{"id":"bgbl1-2016-63-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und verlagerungen","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":3000,"pdf_page":16,"num_pages":16,"content":["3000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Änderungen\nder EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren\nMaßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen*\nVom 20. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   § 138 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler\nInhaltsübersicht                                             Unternehmensgruppen“.\nArtikel 1 Änderung der Abgabenordnung                                 2. § 90 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung                               „(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den\nArtikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-               Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des\nnung\n§ 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeich-\nArtikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes\nnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht um-\nArtikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle\nArtikel 6 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-\ngesetzes\n(Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den\nArtikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nFremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinba-\nArtikel 8 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\nrung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Ver-\nArtikel 9 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\nrechnungspreisen), sowie insbesondere Informatio-\nArtikel 10 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nnen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestim-\nArtikel 11 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes\n1995                                                        mung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode\nArtikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nund zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten\nArtikel 13 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n(Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuer-\npflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1\nArtikel 14 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nfür ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer mul-\nArtikel 15 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung\ntinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu\nArtikel 16 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nden Aufzeichnungen auch ein Überblick über die\nArtikel 17 Änderung des Zerlegungsgesetzes\nArt der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unter-\nArtikel 18 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes\nnehmensgruppe und über die von ihr angewandte\nArtikel 19 Inkrafttreten\nSystematik der Verrechnungspreisbestimmung, es\nsei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vo-\nArtikel 1                                  rangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mil-\nÄnderung                                    lionen Euro betragen. Eine multinationale Unterneh-\nder Abgabenordnung                                  mensgruppe besteht aus mindestens zwei in ver-\nschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                       Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahe-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                     stehenden Unternehmen oder aus mindestens\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Geset-                 einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebs-\nzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-                    stätte in einem anderen Staat. Die Finanzbehörde\nden ist, wird wie folgt geändert:                                        soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall\nnur für die Durchführung einer Außenprüfung verlan-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des\nRates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU\ngen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat\nbezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Infor-     jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von\nmationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015,        60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außer-\nS. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates       gewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu er-\nvom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich\nder Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen        stellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach\nim Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).            Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3001\nbegründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach                 e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschafts-\nden Sätzen 7 und 8 verlängert werden. Die Aufzeich-                     jahr gezahlten und zurückgestellten Ertrag-\nnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu                        steuern,\nergänzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung                      f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,\nsicherzustellen, wird das Bundesministerium der\nFinanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-                     g) das Eigenkapital,\nrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Um-                    h) der einbehaltene Gewinn,\nfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestim-\ni) die Zahl der Beschäftigten und\nmen.“\nj) die materiellen Vermögenswerte;\n3. Dem § 117c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auf-\n„Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte                  listung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu\ndurch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß                        denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1\n§ 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet keine Anhörung                  erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigs-\nder Beteiligten statt.“                                             ter Geschäftstätigkeiten sowie\n4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:                    3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der\n„§ 138a                                   inländischen Konzernobergesellschaft zum Ver-\nständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der\nLänderbezogener Bericht                             Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.\nmultinationaler Unternehmensgruppen\n(3) Umfasst der Konzernabschluss eines aus-\n(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäfts-               ländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur\nleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das              Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet\neinen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen             wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland\nRegelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat             hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein\n(inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ab-            inländisches Unternehmen (einbezogene inländische\nlauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschafts-           Konzerngesellschaft) und beauftragt die auslän-\njahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns             dische Konzernobergesellschaft die einbezogene in-\nzu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern              ländische Konzerngesellschaft damit, einen länder-\nzu übermitteln, wenn                                           bezogenen Bericht für den Konzern abzugeben\n(beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte\n1. der Konzernabschluss mindestens ein Unterneh-\nGesellschaft den länderbezogenen Bericht dem\nmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland\nBundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.\n(ausländisches Unternehmen) oder eine auslän-\ndische Betriebsstätte umfasst und                             (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesell-\nschaft ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht\n2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konso-\nfür einen Konzern mit einer ausländischen Konzern-\nlidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirt-\nobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermitt-\nschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betra-\nlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet\ngen.\nwäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland\nDie Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich            hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu über-\nder Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländische                mitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern\nUnternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Kon-                  keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Über-\nzernabschluss eines anderen Unternehmens einbe-                mittelt eine einbezogene inländische Konzerngesell-\nzogen wird.                                                    schaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Ver-\npflichtung für alle anderen einbezogenen inlän-\n(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Ab-\ndischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns.\nsatz 1 enthält\nKann eine einbezogene inländische Konzerngesell-\n1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte                 schaft die Übermittlung innerhalb der Frist des Ab-\nÜbersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des            satzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere\nKonzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt,           weil sie den länderbezogenen Bericht weder be-\nin denen der Konzern durch Unternehmen oder               schaffen noch erstellen kann, so hat sie dies inner-\nBetriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck sind           halb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundes-\nin der Übersicht folgende Positionen, ausgehend           zentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle An-\nvom Konzernabschluss des Konzerns, auszuwei-              gaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, über die\nsen:                                                      sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte\neine einbezogene inländische Konzerngesellschaft\na) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus\ndavon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht\nGeschäftsvorfällen mit nahestehenden Unter-\nfristgerecht übermittelt wird, und stellt sich nach-\nnehmen,\nträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der ein-\nb) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus             bezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht\nGeschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,           geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1\noder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nc) die Summe aus den Umsatzerlösen und\nwerden der Nichtübermittlung zu erfüllen. Die Sätze 1\nsonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben a\nbis 4 gelten entsprechend für die inländische Be-\nund b,\ntriebsstätte eines ausländischen Unternehmens,\nd) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,        das als ausländische Konzernobergesellschaft oder","3002          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nals einbezogene ausländische Konzerngesellschaft                 so wird widerlegbar vermutet, dass seine im\nin einen Konzernabschluss einbezogen wird.                       Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Er-\n(5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steu-             mittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90\nererklärung anzugeben, ob es                                     Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten\nEinkünfte sind.“\n1. eine inländische Konzernobergesellschaft          im\nSinne von Absatz 1 ist,                                   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder                        „Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäfts-\nvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90\n3. eine einbezogene inländische Konzerngesell-                   Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäfts-\nschaft eines Konzerns mit ausländischer Kon-                 vorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-\nzernobergesellschaft ist.                                    lichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von\nIn den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzuge-               5 000 Euro festzusetzen.“\nben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem             6. § 379 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen der länderbezogene Bericht des Kon-\nzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die             a) Nach Absatz 2 Nummer 1b wird folgende Num-\neinbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst               mer 1c eingefügt:\nzur fristgerechten Übermittlung des länderbezoge-                „1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine\nnen Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten                   Übermittlung des länderbezogenen Berichts\nentsprechend für die inländische Betriebsstätte ei-                   oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine\nnes ausländischen Unternehmens, das als auslän-                       Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht\ndische Konzernobergesellschaft oder als einbe-                        rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,“.\nzogene ausländische Konzerngesellschaft in einen              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nKonzernabschluss einbezogen wird.\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,\n(6) Die Übermittlung des länderbezogenen Be-                  Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie\nrichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spä-              Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000\ntestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres               Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\nzu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu               Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10 000\nerstellen ist. Abweichend von Satz 1 gilt in den                 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht\nFällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist               nach § 378 geahndet werden kann.“\nfür die Übermittlung des länderbezogenen Berichts.\nDie Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe-                                    Artikel 2\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung zu er-\nfolgen.                                                                       Weitere Änderung\nder Abgabenordnung\n(7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\nalle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte                Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nan die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält           machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von           S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nAbsatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrecht-          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundes-             1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völker-              „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nrechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen               mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nländerbezogenen Bericht an die zuständige Behörde             des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die\ndes jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentral-\namt für Steuern nimmt die länderbezogenen                     1. Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon be-\nBerichte entgegen, die ihm von den zuständigen Be-               stimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland\nhörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten                   in Anwendung der Bestimmung eines Abkom-\nübermittelt worden sind, und übermittelt diese an                mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\ndie jeweils zuständige Finanzbehörde. Das Bundes-                auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolg-\nzentralamt für Steuern kann länderbezogene Be-                   ten Notifizierung eine Steueranrechnung vor-\nrichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen                 nimmt, und\nAufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für                  2. in den Anwendungsbereich der Bestimmungen\nSteuern speichert die länderbezogenen Berichte                   über den öffentlichen Dienst eines Abkommens\nund löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem                zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejeni-\nJahr der Übermittlung folgt.“                                    gen Körperschaften und Einrichtungen einbezie-\n5. § 162 wird wie folgt geändert:                                   hen, die auf Grund einer in diesem Abkommen\nvorgesehenen Vereinbarung zwischen den zu-\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       ständigen Behörden bestimmt worden sind.“\n„Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungs-     2. In § 68 Nummer 4 werden die Wörter „Blindenfür-\npflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er             sorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körper-\nkeine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvor-             behinderte“ durch die Wörter „Fürsorge für blinde\nfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäfts-         Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für\nvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesent-             körperbehinderte Menschen“ ersetzt.\nlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass\nder Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne           3. § 117c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat,      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3003\n„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nmächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus            31. Dezember 2016 beginnen.“\ninnerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen\nVereinbarungen, die der Förderung der Steuerehr-                                 Artikel 4\nlichkeit durch systematische Erhebung und Über-                               Änderung des\nmittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch                        EU-Amtshilfegesetzes\nRechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Regelungen zu treffen über                        Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-\n1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen          zember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist,\nerforderlichen Daten durch in diesen Vereinba-      wird wie folgt geändert:\nrungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20\n2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich              durch die folgenden Angaben ersetzt:\nvorgeschriebenem Datensatz im Wege der Da-             „§ 20 Statistiken zum automatischen Informations-\ntenfernübertragung an das Bundeszentralamt                      austausch\nfür Steuern,\n§ 21     Übergangsvorschriften“.\n3. die Weiterleitung dieser Daten an die zustän-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndige Behörde des anderen Vertragsstaates\nsowie                                                  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nbis 10 eingefügt:\n4. die Entgegennahme entsprechender Daten\n„(2) Automatischer Austausch\nvon dem anderen Vertragsstaat und deren\nWeiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3              1. im Sinne des § 7 Absatz 1, 3, 4, 10 und 11 ist\nund 4 an die zuständige Landesfinanzbe-                       die systematische Übermittlung zuvor festge-\nhörde.“                                                       legter Informationen an einen anderen Mit-\ngliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                               in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-\n„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann                       ständen; für die Zwecke des § 7 Absatz 1 sind\ndem Bundeszentralamt für Steuern das Recht                        verfügbare Informationen solche Informatio-\neingeräumt werden, die Daten und Meldungen                        nen, die in den Steuerakten über Personen,\nnach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umset-                      die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,\nzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundes-                     enthalten sind und die im Einklang mit den Ver-\nzentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen                    fahren für die Erhebung und Verarbeitung von\nAufgaben auszuwerten. Auswertungen der Mel-                       Informationen abgerufen werden können;\ndungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Um-                    2. im Sinne des § 7 Absatz 2 ist die systemati-\nsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige                   sche Übermittlung zuvor festgelegter Informa-\nLandesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“                   tionen über Personen, die in anderen Mitglied-\nstaaten ansässig sind, an den jeweiligen An-\nArtikel 3                                      sässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheri-\nges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-\nÄnderung des                                      stimmten Abständen;\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n3. für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Ge-\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-                    setzes mit Ausnahme des § 7 Absatz 1, 3 bis 5\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I                      und 9 bis 11 ist die systematische Übermitt-\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                    lung zuvor festgelegter Informationen im Sinne\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird                der Nummern 1 und 2.\nwie folgt geändert:                                                     (3) Ein grenzüberschreitender Vorbescheid im\n1. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine\nMitteilung oder eine andere Maßnahme mit ähn-\n„§ 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am                       licher Wirkung, die\n24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem                     1. von oder im Namen der Bundesrepublik\n31. Dezember 2016 beginnen.