{"id":"bgbl1-2016-62-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":62,"date":"2016-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/62#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_62.pdf#page=12","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-12-16T00:00:00Z","page":2948,"pdf_page":12,"num_pages":27,"content":["2948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nund sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1\nVom 16. Dezember 2016\nEs verordnen auf Grund                                                 denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4, 6 und 6a in                        Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nVerbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a                           (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2\nund b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2                      und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset-\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-                     zes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                      Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Arti-                   Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein-\nkel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom                        gefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-                   durch Artikel 18 Nummer 3 und 5 Buchstabe a des\nsatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                         Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geän-\nstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                            dert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1                 Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nNummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes                        2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3                     vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bun-\nAbsatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des                        desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nGesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)                       und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\neingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt                   schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im\ndurch Artikel 18 Nummer 3 und Nummer 5 Buch-                           Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I                         und Soziales,\nS. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit                     – des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, auch\n§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                      in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                          in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni\nOrganisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I                     2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für\nS. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und                         Verkehr und digitale Infrastruktur:\ndigitale Infrastruktur,\nArtikel 1\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbin-\ndung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1                                          Änderung der\nBuchstabe a und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3                  Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nNummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes                        Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli                       zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-\n2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5                kel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016\nzuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung                   (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3                geändert:\nAbsatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ge-                      1. § 3 wird wie folgt geändert:\nändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1                           a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                               „(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung\nS. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Ab-                            und Baumusterprüfung von Kompassen und\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 und 5                              Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III\nBuchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I                          § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für\nS. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit                            solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist\n§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                           das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                               graphie in Hamburg.“\nOrganisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I\nS. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und                           b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\ndigitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-                            „(12) Zuständige Behörde im Sinne des An-\ndesministerium für Arbeit und Soziales,                                     hangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zustän-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung                            dige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.“\nmit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und                      2. In § 8 werden die Wörter „nach Maßgabe des Ab-\nAbsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3e                         satzes 2“ gestrichen.\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschiff-                      3. § 16 wird wie folgt geändert:\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von                          a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den\nWörtern „Prüfungen von“ die Wörter „Druck-\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen              behältern nach Anhang II § 8.01,“ eingefügt.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-           b) In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         „Einsatzzeit“ durch das Wort „Fahrzeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016              2949\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            aa) Nach der Position „Schwinge“ wird folgende\nPosition „Ruthenstrom“ eingefügt:\naa) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13\neingefügt:\n„Ruthenstrom       Von km 3,75 bis zur Mün-\n„13. die vorgeschriebene Besatzung nach                                          dung in die Elbe“.\nAnhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in\nVerbindung mit Nummer 3, und in Ver-                bb) Die Position „Nebenelben“ wird wie folgt ge-\nbindung mit Nummer 4 und Anhang XI                      fasst:\n§ 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung\nmit Nummer 3, und in Verbindung mit                      „Nebenelben:\nNummer 5 während der Fahrt ständig\nan Bord ist,“.                                           – Hahnöfer          Begrenzt durch die Ver-\nNebenelbe       längerung der Elbkilo-\nbb) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden                                           metrierung von km 635,00\ndie Nummern 14 und 15.                                                            und km 644,00\nd) In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern                     – Lühesander        Begrenzt durch die Ver-\n„Prüfbescheinigung für die“ die Wörter „Druck-                        Süderelbe       längerung der Elbkilo-\nbehälter nach Anhang II § 8.01,“ eingefügt.                                           metrierung von km 646,50\nund km 650,50\ne) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n– Bütztflether      Von km 0,69 bis zur Mün-\naa) Nach der Angabe „Anhang II“ werden die                            Süderelbe       dung in die Elbe\nWörter „§ 8.01 Nummer 2 Satz 4“ und ein\nKomma eingefügt.                                              – Haseldorfer       Begrenzt durch die Ver-\nBinnenelbe      längerung der Elbkilo-\nbb) Nach den Wörtern „§ 9.01 Nummer 2 Satz 1“                                         metrierung von km 653,00\nwird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.                                      und km 658,00\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\n– Pagensander Begrenzt durch die Ver-\na) In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20                           Nebenelbe       längerung der Elbkilo-\nwird jeweils das Wort „Einsatzzeit“ durch das                                         metrierung von km 659,00\nWort „Fahrzeit“ ersetzt.                                                              