{"id":"bgbl1-2016-63-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":63,"date":"2016-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)","law_date":"2016-12-19T00:00:00Z","page":2986,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Versorgung\nund der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen\n(PsychVVG)\nVom 19. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflege-\nsatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines\nArtikel 1                             Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die\nDefinition ist für den Spitzenverband Bund der Kran-\nÄnderung des\nkenkassen, die Unternehmen der privaten Kranken-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nversicherung, die Deutsche Krankenhausgesell-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung           schaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                 und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes             die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen\nvom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert               mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Gesundheitsministerkonferenz der Länder benann-\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                     ten Vertretern der Länder hergestellt.\n„§ 2a                                 (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1\nganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt\nDefinition von Krankenhausstandorten                die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen            einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die\nund die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein-            Kriterien für den Standort oder die Standorte eines\nbaren im Benehmen mit den Ländern, den Kassen-              Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest.“\närztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband           2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-\nder Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni           Institut“ durch die Wörter „das Institut für das Ent-\n2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die            geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.\nKriterien für den Standort oder die Standorte eines\nKrankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt.            3. § 17b wird wie folgt geändert:\nSie haben sicherzustellen, dass diese Definition            a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-Instituts“\ndes Standorts eines Krankenhauses und dessen                    durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem\nAmbulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Ver-                  im Krankenhaus“ ersetzt.\nsorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, or-\nb) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG-Institut“\nganisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und\nrechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll            durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem\nim Krankenhaus“ ersetzt.\ninsbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung,\nder Abrechnung, für die Krankenhausplanung und              c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\ndie Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglich-            „(DRG-Systemzuschlag). Der“ durch die Wörter\nkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhaus-                 „(DRG-Systemzuschlag); der“ und die Wörter „ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             2987\neigenes DRG-Institut“ durch die Wörter „das                      Einrichtungen und zur Prüfung von außer-\nInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“                   ordentlichen Untersuchungs- und Behand-\nersetzt.                                                         lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunter-\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                deckungen“ gestrichen.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „DRG-Institut der        c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG-Institut“\nSelbstverwaltungspartner“ durch die Wörter              durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem\n„Institut für das Entgeltsystem im Kranken-             im Krankenhaus“ ersetzt.\nhaus“ ersetzt.                                       d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut“ durch               „(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene\ndie Wörter „Institut für das Entgeltsystem im           vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungs-\nKrankenhaus“ ersetzt.                                   systems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der\ne) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4               Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbe-\nwird jeweils das Wort „DRG-Institut“ durch die              sondere zur Kalkulation in einer sachgerechten\nWörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran-             Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe\nkenhaus“ ersetzt.                                           der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungs-\nsystem die bisher abgerechneten Entgelte nach\n4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis\na) In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut“ durch die            zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Kranken-\nWörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran-             hauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Ver-\nkenhaus“ ersetzt.                                           langen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-\nb) In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts“ durch die           handlung durch die Sozialleistungsträger den\nWörter „Instituts für das Entgeltsystem im Kran-            anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2\nkenhaus“ ersetzt.                                           Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elek-\n5. § 17d wird wie folgt geändert:                                 tronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Kranken-\nhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          das Vergütungssystem für die Krankenhäuser\n„Das Vergütungssystem hat den unterschied-              budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind\nlichen Aufwand der Behandlung bestimmter,               der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und\nmedizinisch unterscheidbarer Patientengrup-             der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmun-\npen abzubilden; dabei muss unter Berück-                gen der Bundespflegesatzverordnung von den\nsichtigung des Einsatzzwecks des Vergü-                 Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen.\ntungssystems als Budgetsystem sein Diffe-               Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem\nrenzierungsgrad praktikabel und der Doku-               Bundesministerium für Gesundheit bis zum\nmentationsaufwand auf das notwendige Maß                30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über\nbegrenzt sein.“                                         die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems,\ndie ersten Anwendungserfahrungen mit dem\nbb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma              neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von\nund werden die Wörter „die ab dem 1. Januar             Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches\n2020 die vom Gemeinsamen Bundesaus-                     Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkennt-\nschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften                 nisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Be-\nBuches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-             richt sind die Stellungnahmen der Fachverbände\nderungen erfüllen sollen“ eingefügt.                    der Psychiatrie und Psychosomatik einzubezie-\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                    hen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt\n„Soweit an der Kalkulation teilnehmende Ein-            den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.“\nrichtungen die vom Gemeinsamen Bundes-               e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder\nBuches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-\nbesondere Einrichtungen nach Absatz 2\nderungen nicht erfüllen, haben die Vertrags-\nSatz 4“ gestrichen.\nparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine\ngeeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor              bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“\ndem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation                  durch die Wörter „Bundesministerium für Ge-\neine umfassende Umsetzung der Vorgaben                       sundheit“ ersetzt.\nder Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl             cc) In Satz 4 werden die Wörter „DRG-Institut der\nder Personalstellen erfolgen. Für die Dauer                  Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter\neiner Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die                  „Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nbisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personal-                haus“ ersetzt und wird das Wort „Bundes-\nverordnung zur Personalausstattung weiter.“                  ministerium“ durch die Wörter „Bundesminis-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                terium für Gesundheit“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- und            dd) In Satz 5 wird das Wort „Bundesministe-\nteilstationären“ die Wörter „sowie stations-                 riums“ durch die Wörter „Bundesministeriums\näquivalenten“ eingefügt.                                     für Gesundheit“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie § 17b             f) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch\nAbsatz 1 Satz 10 und 11 zu besonderen                   die Angabe „2017“ ersetzt.","2988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\n6. § 28 wird wie folgt geändert:                                          leistungsgesetz“ eingefügt und wird die\na) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der Auf-                    Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-\nzählung nach dem Wort „kann“ das Wort „insbe-                      satz 8“ ersetzt.\nsondere“ eingefügt.                                           cc) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter\nb) In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung                   „nach § 6 Absatz 3“ gestrichen.\ndie Wörter „DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3               d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nSatz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Datenstelle nach              und 4 eingefügt:\n§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                          „(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Kran-\nkenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden\nArtikel 2                                   Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der\nÄnderung der                                  Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind\nBundespflegesatzverordnung                             zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-                    Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5              2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamt-\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)                 betrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vor-\njahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Verein-\n1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.\nbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n1. Veränderungen von Art und Menge der Leis-\n„vollstationären“ ein Komma und das Wort „sta-\ntungen des Krankenhauses, die von den auf\ntionsäquivalenten“ eingefügt.\nBundesebene vereinbarten Katalogen nach\n3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                         § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,\n„Krankenhaus“ die Wörter „oder durch das Kran-\n2. Veränderungen von Art und Menge der kran-\nkenhaus“ eingefügt.\nkenhausindividuell zu vereinbarenden Leis-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                        tungen, einschließlich regionaler oder struk-\na) In der Überschrift werden die Wörter „für die                   tureller Besonderheiten in der Leistungs-\nJahre 2013 bis 2018“ gestrichen.                               erbringung,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            3. Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen\nvon Verweildauern, Ergebnisse von Fehl-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die\nbelegungsprüfungen und Leistungsverlage-\nAngabe „2019“ ersetzt.\nrungen, zum Beispiel in die ambulante Ver-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein                   sorgung,\nKomma ersetzt und wird nach der Angabe\n4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-\n„2016“ die Angabe „oder 2017“ eingefügt.\ngleichs nach § 4,\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „2017“ durch die\nAngabe „2018“ ersetzt.                                  5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bun-\ndesausschuss nach § 136a Absatz 2 des\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „2018“ durch die                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgeleg-\nAngabe „2019“ und die Angabe „Absatzes 3“                  ten Anforderungen zur Ausstattung mit dem\ndurch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.                     für die Behandlung erforderlichen therapeu-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               tischen Personal,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die              6. eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6.\nAngabe „2019“ ersetzt, wird nach dem Wort               Der Gesamtbetrag darf den um den Verände-\n„vereinbaren“ das Komma durch ein Semi-                 rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 verän-\nkolon ersetzt und werden die Wörter „mit                derten Gesamtbetrag des Vorjahres nur über-\nder Maßgabe, dass anstelle der Verände-                 schreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4\nrungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der                  Nummer 5 dies erfordert oder im Rahmen einer\nBundespflegesatzverordnung in der am                    Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine ent-\n31. Dezember 2012 geltenden Fassung der                 sprechende Überschreitung als notwendig ver-\nVeränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-                 einbart wurde; eine Überschreitung aufgrund\nmer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in zwei-              der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder\nfacher und in den Jahren 2017 und 2018 in               Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Verände-\neinfacher Höhe als maßgebliche Rate für                 rung von Art und Menge der Leistungen durch\nden Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für                 zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-\ndas Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1              tungen aufgrund der Krankenhausplanung oder\nSatz 2 entsprechend anzuwenden“ durch                   des Investitionsprogramms des Landes be-\ndie Wörter „ab dem 1. Januar 2017 bildet                gründet oder wenn dies aufgrund von Verände-\nder Veränderungswert nach § 9 Absatz 1                  rungen der medizinischen Leistungsstruktur\nNummer 5 die maßgebliche Rate für den                   oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die\nAnstieg des Gesamtbetrags“ ersetzt.                     Vertragsparteien unter Berücksichtigung der\nbb) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden                   Erkrankungsschwere der Patientinnen oder\nnach dem Wort „Patienten“ die Wörter „so-               Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen,\nwie Leistungen für Empfänger von Gesund-                regionaler oder struktureller Besonderheiten in\nheitsleistungen nach dem Asylbewerber-                  der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016            2989\ndes Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der                     der effektiven Bewertungsrelationen divi-\nGesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen                        diert.