“                                          Deutschland, einer zuständigen Landesfinanz-\nbehörde oder von Gemeinden oder Gemeinde-\n2. Folgender § 31 wird angefügt:                                         verbänden erteilt, geändert oder erneuert wer-\nden, unabhängig davon, ob die grenzüber-\n„§ 31\nschreitenden Vorbescheide tatsächlich ver-\nLänderbezogener Bericht                               wendet werden,\nmultinationaler Unternehmensgruppen                      2. für eine bestimmte Person oder eine Gruppe\n§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenord-                     von Personen erteilt, geändert oder erneuert\nnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fas-                       wird und sofern sich diese Person oder\nsung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,                    Gruppe von Personen darauf berufen kann,\ndie nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a                   3. die Auslegung oder Anwendung einer Rechts-\nAbsatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am                           oder Verwaltungsvorschrift der Steuergesetze\n24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals                      der Bundesrepublik Deutschland, eines Lan-","3004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\ndes oder entsprechender Regelungen einer                      (7) Eine grenzüberschreitende Transaktion im\nGemeinde oder eines Gemeindeverbandes be-                  Sinne von Absatz 3 ist eine Transaktion oder eine\ntrifft,                                                    Reihe von Transaktionen, bei der\n4. sich auf eine grenzüberschreitende Transak-                  1. nicht alle an der Transaktion oder an der Reihe\ntion oder auf die Frage bezieht, ob durch die                  von Transaktionen Beteiligten in der Bundes-\nTätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland                 republik Deutschland, in der der grenzüber-\nnachgeht, eine Betriebstätte begründet wird                    schreitende Vorbescheid erteilt oder geändert\noder nicht, und                                                oder erneuert wird, steuerlich ansässig sind,\n5. vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten im                2. einer der an der Transaktion oder an der Reihe\nAusland, die möglicherweise als Gründung                       von Transaktionen Beteiligten gleichzeitig in\neiner Betriebstätte zu betrachten sind, oder                   mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich an-\nvor Abgabe der Steuererklärung für den Zeit-                   sässig ist,\nraum, in dem die Transaktion oder die Tätig-               3. einer der an der Transaktion oder an der Reihe\nkeiten erfolgten, erteilt wird.                                von Transaktionen Beteiligten über eine\nBetriebstätte Geschäftstätigkeiten in einem\nDies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge                        anderen Staat oder Gebiet nachgeht und bei\neiner Außenprüfung erteilt oder geändert wird.                      der die Transaktion oder Reihe von Transaktio-\nDie grenzüberschreitende Transaktion kann unter                     nen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betrieb-\nanderem Investitionen, die Bereitstellung von                       stätte ist oder deren gesamte Geschäftstätig-\nWaren, Dienstleistungen oder Kapital oder den                       keiten ausmachen. Bei einer grenzüberschrei-\nEinsatz materieller oder immaterieller Güter um-                    tenden Transaktion oder einer Reihe von\nfassen, wobei der Empfänger des grenzüber-                          grenzüberschreitenden Transaktionen kann es\nschreitenden Vorbescheids daran nicht unmittel-                     sich auch um Maßnahmen handeln, die von\nbar beteiligt sein muss.                                            einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkei-\n(4) Eine Vorabverständigung über die Verrech-                   ten in einem anderen Staat oder Gebiet getrof-\nnungspreisgestaltung im Sinne dieses Gesetzes                       fen werden, denen sie über eine Betriebstätte\nist eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder eine                    nachgeht, oder\nandere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die                      4. es sich um eine Transaktion oder eine Reihe\n1. im Namen der Bundesrepublik Deutschland,                         von Transaktionen handelt, die grenzüber-\neiner zuständigen Landesfinanzbehörde oder                     schreitende Auswirkungen hat.\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverban-                     (8) Eine grenzüberschreitende Transaktion im\ndes getroffen, geändert oder erneuert wird,                Sinne von Absatz 4 ist eine Transaktion oder eine\nunabhängig davon, ob sie tatsächlich verwen-               Reihe von Transaktionen, an denen verbundene\ndet wird oder nicht,                                       Unternehmen beteiligt sind, die nicht im Gebiet\nein und desselben Staates oder ein und des-\n2. für eine bestimmte Person oder eine\nselben Gebietes steuerlich ansässig sind, oder\nGruppe von Personen getroffen, geändert oder\ndie grenzüberschreitende Auswirkungen haben.\nerneuert wird, und sofern sich diese Person\noder Gruppe von Personen darauf berufen                       (9) Unternehmen im Sinne der Absätze 4 und 5\nkann, und                                                  ist jede Form von Geschäftstätigkeit.\n3. im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktio-                    (10) Länderbezogener Bericht im Sinne von\nnen zwischen verbundenen Unternehmen                       § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezogener Be-\nricht im Sinne von § 138a Absatz 2 der Abgaben-\na) geeignete Kriterien zur Bestimmung der                  ordnung.“\nVerrechnungspreise für die betreffenden\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nTransaktionen festlegt oder\nsätze 11 und 12.\nb) die Zuweisung von Gewinnen an eine                3. § 3 wird wie folgt geändert:\nBetriebstätte regelt.\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDies gilt auch, wenn der Vorbescheid im Zuge                    „Eingehende zulässige Ersuchen und Informatio-\neiner Außenprüfung erteilt oder geändert wird.                  nen werden vom zentralen Verbindungsbüro ent-\n(5) Ein Unternehmen ist ein verbundenes                     gegengenommen, gespeichert und zur Durchfüh-\nUnternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn                      rung des Besteuerungsverfahrens an die zustän-\nes unmittelbar oder mittelbar an der Geschäfts-                 digen Finanzbehörden weitergeleitet.“\nleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines an-            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein\n„(4) Die im Zusammenhang mit den Ersuchen\nund dieselben Personen unmittelbar oder mittel-\nund Informationen beim Bundeszentralamt für\nbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder\nSteuern gespeicherten Daten werden mit Ablauf\ndem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.\ndes 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung\n(6) Verrechnungspreise im Sinne dieses Geset-               folgt, gelöscht, soweit in diesem Gesetz keine an-\nzes sind die Preise, zu denen ein Unternehmen                   deren Vorgaben zur Speicherung und Löschung\nmaterielle oder immaterielle Güter auf ein verbun-              von Informationen geregelt sind. Geht zu einer\ndenes Unternehmen überträgt oder Dienstleistun-                 gespeicherten Meldung eine Änderungsmitteilung\ngen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.                   ein, so ist die Ursprungsmeldung für 15 Jahre ab","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             3005\ndem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmit-               b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden\nteilung vorzuhalten.“                                         Absätze 3 bis 14 ersetzt:\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                    „(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt\nsätze 5 und 6.                                                zu nach dem 31. Dezember 2016 erteilten, getrof-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     fenen, geänderten oder erneuerten grenzüber-\nschreitenden Vorbescheiden und zu nach dem\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                  31. Dezember 2016 erteilten, getroffenen, geän-\nund 3 eingefügt:                                              derten oder erneuerten Vorabverständigungen\n„(2) Der Informationsaustausch nach § 7 er-               über die Verrechnungspreisgestaltung im Weg\nfolgt                                                         des automatischen Austauschs die Informationen\n1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 auszu-                 nach Absatz 7 an die zuständigen Behörden aller\ntauschenden Informationen innerhalb von drei             anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen\nMonaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs,               Kommission mit der Einschränkung, die für die\nin dem die grenzüberschreitenden Vorbe-                  Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der Richtlinie\nscheide oder Vorabverständigungen über die               2011/16/EU gilt.\nVerrechnungspreisgestaltung erteilt oder ge-                (4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt\ntroffen, geändert oder erneuert wurden;                  den zuständigen Behörden aller anderen Mit-\n2. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 4 auszu-                 gliedstaaten sowie der Europäischen Kommis-\ntauschenden Informationen vor dem 1. Januar              sion, unter Berücksichtigung der Einschränkung,\n2018.                                                    die für die Fälle nach Artikel 8a Absatz 8 der\nRichtlinie 2011/16/EU gilt, Informationen über\n(3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der\ngrenzüberschreitende Vorbescheide und Vorab-\nzuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats,\nverständigungen über die Verrechnungspreisge-\ndie die Informationen nach § 7 Absatz 7 Num-\nstaltung, die zwischen dem 1. Januar 2012 und\nmer 10 übermittelt hat, unverzüglich, spätestens\ndem 31. Dezember 2016 erteilt, getroffen, geän-\njedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen den Er-\ndert oder erneuert wurden. Dabei gilt Folgendes:\nhalt der Informationen. Die Bestätigung erfolgt\nmöglichst auf elektronischem Weg. Die Bestäti-                1. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und\ngung ist so lange erforderlich, bis das Zentralver-               Vorabverständigungen über die Verrechnungs-\nzeichnis einsatzbereit ist, das in Artikel 21                     preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem\nAbsatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates                      1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013\nvom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit                      erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-\nder Verwaltungsbehörden im Bereich der                            den und die am 1. Januar 2014 noch gültig\nBesteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie                      waren, erfolgt die Informationsübermittlung\n77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1),                       nach Satz 1,\nder durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.                 2. zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und\nL 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,                 Vorabverständigungen über die Verrechnungs-\ngenannt ist.