{"id":"bgbl1-2016-63-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften","law_date":"2016-12-20T00:00:00Z","page":2998,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["2998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften\nVom 20. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veran-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          lagungszeitraums des schädlichen Beteiligungser-\nwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattge-\nArtikel 1                              funden hat. Satz 1 gilt nicht:\nÄnderung des\n1. für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder\nKörperschaftsteuergesetzes\nRuhendstellung des Geschäftsbetriebs oder\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                    2. wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Ver-\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                  anlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeit-\nvom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden                 raum nach Satz 5 vorausgeht, Organträger oder\nist, wird wie folgt geändert:                                       an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8c         Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheit-\nfolgende Angabe eingefügt:                                  lichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nach-\n„Fortführungsgebundener Verlustvortrag         § 8d“.       haltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördern-\n2. § 8a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 den Betätigungen der Körperschaft und bestimmt\nsich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamt-\n„Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach           betrachtung. Qualitative Merkmale sind insbeson-\n§ 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes            dere die angebotenen Dienstleistungen oder Pro-\nmit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven          dukte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die be-\nim Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berück-            dienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitneh-\nsichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1           mer. Der Antrag ist in der Steuererklärung für die\nSatz 6 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht           Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen,\ngenutzten Verluste übersteigen.“                            in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Der\n3. Nach § 8c wird folgender § 8d eingefügt:                     Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungs-\n„§ 8d                              zeitraums verbleibt, in den der schädliche Betei-\nligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebunde-\nFortführungsgebundener Verlustvortrag                nen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag).\n(1) § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungs-        Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen;\nerwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Kör-           § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt\nperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit           entsprechend. Der fortführungsgebundene Verlust-\ndem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der           vortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 des Ein-\ndem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht,            kommensteuergesetzes festgestellten Verlustvor-\nausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält         trag abzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016            2999\n(2) Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Ab-                                  Artikel 2\nsatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt                            Änderung des\nfestgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag                        Gewerbesteuergesetzes\nunter; § 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 gilt bezogen auf\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\ndie zum Schluss des vorangegangenen Veranla-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\ngungszeitraums vorhandenen stillen Reserven ent-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Novem-\nsprechend. Gleiches gilt, wenn\nber 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird\n1. der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,              wie folgt geändert:\n2. der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweck-         1. In § 10a Satz 10 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nbestimmung zugeführt wird,                                folgt gefasst:\n3. die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäfts-             „Auf die Fehlbeträge sind § 8c des Körperschaft-\nbetrieb aufnimmt,                                         steuergesetzes und, wenn ein fortführungsgebunde-\nner Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaft-\n4. die Körperschaft sich an einer Mitunternehmer-\nsteuergesetzes gesondert festgestellt wird, § 8d\nschaft beteiligt,\ndes Körperschaftsteuergesetzes entsprechend an-\n5. die Körperschaft die Stellung eines Organträgers           zuwenden; dies gilt mit Ausnahme des § 8d des Kör-\nim Sinne des § 14 Absatz 1 einnimmt oder                  perschaftsteuergesetzes auch für den Fehlbetrag\n6. auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen           einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser“.\nwerden, die sie zu einem geringeren als dem ge-        2. Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2c einge-\nmeinen Wert ansetzt.“                                     fügt:\n4. Nach § 34 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-               „(2c) § 10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 gel-\nfügt:                                                         tenden Fassung ist erstmals auf schädliche Betei-\nligungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaft-\n„(6a) § 8d ist erstmals auf schädliche Betei-              steuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. De-\nligungserwerbe im Sinne des § 8c anzuwenden, die              zember 2015 erfolgen.“\nnach dem 31. Dezember 2015 erfolgen, wenn der\nGeschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. Januar                                Artikel 3\n2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war.\n§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist auf Einstellungen                              Inkrafttreten\noder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016\n31. Dezember 2015 erfolgen.“                               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}