{"id":"bgbl1-2016-63-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=53","order":5,"title":"Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":3037,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016           3037\nGesetz\nzur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs\nder Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene\nVergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung\nVom 20. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nsen:                                                              „§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.“\n4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e\nArtikel 1\neingefügt:\nÄnderung des\n„§ 32d\nUrheberrechtsgesetzes\nAnspruch auf Auskunft und Rechenschaft\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-            (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertra-\nzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden            gung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von\nist, wird wie folgt geändert:                                     seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft\nund Rechenschaft über den Umfang der Werknut-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                zung und die hieraus gezogenen Erträge und\na) Nach der Angabe zu § 32c werden die folgenden             Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ord-\nAngaben eingefügt:                                        nungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise\nvorhandenen Informationen verlangen.\n„§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechen-\nschaft                                              (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-\nsen, soweit\n§ 32e    Anspruch auf Auskunft und Rechen-\nschaft in der Lizenzkette“.                      1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei-\ntrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer\nb) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden                 Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein\nAngaben eingefügt:                                            Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge-\n„§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß ge-                  samteindruck eines Werkes oder die Beschaf-\ngen gemeinsame Vergütungsregeln                      fenheit eines Produktes oder einer Dienstleis-\ntung wenig prägt, etwa weil er nicht zum\n§ 36c    Individualvertragliche Folgen des Ver-               typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes\nstoßes gegen gemeinsame Vergütungs-                  oder einer Dienstleistung gehört, oder\nregeln“.\n2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus\nc) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe                  anderen Gründen unverhältnismäßig ist.\neingefügt:\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil\n„§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung                 des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-\nnach zehn Jahren bei pauschaler Vergü-           wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-\ntung“.                                           gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.\nd) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                                    § 32e\n„§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers                                 Anspruch auf Auskunft\nfür später bekannte Nutzungsarten“.                       und Rechenschaft in der Lizenzkette\n2. § 32 wird wie folgt geändert:                                   (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das\nNutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dau-             rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft\ner“ ein Komma und die Wörter „Häufigkeit, Aus-            und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch\nmaß“ eingefügt.                                           von denjenigen Dritten verlangen,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette\nfügt:                                                         wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder\n„(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann             2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das\nzur Ermittlung der angemessenen Vergütung                     auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2\nauch bei Verträgen herangezogen werden, die                   ergibt.\nvor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abge-\n(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach\nschlossen wurden.“\nAbsatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 2“                Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraus-\ndurch die Angabe „bis 2a“ ersetzt.                        setzungen vorliegen.","3038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil                  licherweise nur unter Mitwirkung von weiteren\ndes Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-                     Urhebern geschaffen werden können, die von\nwichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-                      den benannten Vereinigungen vertreten werden.\ngütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“               Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n5. § 36 wird wie folgt geändert:                                      Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so\nbenennt sie und die Partei der Werknutzer je\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      weitere Beisitzer.“\n„Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil\nder jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt,           d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ngilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei                 „(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten\ndenn, die Mitglieder der Vereinigung fassen ei-                sowie die Kosten der von ihnen bestellten Bei-\nnen entgegenstehenden Beschluss.“                              sitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen,\nund die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte.\n„(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien,\nSie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung\ndie sich am Verfahren beteiligt haben oder nach\ndes Vorsitzenden zu dessen Händen einen für\n§ 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert\ndie Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforder-\nworden sind, einen begründeten Einigungsvor-\nlichen Vorschuss zu leisten.“\nschlag zu machen, der den Inhalt der gemein-\nsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als an-            e) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen\nnach Empfang des Vorschlages keine der in                      „Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a\nSatz 1 genannten Parteien widerspricht.“                       beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den\nGang des Verfahrens.“\n6. § 36a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c\neingefügt:\n„(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, ent-\nscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessord-                                        „§ 36b\nnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag\neiner Partei über                                                    Unterlassungsanspruch bei Verstoß\ngegen gemeinsame Vergütungsregeln\n1. die Person des Vorsitzenden,\n2. die Anzahl der Beisitzer,                                  (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine\nBestimmung verwendet, die zum Nachteil des\n3. die Voraussetzungen des Schlichtungsver-                Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln ab-\nfahrens in Bezug auf                                   weicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genom-\na) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Verei-           men werden, wenn und soweit er\nnigungen von Werknutzern und Urhebern,\n1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungs-\nPartei des Schlichtungsverfahrens zu sein\nregeln selbst aufgestellt hat oder\n(§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),\nb) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle,           2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist,\ndas auf Verlangen nur einer Partei stattfin-            die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufge-\ndet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).                             stellt hat.\nSolange der Ort des Schlichtungsverfahrens                 Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen\nnoch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung          Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern\ndas Oberlandesgericht zuständig, in dessen Be-             und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die\nzirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen             gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren\nvor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063                  (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie\nund 1065 der Zivilprozessordnung entspre-                  § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen\nchend.“                                                    den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die\nBekanntmachung des Urteils gilt § 103.