“                                                     preisgestaltung, die in der Zeit zwischen dem\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-                     1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016\nsätze 4 bis 7.                                                    erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wur-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                         den, erfolgt die Informationsübermittlung nach\nSatz 1, unabhängig davon, ob sie noch gültig\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                  sind oder nicht.\n„(2) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Er-\nAusgenommen von der genannten Übermittlung\nsuchen um Übermittlung zusätzlicher Informa-\nsind Informationen über grenzüberschreitende\ntionen, einschließlich des vollständigen Wortlauts\nVorbescheide und Vorabverständigungen über\neines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder\ndie Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem\neiner Vorabverständigung über die Verrechnungs-\n1. April 2016 für eine bestimmte Person oder für\npreisgestaltung, zu stellen. Das zentrale Verbin-\neine Gruppe von Personen erteilt, getroffen,\ndungsbüro leitet das Ersuchen dem anderen Mit-\ngeändert oder erneuert wurden, und deren\ngliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ngruppenweiter Jahresnettoumsatzerlös im Sinne\nweiter.“\nvon Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                     26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den\nkonsolidierten Abschluss und damit verbundene\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-\n„Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informatio-               men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG\nnen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 5, die ihm               des Europäischen Parlaments und des Rates und\nvon anderen Mitgliedstaaten systematisch auf                  zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und\nelektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen                  83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom\nübermittelt wurden, entgegen, speichert sie und               29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79),\nleitet sie zur Durchführung des Besteuerungsver-              die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.\nfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4                  L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden\nder Abgabenordnung an die zuständige Finanz-                  ist, in dem Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt\nbehörde weiter.“                                              liegt, zu dem der grenzüberschreitende Vorbe-","3006         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nscheid oder die Vorabverständigung über die Ver-              4. den Tag des Beginns der Geltungsdauer des\nrechnungspreisgestaltung erteilt, getroffen, geän-               grenzüberschreitenden Vorbescheids oder\ndert oder erneuert wird, weniger als 40 Millionen                der Vorabverständigung über die Verrech-\nEuro oder dem entsprechenden Betrag in einer                     nungspreisgestaltung, falls angegeben;\nanderen Währung betragen hat. Satz 3 gilt nicht               5. den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des\nfür eine bestimmte Person oder für eine Gruppe                   grenzüberschreitenden Vorbescheids oder\nvon Personen, die hauptsächlich Finanz- und                      der Vorabverständigung über die Verrech-\nInvestitionstätigkeiten ausüben.                                 nungspreisgestaltung, falls angegeben;\n(5) Bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-\n6. die Art des grenzüberschreitenden Vorbe-\ndigungen über die Verrechnungspreisgestaltung\nscheids oder der Vorabverständigung über\nmit Drittstaaten sind vom Geltungsbereich des\ndie Verrechnungspreisgestaltung;\nautomatischen Informationsaustauschs gemäß\n§ 7 ausgenommen, sofern das internationale                    7. den Betrag der Transaktion oder Reihe von\nSteuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorab-                      Transaktionen des grenzüberschreitenden\nverständigung über die Verrechnungspreisgestal-                  Vorbescheids oder der Vorabverständigung\ntung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an                      über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern\nDritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multi-             ein solcher angegeben ist;\nlateralen Vorabverständigungen über die Verrech-              8. im Falle einer Vorabverständigung über die\nnungspreisgestaltung werden nach § 8 ausge-                      Verrechnungspreisgestaltung den Verrech-\ntauscht, sofern                                                  nungspreis oder eine Beschreibung der bei\n1. das internationale Steuerabkommen, in des-                    der Festlegung der Verrechnungspreise zu-\nsen Rahmen die Vorabverständigung über die                   grunde gelegten Kriterien;\nVerrechnungspreisgestaltung       ausgehandelt            9. im Falle einer Vorabverständigung über die\nwurde, eine Weitergabe erlaubt und                           Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu\n2. die zuständige Behörde des Drittstaates die                   dem der Festlegung der Verrechnungspreise\nWeitergabe der Informationen genehmigt.                      zugrunde gelegten Verfahren oder den Ver-\nWenn bilaterale oder multilaterale Vorabverstän-                 rechnungspreis;\ndigungen über die Verrechnungspreisgestaltung                10. gegebenenfalls Angaben dazu, welche ande-\nvom automatischen Informationsaustausch ge-                      ren Mitgliedstaaten wahrscheinlich von dem\nmäß Satz 1 ausgenommen sind, werden stattdes-                    grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der\nsen die Informationen nach Absatz 7, die in dem                  Vorabverständigung über die Verrechnungs-\nAntrag aufgeführt sind, der zu einer solchen bila-               preisgestaltung betroffen sind;\nteralen oder multilateralen Vorabverständigung\n11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu\nüber die Verrechnungspreisgestaltung geführt\nallen Personen in den anderen Mitgliedstaa-\nhat, nach den Absätzen 3 und 4 ausgetauscht.\nten, mit Ausnahme von natürlichen Personen,\n(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen,               die wahrscheinlich von dem grenzüberschrei-\nin denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid                   tenden Vorbescheid oder der Vorabverständi-\nausschließlich die Steuerangelegenheiten einer                   gung über die Verrechnungspreisgestaltung\noder mehrerer natürlicher Personen betrifft.                     betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu wel-\n(7) Die vom zentralen Verbindungsbüro gemäß                   chen Mitgliedstaaten die betreffenden Perso-\nden Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Informa-                  nen in Beziehung stehen, und\ntionen müssen Folgendes enthalten:                           12. Angaben dazu, ob die übermittelten Informa-\n1. Angaben zu der Person, mit Ausnahme von                     tionen\nnatürlichen Personen, und gegebenenfalls\na) auf dem grenzüberschreitenden Vorbe-\nAngaben zu der Gruppe von Personen, der\nscheid oder der Vorabverständigung über\nsie angehört;\ndie Verrechnungspreisgestaltung selbst\n2. eine Zusammenfassung des Inhalts des                            beruhen oder\ngrenzüberschreitenden Vorbescheids oder\nb) auf einem Antrag gemäß Absatz 5 Satz 3\nder Vorabverständigung über die Verrech-\nberuhen.\nnungspreisgestaltung, einschließlich einer\nabstrakt gehaltenen Beschreibung der rele-              Auf die praktischen Regelungen, die zur Erleich-\nvanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktio-            terung des Austauschs der in diesem Absatz auf-\nnen, sofern dies nicht                                  gezählten Informationen von der Europäischen\na) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe-               Kommission zur Umsetzung von Artikel 8a der\noder Berufsgeheimnisses oder eines Ge-               Richtlinie 2011/16/EU erlassen worden sind, wird\nschäftsverfahrens führt oder                         verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur\nstandardisierten Übermittlung der in diesem\nb) zur Preisgabe von Informationen führt, die           Absatz genannten Informationen als Teil des Ver-\ndie öffentliche Ordnung verletzen würden;            fahrens zur Festlegung des Standardformblatts,\n3. das jeweilige Datum der Erteilung oder des              das gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie\nAbschlusses, der Änderung oder der Erneue-              2011/16/EU vorgesehenen ist. Ab dem Zeitpunkt\nrung des grenzüberschreitenden Vorbe-                   seiner Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis\nscheids oder der Vorabverständigung über                der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 5\ndie Verrechnungspreisgestaltung;                        der Richtlinie 2011/16/EU zu nutzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016              3007\n(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9                  2. einen Überblick über die erreichten prakti-\nbis 12 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-                      schen Ergebnisse.\ngabenordnung keine Anhörung der Beteiligten\nerforderlich.                                                   Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-\nvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der\n(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die                   Länder die Einzelheiten dazu in einem Schreiben\nihm von den zuständigen Behörden aller anderen                  fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt\nMitgliedstaaten gemäß Artikel 8a der Richtlinie                 zu veröffentlichen. Auf die von der Europäischen\n2011/16/EU übermittelten Informationen im Sinne                 Kommission hierzu im Weg von Durchführungs-\nder Absätze 3, 4 und 5 entgegen und übermittelt                 rechtsakten festgelegte Form und die Bedingun-\ndiese an die zuständige Landesfinanzbehörde. Ab                 gen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewer-\ndem Zeitpunkt seiner Bereitstellung ist das Zen-                tung wird verwiesen. Das zentrale Verbindungs-\ntralverzeichnis der Mitgliedstaaten gemäß Arti-                 büro übermittelt der zuständigen Behörde hierzu\nkel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vom                   unter Berücksichtigung des Satzes 2 die erforder-\nzentralen Verbindungsbüro und den Landes-                       lichen Daten und Informationen.\nfinanzbehörden zu nutzen. Hierzu werden gemäß\n§ 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im Sinne                    (14) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-\nvon Artikel 4 Absatz 3 und zuständige Bediens-                  rechtigt, die Informationen gemäß den Ab-\ntete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amts-                  sätzen 1, 3, 4, 5, 7 und 9 bis 12 zur Erfüllung\nhilferichtlinie unter Berücksichtigung der in Arti-             der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben aus-\nkel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Rege-                zuwerten. Auswertungen der Informationen nach\nlungen zur Anwendung der dort genannten tech-                   Satz 1 durch die jeweils zuständige Landes-\nnischen Verfahren benannt. Das Bundeszentral-                   finanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“\namt für Steuern speichert die in Satz 1 genannten       7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:\nInformationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung\nund löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem                                    „§ 20\nJahr der Übermittlung folgt.                                                    