{"id":"bgbl1-2016-62-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":62,"date":"2016-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/62#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_62.pdf#page=41","order":4,"title":"Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung  TKTransparenzV)","law_date":"2016-12-19T00:00:00Z","page":2977,"pdf_page":41,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016           2977\nVerordnung\nzur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt\n(TK-Transparenzverordnung – TKTransparenzV)\nVom 19. Dezember 2016\nAuf Grund des § 45n Absatz 1 in Verbindung mit           reitstellen. Anderen Endnutzern ist ein Produktinforma-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 5,           tionsblatt auf Verlangen bereitzustellen.\nAbsatz 5 und 6 Nummer 5 des Telekommunikations-\n(2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließ-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 1 des\nlich folgende Angaben:\nGesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geän-\ndert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Nummer 1       1. Name des Produkts und der darin enthaltenen Zu-\nder TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar                gangsdienste,\n2013 (BGBl. I S. 79) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1     2. das Datum der Markteinführung des Produkts,\nund 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-         3. die Vertragslaufzeit,\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)         4. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Be-\nverordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,          endigung des Vertrages,\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und         5. die minimale, die normalerweise zur Verfügung\nEnergie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-             stehende und die maximale Datenübertragungsrate\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz             für Download und Upload; für den Zugang zu Mobil-\nsowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale            funknetzen ausschließlich die geschätzte maximale\nInfrastruktur und unter Wahrung der Rechte des Bun-             Datenübertragungsrate für Download und Upload,\ndestages:                                                   6. im Fall einer Datenvolumenbeschränkung:\n§1                                   a) den Schwellenwert, ab dem die Datenübertra-\ngungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen\nProduktinformationsblatt                            gebucht wird,\n(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-\nb) die Datenübertragungsrate, die ab Erreichen einer\nmunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem\nDatenvolumenbeschränkung angeboten wird,\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-\ndienste anbieten, müssen für alle Angebote, die gegen-          c) welche Dienste oder Anwendungen in das ver-\nüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produkt-                  traglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet\ninformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 be-              werden und welche nicht,","2978          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n7. die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden           gegenüber anderen Endnutzern in der Rechnung Fol-\nPreise,                                                   gendes angeben:\n8. der Name und die ladungsfähige Anschrift des An-           1. das Datum des Vertragsbeginns,\nbieters.\n2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestver-\n(3) Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes            tragslaufzeit,\nMusterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass\ndie Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich           3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an\ndargestellt werden. Das Musterinformationsblatt ist im            dem die Kündigung eingehen muss, um eine Ver-\nAmtsblatt bekannt zu geben.                                       tragsverlängerung zu verhindern, und\n4. einen Hinweis auf die Informationen zum generellen\n§2                                     Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite\nArt und Zeitpunkt                              der Bundesnetzagentur.\nder Zurverfügungstellung                       Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Min-\n(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die ge-       destvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger.\ngenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem\nBeginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form                                        §6\nbereitzustellen.\nInformationspflicht der Anbieter\n(2) Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf                 von öffentlichen Telekommunikationsnetzen\ndie bereitgestellten Informationen hingewiesen werden.\nAnbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen\nDiese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung,\nsind verpflichtet, Anbietern eines öffentlich zugäng-\ndie mit einer Veränderung der im Produktinformations-\nlichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang\nblatt genannten Konditionen verbunden ist.\nzu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejeni-\n(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten,          gen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese\ndie nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internet-      zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung be-\nseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu          nötigen und nicht selbst besitzen.\nstellen.\n§7\n§3\nÜberprüfbarkeit der Datenübertragungsrate\nInformationsrechte der Bundesnetzagentur\n(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-\n(1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein\nmunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem\nExemplar des Produktinformationsblattes zur Verfü-\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-\ngung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Ver-\ndienste anbieten, müssen es Verbrauchern und, auf de-\nbrauchern oder Endnutzern zugänglich gemacht wird.