und km 664,00\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 – Schwarz-          Begrenzt durch die Ver-\ntonnensander längerung der Elbkilo-\naa) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Num-                           Nebenelbe       metrierung von km 661,00\nmer 12“ die Angabe „oder 13“ eingefügt.                                           und km 670,00\nbb) In Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13“                      – Wisch-            Von km 8,03 bis zur Mün-\ndurch die Angabe „Nummer 14“ ersetzt.                             hafener         dung in die Elbe\ncc) In Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14“                          Süderelbe\ndurch die Angabe „Nummer 15“ ersetzt.                         – Glückstädter      Begrenzt durch die Ver-\n5. § 19 wird wie folgt gefasst:                                             Nebenelbe       längerung der Elbkilo-\nmetrierung von km 672,00\n„§ 19                                                            und km 676,00“.\nNormen\ncc) Die Position „Kleiner Jasmunder Bodden“\nDIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Ver-                 wird aufgehoben.\nordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag\nGmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen               7. Anhang II wird wie folgt geändert:\nPatent- und Markenamt in München archivmäßig                 a) § 1.01 Nummer 82 wird wie folgt gefasst:\ngesichert hinterlegt.“                                          „82. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine\n6. Anhang I wird wie folgt geändert:                                     Klassifikationsgesellschaft, die von allen\nRheinuferstaaten und Belgien anerkannt\na) In Abschnitt „Zone 2-See“ wird die Position                        ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV)\n„Elbe“ wie folgt gefasst:                                          und Lloyd’s Register of Shipping (LR);“.\n„Elbe               Von der unteren Grenze des           b) § 5.01 wird wie folgt gefasst:\nHamburger Hafens bis zur                                       „§ 5.01\n(außer Mühlenber-\nVerbindungslinie zwischen\nger Loch, Ruthen-                                                               Allgemeines\nder Kugelbake bei Döse\nstrom sowie be-\nund der westlichen Kante                1. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu\nstimmte Neben-\ndes Deichs des Friedrichs-                 bestimmt sind, geschleppt zu werden, müs-\nelben, die der\nkoogs (Dieksand)“.                         sen den besonderen Anforderungen der Un-\nZone 2-Binnen zu-\ngeordnet sind)                                                 tersuchungskommission an die Fahr- und\nManövriereigenschaften entsprechen.\nb) Der Abschnitt „Zone 2-Binnen“ wird wie folgt ge-             2. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände\nändert:                                                         müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.“","2950          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nc) In § 15.15 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort                                  cc) Kapitel 9 sinngemäß,\n„Schwimmwasserlinie“ durch das Wort „Wasser-                              dd) § 10.01, wobei ein Anker mit\nlinie“ ersetzt.                                                               25 kg und eine Ankerkette oder\nd) In § 22a.05 Nummer 1 Buchstabe d werden die                                   ein Ankerseil von 30 m ausreicht\nWörter „Anhangs XI § 2.09 Nummer 1.1“ durch die                               und soweit Anhang X § 2.06\nWörter „Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1“ ersetzt.                                Nummer 2 nicht zutrifft,\n8. Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst:                                ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buch-\n„5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine                                 stabe b, wobei ein Behälter aus-\nanerkannte Person (Regulierer) eines Mitglied-                              reicht,\nstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-                       ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a,\nnisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.“                            c und e bis h,\n9. Anhang X wird wie folgt geändert:                                            gg) § 10.05 Nummer 2,\na) § 1.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                   hh) § 15.01 Nummer 2,\n„5. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Per-                             ii) § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,\nsonen gebaute, offene Fähre, die durch Mus-\nkelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann – zur                      jj) § 15.09 Nummer 1, wobei zwei\nBeherrschung besonderer Betriebslagen – ein                              Rettungsringe ausreichen,\nHilfsantrieb installiert sein;“.                                     kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.\nb) § 1.02 wird wie folgt geändert:                                        c) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                     fähren muss für alle Fahrgäste fest-\neingebautes Sitzmobiliar vorhanden\naaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                             sein.\n„d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12                        d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren\nkönnen durch mindestens zwei ge-                          mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor\ngenüberliegende Landeklappen er-                          gelten zusätzlich aus Anhang II fol-\nsetzt werden, wenn diese geeignet                         gende Anforderungen:\nsind, die Aufgabe der Landstege zu\nerfüllen; bei Personenfähren genügt                       aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,\neine Landeklappe.“                                        bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher\nbbb) In Buchstabe f werden die Wörter „so-                               ausreicht.\nwie Kahnfähren“ gestrichen.                                 e) Die Untersuchungskommission kann\nbb) Folgende Nummern 10 und 11 werden ange-                               für alle Kahnfähren und Kahnseil-\nfügt:                                                                fähren insbesondere zur Berücksich-\ntigung besonderer örtlicher oder bau-\n„10. Auf Personenfähren, die für die Beför-\nlicher Gegebenheiten zusätzliche An-\nderung von bis zu 12 Fahrgästen zu-\nforderungen stellen.“\ngelassen sind und deren Länge 15 m\nnicht überschreitet, können folgende           c) In § 2.02 wird die Nummer 8 durch folgende\nErleichterungen angewendet werden:                Nummern 8 und 9 ersetzt:\na) aus Anhang II gelten nicht:                    „8. Für Personenfähren für die Beförderung von\naa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und                    bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m\nNummer 9,                                     nicht überschreitet, müssen im symmetrisch\ngefluteten Zustand folgende Kriterien durch\nbb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und                   eine Berechnung nachgewiesen werden:\nNummer 11,\na) die Fähre darf maximal bis zur Tauch-\ncc) § 15.12 Nummer 1 bis 8,                          grenze eintauchen und\nb) aus Anhang X:                                      b) die verbleibende metazentrische Höhe\n§ 2.02 Nummer 8.                                     GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.\n11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren                       Der erforderliche Restauftrieb ist durch\ngelten anstelle der Nummern 1 bis 10\na) die geeignete Wahl des Materials des\nfolgende Anforderungen:\nSchiffskörpers,\na) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-\nb) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem\nfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Num-\nSchaum, die fest mit dem Rumpf verbun-\nmer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2,\nden sind,\n§§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1\njedoch nur sinngemäß.                             c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte\nTeilräume bilden,\nb) Für alle Kahnfähren und Kahnseil-\nfähren aus Anhang II:                             d) einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II\naa) Kapitel 3 sinngemäß,                             § 15.03 Nummer 9 oder\nbb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei                  e) eine Kombination aus den genannten\neine Handlenzpumpe oder ein                      Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d\nSchöpfgefäß ausreicht,                        zu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016               2951\n9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt                  „Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzu-\nals Nachweis für die:                                    wenden:“.