{"id":"bgbl1-2016-65-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":65,"date":"2016-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung","law_date":"2016-12-22T00:00:00Z","page":3106,"pdf_page":2,"num_pages":41,"content":["3106         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nGesetz\nzur Änderung der Bestimmungen\nzur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung\nVom 22. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe\nsen:                                                               eingefügt:\n„§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen“.\nArtikel 1\ne) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                            „§ 16   Maßnahmen des Bundesamtes für Wirt-\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-                           schaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprü-\nfung“.\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)             f) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  „§ 26   KWKG-Umlage\na) Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden              § 26a   Ermittlung der KWKG-Umlage\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n§ 26b   Veröffentlichung der KWKG-Umlage\n„Abschnitt 2\n§ 27    Begrenzte KWKG-Umlage bei strom-\nZuschlagzahlungen für KWK-Strom                              kostenintensiven Unternehmen\n§5      Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-               § 27a   Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen\nAnlagen und Förderung innovativer                           zur Verstromung von Kuppelgasen\nKWK-Systeme\n§ 27b   Begrenzte KWKG-Umlage bei Strom-\n§6      Zuschlagberechtigte neue, modernisierte                     speichern\noder nachgerüstete KWK-Anlagen“.\n§ 27c   Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienen-\nb) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden                         bahnen\nAngaben eingefügt:\n§ 28    Belastungsausgleich\n„§ 8a   Ausschreibung der Zuschlagzahlung für\nKWK-Strom                                           § 29    Begrenzung der Höhe der KWKG-Um-\nlage und der Zuschlagzahlungen“.\n§ 8b    Ausschreibung der Förderung für innova-          g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden\ntive KWK-Systeme                                    Angaben eingefügt:\n§ 8c    Ausschreibungsvolumen                               „§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n§ 8d    Zahlungsanspruch      und   Eigenversor-\ngung“.                                              § 31b   Weitere Aufgaben der Bundesnetzagen-\ntur“.\nc) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nh) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe\n„§ 12   Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit\neingefügt:\neiner elektrischen Leistung von mehr als\n50 Megawatt“.                                       „§ 32a Clearingstelle“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3107\ni) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden                          Ausland geförderten KWK-Anlagen zwi-\nAngaben eingefügt:                                                    schen Deutschland und dem anderen Mit-\ngliedstaat,\n„§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Aus-\nb) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die\nschreibung der Zuschlagzahlung für\nKWK-Anlagen                                                 im Ausland errichtet oder deren Dauer-\nbetrieb wieder aufgenommen werden soll,\n§ 33b     Verordnungsermächtigungen zur Aus-                          insbesondere zu Markt- und Systeminte-\nschreibung der Förderung für innovative                     gration, Netzanschluss und Netzengpass-\nKWK-Systeme                                                 management oder technischer Mindester-\n§ 33c     Gemeinsame Bestimmungen zu den Ver-                         zeugung,\nordnungsermächtigungen“.                                c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaa-\ntes, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anla-\nj) Die folgenden Angaben werden angefügt:                                gen den Dauerbetrieb aufnehmen oder\n„§ 36     Übergangsbestimmungen zur Begren-                           wieder aufnehmen sollen, die auf der\nzung der KWKG-Umlage                                        Grundlage dieses Gesetzes gefördert wer-\nden sollen, dass und in welchem Umfang\n§ 37      Übergangsbestimmungen zur Berech-                           KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zah-\nnung der KWKG-Umlage und zum Belas-                         lungen nach diesem Gesetz erhalten kön-\ntungsausgleich“.\nnen,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) die weiteren Voraussetzungen für den An-\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Terrawatt-                         spruch auf die Zuschlagzahlungen, das\nstunden“ durch das Wort „Terawattstunden“ er-                         Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang\nsetzt.                                                                der Zuschlagzahlungen und\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 21. Juli                       e) der Ausschluss der Doppelförderung zwi-\n2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1                   schen Deutschland und dem anderen Mit-\ndes Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I                               gliedstaat und\nS. 1010) geändert worden ist,“ gestrichen.                    2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus-\nc) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4                       wirkung des in der Anlage erzeugten und\nbis 8 ersetzt:                                                    durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-\n„(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-                        Stroms auf den deutschen Strommarkt ver-\nAnlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und                      gleichbar ist zu der Auswirkung, die der\nsoweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bun-                       Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet\ndesgebiet erfolgt.                                                hätte.\n(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-                     (7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach\nStrom durch Ausschreibungen nach § 8a ermit-                  Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechts-\ntelt werden, sollen auch Gebote für KWK-An-                   verordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann die-\nlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer ande-               ses Gesetz abweichend von Absatz 4\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil-              1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt\nnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Pro-                      werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des\nzent der jährlich ausgeschriebenen installierten                  Bundesgebiets errichtet werden, oder\nKWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag er-                   2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-\nhalten können. Diese Ausschreibungen sind un-                     Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets er-\nter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen                     richtet werden.\nzulässig und können auch gemeinsam mit einem\nOhne eine entsprechende völkerrechtliche Ver-\noder mehreren anderen Mitgliedstaaten der\neinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außer-\nEuropäischen Union durchgeführt werden. Die\nhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem\nDurchführung dieser Ausschreibungen erfolgt\nGesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach\nZahlungen nach dem Fördersystem eines ande-\n§ 33a Absatz 2 bis 5.\nren Mitgliedstaates der Europäischen Union er-\n(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur                 halten.\nzulässig, wenn\n(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle\n1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen                 Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen er-\nUnion, in dem die KWK-Anlagen errichtet                   zeugte KWK-Strom angerechnet.“\noder im Fall einer Modernisierung der Dauer-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenom-\nmen werden soll, völkerrechtlich vereinbart            a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „verbun-\nworden (Kooperationsvereinbarung) und in                  den sind,“ die Wörter „sie muss über eigene\ndieser Kooperationsvereinbarung die folgen-               Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Ei-\nden Inhalte geregelt worden sind:                         genversorgungsanlagen verfügen,“ eingefügt.\na) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emis-               b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-\nsionen und der Kohlendioxid-Emissions-                 mern 4a bis 4c eingefügt:\nminderung durch die Erzeugung des                      „4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskri-\nKWK-Stroms und der Nutzwärme der im                           minierungsfreies und wettbewerbliches Ver-","3108         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nfahren zur Bestimmung des Anspruchsbe-                   § 8b in Anspruch genommen werden, sind die\nrechtigten und der Zuschlagzahlung oder                  Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nder Höhe der finanziellen Förderung,                     Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der\n4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der                     Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuer-\ninstallierten Leistung, für die der Anspruch             bare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von\nauf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder                  Strom aus erneuerbaren Energien. Von Satz 2\neine finanzielle Förderung nach § 8b zu                  kann ausnahmsweise abgewichen werden,\neinem Gebotstermin ausgeschrieben wird,                  wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung\noder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit\n4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen                    des Elektrizitätsversorgungssystems mindes-\neiner Ausschreibung erteilte Zuschlag,“.                 tens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effi-\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                    zienter ist.“\ngefügt:                                                5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„6a. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische           a) In Satz 1 werden die Wörter „Preis zu entrichten,\nLeistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar               den der Betreiber der KWK-Anlage und der\nmit der im KWK-Prozess ausgekoppelten                    Netzbetreiber vereinbaren“ durch die Wörter\nNutzwärme im Zusammenhang steht,“.                       „übliche Preis zu entrichten“ ersetzt.\nd) In Nummer 7 werden die Wörter „elektrische                b) Satz 2 wird aufgehoben.\nKWK-Leistung ist dabei die elektrische Leistung,\ndie unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausge-             c) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach\nkoppelten Nutzwärme im Zusammenhang                           Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.\nsteht,“ gestrichen.                                    6. § 5 wird aufgehoben.\ne) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-                7. Vor § 6 wird folgender § 5 eingefügt:\nmern 9a und 9b eingefügt:                                                          „§ 5\n„9a. „innovative KWK-Systeme“ besonders                                        Anspruch auf\nenergieeffiziente und treibhausgasarme                          Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen\nSysteme, in denen KWK-Anlagen in Verbin-                   und Förderung innovativer KWK-Systeme\ndung mit hohen Anteilen von Wärme aus\n(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht\nerneuerbaren Energien KWK-Strom und\nWärme bedarfsgerecht erzeugen oder um-               1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus\nwandeln,                                                 a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen\n9b. „installierte KWK-Leistung“ die elektrische                   Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als\nLeistung, die unmittelbar mit der im KWK-                    50 Megawatt,\nProzess höchstens auskoppelbaren Nutz-                   b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-\nwärme im Zusammenhang steht,“.                               trischen Leistung bis einschließlich 1 oder\nf) In Nummer 14 werden die Wörter „dazu gehö-                        mehr als 50 Megawatt oder\nren“ durch die Wörter „mehrere KWK-Anlagen                    c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,\nan einem Standort gelten für den jeweils zuletzt          2. nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nin Betrieb genommenen Generator als eine                      nung nach § 33a für KWK-Strom aus\nKWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf auf-\neinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauer-                   a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen\nbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anla-                        Leistung von mehr als 1 bis einschließlich\ngen gehören“ ersetzt.                                             50 Megawatt oder\ng) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2                 b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-\nNummer 1“ durch die Angabe „§ 61a Nummer 1“                       trischen Leistung von mehr als 1 bis ein-\nersetzt.                                                          schließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten\nder Modernisierung mindestens 50 Prozent\nh) In Nummer 28 werden die Wörter „den §§ 64,                        der Kosten betragen, welche die Neuerrich-\n103 Absatz 3 und Absatz 4“ durch die Angabe                       tung einer KWK-Anlage mit gleicher installier-\n„§ 64“ ersetzt.                                                   ter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der\ni) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a                           Technik gekostet hätte.\neingefügt:                                                   (2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch\n„29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn               auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbin-\nvon § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-                 dung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.“\nEnergien-Gesetzes,“.                            8. § 6 wird wie folgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und 12                  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nAbsatz 4“ durch die Wörter „und 11 Absatz 5“                       den Wörtern „nachgerüsteten KWK-Anla-\nersetzt.                                                           gen“ die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                        Nummer 1“ eingefügt.\ngefügt:                                                       bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Num-\n„Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen                          mer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“\nnach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach                     ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3109\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „der zustän-                 satz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf\ndigen Stelle gemäß § 5“ durch die Wörter                  aber die Differenz zwischen den Gesamtgeste-\n„dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-                    hungskosten der Stromerzeugung der Anlagen\nfuhrkontrolle“ ersetzt.                                   und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamt-\ngestehungskosten der in den Anlagen erzeugten\n„(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversor-                  Energie über dem Marktpreis liegen.“\ngung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor,\nwenn                                                       c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus                            „(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der\nKWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach                   Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland\n§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ent-                  am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3\nspricht oder                                               Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes in der vortägigen Auktion null oder negativ\n2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben\nist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von\nBetreiber oder im Einvernehmen mit diesem\nZuschlägen auf null. Der während eines solchen\ndurch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen\nZeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf\nersetzt wird, wobei die bestehende KWK-\ndie Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.“\nAnlage nicht stillgelegt werden muss.\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.\nDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-         10. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d einge-\nAnlage zur Stellungnahme über das Einverneh-               fügt:\nmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht                                            „§ 8a\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang                                  Ausschreibung der\nder Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt                         Zuschlagzahlung für KWK-Strom\ndas Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für                (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe\ndie ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde,               der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-An-\nsteht einer bestehenden Fernwärmeversorgung                lagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach\nnicht gleich.“                                             Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  durch Ausschreibungen.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie                  (2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach\nfolgt geändert:                                            Absatz 1 besteht, wenn\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bei KWK-Anla-             1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Aus-\ngen,“ durch die Wörter „bei KWK-Anlagen im                schreibung nach Maßgabe einer Rechtsverord-\nSinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,“ ersetzt.                 nung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag\nerhalten hat,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wieder-\n„Stromkostenintensive Unternehmen im\naufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage\nSinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch sol-\nerzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Ver-\nche Unternehmen, für die das Bundesamt für\nsorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahme-\nwird, wobei der Strom ausgenommen ist, der\nstellenbezogen die EEG-Umlage für Strom,\ndurch die KWK-Anlage oder in den Neben- und\nder selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-\nHilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der\nmer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder\nKWK-Anlage verbundenen elektrischen Wär-\nAbsatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nmeerzeugern verbraucht wird, und\nzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt\nhat.“                                                 3. die entsprechend anzuwendenden Vorausset-\nzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgen-\nAbsatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechts-\nder Satz wird angefügt:\nverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.\n„Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Ab-\n(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als\nsatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme\nZuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein\nnach § 5 Absatz 2 anzuwenden.“\nNetz der allgemeinen Versorgung eingespeisten\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                  KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist ent-\na) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das                  sprechend anzuwenden.\nWort „Leistungsanteil“ durch das Wort „KWK-                   (4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach\nLeistungsanteil“ ersetzt.                                  Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-An-\n„(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in           lage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der\nein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist            Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.\nwird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3                    (5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach\nNummer 4 erzeugt worden ist und von den Be-                Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das\ntreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht                 Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird\nwird, kann in einer Verordnung nach § 33 Ab-               und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteu-","3110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowatt-           lage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom,\nstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.                        den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1\n(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Um-\nMaßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das                 lage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach\nErgebnis der Ausschreibungen einschließlich der               § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nHöhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein               zes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des\nAusschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundes-             Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.\nnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die             (2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative\nErteilung der Ausschreibungszuschläge einschließ-             KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs\nlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maß-                 nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die\ngabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.                   Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent\n(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer           der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit\nWärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der                 gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem\nAnlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte                  Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht\nEnergie durch mess- und eichrechtskonforme                    mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Ab-\nMesseinrichtungen erfassen und an den Übertra-                satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zah-\ngungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Ener-            lenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b\ngiestatistik melden.                                          Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“\n11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Ab-\n§ 8b                                  satz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ ersetzt.\nAusschreibung der\n12. § 10 wird wie folgt geändert:\nFörderung für innovative KWK-Systeme\n(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder finanziellen Förderung für innovative KWK-Sys-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige\nteme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer                      Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für\nRechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibun-                       Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\ngen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständi-\n(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für in-                 gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-\nnovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausge-                         amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-\nschlossen, wenn und solange der Betreiber der in                      setzt.\ndem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-\nAnlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach                    cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige\nden §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.                               Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wer-\n(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4                     den die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3“ durch\nbis 7 sind entsprechend anwendbar.                                    die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\n§ 8c                                  b) Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die folgenden\nNummern 1a bis 1d eingefügt:\nAusschreibungsvolumen\nDas Ausschreibungsvolumen für Ausschreibun-                    „1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Ver-\ngen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt                                einsregister oder Genossenschaftsregister,\nin das der Anlagenbetreiber eingetragen ist,\n1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-                         und die entsprechende Registernummer,\nLeistung,\n1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein\n2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-\nUnternehmen im Sinn der Empfehlung\nLeistung,\n2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai\n3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-                         2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nLeistung,                                                          unternehmen sowie der kleinen und mittle-\n4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-                         ren Unternehmen (ABl. L 124 vom\nLeistung,                                                          20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden\nFassung oder ein sonstiges Unternehmen\n5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-\nist,\nLeistung.\nDie Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-                   1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in\nschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen                         der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,\nfür die Jahre ab 2022 vor.                                             nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-\n§ 8d                                           tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung\neiner gemeinsamen Klassifikation der Ge-\nZahlungsanspruch und Eigenversorgung                             bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.\n(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innova-                       L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt\ntiven KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach                         durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014\n§ 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b er-                     der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.\nhalten haben, müssen nach der Beendigung ihres                         L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-\nAnspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer An-                     den ist, in der jeweils geltenden Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3111\n1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der                                          „§ 13a\nAnlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der                        Registrierung von KWK-Anlagen\nNACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parla-                    Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Ab-\nments und des Rates vom 20. Dezember                  schnitt verringert sich um 20 Prozent, solange An-\n2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-           lagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage er-\ntematik der Wirtschaftszweige NACE Revi-              forderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der\nsion 2 und zur Änderung der Verordnung                Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger             schaftsgesetzes übermittelt haben.“\nVerordnungen der EG über bestimmte Be-            17. § 14 wird wie folgt geändert:\nreiche der Statistik (ABl. L 393 vom                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden               „zur Erfassung der“ die Wörter „erzeugten und\nFassung,“.                                               der in das Netz eingespeisten“ eingefügt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für die\nständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-                Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend“\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.             durch die Wörter „für die Unterzähler ist Absatz 1\nSatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden“ er-\n13. § 11 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1            c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zu-\ndie Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die                 lässig“ die Wörter „ , soweit energiewirtschaft-\nWörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-                 liche oder mess- und eichrechtliche Belange\nfuhrkontrolle“ ersetzt.                                       nicht entgegenstehen“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zu-          18. § 15 wird wie folgt geändert:\nständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-               ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-\nsetzt.                                                        amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „der zuständigen Stelle“ durch die\n„§ 12                                       Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und\nVorbescheid für neue                                 Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen                     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nLeistung von mehr als 50 Megawatt“.                          eingefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige               cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nStelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für                    satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wird                      satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt\ndie Angabe „10“ durch die Angabe „50“ er-                      am Ende durch ein Komma ersetzt.\nsetzt.                                                    dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1                      „7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3\nNummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Ab-                          ein Nachweis über den Einsatz der\nsatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie im Fall des § 7                        KWK-Anlage in einem stromkostenin-\nAbsatz 2 dessen Voraussetzungen“ ersetzt.                          tensiven Unternehmen sowie darüber,\ndass der KWK-Strom durch das Unter-\nc) In Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter                          nehmen selbst verbraucht wird.“\n„der zuständigen Stelle“ durch die Wörter „dem\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“\nersetzt.                                                      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „der zuständigen Stelle“ durch die\nd) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „10“                          Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und\ndurch die Angabe „50“ ersetzt.                                     Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\n15. § 13 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nsatz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\na) In § 13 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den\nsatz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt\nWörtern „Lieferung von Strom“ die Wörter „und\nam Ende durch ein Komma ersetzt.\nWärme“ und nach den Wörtern „bestimmbarer\nLetztverbraucher“ die Wörter „mit Strom und                   cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nWärme“ eingefügt.                                                  „7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3\nein Nachweis über den Einsatz der\nb) In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 7\nKWK-Anlage in einem stromkostenin-\nAbsatz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ er-\ntensiven Unternehmen sowie darüber,\nsetzt.\ndass der KWK-Strom durch das Unter-\n16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                                 nehmen selbst verbraucht wird.“","3112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Ab-              c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-\nsatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7                  ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-\nSatz 1“ und die Wörter „ohne Unterbrechung“                    amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\ndurch die Wörter „null oder“ ersetzt.                  24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent\ne) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der zu-              der“ das Wort „erzeugten“ durch das Wort „einge-\nständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-               speisten“ ersetzt.\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-        25. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nsetzt.                                                     zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-\n19. § 16 wird wie folgt geändert:                                 amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „der zu-          26. § 24 wird wie folgt geändert:\nständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\namtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-\nsetzt.                                                         aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-\ntern „Datums der Inbetriebnahme“ die Wör-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige                      ter „sowie eine Darlegung anhand geeigne-\nStelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für                        ter Nachweise, dass die beantragte Zu-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.                          schlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des\n20. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige                    Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.\nStelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirt-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\n„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-\n21. § 18 wird wie folgt geändert:                                         sprechend anzuwenden.“\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „min-               b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-\ndestens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-                       ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-\nAnlagen erfolgt und“ durch die folgenden Buch-                 amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\nstaben a und b ersetzt:\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-\n„a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus                     ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-\nKWK-Anlagen erfolgt oder                                  amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\nb)   mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombi-         27. Die §§ 26 bis 28 werden durch die folgenden §§ 26\nnation aus Wärme aus KWK-Anlagen,                     bis 28 ersetzt:\nWärme aus erneuerbaren Energien oder in-\n„§ 26\ndustrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen\nBrennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt                            KWKG-Umlage\nund“.                                                    (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausga-\nben bei der Berechnung der Netzentgelte als Auf-\n„(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-\nschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).\nstabe b besteht der Anspruch nur, solange der\nAnteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent                   (2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in\nder transportierten Wärmemenge nicht unter-                Rechnung gestellt, können die Kosten nach Ab-\nschreitet.“                                                satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug\nentsprechend in Ansatz gebracht werden.\n22. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nzuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-                 (3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzent-\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.             gelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zu-\nschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Ab-\n23. § 20 wird wie folgt geändert:                                 satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entspre-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          chend anzuwenden.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-\ngen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-                                     § 26a\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-                      Ermittlung der KWKG-Umlage\nsetzt.                                                   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die\nbb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „sowie“               KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach               transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in\nden Wörtern „Datum der Inbetriebnahme“                Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jah-\ndie Wörter „sowie eine Darlegung anhand               resendabrechnungen der vorangegangenen Kalen-\ngeeigneter Nachweise, dass die beantragte             derjahre berücksichtigt werden.\nZuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit               (2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach\ndes Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.            Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          die folgenden Daten mitgeteilt werden:\n„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-              1. von den Netzbetreibern bis zum 31. August ei-\nsprechend anzuwenden.“                                    nes Kalenderjahres elektronisch\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „der zuständigen                 a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-\nStelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für                       zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.                         den §§ 6, 9, 13 und 35,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016           3113\nb) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-                                    § 27\nzierten KWK-Strommengen für Anlagen nach                              Begrenzte KWKG-Umlage\nden §§ 8a und 8b sowie die Höhe der ent-                      bei stromkostenintensiven Unternehmen\nsprechenden Ausschreibungszuschläge,\n(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in\nc) die Summe der prognostizierten Stromabga-              den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für\nben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres          sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des\nNetzes,                                                Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch\nd) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt-            die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe\nverbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b              der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entspre-\noder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und          chender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneu-\nerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben er-\ne) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt-            mittelt, dass\nverbraucher, die der Regelung des § 36 Ab-\nsatz 3 unterfallen, sowie deren voraussicht-           1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des\nliche Umlagenhöhe,                                         Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Um-\nlage ist und\n2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle                                                    2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung\na) bis zum 15. September eines Kalenderjahres                 nur insoweit erfolgt, dass die von dem strom-\naa) die zur Auszahlung für das folgende Ka-                kostenintensiven Unternehmen zu zahlende\nlenderjahr prognostizierte Fördersumme                KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga-\nfür Wärme- und Kältenetze differenziert               wattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilo-\nnach Regelzonen,                                      wattstunde nicht unterschreitet.\nbb) die zur Auszahlung für das folgende Ka-               (2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten\nlenderjahr prognostizierte Fördersumme            KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 aus-\nfür Wärme- und Kältespeicher, differen-           schließlich die Übertragungsnetzbetreiber berech-\nziert nach Regelzonen, und                        tigt, die die Umlage als eigenständige Umlage er-\nheben.\nb) die von den stromkostenintensiven Unterneh-\nmen in den Anträgen nach § 66 des Erneuer-                (2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner\nbare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3              zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige\nNummer 1 abgegebenen Prognosen unver-                  Umlage berechtigt\nzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.                  1. für die Strommengen, die von einer nach Ab-\nsatz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht\nBei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-\nnach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weiter-\nstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\ngeleitet werden, oder\nfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung\nder Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht be-                2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die\nrücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das                 für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf\njeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.                  Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes gestellt worden ist.\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei\nder Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1                     (3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-\ndie Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften            satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnah-\nKaufmanns anwenden.                                           mestellenbezogen mitteilen\n(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2               1. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nSatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den                 trolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66\nÜbertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die                   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nÜbertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten                   a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-\nfür die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.                      zierten Strommengen, für die die KWKG-Um-\nlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Ka-\n§ 26b                                       lendermonaten und Abnahmestellen,\nVeröffentlichung der KWKG-Umlage                        b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-\nzierten Strommengen, die an den unter Buch-\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentli-                    stabe a genannten Abnahmestellen an Dritte\nchen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres                        weitergeleitet werden,\ndie KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr\nauf ihren Internetseiten.                                         c) den für das folgende Kalenderjahr prognosti-\nzierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2\n(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht perso-                 Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuer-\nnenbezogener Form auch die Datengrundlagen,                          bare-Energien-Gesetzes und\nAnnahmen, Rechenwege, Berechnungen und End-\nwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen               d) die Netzbetreiber, an deren Netz die unter\nsind. Die Angaben müssen einen sachkundigen                          Buchstabe a genannten Abnahmestellen un-\nDritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informa-                 mittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,\ntionen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollstän-               2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai\ndig nachzuvollziehen.                                             des auf die Begrenzung folgenden Jahres elek-","3114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ntronisch den im vorangegangen Kalenderjahr                                       § 27c\naus dem Netz bezogenen und selbst verbrauch-\nten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strom-                           Begrenzte KWKG-\nmengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a                        Umlage bei Schienenbahnen\nanzuwenden.                                                 (1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40\n§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.                   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahres-\nverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Giga-\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Be-            wattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abwei-\ngrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte                chend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netz-\nAbnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die              entgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die\nÜbertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Er-              über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Ab-\nhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, An-                   nahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um\nspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der                  0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Über-\nKWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen                  steigen die Stromkosten für selbstverbrauchten\nrichtet sich nach den von den stromkostenintensi-             Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\nven Unternehmen prognostizierten und nach Ab-                 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des\nsatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrech-               Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungs-\nnung, in der Abweichungen zwischen den prognos-               entgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehen-\ntizierten und den tatsächlichen Werten auszuglei-             den selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von\nchen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres.          § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde\nZahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung                 erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im\nnach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertra-              Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Num-\ngungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei                  mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-\nMonaten ausgeglichen werden.                                  chend anzuwenden.\n(2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 be-\n§ 27a\ngrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen meh-\nBegrenzte KWKG-Umlage                          rerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklä-\nbei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen                rung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern\nbestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage\n(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile ei-           an den betroffenen Entnahmestellen durch die\nnes Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach                    Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4\n§ 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über             erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum\n1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wur-            30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der\nde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach             KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetrei-\n§ 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-                ber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Ka-\nzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittel-           lenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss\nten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen                     eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der\n1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des                Schienenbahn übermittelt werden.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist                (3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßga-\nund                                                      ben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber\n2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanage-             dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten\nmentsystem betreibt.                                     Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Ab-\nsatzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen\n(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-              auch das Verhältnis der Stromkosten zum handels-\nsatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem                  rechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.\nzuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des\nauf die Begrenzung folgenden Jahres die in der An-\n§ 28\nlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalender-\njahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge                                Belastungsausgleich\nmitteilen.\n(1) Die Netzbetreiber können für die in einem\nKalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen\n§ 27b\nfinanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Über-\nBegrenzte KWKG-                            tragungsnetzbetreiber verlangen. Hierbei müssen\nUmlage bei Stromspeichern                       sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen\naus der Verwertung des kaufmännisch abgenom-\nFür Strom, der zum Zweck der Zwischenspei-                menen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in\ncherung in einem elektrischen, chemischen, me-                Abzug bringen.\nchanischen oder physikalischen Stromspeicher ver-\nbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-                (2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben unter-\nGesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-                einander einen finanziellen Anspruch auf Belas-\nden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a             tungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnah-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber                   men aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Net-\ndem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März                zes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem\ndes auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen              Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber ent-\nmüssen.                                                       spricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3115\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige\nfinanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich ge-                     Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für\ngen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgela-                    Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\ngerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1\nder KWKG-Umlage.\nund 2“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1\n(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge                  Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nnach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach              d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten                fügt:\nmonatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu\nzahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens                   „(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom\nzum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.                    aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Aus-\nWenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten                  schreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt wor-\nnicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetz-               den ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung\nbetreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der             nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht\nAbschläge nach der Schätzung der Übertragungs-                   nach Absatz 3 gekürzt.“\nnetzbetreiber nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch               e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge\nbesteht nur, wenn und soweit die Übertragungs-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-\nnetzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mittei-                     gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-\nlung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Fest-                        amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und\nlegung der Höhe des Abschlags berücksichtigt ha-                      die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ durch die\nben, das Unternehmen aber für diese Abnahme-                          Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nstelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.                     und 2“ ersetzt.\n(5) Die Jahresendabrechnung des Belastungs-                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige\nausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr                        Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für\nzwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbe-                       Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\ntreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetrei-          29. § 30 wird wie folgt geändert:\nbern erfolgt bis zum 30. November eines Kalender-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\njahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf\nfolgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber                    aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Ab-\nmuss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten,                       satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1\ndie für die Jahresendabrechnung des Belastungs-                       Satz 1“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1\nausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres                         Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und\nerforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines                § 24 Absatz 6“ ersetzt.\nKalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere\nbb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-\n1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau-                       mern 5 und 6 eingefügt:\ncher des vorangegangenen Kalenderjahres im                        „5. die Abrechnung der stromkosteninten-\nBereich ihres Netzes insgesamt,                                        siven Unternehmen nach § 27 Absatz 3\n2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau-                            Nummer 2, sofern die Übertragungs-\ncher des vorangegangenen Kalenderjahres im                             netzbetreiber deren Prüfung verlangen,\nBereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a,                    6.   die Zugehörigkeit zu einer Branche nach\n27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewe-                          Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-\nsen sind,                                                              Energien-Gesetzes, das Vorhandensein\n3. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den                                eines gültigen DIN EN ISO-5001-Zertifi-\n§§ 6, 9, 13 und 35,                                                    kates oder eines gültigen Eintragungs-\noder     Verlängerungsbescheides     der\n4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den                                EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-\n§§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechen-                           tragung in das EMAS-Register sowie die\nden Ausschreibungszuschläge und                                        Bestätigung, welche selbst verbrauchte\n5. die Beträge für die Förderung von Wärme- und                            Strommenge in einer Anlage erzeugt\nKältenetzen und von Wärme- und Kältespei-                              wurde, die ausschließlich Strom mit\nchern nach den §§ 18 bis 25 und 35.                                    Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Ab-\nsatz 1,“.\nDie Daten können auch Kalenderjahre vor dem\nvorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind                  cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und\nin diesem Fall gesondert auszuweisen.“                                die Wörter „zu ihrer Eigenschaft als Unter-\nnehmen des produzierenden Gewerbes so-\n28. § 29 wird folgt geändert:                                             wie“ werden gestrichen und die Wörter „§ 26\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                   Absatz 2 Satz 2“ werden durch die Angabe\n„§ 27c Absatz 1“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“                     die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 1“ werden\ndurch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1                       durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 1“ er-\nNummer 1“ ersetzt.                                            setzt.","3116           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und                   b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den\ndie Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 2“ werden                      §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ord-\ndurch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 2“ er-                   nungsgemäß erheben und\nsetzt.                                                     c) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            führen.\n„Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Num-                   (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-\nmer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die         desnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den\nAngaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder               aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nder Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach                   ordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des\nErteilung des Prüfvermerks geändert, muss der              Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der\nPrüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchge-             §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des\nführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit          Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzu-\nes die Änderung erforderlich macht.“                       wenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur\n30. § 31 wird wie folgt geändert:                                  Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch\nKontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der zuständigen              innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Käl-\nStelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für                tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.                  möglich, die keine Unternehmen sind.“\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-           32. § 32 wird durch die folgenden §§ 32 und 32a er-\nständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-             setzt:\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\n„§ 32\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-\nständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-                              Gebühren und Auslagen\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-               Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nsetzt.                                                     