\nren Verlangen, anderen Endnutzern ermöglichen, sich\n(2) Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur             nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle\nDatenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5             Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale\nspätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des An-          zu informieren, indem\ngebots in einer Form zu übermitteln, die sich zur elek-\ntronischen Weiterverarbeitung eignet. Für Angebote,           1. eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,\ndie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung         2. ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die\nbereits vermarktet werden, sind die Angaben nach                  durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt\nSatz 1 unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesnetz-               werden kann, oder\nagentur kann weitere Vorgaben zum Format der Über-\n3. ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung\nmittlung nach Satz 1 festlegen und auf ihrer Internet-\nbesteht.\nseite veröffentlichen.\n(2) Die Messung der Datenübertragungsrate, die\n§4                                 über den Zugang des Verbrauchers oder des Endnut-\nHervorzuhebende Angaben in Verträgen                  zers erreicht wird, umfasst mindestens\nAnbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommuni-        1. die aktuelle Download-Rate,\nkationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öf-           2. die aktuelle Upload-Rate und\nfentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-\ndienste anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern               3. die Paketlaufzeit.\nund, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnut-\nzern Vertragsformulare verwenden, in denen die Anga-                                      §8\nben nach § 1 Absatz 2 deutlich hervorgehoben sind.                                 Information zur\nÜberprüfbarkeit der Datenübertragungsrate\n§5\n(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-\nInformationen zur                          munikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem\nVertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel               öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-\nAnbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommuni-        dienste anbieten, müssen Verbraucher und, auf deren\nkationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffent-            Verlangen, andere Endnutzer zum Zeitpunkt des Ver-\nlichen Telekommunikationsnetz anbieten, müssen                tragsschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenüber-\ngegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen,              tragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016             2979\n(2) Der Hinweis ist gemäß Absatz 4 unverzüglich            kann durch den Verbraucher oder Endnutzer kostenlos\nnach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses erneut          abbestellt und wieder bestellt werden.\nzu geben.\n(3) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses                                   § 11\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Ver-                         Kostenkontrolle\nbraucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer                    bei inländischen mobilen Datentarifen\ngemäß Absatz 4 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit\n(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-\nder Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinzu-\nmunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem\nweisen.\nöffentlichen Mobilfunknetz in Verbindung mit einem\n(4) Die Hinweise nach den Absätzen 2 und 3 haben           inländischen Datentarif anbieten, der kein beschränktes\ndurch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbe-            Datenvolumen mit einer Reduzierung der Datenübertra-\nsondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. Dabei ist         gungsrate oder einem unbeschränkten Datenvolumen\nein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die           enthält, müssen Verbrauchern und, auf deren Verlan-\nAngebote zur Messung abgerufen werden können.                 gen, anderen Endnutzern eine geeignete Einrichtung\nanbieten, um die Kosten zu kontrollieren. Diese Einrich-\n§9                                tung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise bei\nDarstellung und Speicherung                     anormalem oder übermäßigem Verbrauchsverhalten.\nvon anbietereigenen Messergebnissen                      (2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn Anbieter\n(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-        gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen, dass dem\nmunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem           Verbraucher oder Endnutzer bei erstmalig auftretenden\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-          anormalen oder übermäßig hohen Kosten aufgrund\ndienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen        einer regelmäßigen unternehmensindividuellen Praxis\nMessung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die                 ausschließlich verhältnismäßige Kosten in Rechnung\nErgebnisse direkt im Anschluss an die Messung gemäß           gestellt werden.\nder Anlage darstellen.\n(2) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-                                   § 12\nmunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem                            Evaluation und Kontrolle\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-                        durch die Bundesnetzagentur\ndienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen           (1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-\nMessung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die                 munikationsdienstes, die einen Zugang zu einem\nErgebnisse so bereithalten, dass sie auf der Internet-        öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, und Be-\nseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen          treiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind\nund ausgedruckt werden können. Die Ergebnisse sind            verpflichtet, der Bundesnetzagentur mindestens einmal\nmindestens für sechs Monate bereitzuhalten.                   