\na) Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wo-       j) In § 10.02 Buchstabe a werden nach den Wör-\nbei dieser mit dem halben Gewicht der                tern „im Sinne des“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 in\nhöchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und              Verbindung mit Absatz 5 und des“ eingefügt.\nbei der ungünstigsten Füllung der Brenn-      10. Anhang XI wird wie folgt geändert:\nstoff- und Wasserbehälter durchzuführen           a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe\nist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend            zu § 3.08 folgende Angaben zu den §§ 3.08a\nanzunehmen und ihr Gewicht ist soweit                und 3.08b eingefügt:\nwie möglich seitlich auf der für Fahrgäste\nverfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei             „3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren\ndarf ein Krängungswinkel von 7° nicht                3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren“.\nüberschritten sowie ein Restfreibord und          b) § 3.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in\nZone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und                  „2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung\nZone 2-Binnen nicht unterschritten werden.               von nicht mehr als zwölf Fahrgästen ver-\nwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem\nb) Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis,               Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-\nwobei bei voller Beladung und Flutung der                Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b\nFähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton                 und § 3.12 entsprechend.“\nje Person und eine stabile aufrechte\nc) Nach § 3.08 werden folgende §§ 3.08a und 3.08b\nSchwimmlage verbleiben muss, bei der die\neingefügt:\nverbleibende metazentrische Höhe GMR\n0,10 m nicht unterschritten werden darf.“                                  „§ 3.08a\nMindestbesatzung auf Personenfähren\nd) § 2.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre\n„2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit                    beträgt:\neinem Paar Riemen oder vergleichbaren Vor-\ntriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsan-                          Zulässige Anzahl\nStufe                            Besatzung\ntrieb zur Beherrschung besonderer Betriebs-                             der Fahrgäste\nlagen ist vorzuhalten.“                                        1           bis 35          Fährführer    1\ne) § 5.06 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                      2          36 – 250         Fährführer    1\n„3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich                                  Personen         Fährjunge     1\ngelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel                       3                           Fährführer    1\nvorhanden, müssen diese stets frei auf-                                  251 – 600\nPersonen         Fährgehilfe   1\nschwimmbar gelagert sein.\n4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume,                         4                           Fährführer    1\n601 – 1 000        Fährgehilfe   1\nso müssen mindestens 30 vom Hundert der\nPersonen\nRettungswesten in der offenen Plicht griff-                                                Fährjunge     1\nbereit gelagert sein.“\n5                           Fährführer    1\nf) § 5.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                      über 1 000        Fährgehilfe   2\nPersonen\n„1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II                                                      Fährjunge     1\n§ 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und                 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Min-\nnach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buch-                       destbesatzung setzt die Ausrüstung nach\nstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse                    Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anfor-\nnicht an Bord zu haben.“                                    derungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt\nnicht für eine seil- oder kettengebundene\ng) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFähre oder eine Kahnfähre.\n„Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechne-                3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für\nrisch nach Maßgabe der Anforderungen der                        eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fähr-\nVerordnung über Sportboote und Wassermotor-                     jungen vermindert werden, wenn\nräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03\nNummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15                       a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen\nNummer 1 nachzuweisen.“                                             10 Minuten nicht übersteigt,\nb) die Fähre neben den Anforderungen\nh) § 9.14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               nach Nummer 2 über eine betriebssichere\n„Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2                            Sprechfunkanlage verfügt und\nBuchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie                      c) sichergestellt ist, dass das Festmachen an\nNummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist an-                      der Fährstelle kein Verlassen des Steuer-\nzuwenden.“                                                          standes erfordert.\ni) In § 9.16 wird dem Wortlaut der Nummer 1                        Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptan-\nfolgender Satz vorangestellt:                                   triebsmaschine, muss der Anker bei schlech-","2952       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom                   schinenräume verfügen. Die Generaldirektion\nSteuerhaus fernbetätigt setzbar sein.                         Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von\n4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1,                    Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrich-\nauch in Verbindung mit Satz 2, genannten                      tungen von Landeklappen und Schlagbäumen\nVoraussetzungen nicht, bestimmt sich die                      zulassen, wenn eine Einrichtung für interne\nMindestbesatzung nach der nächsthöheren                       Sprechverbindungen zwischen Steuerstand\nStufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich                und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.\ndie Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.               5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3\n§ 3.08b                                   sowie Nummer 4 genannten Voraussetzun-\nMindestbesatzung von Wagenfähren                           gen nicht, ist die Mindestbesatzung nach\nder Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere\n1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre be-                     Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5\nträgt:                                                        erhöht sich die Mindestbesatzung um einen\nZulässige Tragfähigkeit                               Fährgehilfen.“\nStufe        oder Anzahl          Besatzung           d) § 3.09 wird wie folgt gefasst:\nder Fahrgäste\n„§ 3.09\n1           bis 45 t         Fährführer   1\nSonstige Wasserfahrzeuge\nbis 250 Personen      Fährjunge    1\nDie Schiffsuntersuchungskommission setzt für\n2           bis 135 t        Fährführer   1            Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b\nbis 250 Personen      Fährjunge    1            fallen, die erforderliche Besatzung, die sich\nwährend der Fahrt an Bord befinden muss, unter\n3           bis 270 t        Fährführer   1            Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrich-\n251 – 600 Personen Fährgehilfe       1            tung und Zweckbestimmung, fest.“\n4                            Fährführer   1         e) In § 3.12 Nummer 2 werden die Wörter „ein\nmehr als 270 t                                 Fahrgastschiff“ durch die Wörter „Fahrgast-\nFährgehilfe  1\n601 – 1 000 Personen                              schiffe und Fähren“ ersetzt.\nFährjunge    1\n11. Anhang XII wird wie folgt geändert:\n5                            Fährführer   1         a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe\nmehr als 270 t       Fährgehilfe  2            für Artikel 6 folgende Angaben angefügt:\nüber 1 000 Personen\nFährjunge    1\n„Anlage 1 Motorparameterprotokoll\nDabei ist die jeweilige Stufe nach den für die            Anlage 2      Dienstanweisungen, die zusätzlich zu\nFähre ungünstigeren Grenzwerten der Trag-                               den Dienstanweisungen nach An-\nfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu                              hang II Anlage Q nur für Fahrzeuge\nbestimmen.                                                              mit Gemeinschaftszeugnis gelten“.\n2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindest-             b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nbesatzung setzt die Ausrüstung nach Stan-\ndard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderun-               aa) In der Tabelle Nummer 1 werden die Zeilen 15\ngen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht                   bis 17 wie folgt gefasst:\nfür eine seil- oder kettengebundene Fähre.