“\nist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Um-             g) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach den\nfang, Dauer und weitere Einzelheiten der An-                  Wörtern „Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Ab-\npassung eine Anpassungsvereinbarung zu tref-                  satz 3 Satz 1“ eingefügt.\nfen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichs-\nwerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen             h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nnur vereinbart werden, wenn der Krankenhaus-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen\naaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung\ndie Überschreitung unabweisbar ist. Sofern\nwerden die Wörter „für die Jahre 2013\nsich auf Grundlage der Nachweise nach § 18\nbis 2018“ gestrichen und werden nach\nAbsatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellen-\nden Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die\nbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben\nWörter „oder Absatz 3 Satz 12“ ein-\ndie Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit\ngefügt.\nder Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absen-\nkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht                      bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pro-\nvorzunehmen, wenn das Krankenhaus nach-                                 zent“ durch die Angabe „50 Prozent“\nweist, dass nur eine vorübergehende und keine                           ersetzt.\ndauerhafte Unterschreitung der vereinbarten                       ccc) In Nummer 3 werden nach den Wör-\nStellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung                         tern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter\ndes Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vor-                            „oder Absatz 3 Satz 12“ eingefügt.\ngenommen, ist der Gesamtbetrag für den\nnächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der                    bb) In Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils\nentstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen.                      die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe\nDer vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht                      „Absatz 5“ ersetzt.\naufzuteilen auf                                               cc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. das Erlösbudget und                                            „Zur Ermittlung der Mehr- oder Minderer-\nlöse hat der Krankenhausträger eine vom\n2. die Erlössumme.\nJahresabschlussprüfer bestätigte Aufstel-\nDer Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach                         lung über die Erlöse des Krankenhauses\nSatz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und                            aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1,\nBerichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei                     2 und 4 vorzulegen.“\neiner Berichtigung ist zusätzlich zu der Basis-        5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nberichtigung ein entsprechender Ausgleich\ndurchzuführen.                                                                     „§ 4\n(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate                       Leistungsbezogener Vergleich\nfür Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Num-                   (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach\nmer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der              § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerech-\nvon den Vertragsparteien vereinbarte Gesamt-              ten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten\nbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 40 Pro-             krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und\nzent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Kran-             sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividu-\nkenhausentgeltgesetzes       vereinbarten     Er-         eller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf\nhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu               Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver-\nberichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag                gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis-\nüber das Budget des nächstmöglichen Pflege-               tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere\nsatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5            einzubeziehen\nzweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu\n1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde\nbeachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3\ngelegten Leistungen,\nSatz 5 gilt insoweit nicht.“\n2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-\ne) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-                 ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-\nsätze 5 bis 9.                                                satz 2,\nf) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:                3. die vereinbarten Entgelte sowie\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sind für die             4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab-\nJahre 2013 bis 2018 krankenhausindividu-                 satz 2 zur personellen Ausstattung für die\nelle Basisentgeltwerte“ durch die Wörter                 Erbringung der jeweiligen Leistungen.\n„ist ein krankenhausindividueller Basisent-\ngeltwert“ ersetzt.                                   Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der\nVorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo-\n„Dazu wird von dem jeweiligen veränderten            genen Vergleichs insbesondere auszuweisen\nErlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder                1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen diffe-\nAbsatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzent-                renzierend die Bandbreite der vereinbarten Ent-\ngelte abgezogen und der sich ergebende                   gelte und statistische Lage- und Streumaße zu\nBetrag wird durch die vereinbarte Summe                  diesen Entgelten,","2990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\n2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-                und der Erlössumme nach Absatz 3“ durch die\nten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-                  Wörter „Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3“ er-\nsatz 2 sowie                                                 setzt.\n3. der Umfang der personellen Ausstattung.                    e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-                          „(5) Werden krankenhausindividuelle Ent-\ngleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit                gelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3\nauszuweisen und unter gesonderter Berücksich-                    Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im\ntigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach                    Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2\nFachgebieten zu untergliedern.                                   oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.“\n(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten             7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Ent-             a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die\n„4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht von\nErgebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs\nden auf Bundesebene vereinbarten Ent-\nnach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertrags-\ngelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder\nparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18\nAbsatz 3 Satz 3), und für regionale oder\nAbsatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs-\nstrukturelle Besonderheiten in der Leis-\ngesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so\ntungserbringung (§ 6 Absatz 2),“.\nrechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklä-\nrung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können.“               b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 2)“\ndurch die Angabe „(§ 6 Absatz 4)“ ersetzt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Entlas-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und ab dem                  sungs- oder“ gestrichen.\nJahr 2019 für besondere Einrichtungen\nnach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nhausfinanzierungsgesetzes“ und die Wörter            c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\n„oder die besonderen Einrichtungen“ ge-                 sätze 3 bis 5.