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit                                   § 36c\ndem die Durchführung des Verfahrens verlangt\nwird, der anderen Partei mit der Aufforderung                          Individualvertragliche Folgen des\nzu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur              Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln\nSache zu äußern.“\nDer Vertragspartner, der an der Aufstellung von\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-               gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Ab-\nfügt:                                                      satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann\n„(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten              sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum\nnach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren ver-               Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Ver-\nlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Ver-            gütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von\neinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffor-            seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Än-\ndert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1              derung des Vertrages verlangen, mit der die Ab-\nWerke oder verbundene Werke betrifft, die üb-              weichung beseitigt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016            3039\n8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:                   12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:\n„§ 40a                                                         „§ 79b\nRecht zur anderweitigen Verwertung                                 Vergütung des ausübenden\nnach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung                     Künstlers für später bekannte Nutzungsarten\n(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nut-                  (1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf\nzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung einge-                eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn\nräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach              der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung sei-\nAblauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten.                ner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des\nFür die verbleibende Dauer der Einräumung besteht               Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt\ndas Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfa-                war.\nches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 be-                 (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden\nginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder,               Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertra-\nwenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ab-              gen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen\nlieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend                Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des\nanzuwenden.                                                     Vertragspartners entfällt.\n(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1                 (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2\nSatz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertrags-                 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“\npartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte              13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.\na) In Satz 2 werden die Wörter „im Zweifel“ gestri-\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber                    chen.\nbei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn\n„Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur\n1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem                 durch eine Vereinbarung abgewichen werden,\nWerk, einem Produkt oder einer Dienstleistung                  die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel\nerbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere              (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“\ndann, wenn er den Gesamteindruck eines Wer-\nkes oder die Beschaffenheit eines Produktes            14. § 90 wird wie folgt gefasst:\noder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil                                    „§ 90\ner nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, ei-                          Einschränkung der Rechte\nnes Produktes oder einer Dienstleistung gehört,\n(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1\n2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Ent-               bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmun-\nwurf eines solchen Werkes handelt,                         gen\n3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine                1. über die Übertragung von Nutzungsrechten\nMarke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein                      (§ 34),\nDesign oder ein Gemeinschaftsgeschmacks-\n2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte\nmuster bestimmt ist oder\n(§ 35) und\n4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll.                   3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil              Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für\ndes Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-                  das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein\nwichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-                   Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts\ngütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“            wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der\n9. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für\neine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart wer-\n„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil             den.\ndes Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-\nwichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-                      (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichne-\ngütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“            ten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das\nRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn\n10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).“\n„(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c,      15. § 132 wird wie folgt geändert:\n40a und 95a bis 95d finden auf Computerpro-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ngramme keine Anwendung.“\nfügt:\n11. § 79 wird wie folgt geändert:                                          „(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                 te, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wor-\nden oder entstanden sind, sind die Vorschriften\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017\nfügt:\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41\n„(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und                   (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der\nRechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die                      am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf\n§§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43                   Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März\nentsprechend anzuwenden.“                                      2018 entstanden sind.“","3040         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“               3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\ndurch die Wörter „Die Absätze 3 und 3a gelten“\nersetzt.                                                                                   „§ 27a\nEinnahmen aus gesetzlichen\nArtikel 2                                               Vergütungsansprüchen des Urhebers\nÄnderung des\n(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten\nVerwertungsgesellschaftengesetzes\nWerks oder mit der Anmeldung des Werks bei der\nDas Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai                    Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegen-\n2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:                       über der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27               der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a\nfolgende Angabe eingefügt:                                         Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten ge-\nsetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.\n„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan-\nsprüchen des Urhebers“.                                      (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des\n2. § 27 wird wie folgt geändert:                                      Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                         Artikel 3\n„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte                                       Inkrafttreten\nfür mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr,\nkann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Ein-               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte                     ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden\nunabhängig davon, wer die Rechte eingebracht                 Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach\nhat, nach festen Anteilen verteilt werden.“                  der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}