{"id":"bgbl1-2016-63-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=32","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":3016,"pdf_page":32,"num_pages":21,"content":["3016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017\n(Haushaltsgesetz 2017)\nVom 20. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-\nmer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im\nAbschnitt 1                           Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in\nHöhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf\nAllgemeine Ermächtigungen                      von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung\nvon Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe\n§1                                der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-\nFeststellung des Haushaltsplans                   desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehr-\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          einnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in          der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit ver-\nEinnahmen und Ausgaben auf 329 100 000 000 Euro              mindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehr-\nfestgestellt.                                                einnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60\nAbsatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 2017 als Anlage 3 beigefügte              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2017 in Einnahmen und          auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nAusgaben auf 3 210 702 000 Euro festgestellt.                jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nAbsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\n§2                                Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nHaushaltsjahres anzurechnen.\nKreditermächtigungen\n(1) Im Haushaltsjahr 2017 nimmt der Bund keine               (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-\nKredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden          ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-\nAbsätze bleiben hiervon unberührt.                           anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die\nKreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden\nmächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr           Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos er-\n2017 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren            geben.\nHöhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-\nrungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAusgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und             mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3017\nbis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der um-             ditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge\nlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bun-           anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen frühe-\ndesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatz-             rer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.\nanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der               (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\njeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten           mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\nÜbersicht über den Stand der Schuld der Bundes-              Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächti-         Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer\ngung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund             Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom\nvon Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze auf-            2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt\ngenommen worden sind. Das Bundesministerium der              durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015\nFinanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in            (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-\nForm der Wertpapieranleihe oder zur Besicherung von          gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nZinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rah-             7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-\nmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des            ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nAbsatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.                              Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           aufgenommen worden sind.\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr                                     §3\nergänzende Verträge abzuschließen                                        Gewährleistungsermächtigungen\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-        mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie             Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von          494 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen          1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.                              förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\nAuf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge              Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nnicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-            den Ausfuhren,\nhenden Verträgen verringern oder ausschließen.               2. bis zu 65 000 000 000 Euro\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum                   zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-                    besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-                publik Deutschland,\nßen:\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach                derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\nwerdender Kredite aufgenommen werden;\nSchuldner außerhalb der Europäischen Union,\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift\n3. bis zu 28 470 000 000 Euro\nbestimmten Umfang.\na) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\ntisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nlen Finanziellen Zusammenarbeit,\nHaushaltsjahres angerechnet.\nb) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in\ntisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-\nFinanziellen Zusammenarbeit,\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des               c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht                 bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                   Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\narbeit sowie\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von             d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\n10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages              Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-\naufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen                  tionalen Klima- und Umweltschutzes,\nVer- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,         4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur                 Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten       5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nBetrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                  nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-             gen im In- und Ausland,\nstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-          6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nsicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur                der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nBesicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön-                  europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\nnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe               nen und Fonds,\nvon 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge-           7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-\nnannten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kre-                tungen der Treuhandanstalt,","3018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\n8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des             Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\nZinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für       der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nden Bau von Schiffen auf deutschen Werften.               von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-        gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.            haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-         Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-                 (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch             deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\ngenommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An-         setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\nrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor-            pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz       nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\nerlangt hat.                                                  trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze\nnach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können           jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;              pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses         trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag             überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-         überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.               ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-        Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden          Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der              ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                 legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-           Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich           schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer           vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und             Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außer-\nKosten festgelegt wird.                                       planmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-          Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-                anzuwenden.\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr           des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nanzurechnen.                                                  an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten        pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des               men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.                                                      Abschnitt 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                       Bewirtschaftung von Einnahmen,\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1             Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-                                          §5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nFlexibilisierte Ausgaben\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                   (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-               aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-\nschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus                sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine\nzwingenden Gründen gestattet.                                 andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und             (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,              genseitig deckungsfähig:\ndie eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von            1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-              der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-                Titel 634 .3,\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nAusnahme geboten ist.                                         2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,\n§4                                     532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1\nund 545 .1,\nÜber- und außerplanmäßige\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen                 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,\n681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-           4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,\nsetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im             5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3019\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5                2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die              ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind                  besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\ninnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-                dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\ngabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-                  und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\nhörigkeit zuzuordnen.                                              zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-              halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nbenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben                 deckt werden.