{"id":"bgbl1-2016-64-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":64,"date":"2016-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/64#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_64.pdf#page=11","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-12-21T00:00:00Z","page":3083,"pdf_page":11,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016                  3083\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 21. Dezember 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                                            Artikel 1\nInfrastruktur verordnet\nÄnderung der\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                                   Fahrerlaubnis-Verordnung\nbis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nBuchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der\nstabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1\nVerordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920)\nund des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrs-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1               1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das\nim einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num-                  Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-\nmer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I                      zeugen“ ersetzt.\nS. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu-\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch\nletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des\ndie Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-\nGesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),\nmer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zuletzt durch\nSatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom\n2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1                    3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Num-                      a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort\nmer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember                            „einsitzige“ gestrichen.\n2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                     b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:\nstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                               „1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse\n28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1                               L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der\nNummer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Num-                               Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4\nmer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des                                 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6                             nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe x zuletzt durch Arti-                               Parlaments und des Rates vom 15. Januar\nkel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom                                     2013 über die Genehmigung und Markt-\n2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a zuletzt                               überwachung von zwei- oder dreirädrigen\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli                              und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60\n2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch                            vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 2. Dezember                                 Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-\n2010 (BGBl. I S. 1748) und § 63 zuletzt durch Artikel 1                         schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-\nNummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014                                     tens 25 km/h beschränkt ist,“.\n(BGBl. I S. 1802) geändert worden sind,\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes\nvom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt                     a) In der Überschrift wird das Wort „Kleinkraft-\ndurch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August                           rädern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ er-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:                               setzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006            durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.\nüber den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,\nS. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-\nzur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla-            Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-\nments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom                  dung“ ersetzt.\n2.7.2014, S.10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission\nvom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des          d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein\n(ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-Aus-\nNr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                     bildung“ durch die Wörter „der Ausbildung\n4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhe-\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontroll-\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ ersetzt.\ngerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)               bb) In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbildungs-\nNr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur\nHarmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr                 kurs“ durch das Wort „Ausbildungskurs“ er-\n(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).                                               setzt.","3084          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbeschei-                fügt:\nnigung“ durch das Wort „Prüfbescheinigung                   „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 be-\nzum Führen von Mofas und zwei- und drei-                 rechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit\nrädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.            einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“ die                3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und\nWörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                die zur Beförderung von nicht mehr als acht\noder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1              Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt\nSatz 2 Nummer 1b“ angefügt.                              und gebaut sind mit insbesondere folgender,\nfür die Genehmigung der Fahrzeugtypen maß-\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngeblicher, besonderer Zweckbestimmung:\n„(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt\n1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,\nhat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Ab-                    2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Stra-                  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-\nßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung                       erkannten Rettungsdienste,\nberechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der\nFahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs.“                      4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-\nwerks,\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKatastrophenschutzes,\naa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:\n6. Krankenkraftwagen,\n„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen)\nmit                                           7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,\na) einer Motorleistung von                    8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,\nnicht mehr als 35 kW und                   9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,\nb) einem Verhältnis der Leis-               10. Spezialisierte Verkaufswagen,\ntung zum Gewicht von nicht\nmehr als 0,2 kW/kg,                      11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,\ndie nicht von einem Kraftrad mit            12. Leichenwagen und\neiner Leistung von über 70 kW               13. Wohnmobile.