\nstrichen.                                         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                  aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Leistun-\nund 3 eingefügt:                                                  gen und“ durch die Wörter „Leistungen,\n„(2) Für regionale oder strukturelle Beson-                    von regionalen oder strukturellen Besonder-\nderheiten in der Leistungserbringung, die nicht                   heiten in der Leistungserbringung und von“\nbereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Num-                    ersetzt.\nmer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden,               bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die Be-\nvereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 ta-                    grenzung der Entwicklung des Basisent-\nges-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder                   geltwerts nach § 10 Absatz 3“ gestrichen.\nergänzende Zuschläge; hierzu hat das Kranken-\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „der Ab-\nhaus die Besonderheiten und die damit verbun-\nschnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach\ndenen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Ver-\nder Anlage dieser Verordnung.“ durch die\neinbarung eines Entgelts für eine regionale oder\nWörter „der von den Vertragsparteien auf\nstrukturelle Besonderheit in der Leistungs-\nBundesebene vereinbarten Aufstellung der\nerbringung haben die an der Vereinbarung be-\nEntgelte und Budgetermittlung, wobei den\nteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und\nZwecken des leistungsbezogenen Ver-\nHöhe des Entgelts an das Institut für das Ent-\ngleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist,“\ngeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei\nersetzt.\nhaben sie auch die der Vereinbarung zugrunde\nliegenden Kalkulationsunterlagen und die vom                 dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-\nKrankenhaus vorzulegende Darlegung der Be-                        gefügt:\nsonderheit zu übermitteln.                                        „7. erstmals zum 31. März 2017 und ab\n(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2                         2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres\nsind sachgerecht zu kalkulieren. Das Kranken-                         die Beschreibung von Leistungen, die\nhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1                           für den Zweck des Vergütungssystems\nNummer 4 zu beachten und den anderen Ver-                             nach § 17d des Krankenhausfinanzie-\ntragsparteien nach § 11 entsprechende Kalku-                          rungsgesetzes in den Prozeduren-\nlationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenz-                         schlüssel nach § 301 Absatz 2 des\nten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-                          Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-\nparteien Zusatzentgelte.“                                             zuführen sind, sowie die Benennung\nvon Schlüsseln, die zu streichen sind,\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                          da sie sich für diesen Zweck als nicht\nsätze 4 und 5.                                                        erforderlich erwiesen haben; das Deut-\nd) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe                           sche Institut für Medizinische Doku-\n„2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt und                            mentation und Information soll erforder-\nwerden die Wörter „Erlösbudgets nach § 4                              liche Änderungen im Prozedurenschlüs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016            2991\nsel nach § 301 Absatz 2 des Fünften              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch zum nächst-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landesbasis-\nmöglichen Zeitpunkt umsetzen,                           entgeltwerts nach § 10 und der“ gestrichen\n8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestal-                      und wird das Wort „Basisentgeltwerte“\ntung des Nachweises nach § 18 Ab-                       durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.\nsatz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\neinheitlichen Aufbau der Datensätze so-\nwie das Verfahren für die Übermittlung           b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nder Daten,                                  13. § 15 wird wie folgt geändert:\n9. bis zum 1. Januar 2019 auf der Grund-              a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch\nlage eines Konzepts des Instituts für               ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus die                „2017“ die Angabe „oder 2018“ eingefügt.\nnäheren Einzelheiten des leistungsbe-            b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-\nzogenen Vergleichs nach § 4, insbeson-              satz 7 oder § 4 Absatz 10“ durch die Angabe\ndere zu dessen Ausgestaltung, Organi-               „§ 3 Absatz 9“ ersetzt.\nsation, Durchführung, Finanzierung und\nAnwendung; in die Vereinbarung ist eine     13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlleis-\nRegelung zum Verfahren für die Über-             tungen“ die Wörter „auch für stationsäquivalente\nmittlung der Daten nach § 4 Absatz 1             Behandlung“ eingefügt.\nSatz 2 an das Institut für das Entgelt-     14. § 18 wird wie folgt geändert:\nsystem im Krankenhaus zum Zweck\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Ermittlung der Ergebnisse des leis-\ntungsbezogenen Vergleichs und zum                   aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das\nVerfahren für die Übermittlung der Er-                  Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\ngebnisse des leistungsbezogenen Ver-                    wird nach der Angabe „2016“ die Angabe\ngleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an                     „oder 2017“ eingefügt.\ndie Vertragsparteien nach § 11 und die              bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nBeteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2                   Komma ersetzt.\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\naufzunehmen.“\ndas Wort „und“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 3“\ndd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ndurch die Wörter „und 2 sowie die Abrech-\nnungsbestimmungen nach Nummer 3“ ersetzt.                        „5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar\n2017 jeweils geltenden Fassung ent-\n10. § 10 wird aufgehoben.\nsprechend anzuwenden ist.“\n11. § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „ab-\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „2018“\nzuschließen“ die Wörter „und unter Verwen-\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt, werden\ndung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unter-\ndie Wörter „der Bundespflegesatzverord-\nlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu\nnung“ gestrichen und werden die Wörter\ndokumentieren“ eingefügt.\n„zum 31. Dezember“ durch die Wörter „in\nb) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt                    Vollkräften“ ersetzt.\ngefasst:\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„1. ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-\n„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019\nrungsjahr des Vergütungssystems und bis\nhat das Krankenhaus dem Institut für das\neinschließlich des Jahres 2019 die Unterla-\nEntgeltsystem im Krankenhaus und den\ngen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1\nanderen Vertragsparteien nach § 11 nach-\nNummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung\nzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psy-\nsowie die Leistungs- und Kalkulationsauf-\nchiatrie-Personalverordnung zur Zahl der\nstellung nach Anlage 1 in der am 31. De-\nPersonalstellen eingehalten werden. Für\nzember 2012 geltenden Fassung mit Aus-\ndie Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus\nnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,\ndem Institut für das Entgeltsystem im Kran-\n2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der                      kenhaus und den anderen Vertragsparteien\nVereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6                      nach § 11 die Einhaltung der von dem Ge-\nin ihrer jeweils aktuellen Fassung.