\nbis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-                3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-\nansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-                sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-\nrungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausga-                pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-\nbenbereichen geleistet werden.                                     den.\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-              (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\nbenbereiche sind übertragbar.                                  für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\n(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi-          Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\nteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611,           bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\n0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611,          sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\n1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergän-              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:                mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der             des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs           plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nnach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-          der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die          wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls\nAusgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-             dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten\nständig für dessen Zweck verfügt ist.                          des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich\nzweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nübertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der\nder Finanzen.\nFinanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilli-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen\n§6\nBundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De-\nVerstärkungsmöglichkeiten,                      ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                    Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen          unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                          leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des\nBetriebs der Streitkräfte zu verbessern.\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-           (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für               tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-              spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus            und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz        und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt           stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016             Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-\n(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist,                     schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-               (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-        aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-\nter und schwerbehinderter Menschen,                        gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-\nbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-          Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-\ndenersatzleistungen Dritter.                               nanzen.\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen             (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten       tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im\nAusgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-               Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,\nmer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nEinnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-            Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015\ndelt.                                                          (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5        des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar\nAbsatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:                     1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-                  Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-          geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-         gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische\ntels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar         Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr         kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-                (9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres\nschaftlich zweckmäßig erscheint.                           gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Ent-","3020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag           nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2\nzur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Ti-            des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember\ntel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung          2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Ver-\nvon Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die                   ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nErhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Ti-               dert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-\ntel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-          schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Ge-\nschusses des Deutschen Bundestages.                           haltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittel-\n(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-      bar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen\nrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung               Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige\nbei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-        im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,\nrungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-       wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-\nnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-         führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel         vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\nauszubringen.\n§9\n§7                                                    Baumaßnahmen der\nÜberlassung und                                   Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                      Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\nsowie Verzicht auf Auslagenerstattung                 ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-         für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun-          setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\ndesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ent-        vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch\nwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffent-      Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit            (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software,          schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\ndie von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für          veranschlagt werden, unberührt.\nerworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jewei-\nlige Lizenzvereinbarung maßgebend.                                                      § 10\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-                                 Bezüge\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-           (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-        haushaltsordnung können die Personalausgaben für\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt         abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei\nwerden können.                                                Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur             werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nBewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-         fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\nmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß           sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-           nanzen.\nzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für              (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nMehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-             § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nmen im Rahmen der Amtshilfe.                                  der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n§8                                  vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert\nworden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe\nBewilligung von Zuwendungen\nvon 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          tel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder                dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\neines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-        Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-          des Titels 423 01 geleistet werden.\nnelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-\n(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und\nwerden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nund 1412 gegenseitig deckungsfähig.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-                                 § 11\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nBeschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-                   Verbriefung von Verpflichtungen\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-                Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-            die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nrung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-                 desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904\nempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-                Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303\nfentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-         Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,\nrium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender               687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-\nGründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten           haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3021\nnen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-              (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nscheine zu erbringen.                                         mächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-\nrung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Li-\n§ 12                              quiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro begrenzt. Der\nErmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\nnommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie\nvon Zuschüssen und Leistungen\nmöglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt\ndes Bundes an die Rentenversicherung\nder Mittel aus der Umlage gemäß § 3f Absatz 1 des\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Ok-\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           tober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6\nsind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-           des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864)\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen              geändert worden ist. Mit dem Ende des Haushaltsjah-\nwerden.                                                       res sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zu-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-      rückzuzahlen.\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-          (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngrenzt.                                                       mächtigt, dem „Fonds zur Finanzierung der kerntech-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-      nischen Entsorgung“ auf Grundlage des Entsorgungs-\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.           fondsgesetzes verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewäh-\nren. Die Liquiditätshilfen sind auf 20 000 000 Euro be-\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine             grenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-           Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-         so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten         mit Ende des Haushaltsjahres.\ngezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung                                         § 13\nvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der\nRückzahlung, Titelverwechslung\nFinanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-\nderlich ist.                                                     (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\nden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nabzusetzen.