\nMotorleistung abgeleitet sind.“\nSatz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E,\nbb) In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-                 C und CE entsprechend.“\nsen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter „der\nKlassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.             e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\ncc) In Klasse C werden die Wörter „der Klas-\nsen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der                 „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-\nKlassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.                satzes 3a entsprechend.“\ndd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als            6. § 10 wird wie folgt geändert:\nacht, aber“ gestrichen.                               a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppel-\naa) In Nummer 6 werden die Wörter „D1E,                       buchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“ die\nsofern der Inhaber zum Führen von Fahr-                  Wörter „und Prüfung“ eingefügt.\nzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und“             b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der\ngestrichen.                                              ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-\nbb) In Nummer 9 werden die Wörter „sowie C1E,                 maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.\nsofern der Inhaber zum Führen von Fahr-            7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzeugen der Klasse C1 berechtigt ist“ ge-\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nstrichen.\nKomma ersetzt.\ncc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klas-\nsen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber             b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nzum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1                  fügt:\nberechtigt ist“ durch die Wörter „Klas-                  „3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-\nsen D1E und BE“ ersetzt.                                     laubnis ist und“.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nfügt:\n8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird\nauch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft-               „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach\nfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahr-            vorangegangener Entziehung kann frühestens\nzeugs mit einer Motorleistung von mehr als                 sechs Monate vor Ablauf einer Sperre\n15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahr-             1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10\nerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.“                       Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016              3085\n2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit             14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende\n§ 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3            Sätze eingefügt:\nin Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches\n„Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann\nbei der nach Landesrecht zuständigen Behörde be-               dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu\nantragt werden.“                                               ist der Führerschein durch die nach Landesrecht\nzuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu\n9. § 21 wird wie folgt geändert:\nentwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem\na) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem                 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestell-\nWort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig-             ten Führerscheins ist der Führerschein durch eine\nkeit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.              Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorder-\nseite zu entwerten.“\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder\n„(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann             – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das\nfrühestens sechs Monate vor Erreichen des                   50. Lebensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.\nfür die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10\nvorgeschriebenen Mindestalters bei der nach             16. § 48 wird wie folgt geändert:\nLandesrecht zuständigen Behörde beantragt\na) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt ge-\nwerden.“\nfasst:\n10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\n„2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des\n„und Ausweisnummer“ gestrichen.\n§ 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-\n11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                          registergesetzes ausgestellten Führungs-\nzeugnisses und durch eine auf Kosten des\n„Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,                       Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft\nD1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“                    aus dem Fahreignungsregister nachweist,\n12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:                               dass er die Gewähr dafür bietet, dass er\nder besonderen Verantwortung bei der Be-\n„(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann                        förderung von Fahrgästen gerecht wird,“.\nfrühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs-\ndauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be-                 b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:\nhörde beantragt werden.“                                           „3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-\n13. § 24a wird wie folgt geändert:                                         satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die\nGewähr dafür bietet, dass er der besonderen\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   Verantwortung bei der Beförderung von Fahr-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“                         gästen gerecht wird.“\ndurch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.              17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                         „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frü-\n„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei                 here Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-\nder Ausstellung eines Ersatzdokuments und                  namen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,\nbei der Ausfertigung eines neuen Führer-                   Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und\nscheins wegen Erweiterung oder Verlänge-                   Art des Ausweisdokumentes,“.\nrung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände-           18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort\nrung der Angaben auf dem Führerschein                 „vorliegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen\nSatz 1 anzuwenden.