gen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses\n31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b                  Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden\neingefügt:                                                     Gebühren und Auslagen erhoben.\n„§ 31a                                                          § 32a\nWeitere Aufgaben des                                               Clearingstelle\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nFür die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft-            Energie kann zu diesem Gesetz eine Clearingstelle\nlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-             einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der\nVergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Ver-             Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Ener-\nbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Ver-                     gien-Gesetzes oder eine andere juristische Person\ngleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirt-                  des Privatrechts übertragen.\nschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.\n(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen\n§ 31b                                 und Streitigkeiten\nWeitere Aufgaben der Bundesnetzagentur                   1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35\nund der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlas-\n(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet                       senen Rechtsverordnungen,\nweiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder\nin aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-              2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in\nordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu                        Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer\nüberwachen, dass                                                   vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung die-\nses Gesetzes entsprochen haben und\n1. die Übertragungsnetzbetreiber\n3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-An-\na) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b                     lage gelieferten oder verbrauchten oder von ei-\nordnungsgemäß ermitteln, festlegen und ver-                 ner KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für\nöffentlichen,                                               Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstel-\nb) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c                      lenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständig-\nAbsatz 2 ordnungsgemäß erheben,                             keit des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-\nc) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme-                      mationstechnik oder der Bundesnetzagentur ge-\nund Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen                 geben ist.\nnach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und                  (3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:\nd) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-                1. die Vermeidung von Streitigkeiten und\nführen,                                                 2. die Beilegung von Streitigkeiten.\n2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetz-              Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die\nbetreiber sind,                                            Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten\na) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys-                 und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsge-\nteme nur die Zuschlagzahlungen nach den                 heimnissen sowie Entscheidungen der Bundes-\n§§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom                netzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner\nnach § 4 abnehmen,                                      sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3117\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                     (8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den\n21. Mai 2013 über die alternative Beilegung ver-               Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im\nbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung            Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungs-\nder Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richt-               gesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clea-\nlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)             ringstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahr-\nin entsprechender Anwendung berücksichtigt wer-                nehmung der Aufgaben entstehen, wird ausge-\nden.                                                           schlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.\n(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder               (9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-\nBeilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrens-              keitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben\nparteien                                                       nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite\nin nicht personenbezogener Form veröffentlichen.\n1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf\nihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204                  (10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer\nAbsatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetz-               Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf-\nbuchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfah-            wands für Handlungen nach Absatz 4 von den Ver-\nren können auch als schiedsgerichtliches Ver-             fahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5\nfahren im Sinn des Zehnten Buches der Zivilpro-           sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige\nzessordnung durchgeführt werden, wenn die                 Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufga-\nParteien eine Schiedsvereinbarung getroffen ha-           ben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die\nben oder                                                  Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte\nerheben.“\n2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de-\nnen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf       33. § 33 wird wie folgt geändert:\nderen Ersuchen abgeben.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSoweit eine Streitigkeit auch andere als die in Ab-                aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\nsatz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die                         durch ein Komma ersetzt.\nClearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien                   bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ndie Streitigkeit umfassend vermeiden oder beile-                       das Wort „und“ ersetzt.\ngen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nzu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere\nkann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zah-                       „3. in den in § 119 Absatz 1 des Energie-\nlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien                              wirtschaftsgesetzes genannten Fällen\numfassend beilegen. Verfahrensparteien können                               und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5\nAnlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellen-                            des Energiewirtschaftsgesetzes genann-\nbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte                        ten Voraussetzungen zu regeln, dass\nanzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des                          von der Zahlungspflicht der Umlage\nZehnten Buches der Zivilprozessordnung unbe-                                nach § 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen\nrührt.                                                                      oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach\n§ 26 erstattet werden darf.“\n(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von\nStreitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fra-           b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“\ngen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern                 durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.\ndies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe-          34. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c\ntreiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband             eingefügt:\nbeantragt und ein öffentliches Interesse an der Klä-\n„§ 33a\nrung dieser Fragen besteht. Verbände, deren sat-\nzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage be-                                      Verordnungs-\ntroffen ist, sind zu beteiligen.                                        ermächtigungen zur Ausschreibung\nder Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen\n(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den\nAbsätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-                 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt.          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nDie Verfahrensordnung muss auch Regelungen                     rates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen\ndazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Ver-              vorzusehen\nfahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird.               1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,\nErlass und Änderungen der Verfahrensordnung be-                     insbesondere\ndürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesmi-                      a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten\nnisteriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahr-                       Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibun-\nnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5\ngen nach den §§ 8a und 8b,\nsteht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen\nZustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfah-                    b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschrei-\nrensordnung.                                                           bungsvolumens\n(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach                      aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher\nden Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt                            Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen\ndurchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fris-                         innerhalb eines Jahres,\nten setzen und Verfahren bei nicht ausreichender                       bb) in gesondert ausgeschriebene Teilseg-\nMitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.                              mente, wobei insbesondere zwischen","3118        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nneuen und modernisierten KWK-Anla-                          chende Regelungen sichergestellt ist,\ngen, zwischen KWK-Anlagen mit unter-                        dass dadurch kein wirtschaftlicher Vor-\nschiedlichem Modernisierungsgrad oder                       teil gegenüber der Einspeisung in ein\nzwischen verschiedenen Leistungsklas-                       Netz der allgemeinen Versorgung ent-\nsen unterschieden werden kann,                              steht,\nc) das Ausschreibungsvolumen abweichend                        cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7\nvon § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden                        Absatz 6 und 7 die Kumulierung der\nkann, dass das Ausschreibungsvolumen                             Zuschlagzahlungen mit Investitionszu-\nnach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt                         schüssen und den Anspruch auf Zu-\nverringert oder erhöht werden kann; soweit                       schlagzahlung für Zeiträume, in denen\nnach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2                          der Wert der Stundenkontrakte für die\ndie Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2                      Preiszone für Deutschland am Spot-\nSatz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint,                       markt der Strombörse null oder negativ\nkann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c                         ist,\num bis zu 100 Megawatt erhöht werden,\ndd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Be-\nd) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen                        griff der KWK-Anlage und der Verbin-\nnach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder                      dung von KWK-Anlagen,\nfür nachfolgende Ausschreibungen innerhalb\nee) dass abweichend von § 10 Absatz 1\neines Jahres um das Ausschreibungs-\nSatz 1 eine Zulassung nicht Vorausset-\nvolumen erhöht, das in dem jeweils vorange-\nzung für den Anspruch auf Zuschlagzah-\ngangenen Kalenderjahr oder in den in dem-\nlung ist, oder von den Regelungen in den\nselben Jahr vorangegangenen Ausschrei-\n§§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen\nbungen nicht zur Ausschreibung gekommen\noder modernisierten KWK-Anlagen so-\nist oder für das keine Ausschreibungszu-\nwie zur Überprüfung, Wirkung und zu\nschläge erteilt werden konnten oder für das\ndem Erlöschen der Zulassung abwei-\ndie Vorhaben, die den Ausschreibungszu-\nchende Regelungen zu treffen,\nschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer\nbestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen             3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den\nwurden, und zu dem diesbezüglichen Ver-                  Ausschreibungen, insbesondere\nfahren,                                                  a) Mindestanforderungen an die Eignung der\ne) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-                  Teilnehmer zu stellen,\ngrößen von Geboten in installierter KWK-                 b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-\nLeistung,                                                   nehmigungsstand der Projekte zu stellen,\nf) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-\nc) Anforderungen zu der Art, der Form und dem\npreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der\nInhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-\nAnpassung dieser Höchstpreise,\nlen Teilnehmern an Ausschreibungen oder\ng) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieter-                 nur im Fall der Erteilung des Ausschrei-\nrunden und zu dem Ablauf der Ausschrei-                     bungszuschlags zu leisten sind, um eine\nbungen,                                                     Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauer-\n2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Ab-                      betriebs der KWK-Anlage sicherzustellen,\nsatz 2, insbesondere                                           und die entsprechenden Regelungen zur teil-\nweisen oder vollständigen Zurückzahlung\na) Anforderungen, die der Netz- und Systemin-\ndieser Sicherheiten,\ntegration der KWK-Anlagen in die Strom-\nund Wärmenetze dienen, insbesondere zu                   d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-\nWärmespeichern und der technischen Fä-                      schreibungen die Einhaltung der Anforderun-\nhigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetem-                  gen nach den Buchstaben a bis c und nach\nperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes                 § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,\nTemperaturniveau anzupassen,                             e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder\nb) zu regeln,                                                  eine andere Stelle die Erfüllung der Anforde-\nrungen für die Teilnahme an den Ausschrei-\naa) dass abweichend von § 8a Absatz 2\nbungen einschließlich der in § 8a Absatz 2\nNummer 1 ein Anspruch auf Zuschlag-\ngeregelten Voraussetzungen auf Antrag\nzahlung nur besteht, wenn die KWK-An-\nschriftlich bestätigt sowie das hierauf anzu-\nlage über eine Förderberechtigung ver-\nwendende Verfahren und die Erhebung von\nfügt, die im Rahmen der Ausschreibung\nGebühren,\nfür die KWK-Anlage durch Ausschrei-\nbungszuschlag erteilt oder später der            4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-\nKWK-Anlage verbindlich zugeordnet                   lung des Ausschreibungszuschlags und zu den\nworden ist,                                         Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere,\nbb) dass abweichend von § 8a Absatz 2                    dass einer KWK-Anlage durch den Ausschrei-\nNummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der               bungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt\nKWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein               werden kann,\ngeschlossenes Verteilernetz eingespeist          5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-\nwerden kann, soweit durch entspre-                  schlagzahlung, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3119\na) zu der Art und Form der durch Ausschrei-                   betreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und\nbungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,                Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,\nb) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in             9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur\nJahren oder Vollbenutzungsstunden oder                    gegenüber anderen Behörden, soweit dies für\neine Kombination beider Varianten,                        die Ausschreibungen erforderlich ist,\nc) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer            10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-\nder Zuschlagzahlung zwischen neuen und                    bers der KWK-Anlage, insbesondere dazu, ob\nmodernisierten KWK-Anlagen und insbeson-                  eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5\ndere nach dem Modernisierungsgrad unter-                  vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15,\nschieden wird,                                       11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszu-\nd) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi-                  schlägen oder Förderberechtigungen vor der\ngen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines                 Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer ver-\nJahres vorzugeben,                                        bindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage,\ninsbesondere zu\ne) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die\nAusschreibung ermittelten Zuschlagzahlung                 a) den zu beachtenden Frist- und Formerfor-\ndie Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt                       dernissen und Mitteilungspflichten,\nwird,                                                     b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu\n6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die                      den an diese Personen zu stellenden Anfor-\nWiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-                        derungen,\nAnlagen sicherstellen sollen, insbesondere               12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-\na) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-                  mittelnden Informationen und dem Schutz der\nAnlagen innerhalb einer bestimmten Frist                  in diesem Zusammenhang übermittelten perso-\naufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist,                  nenbezogenen Daten, insbesondere Aufklä-\nwobei nach neuen oder modernisierten                      rungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Lö-\nKWK-Anlagen differenziert werden kann,                    schungspflichten,\nb) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht,              13. von § 32a abweichende Regelungen zur Ver-\nnicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem             meidung oder Beilegung von Streitigkeiten\nUmfang in Dauerbetrieb genommen wird                      durch die Clearingstelle.\noder die tatsächliche installierte KWK-Leis-            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntung der KWK-Anlage nicht dem Gebot ent-             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nspricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung           rates im Anwendungsbereich des § 8a unter den in\nvorzusehen und deren Höhe und die Voraus-            § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelun-\nsetzungen für die Zahlungspflicht oder die           gen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anla-\nKürzung oder den Wegfall des Anspruchs               gen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren\nauf finanzielle Förderung zu regeln, wobei           anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nnach neuen oder modernisierten KWK-Anla-             offenstehen, insbesondere\ngen differenziert werden kann,\n1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle För-\nc) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern                derung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach\nbei künftigen Ausschreibungen zu regeln,                 diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht,\nd) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen                 die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nder Ausschreibungen vergebenen Aus-                      ischen Union errichtet worden oder wieder in\nschreibungszuschläge oder Förderberechti-                Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn\ngungen nach Ablauf einer angemessenen                    und soweit\nFrist zu entziehen oder zu ändern und da-                a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen\nnach erneut zu vergeben, oder die Dauer                     der Ausschreibung nach § 8a und der auf-\noder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach                      grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-\nAblauf einer bestimmten Frist zu ändern,                    nung einen Ausschreibungszuschlag erhalten\n7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der                    hat,\nVoraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2                  b) der gesamte ab der Aufnahme oder der\nund 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buch-                         Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der\nstabe a und zu einer Verringerung oder einem                    KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der\nWegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung                       allgemeinen Versorgung eingespeist und\noder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den                   nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom\nFall, dass diese Voraussetzungen nicht vor-                     ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage\nliegen oder während des Betriebs der KWK-An-                    oder in den Neben- und Hilfsanlagen der\nlage wegfallen, wobei nach neuen oder moder-                    KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage\nnisierten KWK-Anlagen unterschieden werden                      verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern\nkann,                                                           verbraucht wird,\n8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-               c) die KWK-Anlage keine technische Mindest-\nfentlichung der Bekanntmachung von Aus-                         erzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine\nschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse                      technische Mindesterzeugung aufweist, wenn\nund der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-                sie jederzeit auf Anforderung des Über-","3120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ntragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung voll-         Förderung in einem Fördersystem eines anderen\nständig reduzieren und zugleich die Wärme-            Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ab-\nversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann          weichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund\nund                                                   der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnun-\nd) die weiteren Voraussetzungen nach diesem              gen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Weg-\nGesetz oder einer Rechtsverordnung nach               fall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach die-\nAbsatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Ab-        sem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch\nsatz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden             aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Vo-\nRegelungen in der Rechtsverordnung getrof-            raussetzungen für die Förderung zu benennen.\nfen worden sind,                                         (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,               rates\n3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a               1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und ab-\nAbsatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung                   weichend von § 8a eine andere juristische Per-\nder tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms                 son des öffentlichen Rechts mit den Ausschrei-\nin ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bun-               bungen zu beauftragen oder in entsprechendem\ndesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstel-             Umfang eine juristische Person des Privatrechts\nlen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses               zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,\nNetz die geförderte KWK-Strommenge einen mit             2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1\nder Einspeisung im Bundesgebiet vergleichba-                 betraute oder beauftragte Person zu ermächti-\nren tatsächlichen Effekt auf den deutschen                   gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-\nStrommarkt hat, sowie die Voraussetzungen                    giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen\nund das Verfahren für den entsprechenden                     zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der\nNachweis,                                                    Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und\n4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg-               3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die           gie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperati-\nErstattung der entsprechenden Kosten und die                 onsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den\nVoraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlag-                  anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nzahlung vorzusehen; hierbei können insbeson-                 Union unter Berücksichtigung der Vorgaben\ndere getroffen werden:                                       nach § 1\na) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppel-                 a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der\nzahlungen durch zwei Staaten,                                Europäischen Union zu den Ausschreibungen\nb) abweichende Bestimmungen von § 31 zur                        festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung\nAusstellung von Herkunftsnachweisen,                         der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,\n5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung                     b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von\nund zur anteiligen finanziellen Förderung des                   Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach\nKWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch                        dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaa-\nden anderen Mitgliedstaat der Europäischen                      tes der Europäischen Union zu regeln und\nUnion vorzusehen,\nc) einer staatlichen oder privaten Stelle in der\n6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Rege-                      Bundesrepublik Deutschland oder in einem\nlungen zur Netz- und Systemintegration zu tref-                 anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nfen,                                                            Union die Aufgaben der ausschreibenden\n7. abweichend von § 15 des Erneuerbare-Ener-                        Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertra-\ngien-Gesetzes die Entschädigung zu regeln,                      gen und festzulegen, wer die Zahlungen an\ndie Anlagenbetreiber leisten muss.\n8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen\nzu den Kostentragungspflichten und dem bun-                 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-\ndesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen          ner Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3\nFörderung der Anlagen zu treffen,                        unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rah-\nmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Ab-\n9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die\nsatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nGerichte des Kooperationsstaates in verwal-\nischen Union\ntungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlun-\ngen oder über die Ausschreibungen zuständig              1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverord-\nsein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht               nung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen\noder das Recht des Kooperationsstaates an-                   Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit\nwenden sollen.                                               dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion anzuwenden sind und\n(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinba-\nrungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung            2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                  der Bundesrepublik Deutschland oder in einem\nmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von                    anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nKWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet                   die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2\nworden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufge-                  und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagen-\nnommen haben und einen Anspruch auf finanzielle                  betreiber leisten muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016           3121\n§ 33b                                      passung des Wirkleistungsbezugs von mit\nVerordnungs-                                   der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeu-\nermächtigungen zur Ausschreibung                          gern für die Durchführung von Maßnahmen\nder Förderung für innovative KWK-Systeme                        nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3\ndes Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                   Erstattung von ersparten Aufwendungen,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen                3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Ab-\nvorzusehen                                                       satz 3, insbesondere abweichend von\n1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,                 a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein\ninsbesondere entsprechend den in § 33a Ab-                     Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht,\nsatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wo-                      wenn das KWK-System über eine Förderbe-\nbei bei einer Aufteilung in gesondert ausge-                   rechtigung verfügt, die im Rahmen der Aus-\nschriebene Teilsegmente insbesondere zwi-                      schreibung für innovative KWK-Systeme\nschen verschiedenen Leistungsklassen oder                      durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder\nzwischen verschiedenen Brennstoffen der                        später dem innovativen KWK-System ver-\nKWK-Anlage oder zwischen verschiedenen                         bindlich zugeordnet worden ist,\nTechniken zur Bereitstellung von Wärme aus er-              b) § 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit\nneuerbaren Energien unterschieden werden                       Investitionszuschüssen und dem Anspruch\nkann,                                                          auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen\n2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme,                     der Wert der Stundenkontrakte für die Preis-\ninsbesondere                                                   zone für Deutschland am Spotmarkt der\nStrombörse null oder negativ ist,\na) Anforderungen an die installierte KWK-Leis-\ntung und die elektrische Leistung der KWK-               c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage\nAnlagen innerhalb eines innovativen KWK-                    innerhalb innovativer KWK-Systeme,\nSystems,                                                 d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisier-\nb) Anforderungen an Anteile von Wärme aus er-                  ten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-\nneuerbaren Energien an der erzeugten oder                   Systeme,\ngenutzten Wärme,                                         e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen\nc) Anforderungen an die Energieeffizienz, ins-                 KWK-Systems, insbesondere zu Teilsyste-\nbesondere an den Brennstoffausnutzungs-                     men in bestehenden Wärmenetzen,\ngrad,                                                    f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine\nd) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-                   Zulassung nicht Voraussetzung für den An-\nWärme an der erzeugten oder genutzten                       spruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von\nWärme,                                                      den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur\ne) Anforderungen an die Flexibilität der innova-               Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung\ntiven KWK-Systeme und der KWK-Anlagen                       und zu dem Erlöschen der Zulassung von\ninnerhalb innovativer KWK-Systeme, insbe-                   neuen oder modernisierten KWK-Anlagen\nsondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen                     sowie von innovativen KWK-Systemen ab-\ninnerhalb innovativer KWK-Systeme keine                     weichende Regelungen zu treffen,\ntechnische Mindesterzeugung aufweisen                    g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz\nund die Wärme, die aus dem KWK-Prozess                      der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-\nmaximal ausgekoppelt werden kann, jeder-                    Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effi-\nzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage ver-                   zienzanforderungen der KWK-Anlage inner-\nbundenen elektrischen Wärmeerzeuger er-                     halb innovativer KWK-Systeme,\nzeugt werden kann,\n4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den\nf) Anforderungen an die verwendeten Brenn-                  Ausschreibungen, insbesondere\nstoffe,\na) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Num-\ng) Anforderungen an Art und Umfang einer                       mer 3 genannten Regelungen,\nModernisierung von KWK-Anlagen innerhalb\nb) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlag-\ninnovativer KWK-Systeme,\nzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem An-\nh) Anforderungen, welche Komponenten als                       spruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,\nTeil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,\n5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-\ni) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme                  lung des Ausschreibungszuschlags und zu den\nunter Nutzung erneuerbarer Energien bereit-              Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere\nstellen,                                                 dass einem innovativen KWK-System durch\nj) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wär-                  den Ausschreibungszuschlag eine Förderbe-\nmespeicher,                                              rechtigung erteilt werden kann,\nk) Anforderungen an Wärmenetze,                          6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finan-\nl) Anforderungen an die Netz- und Systeminte-               ziellen Förderung, insbesondere\ngration der KWK-Anlagen innerhalb innova-                a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungs-\ntiver KWK-Systeme, insbesondere zur An-                     zuschlag ermittelte finanzielle Förderung","3122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nnur für bestimmte Komponenten des innova-                 sche Person des öffentlichen Rechts mit den\ntiven KWK-Systems gezahlt wird,                           Ausschreibungen zu beauftragen oder in ent-\nb) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förde-                sprechendem Umfang eine juristische Peron\nrung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden                 des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzel-\noder eine Kombination beider Varianten,                   heiten zu regeln,\nc) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi-              2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1\ngen Vollbenutzungsstunden oder eine Min-                  betraute oder beauftragte Person zu ermächti-\ndestzahl von Vollbenutzungsstunden inner-                 gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-\nhalb eines Jahres vorzugeben,                             giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen\nzu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der\nd) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die                Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.\nAusschreibung ermittelten finanziellen För-\nderung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 ge-                                      § 33c\nzahlt wird,\nGemeinsame Bestimmungen\n7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die                         zu den Verordnungsermächtigungen\nWiederaufnahme des Dauerbetriebs der inno-\nvativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, ins-               (1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a\nbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1              Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der\nNummer 6 genannten Regelungen,                            Zustimmung des Bundestages.\n8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der                  (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nVoraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Ab-              der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann\nsatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1                  diese Zustimmung davon abhängig gemacht wer-\nNummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringe-               den, dass dessen Änderungswünsche übernom-\nrung oder einem Wegfall des Anspruchs auf fi-             men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber\nnanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer             die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung\nGeldzahlung für den Fall, dass diese Vorausset-           durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich\nzungen nicht vorliegen oder während des Be-               der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswo-\ntriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach               chen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit\nneuen oder modernisierten Anlagen unterschie-             ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän-\nden werden kann,                                          derten Rechtsverordnung als erteilt.\n9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-                (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-\nfentlichung der Bekanntmachung von Aus-                   verordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können\nschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse                durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nund der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-          Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2\nbetreiber, das Bundesamt für Ausfuhr und Wirt-            und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundes-\nschaftskontrolle und das Umweltbundesamt,                 tages auf die Bundesnetzagentur oder die nach\n§ 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2\n10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur                  Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden.\ngegenüber anderen Behörden, soweit dies für               Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die\ndie Ausschreibungen erforderlich ist,                     Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage\n11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme                    von der Bundesnetzagentur oder der betrauten\naus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und                oder beauftragten Person erlassen werden, bedür-\nzu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-          fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder\nbers des innovativen KWK-Systems, insbeson-               des Bundestages.“\ndere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des        35. Dem § 34 werden die folgenden Absätze 3 bis 5\n§ 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten            angefügt:\nnach § 15,\n„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen               Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrun-\nvor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-               gen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a\nSystems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu              und 8b.\neinem innovativen KWK-System, insbesondere\nentsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11                 (4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für\ngenannten Regelungen,                                     Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-\nbundesamt unterstützen das Bundesministerium\n13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1                   für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der\nbis 12 zu übermittelnden Informationen und                Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absät-\ndem Schutz der in diesem Zusammenhang                     zen 1 bis 4. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-\nübermittelten personenbezogenen Daten, ins-               nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-\nbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermitt-             senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.\nlungs- und Löschungspflichten.\n(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch              kontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                   15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach\nrates im Anwendungsbereich des § 8b                            § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermitteln-\n1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die                  den Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft\nBundesnetzagentur, sondern eine andere juristi-            und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Eva-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016               3123\nluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht perso-                      Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18\nnenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundes-                           Buchstabe a erfolgt ist.\nnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Aus-                  Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-\nschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen                        sionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wie-\nDaten dem Bundesministerium für Wirtschaft und                      deraufnahme des Dauerbetriebs der KWK-An-\nEnergie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 4                    lage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1\nzu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirt-                     die Mitteilung der zuständigen Immissions-\nschaft und Energie darf die nach den Sätzen 1                       schutzbehörde bezüglich der Anzeige der Ände-\nund 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu                      rung der genehmigungsbedürftigen Anlage maß-\nZwecken der Überprüfung und Evaluierung nach                        geblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns\nden Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten, die Be-                    nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-\ntriebs- und Geschäftsheimnisse darstellen, dürfen                   zes steht einer Genehmigung im Sinn des Sat-\nan beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn                  zes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung\nein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr herge-                      nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nstellt werden kann.“                                                zes später durch die erforderliche immissions-\n36. § 35 wird wie folgt geändert:                                       schutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.\na) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör-                     (15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopp-\nter „der zuständigen Stelle“ durch die Wörter                   lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016\n„dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                      geltenden Fassung ist anwendbar auf\nkontrolle“ ersetzt.                                             1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember\nb) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:                                    2016 in Dauerbetrieb genommen worden\nsind, sowie\n„(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage\nnach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der bei-                  2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember\nhilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-                      2018 in Dauerbetrieb genommen worden\nische Kommission und nur nach Maßgabe der                           sind, wenn für sie in Anwendung des Ab-\nGenehmigung erfolgen.“                                              satz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am\nc) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden ange-                         31. Dezember 2016 geltenden Fassung gel-\nfügt:                                                               tend gemacht werden.“\n„(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wär-          37. Die folgenden §§ 36 und 37 werden angefügt:\nme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zu-\n„§ 36\nschlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbe-\nzüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wär-                              Übergangsbestimmungen\nme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember                           zur Begrenzung der KWKG-Umlage\n2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der                    (1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt ab-\nvollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis             weichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-\nzum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für                 Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.            geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde\n(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b kön-               für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte\nnen Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprü-                  Strommengen an Abnahmestellen,\nche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüg-                1. für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des\nlichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-                    § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nKopplungsgesetzes in der am 31. Dezember                        setzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-\n2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn                     sung nicht vorlagen und\ndie Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. De-\n2. für die der Letztverbraucher eine Begrenzung\nzember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der\nder KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des\nKWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am\nder Bekanntgabe der ersten Ausschreibung\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf\nnach § 8a durch schriftliche Erklärung gegen-\n0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genom-\nüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch\nmen hat oder hätte nehmen können.\nauf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 ver-\nzichtet hat und                                             Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch\ndie Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der\n1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016\nKWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die\neine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-\nBegünstigung des Letztverbrauchers sowie der im\nsionsschutzgesetz in der Fassung der Be-\nSinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm\nkanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\nverbundenen Unternehmen den Wert von insge-\nS. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes\nsamt 160 000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rah-\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert\nmen der Endabrechnung der KWKG-Umlage für\nworden ist, vorgelegen hat oder\ndas Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht\n2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche              zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab\nBestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer           dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016\nModernisierung eine verbindliche Bestellung            nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu\nder wesentlichen die Effizienz bestimmenden            verzinsen.","3124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung                (5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis\nnach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zu-               zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach\nständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017                 § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nden im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und                   zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden\nselbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der             Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1\nStromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mel-                Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach\nden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Ab-                § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.\nsatz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Über-\ntragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen                                        § 37\nder zahlenden Letztverbraucher, deren Stromver-\nÜbergangsbestimmungen\nbrauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder\nzur Berechnung der KWKG-Umlage\nnachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zah-\nund zum Belastungsausgleich\nlungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rah-\nmen der jeweiligen Jahresendabrechnung nach                      (1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-\n§ 28 Absatz 5 anzurechnen.                                    Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\n(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei             dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent\nAnwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-                  pro Kilowattstunde gilt.\nKopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016\ngeltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für                  (2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der\nden Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die                Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28\ndort geregelte Begünstigung in Anspruch zu neh-               Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpas-\nmen, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die                sung der Prognose und Abschläge aufgrund der\nnach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für                   Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar\nden 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromver-                 2017 besteht.\nbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr                     (3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-\njeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte er-            lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-\nhöhen:                                                        tenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwen-\nden.“\n1. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt\ngewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-\nArtikel 2\nUmlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in An-\nspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr                               Änderung des\nals 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr                      Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowatt-         Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nstunde,                                               (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n2. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt      zes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert\ngewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-              worden ist, wird wie folgt geändert:\nUmlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in An-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr\na) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe\nals 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr\nzu § 10a eingefügt:\n2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowatt-\nstunde.                                                       „§ 10a Messstellenbetrieb“.\nDie Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztver-              b) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-\nbraucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in An-                   gabe zu § 53c eingefügt:\nspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen                      „§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei\nNetzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den                           einer Stromsteuerbefreiung“.\nim jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem\nNetz bezogenen und selbst verbrauchten Strom                  c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:\nmelden.                                                           „§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive\n(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Be-                          Unternehmen“.\ngrenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen                d) Die Angaben zu den §§ 61 und 61a werden\nwollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzu-                   durch die folgenden Angaben ersetzt:\nwenden, dass die Meldung der prognostizierten\n„§ 61   EEG-Umlage für Letztverbraucher und\nStrommengen je Abnahmestelle und Kalendermo-\nEigenversorger\nnat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem\nBegrenzungsbescheid an den regelverantwortli-                     § 61a   Entfallen der EEG-Umlage\nchen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar\n2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht              § 61b   Verringerung der EEG-Umlage bei Anla-\nrechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im                      gen und hocheffizienten KWK-Anlagen\nJahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26\nAbsatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27                     § 61c   Verringerung der EEG-Umlage bei Be-\nstandsanlagen\nAbsatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrech-\nnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber ge-                    § 61d   Verringerung der EEG-Umlage bei älte-\nwährt.                                                                    ren Bestandsanlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3125\nten und an eine Gasverwertung angeschlos-\n§ 61e    Verringerung der EEG-Umlage bei Erset-\nzung von Bestandsanlagen                                senen System der Biogasanlage mindestens\n150 Tage beträgt und\n§ 61f    Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen                 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur\n§ 61g    Entfallen und Verringerung der EEG-Um-                  Vermeidung einer Freisetzung von Biogas\nlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflich-               verwendet werden.\nten                                                 Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nzur Erzeugung des Biogases\n§ 61h    Messung und Berechnung bei Eigenver-\nsorgung und sonstigem Letztverbrauch                1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder\n2. mindestens 90 Masseprozent getrennt er-\n§ 61i    Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenver-\nfasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1\nsorgung und sonstigem Letztverbrauch\nNummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Num-\n§ 61j    Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhe-               mer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der\nbung der EEG-Umlage                                     Bioabfallverordnung eingesetzt werden.\n§ 61k    Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung               Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden,\nder EEG-Umlage“.                                    wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der\nAnspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 gel-\ne) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe                 tend gemacht wird.“\neingefügt:\n4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger“.                 „(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein ver-\na) In Nummer 34 werden die Wörter „europäischen              miedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1\nStrombörse European Power Exchange in Paris“              der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch\ndurch das Wort „Strombörse“ ersetzt.                      nimmt.“\n5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 43 werden die folgenden Num-\nmern 43a und 43b eingefügt:                               a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.\n„43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr die\nStrombörse, die im ersten Quartal des              b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-\nvorangegangenen Kalenderjahres das                    fügt:\nhöchste Handelsvolumen für Stundenkon-                „7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Strom-\ntrakte für die Preiszone Deutschland am                     steuerbefreiung und“.\nSpotmarkt aufgewiesen hat,                         c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\n43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede techni-              6. In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-\nsche Einrichtung, die unabhängig vom               mer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2“ gestrichen.\neingesetzten Energieträger direkt Strom\n7. In § 27a Nummer 4 werden die Wörter „europä-\nerzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen\nischen Strombörse European Power Exchange in\njedes Modul eine eigenständige Strom-\nParis“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.\nerzeugungsanlage ist,“.\n8. § 28 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a\neingefügt:                                                a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„44a. „umlagepflichtige Strommengen“ Strom-                  aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nmengen, für die nach § 60 oder § 61 die                    „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“\nvolle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt                    die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-\nwerden muss; nicht umlagepflichtig sind                    den Ausschreibung eines anderen Mitglied-\nStrommengen, wenn und solange die                          staates der Europäischen Union in dem je-\nPflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ent-                    weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-\nfällt oder sich auf null Prozent verringert,“.             fügt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\n„Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter\na) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die                     „in dem jeweils vorangegangen Kalender-\nAngabe „Absatz 7“ durch die Wörter „§ 52 Ab-                      jahr“ eingefügt.\nsatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nb) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von                   „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“\nStrom aus Biogas müssen sicherstellen, dass                       die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-\nbei der Erzeugung des Biogases                                    den Ausschreibung eines anderen Mitglied-\n1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember                         staates der Europäischen Union in dem je-\n2016 in Betrieb genommen worden sind,                          weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-\nund Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezem-                     fügt.\nber 2011 errichtet worden sind, die hydrau-               bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\nlische Verweilzeit in dem gesamten gasdich-                    „Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter","3126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n„in dem jeweils vorangegangenen Kalender-                   setzungen nach § 3 Nummer 15 nach der\njahr“ eingefügt.                                            Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die\n9. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              vereinbarte Übertragung oder die sonstigen\nAbsprachen dazu führen, dass nach der Ge-\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                  botsabgabe die Voraussetzungen nach § 3\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                         Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder um-\neingefügt:                                                  gangen werden“ eingefügt.\n„4. die Angabe, ob Landesregierungen                    cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nRechtsverordnungen      aufgrund    von                fasst:\n§ 37c Absatz 2 erlassen haben und auf\nwelchen Flächen nach diesen Rechts-                    „b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer\nverordnungen Gebote für Solaranlagen                        stimmberechtigten Mitglieder selbst\nbezuschlagt werden können,“.                                oder als stimmberechtigtes Mitglied ei-\nner anderen Gesellschaft\nbb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nNummern 5 und 6.                                                 aa) in den zwölf Monaten, die der Ge-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                                   botsabgabe vorangegangen sind,\neinen Zuschlag für eine Windener-\n10. § 36c wird wie folgt geändert:                                               gieanlage an Land erhalten hat und\na) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wird“ durch\ndas Wort „soll“ ersetzt und wird nach dem Wort                        bb) zu dem Gebotstermin andere Ge-\n„verteilt“ das Wort „werden“ eingefügt.                                   bote abgegeben hat, die gemeinsam\nmit dem Gebot eine installierte Leis-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                              tung von 18 Megawatt übersteigen,\nfügt:                                                                     und“.\n„(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „wenn die\nsich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe\nZuordnung nicht innerhalb dieser Frist“ durch\nder installierten Leistung der Windenergieanla-\ndie Wörter „soweit keine Zuordnung innerhalb\ngen an Land, die in dem jeweils vorangegange-\nder verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die\nnen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezu-\nZuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2“\nschlagt worden sind\nersetzt.\n1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2\nSatz 2 oder                                            c) Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie\nfolgt gefasst:\n2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschrei-\nbung eines anderen Mitgliedstaates der Euro-              „a) die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis\npäischen Union.                                                zur Antragstellung ununterbrochen eine Bür-\nIn den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach                      gerenergiegesellschaft war und die Gesell-\n§ 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die                     schaft und deren Mitglieder oder Anteilseig-\nGebotsmenge für Windenergieanlagen an Land                        ner vor der Antragstellung keine Verträge zur\nim Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen                       Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüber-                       nach der Antragstellung geschlossen oder\nschreitenden Ausschreibungen eines anderen                        sonstige Absprachen zur Umgehung der Vo-\nMitgliedstaates der Europäischen Union bezu-                      raussetzungen nach § 3 Nummer 15 getrof-\nschlagt werden darf, begrenzt wird auf insge-                     fen haben, soweit die vereinbarte Übertra-\nsamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Ab-                        gung oder die sonstigen Absprachen dazu\nsatz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Ab-                    führen, dass nach der Antragstellung die Vo-\nsatz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden                   raussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht\nAusschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfü-                       mehr erfüllt sind oder umgangen werden,\ngung stehenden Ausschreibungsvolumina.“                           und“.\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n11. In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die                    aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nWörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter\n„eingelegt worden“ ersetzt.                                         „Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2\nfür Windenergieanlagen an Land, die im\n12. § 36g wird wie folgt geändert:\nNetzausbaugebiet errichtet werden sollen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zu-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „und“                       schlagswert abweichend von Satz 1 für alle\ndie Wörter „abweichend von“ eingefügt.                      bezuschlagten Gebote von Bürgerenergie-\ngesellschaften für Windenergieanlagen an\nbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem\nLand im Netzausbaugebiet der Gebotswert\nWort „ist“ die Wörter „und die Gesellschaft\ndes höchsten noch im Netzausbaugebiet\nund deren Mitglieder oder Anteilseigner vor\nbezuschlagten Gebots.“\nder Gebotsabgabe keine Verträge zur Über-\ntragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach             bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist\nder Gebotsabgabe geschlossen oder sons-                     Satz 1“ durch die Wörter „sind die Sätze 1\ntige Absprachen zur Umgehung der Voraus-                    und 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3127\ncc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz          17. § 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch\n„Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die               das Wort „und“ ersetzt.\nAnforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht\nununterbrochen bis Ende des zweiten auf               b) Buchstabe b wird aufgehoben.\ndie Inbetriebnahme der Anlage folgenden\nc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.\nJahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem\ndie Anforderungen erstmals nicht mehr er-         18. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die\nfüllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3         Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter\nder Zuschlagswert der Gebotswert. Bürger-             „eingelegt worden“ ersetzt.\nenergiegesellschaften müssen gegenüber\ndem Netzbetreiber spätestens zwei Monate          19. In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern „wobei\nnach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Ei-           die Erfüllung der Anforderungen nach“ die Wörter\ngenerklärung nachweisen, dass die Gesell-             „den Absätzen 1 und 3“ eingefügt.\nschaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende          20. In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\ndes zweiten auf die Inbetriebnahme der An-            Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.\nlage folgenden Jahres ununterbrochen eine\nBürgerenergiegesellschaft nach § 13 Num-          21. In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nmer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4              mer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.\nvorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt\n22. In § 44a Satz 1 werden die Wörter „den jeweils vo-\nwaren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4\nrangegangenen sechs Kalendermonaten“ durch die\nist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn\nWörter „dem jeweils vorangegangenen Kalender-\ndie Bürgerenergiegesellschaft nicht fristge-\nmonat“ ersetzt.\nmäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt.“\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-           23. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-\nfügt:                                                      satz 6“ gestrichen.\n„(6) Verträge oder sonstige Absprachen von          24. In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den\nMitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerener-            jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten“\ngiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der              durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen\nBürgerenergiegesellschaft, wenn sie                        Kalendermonat“ ersetzt.\n1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden           25. In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\nsind, und                                              § 22 Absatz 6“ gestrichen.\n2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertra-\ngung der Anteile oder der Stimmrechte nach         26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-\nder Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnab-             satz 6“ gestrichen.\nführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.      27. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeweils\nDie Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit           zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines\ndie vereinbarte Übertragung der Anteile oder               Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum 1. Februar,\nStimmrechte dazu führen würde, dass nach der               1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres“\nInbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3                ersetzt.\nNummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder um-\ngangen würden.“                                        28. § 51 wird wie folgt geändert:\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                      a) In Absatz 1 werden die Wörter „europäischen\n13. § 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Strombörse European Power Exchange in Paris“\ndurch das Wort „Strombörse“ ersetzt.\n„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 1 besteht                                     b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei\n1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber                   § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,“\ndem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewie-                   angefügt.\nsen hat und                                            29. § 52 wird wie folgt geändert:\n2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetrieb-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnahme der Anlagen folgenden Monats erst, so-\nbald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz-                 aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die\nbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Güte-                     Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“\nfaktor nachgewiesen hat.“                                         eingefügt.\n14. In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c                     bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „die\nund d wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen“                     Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“\ndurch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.                               eingefügt.\n15. In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern „erlas-\nsen hat“ die Wörter „und die Bundesnetzagentur                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebots-                  aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die\ntermin nach § 29 bekannt gemacht hat“ eingefügt.                     Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“\n16. § 37d Absatz 3 wird aufgehoben.                                      eingefügt.","3128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                  35. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:\naaa) Nach der Angabe „93“ werden die Wör-                                         „§ 61\nter „dieses Gesetzes oder nach § 111f                                 EEG-Umlage für\ndes Energiewirtschaftsgesetzes“ ein-                       Letztverbraucher und Eigenversorger\ngefügt.\n(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und ver-\nbbb) Nach den Wörtern „die Meldung nach               pflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern\n§ 71“ wird die Angabe „Nummer 1“ ein-            zu verlangen für\ngefügt.“                                         1. die Eigenversorgung und\n30. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:                     2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von\n„§ 53c                                    einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge-\nliefert wird.\nVerringerung des\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder ver-\nZahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung\nringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die\nDer anzulegende Wert verringert sich für Strom,             §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopp-\nder durch ein Netz durchgeleitet wird und der von              lungsgesetzes bleiben unberührt.\nder Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz be-                     (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elek-\nfreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde ge-              trizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztver-\nwährten Stromsteuerbefreiung.“                                 braucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung\n31. In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die                 der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet\nBürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zu-                sind, entsprechend anzuwenden.\nschlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Ab-\nsatz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt                                         § 61a\nhat“ durch die Wörter „der Zuschlag nach § 36g                                 Entfallen der EEG-Umlage\nAbsatz 3 Satz 3 erloschen ist“ ersetzt.\nDer Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei\n32. In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu er-              Eigenversorgungen,\nheben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser            1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage\nAnlage endet“ durch die Wörter „für Zahlungen zu                    oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Er-\nerheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen                    zeugung von Strom im technischen Sinn ver-\nEntscheidung geleistet worden sind“ ersetzt.                        braucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),\n33. § 60 wird wie folgt geändert:                                  2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenver-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“ durch                  sorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein\ndie Wörter „sind berechtigt und verpflichtet,“ er-              Netz angeschlossen ist,\nsetzt und wird nach dem Wort „Erneuerbare-                 3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig\nEnergien-Verordnung“ das Wort „zu“ eingefügt.                   mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt\nund für den Strom aus seiner Anlage, den er\nb) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-                  nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3\ngefügt:                                                         in Anspruch nimmt oder\n„Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d              4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben                       einer installierten Leistung von höchstens\nunberührt.“                                                     10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Me-\nc) In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter                   gawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro\n„Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet                  Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme\nfür die EEG-Umlage“ durch die Wörter „Inhaber                   der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von\ndes zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises                       20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-\nhaftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar                 mejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend\n2018 zu zahlen ist,“ ersetzt.                                   anzuwenden.\nd) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, erster                                         § 61b\nund zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe\nVerringerung\n„§ 74“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 2“ ersetzt.\nder EEG-Umlage bei Anlagen\n34. § 60a wird wie folgt geändert:                                             und hocheffizienten KWK-Anlagen\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Schie-                Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich\nnenbahnen“ gestrichen.                                     bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-\nUmlage, wenn\nb) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch die Wör-\nter „sind berechtigt und verpflichtet,“ ersetzt und        1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist\nwerden die Wörter „verlangen, wenn und soweit                   oder\nder Letztverbraucher“ durch die Wörter „zu ver-            2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden\nlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher                    ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1\nein stromkostenintensives Unternehmen ist und“                  Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die\nersetzt.                                                        KWK-Anlage erreicht hat:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3129\na) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung             (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-\nder EEG-Umlage in Anspruch genommen                   schnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die\nwerden soll, einen Jahresnutzungsgrad von             1. der Letztverbraucher vor dem 1. September\nmindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1                 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der An-\nSatz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes                 forderungen des Absatzes 1 betrieben hat und\noder\n2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert\nb) in dem Kalendermonat, für das die Verringe-                oder ersetzt worden sind.\nrung der EEG-Umlage in Anspruch genom-\nmen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad                (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-\nvon mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-              schnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuerge-           nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar\nsetzes.                                               2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letzt-\nverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigen-\n§ 61c                             erzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des\nAbsatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort\nVerringerung der                        erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn,\nEEG-Umlage bei Bestandsanlagen                     die installierte Leistung ist durch die Erneuerung,\n(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert             Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Pro-\nsich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus            zent erhöht worden.\nBestandsanlagen,                                                 (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3\n1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu-                  ist Absatz 1 nur anzuwenden,\ngungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,                   1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-\n2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst                   leitet wird,\nverbraucht und                                            2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang\n3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-                 zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird\nleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räum-             oder\nlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungs-               3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage\nanlage verbraucht.                                            schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum\n(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts                  des Letztverbrauchers stand, der die Verringe-\nsind Stromerzeugungsanlagen,                                      rung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und\n1. die                                                            auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrau-\nchers errichtet wurde.\na) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014\nals Eigenerzeuger unter Einhaltung der Vo-                                     § 61e\nraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,\nVerringerung der\nb) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-                EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen\nImmissionsschutzgesetz genehmigt oder\nnach einer anderen Bestimmung des Bundes-                (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert\nrechts zugelassen worden sind, nach dem               sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine\n1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben           Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz er-\nund vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung           neuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demsel-\nder Anforderungen des Absatzes 1 genutzt              ben Standort ohne Erweiterung der installierten\nworden sind oder                                      Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert\noder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbrau-\nc) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeu-                cher die Stromerzeugungsanlage entsprechend\ngungsanlage nach Buchstabe a oder Buch-               den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt.\nstabe b an demselben Standort erneuert, er-\nweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die             (2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert\ninstallierte Leistung ist durch die Erneuerung,       sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn\nErweiterung oder Ersetzung um mehr als                eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem\n30 Prozent erhöht worden, und                         Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsan-\nlage an demselben Standort ohne Erweiterung der\n2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert,             installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017\nerweitert oder ersetzt worden sind.                       erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe\nLetztverbraucher die Stromerzeugungsanlage ent-\n§ 61d                             sprechend den Voraussetzungen nach § 61d Ab-\nVerringerung der                        satz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist bei älteren Be-\nEEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen                 standsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entspre-\n(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert             chend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die ge-\nsich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des              samte Stromerzeugungsanlage schon vor dem\n§ 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,              1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die\nVerringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unab-\n1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu-                  hängig vom Eigentum und unter der Tragung des\ngungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und                vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung\n2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst               von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrund-\nverbraucht.                                               stück des Letztverbrauchers errichtet wurde.","3130         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ver-                 (2) Der nach § 61a entfallene oder nach den\nringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei             §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Ab-\nErneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1                  satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um\noder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, so-              20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder\nlange                                                        der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach\n1. die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsan-            § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Feb-\nlage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch         ruar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr\nunterlegen hätte                                         folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüg-\nlich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf\na) der handelsrechtlichen Abschreibung oder              nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des\nb) der Förderung nach diesem Gesetz oder                 Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1\ngegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu er-\n2. die Stromerzeugungsanlage, die die Bestands-              folgen hat.\nanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert\noder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich\nabgeschrieben worden ist, wenn durch die Er-                                     § 61h\nneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von                              Messung und Berechnung\nStrom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zu-           bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch\ngunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis\nvon Gas oder erneuerbaren Energien an demsel-               (1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61\nben Standort abgelöst wird.                              die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage\nverlangen können, muss von dem Letztverbraucher\ndurch mess- und eichrechtskonforme Messeinrich-\n§ 61f\ntungen erfasst werden.\nRechtsnachfolge bei Bestandsanlagen\n(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und\nDie §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend an-             verbrauchten Strommengen darf unabhängig da-\nzuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die                 von, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmun-\nStromerzeugungsanlage betreibt, nicht personen-              gen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage\nidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Ab-            zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2             aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes\nNummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d                15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt\nAbsatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbrau-              werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur\ncher) ist, soweit                                            erforderlich, wenn nicht schon technisch sicherge-\n1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs-            stellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des\nanlage betreibt,                                         Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmun-\ngen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlan-\na) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers             gen, bleiben unberührt.\nist oder\nb) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng-                                   § 61i\nlichen Letztverbraucher im Wege einer\nRechtsnachfolge als Betreiber der Stromer-                         Erhebung der EEG-Umlage\nzeugungsanlage und der damit selbst ver-              bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch\nsorgten Stromverbrauchseinrichtungen abge-               (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhe-\nlöst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1          bung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach\nbis zum 31. Mai 2017 übermittelt,                     § 61 berechtigt und verpflichtet\n2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver-               1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Über-\nbrauchseinrichtungen an demselben Standort                   tragungsnetz angeschlossen sind,\nbetrieben werden, an dem sie von dem ur-\nsprünglichen Letztverbraucher betrieben wur-             2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestel-\nden, und                                                     len, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63\nbis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,\n3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-\nerzeugungsanlage von dem ursprünglichen                  3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum\nLetztverbraucher betrieben wurde, unverändert                Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert\nfortbesteht.                                                 wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromer-\nzeugungsanlage personenidentisch sind, oder\n§ 61g                              4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.