\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-\nleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-             (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\nholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von             gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\nLeistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf-           § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\nten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen              Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen             sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\nwerden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts-           ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\nhilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-         setzen.\ngesetzbuch erforderlich ist.                                     (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\nordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-                                    Abschnitt 3\nditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu             Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen\neiner Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\nlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-                                      § 14\ntens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\nVerbindlichkeit des Stellenplans\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-                  (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung        sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\nihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des           angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\nGesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für          den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-\nLandwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994               gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale\n(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364        Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)          zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die\ngeändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis       Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-\nzu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu             destens 5 Prozent gemindert werden.\nleisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang          (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-\nbereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für           waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nLandwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten              des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-\nhat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der             len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der\nEuropäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt          Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen\nsind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich          Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für\nzurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-         Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au-\ntelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen              ßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-\nUnion.                                                        den Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-","3022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\ngen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der                                       § 17\nEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für                               Ausbringung von\ndie Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-                      Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\nweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-\ndesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die              (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\nobersten Bundesbehörden übertragen.                            Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\n§ 15                              kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nwenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\nAusbringung von Planstellen und Stellen                 des Dienstpostens\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses                Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-                 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen                   Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-                geändert worden ist, in einem Land als Richterin\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-                oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,             oder\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\n2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\ntionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nwendung vorbereitet werden soll.\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                 Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-         der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\ndienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:               kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des           Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\nöffentlichen Rechts,                                       Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nhaushaltsordnung,                                          Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\nmerinnen und Arbeitnehmer.\n3. von Sondervermögen des Bundes oder\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund                                            § 18\ninstitutionell gefördert werden.\nAusbringung von Leerstellen\nDie Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt              (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen          gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein            dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen               und Beamte,\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu\nbefriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der            1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer                Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nsichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten              5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\nzu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer                 Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016\nStelle führt.                                                      (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, oder nach\n§ 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom\n§ 16                                  30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch\nArtikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar\nAusbringung von Planstellen                         2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne\nund Stellen für Überhangpersonal                       Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 laubt werden,\nmächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und            2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\nStellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit                 nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-\nÜberhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-                   letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober\nden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen               2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, mindes-\ndie freiwerdenden Planstellen und Stellen weg.                     tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\n(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-                   Anspruch nehmen,\nhaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit          3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nÜberhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen                  nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nnach der Versetzung des Überhangpersonals.                         Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\n(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-                    den,\ndarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-          4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\ngebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-               Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nmittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-                     zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-\nsetzt werden.                                                      ber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016              3023\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit         gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nder Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-       ein unabweisbarer Bedarf besteht.\nlandsvertretung beurlaubt werden,\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-                                   § 20\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für\neine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:                  Sonderregelungen bei kw-Vermerken\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen              (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundestages oder eines Landtages,                     mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen         Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nRechts,                                               oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\ntig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder        dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\nüberstaatlichen Einrichtung,                          dungs- oder Entgeltgruppe weg.\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen             (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der           tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-       gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-       Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nlandshandelskammer,                                   Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nhandelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-\nBuches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\ndungen des Bundes institutionell geförderten Zu-\nquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\nwendungsempfänger oder bei einer vergleichba-\nden Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\nren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-\nreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nmeinschaft Gottfried Willhelm Leibniz e. V.\nMenschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\noder                                                          Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-           tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\ndialamt verwendet werden.                                 nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\nmit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nStelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\nsowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\nbesetzung treffen.\n§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für            früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-        als ausgebracht gelten.\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder                                         § 21\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-                              Überhangpersonal\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\nBediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\nder Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs\nbringen.\noder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            werden.\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht                                     Abschnitt 4\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.                 Übergangs- und Schlussvorschriften\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ndie Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-\nhörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1                                     § 22\nNummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in                                  Fortgeltung\nAbsatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der             § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-         §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-             Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-\nfördert oder höhergruppiert worden ist.                       ter.