“                                   Auflagen nach Absatz 3“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                       19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der               „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-\nab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein                den können in bestimmten Einzelfällen oder allge-\nausgestellt worden ist, kann durch die nach                 mein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnah-\nLandesrecht zuständige Behörde durch die An-                men von den Vorschriften dieser Verordnung ge-\nbringung eines mit einer bestimmten Frist ver-              nehmigen.“\nsehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheits-\ndesign der Bundesdruckerei nachträglich befris-         20. § 75 wird wie folgt geändert:\ntet werden, soweit der Antragsteller dies zusam-            a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nmen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins\nbeantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung                  aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden\nkeine Gründe gegen die sofortige Ausstellung                         gestrichen.\neines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach\nbb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter\nSatz 1 befristeter Führerschein dient nur im In-\n„Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,\nland als Nachweis der Fahrberechtigung. Er ver-\nein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2\nliert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen\nNummer 1b“ ersetzt.\nFührerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der\nGültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt               b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“\nwurde.“                                                         durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.","3086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\n21. § 76 wird wie folgt geändert:                                        sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                  zur Beförderung von nicht mehr als acht\nPersonen außer dem Fahrzeugführer ge-\n„3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von                      baut sind, zu führen.\nMofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\noder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1              8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:\nSatz 2 Nummer 1b)                                             Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\ngilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2              teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind\nNummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge,                       auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E\ndie vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr                  zu führen, sofern sie zum Führen von Fahr-\nvollendet haben.“                                             zeugen der Klasse D1 berechtigt sind.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                             8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:\n„4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers                  Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\nzur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4                    teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)                              auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-\nZur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-                    se C1E zu führen, sofern sie zum Führen\nrechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis-                 von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\nherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende                  sind.\nFahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem                 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:\n1. Oktober 1985 erworben und vor dem\nInhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n1. Oktober 1987 an einem mindestens zwei-\nteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind\ntägigen, vom Deutschen Verkehrssicher-\nauch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-\nheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang\nse C1E zu führen, sofern sie zum Führen\nteilgenommen hat.“\nvon Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                        sind.“\ngefügt:\ne) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.\n„6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2\nf) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch\nInhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis               ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3\nzum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteil-               Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.\nten Berechtigung zum Führen von Kraft-\nrädern (auch mit Beiwagen) mit einer Motor-         g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c\nleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen           eingefügt:\ndas Verhältnis der Leistung zum Gewicht                „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der\n0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland                    Fahrerlaubnis)\nauch zum Führen von Krafträdern berech-\nDie Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der\ntigt, deren Leistung von über 70 kW Motor-\nKlassen C1 und C1E, die nach dem\nleistung abgeleitet ist.“\n31. Dezember 1998 und vor dem 19. Ja-\nd) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a                            nuar 2013 erteilt worden ist, endet mit\nbis 8d eingefügt.                                                   Vollendung des 50. Lebensjahres des\n„8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:                               Inhabers der Fahrerlaubnis.“\nInhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-           h) In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“\nteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C             durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.\n22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\naa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:\n„14      2 beschränkt auf      nach dem 31.12.85  A, A1, AM, B, BE, C1, T1           C 172, A1 79.03,\nKombinationen                            C1E, C, CE, L                      A1 79.04,\nnach Art eines                                                              A 79.03,\nSattelkraftfahr-                                                            A 79.04,\nzeugs oder eines                                                            BE 79.06,\nLastkraftwagens                                                             CE 79 (L ≤ 3)“.\nmit drei Achsen\nbb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:\n„III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis\nzum Ablauf des 26. Dezember 2016)\nFahrerlaubnisklasse                           Weitere Berechtigungen\nB                                             194\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016                  3087\nb) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:\n„6      C1E                    A, A1, AM, B, BE, C1,                                  A1 79.03, A1 79.04,\nC1E, L                                                 A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06“.