{"id":"bgbl1-2016-63-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=57","order":6,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":3041,"pdf_page":57,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016          3041\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes1\nVom 20. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      bb) bei der die Voraussetzungen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   nach Doppelbuchstabe aa\nnoch nicht vorliegen, die\nArtikel 1                                                 Sortenzulassung oder die\nErteilung des Sortenschut-\nDas Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nzes jedoch beantragt ist,\nkanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom                                   cc) deren Eintragung nach § 57a\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,                                     Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\nwird wie folgt geändert:                                                                 auch in Verbindung mit\nSatz 3 erneuert worden ist,\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-\nmeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen                                   dd) die bereits vor dem 30. Sep-\nUnion“ eingefügt.                                                                   tember 2012 im Inland oder\nin einem anderen Mitglied-\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort „Euro-\nstaat in den Verkehr ge-\npäische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.\nbracht worden ist und für\n3. § 3a wird wie folgt geändert:                                                       die eine durch das Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                sortenamt amtlich aner-\nkannte Beschreibung vor-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nliegt,\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nee) die keinen Wert für den An-\n„1. es als Vermehrungsmaterial von                                 bau zu gewerblichen Zwe-\nObst                                                           cken hat (Amateursorte) und\na) anerkannt ist oder                                          für die eine durch das Bun-\ndessortenamt amtlich aner-\nb) ohne anerkannt zu sein, einer                               kannte Beschreibung vor-\nSorte zugehört,                                           liegt,\naa) die nach § 30 zugelassen                          ff) die zur Erhaltung und nach-\noder nach dem Sorten-                                 haltigen Nutzung pflanzen-\nschutzgesetz oder nach der                            genetischer Ressourcen be-\nVerordnung (EG) Nr. 2100/94                           stimmt ist und für die dem\ndes Rates vom 27. Juli 1994                           Bundessortenamt eine ihm\nüber den gemeinschaftlichen                           vorgelegte      Beschreibung\nSortenschutz (ABl. EG Nr.                             vorliegt, oder\nL 227 S. 1) in der jeweils gel-\ntenden Fassung geschützt                          gg) die mit amtlicher oder amt-\nist,                                                  lich anerkannter Beschrei-\nbung in einem Sortenver-\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                               zeichnis im Sinne des Arti-\n1. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über                         kels 3 Absatz 1 der Durchfüh-\ndas Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von                      rungsrichtlinie 2014/97/EU\nObstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom                         der Kommission vom 15. Ok-\n8.10.2008, S. 8),\ntober 2014 zur Durchführung\n2. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok-\ntober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates                    der Richtlinie 2008/90/EG\nhinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung                   des Rates hinsichtlich der\nvon Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl.                        Registrierung von Versor-\nL 298 vom 16.10.2014, S. 16),\ngern und der Eintragung\n3. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok-\ntober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates                    von Sorten sowie des ge-\nhinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An-                    meinsamen Sortenverzeich-\nhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der                      nisses (ABl. L 298 vom\nspezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher\nBestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom                              16.10.2014, S. 16) in der je-\n16.10.2014, S. 22).                                                                weils geltenden Fassung","3042        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\neines anderen Mitgliedstaa-                        Beschreibungen festzusetzen und\ntes eingetragen ist,                               das jeweilige Verfahren der amtlichen\nund den nach § 14a Nummer 3                             Anerkennung der Beschreibung zu re-\nBuchstabe c und d festgesetz-                           geln,\nten Anforderungen entspricht,                        b) die Anforderungen an die in Absatz 1\noder                                                    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-\nc) als Unterlage, die keiner Sorte                         pelbuchstabe ff genannte Beschrei-\nzugehört, ohne anerkannt zu                             bung festzusetzen und das Verfahren\nsein, den nach § 14a Nummer 3                           zu regeln,\nBuchstabe c und d festgesetz-                        c) weitere Anforderungen an die Be-\nten Anforderungen entspricht,                           zeichnung sowie die Anforderungen\noder                                                    an die Beschreibung nach Absatz 1\nd) ohne anerkannt zu sein, für wis-                        Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b fest-\nsenschaftliche Zwecke, Ver-                             zusetzen und\nsuchs-, Züchtungs- oder Aus-                         d) die Befugnisse nach Buchstaben a\nstellungszwecke bestimmt ist                            bis c auf das Bundessortenamt zu\nund den nach § 14a Nummer 3                             übertragen.“\nBuchstabe c und d festgesetz-            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nten Anforderungen entspricht.“\n„(4) Das Bundessortenamt kann für das Inver-\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Ab-\naaaa) Im einleitenden Teil werden die              satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nWörter „Obst oder“ gestrichen.              buchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen\nbbbb) In Buchstabe a werden die Wör-               festsetzen, soweit es zur Durchführung von\nter „des Rates vom 27. Juli 1994            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nüber den gemeinschaftlichen                 oder der Europäischen Union oder zur Ordnung\nSortenschutz (ABl. EG Nr.                   des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von\nL 227 S. 1)“ gestrichen.                    Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf\nccc) Nummer 5 wird durch folgende Num-\ndie Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl\nmern 5 und 6 ersetzt:\nvon 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht\n„5. es als Vermehrungsmaterial von                 unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die\nZierpflanzen oder Gemüse                       festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntma-\na) für wissenschaftliche Zwecke,               chungen des Bundessortenamtes bestimmten\nVersuchs-, Züchtungs- oder                  Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.“\nAusstellungszwecke oder               4. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) zur Erhaltung und nachhaltigen           a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nNutzung      pflanzengenetischer\naa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort\nRessourcen bestimmt ist\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.\nund den nach § 14a Nummer 3\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“\nBuchstabe c und d festgesetzten\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nAnforderungen entspricht,\ncc) Folgende Buchstaben d bis f werden ange-\n6. es für den Anbau außerhalb eines\nfügt:\nVertragsstaates bestimmt ist.“\nbb) Der folgende Satz wird angefügt:                              „d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Ab-\nsatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbin-\n„Vermehrungsmaterial von Sorten nach                              dung mit Satz 3 erneuert worden ist,\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerb-                 e) die Sorte bereits vor dem 30. September\nlichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer-                       2012 im Inland oder in einem anderen\nden.