Statistiken zum\n(10) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt                     automatischen Informationsaustausch\nim Weg des automatischen Austauschs die ihm                    Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der\ngemäß § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung                   Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018\nübermittelten länderbezogenen Berichte an die              jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-             Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a\nten, für die in dem länderbezogenen Bericht An-            der Richtlinie 2011/16/EU. Dabei übermittelt das\ngaben im Sinne des § 138a Absatz 2 der Ab-                 zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den adminis-\ngabenordnung enthalten sind. Die Übermittlung              trativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolg-\nerfolgt auf elektronischem Weg. Auf die von der            ten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen,\nEuropäischen Kommission im Weg von Durch-                  sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Drit-\nführungsrechtsakten erlassenen praktischen                 te.\nRegelungen wird verwiesen.\n(11) In den Fällen des § 138a Absatz 4 Satz 1                                      § 21\nder Abgabenordnung teilt das zentrale Verbin-\ndungsbüro den anderen Mitgliedstaaten zusätz-                               Übergangsvorschriften\nlich automatisch mit, wenn sich die ausländische               (1) Die automatische Übermittlung von Informa-\nKonzernobergesellschaft der einbezogenen inlän-            tionen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar\ndischen Konzerngesellschaft geweigert hat, die             2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen\nerforderlichen Informationen zur Erstellung des            der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014\nländerbezogenen Berichts bereitzustellen.                  anzuwenden.\n(12) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die                 (2) Die automatische Übermittlung von Informa-\nInformationen im Sinne der Absätze 10 und 11               tionen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September\nentgegen, die ihm von den anderen Mitgliedstaa-            2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015\nten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU            bestehende Konten und nach dem 31. Dezember\nübermittelt wurden. Es übermittelt die Informatio-         2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Ab-\nnen an die zuständige Landesfinanzbehörde. Das             satz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten\nBundeszentralamt für Steuern speichert die Infor-          und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften\nmationen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung für             erstmals auf Informationen der Besteuerungszeit-\ndie Dauer von 15 Jahren und löscht sie mit Ablauf          räume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.\ndes 15. Jahres das dem Jahr der Übermittlung\nfolgt.                                                         (3) Die automatische Übermittlung von Informa-\ntionen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals\n(13) Die zuständige Behörde übermittelt der             ab dem 1. Januar 2017.\nEuropäischen Kommission\n(4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab\n1. eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des            dem 1. Januar 2017 anzuwenden.\nautomatischen Informationsaustauschs ge-\nmäß den Artikeln 8, 8a und 8aa der Richtlinie              (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar\n2011/16/EU sowie                                       2018 anzuwenden.“","3008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nArtikel 5                                           von den zuständigen Behörden der Ver-\nÄnderung des                                           tragsstaaten der am 27. Januar 2016 un-\nFinanzverwaltungsgesetzes                                      terzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung\nzwischen den zuständigen Behörden über\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                             den Austausch länderbezogener Berichte“\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                             (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt\n1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                           wurden, an die jeweils zuständige Lan-\n8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden                            desfinanzbehörde;\nist, wird wie folgt geändert:\n5f. die Auswertung der Informationen nach\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Nummer 5c und die Auswertung der länder-\na) In Nummer 5a werden vor dem Semikolon die                          bezogenen Berichte nach Nummer 5d im\nWörter „sowie die Auswertung dieser Meldungen                      Rahmen der dem Bundeszentralamt für\nim Rahmen der dem Bundeszentralamt für                             Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben.\nSteuern gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ein-                     Auswertungen der Informationen nach Num-\ngefügt.                                                            mer 5c sowie der länderbezogenen Berichte\nnach Nummer 5d durch die jeweils zustän-\nb) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-                           dige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon\nmern 5c bis 5f eingefügt:                                          unberührt;“.\n„5c. bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung des          2. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nZentralverzeichnisses der Mitgliedstaaten\ngemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie                „(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des\n2011/16/EU die automatische Übermittlung             Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3\nvon Informationen zu grenzüberschreitenden           bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zustän-\nVorbescheiden oder Vorabverständigungen              digen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentral-\nüber die Verrechnungspreisgestaltung ge-             amt für Steuern die erforderlichen Informationen\nmäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfege-           nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-\nsetzes sowie die Entgegennahme der Infor-            Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Rege-\nmationen im Sinne des § 7 Absatz 3 bis 5             lungen der Europäischen Kommission zur Verfü-\ndes EU-Amtshilfegesetzes zu grenzüber-               gung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das\nschreitenden Vorbescheiden oder Vorabver-            Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europä-\nständigungen über die Verrechnungspreisge-           ischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der\nstaltung und ihre Weiterleitung an die zustän-       Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Be-\ndige Landesfinanzbehörde. Ab dem in § 7              reitstellung.“\nAbsatz 9 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes\ngenannten Zeitpunkt ist das Verfahren nach                                  Artikel 6\nArtikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU                            Änderung des\nanzuwenden;                                           Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes\n5d. die automatische Übermittlung der länderbe-           Das        Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz\nzogenen Berichte, die dem Bundeszentral-          vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird wie folgt\namt für Steuern hierzu von den Unternehmen        geändert:\nnach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung\nübermittelt worden sind, an                       1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) die jeweils zuständige Landesfinanzbe-            a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein\nhörde,                                                Komma ersetzt.\nb) die zuständigen Behörden der Vertrags-            b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\nstaaten der am 27. Januar 2016 unter-                 Wort „sowie“ ersetzt.\nzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung             c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-\nzwischen den zuständigen Behörden über                fügt:\nden Austausch länderbezogener Berichte“\n„3. Drittstaaten, die Verträge mit der Euro-\n(BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) sowie\npäischen Union zur Vereinbarung des auto-\nc) die zuständigen Behörden der anderen                      matischen Austauschs von Informationen\nMitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der                     über Finanzkonten im Sinne der unter Num-\nRichtlinie 2011/16/EU;                                    mer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU\n5e. die Entgegennahme und Weiterleitung                           (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlos-\nsen haben, sowie\na) der länderbezogenen Berichte, die dem\nzentralen Verbindungsbüro von den zu-                 4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik\nständigen Behörden der anderen Mitglied-                  Deutschland ein Abkommen über den steuer-\nstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie                  lichen Informationsaustausch geschlossen\n2011/16/EU übersandt wurden, an die zu-                   hat, nach dem ein automatischer Austausch\nständigen Landesfinanzbehörden sowie                      von Informationen vereinbart werden kann.“\nb) der länderbezogenen Berichte im Sinne          2. § 5 wird wie folgt geändert:\ndes § 138a Absatz 2 der Abgabenord-               a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Be-\nnung, die dem zentralen Verbindungsbüro               steuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016            3009\ngabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-                     wendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar\nnung“ eingefügt.                                                 2017 ausgeschlossen oder beschränkt wor-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                den,\n„(8) Bei der Übermittlung von Informationen               so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der\ndurch das Bundeszentralamt für Steuern an die                im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten der                 Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat an-\nin § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vereinba-                 sässig ist, aus der späteren Veräußerung oder\nrung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhö-                 Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile\nrung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3              erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestim-\nder Abgabenordnung statt.