\n23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4.1    Herzrhythmusstörungen mit              nein                nein               –                  –\nanfallsweiser Bewusstseins-\ntrübung oder Bewusstlosig-\nkeit\n– nach erfolgreicher Be-                ja        ausnahmsweise        regelmäßige         regelmäßige\nhandlung durch Arznei-                                   ja          Kontrollen          Kontrollen\nmittel oder Herzschritt-\nmacher\n4.2     Hypertonie\n(zu hoher Blutdruck)\n4.2.1   Erhöhter Blutdruck mit                 nein                nein               –                  –\nzerebraler Symptomatik\nund/oder Sehstörungen\n4.2.2   Blutdruckwerte                    In der Regel         Einzelfall-        Nach-                Nach-\n> 180 mmHg systolisch                   ja          entscheidung     untersuchungen      untersuchungen\nund/oder\n> 110 mmHg diastolisch\n4.3     Hypotonie\n(zu niedriger Blutdruck)\n4.3.1   In der Regel kein Krank-                ja                  ja                –                  –\nheitswert\n4.3.2   Selteneres Auftreten von                ja                  ja                –                  –\nhypotoniebedingten,               wenn durch         wenn durch\nanfallsartigen                 Behandlung die     Behandlung die\nBewusstseinsstörungen           Blutdruckwerte    Blutdruckwerte\nstabilisiert sind  stabilisiert sind\n4.4     Akutes Koronarsyndrom                   ja          Fahreignung       Kardiologische      Kardiologische\n(Herzinfarkt)                    bei komplika-        kann sechs      Untersuchung        Untersuchung\n– EF > 35 Prozent                  tionslosem       Wochen nach\nVerlauf       dem Ereignis\ngegeben sein\n– EF ≤ 35 Prozent oder           Fahreignung         In der Regel     Kardiologische\nakute dekompensierte             kann vier              nein       Untersuchung\nHerzinsuffizienz im           Wochen nach\nRahmen eines akuten           dem Ereignis\nHerzinfarktes                 gegeben sein\n4.5     Herzleistungsschwäche                                                  regelmäßige            jährlich\ndurch angeborene oder                                                    ärztliche        kardiologische\nerworbene Herzfehler oder                                            Kontrolle, Nach-        Kontroll-\nsonstige Ursachen                                                     untersuchung       untersuchungen\nin individuell zu\nNYHA I                                  ja              ja, wenn      bestimmenden            jährlich\n(Herzerkrankung ohne                              EF > 35 Prozent         Fristen.        kardiologische\nkörperliche Limitation)                                                  Eventuell           Kontroll-\nBeschränkung untersuchungen\nauf einen\nNYHA II                                 ja             ja , wenn\nFahrzeugtyp,\n(leichte Einschränkung                            EF > 35 Prozent\nUmkreis- und\nder körperlichen Leistungs-\nTageszeit-\nfähigkeit)\nbeschränkungen\nNYHA III                                ja                 nein\n(Beschwerden bei geringer        (wenn stabil)\nkörperlicher Belastung)","3088         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\nNYHA VI                            nein                 nein\n(Beschwerden in Ruhe)\n4.6     Periphere arterielle                                                               Kardiologische\nVerschlusskrankheit                                                                Untersuchung“.\n– bei Ruheschmerz                  nein                 nein\n– nach Intervention           Fahreignung          Fahreignung\nnach 24 Stunden         nach einer\nWoche\n– nach Operation              Fahreignung          Fahreignung\nnach einer            nach vier\nWoche                Wochen\nAortenaneurysma,                  Keine             Keine Ein-\nasymptomatisch               Einschränkung       schränkung bei\neinem Aorten-\ndurchmesser\nbis 5,5 cm.\nKeine Fahr-\neignung bei\neinem Aorten-\ndurchmesser\n> 5,5 cm.\nb) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:\n„11.2   Tagesschläfrigkeit\n11.2.1 Messbare auffällige                 nein                 nein\nTagesschläfrigkeit\n11.2.2 Nach Behandlung                       ja                  ja           ärztliche        ärztliche\nwenn keine           wenn keine    Begutachtung,    Begutachtung,\nmessbare             messbare       regelmäßige      regelmäßige\nauffällige Tages- auffällige Tages-       ärztliche        ärztliche\nschläfrigkeit        schläfrigkeit     Kontrollen       Kontrollen\nmehr vorliegt       mehr vorliegt\n11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe              ja                  ja          Gutachten        Gutachten\nSyndrom (OSAS)              unter geeigneter unter geeigneter mittels schlaf-       mittels schlaf-\nmittelschwer/schwer           Therapie und        Therapie und    medizinischer     medizinischer\n[mittelschwer: Apnoe-          wenn keine           wenn keine     oder somno-      oder somno-\nHypopnoe-Index zwischen         messbare             messbare    logischer Quali- logischer Qualifi-\n15 und 29 pro Stunde;       auffällige Tages- auffällige Tages- fikation, regel-    kation, regel-\nschwer: Apnoe-Hypopnoe-       schläfrigkeit        schläfrigkeit mäßige ärztliche mäßige ärztliche\nIndex von mindestens          mehr vorliegt       mehr vorliegt      Kontrollen       Kontrollen\n30 pro Stunde]                                                     in Abständen     in Abständen\nvon höchstens    von höchstens\ndrei Jahren     einem Jahr“.\n24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl.\nS. 185)“ eingefügt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:\n„Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber\neiner Fahrerlaubnis sind.“\n25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl.\nL 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014\nzur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führer-\nschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.\nb) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l\nangefügt:\n„l) Hocharabisch.“\nc) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:\n„k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016             3089\n26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vor-\nläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)“\nersetzt.\n27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:\na) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6    176     Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen\ndes Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-\nfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-\nfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden“.\nb) Folgende Nummer 24 wird angefügt:\n„24   194     Klasse B berechtigt im Inland\na) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der\nKlasse A1\nb) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von\ndreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“\nc) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.\n28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt gefasst:\n„Namibia16)                 A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE         nein                  nein“.\n29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:\n„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über\ndas Rechtsfahrgebot                                                           (§ 2 Absatz 2)\ndie Geschwindigkeit                                                           (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,\n§ 41 Absatz 2, Anlage 3 zu\n§ 42 Absatz 2)\nden Abstand                                                                   (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu\n§ 41 Absatz 1)\ndas Überholen                                                                 (§ 5, Anlage 2 zu § 41\nAbsatz 1)\ndie Vorfahrt                                                                  (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu\n§ 41 Absatz 2)\ndas Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                                      (§ 9)\ndie Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen                             (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2\nbis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu\n§ 42 Absatz 2)\ndas Verhalten an Bahnübergängen                                               (§ 19 Absatz 1 und 2,\nAnlage 1 zu § 40 Absatz 7,\nAnlage 2 zu § 41 Absatz 1)\ndas Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen                 (§ 20 Absatz 2, 3 und 4,\nAnlage 2 zu § 41 Absatz 1)\ndas Verhalten an Fußgängerüberwegen                                           (§ 26, Anlage 2 zu § 41\nAbsatz 1)\nübermäßige Straßenbenutzung                                                   (§ 29)\ndas Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206       (§ 36, § 37 Absatz 2, 3,\n(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten     Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.