“                         meinsamen Bundesausschuss nach § 136a\nc) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kranken-                         Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nhauses“ ein Komma und werden die Wörter                          buch festgelegten Vorgaben zur Ausstat-\n„einschließlich regionaler oder struktureller                    tung mit dem für die Behandlung erforderli-\nBesonderheiten in der Leistungserbringung,“                      chen therapeutischen Personal nachzuwei-\neingefügt.                                                       sen. Für den Nachweis nach den Sätzen 2\nund 3 hat das Krankenhaus eine Bestäti-\n11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe                     gung des Jahresabschlussprüfers über die\n„§ 10 oder“ gestrichen.                                             zweckentsprechende Mittelverwendung vor-\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                                        zulegen. Aus dem Nachweis nach den Sät-","2992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nzen 2 und 3 müssen insbesondere die                     § 10 Absatz 13“ durch die Wörter „für das Kran-\nvereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften,            kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1\ndie tatsächliche jahresdurchschnittliche                oder Satz 2“ ersetzt.\nStellenbesetzung in Vollkräften, jeweils ge-     2. § 14 wird wie folgt geändert:\ngliedert nach Berufsgruppen, sowie der\nUmsetzungsgrad der personellen Anforde-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungen hervorgehen. Das Krankenhaus                     aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“ ein\nübermittelt den Nachweis nach den Sät-                       Komma und werden die Wörter „des Fix-\nzen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für                    kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-\ndas jeweils vorangegangene Kalenderjahr                      satz 13“ eingefügt.\nan die anderen Vertragsparteien nach § 11\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Basisfall-\nund an das Institut für das Entgeltsystem im\nwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-\nKrankenhaus für die Weiterentwicklung des\nsionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ einge-\nEntgeltsystems nach § 17d des Kranken-\nfügt.\nhausfinanzierungsgesetzes und für die Er-\nmittlung der Ergebnisse des leistungsbezo-          b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Basis-\ngenen Vergleichs nach § 4; die Angaben für              fallwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-\ndas Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017               sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.\nzu übermitteln.“\nArtikel 4\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung\n„(3) Soweit der Nachweis nach Absatz 2\ndes Krankenhausentgeltgesetzes\nSatz 2 bei der tatsächlichen jahresdurchschnitt-\nlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine           Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nUnterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie-         (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 dieses\nPersonalverordnung zur Zahl der Personalstel-         Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlen ausweist, ist der Gesamtbetrag nach § 3           0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:\nAbsatz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe\n„Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu vereinba-\nder entstehenden Kosten für zusätzlich zu be-\nrende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent\nsetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben\nbegrenzt.“\nder Psychiatrie-Personalverordnung zu erhö-\nhen. Die Begrenzung des Anstiegs des Ge-              0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze an-\nsamtbetrags durch den Veränderungswert nach               gefügt:\n§ 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwen-                 „Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 ge-\ndung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine               nannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Ein-\nAbsenkung des Gesamtbetrags ist für die Jahre             richtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Kran-\n2017 bis 2019 nicht vorzunehmen, wenn das                 kenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berück-\nKrankenhaus nachweist, dass die im Gesamt-                sichtigung in den krankenhausindividuellen Entgel-\nbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollstän-         ten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme\ndig für die Finanzierung von Personal verwen-             nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6\ndet wurden. Wurden Personalmittel abwei-                  Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht.“\nchend von Satz 3 nicht zweckentsprechend\nverwendet, ist § 3 Absatz 3 Satz 8 entspre-           0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nchend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten                a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Reihe 6.3\nentsprechend für Krankenhäuser nach Ab-                       ausgewiesenen entsprechenden Kosten“ durch\nsatz 1.“                                                      die Wörter „Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeit-\n15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budget-                   stellen in der Pflege mit und ohne direktem\nermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben.                          Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus,\nmultipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3\nausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten\nArtikel 3\npro Pflegekraft jeweils“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kosten“\nKrankenhausentgeltgesetzes\ndurch die Wörter „Vollzeitstellen in der Pflege\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                    mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des              mit dem Krankenhaus“ ersetzt und werden nach\nGesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) ge-                  dem Wort „haben“ ein Komma und die Wörter\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           „multipliziert mit den in der Fachserie 12\n1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:                             Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pflegekraft\nim jeweiligen Land“ eingefügt.\na) In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzählung das\nWort „Abschlag“ durch die Wörter „für das Kran-         1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nkenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1                   a) In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut“ durch\noder Satz 2“ ersetzt.                                           die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im\nb) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“ die                   Krankenhaus“ ersetzt.\nWörter „oder Satz 2“ eingefügt und werden die               b) In Nummer 5 wird die Angabe „2017“ durch die\nWörter „Fixkostendegressionsabschlag nach                       Angabe „2018“ und das Wort „DRG-Institut“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016             2993\ndurch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem                nachstationär sowie ambulant erbracht. Versi-\nim Krankenhaus“ ersetzt.                                        cherte haben Anspruch auf vollstationäre oder\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                       stationsäquivalente Behandlung durch ein nach\n§ 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die\na) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende                   Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen\nein Semikolon und werden die Wörter „die hier-                  Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus\nfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden                   erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht\nDaten werden vom Bundesministerium für Ge-                      durch teilstationäre, vor- und nachstationäre\nsundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                    oder ambulante Behandlung einschließlich häus-\nmung des Bundesrates festgelegt“ eingefügt.                     