“                                                             Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht\nworden ist und für sie eine durch das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Bundessortenamt amtlich anerkannte\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach den                          Beschreibung vorliegt oder\nWörtern „soweit es“ die Wörter „zur Durch-                    f)  die Sorte mit amtlicher oder amtlich an-\nführung von Rechtsakten der Europäischen                          erkannter Beschreibung in einem Sorten-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union                          verzeichnis im Sinne des Artikels 3\noder“ eingefügt.                                                  Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                  2014/97/EU in der jeweils geltenden\n„2. durch Rechtsverordnung, die nicht der                         Fassung eines anderen Mitgliedstaates\nZustimmung des Bundesrates bedarf,                            eingetragen ist,“.\na) die Anforderungen an die in Absatz 1           b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-                  „Das Bundessortenamt übermittelt der Anerken-\npelbuchstabe dd und ee genannten                  nungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3043\nvon Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1            3. soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Be-\nNummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erfor-                   schreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschrei-\nderlichen Informationen. Es kann diese Informa-                bung“,\ntionen auch im für Bekanntmachungen des Bun-\n4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der\ndessortenamtes bestimmten Blatt oder auf sei-\nEintragung,\nner Internetseite bekannt machen.“\n5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die                  5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.\nWörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3“ durch die Wörter               (3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach\n„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder              Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen\nNummer 2 bis 3“ ersetzt.                                      Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten\n6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die           auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab.\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.                                      Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3\nwird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamt-\n7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1\nliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung\nNr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter\noder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie\n„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b\nnicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig\nDoppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2\nist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben\nBuchstabe a und Nummer 3“ ersetzt.\ndes Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen\n8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach                  worden ist.\ndem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der\nEuropäischen Union“ eingefügt.                                    (4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bun-\ndessortenamt die Eintragung für eine weitere Gel-\n9. In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-                tungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, so-\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                     fern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der\n10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-               betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial ver-\ngende Nummer 1a eingefügt:                                    fügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2\n„1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1            Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintra-\nNummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd                gung ferner voraus, dass\nbis ff erfüllen,“.                                     1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz be-\n11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:                          steht, oder\n„§ 57a                              2. die Sorte unterscheidbar, homogen und bestän-\nGesamtliste der Obstsorten,                         dig ist sowie dem Bundessortenamt eine amt-\ngemeinsames Sortenverzeichnis                         liche Beschreibung der Sorte vorliegt.\n(1) Das Bundessortenamt führt und veröffent-               Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt\nlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Ge-             die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2\nsamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten               Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag er-\nder im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge-               neuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen\nführten Obstarten eingetragen:                                Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur\nFörderung einer nachhaltigen Erzeugung erforder-\n1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,\nlich ist.\n2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz ge-\nschützt sind,                                                 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur\n3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94           Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nin der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,          Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder\n4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2              zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch\nNummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3                    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nerneuert worden ist,                                      Bundesrates bedarf,\n5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012             1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten\nim Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in               nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 ein-\nden Verkehr gebracht worden sind und für die                   schließlich der Geltungsdauer der Eintragung in\neine durch das Bundessortenamt amtlich aner-                   die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,\nkannte Beschreibung vorliegt,\n2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzule-\n6. Amateursorten, für die eine durch das Bundes-                   gen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nsortenamt amtlich anerkannte Beschreibung                      mer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten\nvorliegt,                                                      einzutragen sind,\n7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut-\n3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf\nzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt\ndas Bundessortenamt zu übertragen.\nsind und für die dem Bundessortenamt eine ihm\nvorgelegte Beschreibung vorliegt.                             (6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen\n(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden               Kommission zum Zweck der Erstellung des ge-\nmindestens die folgenden Angaben eingetragen:                 meinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Ar-\ntikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in\n1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme,                        der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in\n2. Art, der die Sorte zugehört,                               Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten","3044          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nsowie Änderungen der Eintragung an und übermit-                                   Artikel 2\ntelt hierbei die Angaben nach Absatz 2.“                     Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\n12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das           schaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes\nWort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“          in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung\nersetzt.                                                  im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a\nAbs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a“ durch die Wörter                                 Artikel 3\n„§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c“            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}