\nArtikel 2\nWeitere Änderungen\nder Fahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser\nVerordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.","3090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\nb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Gerichte und Staatsanwaltschaften.“\n2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.\n3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausge-\nfertigt worden sind, bleiben gültig.“\n4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-\nfahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge\nbis 25 km/h“ angefügt.\nb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge\nbis 25 km/h“ angefügt.\nbb) Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:\n„\nAusbildungsbescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Ausbildung\ngemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\nName        ........................................   Vornamen          .......................................\nGeburtsdatum             ...........................\nAnschrift       ...............................................................................................\nhat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen\nder Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs\nhat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische\nAusbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung\nim Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im\nGruppenunterricht*) umfasst.\nStempel der Fahrschule/Schule                                                     Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................             ..............................................\n(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)                           (Unterschrift des Bewerbers)\n....................................................\n(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n“.\nc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für\nMofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016                                                                                                                           3091\nbb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:\n„(Vordere Außenseite)                                                      (Hintere Außenseite)\nwird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen\nvon Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraft-\nfahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse\nPrüfbescheinigung                                       der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit\nden Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer\nAbwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.\nzum Führen von\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMofas und zwei- und dreirädrigen\n........................................................................\nKraftfahrzeugen bis 25 km/h\n........................................................................\nBescheinigende Stelle\nStempel                                                                ....................................\nUnterschrift\n(Linke Innenseite)                                                         (Rechte Innenseite)\nFamilienname\n........................................................................\nVornamen\nLichtbild\n........................................................................\nGeburtsdatum\n........................................................................\nAnschrift\nStempel\n........................................................................\n........................................................................\n...................................\nUnterschrift\n“.","3092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\n6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:\n„I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n1 01        Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz\n2 01.01     Brille\n3 01.02     Kontaktlinse(n)\n4 01.03     Schutzbrille*\n5 01.05     Augenschutz\n6 01.06     Brille oder Kontaktlinsen\n7 01.07     Spezifische optische Hilfe\n8 02        Hörhilfe/Kommunikationshilfe\n9 03        Prothese/Orthese der Gliedmaßen\n10 03.01      Prothese/Orthese der Arme\n11 03.02      Prothese/Orthese der Beine\n12 05         Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*\n13 05.01      Nur bei Tageslicht*\n14 05.02      In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …*\n15 05.03      Ohne Beifahrer/Sozius*\n16 05.04      Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h*\n17 05.05      Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*\n18 05.06      Ohne Anhänger*\n19 05.07      Nicht gültig auf Autobahnen*\n20 05.08      Kein Alkohol*\n21 10         Angepasste Schaltung\n22 10.02      Automatische Wahl des Getriebeganges\n23 10.04      Angepasste Schalteinrichtungen\n24 15         Angepasste Kupplung\n25 15.01      Angepasstes Kupplungspedal\n26 15.02      Handkupplung\n27 15.03      Automatische Kupplung\n28 15.04      Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern\n29 20         Angepasste Bremsmechanismen\n30 20.01      Angepasstes Bremspedal\n31 20.03      Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß\n32 20.04      Bremspedal mit Gleitschiene\n33 20.05      Bremspedal (Kipppedal)\n34 20.06      Mit der Hand betätigte Bremse\n35 20.07      Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)\n36 20.09      Angepasste Feststellbremse\n37 20.12      Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern\n38 20.13      Mit dem Knie betätigte Bremse\n39 20.14      Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage\n40 25         Angepasste Beschleunigungsmechanismen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016      3093\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n41 25.01      Angepasstes Gaspedal\n42 25.03      Gaspedal (Kipppedal)\n43 25.04      Handgas\n44 25.05      Mit dem Knie betätigter Gashebel\n45 25.06      Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels\n46 25.08      Gaspedal links\n47 25.09      Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern\n48 30         Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*\n49 31         Anpassungen und Sicherungen der Pedale\n50 31.01      Extrasatz Parallelpedale\n51 31.02      Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene\n52 31.03      Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,\nwenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden\n53 31.04      Bodenerhöhung\n54 32         Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen\n55 32.01      Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung\n56 32.02      Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung\n57 33         Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen\n58 33.01      Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte\nVorrichtung\n59 33.02      Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte\nVorrichtung\n60 35         Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-\nsches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)\n61 35.02      Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen\n62 35.03      Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-\nzulassen\n63 35.04      Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-\nzulassen\n64 35.05      Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und\nBremsvorrichtungen loszulassen\n65 40         Angepasste Lenkung\n66 40.01      Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)\n67 40.05      Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser\nusw.)