licher Krankenpflege erreicht werden kann.“\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-Insti-\ntut“ durch die Wörter „das Institut für das                „Die stationsäquivalente Behandlung umfasst\nEntgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.                     eine psychiatrische Behandlung im häuslichen\nUmfeld durch mobile ärztlich geleitete multipro-\nbb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort                 fessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht\n„DRG-Institut“ durch die Wörter „Institut für              hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.                 und Komplexität der Behandlung einer vollsta-\ncc) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Instituts“                     tionären Behandlung.“\ndurch die Wörter „Instituts für das Entgelt-\nsystem im Krankenhaus“ ersetzt.                    1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:\nc) Absatz 13 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 65d\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die                 Förderung besonderer Therapieeinrichtungen\nAngabe „2018“ ersetzt.\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           sen fördert ab 1. Januar 2017 mit insgesamt fünf\n„Für die Jahre 2017 und 2018 wird die Höhe             Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Mo-\ndes Abschlags auf 35 Prozent festgesetzt.“             dellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit\npädophilen Sexualstörungen behandeln. Förde-\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\nrungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versor-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das                gung teilnehmende Leistungserbringer, die ein frei-\nWort „Datenstelle“ ersetzt und wird das Wort                williges Therapieangebot vorhalten und die vom\n„(DRG-Datenstelle)“ gestrichen.                             Spitzenverband Bund der Krankenkassen als för-\nb) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt                derungsfähig anerkannt werden. Für die Erhebung,\ngefasst:                                                    Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nDaten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63\n„b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,\nAbsatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entspre-\nab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen\nchend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der\nnach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches\nPatienten zu gewährleisten ist. Die Anonymität\nSozialgesetzbuch für den aufnehmenden,\ndarf nur eingeschränkt werden, soweit die Patien-\nden weiterbehandelnden und den entlassen-\nten dazu ihre Einwilligung erteilen.\nden Standort sowie bei einer nach Standorten\ndifferenzierten Festlegung des Versorgungs-               (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nauftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich              sen hat eine wissenschaftliche Begleitung und\nKennzeichen für den entlassenden Stand-                Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf\nort,“.                                                 die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach\nc) In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Aufzäh-              allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-\nlung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und Ab-                dards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftli-\nsatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „DRG-Daten-             chen Begleitung und Auswertung ist die Errei-\nstelle“ durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.               chung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirk-\nsamkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 un-\nArtikel 5                                ter Berücksichtigung der Besonderheiten der pä-\ndophilen Sexualstörungen.\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            (3) Der von unabhängigen Sachverständigen zu\nerstellende Bericht über die Ergebnisse der Aus-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nwertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen. Die\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nSachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen,\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nKassenärztliche Vereinigungen oder deren Ver-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016\nbände tätig oder als Leistungserbringer oder deren\n(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt\nAngestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.\ngeändert:\n1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (4) Die Finanzierung der Fördermittel nach Ab-\nsatz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkas-\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                sen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der\n„Die Krankenhausbehandlung wird vollstatio-                Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversi-\nnär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und           cherung Versicherten. Das Nähere zur Umlage und","2994         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nzur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spit-              Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen\nzenverband Bund der Krankenkassen. An Modell-                nach § 301 Absatz 2 Satz 2.\nvorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung                   (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nkönnen sich über die Fördersumme nach Absatz 1               sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-\nSatz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen,              rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\ninsbesondere private Krankenversicherungen und               legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis\nder Verband der Privaten Krankenversicherung so-             zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Be-\nwie öffentliche Stellen. Das Verfahren nach § 64             richt über die Auswirkungen der stationsäquivalen-\nAbsatz 3 ist nicht anzuwenden.“                              ten psychiatrischen Behandlung im häuslichen\n2. Nach § 115c wird folgender § 115d geändert:                  Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und\nPatienten einschließlich der finanziellen Auswir-\n„§ 115d\nkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen\nStationsäquivalente psychiatrische Behandlung              Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Un-\n(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler           ternehmen der privaten Krankenversicherung und\nVersorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkran-                den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu\nkenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleite-           übermitteln.“\nten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler            3. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVersorgungsverpflichtung können in medizinisch                  „(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-\ngeeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine             kenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäu-\nstationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, an-           ser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-\nstelle einer vollstationären Behandlung eine sta-            gen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen\ntionsäquivalente psychiatrische Behandlung im                Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach\nhäuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträ-             Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,\nger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und\nnichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen               1. unter welchen Voraussetzungen eine ambulante\nEinrichtungen für eine stationsäquivalente Be-                   psychosomatische Versorgung durch die Ein-\nhandlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In ge-                 richtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht an-\neigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Be-                  zusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale\nhandlungskontinuität dient oder aus Gründen der                  Versorgungsfunktion wahrnehmen,\nWohnortnähe sachgerecht ist, kann das Kranken-               2. besondere Anforderungen an eine qualitativ\nhaus an der ambulanten psychiatrischen Versor-                   hochwertige Leistungserbringung sowie\ngung teilnehmende Leistungserbringer oder ein                3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob\nanderes zur Erbringung der stationsäquivalenten                  diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.