\nEine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem                        „„Der Großbuchsta- „Der Kleinbuchsta-\nüber eine Vorrichtung verfügen, durch die das                   be „R“, gefolgt“        be „e“, gefolgt“\nFestmachen der Fähre an der Fährstelle ohne                     „R 4*I*“                „e 4*I*“\nVerlassen des Steuerstandes möglich ist.\n„R 1*II*“               „e 1*II*““.\n3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für\neine Fähre der Stufe 1 kann um den Fähr-\njungen vermindert werden, wenn                            bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen                      „2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe an-\n10 Minuten nicht übersteigt,                                    zuwenden, dass die Nummern 4 und 82\nin folgender Fassung anzuwenden sind:\nb) die Fähre neben den Anforderungen\nnach Nummer 2 über eine betriebssichere                         4.    „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See-\nSprechfunkanlage verfügt und                                          schifffahrt zugelassen ist;\nc) sichergestellt ist, dass das Festmachen                         82. „anerkannte Klassifikationsgesell-\nder Fähre an der Fährstelle kein Verlassen                            schaft“ eine nach Anhang VII aner-\ndes Steuerstandes erfordert.                                          kannte Klassifikationsgesellschaft;“.\n4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Vo-            c) In der Tabelle zu Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 ist\nraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stu-             bei den Angaben zu Kapitel 14a in der Spalte\nfen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume              „Inkrafttreten“ die Angabe „1.12.2011“ durch\nvom Steuerstand aus fernbetätigt bedient wer-             die Angabe „1.12.2013“ zu ersetzen.\nden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5              d) In Artikel 5 § 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die\nmuss über mindestens zwei getrennte Ma-                   Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016            2953\ne) In der Tabelle zu Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu Anhang II § 11.02 Nummer 4 und § 11.04\nNummer 1 und 2 wie folgt gefasst:\n„11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-\nGangborden und anderen Arbeitsbereichen rung des Gemeinschaftszeugnisses nach\ndem 1.1.2020\nHöhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen       N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-\nrung des Gemeinschaftszeugnisses nach\ndem 1.1.2020\n11.04    Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-\nrung des Gemeinschaftszeugnisses nach\ndem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als\n7,30 m Breite\nNr. 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-\nund Wohnungen nur auf dem Hinterschiff         rung des Gemeinschaftszeugnisses nach\ndem 1.1.2020“.\nf) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\nDienstanweisungen,\ndie zusätzlich zu den Dienstanweisungen\nnach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten\nInhaltsverzeichnis\nDienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge\nDienstanweisung Nummer 27\nSportfahrzeuge\n(Anhang II § 21.01 Nummer 2\nin Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)\n1. Allgemeine Ausführungen\nDas Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verord-\nnung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2\nBuchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wasser-\nmotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für\nBinnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII\ndieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte\nAusrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund ver-\nschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der\nvorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen\nhingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend\nabgedeckt sind.\n2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und\nWassermotorräder abgedeckt sind\nFür Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist,\ndarf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für\nBinnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Be-\nstimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte\nSportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungs-\nkommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden,\nund in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen\nvorhanden sind:\n– § 7.02:              DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),\n– § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),\n– § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),\n– § 8.10:              DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).“","2954           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nArtikel 2\nÄnderung\ns o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n\n§1\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\nS. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s,\nNummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06\nNummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Samm-\nlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein\nSeeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt:\n„3. entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n3a. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs\noder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,\n3b. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das\nContainer befördert, jederzeit gewährleistet ist,“.\nb) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:\n„2. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das\ntiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,\n2a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von\nFahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,\n2b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,\ndessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,\n2c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,\nobwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,“.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:\n„a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4\nbis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch\nin Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,\nb) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3\noder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,“.\nb) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:\n„a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4\nbis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch\nin Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,\nb) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3\noder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,“.\n4. In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5“ ein Komma eingefügt.\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:\n„13. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig einge-\nschaltet ist,\n14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen\nDaten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,\n15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07\nNummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder\n16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1\ngenannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden\nist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016       2955\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\ncc) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:\n„3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm\ngeführte Fahrzeug\na) mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,\nb) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informations-\nmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder\nc) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis\nSchiff-Schiff ausgerüstet ist,\n4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland\nAIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften\nentspricht,\n5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07\nNummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in\n§ 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig\naktualisiert werden oder\n6. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprech-\nfunkanlage nicht auf Empfang schaltet.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\ncc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:\n„5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-\nlässt, obwohl das Fahrzeug\na) nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,\nb) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Infor-\nmationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder\nc) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrs-\nkreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder\n6. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-\nlässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils\ngenannten Vorschriften nicht entspricht.