\nEntfallen und                          Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungs-\nVerringerung der EEG-Umlage                     netzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom ver-\nbei Verstoß gegen Mitteilungspflichten               braucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber kön-\n(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte An-           nen untereinander eine von Satz 2 abweichende\nspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Pro-           vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3\nzent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversor-            ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung wei-\nger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungs-        ter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber\npflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht             der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an\nerfüllt hat.                                                 dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3131\nschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnis-               „(1) Für Strom, der in einer Saldierungs-\nses mitteilen.                                                 periode zum Zweck der Zwischenspeicherung\n(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder             in einem elektrischen, chemischen, mechani-\nanteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und                 schen oder physikalischen Stromspeicher ver-\nverpflichtet                                                   braucht wird, verringert sich der Anspruch auf\nZahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungs-\n1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Strom-                periode in der Höhe und in dem Umfang, in der\nerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder                   die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Strom-\n2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die                speicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens\nStromerzeugungsanlage nicht an ein Netz ange-              aber auf null. Für die Ermittlung der Verringerung\nschlossen ist.                                             nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der\nDer Netzbetreiber nach Satz 1 und der Über-                    mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle\ntragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können unter-              EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der\neinander eine abweichende vertragliche Vereinba-               Strom in ein Netz eingespeist und in einen\nrung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich ange-              Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Strom, der\nmessen ist.                                                    zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem\nelektrischen, chemischen, mechanischen oder\n(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der                 physikalischen Stromspeicher verbraucht wird,\nberechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalen-             entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage,\ndertag für den jeweils vorangegangenen Kalender-               soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte\nmonat Abschläge in angemessenem Umfang ver-                    Energie nicht wieder entnommen wird (Speicher-\nlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1                verlust). Werden in dem Stromspeicher Strom-\nist insbesondere nicht angemessen                              mengen, für die unterschiedliche hohe Ansprü-\n1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung           che auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, ver-\nvon höchstens 30 Kilowatt und                              braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-\n2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer                Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in\ninstallierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.          dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-\nlichen Strommengen zueinander.\nBei der Ermittlung der installierten Leistung von\nStromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Ab-                   (1a) Saldierungsperiode im Sinn des Ab-\nsatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                         satzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von\nSatz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermo-\n(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist ent-\nnat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem\nsprechend anzuwenden.\nKalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließ-\n(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netz-               lich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließ-\nbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage                 lich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den\nnach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zu-             Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der\ngleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen die-              EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspei-\nses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 auf-             cher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowatt-\nrechnen.                                                       stunde installierter Speicherkapazität pro Kalen-\nderjahr begrenzt.\n§ 61j\n(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-\nPflichten der Netzbetreiber                     lage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn der-\nbei der Erhebung der EEG-Umlage                      jenige, der die EEG-Umlage für den in dem\n(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung               Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen\nder EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen                 muss,\nund gewissenhaften Kaufmanns anwenden.                         1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des\n(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe-                Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messein-\ntreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach                    richtungen und eine nachvollziehbare, die\n§ 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die                   Saldierungsperioden des Absatzes 1a be-\nÜbertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die                    rücksichtigende Abrechnung eingehalten\nweiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind mo-                   werden; hierzu ist insbesondere erforderlich,\nnatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu                       dass\nentrichten.\na) sämtliche Strommengen durch geeichte\n(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2                   Messeinrichtungen und erforderlichenfalls\ngelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung                        intelligente Messsysteme im Sinn des § 2\nnach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netz-                     Nummer 7 des Messstellenbetriebsgeset-\nbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Ab-                     zes gesondert erfasst mitgeteilt werden;\nsatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbe-                       insbesondere sind Strommengen, für die\ntreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach                      unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zah-\n§ 61i Absatz 5 erloschen sind.“                                       lung der EEG-Umlage bestehen, geson-\n36. Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geän-                    dert zu erfassen,\ndert:                                                              b) sämtliche sonstige Energieentnahmen\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                        durch geeichte Messeinrichtungen geson-\nbis 1c ersetzt:                                                   dert erfasst und mitgeteilt werden,","3132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nc) im Rahmen der Abrechnung jeweils inner-                    „(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach\nhalb der einzelnen Saldierungsperioden                  dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e\ndie Energiemenge, die sich im Stromspei-                Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strom-\ncher befindet, erfasst wird und                         mengen selbst verbrauchen, entsprechend an-\nzuwenden.“\n2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2\nund § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.           b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1\nbis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4a“ er-\nDer Nachweis der Voraussetzungen des Absat-\nsetzt.\nzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der\nEEG-Umlage und der Voraussetzungen nach                     c) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3\nAbsatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der                  wird jeweils die Angabe „§ 61“ durch die Wörter\nmit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, ge-                   „§ 61 voll oder anteilig“ ersetzt.\ngenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich                  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\ndurch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung                  fügt:\nder EEG-Umlage für den von dem Stromspei-\ncher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind                     „(5a) Bei einem Unternehmen, das\nmehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann                 1. einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,\nder Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.                     2. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an\n(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht                       einer Abnahmestelle, an der das Unterneh-\nausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht                    men einer Branche nach Anlage 4 zuzuord-\nausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht                      nen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst ver-\nwird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Ab-                       braucht hat, und\nsätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und                    3. eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht er-\nberichtet der Bundesregierung über die Erfah-                       langen kann, weil seine Stromkostenintensität\nrungen mit diesen Bestimmungen.“                                    wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strom-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    mengen nicht den Wert nach Absatz 1 Num-\nmer 2 erreicht,\n„(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-\nlage verringert sich auch für Strom, der zur Er-                begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und\nzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das                    Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage\nin das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe                 nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1\nund in dem Umfang, in der das Speichergas un-                   Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzun-\nter Berücksichtigung der Anforderungen nach                     gen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall\n§ 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromer-                      muss die begrenzte EEG-Umlage für die ge-\nzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die                   samte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt\nEEG-Umlage gezahlt wird.“                                       werden, unabhängig davon, ob sie nach den\n§§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlage-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               pflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3\n„(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 ver-                 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen\nringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Ab-                 das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten\nsatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr               einschließlich der Stromkosten für selbst er-\num 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsver-                 zeugte und selbst verbrauchte Strommengen\nsorgungsunternehmen seine Mitteilungspflich-                    zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöp-\nten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis                     fung in den letzten drei abgeschlossenen Ge-\nzum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Ka-                 schäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen\nlenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflich-               Stromkosten berechnet durch die Multiplikation\nten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist ent-                  des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs\nsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3                 des Unternehmens in den letzten drei abge-\nverringerten oder entfallenen Anspruch nach                     schlossenen Geschäftsjahren mit dem durch-\n§ 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztver-                    schnittlichen Strompreis für Unternehmen mit\nbraucher oder Eigenversorger seine Mitteilungs-                 ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maß-\npflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens                  gabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zu-\nbis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf                 grunde zu legen ist.“\ndas Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungs-       39. § 66 wird wie folgt geändert:\npflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Frist-\na) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 4“\nablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den\ndas Wort „und“ durch die Wörter „, Anträge nach\n31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach\n§ 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungs-                    § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e\nnetzbetreiber zu erfolgen hat.“                                 Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und“ er-\nsetzt.\n37. In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 61\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nAbsatz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 5“ er-\n„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“          die\nsetzt.\nWörter „, dem zuständigen Netzbetreiber“ ein-\n38. § 64 wird wie folgt geändert:                                      gefügt.\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-           40. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlagenbe-\nfügt:                                                       treiber,“ die Wörter „Betreiber von Stromerzeu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3133\ngungsanlagen,“ eingefügt, wird nach dem Wort                 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Netzbetreiber“ das Wort „, Letztverbraucher“ ein-                  „(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertra-\ngefügt und wird die Angabe „74“ durch die An-\ngungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur\ngabe „74a“ ersetzt.\nErhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73\n41. § 71 wird wie folgt geändert:                                    Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      43. Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6\n„2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im              angefügt:\nvorangegangenen Kalenderjahr für den in                  „(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zah-\nder Anlage erzeugten und durch ein Netz               lungsverpflichtung nach § 61 können sich die Über-\ndurchgeleiteten Strom                                 tragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu\na) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen               Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen\nhat, und den Netzbetreiber über entspre-           selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln\nchende Änderungen informieren,                     lassen, soweit dies erforderlich ist:\nb) Regionalnachweise ausgestellt worden               1. von den Hauptzollämtern die Daten, deren Über-\nsind, wenn der anzulegende Wert der An-                mittlung im Stromsteuergesetz oder in einer auf\nlage gesetzlich bestimmt ist, und“.                    Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen\nRechtsverordnung zugelassen ist,\nb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Nachweis-\nführung nach § 39h Absatz“ die Angabe „2“                 2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ndurch die Angabe „4“ ersetzt.                                 trolle die Daten nach § 15 Absatz 1 bis 3 des\n42. § 72 wird wie folgt geändert:                                    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen\ndie Kontaktdaten der Eigenerzeuger, Eigenver-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                         sorger und der sonstigen selbsterzeugenden\naaa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“                 Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigen-\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                     erzeugung, zur Eigenversorgung und zum sons-\nbbb) Nach Buchstabe d werden die folgen-                  tigen selbsterzeugenden Letztverbrauch ein-\nden Buchstaben e und f eingefügt:                    schließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz\nangeschlossenen Eigenerzeugern, Eigenversor-\n„e) die Strommengen, für die der Netz-               gern und sonstigen selbsterzeugenden Letztver-\nbetreiber nach § 61i Absatz 2 zur              brauchern.\nErhebung der EEG-Umlage be-\nrechtigt ist,                              Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten\nnach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit\nf)    die Höhe der nach § 61i Absatz 2           den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.\nund 3 erhaltenen Zahlungen und\ndie Höhe der durch Aufrechnung                (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die\nnach § 61j Absatz 3 Satz 1 er-             vollständig automatisierte elektronische Übermitt-\nloschenen Forderungen sowie“.              lung von Strommengen bundesweit einheitliche\nVerfahren zur Verfügung stellen.“\nccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-\nstabe g.                                     44. § 74 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\n„2. bis zum 31. Mai eines Jahres                          stellt:\na) mittels Formularvorlagen, die der                     „(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die\nÜbertragungsnetzbetreiber auf seiner              Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem\nInternetseite zur Verfügung stellt, in            regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nelektronischer Form die Endabrech-                ber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:\nnung für das jeweils vorangegangene               1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn\nKalenderjahr für jede einzelne Strom-                des § 60 Absatz 1 vorliegt,\nerzeugungsanlage sowie zusammen-\n2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage\ngefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist\ndie EEG-Umlage sich verringert oder entfällt\nentsprechend anzuwenden; ab dem\nund\nJahr 2018 müssen die Endabrech-\nnungen für einzelne Stromerzeu-                   3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die\ngungsanlagen auch unter Angabe                       Voraussetzungen eines Entfallens oder einer\nder eindeutigen Nummer des Regis-                    Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vor-\nters erfolgen;                                       liegen, relevant sind oder sein können, sowie\nder Zeitpunkt, zu dem die Änderungen einge-\nb) einen Nachweis über die nach § 57\nAbsatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kos-                  treten sind.\nten vorlegen; spätere Änderungen der              Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden,\nAnsätze sind dem Übertragungsnetz-                wenn die Angaben bereits übermittelt worden\nbetreiber unverzüglich mitzuteilen                sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben\nund bei der nächsten Abrechnung zu                übermittelt werden sollen, dem Übertragungs-\nberücksichtigen.“                                 netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.“","3134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bis-              (3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die\nherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden               Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem\nSatz ersetzt:                                              Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-\nden ist, und bei denen die vollständige oder teil-\n„Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im\nweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e\nSinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strom-            bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro\nmengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1\noder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur\nanzugeben.“\nbis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mittei-\n45. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:                      len:\n„§ 74a                                1. ihren Namen,\n2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereins-\nLetztverbraucher und Eigenversorger\nregister oder Genossenschaftsregister, in das sie\n(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die                    eingetragen sind, und die entsprechende Regis-\nStrom verbrauchen, der ihnen nicht von einem                       ternummer,\nElektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-             3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei die-\nden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i                  ser Umfang in Spannen wie folgt angegeben\nzur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, un-                    werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10,\nverzüglich folgende Angaben übermitteln:                           10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,\n1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des             4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigen-\n§ 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vor-                      versorger ein Unternehmen im Sinn der Empfeh-\nliegt,                                                         lung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai\n2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-\n2. die installierte Leistung der selbst betriebenen\nnehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-\nStromerzeugungsanlagen,\nnehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der\n3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die                    jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges\nEEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und                  Unternehmen ist,\n4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die                 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der\nVoraussetzungen eines Entfallens oder einer Ver-               Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen\nringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen,                  Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr.\nrelevant sind oder sein können, sowie den Zeit-                1059/2003 des Europäischen Parlaments und\npunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.                 des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung\neiner gemeinsamen Klassifikation der Gebiets-\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn                   einheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154\ndie Angaben bereits übermittelt worden oder die                    vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch\nTatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden                  die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommis-\nsollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig be-                  sion vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom\nkannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht                 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-\nanzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus                   sung und\nStromerzeugungsanlagen mit einer installierten\n6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-\nLeistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solar-\nbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf\nanlagen mit einer installierten Leistung von höchs-\nEbene der NACE-Gruppe nach der Verordnung\ntens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entspre-\n(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-\nchend anzuwenden.\nments und des Rates vom 20. Dezember 2006\n(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die                    zur Aufstellung der statistischen Systematik der\nStrom verbrauchen, der ihnen nicht von einem                       Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-                 derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des\nden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen                Rates sowie einiger Verordnungen der EG über\noder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen,                  bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393\nmüssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der                     vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden\nEEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Anga-                   Fassung.\nben zur Verfügung stellen, die für die Endabrech-              Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die\nnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorange-                 Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober.“\ngangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies um-\nfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichti-          46. In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74“\ngen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung               durch die Angabe „§§ 73 bis 74a“ ersetzt.\nder Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanz-           47. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „von den Anla-\nkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung              genbetreibern“ gestrichen und werden die Wörter\nmuss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.                „für    Elektrizitätsversorgungsunternehmen        und\nDie Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den                  Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich\n31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetz-              der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwen-\nbetreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeu-           den.“ durch die Wörter „für Elektrizitätsversor-\ngungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k,               gungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsicht-\nsind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn                  lich der Angaben nach § 74 entsprechend anzu-\ndes § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.                        wenden und für Eigenversorger und sonstige Letzt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3135\nverbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen                               § 61k Absatz 1 und 1a und zu den inso-\nnicht von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh-                           weit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllen-\nmen geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsicht-                        den Anforderungen, insbesondere\nlich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entspre-                               a) zu den technischen Anforderungen\nchend anzuwenden.“ ersetzt.                                                    an Stromspeicher, die unter die Privi-\n48. § 77 wird wie folgt geändert:                                                  legierung des Absatzes 1 fallen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 b) zu dem Nachweis der Zahlung der\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „74“ durch die                             EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1\nWörter „74a einschließlich der Angaben zu                             Satz 1,\nden unmittelbar an das Netz des Übertra-                           c) zu dem Nachweis der Netzeinspei-\ngungsnetzbetreibers angeschlossenen Anla-                             sung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,\ngen“ ersetzt.                                                      d) zu von § 61k Absatz 1a Satz 2 abwei-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „74“ durch die                             chenden Saldierungsperioden,\nAngabe „74a“ ersetzt.                                              e) auch abweichend von § 61k Ab-\nb) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den                                satz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für\nfolgenden Wortlaut ersetzt:                                                privilegierte Strommengen,\n„, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter                        f) zu den Anforderungen an eine nach-\nAngabe der eindeutigen Nummer des Registers                                vollziehbare Abrechnung nach § 61k\nerfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verblei-                            Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und\nbenden anlagenbezogenen Angaben in Verbin-                              g) weitere Anforderungen im Fall, dass\ndung mit der Nummer des Registers veröffent-                               der Speicher Strom von mehreren\nlicht werden.“                                                             Personen bezieht oder an mehrere\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                           Personen liefert einschließlich der\n„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffent-                           Nachweisführung,“.\nlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und                   bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die\nnichtkommerziellen Zwecken verwendet wer-                          Nummern 6 bis 14.\nden.“\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der\n49. In § 78 Absatz 6 wird die Angabe „§ 61 die“ durch                 Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder\ndie Wörter „§ 61 die volle oder anteilige“ ersetzt.               § 88a“ durch die Wörter „den Rechtsverordnun-\n50. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden                gen auf Grund der §§ 88 bis 88b“ ersetzt.\njeweils die Wörter „Herkunfts- und Regionalnach-               d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nweisverordnung“ durch die Angabe „Erneuerbare-\n„(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3\nEnergien-Verordnung“ ersetzt.\nNummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjah-\n51. § 79a wird wie folgt geändert:                                    res, macht die Bundesnetzagentur diese Ände-\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern                     rung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen\n„auf Antrag Regionalnachweise für“ die Angabe                 Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.“\n„nach § 20“ eingefügt.                                 54. § 86 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Her-                  a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\nkunfts-    und     Regionalnachweisverordnung“                mer 1a eingefügt:\ndurch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Ver-\n„1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71\nordnung“ ersetzt.\nNummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende\nc) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                      eines Kalenderjahres für das vorangegan-\ndie Wörter „bis zum 28. Februar eines Jahres für                    gene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche\ndas jeweils vorangegangene Kalenderjahr“ ge-                        Mitteilung abgibt.“\nstrichen.\nb) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Num-\n52. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des                    mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1, 1a“ er-\n§ 61“ durch die Wörter „der §§ 61 bis 61k“ ersetzt.               setzt.\n53. § 85 wird wie folgt geändert:                              55. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird fol-                a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „36d,“\ngender Buchstabe d eingefügt:                                 die Angabe „36g,“ eingefügt.\n„d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher              b) In Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61a“\nForm die Unterrichtungen der Betroffenen                 durch die Angabe „§§ 56 bis 61k“ ersetzt.\ndurch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2\nund 3 vorzunehmen sind,“.                             c) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder\ndie Gerichte des Kooperationsstaates in\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                             verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über\neingefügt:                                                      die Zahlungen oder über die Ausschreibun-\n„5. zu den Voraussetzungen der Befreiung                        gen zuständig sein sollen und ob sie hier-\nvon Stromspeichern von einer Doppel-                        bei deutsches Recht oder das Recht des\nbelastung mit der EEG-Umlage nach                           Kooperationsstaates anwenden sollen.“","3136          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n56. § 91 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\neinen Punkt ersetzt.\naaa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                               „statt der §§“ die Angabe „24,“ und\n57. In § 93 Nummer 8 wird die Angabe „46“ durch die                            nach den Wörtern „geltenden Fassung\nAngabe „46a“ ersetzt.                                                      die §§“ die Angabe „19,“ eingefügt.\n58. § 95 wird wie folgt geändert:                                         bbb) Nach Nummer 8 wird folgende Num-\na) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee                              mer 8a angefügt:\nwird der Punkt am Ende durch ein Komma er-                              „8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Ener-\nsetzt.                                                                        gien-Gesetzes in der am 31. Juli\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                              2014 geltenden Fassung auch auf\nWindenergieanlagen an Land an-\n„6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-\nzuwenden ist, die nach dem\nschaftsgesetzes genannten Fällen und unter\n31. Dezember 2011 in Betrieb ge-\nden in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-\nnommen worden sind,“.\nschaftsgesetzes genannten Voraussetzun-\ngen zu regeln, dass                                            ccc) In Nummer 10 Buchstabe b werden in\ndem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa\na) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder an-\ndie Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Ener-\nteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61\ngien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014\nauf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird\ngeltenden Fassung“ durch die Wörter\noder von einer nach § 60 oder § 61 ge-\n„§ 6 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzahlten vollen oder anteiligen EEG-Um-\nzes in der am 31. Dezember 2011 gel-\nlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,\ntenden Fassung“ ersetzt.\nb) bei Netzengpässen im Rahmen von Maß-\nnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung               bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nnicht durch die Reduzierung der Erzeu-                    Angabe „Satz 2“ ersetzt.\ngungsleistung der Anlage, sondern durch           c) In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern „die\ndie Nutzung von Strom in einer zuschalt-             Daten“ das Wort „gesondert“ eingefügt und wer-\nbaren Last reduziert werden kann, sofern             den die Wörter „dieser Veröffentlichung“ durch\ndie eingesetzte Last den Strombezug                  die Wörter „der Verwendung der Kapazität“ er-\nnicht nur zeitlich verschiebt und die ent-           setzt.\nsprechende entlastende physikalische\n60. § 101 wird wie folgt geändert:\nWirkung für das Stromnetz gewahrt ist,\noder                                              a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nfasst:\nc) von der Berechnung der Entschädigung\nnach § 15 bei der Anwendung des Ein-                 „2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemes-\nspeisemanagements abgewichen werden                       sungsleistung der Anlage im Jahr 2016,“.\nkann.“                                            b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 44c\n59. § 100 wird wie folgt geändert:                                   Absatz 4“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ersetzt.\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern           61. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§“ die              „(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit\nAngabe „24,“ eingefügt.                                § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist\nbb) In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil              § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn\nvor Buchstabe a die Wörter „denen ein Zu-              das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft\nschlag zugeordnet worden ist, der“ durch die           und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb\nWörter „deren Zuschlag“ ersetzt.                       der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige\ncc) In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember                Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu\n2015“ durch die Angabe „31. Juli 2014“                 erlangen.“\nund die Angabe „31. Dezember 2016“ durch           62. § 104 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.                    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Ab-\ndd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-                  satz 7“ durch die Angabe „§ 61h Absatz 2“ er-\nfügt:                                                     setzt und werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 bis 4“\n„Ausgenommen von der Bestimmung in                        durch die Wörter „§§ 61a, 61c und § 61d“ ersetzt.\nSatz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbe-\ntreiber und Netzbetreiber rechtskräftig ent-              aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1“\nschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren                    durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Num-\nAnlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb                      mer 11“ ersetzt und das Wort „fünf“ wird\ngenommen wurden, wird der Zahlungsan-                          durch das Wort „zehn“ ersetzt.\nspruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017                 bb) In Satz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-\nfällig.“                                                       gabe „acht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3137\ncc) In Satz 7 wird das Wort „Anschlussvergü-                  2. das Kraftwerk, das versorgt wird,\ntung“ durch das Wort „Anschlusszahlung“\na) bereits vor dem 1. August 2014 von dem\nund das die Wörter „gezahlt werden“ durch\nLetztverbraucher betrieben worden ist und\ndas Wort „erfolgen“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                          b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen\nAnfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigen-\nd) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:                              erzeugung gedeckt hat,\n„(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nkann für Strom, den es in einer Stromerzeu-                   3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014\ngungsanlage erzeugt und vor dem 1. August                          den ursprünglichen Letztverbraucher, der das\n2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat,                      Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b be-\ndie Erfüllung des Anspruchs eines Übertra-                         trieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge\ngungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergü-                         als Betreiber abgelöst hat,\ntung von Strom oder die Erfüllung des An-                     4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die\nspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den                        Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstands-\nvor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen                         stroms unverändert fortbesteht,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern,\nsoweit                                                        5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraft-\nwerk, das versorgt wird, an demselben\n1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach                          Standort betrieben werden, an dem sie vor\nSatz 2 nicht entstanden wäre und                               dem 1. September 2011 betrieben wurden,\n2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und                       und\n§ 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitge-\n6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum\nteilt worden sind.\n31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.\nAusschließlich zur Bestimmung des Betreibers\nund der von ihm erzeugten Strommengen im                      Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist\nRahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges                der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage\nvertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrau-                 eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren\nchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität                 Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird,\nder Stromerzeugungsanlage als eigenständige                   soweit die Stromerzeugungsanlage zwischen-\nStromerzeugungsanlage, wenn und soweit der                    zeitlich selbst keine oder eine zu geringe Strom-\nLetztverbraucher diese wie eine Stromerzeu-                   erzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu\ngungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2                     decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die                       anzuwenden.\nSätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden,                     (7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach\nden das Elektrizitätsversorgungsunternehmen                   den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der bei-\nab dem 1. August 2014 in derselben Stromer-                   hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-\nzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztver-                 ische Kommission und nur nach Maßgabe der\nbraucher geliefert hat, soweit und solange                    Genehmigung angewandt werden.“\n1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1\n63. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nund 2 weiterhin erfüllt sind,\n2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur              a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nZahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder                    aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\n§ 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn\nder Letztverbraucher Betreiber der Stromer-                     aaa) Im ersten Spiegelstrich wird die An-\nzeugungsanlage wäre,                                                  gabe „34 Absatz 2“ durch die Angabe\n„23a“ ersetzt.\n3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert,\nersetzt oder erweitert worden ist und                           bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die\n4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeu-                                  Wörter „nach den §§ 40 bis 55“ gestri-\ngungskonzept unverändert fortbestehen.                                chen und wird nach den Wörtern „Be-\nrücksichtigung der §§ 19 bis“ die An-\n§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entspre-                            gabe „32“ durch die Angabe „54“ er-\nchend anzuwenden.                                                         setzt.\n(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a\nbb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „34 Ab-\nsind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwen-\nsatz 2“ durch die Angabe „23a“ ersetzt.\nden.\n(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt            b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nauch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von                   aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\nKraftwerken, soweit und solange der Letztver-\nbraucher den Strom selbst verbraucht und                            aaa) In der Überschrift werden die Wörter\n„nach den §§ 40 bis 48“ gestrichen.\n1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom\nerzeugt wird, von dem Letztverbraucher als                      bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort\nältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben                            „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot\nwird,                                                                 SE in Paris“ gestrichen.","3138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nbb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:                   bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden\naaa) In der Überschrift werden die Wörter             oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisie-\n„nach den §§ 49 bis 51“ gestrichen.              rung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht.\nDie Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss\nbbb) In Nummer 2.2.2 Satz 1, Num-                     so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter\nmer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und             erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazi-\nNummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils               täten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit\nnach dem Wort „Strombörse“ die Wör-              den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche\nter „EPEX Spot SE in Paris“ gestrichen.          Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und wel-\nc) In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem                  che Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulie-\nWort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in             rungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29\nParis“ gestrichen und werden die Wörter                   Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format\n„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für            sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen.“\nDeutschland“ ersetzt.\n7. In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“\n64. In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die\ndurch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.\nWörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2“ durch die\nWörter „der Rechtsverordnung nach § 93“ ersetzt.           8. § 17d wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                 a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:\nÄnderung des\n„Die zugewiesene Netzanbindungskapazität be-\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nsteht, soweit und solange ein Planfeststellungs-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                       beschluss oder eine Plangenehmigung für die\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des              Windenergieanlagen auf See wirksam ist.“\nGesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Kraft-\n1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die                  Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom\nAngabe „§ 4“ ersetzt.                                             21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch\nArtikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016\n2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3                    (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ einge-\nAbsatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“                       fügt.\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-\nWärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.                          9. Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11\nAbsatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung“             „Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreiz-            die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten\nregulierungsverordnung“ ersetzt.                              vorgenommen werden, zusammengerechnet.“\n4. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter             10. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wör-               „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter\nter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt.                    „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das\n5. In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „mit der           durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016\nMaßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26                  (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.\nAbsatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\n11. In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort\nzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht\n„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter\nanzuwenden sind“ durch die Wörter „in der jeweils\n„vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das\ngeltenden Fassung“ ersetzt.\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016\n6. § 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:                        (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.\n„(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit\neiner Nennspannung von 110 Kilovolt haben jähr-           12. Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-\nlich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres                 fügt:\nHochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundla-\n„Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlan-\ngen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen\ngen dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nin den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf\nEnergie die bei ihr verfügbaren und zur Beobach-\nihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Re-\ntung und Bewertung der Versorgungssicherheit\ngulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht\nnotwendigen Daten. Das Bundesministerium für\nhat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den\nWirtschaft und Energie darf diese Daten einschließ-\nnächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der\nlich der unternehmensbezogenen Daten an beauf-\nfür weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in\ntragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung\nder 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Opti-\nübermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der\nmierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes\nDaten gewährleistet ist.“\nzu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als\nkonkret geplant, wenn die für die Maßnahme not-           13. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder\nGenehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder                 a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ durch ein\nvom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen                  Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3139\nb) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch                 stattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verord-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  nung getroffen werden\nc) Folgende Nummer 19 wird eingefügt:                        1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder\n„19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem                    einer abweichenden Ermittlung der Netznut-\nMarktstammdatenregister       nach      den            zungsentgelte durch den Netzbetreiber bei ei-\n§§ 111e und 111f.“                                     nem Letztverbraucher, soweit es um die Anwen-\ndung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2\n14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert:                          Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli                 geht,\n2016“ durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Juli\n2017 und 31. Dezember 2018“ ersetzt.                     2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Um-\nwandlung elektrischer Energie in einen anderen\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur\n„Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf               Zahlung oder eine Erstattung\nGrundlage der Überprüfungen nach § 13e Ab-                   a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19\nsatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von                    Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Strom-\nMaßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverord-                     netzentgeltverordnung,\nnung nach § 13h einschließlich der für die Maß-\nnahmen entstehenden Kosten.“                                 b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f\n15. Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                        Absatz 5 Satz 1 und\neingefügt:                                                       c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der\n„7a. die Überprüfung der im Marktstammdaten-                        Verordnung zu abschaltbaren Lasten\nregister gespeicherten Daten einschließlich\nder hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten            vorzusehen,\nvon Personen nach Nummer 1 und 2,“.                   3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren\n16. Folgender § 119 wird angefügt:                                   Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsa-\nmen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber\n„§ 119                                   nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13\nVerordnungsermächtigung                            Absatz 6.\nfür das Forschungs- und Entwicklungs-\nprogramm „Schaufenster intelligente                    (3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getrof-\nEnergie – Digitale Agenda für die Energiewende“            fen werden, wenn\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lern-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                     effekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms\nrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregie-                 nach Absatz 4 beitragen,\nrung geförderten Forschungs- und Entwicklungs-\nprogramm „Schaufenster intelligente Energie                  2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser\n– Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelun-                 abweichenden Regelungen\ngen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1                 a) resultierende finanzielle Veränderungen auf\nbis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zah-                    den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachtei-\nlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten.                     len der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt\nDie Regelungen dürfen in folgenden Fällen getrof-                   werden, die bei der Anwendung des Rechts\nfen werden:                                                         ohne diese abweichende Regelung entstan-\n1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der                     den wären,\nSicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-\nb) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und\nversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2,\nNachteilen gegebenenfalls entstandene wirt-\n§ 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14\nschaftliche Vorteile und daraus folgende Ge-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nwinne an den Netzbetreiber zur Minderung\n2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder                     seines Netzentgelts abgeführt werden, an\nmarktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers                      dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlos-\nnach § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1                      sen ist, und\nSatz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes vermeiden, oder                   3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem\nFörderprogramm beschränkt sind und spätes-\n3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der                 tens am 30. Juni 2022 auslaufen.\nStundenkontrakte für die Preiszone Deutschland\nam Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3                 (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des\nNummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-               Absatzes 3 Nummer 1 sind\nzes in der Auktion des Vortages oder des laufen-\nden Tages null oder negativ ist.                         1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei\nhohen Anteilen erneuerbarer Energien,\n(2) In der Rechtsverordnung können von den in\nden Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften ab-               2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspoten-\nweichende Regelungen oder Regelungen zur Er-                     zialen markt- und netzseitig,","3140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\n3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller       3. In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nAkteure im intelligenten Energienetz,                     die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung“\ndurch die Wörter „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Ver-\n4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netz-\nordnung“ ersetzt.\nstruktur sowie\n4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-\n5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der\nsatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch die\nVerteilnetzebene.\nWörter „§ 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ver-\n(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesre-             ordnung“ ersetzt.\ngierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle            5. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil\nder Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von                vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der Herkunftsnach-\nabweichenden Regelungen im Rahmen des For-                    weisverordnung“ durch die Wörter „§ 79 Absatz 3\nschungs- und Entwicklungsprogramms „Schau-                    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\nfenster intelligente Energie – Digitale Agenda für\ndie Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Num-\nmer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetz-                                          Artikel 7\nagentur oder Netzbetreibern übertragen.“                                Änderung der Herkunfts- und\nRegionalnachweis-Gebührenverordnung\nArtikel 4                               In der Überschrift der Herkunfts- und Regionalnach-\nÄnderung der                            weis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012\nNetzreserveverordnung                        (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 14 des Gesetzes\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert\n§ 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom          worden ist, werden die Wörter „zur Herkunfts- und\n27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des      Regionalnachweisverordnung“ durch die Wörter „nach\nGesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert         § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung“\nworden ist, wird aufgehoben.                                  ersetzt.\nArtikel 5                                                      Artikel 8\nÄnderung der                                                    Änderung der\nAusgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung                                Stromnetzentgeltverordnung\nDie     Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-              Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt       (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016            setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geän-\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „Kraft-\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-              Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils gel-\nfasst:                                                         tenden Fassung“ durch die Wörter „Kraft-Wärme-\n„Verordnung                              Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nzur Ausführung der                           S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nErneuerbare-Energien-Verordnung                      29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden\n(Erneuerbare-Energien-                         ist, sind“ ersetzt.