\nBehandlung berechtigtes Krankenhaus mit der\nDurchführung von Teilen der Behandlung beauf-                Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein-\ntragen.                                                      richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in\nAnspruch genommen werden. Die Überweisung\n(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-               soll in der Regel durch einen Facharzt für psycho-\nsen, der Verband der Privaten Krankenversiche-               somatische Medizin und Psychotherapie oder\nrung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft                durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder\nvereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztli-                Zusatzweiterbildung erfolgen.“\nchen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017\n4. § 132b wird wie folgt geändert:\n1. die Anforderungen an die Dokumentation; dabei\nist sicherzustellen, dass für die stationsäqui-          a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nvalente psychiatrische Behandlung die Kran-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nkenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert                    „(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-\nwird,                                                        tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern\n2. die Anforderungen an die Qualität der Leis-                   zu bestimmende unabhängige Schiedsperson\ntungserbringung,                                             festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner\nnicht auf eine Schiedsperson, so wird diese\n3. die Anforderungen an die Beauftragung von an\nvon der für die vertragsschließende Kranken-\nder ambulanten psychiatrischen Behandlung\nkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb\nteilnehmenden Leistungserbringern oder ande-\neines Monats nach Vorliegen der für die Be-\nren, zur Erbringung der stationsäquivalenten\nstimmung der Schiedsperson notwendigen\nBehandlung berechtigten Krankenhäusern.\nInformationen bestimmt. Die Kosten des\nKommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder                    Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner\nteilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet               zu gleichen Teilen.“\ndie Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-           5. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer\nVertragspartei innerhalb von sechs Wochen.                   a) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter\n„der Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt.\n(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1\nvereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Beneh-               b) Folgender Satz wird angefügt:\nmen mit den maßgeblichen medizinischen Fach-                     „Er kann dabei die Finanzierung der notwendi-\ngesellschaften die Leistungsbeschreibung der sta-                gen Strukturen zur Durchführung von Maß-\ntionsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als                 nahmen der einrichtungsübergreifenden Quali-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016           2995\ntätssicherung insbesondere über Qualitäts-            8. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsicherungszuschläge regeln.“                             „Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in\n6. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrich-\na) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:           tungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Do-\nkumentationsrate von 100 Prozent für dokumenta-\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in                  tionspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest.“\nseinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeig-\nnete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in          9. In § 137a Absatz 6 wird nach den Wörtern „Ge-\nder psychiatrischen und psychosomatischen                meinsamen Bundesausschuss“ das Wort „insbe-\nVersorgung fest. Dazu bestimmt er insbeson-              sondere“ eingefügt.\ndere verbindliche Mindestvorgaben für die Aus-       10. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in\nstattung der stationären Einrichtungen mit dem           einer Richtlinie nach § 137“ durch die Wörter\nfür die Behandlung erforderlichen therapeuti-            „nach den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.\nschen Personal sowie Indikatoren zur Beurtei-        11. § 269 wird wie folgt geändert:\nlung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-\ntät für die einrichtungs- und sektorenübergrei-          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-\nfende Qualitätssicherung in der psychiatrischen              geldes“ die Wörter „ab dem Ausgleichsjahr\nund psychosomatischen Versorgung. Die Min-                   2013“ eingefügt.\ndestvorgaben zur Personalausstattung nach                b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die\nSatz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein                  Wörter „ab dem Ausgleichsjahr 2013“ einge-\nund zu einer leitliniengerechten Behandlung                  fügt.\nbeitragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss            12. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbestimmt zu den Mindestvorgaben zur Perso-\nnalausstattung nach Satz 2 notwendige Aus-               „Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-\nnahmetatbestände und Übergangsregelungen.                satz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro aus\nDen betroffenen medizinischen Fachgesell-                der Liquiditätsreserve zugeführt.“\nschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu        13. Dem § 293 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngeben. Die Stellungnahmen sind durch den Ge-                 „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nmeinsamen Bundesauschuss in die Entschei-                sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft\ndung einzubeziehen.“                                     führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach\nb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und               § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\nEmpfehlungen nach Satz 1“ durch die Wörter               rungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der\n„nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.                       Standorte der nach § 108 zugelassenen Kranken-\nhäuser und ihrer Ambulanzen. Sie können das In-\nc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die                  der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem\nverbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren            Fall sind die notwendigen Aufwendungen des In-\nnach Satz 2 erstmals bis spätestens zum                  stituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5\n30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar             Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-\n2020 zu beschließen.“                                    gesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen Kran-\nd) In dem neuen Satz 9 wird das Wort „Empfeh-               kenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis\nlungen“ durch die Wörter „verbindlichen Min-             führenden Stelle auf Anforderung die für den Auf-\ndestvorgaben“ ersetzt und wird die Angabe                bau und die Durchführung des Verzeichnisses er-\n„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.              forderlichen Daten sowie Veränderungen dieser\nDaten auch ohne Anforderung zu übermitteln.