“\n§2\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Ver-\nordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 4\nSchallzeichen der Fahrzeuge;\nSprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.\nb) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt III\nInformations- und Navigationsgeräte“.\nc) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:\n„4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.\nd) Folgende Angabe wird angefügt:\n„Anlage 9     Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:\nErläuterungen „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem\nFahrzeug“.“","2956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt:\n„48. „Inland ECDIS Gerät“ ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den\nzwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;“.\nb) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54.\n3. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffs-\nführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und\nLöschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe\neines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an\nBord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem\ndie Stabilitätsunterlagen nach Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mitführen.\nEine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das\nFahrzeug in seiner Breite\na) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage\nContainern beladen ist oder\nb) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens\nzwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.“\nb) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass\na) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,\nb) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,“.\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:\n„7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder\nzulassen, wenn\na) das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,\nb) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahr-\ntauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,\nc) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und\nd) der Nachweis nach Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann.“\n4. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst:\n„s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitäts-\nunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stau-\nplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt\nwerden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;“.\n5. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 4\nSchallzeichen der Fahrzeuge;\nSprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.\n6. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt III\nInformations- und Navigationsgeräte“.\n7. § 4.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4.07\nInland AIS und Inland ECDIS\nAuf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal,\nDatteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle,\nElbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und\nPareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Saar\nvon km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener\nAltarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlot-\ntenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20\nbis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost,\nVerbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS\nund Inland ECDIS:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016           2957\n1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsunter-\nsuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für\na) ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die\nHauptantriebskraft stellt,\nb) ein Kleinfahrzeug,\nc) einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,\nd) ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,\ne) eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05\nNummer 3 befreit ist.\n2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem\nZeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,\na) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt\nsind, gewährt hat,\nb) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben\ngefährden würde.\nEin Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät aus-\nschalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist.\n3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland\nECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät\nverbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen\nBinnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektro-\nnische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013\nder Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro-\nnischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)\ngemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013\nS. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand\nsein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre.\n4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnen-\nschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:\na) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);\nb) Schiffsname;\nc) Schiffstyp oder Verbandsgattung;\nd) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die\nIMO Nummer;\ne) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\nf) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\ng) Position im Kartenstandard WGS 84;\nh) Geschwindigkeit über Grund;\ni) Kurs über Grund;\nj) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;\nk) Navigationsstatus nach Anlage 9;\nl) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.\n5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:\na) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;\nb) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;\nc) Verbandsgattung;\nd) Navigationsstatus nach Anlage 9;\ne) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.\n6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der\nKlasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen\nAnforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen\nNorm IEC 62287-1 und 22 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in\n2\nAmtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.","2958          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\neinem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeit-\npunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.\n7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten\nnach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.\n8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen\nund auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.\n9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person\nhaben jeweils sicherzustellen, dass\na) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,\nb) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahr-\nzeugs oder Verbandes entsprechen,\nc) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und\nd) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem\nInland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt\nwird.\n10. Der Schiffsführer hat\na) sicherzustellen, dass\naa) das von ihm geführte Fahrzeug\naaa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,\nbbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informations-\nmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und\nccc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis\nSchiff-Schiff ausgerüstet ist,\nbb) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften\nentspricht und\ncc) die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5\ngenannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden\nund\nb) in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.\n11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder\nzulassen, wenn\na) das Fahrzeug\naa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,\nbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus,\ndas mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und\ncc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff\nausgerüstet ist und\nb) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften\nentspricht.“\n8. In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „die der Bergfahrer an sie gerichtet hat“ durch die Wörter\n„die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat“ ersetzt.\n9. § 15.02 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel\nRuhrort unter die Marke 290 sinkt“ durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort\nunter die Marke 298 sinkt“ ersetzt.\nb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.2.2   km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)\na)  Fahrzeug                                                         135,00    11,45     3,00\nb)  Verband                                                          186,50    11,45     3,00\n–   die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort\na)  bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,\nb)  bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,\nc)  bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und\nd)  bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,\num das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016            2959\nc) In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel\nWesel unter die Marke 200 sinkt“ durch die Wörter „wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel\nunter die Marke 222 sinkt“ ersetzt.