\nAusführungsverordnung – EEAV)“.                  2. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort\n2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „EPEX                 „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom\nSpot“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.                     21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Ar-\ntikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I\nS. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.\nArtikel 6\nÄnderung der Herkunfts- und                                                Artikel 9\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung\nÄnderung der\nDie Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-                         Verordnung zu abschaltbaren Lasten\nrungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I\n§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-\nS. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984),\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober\nden ist, wird wie folgt geändert:\n2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie\n1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach          folgt gefasst:\n§ 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Be-\n„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-\ntrieb des Registers beliehene juristische Person“ ge-\ntet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Ver-\nstrichen.\nordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 3            untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich\nAbsatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch            erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-\ndie Wörter „§ 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Ener-            Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden\ngien-Verordnung“ ersetzt.                                  Fassung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016            3141\nArtikel 10                           3. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nÄnderung der                                                    „Abschnitt 2\nAnlagenregisterverordnung\nEEG-Ausgleichsmechanismus“.\nDie Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014\n4. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-\n(BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nmus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-\nsetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän-\nneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“         er-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.\n1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „so-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:\nfern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikations-\nnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in                a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nder jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter                  „Strombörse“ die Wörter „European Energy Ex-\n„sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsre-              change AG in Leipzig“ gestrichen.\ngister oder Genossenschaftsregister, in das sie ein-         b) In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9\ngetragen sind, und die entsprechende Registernum-                wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismus-\nmer“ ersetzt.                                                    Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-\n2. § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie                neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ er-\nfolgt gefasst:                                                   setzt.\n„b) die installierte Leistung der Anlage, die einen       6. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-\nZahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-          mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-\ndung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6              neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ ersetzt.\nzweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Ge-\n7. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3\nsetzes hat,“.\nund die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:\n3. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuer-\n„Abschnitt 3\nbare-Energien-Verordnung“ durch das Wort „Aus-\ngleichsmechanismusverordnung“ ersetzt.                                  Herkunfts- und Regionalnachweise\nfür Strom aus erneuerbaren Energien\nArtikel 11\n§7\nÄnderung der\nErneuerbare-Energien-Verordnung                                      Herkunftsnachweisregister\nDie Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-                (1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-\nruar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des            kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Er-\nGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)                 neuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Rechtsverordnung nach § 14.\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:                (2) Jede natürliche oder juristische Person und\n„Abschnitt 1                            jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein\nAnwendungsbereich“.                          Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertra-\ngung, Verwendung und Entwertung von Herkunfts-\n„§ 1\nnachweisen registriert werden.\nAnwendungsbereich\n(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe\nDiese Verordnung trifft Regelungen                        der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines\n1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Num-               berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren\nmer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergü-            oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder\nteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetrei-            dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunfts-\nber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Geset-             nachweisregisters ausschließen.\nzes,                                                         (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung\n2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Um-           und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-\nlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-           ters die erforderlichen technischen und organisatori-\nEnergien-Gesetzes,                                        schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\nschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung\n3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Be-\nder einschlägigen Standards und Empfehlungen des\ntrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79\nBundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Be-\nnik zu treffen.\nzug auf Regionalnachweise und die Einrichtung\nund den Betrieb des Regionalnachweisregisters\n§8\nnach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nund                                                                      Regionalnachweisregister\n4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass                (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt\nvon Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuer-              das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4\nbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetz-                des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe\nagentur und auf das Umweltbundesamt.“                     der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesminis-","3142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nterium für Wirtschaft und Energie macht das Datum                 (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-\nder Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.                  nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber\n(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-            zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden\nweisregister entsprechend anzuwenden.                          Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-\nfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-\nzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-\n§9\nrung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-\nMindestinhalt von Herkunftsnachweisen                  forderlich sind.\nEin Herkunftsnachweis muss mindestens die fol-\ngenden Angaben enthalten:                                                                 § 12\n1. eine einmalige Kennnummer,                                             Grundsätze für Regionalnachweise\n2. das Datum der Ausstellung und den ausstellen-                  Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung\nden Staat,                                                 von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend an-\n3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien                zuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbun-\nnach Art und wesentlichen Bestandteilen,                   desamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,\nspätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-\n4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des\nsprechenden Strommenge, entwertet.\nStroms, für den der Herkunftsnachweis ausge-\nstellt wird,\nAbschnitt 4\n5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung\nund den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der An-                                   Übertragung von\nlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie                             Verordnungsermächtigungen“.\n6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem          8. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:\nUmfang                                                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,                                     „§ 13\nInvestitionsbeihilfen geleistet wurden,\nSubdelegation an die Bundesnetzagentur“.\nb) für die Strommenge in sonstiger Weise eine\nFörderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k            b) In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem\nder Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen                  Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in\nParlaments und des Rates vom 23. April 2009                 Paris“ und das Wort „und“ am Ende gestrichen.\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus\nc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nerneuerbaren Quellen und zur Änderung und\nKomma ersetzt.\nanschließenden Aufhebung der Richtlinien\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom               d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.               „7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netz-\nausbaugebiets unter Berücksichtigung von\n§ 10                                         § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nMindestinhalt von Regionalnachweisen\na) welches geografische Gebiet das Netz-\nEin Regionalnachweis muss mindestens die                                ausbaugebiet erfasst,\nfolgenden Angaben enthalten:\nb) ab welchem Zeitpunkt und für welchen\n1. eine einmalige Kennnummer,                                              Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt\n2. das Datum der Ausstellung,                                              wird und\n3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des                            c) wie hoch der Anteil der installierten Leis-\nStroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt                       tung von Windenergieanlagen an Land in\nwird,                                                                  dem Netzausbaugebiet sein darf und wie\nsich diese installierte Leistung auf die Aus-\n4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-\nschreibungen in dem Kalenderjahr ver-\nkalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der\nteilt.“\nStrom erzeugt wurde,\n5. Angaben dazu, ob und in welcher Art                      9. Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 er-\nsetzt:\na) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,\nInvestitionsbeihilfen geleistet wurden,                                           „§ 14\nb) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine                   Subdelegation an das Umweltbundesamt\nZahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-                  (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch\nsetz beansprucht hat.                                   Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie\n§ 11\n1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-\nGrundsätze für Herkunftsnachweise                       keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise\n(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra-                   und der Regionalnachweise sowie die verwende-\ngung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag                   ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.                       informationstechnischen Systemen festzulegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016             3143\n2. Anforderungen zu regeln an                                    Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung\nzu regeln, insbesondere die textliche und grafi-\na) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung\nsche Darstellung.\nvon Herkunftsnachweisen und Regionalnach-\nweisen und                                                (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch\nb) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für            Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Um-\nStrom aus erneuerbaren Energien aus dem                weltbundesamtes im Zusammenhang mit der Aus-\nAusland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba-              stellung, Anerkennung, Übertragung und Entwer-\nre-Energien-Gesetzes,                                  tung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung,\nÜbertragung und Entwertung von Regionalnachwei-\n3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer-            sen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweis-\nhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss              registers und des Regionalnachweisregisters gebüh-\nvon Kontoinhabern von der Nutzung des Her-                renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze so-\nkunftsnachweisregisters und des Regionalnach-             wie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des\nweisregisters festzulegen,                                Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.“\n4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,\nÜbertragung und Entwertung von Herkunftsnach-                                   Artikel 12\nweisen und die Ausstellung, Übertragung und\nEntwertung von Regionalnachweisen zu regeln                                   Änderung der\nsowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die                      Besondere-Ausgleichsregelung-\nEinhaltung der Anforderungen nach Nummer 2                       Durchschnittsstrompreis-Verordnung\nnachweisen müssen,\nDie Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-\n5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-           strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I\nweisregisters und des Regionalnachweisregisters        S. 241) wird wie folgt geändert:\nzu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an\ndas Herkunftsnachweisregister und das Regio-           1. § 2 wird wie folgt geändert:\nnalnachweisregister übermittelt werden müssen,\na) In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im\nwer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-\nchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-                   Nachweiszeitraum“ durch die Wörter „der vollen\noder anteiligen im Nachweiszeitraum“ ersetzt.\namt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung\nund Entwertung von Regionalnachweisen verlan-             b) In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung\ngen können; dies schließt Regelungen zum                      der begrenzten oder vollen“ durch die Wörter\nSchutz personenbezogener Daten ein, in denen                  „durch Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-\nArt, Umfang und Zweck der Speicherung sowie                   ligen“ ersetzt.\nLöschungsfristen festgelegt werden müssen,\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu            a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\nveröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-             fügt:\nweils eine Region für die regionale Grünstrom-\nkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzah-                „Kann ein antragstellendes Unternehmen die An-\nlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bil-              gaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für\nden,                                                          eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese An-\n7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-\ntragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von\nbiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung\n8 760 Stunden angenommen. Stellt ein Unterneh-\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-\nmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit\ngien-Gesetzes erhalten haben:\n§ 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Geset-\na) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-                zes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird ab-\nfenden Staaten von der jeweiligen Region für               weichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner\ndie regionale Grünstromkennzeichnung nach                  Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche\n§ 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-                Strompreis zugrunde gelegt, der für die Unter-\nsetzes umfasst sind und die Veröffentlichung               gruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errech-\ndieser Gebiete zu regeln,                                  net wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die\nStrombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die\nb) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,\ndas Unternehmen selbst erzeugt und selbst ver-\nÜbertragung und Entwertung von Regional-\nbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des\nnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten\nantragstellenden Unternehmens bewegen.“\nnach Buchstabe a,\n8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-\n„Abweichend von Satz 2 werden als Stromver-\ngen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertra-\nbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstel-\ngung von Regionalnachweisen nur entlang der\nlung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a\nvertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst ver-\n9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-                brauchte Strommengen des antragstellenden Un-\ngionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-                 ternehmens berücksichtigt, die von einem Elektri-","3144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\nzitätsversorgungsunternehmen oder einem ande-             a) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende\nren Dritten geliefert oder die von dem antragstel-           Nummer 9 ersetzt:\nlenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.“\n„9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitäts-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                          versorgungsunternehmen, Letztverbrauchern\nund Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“                   Energien-Gesetz,“.\nam Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen             b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.\nüber die Netznutzung für Strombezugsmengen\neines Eigenversorgers nachweislich nicht vorlie-\ngen, durch die Vorlage geeigneter Messungen                                    Artikel 16\nund“ ersetzt.                                                                Änderung des\nWindenergie-auf-See-Gesetzes\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bean-\ntragten Abnahmestellen“ durch das Wort „An-              Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober\ntragsabnahmestelle“ ersetzt und werden nach            2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „Last der Entnahme,“ die Wörter\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie\n„und, soweit erforderlich, zu den geeigneten\nfolgt gefasst:\nMessungen nach Absatz 1 Nummer 2,“ eingefügt.\n„§ 77 Übergangsbestimmungen“.\nArtikel 13\n2. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch\nÄnderung der                               den Zuschlag werden“ die Wörter „vorbehaltlich\nGrenzüberschreitende-                            des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1\nErneuerbare-Energien-Verordnung                        des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.\n3. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „1. März 2017“\nIn § 33 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-             durch die Angabe „1. April 2017“ ersetzt und wird\ngien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629),              die Angabe „1. März 2018“ durch die Angabe\ndie durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober                 „1. April 2018“ ersetzt.\n2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die\nAngabe „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-               4. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“\nnung“ durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Aus-                 durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird\nführungsverordnung“ ersetzt.                                      die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe\n„1. April 2017“ ersetzt.\nArtikel 14                            5. In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe dd wird die Angabe „1. März 2017“ durch die\nÄnderung des                                Angabe „1. April 2017“ ersetzt.\nEnergieleitungsausbaugesetzes\n6. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2018“\nIn § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbau-              durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird\ngesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das               die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom                 „1. April 2017“ ersetzt.\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden            7. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nist, werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsgesetzes“ die Wörter „vom 21. Dezember 2015                  a) In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2018“ durch\n(BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes                  die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2017“ durch\nden ist,“ eingefügt.\ndie Angabe „1. April 2017“ ersetzt.\n8. § 37 wird wie folgt geändert:\nArtikel 15\na) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nMessstellenbetriebsgesetzes                            „1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes für\nDas Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August                           Strom aus Windenergieanlagen auf See im\n2016 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert:                           Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge\nauf der Fläche nach § 35, solange und so-\n1. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                         weit die weiteren Voraussetzungen für den\nAnspruch nach § 19 des Erneuerbare-Ener-\n„9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsver-                     gien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch\nsorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und                       beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Er-\nEigenversorgern nach dem Erneuerbare-Ener-                       neuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in\ngien-Gesetz,“.                                                   dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagen-\ntur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich\n2. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 bestimmt die Bundesnetzagentur das nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016              3145\n§ 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte                                            „§ 77\nKalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus\nin der Übergangsphase zu erreichen, kann                               Übergangsbestimmungen\ndie Bundesnetzagentur für die erteilten                   (1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1,\nZuschläge in absteigender Reihenfolge der              die\nKalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei\nselben Kalenderjahren in absteigender Rei-             1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverord-\nhenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teil-               nung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die\nweise abweichende Kalenderjahre bestim-                    zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom\nmen, wobei sicherzustellen ist, dass der                   2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden\nAnspruch auf die Marktprämie in den Jahren                 ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Be-\n2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit                   trieb genommen worden sind oder\neiner installierten Leistung von höchstens             2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Be-\n1 700 Megawatt und in den Jahren 2021                      trieb genommen werden sollen und im Fall von\nbis 2024 für Windenergieanlagen mit einer                  Windenergieanlagen auf See über eine unbe-\ninstallierten   Leistung    von     höchstens              dingte Netzanbindungszusage nach § 118 Ab-\n2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann                satz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder\nsie auf Antrag des bezuschlagten Bieters                   über eine Zuweisung von Anschlusskapazität\nund nach Anhörung des anbindungsver-                       nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirt-\npflichteten Übertragungsnetzbetreibers von                 schaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017\n§ 59 ganz oder teilweise abweichende Rea-                  geltenden Fassung verfügen,\nlisierungsfristen festsetzen; und“.\nsind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagen-\nb) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern                    verordnung so lange weiter anzuwenden, bis we-\n„Durch den Zuschlag werden“ die Wörter „vor-                gen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung\nbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Ab-              ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für\nsatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“               das auf diesen Antrag folgende Planänderungsver-\neingefügt.                                                  fahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des\nAbschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab\n9. § 46 wird wie folgt geändert:                                  Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die\n§§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach\nSatz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Ab-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018“             satz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichts-\ndurch die Angabe „15. Juli 2018“ ersetzt.              ordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 gelten-\nden Fassung weiter anzuwenden.\nbb) In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018“\ndurch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.                 (2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in\nder vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung\nb) In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018“             festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für An-\ndurch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.                   lagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung\nnach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor\n10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem\n31. Januar 2012 erfolgt ist.\n„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine\nPlangenehmigung für eine Windenergieanlage auf                    (3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. De-\nSee werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nach-          zember 2016 eine Ausschreibung für bestehende\nträgliche Verlängerung der Befristung um höchs-                Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-\ntens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der                 Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht,\nFlächenentwicklungsplan keine unmittelbar an-                  endet dieses Ausschreibungsverfahren zum\nschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vor-                 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt\nsieht.“                                                        werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendi-\ngung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 be-\n11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         kannt.“\n13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der\njeweils die Angabe „1. März 2018“ durch die An-\nDauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach\ngabe „1. April 2018“ ersetzt.\n§ 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes“ durch die Wörter „, nachdem der Planfest-\nstellungsbeschluss oder die Plangenehmigung                                       Artikel 17\nunwirksam werden,“ ersetzt.                                                     Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung\nb) In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer\ndes Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25               In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungs-\nSatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ge-          gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nstrichen.                                              vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I\n12. § 77 wird wie folgt gefasst:                              S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „und","3146      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016\ngemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2         durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016\nSatz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung“ gestri-         (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nchen.\nArtikel 18                                                    Artikel 19\nAufhebung bisherigen Rechts                                          Inkrafttreten\nDie Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung\nvom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}