\n7. § 136c wird wie folgt geändert:\nDas Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisie-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-              ren und im Internet zu veröffentlichen. Die Kran-\nbehörden“ die Wörter „sowie den Landes-              kenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthalte-\nverbänden der Krankenkassen und den Er-              nen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für\nsatzkassen“ eingefügt und wird nach dem              Datenübermittlungen an die Datenstelle nach\nWort „einrichtungsübergreifenden“ das Wort           § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes\n„stationären“ gestrichen.                            sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richt-\nlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „einrichtungs-          Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Kosten-\nübergreifenden“ das Wort „stationären“ ge-           träger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer\nstrichen.\nAufgaben insbesondere im Zusammenhang mit\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anfor-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die           derungen der Richtlinien und Beschlüsse des Ge-\nAngabe „2017“ ersetzt.                               meinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssi-\ncherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss führt                der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen\nvor Beschlussfassung eine Folgenabschät-             Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitäts-\nzung durch und berücksichtigt deren Er-              sicherung erforderlich ist. Das Bundeskartellamt\ngebnisse.“                                           erhält die Daten des Verzeichnisses von der das","2996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016\nVerzeichnis führenden Stelle im Wege elektroni-                       dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen\nscher Datenübertragung oder maschinell verwert-                       nach § 293 Absatz 6,“.\nbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben             c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „im“ die\nnach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-                        Wörter „oder vom“ eingefügt.\nkungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nund der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nArtikel 6\nvereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu\ndem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere                                      Änderung des\nPsych-Entgeltgesetzes\n1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,\nIn Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom\n2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis ent-        21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), das durch Artikel 16c\nhaltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzun-          des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-\ngen und das Verfahren für die Vergabe der             ändert worden ist, werden die Wörter „am 1. Januar\nKennzeichen,                                          2019“ durch die Wörter „am 1. Januar 2020“ ersetzt.\n3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktua-\nlisierung und das Verfahren der kontinuierlichen                              Artikel 6a\nFortschreibung,                                                             Änderung der\n4. die sächlichen und personellen Voraussetzun-                    Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\ngen für die Verwendung der Kennzeichen sowie             § 31 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-\ndie sonstigen Anforderungen an die Verwen-            nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt\ndung der Kennzeichen und                              durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015\n(BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt\n5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die\ngeändert:\nFührung und die Aktualisierungen des Verzeich-\nnisses entstehen.                                     1. Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-                „Die Festlegungen nach Satz 1 sind für die Aus-\nsetzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung           gleichsjahre 2013 und 2014 vom Bundesversiche-\nnach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10.“              rungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes\nBund der Krankenkassen anzupassen, soweit dies\n14. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:                     für die Umsetzung der Regelungen in § 41 Absatz 1\na) In Satz 3 wird das Wort „DRG-Datenstelle“                 Satz 2 und 3 erforderlich ist.“\ndurch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.                 2. Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“ durch die\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            Wörter „den Sätzen 6 und 7“ ersetzt.\n„Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Ab-                                  Artikel 6b\nsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nvereinbaren für die Dokumentation der Leistun-                              Änderung des\ngen der psychiatrischen Institutsambulanzen                             Arzneimittelgesetzes\nnach Satz 1 sowie für die Durchführung der               Dem § 142a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss nach                  der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I\n§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschlie-          S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nßenden Bestimmungen bis spätestens zum                21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden\n1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Kata-        ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlog, der nach Art und Umfang der Leistung so-            „(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämato-\nwie der zur Leistungserbringung eingesetzten          poetischer Stammzellzubereitungen aus dem periphe-\npersonellen Kapazitäten getrennt nach Berufs-         ren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Ein-\ngruppen und Fachgebieten differenziert, sowie         heitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung\ndas Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;         „SEC“ nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflich-\nfür die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d         tung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit\nAbsatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-              dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkür-\nrungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob          zung „SEC“ nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem\nund wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der         29. April 2017 zu erfüllen.“\nDaten einer Vollerhebung oder einer repräsen-\ntativen Stichprobe der Leistungen psychiatri-\nArtikel 6c\nscher Institutsambulanzen sachgerecht zu er-\nfüllen ist.“                                                         Änderung der Arzneimittel-\nund Wirkstoffherstellungsverordnung\n15. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach              ordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die\ndem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „oder             zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November\nihre Krankenhausträger“ eingefügt.                    2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      folgt geändert:\n„2. das Institutionskennzeichen der Kranken-          1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nkasse und des Krankenhauses sowie ab             2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016              2997\n„(2) § 31 Absatz 8a Satz 2 und Abschnitt 5b sind           (2) Artikel 5 Nummer 11 und Artikel 6a treten mit Wir-\nab dem 29. April 2017 anzuwenden.“                        kung vom 1. August 2014 in Kraft.\n(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 3. August 2016 in\nArtikel 7                              Kraft.\nInkrafttreten                               (4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buchstabe c und\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2        Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b treten mit Wirkung\nbis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.                             vom 10. November 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}