im Kalenderjahr über die Erfahrungen bei der prakti-\nschen Anwendung der in dieser Verordnung geregelten\n§ 10                               Instrumente zu berichten. Die Bundesnetzagentur kann\nInformationspflichten                       weitere Angaben zum Umfang, zu weiteren Inhalten\nbei beschränktem Datenvolumen                      und zum zeitlichen Ablauf der Berichtspflicht festlegen\n(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-        und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Anbieter\nmunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem                eines öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\nöffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung             dienstes sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf\nmit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müs-            Verlangen Musternutzerprofile für einen Zugang zum\nsen Verbrauchern und, auf deren Verlangen, anderen            Online-Kundencenter auf ihrer Internetseite einzurich-\nEndnutzern folgende Informationen gemäß Absatz 2              ten, soweit dieses notwendig ist, um die Transparenz,\nzur Verfügung stellen:                                        die Verständlichkeit und die leichte Zugänglichkeit der\nInformationen für die Verbraucher und Endnutzer zu\n1. mindestens tagesaktuell den Anteil des bislang ver-\nkontrollieren.\nbrauchten Datenvolumens innerhalb des vereinbar-\nten Abrechnungszeitraums und                                 (2) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekom-\nmunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem\n2. nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangs-\ndas insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das\ndienste anbieten, sind verpflichtet, der Bundesnetz-\nvertraglich vereinbarte Datenvolumen.\nagentur auf Verlangen eine genaue Darstellung der\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind auf der           Funktionsweise der ihren Verbrauchern und Endnutzern\nInternetseite des Anbieters im Online-Kundencenter            angebotenen Verfahren zur Messung der Datenübertra-\noder mittels einer unternehmenseigenen Software-              gungsrate zur Verfügung zu stellen.\nApplikation zur Verfügung zu stellen. Die Informationen\nnach Absatz 1 Nummer 2 sind zusätzlich im Einzelver-                                     § 13\nbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Werden während der Nutzung 80 Prozent des\nvertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, so ist          Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Absatz 1 Num-\nder Verbraucher und, auf dessen Verlangen, der andere         mer 7d des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer\nEndnutzer spätestens nach Beendigung der aktuellen            vorsätzlich oder fahrlässig\nDatenverbindung und Auswertung der Kommunika-                 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\ntionsdatensätze darauf hinzuweisen. Dieser Hinweis                mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht","2980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereit-         7. entgegen § 10 Absatz 1 eine Information nicht, nicht\nstellt,                                                              richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\n2. entgegen § 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht                  nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig her-\nvorhebt,                                                                                        § 14\n3. entgegen § 5 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig,\nÜbergangsregelung\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte                      Die nach § 5 Satz 1 und nach § 10 Absatz 1 Num-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder          mer 2 erforderlichen Informationen können für einen\nnicht rechtzeitig ermöglicht,                                     Übergangszeitraum bis zum 1. Dezember 2017 aus-\nschließlich im Online-Kundencenter auf der Internet-\n5. entgegen § 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Hin-\nseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.\nweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngibt,                                                                                           § 15\n6. entgegen § 9 Absatz 1 ein Messergebnis nicht, nicht                                       Inkrafttreten\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder                      Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2016\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nG a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n\nIn Vertretung\nDr. W i l h e l m E s c h w e i l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016                              2981\nAnlage\n(zu § 9 Absatz 1)\nÜberprüfung der Datenübertragungsrate\n1. Name des Anbieters:\n2. Datum/Uhrzeit:\n3. Name des Endnutzers:\n4. Adresse1:\n5. Ergebnis zur Download-Rate:\n6. Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur\nvertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertra-                                             %\ngungsrate für den Download:\nDie vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende\nDownload-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht].\n7. Ergebnis zur Upload-Rate:\n1\nLediglich beim Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz an einem festen Standort anzugeben. Im Mobilfunk: Angabe des Aufenthaltsorts\nnur, sofern Teilnehmer geographischer Standorterfassung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.","2982          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n8. Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur\nvertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertra-                                %\ngungsrate für den Upload:\nDie vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende\nUpload-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht].\n9. die Paketlaufzeit:\n10. Erläuterungen des [NAME DES ANBIETERS], welche Faktoren das Messergebnis beeinflussen können [optional]:\n11. Vertraglich vereinbarte Entschädigungs- und Erstattungsregelungen sowie Sonderkündigungsrechte:\nHinweis:\nDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bietet im Internet unter\nhttp://www.breitbandmessung.de eine vom jeweiligen Anbieter unabhängige Messsoftware an, mit der die Datenübertragungsrate\nvon Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen überprüft werden kann."]}