\n§ 19                                                         § 23\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\nInkrafttreten\nDie obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.","3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3025\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2017\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","3026            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2016\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                             weniger (–)\n2017                2016\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                             2                                                     3                   4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 648               1 653                 –5\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  97                  69                +28\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                2 885              42 165           –39 280\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     149 501             148 792               +709\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  620 433             486 543         +133 890\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              541 623             527 319           +14 304\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      308 471             334 550           –26 079\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                458 554             465 940             –7 386\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         67 079              67 815               –736\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             1 986 581           1 930 071           +56 510\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5 620 029           6 018 409          –398 380\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                        412 030             242 070         +169 960\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         99 166             110 936           –11 770\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             764 752             659 305         +105 447\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 76 150              69 399             +6 751\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            4 189               1 685             +2 504\n21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             11                  11                  –\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    930 552             620 175         +310 377\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           36 276              83 876           –47 600\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 253 448           1 529 420          –275 972\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            315 766 292         303 559 564       +12 206 728\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          329 100 000         316 900 000       +12 200 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 301 029 400 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 070 600 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016                                                  3027\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                         Bezeichnung\n2017              2017             2017\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                           2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 648                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                66               31\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –             2 847               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           149 101              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –           614 064            6 369\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           541 339              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           252 581           55 890\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           447 371           11 183\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –            56 780           10 299\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            56 130        1 930 451\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         5 448 916          171 113\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           321 404           90 626\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –            98 526              640\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –            60 676          704 076\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –            11 881           64 269\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                 9            4 180\n21   Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –                11                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –            11 004          919 548\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245            6 031\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           646 909          606 539\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   301 344 400          5 618 082        8 803 810\nSumme Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 301 344 400        14 369 633       13 385 967\nSumme Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 288 367 600        14 564 479       13 967 921\ngegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                               +12 976 800           –194 846         –581 954","3028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2016\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2017                 2016\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                             2                                                     3                    4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                 36 535               34 320             +2 215\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         870 237              856 981           +13 256\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              28 494               24 996             +3 498\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                            2 798 010            2 413 099          +384 911\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5 232 408            4 810 140          +422 268\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                8 977 588            7 801 488       +1 176 100\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              838 622              745 492           +93 130\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                    6 193 961            5 885 151          +308 810\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                              7 734 979            7 621 783          +113 196\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6 002 552            5 595 168          +407 384\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                          137 582 419          129 888 984        +7 693 435\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27 911 432           24 571 659        +3 339 773\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                    37 004 839           34 287 847        +2 716 992\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    15 159 227           14 572 911           +586 316\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           5 621 259            4 544 396       +1 076 863\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9 523 221            9 103 673          +419 548\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               31 564               29 191             +2 373\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          150 927              148 610             +2 317\n21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         15 395               13 716             +1 679\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  8 541 040            7 406 751       +1 134 289\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      17 649 867           16 400 265        +1 249 602\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              19 991 040           21 727 120         –1 736 080\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             11 204 384           18 416 259         –7 211 875\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         329 100 000          316 900 000       +12 200 000\nZu Spalte 4: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016                                                    3029\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2017            2017            2017          2017\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                      6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                21 115         10 282                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       602 043        134 007                 –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16 667         10 840                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                            295 817        997 345                 –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   989 088        413 550                 –             –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                              4 140 736      1 848 260                 –             –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            494 992        137 338                 –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                  3 296 556        855 878                 –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                  780 113        300 511                 –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      350 222        241 689                 –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                             218 950        135 337                 –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 650 683      2 729 654                 –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                  17 822 030       6 111 199      11 228 090               –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                      238 271        175 432                 –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           363 108        350 463                 –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     132 728          46 680                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              25 283          3 205                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        122 216          20 448                –             –\n21   Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            10 760          3 897                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    89 139         59 107                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        118 815          69 608                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         44 071                –   18 461 969\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               208 948        466 270            30 000             –\nSumme Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         31 988 280      15 165 071      11 258 090     18 461 969\nSumme Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         30 989 204      13 700 085      10 185 930     20 271 629\ngegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                          +999 076     +1 464 986      +1 072 160     –1 809 660","3030        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                         Bezeichnung\n2017                2017                2017\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         4 140                 998                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                110 564              23 623                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        392                 595                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                   1 111 139             398 532             –4 823\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3 637 882             234 094            –42 206\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2 089 165             976 258            –76 831\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     191 703              14 589                  –\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           1 746 581             296 395             –1 449\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     5 049 805           1 704 579           –100 029\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4 685 647             782 226            –57 232\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                137 214 150                13 982                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6 838 223         16 927 007            –234 135\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 525 049             318 471                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           14 704 008               41 516                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1 024 739           3 916 821            –33 872\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8 879 146             469 667             –5 000\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 578               1 498                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   7 141               1 122                  –\n21  Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   323                 415                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2 689 759           5 803 278           –100 243\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15 440 736            2 454 939           –434 231\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          1 485 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    