 9    Mitteilungen\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,        § 10   Außerkrafttreten","3228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n§1                                     c) im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums\nKuhmilch an Erstankäufer liefert,\nZweck\nd) während des gesamten oder eines Teils des Bei-\nIn Durchführung der Delegierten Verordnung (EU)\nbehaltungszeitraums Milchkühe nicht vorüber-\n2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016\ngehend an eine andere Person überlässt und\nüber eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für\nMilcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungs-          2. die beihilfefähige Menge des Antragstellers 30 000 Ki-\nsektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) in der jeweils           logramm übersteigt.\ngeltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verord-\nnung eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt.                  (3) Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag\ndes in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem\n§2                                Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des\nBetriebs durch Vererbung oder vorweggenommene\nZuständigkeit                          Erbfolge erhalten oder hat sich zwischen dem ersten\nTag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung in\ndem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums der Name\nVerbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist\noder die Rechtsform des Betriebs geändert, ist Arti-\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nkel 14 Nummer 1 und 2 der Delegierten Verordnung\n(Bundesanstalt).\n(EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014\nzur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des\n§3                                Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschrif-\nHöhe der Beihilfe                         ten über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaft-\nlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen\n(1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2      der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des\n0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstel-         Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom\nlers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151    20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit\nUnterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des           der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. De-             Stelle eines Zahlungsanspruches der Beihilfeanspruch\nzember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation            nach dieser Verordnung tritt. Ändert sich im Zeitraum\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung         zwischen der Antragstellung und dem letzten Tag\nder Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,          des Beibehaltungszeitraums die Betriebsinhaberschaft\n(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347         durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge,\nvom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fas-         tritt ab diesem Zeitpunkt der neue Betriebsinhaber an\nsung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember           die Stelle des Antragstellers, soweit er nicht gegenüber\n2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfe-           der Bundesanstalt unverzüglich erklärt, nicht am Ver-\nfähige Menge).                                                fahren der Beihilfegewährung teilnehmen zu wollen.\n(2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden                 (4) Auf die Beihilfe wird auf besonderen Antrag bis\nHaushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurück-           spätestens zum 28. Februar 2017 ein Vorschuss von\nzuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich           0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge\naus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen          ausschließlich aus den Haushaltsmitteln des Bundes,\nMenge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1           die als zusätzliche Unterstützung im Sinne des Arti-\nbezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Ab-            kels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\nsatz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm          2016/1613 gewährt werden, gezahlt, wenn\nbeihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus\nder Division des Betrages der zur Verfügung stehenden         1. der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung\nHaushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzu-\na) Erzeuger von Kuhmilch ist und\nzahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen\nMenge aller bewilligten Anträge ergibt.                            b) die Kuhmilch an Erstankäufer liefert und\n§4                                2. der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten\nAnforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 ver-\nGewährung der Beihilfe                            langten Nachweise erbracht sind.\n(1) Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maß-        Der Antrag nach Satz 1 ist gemeinsam mit dem Antrag\ngabe des § 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt.                nach Absatz 1 zu stellen. § 5 Absatz 4 und 5 gilt ent-\n(2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn                        sprechend.\n1. der Antragsteller\n§5\na) seinen Betriebssitz im Geltungsbereich dieser\nAntrag\nVerordnung hat,\nb) seine Kuhmilchanlieferungen im Vergleich des               (1) Der Antrag hat zu enthalten:\nentsprechenden Vorjahreszeitraums (Bezugszeit-         1. Name und Anschrift des Antragstellers;\nraum) mit dem Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis\nzum Ablauf des 30. April 2017 (Beibehaltungs-          2. die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeit-\nzeitraum) nicht steigert,                                   raum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3229\n3. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich         behaltungszeitraums unter Verwendung des von der\nverpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne        Bundesanstalt nach Satz 2 bereitgestellten Formulars\ndes § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht zu            nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen des\nsteigern;                                                 § 4 Absatz 2 erfüllt. In dem Nachweis sind anzugeben:\n4. die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch;          1. der Name und die Anschrift des Antragstellers;\n5. die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene            2. die Gesamtmenge der im Beibehaltungszeitraum\nBetriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-                 tatsächlich an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;\nmer 5 der InVeKoS-Verordnung;                             3. die Erklärung, dass im letzten Monat des Beibehal-\n6. die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4                  tungszeitraums eine Milchanlieferung an Erstankäu-\nAbsatz 3 Satz 1 erfolgt ist;                                  fer erfolgt ist.\n7. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich            (2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 ent-\nverpflichtet, während des gesamten oder eines Teils       sprechend.\ndes Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an                (3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des\neine andere Person vorübergehend zu überlassen;           Absatzes 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der An-\n8. die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bun-      tragsteller den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.\ndesanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb             (4) Die Bundesanstalt überprüft in Übereinstimmung\nzu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfe-       mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU)\nvoraussetzungen erforderlich ist;                         Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des\n9. die Bankverbindung des Antragstellers.                     Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung,\ndie Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsa-\nJegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.             men Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen\n(2) Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben          (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen              (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG)\nder Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch               Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nüber die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch          S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, dass die\n(Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maß-        Beihilfevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. Sie führt\ngeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milch-          im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei mindestens\ngeldabrechnung kann der Antragsteller eine entspre-           5 Prozent der Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle\nchende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der           durch. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt spätestens\nRohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen          am 29. September 2017, ein Vorschuss im Sinne des\nZeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in den             § 4 Absatz 4 wird angerechnet. Der in Satz 3 bezeich-\njeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen             nete Termin gilt nicht, wenn eine Prüfung des Vorgangs\nErstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den           eingeleitet wurde.\nSätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. Ist            (5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe\nwährend des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung              Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden An-\nim Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete      trag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit\nNachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit            der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.\ndemjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach\nden Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen.                                          §7\n(3) Für den Antrag ist das auf der Internetseite des                    Übermittlung von Betriebsdaten\nHerkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere\n(www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwen-          Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in\nden und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu            Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt über-\nübermitteln. Das unterschriebene Antragsformular ist          mitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwal-\nmit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg              tungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Ge-\nan die Bundesanstalt zu übersenden. Sowohl die elek-          meinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten\ntronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags       im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf An-\nmüssen bis zum Ablauf des 16. Januar 2017 bei der             forderung an die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann\nBundesanstalt eingegangen sein.                               diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.\n(4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und                                     §8\nNachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung\nüber einen Antrag erforderlich ist.                                                Aufbewahrungs-,\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Verän-\n(1) Der Antragsteller hat alle für seinen Antrag oder\nderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder recht-\nNachweis maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im\nlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder\nOriginal dem Antrag oder dem Nachweis beigefügt hat,\nNachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unver-\nbis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Aus-\nzüglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.\nzahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vor-\nschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\n§6\nbesteht, bleiben unberührt.\nNachweis über die Nichtsteigerung                     (2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung\n(1) Der Antragsteller hat gegenüber der Bundes-            des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verord-\nanstalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Bei-           nung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den","3230          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nBediensteten der Bundesanstalt, der nationalen Prü-           3. In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:\nfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Euro-\n„(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der\npäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-\nNummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreich-\nund Lagerräume sowie der Betriebsflächen während\nfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4\nder Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver-\nder Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU)\nlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und\nnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sons-\ndes Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-\ntigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,\nsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Er-\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-\nzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen\nzung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Auf-\n(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.\nzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine\n1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom\nKosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.\n20.12.2013, S. 671).“\n§9                              4. § 7b wird aufgehoben.\nMitteilungen                          5. Anlage I wird wie folgt geändert:\nDie Bundesanstalt nimmt die Mitteilungen nach                 a) In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1\nArtikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1613                 die Wörter „Milchzuckererzeugnissen und“ und in\ngegenüber der Europäischen Kommission vor.                          Nummer 13 die Wörter „und Laktase“ gestrichen.\nb) In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V\n§ 10                                   und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11,\nAußerkrafttreten                              12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden\nDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember               jeweils die Wörter „, auch unter Verwendung von\n2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor die-            Laktase“ angefügt.\nsem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                Änderung der\nÄnderung der                                               Käseverordnung\nMilchverringerungsbeihilfenverordnung                    Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-\n§ 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfenverord-        chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt\nnung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016               durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\nV1) wird wie folgt gefasst:                                   S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer      1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nKraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag ein-\na) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein\ngetreten sind, weiter anzuwenden.“\nKomma ersetzt.\nArtikel 3                              b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\nÄnderung der                                 „g) Laktase;“.\nMilcherzeugnisverordnung                      2. § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970                „4. bei Käsezubereitungen\n(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\na) im Falle eines Trockenmassegehaltes von\nnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geän-\nmindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des\n1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Fertigerzeugnisses und\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                   b) in technologisch notwendigem Umfang Zitrus-\nKomma ersetzt.                                                    faser;\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezube-\n„4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen           der           reitungen\nGruppe XIV der Anlage 1.“                                 a) Stärke, Speisegelatine und Laktase und\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nb) in technologisch notwendigem Umfang Inulin.“\n„(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der\n3. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nAnlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hin-\nweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur                  „(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus\nerfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe               Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis\nder nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-          auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfol-\nmittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fas-           gen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der\nsung für die Feststellung von Laktose veröffentlich-          nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm              mittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fas-\ndes Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung            sung für die Feststellung von Laktose veröffentlich-\ndie Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder            ten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm\neine inhaltsgleiche Angabe enthält.“                          des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016          3231\ndie Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder                               Artikel 5\neine inhaltsgleiche Angabe enthält.“\nNeubekanntmachungserlaubnis\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                        Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\na) In Zeile 2 der Spalte 3 des Abschnittes A werden       schaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord-\nin dem erläuternden Text zu den Herstellungsvor-       nung und der Käseverordnung in der vom 29. Dezem-\nschriften nach den Wörtern „nur durch Entzug           ber 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nvon Wasser erfolgen;“ die Wörter „Laktase darf         bekanntmachen.\nbei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse\nverwendet werden;“ eingefügt.                                                 Artikel 6\nb) In Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C werden                           Inkrafttreten\ndie folgenden Wörter eingefügt:                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„Laktase darf verwendet werden.“                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}