“                                   mungen des Abkommens zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung zu versteuern. Als Übertra-\nArtikel 7                                  gung oder Überführung von Anteilen im Sinne\nÄnderung des                                  des § 17 in das Betriebsvermögen einer Perso-\nEinkommensteuergesetzes                              nengesellschaft gilt auch die Gewährung neuer\nAnteile an eine Personengesellschaft, die bisher\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nauch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nSatz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder gewerbliche\n3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nEinkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1\n8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden\nNummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbrin-\nist, wird wie folgt geändert:\ngung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines\n1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      Mitunternehmeranteils dieser Personengesell-\n„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil ei-          schaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-\nnes Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich              wandlungssteuergesetzes, wenn\nübertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns\ndes bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers)               1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni\ndie Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,                     2013 liegt,\ndie sich nach den Vorschriften über die Gewinner-               2. die Personengesellschaft nach der Einbrin-\nmittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen                gung als Personengesellschaft im Sinne des\nReserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der                 § 15 Absatz 3 fortbesteht und\nunentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person\nin ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei                  3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland\nder unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines                   hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns\nMitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.“                  aus der Veräußerung oder Entnahme der\n2. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        neuen Anteile ungeachtet der Anwendung die-\nses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt\na) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor\ndurch ein Semikolon ersetzt.\ndem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder be-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                 schränkt worden ist.“\n„3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\näußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt\nals der Erwerb.“                                            „(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwand-\n3. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie                     lungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter\nfolgt gefasst:                                                  und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend\n„b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell-               von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungs-\nschaft beteiligt ist und durch eine berufliche              steuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert an-\nTätigkeit für diese maßgeblichen unternehmeri-              zusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik\nschen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit          Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des\nnehmen kann.“                                               Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An-\nteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusam-\n4. § 50i wird wie folgt geändert:                                   menhang stehenden Anteile im Sinne des § 22\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes aus-\n„Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens                 geschlossen oder beschränkt ist.“\noder sind Anteile im Sinne des § 17\n5. § 52 wird wie folgt geändert:\n1. vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermö-\ngen einer Personengesellschaft im Sinne des            a) Nach Absatz 31 Satz 2 wird folgender Satz einge-\n§ 15 Absatz 3 übertragen oder überführt wor-              fügt:\nden,\n„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung\n2. ist eine Besteuerung der stillen Reserven im              des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember\nZeitpunkt der Übertragung oder Überführung                2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Ver-\nunterblieben, und                                         äußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die\n3. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland              Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember\nhinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus              2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-\nder Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-                rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der An-              beruht.“","3010         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nb) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-            Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der\nfügt:                                                      inländischen Besteuerung unterliegen als auch\n„(33a) § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buch-             nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in\nstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Geset-           dem anderen Staat.“\nzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist         4. In § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 werden nach\nerstmals auf Anträge für den Veranlagungszeit-             dem Wort „beantragt“ die Wörter „und der Berech-\nraum 2017 anzuwenden.“                                     tigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist“\nc) In Absatz 45a Satz 2 werden die Wörter „in der             eingefügt.\nam 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“                 5. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 304“\ndurch die Wörter „in der am 26. Juli 2016 gelten-          durch die Angabe „2 358“ ersetzt.\nden Fassung“ ersetzt.\n6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 48 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-\ngenden Satz ersetzt:                                          „(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veran-\nlagungszeitraum 2017 bemisst sich nach dem zu\n„§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des          versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-\nGesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I                    lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils\nS. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwen-           in Euro für zu versteuernde Einkommen\nden, bei denen der Einbringungsvertrag nach\ndem 31. Dezember 2013 geschlossen worden                   1. bis 8 820 Euro (Grundfreibetrag):\nist.“                                                          0;\n2. von 8 821 Euro bis 13 769 Euro:\nArtikel 8\nWeitere Änderung                                  (1 007,27 · y + 1 400) · y;\ndes Einkommensteuergesetzes                          3. von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                   (223,76 · z + 2 397) · z + 939,57;\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n4. von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:\n3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          0,42 · x – 8 475,44;\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                5. von 256 304 Euro an:\na) Nach der Angabe zu § 4h wird folgende Angabe                  0,45 · x – 16 164,53.\neingefügt:\nDie Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den\n„§ 4i   Sonderbetriebsausgabenabzug“.                     Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen\nb) Nach der Angabe zu § 50i wird folgende Angabe             vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\neingefügt:                                                Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel\ndes 13 769 Euro übersteigenden Teils des auf einen\n„§ 50j Versagung der Entlastung von Kapitaler-\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\ntragsteuern in bestimmten Fällen“.\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\n2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:                       Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\n„Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht an-\nzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten         7. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe\nund Finanzdienstleistungsinstituten dem Han-              „8 652 Euro“ durch die Angabe „8 820 Euro“ ersetzt.\ndelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des           8. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe\nHandelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches              „10 070 Euro“ durch die Angabe „10 240 Euro“,\ngilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im            die Angabe „26 832 Euro“ durch die Angabe\nSinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kre-              „27 029 Euro“ und die Angabe „203 557 Euro“\nditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute          durch die Angabe „205 043 Euro“ ersetzt.\nunmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Pro-\nzent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs         9. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils\nzum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen                   die Angabe „11 000 Euro“ durch die Angabe\nauszuweisen sind.“                                        „11 200 Euro“ und die Angabe „20 900 Euro“ durch\ndie Angabe „21 250 Euro“ ersetzt.\nb) Satz 4 wird aufgehoben.\n10. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:\n„§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2\n„§ 4i\nbis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32,\nSonderbetriebsausgabenabzug                      32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind\nAufwendungen eines Gesellschafters einer Per-             nicht anzuwenden.“\nsonengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebs-       11. § 50d wird wie folgt geändert:\nausgaben abgezogen werden, soweit diese Auf-\na) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage\nin einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht,               aa) In Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das\nsoweit diese Aufwendungen Erträge desselben                          Wort „soweit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016              3011\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          und Ansprüchen nahe stehender Personen das\n„Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-                Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder\nmeidung der Doppelbesteuerung, nach                   Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Pro-\ndenen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung             zent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hin-\nim anderen Vertragsstaat nicht von der Be-            reichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt ins-\nmessungsgrundlage der deutschen Steuer                besondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapi-\nausgenommen werden, sind auch auf Teile               talerträge oder eine ihm nahe stehende Person\nvon Einkünften anzuwenden, soweit die                 Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die\nVoraussetzungen der jeweiligen Bestim-                das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genuss-\nmung des Abkommens hinsichtlich dieser                scheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als\nEinkunftsteile erfüllt sind.