12 143 484              205 682         –1 850 000\nSumme Haushalt 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                219 095 354           36 071 287          –2 940 051\nSumme Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                207 357 218           34 984 286            –588 352\ngegenüber 2016 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                              +11 738 136           +1 087 001          –2 351 699","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016                                                   3031\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung       2018          2019        2020        Folgejahre      Haushalts-\n2017                                                               jahren\n1 000 €     1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3          4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         25 677      11 408          2 665         978               –        10 626\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 038 176     248 876      299 727      201 038        288 535               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 579 143     830 500      471 210      219 520         57 913               –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                               1 459 214     447 336      273 192      171 946        566 740               –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     49 989      17 915       17 687       13 607             780              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                   1 093 591     163 240      127 239      107 206        695 906               –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 989 011   1 065 427    1 076 584      765 235        281 765         800 000\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 478 845     322 146      261 360      146 110        749 229               –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4 376 920   2 290 922    1 318 118      498 990        268 890               –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                23 167 238   4 109 266    3 217 441    2 137 166     3 603 365      10 100 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    25 043 388   2 594 281    2 986 569    2 938 933    12 663 605       3 860 000\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      82 350      40 806       26 078       15 058             408              –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit                                     2 701 155     828 616      687 962      612 028        463 801         108 748\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  984 717     569 469      239 935      162 063         13 250               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                          12 002        3 846         3 846       3 846            464              –\n21   Die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . .                                         534         178           178         178               –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     9 092 180   1 131 799    1 002 034      734 117        287 480      5 936 750\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          7 031 546   1 876 452    1 764 621    1 383 858     1 706 615          300 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                873 600     228 300       70 300       55 000        520 000               –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         84 079 276  16 780 783   13 846 746   10 166 877    22 168 746      21 116 124","3032        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2016\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2017           2016         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 25 908         24 193          +1 715\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16                                                    317 938        332 556         –14 618\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 21 446         18 553          +2 893\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,\n51, 52, 53, 54, 55                            320 218        298 380        +21 838\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13                                              1 266 259      1 222 004        +44 255\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 23, 24, 25,\n28, 29, 33, 34, 35                          5 167 979      4 483 112       +684 867\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                                465 288        460 493          +4 795\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                           3 268 095      3 126 245       +141 850\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        886 093        870 244        +15 849\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        435 806        407 578        +28 228\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                             236 847        228 599          +8 248\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n24                                          1 603 891      1 512 085        +91 806\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                             5 980 005      5 467 626       +512 379\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            319 003        300 684        +18 319\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            420 509        397 394        +23 115\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15                                                          141 983        133 675          +8 308\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  24 888         22 779          +2 109\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                             103 151        103 398            –247\n21  Die Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                         14 397         12 952          +1 445\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                           103 672         99 901          +3 771\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            149 745        137 211        +12 534\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  21 273 121     19 659 662     +1 613 459","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016                                                                                                        3033\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2017\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        3 032 820\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   10 615\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –650\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 260)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 260\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    (1 910)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 910\n4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –1 949\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –9 514\n5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,205\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13 214\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –3 221\n9a.      Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –1 471\n9b.      Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –1 000\n9c.      Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –750\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         3 221\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  –\nDatengrundlage:       Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nzu 9.:                Der Mittelabfluss des Energie- und Klimafonds, des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf\nvorsichtigen Schätzungen.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","3034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2017      Betrag für 2016\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.        Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1       Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          322 050 574          310 515 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                301 029 400          288 082 600\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        21 021 174           22 432 400\n1.2       Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         329 100 000          316 900 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –7 049 426           –6 385 000\n2.        Finanzierungssaldo\n2.1       Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1     Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     315 000              285 000\n2.1.2     Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                            –                   –\n2.1.3     Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               6 734 426            6 100 000\n2.2       Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1     Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –\n2.3       Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       (7 049 426)          (6 385 000)\nZu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016                                                                                      3035\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2017       Betrag für 2016\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                     3\n1.        Einnahmen\n1.1       Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (178 118 249)         (193 588 189)\n1.1.1     Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       103 854 785           106 542 472\n1.1.2     Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    51 143 740            51 028 469\n1.1.3     Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          23 119 724            36 017 248\n1.2       Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   (–)                 (334)\n1.2.1     Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                      –\n1.2.2     Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   –                    12\n1.2.3     Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                   200\n1.2.4     Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                   122\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        178 118 249           193 588 523\n2.        Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1       Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         87 849 407          114 180 203\n2.2       Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    58 532 751            50 725 276\n2.3       Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          21 316 561            27 885 204\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       167 698 719           192 790 683\n3.        Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1       Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           178 118 249           193 588 189\n3.2       Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                   334\n(178 118 249)         (193 588 523)\n3.3       Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –167 698 719          –192 790 683\n(10 419 530)               (797 840)\n3.4       Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1 786 953           –4 077 558\n(12 206 482)          (–3 279 718)\n3.5       Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                                     –                      –\n3.5.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       –                      –\n3.6       Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                636 521                 48 630\n3.6.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –           –2 181 300\n3.7       Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                      –\n3.7.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                      –\n3.8       Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.8.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –           –1 500 000\n3.8.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 000 000               –700 000\nZu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.","3036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nBetrag für 2017      Betrag für 2016\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9       Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.9.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –           3 500 000\n3.9.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –750 000             –150 000\n3.10      Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n3.10.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.10.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 471 000              –200 000\n3.11      Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“\n3.11.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage . . . . . . . .                                                                                 –                   –\n3.11.2    Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage . . .                                                                           –6 734 426                     –\n3.12      Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –2 887 577             4 462 388\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                   –\nZu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016."]}