{"id":"bgbl1-2016-63-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=61","order":7,"title":"Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":3045,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016            3045\nGesetz\nzum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher\nVorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 20. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) der Erlössituation\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          bezüglich der jeweils betroffenen Erzeugnisse,\nArtikel 1                           2. die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf den\nMarkt der jeweils betroffenen Erzeugnisse und\nGesetz\n3. die Auswirkungen anderweitig auf Grund der Markt-\nzur Durchführung von Sondermaßnahmen                      störung vorgesehener Vergünstigungen\nder Europäischen Union im Milchmarktbereich\nzu berücksichtigen.\n(Milchmarktsondermaßnahmengesetz –\nMilchSonMaßG)                              (3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung\nkönnen im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine\n§1                               vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl\ngehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils\nZweck\nbezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen be-\n(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Markt-          stimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.\norganisationsgesetzes der Durchführung von Sonder-\n(4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver-\nmaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarkt-\nwaltungsaufwandes oder der Verzögerung einer er-\nbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche\nforderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung\nMaßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Markt-\nkönnen Mindestvermarktungsmengen festgelegt wer-\norganisationsgesetzes handelt.\nden, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sonder-\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1        maßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der\nAbsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.           Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindest-\nhöhe der Vergünstigung vorgesehen werden.\n§2\nVoraussetzungen                                                  Artikel 2\nund Höhe einer Vergünstigung\nÄnderung des\n(1) Soweit                                                             Marktorganisationsgesetzes\n1. eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1               Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der\neine Vergünstigung vorsieht,                            Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),\n2. das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Festlegung       das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom\nder Voraussetzungen oder der Höhe der Vergünsti-        18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird\ngung ganz oder teilweise überlässt und                  wie folgt geändert:\n3. eine Festlegung nicht durch eine Rechtsverordnung        1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das\nauf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes            Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nerfolgen kann,\n2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das\nwird das Bundesministerium für Ernährung und Land-              Wort „Kommission“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter „den Rat oder\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\ndie Kommission“ durch die Wörter „die Europäische\nministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechts-\nUnion“ ersetzt.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der         4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:\nVergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 fest-                                    „§ 34e\nzulegen.\nNutzung weiterer Daten\n(2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die                 bei außergewöhnlichen Maßnahmen\nAuswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,\nDie zuständigen Zahlstellen im Sinne des Inte-\n1. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktstörung           grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maß-\nauf die Marktteilnehmer, insbesondere                       nahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln\na) in Form der Dauer und der Höhe des Preisrück-            der Marktordnungsstelle zur Durchführung und\ngangs und                                                Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Be-","3046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\ntriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-               Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums\nGesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a              verteilt.\nAbsatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktord-                  (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus\nnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1             Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-\nübermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung               lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des\nund Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen.                  Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der po-\n§ 34d gilt entsprechend.“                                     sitiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und\n5. Der bisherige § 34e wird § 34f.                                Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.\nEntsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven\nArtikel 3                             tariflichen Einkommensteuer.\nÄnderung des                                  (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der\nEinkommensteuergesetzes                           durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-\nwirtschaft im Sinne des Absatzes 2 bleiben Veräuße-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               rungsgewinne im Sinne des § 14 in Verbindung mit\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                § 34 Absatz 1 oder Absatz 3, nach § 34a begüns-\n3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom               tigte nicht entnommene Gewinne sowie Einkünfte\n20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden               aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des\nist, wird wie folgt geändert:                                     § 34b Absatz 1 und 2 außer Betracht.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie               (5) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nfolgt gefasst:                                                innerhalb des Betrachtungszeitraums aufgegeben\n„§ 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und             oder veräußert, verkürzt sich der Betrachtungszeit-\nForstwirtschaft“.                                   raum entsprechend. Bestehen in diesen Fällen meh-\n2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:                     rere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und wei-\nchen die Betrachtungszeiträume dieser Betriebe\n„§ 32c\nvoneinander ab, ist die Tarifglättung für jeden Be-\nTarifglättung bei                        trieb gesondert vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft               bei Neueröffnung eines Betriebs der Land- und\n(1) Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft           Forstwirtschaft die Betrachtungszeiträume mehrerer\nim Sinne des § 13 findet nach Ablauf von drei Ver-            Betriebe der Land- und Forstwirtschaft voneinander\nanlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) eine               abweichen. Für Mitunternehmeranteile an Betrieben\nTarifglättung nach den Sätzen 2 und 3 statt. Ist die          der Land- und Forstwirtschaft gelten die Sätze 1\nSumme der tariflichen Einkommensteuer, die inner-             bis 3 entsprechend.\nhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuer-                    (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem\npflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft           eine Tarifglättung nach Absatz 1 durchgeführt wur-\nim Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der           de, bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, ist\nnach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkom-        dieser zu ändern, soweit sich die innerhalb des Be-\nmensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums            trachtungszeitraums erzielten Einkünfte aus Land-\nauf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und             und Forstwirtschaft ändern. Die Festsetzungsfrist\nForstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei          endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für\nder Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeit-           den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem\nraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Ein-             sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ge-\nkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermä-                  ändert haben.“\nßigt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer,\n3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die\nsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-          a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nschaft im Sinne des § 13 entfällt, niedriger als die               durch ein Semikolon ersetzt.\nSumme der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarif-           b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nlichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-                 „3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der\ntungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte                     nicht zum Abzug gebrachte Unterschieds-\naus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13                        betrag, wenn der Unterschiedsbetrag höher\nentfällt, erhöht der Unterschiedsbetrag die festzu-                    als die tarifliche Einkommensteuer des letzten\nsetzende Einkommensteuer des letzten Veranla-                          Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeit-\ngungszeitraums im Betrachtungszeitraum.                                raum ist.“\n(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf    4. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-\nwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden         a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-\nVeranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums                     fügt:\ngesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der                   „(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 3 des\ntatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-                   Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)\nschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-                 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016\ntelnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung               anzuwenden. § 32c ist im Veranlagungszeitraum\nder durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und                     2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nForstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen                   erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungs-\nGewinne oder Verluste der Veranlagungszeiträume                    zeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren\neines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die                    Betrachtungszeiträume erfassen die Veranla-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016              3047\ngungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis                                       Artikel 4\n2022. § 32c ist letztmalig für den Veranlagungs-\nBekanntmachungserlaubnis\nzeitraum 2022 anzuwenden. Hat ein land- und\nforstwirtschaftlicher Betrieb im gesamten Jahr             Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\n2014 noch nicht bestanden, beginnt für diesen           schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-\nBetrieb der erste Betrachtungszeitraum im Sinne         zes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fas-\ndes § 32c Absatz 1 Satz 1 abweichend von den            sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nSätzen 1 und 2 mit dem Veranlagungszeitraum, in\ndem erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirt-                                 Artikel 5\nschaft aus diesem Betrieb der Besteuerung zu-                                Inkrafttreten\ngrunde gelegt werden. Satz 4 findet auch in den\nFällen des Satzes 5 Anwendung. Für den letzten             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBetrachtungszeitraum gilt in den Fällen des Sat-        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nzes 5 § 32c Absatz 5 Satz 1 entsprechend.“                 (2) Die Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 treten jeweils\nb) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-         an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-\nfügt:                                                   sion durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen\nder Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 entweder keine\n„(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung         Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Bei-\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember            hilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Euro-\n2016 (BGBl. I S. 3045) ist erstmals für den Veran-      päischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens\nlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-        werden vom Bundesministerium für Ernährung und\nanlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“                     Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt be-\nc) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.               kannt gemacht.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}