\n10. § 15.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:\n„aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,\n1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder\nAbladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2,\n1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die\nzugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2\nSatz 2, und“.\nb) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,\n1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und\nAbladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2,\n1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die\nzugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2\nSatz 2, und“.\n11. In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe „km 0,00“ durch die Angabe „km 0,07“ ersetzt.\n12. In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe\n„Satz 3“ ersetzt.\n13. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a\nund b jeweils die Angabe „§ 4.05 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 4.05 Nummer 6“ ersetzt.\n14. Folgende Anlage 9 wird angefügt:\n„Anlage 9\nDaten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:\nErläuterungen des „Navigationsstatus“\nund des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“\n1. Navigationsstatus\n0             under way using engine                   in Fahrt mit Motorkraft\n1             at anchor                                vor Anker\n2             not under command                        manövrierunfähig\n3             restricted manoeuvrability               manövrierbehindert\n4             constrained by her draught               durch Tiefgang beschränkt\n5             moored                                   festgemacht\n6             aground                                  auf Grund\n7             engaged in fishing                       beim Fischfang\n8             under way sailing                        in Fahrt unter Segel\n9 bis 13          reserved for future uses                 reserviert für künftige Nutzung\n14             AIS-SART (active)                        AIS-SART (aktiv)\n15             not defined                              nicht definiert","2960         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug\nDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.\nDas Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.\n§3\nÄnderung der\nDonauschifffahrtspolizeiverordnung\nDie Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die\nzuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt:\n„15a. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig\neingeschaltet ist,\n15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät\neingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes\nentsprechen,\n15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in\n§ 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist,\n15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3\nSatz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät\nverbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrts-\nkarte genutzt wird oder,“.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016          2961\nbbb) Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:\n„g) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,\nh) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland\nECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,\ni)   das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage\nfür den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,“.\nccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.\nbb) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:\n„24a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,“.\nc) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt:\n„f) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,\ng) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät\nim Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,\nh) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den\nVerkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,“.\ncc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i.\n2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt:\n„10.09 Inland AIS und Inland ECDIS“.\nbb) Folgende Angabe wird angefügt:\n„Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:\nErläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf\ndem Fahrzeug“.“\nb) Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt:\n„§ 10.09\nInland AIS und Inland ECDIS\n1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffs-\nuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand\nsein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\na) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die\nHauptantriebskraft stellt,\nb) Kleinfahrzeuge,\nc) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,\nd) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.\n2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem\nZeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.\nSatz 1 gilt nicht,\na) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich ge-\ntrennt sind, gewährt hat,\nb) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben\ngefährden würde.\nFahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte aus-\nschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.\n3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland\nECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät\nverbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen\nBinnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektro-\nnische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013\nder Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro-\nnischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)","2962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\ngemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013\nS. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand\nsein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.\n4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der\nBinnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:\na) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);\nb) Schiffsname;\nc) Schiffstyp oder Verbandsgattung;\nd) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde,\ndie IMO Nummer;\ne) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\nf) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\ng) Position im Kartenstandard WGS 84;\nh) Geschwindigkeit über Grund;\ni) Kurs über Grund;\nj) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;\nk) Navigationsstatus nach Anlage 11;\nl) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.\n5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:\na) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;\nb) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;\nc) Verbandsgattung;\nd) Navigationsstatus nach Anlage 11;\ne) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.\n6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der\nKlasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen\nAnforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen\nNorm IEC 62287-1 und 23 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in\neinem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeit-\npunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.\n7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die\nDaten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.\n8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen\nund auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.\n9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person\nhaben jeweils sicherzustellen, dass\na) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,\nb) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des\nFahrzeugs oder Verbandes entsprechen,\nc) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und\nd) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem\nInland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt\nwird.“\n3\nAmtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016           2963\nc) Folgende Anlage 11 wird angefügt:\n„Anlage 11\nDaten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:\nErläuterungen des „Navigationsstatus“\nund des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“\n1. Navigationsstatus\n0           under way using engine                   in Fahrt mit Motorkraft\n1           at anchor                                vor Anker\n2           not under command                        manövrierunfähig\n3           restricted manoeuvrability               manövrierbehindert\n4           constrained by her draught               durch Tiefgang beschränkt\n5           moored                                   festgemacht\n6           aground                                  auf Grund\n7           engaged in fishing                       beim Fischfang\n8           under way sailing                        in Fahrt unter Segel\n9 bis 13         reserved for future uses                 reserviert für künftige Nutzung\n14           AIS-SART (active)                        AIS-SART (aktiv)\n15           not defined                              nicht definiert\n2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug\nDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.