{"id":"bgbl1-2016-62-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":62,"date":"2016-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/62#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_62.pdf#page=39","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung","law_date":"2016-12-16T00:00:00Z","page":2975,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016             2975\nVerordnung\nzur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung\nVom 16. Dezember 2016\nAuf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgever-               3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent\nträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Arti-               und 5 Prozent,\nkel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent\nS. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nund 6 Prozent,\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Arbeit und Soziales und dem                5. für CRK 5: –1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-                    und 7 Prozent.\nschutz:\n(3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung\neines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und\nArtikel 1                             bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränder-\nDie Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-            bar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wert-\nnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch              entwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklun-\nArtikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I             gen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen,\nS. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung\n1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-           von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn\nfügt:                                                         der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die\njeweils feststehende Wertentwicklung für diese Ver-\n„Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risi-          tragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Ab-\nko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwen-              satz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Ver-\ndung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4,              tragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Vorausset-\ndass für mindestens eine individuelle Vertragslauf-           zung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass\nzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht          eine feststehende Wertentwicklung\nalle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betrof-\nfenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-             1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und\nRisiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehen-          2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kos-\nden Kriterien erfüllt sind.“                                      ten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden\n2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              kann.\n„4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug               Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertent-\nder Effektivkosten bis zum Beginn der Auszah-            wicklung des Vertrags ist auf dem Produktinforma-\nlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung           tionsblatt auszuweisen.\nnach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),“.              (4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Ab-\n3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:                   satz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund ver-\n„(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7             traglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen\nAbsatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1              ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berück-\nNummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von                 sichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen\nden Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche                 Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen\nWertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde               einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung\nzu legen:                                                     aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder\nUntergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertent-\n1. für CRK 1: 1 Prozent,                                      wicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5\n2. für CRK 2: 3 Prozent,                                      und 6 vorzunehmen.“\n3. für CRK 3: 4 Prozent,                                   4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n4. für CRK 4: 5 Prozent,                                         „(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und\n5. für CRK 5: 6 Prozent.                                      bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn\nder Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15\n(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8              Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners\nNummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den                   nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen be-\nChancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier             ruhen:\njährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten\nzugrunde zu legen:                                            1. gesetzlichen Änderungen,\n1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent             2. höchstrichterlicher Rechtsprechung oder\nund 2 Prozent,                                            3. Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzah-\n2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent                     lungen und Zulagen oder den Beginn der Auszah-\nund 4 Prozent,                                                lungsphase betreffen.","2976        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nWeicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszah-          Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung\nlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6                der Information erwartet wurde.“\nab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf\nGründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteige-                              Artikel 2\nrungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}