\n68 40.06      Angepasste Position des Lenkrads\n69 40.09      Fußlenkung\n70 40.11      Assistenzeinrichtung am Lenkrad\n71 40.14      Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem\n72 40.15      Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem\n73 42         Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite\n74 42.01      Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten\n75 42.03      Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite\n76 42.05      Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel\n77 43         Sitzposition des Fahrzeugführers","3094       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n78 43.01      Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den\nPedalen\n79 43.02      Der Körperform angepasster Sitz\n80 43.03      Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität\n81 43.04      Fahrersitz mit Armlehne\n82 43.06      Angepasster Sicherheitsgurt\n83 43.07      Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität\n84 44         Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)\n85 44.01      Einzeln gesteuerte Bremsen\n86 44.02      Angepasste Vorderradbremse\n87 44.03      Angepasste Hinterradbremse\n88 44.04      Angepasste Beschleunigungsvorrichtung\n89 44.05      Angepasste Handschaltung und Handkupplung*\n90 44.06      Angepasster Rückspiegel*\n91 44.07      Angepasste Kontrolleinrichtungen*\n92 44.08      Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das\nBalancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen\n93 44.09      Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)\n94 44.10      Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)\n95 44.11      Angepasste Fußraste\n96 44.12      Angepasster Handgriff\n97 45         Kraftrad nur mit Seitenwagen\n98 46         Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge\n99 47         Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten\nund Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen\n100 50         Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der\nFahrzeugidentifizierungsnummer)\n101 51         Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*\n102 61         Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor\nSonnenuntergang)\n103 62         Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/inner-\nhalb der Region …\n104 63         Fahren ohne Beifahrer\n105 64         Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h\n106 65         Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen\nKlasse sein muss\n107 66         Ohne Anhänger\n108 67         Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt\n109 68         Kein Alkohol\n110 69         Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436\n111 70         Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen,\nim Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)\n112 71         Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes,\nz. B. ‚71.987654321.HR‘)\n113 72         Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-\nleistung von höchstens 11 kW (A1)*","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016             3095\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n114 73         Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)\n115 74         Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*\n116 75         Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*\n117 76         Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1),\ndie einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern\ndie zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-\nmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*\n118 77         Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die\neinen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern\na) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-\nmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und\nb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*\n119 78         Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe\n120 79 (…)     Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-\ndung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG\n121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-\ntigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als\n12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien\nAnhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen\nZügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige\nGesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E\nabgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-\nlässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.\nDer Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.\n122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\nBegrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-\nmal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser\nSchlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.\n123 79 (L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-\nstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.\n124 79.01      Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen\n125 79.02      Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM\n126 79.03      Nur dreirädrige Fahrzeuge\n127 79.04      Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-\nlässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg\n128 79.05      Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg\n129 79.06      Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des\nAnhängers 3 500 kg übersteigt\n130 80         Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das\n24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben\n131 81         Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben\n132 90         Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-\nwendet werden*\n133 95         Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die\nBefähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-\nfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr\nbis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]\n134 96         Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen\nKombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.","3096             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n135 97              Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt\n* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum\n31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub-\nnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nIn § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985\nüber das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG)\nNummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimm-\nter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG)\nNummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102\nvom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung\nder Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter\nSozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht“\nersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nIn Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I\nS. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.\nArtikel 5\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-\nVerordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016\nin Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nIn Vertretung\nMichael Odenwald"]}