\nDas Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.","2964         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n§4\nÄnderung der\nBinnenschifferpatentverordnung\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des\nGesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst:\nKlasse     Fahrzeugart und -größe      Wasserstraßen der Zonen                  Befähigungszeugnis\n„F         Fähren                      1 bis 4, die im Fährführerschein ein-    Fährführerschein“.\ngetragen sind; ausgenommen:\nFlensburger Förde, Kieler Förde,\nTrave unterhalb des Lübecker Hafens,\nElbe, soweit diese zur Zone 2-See im\nSinne des Anhangs I der Binnenschiffs-\nuntersuchungsordnung gehört,\nWeser unterhalb der Eisenbahnbrücke\nin Bremen, Jade, Ems unterhalb des\nEmdener Hafens\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Fahrerlaubnisse\nder Klasse(n)             schließen ein die Klasse(n)\nA                                       B bis F                          F bezogen auf die Zonen 1 bis 4\nB                                       C2, D2 bis F                     F bezogen auf die Zonen 3 und 4\nC1                                      C2, D1 bis F                     F bezogen auf die Zonen 1 bis 4\nC2                                      D2 bis F                         F bezogen auf die Zonen 3 und 4\nD1, D2                                  E.“\n2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\n„3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschi-\nnenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Verein-\nbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) ver-\nfügen;“.\n3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und\nVerkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-\ntion“ ersetzt.\n4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach drei Monaten“ durch die Wörter „nach zwei Monaten“ ersetzt.\n5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur\nPrüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.“\n6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit\neiner Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug\ngeführt hat,“.\n7. § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24\nAbsatz 2.“\n8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben.\n9. Die Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016        2965\n„Anlage 1\nMuster des Schifferpatentes\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nSCHIFFERPATENT                                        BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT                                     Generaldirektion Wasserstraßen\nA/B                                                                            und Schifffahrt\n1. xxx\n2. xxx\n(Bundesadler)\n3. 01.01.1960 -D- Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###                                                     6.\n8. AB\n(Lichtbild)\n9. R, Tonnen, kW, > 1 600\n10. 31.12.2009\n11.\n5. xxx\nSCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR\n1. Name des Inhabers\n2. Vorname(n)\n3. Geburtsdatum und -ort\n4. Ausstellungsdatum des Patentes\n5. Ausstellungsnummer\n6. Lichtbild des Inhabers\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. A Alle Wasserstraßen außer dem Rhein\nB Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein\n9. – R (Radar)\n– Klasse und Tragfähigkeit des Schiffes, für die das Patent gilt (Tonnen, kW, mehr als\n1 600 Fahrgäste)\n10. Ungültigkeitsdatum\n11. Vermerk(e)\nEinschränkungen\nWasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis","2966       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nAnlage 2\nMuster des Schifferpatentes C\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nSCHIFFERPATENT                                         BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT                                      Generaldirektion Wasserstraßen\nC1/C2                                                                           und Schifffahrt\n1. xxx\n2. xxx\n(Bundesadler)\n3. 01.01.1960 -D- Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###                                                     6.\n8. C1C2\n(Lichtbild)\n9. R, < 35 m, ≤ 12\n10. 31.12.2009\n11.\n5. xxx\nSCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR\n1. Name des Inhabers\n2. Vorname(n)\n3. Geburtsdatum und -ort\n4. Ausstellungsdatum des Patentes\n5. Ausstellungsnummer\n6. Lichtbild des Inhabers\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. C1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein\nC2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein\n9. – R (Radar)\n– Fahrzeuge mit weniger als 35 m Länge, nicht mehr als 12 Fahrgäste\n10. Ungültigkeitsdatum\n11. Vermerk(e)\nEinschränkungen\nWasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016         2967\nAnlage 3\nMuster des Feuerlöschbootpatentes D\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nFEUERLÖSCHBOOTPATENT                                  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nD1/D2                                                         Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt\n1. xxx\n2. xxx\n(Bundesadler)\n3. 01.01.1960 -D- Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###                                                     6.\n8. D1D2\n(Lichtbild)\n9. R, F\n10. 31.12.2009\n11.\n5. xxx\nFEUERLÖSCHBOOTPATENT\n1. Name des Inhabers\n2. Vorname(n)\n3. Geburtsdatum und -ort\n4. Ausstellungsdatum des Patentes\n5. Ausstellungsnummer\n6. Lichtbild des Inhabers\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. D1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein\nD2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein\n9. – R (Radar)\n– F (Feuerlöschboote und Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes)\n10. Ungültigkeitsdatum\n11. Vermerk(e)\nEinschränkungen\nWasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis","2968       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nAnlage 4\nMuster Sportschifferzeugnis\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nSPORTSCHIFFERZEUGNIS                                   BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nE                                                              Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt\n1. xxx\n2. xxx\n(Bundesadler)\n3. 01.01.1960 -D- Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###                                                     6.\n8. E\n(Lichtbild)\n9. R, Tonnen, kW, > 1 600\n10. 31.12.2009\n11.\n5. xxx\nSPORTSCHIFFERZEUGNIS\n1. Name des Inhabers\n2. Vorname(n)\n3. Geburtsdatum und -ort\n4. Ausstellungsdatum des Patentes\n5. Ausstellungsnummer\n6. Lichtbild des Inhabers\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. E Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein\n9. – R (Radar)\n– S (Sportfahrzeuge mit weniger als 25 m Länge)\n10. Ungültigkeitsdatum\n11. Vermerk(e)\nEinschränkungen\nWasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016         2969\nAnlage 5\nMuster Fährführerschein\n(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau,\nentsprechend ISO-Norm 78.10)\nFÄHRFÜHRERSCHEIN                                      BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nF                                                             Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt\n1. xxx\n2. xxx\n(Bundesadler)\n3. 01.01.1960 -D- Duisburg\n4. 02.01.1998\n7. ###                                                     6.\n8. F, Strom, -km\n(Lichtbild)\n9. R\n10. 31.12.2009\n11.\n5. xxx\nFÄHRFÜHRERSCHEIN\n1. Name des Inhabers\n2. Vorname(n)\n3. Geburtsdatum und -ort\n4. Ausstellungsdatum des Patentes\n5. Ausstellungsnummer\n6. Lichtbild des Inhabers\n7. Unterschrift des Inhabers\n8. F Die eingetragene Fährstrecke\n9. – R (Radar)\n– Fähren\n10. Ungültigkeitsdatum\n11. Vermerk(e)\nEinschränkungen\nWasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis","2970       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nAnlage 6\nMuster vorläufiges Patent/Fährführerschein\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n(Bundesadler)\nVorläufiges Patent/Fährführerschein\nNr. xxx\nGilt nur in Verbindung\nmit der den Inhaber ausweisenden\ngültigen Identifikationskarte\n(Personalausweis/Reisepass)\nmit der Nummer xxx\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dieses vorläufige Befähigungszeugnis gilt bis\n(Name)                               (Vorname)                  zum Erhalt des Zeugnisses für die o. a. Fahr-\nerlaubnis, jedoch nicht länger als drei Monate\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach seinem Ausstellungsdatum.\ngeboren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist Inhaber des Schifferpatentes                                                     Auflagen\n„A/B/C1/C2/D1/D2/E/F“\nfür die Bundeswasserstraße                                                           • ...............................................\n• ...............................................\n1. Wasserstraße xxx\nfür den Streckenabschnitt                                                         .................................................