“                         30 Prozent mindern.\nb) Folgender Absatz 12 wird angefügt:                             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden,\nwenn\n„(12) Abfindungen, die anlässlich der Beendi-\ngung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,             1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegen-\ngelten für Zwecke der Anwendung eines Abkom-                   den Kapitalerträge nach einem Abkommen zur\nmens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                      Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent\nals für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches             des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne\nEntgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in               des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des\neiner gesonderten, ausdrücklich solche Abfin-                  Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und\ndungen betreffenden Vorschrift eine abwei-\n2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer\nchende Regelung trifft. § 50d Absatz 9 Satz 1\nbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,\nNummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß\ndie am Nennkapital einer unbeschränkt steuer-\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung blei-\npflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1\nben unberührt.“\nAbsatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuerge-\n12. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:                         setzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar\n„§ 50j                                   beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den\nSteuern vom Einkommen oder Gewinn unter-\nVersagung der Entlastung\nliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbe-\nvon Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft\n(1) Ein Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne                  zufließen.\ndes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-                      Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn\nbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz               der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43\nunterhalb des Steuersatzes des § 43a Absatz 1                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1\nSatz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet               Satz 4 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr\ndieses Abkommens nur dann Anspruch auf völlige                 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Ak-\noder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1,                 tien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt\nwenn er                                                        entsprechend.\n1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2                    (5) Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-\nhinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde           meidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abga-\nliegenden Anteile oder Genussscheine ununter-              benordnung und andere steuerliche Vorschriften\nbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,                   bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung\nin einem weitergehenden Umfang einschränken.“\n2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2\nununterbrochen das Mindestwertänderungs-               13. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“\nrisiko nach Absatz 3 trägt und                             durch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“\n3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge im Sinne         durch die Angabe „2 358“ ersetzt.\ndes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder           14. § 52 wird wie folgt geändert:\nüberwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen\na) Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz einge-\nPersonen zu vergüten.\nfügt:\nSatz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genuss-\nscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im                    „§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am\nSinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer                    1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals\nWertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung                     für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwen-\nanvertraut sind.                                                   den; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf An-\nteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Be-\n(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und                   triebsvermögen zugehen.“\nmuss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor\nund 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge            b) Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird folgender\nerreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße-                    Satz vorangestellt:\nrungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange-                  „§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-\nschafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver-                   kels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016\näußert wurden.                                                     (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Versorgungs-\n(3) Der Gläubiger der Kapitalerträge muss unter                 leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nBerücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen                      zember 2016 geleistet werden.“","3012         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nc) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:          6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“\n„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gelten-          durch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“\nden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-          durch die Angabe „2 394“ ersetzt.\nzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach          7. § 52 wird wie folgt geändert:\ndem 31. Dezember 2016 beginnen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n15. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste                   raum 2017“ durch die Angabe „Veranla-\nund zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder                gungszeitraum 2018“ ersetzt.\n198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-\njeweils 223 Euro.“\ngabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe\n„31. Dezember 2017“ ersetzt.\nArtikel 9\nb) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:\nWeitere Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes                             „§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 gelten-\nden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen an-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n31. Dezember 2017 beginnen.“\n3862), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 358“                  „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste\ndurch die Angabe „2 394“ ersetzt.                             und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder\n200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\njeweils 225 Euro.“\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-\ngungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu ver-                                   Artikel 10\nsteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich\nder §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in                                 Änderung des\nEuro für zu versteuernde Einkommen                                    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n1. bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag):                         Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n0;                                                     S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\n2. von 9 001 Euro bis 13 996 Euro:                        vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n(997,8 · y + 1 400) · y;\n1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 608“\n3. von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:\ndurch die Angabe „4 716“ und die Angabe „2 304“\n(220,13 · z + 2 397) · z + 948,49;                         durch die Angabe „2 358“ ersetzt.\n4. von 54 950 Euro bis 260 532 Euro:                      2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:\n0,42 · x – 8 621,75;                                          „(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 gel-\n5. von 260 533 Euro an:                                       tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-\nbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem\n0,45 · x – 16 437,7.                                       31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeit-\nDie Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den                 raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\nGrundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen            nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.“\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nEinkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel                                  Artikel 11\ndes 13 996 Euro übersteigenden Teils des auf einen\nWeitere Änderung des\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\nEuro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-              Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den          der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                  S. 4130), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe\n„8 820 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.       1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 716“\ndurch die Angabe „4 788“ und die Angabe „2 358“\n4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe\ndurch die Angabe „2 394“ ersetzt.\n„10 240 Euro“ durch die Angabe „10 440 Euro“,\ndie Angabe „27 029 Euro“ durch die Angabe                 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:\n„27 475 Euro“ und die Angabe „205 043 Euro“ durch                „(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 gel-\ndie Angabe „208 426 Euro“ ersetzt.                            tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden\n5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils                  Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem\ndie Angabe „11 200 Euro“ durch die Angabe                     31. Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeit-\n„11 400 Euro“ und die Angabe „21 250 Euro“ durch              raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\ndie Angabe „21 650 Euro“ ersetzt.                             nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016              3013\nArtikel 12                                 setzbuchs zuzuordnen sind. Gleiches gilt für An-\nÄnderung des                                 teile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des\nBundeskindergeldgesetzes                            Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute\noder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-               oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                  sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs-\n3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Geset-            vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen\nzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-              sind.