\nvon km …                              bis km …                                   (Ort und Datum der Ausstellung)\n(Siegel)\n2. Wasserstraße xxx\nfür den Streckenabschnitt                                                        Generaldirektion Wasserstraßen\nvon km …                              bis km …                                   und Schifffahrt\n(Siegel)\n3. Wasserstraße xxx\nfür den Streckenabschnitt\nvon km …                              bis km …                                   Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel)                                 (Name, Unterschrift, Siegel)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016                                                                                   2971\nAnlage 7\nMuster Streckenkundezeugnis\nDieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung                                                BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nmit dem auf den gleichen Namen lautenden\nRheinpatent                           vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        (Bundesadler)\nSchifferpatent „A/B“                  vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDonaukapitänspatent vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSchifferausweis/\nSchifferpatent C1/C2                                                                                      Streckenzeugnis\nSportschifferzeugnis                  vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFährführerschein                      vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBefähigungszeugnis anderer Art\n.....................\n(Bezeichnung)                         vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                Nr. xxx\nNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die darin genannte Fahrzeugart und -größe.\nHerr/\nFrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vor- und Familienname)\ngeboren am/in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.................................................\nerhält die Erlaubnis zur Fahrt auf folgenden                                                                   (Lichtbild)\nWasserstraßen der Zone 3 und 4 (§ 7 Absatz 2,\n§ 9 und Anlage 9 der Binnenschifferpatent-\nverordnung):\n1. Wasserstraße xxx\nvon km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort und Datum) (Siegel)                                                               (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\n2. Wasserstraße xxx                                                                         .................................................\nvon km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Datum der Ausstellung)\n(Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel)                                               Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt\n3. Wasserstraße xxx\nvon km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel)                                                                  (Name, Unterschrift, Siegel)","2972       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nAnlage 8\nMuster Donaukapitänspatent\nErweiterungen/Extensions                                                         BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDie Fahrerlaubnis ist erweitert worden:\nLa validité du présent certificat a été étendue:                                           RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D’ALLEMAGNE\n1. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nvon/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .\n.............................................\n(Ort und Datum der Erweiterung)/                                                                                          (Bundesadler)\n(Lieu et date de l’extension)\n(Siegel/cachet)\n2. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nvon/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .                                                 Donaukapitänspatent\n.............................................\n(Ort und Datum der Erweiterung)/\n(Lieu et date de l’extension)\n(Siegel/cachet)\n3. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube                                                                                 CERTIFICAT\nvon/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .                                                de conducteur de bateau\n.............................................                                                                           sur le Danube\n(Ort und Datum der Erweiterung)/\n(Lieu et date de l’extension)\n(Siegel/cachet)\n4. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube\nvon/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . .\n.............................................                                                                                   Nr. xxx\n(Ort und Datum der Erweiterung)/\n(Lieu et date de l’extension)\n(Siegel/cachet)\nHerr/\nFrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vor- und Familienname)/(Prénom et nom)\n.................................................                                                                                (Lichtbild)\n(geboren am/in)/(Lieu et date de naissance)\nerhält die Erlaubnis zur Fahrt (§ 8 Absatz 2 der\nBinnenschifferpatentverordnung) auf der:\nest autorisé(e) conformément aux règles relatives\nà la délivrance des certificats de conducteur de\nbateau arrêtées par les autorités compétentes                                               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nde la République fédérale d’Allemagne compte                                                           (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)/\ntenu des dispositions des «Recommandations                                                                              (Signature          du    titulaire)\nsur les prescriptions relatives à la délivrance des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ncertificats de bateau de navigation intérieure                                                                (Ort und Datum der Ausstellung)/\nsur le Danube» à la Commission du Danube, a                                                                         (Lieu et date de délivrance)\nconduire des bateaux sur le\nGeneraldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt\nDonau/Danube\nvon/du km . . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . . . .\nIm Auftrag/\n(Siegel/Cachet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . par ordre                       .....................................\n(Ort und Datum der Ausstellung)/                                                                    (Name, Unterschrift, Siegel)/\n(Lieu et date de délivrance)                                                                       (nom, signature, cachet)\nAmtliche Vermerke/observations:\n•\n•                                                                                                                                                                                             “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016         2973\n§5\nÄnderung der\nWassermotorräder-Verordnung\nDie Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Ver-\nordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. Wanderfahrt:\neine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte\ndes Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.“\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen\nEinsetzstelle aus und für Wanderfahrten,“.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Rettungseinsätze“ durch das Wort „Einsätze“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn\na) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,\nb) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen\nWanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt\nwird.“\n3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „DIN EN 393“ durch die Wörter „DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998,\noder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006,“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 2\ngenannten DIN-Normen sind“ ersetzt.\n§6\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nNach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt\ndurch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a\neingefügt:\n„§ 2a\nRechtsverordnung\nmit vorübergehender Geltungsdauer\nDer Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchs-\nzwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von\ndrei Jahren zu treffen.“\n§7\nÄnderung der\nTalsperrenverordnung\n§ 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Ver-\nordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.","2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nArtikel 3\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nFolgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:\n1. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung\nvom 27. März 2015 (VkBl. S. 311),\n2. die Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 30. September 2015 (VkBl. S. 705).\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}