“\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten Teil\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste\n„Drittes Kapitel\nund zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kin-\nder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere                            Sondervorschriften\nKind jeweils 223 Euro.“                                          für Versicherungen und Pensionsfonds“.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro“ durch die       4. § 21b wird aufgehoben.\nAngabe „192 Euro“ ersetzt.\n5. § 34 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „160 Euro“\ndurch die Angabe „170 Euro“ ersetzt.                         a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch               „§ 8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. Januar 2017\ndie Angabe „Absatz 6“ ersetzt.                                  geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-\nlagungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Ab-\nsatz 7 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden\nArtikel 13\nFassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach\nWeitere Änderung                                dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen\ndes Bundeskindergeldgesetzes                           zugehen.“\n§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung              b) In Absatz 8 werden die Wörter „für die Veran-\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I                    lagungszeiträume 2016 bis 2017“ durch die Wör-\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-             ter „für die Veranlagungszeiträume 2016 bis\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               2018“ ersetzt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste                                 Artikel 15\nund zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder                            Änderung der\n200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind                 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung\njeweils 225 Euro.“\nDie     FATCA-USA-Umsetzungsverordnung            vom\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „192 Euro“ durch die          23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die durch Artikel 21 Ab-\nAngabe „194 Euro“ ersetzt.                                satz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 14\n1. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nÄnderung des\nKörperschaftsteuergesetzes                           „(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des\n§ 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                    einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes              nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung er-\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert                folgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren auf-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            bewahren.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Be-\nTeil wird wie folgt gefasst:\nsteuerungsverfahrens“ die Wörter „nach Maß-\n„Drittes Kapitel                           gabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-\nSondervorschriften                          nung“ eingefügt.\nfür Versicherungen und Pensionsfonds“.               b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nb) Die Angabe zu § 21b wird gestrichen.                         fügt:\n2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          „Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,\ndie Daten und Meldungen nach den Absätzen 1\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertrage-\n„Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzu-            nen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der\nwenden, die bei Kreditinstituten und Finanz-                 Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zu-\ndienstleistungsinstituten dem Handelsbestand                 ständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon un-\nim Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge-                  berührt.“","3014         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nArtikel 16                         5. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                             a) In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Pen-\nGewerbesteuergesetzes                              sionsfonds“ die Wörter „und für Einkünfte im\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                   Sinne des § 7 Satz 8“ eingefügt.\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),            b) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,                  „den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nwird wie folgt geändert:                                            Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-\ngene Betriebsstätte dieses Unternehmens ent-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7\nfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des\nfolgende Angabe eingefügt:\n§ 7 Satz 8.“\n„Sonderregelung bei der Ermittlung des\n6. Nach § 36 Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nGewerbeertrags einer Organgesellschaft              7a“.\nsätze 2a und 2b eingefügt:\n2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 gelten-\n„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete              den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nAnteil am Festlandsockel und an der ausschließ-              2017 anzuwenden.\nlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.“\n(2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-\n3. Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt:\nsung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne\n„Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1            des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach\ndes Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer         dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwen-\ninländischen Betriebsstätte anfallen. Einkünfte im           dungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit\nSinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuer-              diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach\ngesetzes gelten als in einer inländischen Betriebs-          diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.“\nstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                                       Artikel 17\nerfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung selbst die Steueranrech-                                    Änderung des\nnung anordnet. Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit                           Zerlegungsgesetzes\nauf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischenge-           Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\nsellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergeset-         S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nzes erzielt, § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes         19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird\nzur Anwendung käme.“                                      wie folgt geändert:\n4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                   1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7a\n„(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zer-\nSonderregelung bei der Ermittlung                  legung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt\ndes Gewerbeertrags einer Organgesellschaft              das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Ka-\n(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer           lendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-\nOrgangesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht           Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.“\nanzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 8            2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren\nZusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne              „Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des\ndes § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzu-              Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Kör-\nwenden.                                                      perschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschla-\ngener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet\n(2) Sind im Gewinn einer Organgesellschaft\nworden ist, die Zerlegungsanteile ab.“\n1. Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Num-\n3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmer 2a, 7 oder 8 oder\n2. in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen,                „(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der\ndie im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen             Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. De-\nGewinnen aus Anteilen stehen,                            zember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die\nZerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 an-\nenthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4            zuwenden.“\ndes Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1\nund 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermitt-\nArtikel 18\nlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft ent-\nsprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des                                  Änderung des\nGewerbeertrags der Organgesellschaft berücksich-                       Investmentsteuerreformgesetzes\ntigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Num-               Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli\nmer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrek-        2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:\nturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berech-\nnen.                                                      1. In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des          a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203\n§ 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ent-                  Absatz 2 des Bewertungsgesetzes“ durch die\nsprechend.“                                                      Wörter „nach Absatz 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016                3015\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I\n„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erziel-        S. 1730)“ ersetzt.\nbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.\nDabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die                                    Artikel 19\nDeutsche Bundesbank anhand der Zinsstruktur-                                     Inkrafttreten\ndaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jah-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-\nres errechnet. Das Bundesministerium der Finan-\nsätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im\nBundessteuerblatt.“                                         (2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Ja-\n2. In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g werden          nuar 2017 in Kraft.\njeweils die Wörter „in der am 27. Juli 2016 geltenden          (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. Januar 2018\nFassung“ durch die Wörter „in der Fassung des               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}