{"id":"bgbl1-2016-62-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":62,"date":"2016-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"2016-12-16T00:00:00Z","page":2938,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nund der Straßenverkehrs-Ordnung1\nVom 16. Dezember 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstruktur verordnet auf Grund                                               a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n– des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit                         „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“.\nAbsatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990                          b) Die § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1690), von denen § 57 Absatz 1 durch                          „§ 35 Fahrwerke“.\nArtikel 482 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August\nc) In der § 59 betreffenden Zeile werden nach dem\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und\nWort „Betriebsgefährdende“ die Wörter „oder\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des                              betriebsstörende“ eingefügt.\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nd) In der § 62 betreffenden Zeile wird das Wort\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\n„Abnahme“ durch die Wörter „Inbetriebnahme-\n§ 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-\ngenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge“\nmer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\nersetzt.\nS. 1802):\ne) Die § 64 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                       „§ 64 Übergangsvorschrift“.\nÄnderung der                                    f) In der § 65 betreffenden Zeile werden die Wörter\nStraßenbahn-Bau- und Betriebsordnung                                 „und Übergangsvorschriften“ gestrichen.\nDie Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom                        2. § 1 wird wie folgt geändert:\n11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007                              a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\n(BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt                         setzt:\ngeändert:                                                                     „Das Bauordnungsrecht der Länder und die\nStraßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt.\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaß-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            nahmen der Europäischen Union anzuwenden\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016              2939\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                       der Europäischen Union und den für sie gel-\npäischen Union oder                                           tenden Rechtsvorschriften, mit denen Richt-\nlinien der Europäischen Gemeinschaft oder\n2. in der Türkei\nder Europäischen Union in deutsches Recht\nrechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht                   umgesetzt sind, entsprechen, oder\nwurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in                 2. soweit solche Rechtsvorschriften nicht be-\neinem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Ab-                       stehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                        oder Teile davon nach den Vorschriften dieser\nraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die                      Verordnung, nach den von der Technischen\nSätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht                Aufsichtsbehörde und von der Genehmi-\neinem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung                        gungsbehörde getroffenen Anordnungen so-\noder Umweltschutz entsprechen, das durch die                      wie nach den allgemein anerkannten Regeln\nin Deutschland geltenden technischen Vorschrif-                   der Technik gebaut sind und betrieben wer-\nten gewährleistet ist, soweit diese technischen                   den.“\nVorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG)\nNr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „gewährleistet\nund des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung                 ist“ durch die Wörter „gegenüber der Tech-\nvon Verfahren im Zusammenhang mit der An-                     nischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird“\nwendung bestimmter nationaler technischer Vor-                ersetzt.\nschriften für Produkte, die in einem anderen Mit-       4. § 3 wird wie folgt geändert:\ngliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nworden sind, und zur Aufhebung der Entschei-\ndung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008,                aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rettung“ durch\nS. 21) angewendet werden.“                                          die Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ er-\nsetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 7 wird am Satzende der Punkt\n„Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart                          durch ein Komma ersetzt.\noder Lage auf der gesamten Streckenlänge                      cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nvom Straßenverkehr oder anderen Verkehrs-\nsystemen getrennt.“                                                 „8. Störungen im Betriebsablauf zügig be-\nseitigt werden können.“\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Personenbeförde-\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrung“ durch die Wörter „Beförderung von Perso-\nnen“ ersetzt.                                                 aa) Die Wörter „Behinderten, älteren oder ge-\nbrechlichen Personen, werdenden Müttern,\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                   Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern“\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort                          werden durch die Wörter „in ihrer Mobilität\n„Bedienstete“ durch das Wort „Beschäftigte“                    eingeschränkten Personen“ ersetzt.\nersetzt.                                                 bb) Nach den Wörtern „Benutzung der Betriebs-\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Bedienstete“                         anlagen“ werden die Wörter „nach § 1 Ab-\ndurch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.                         satz 7 Nummer 2“ eingefügt.\ne) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                              cc) Das Wort „Fahrzeuge“ wird durch das Wort\n„Personenfahrzeuge“ ersetzt.\n„(9) Fahrzeuge sind\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. Personenfahrzeuge, die der Beförderung von              a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nPersonen im Sinne des § 1 Absatz 1 des\nPersonenbeförderungsgesetzes dienen und                   „Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Be-\ntriebssicherheit wichtige nicht personenbezo-\n2. Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die                gene Daten zu erheben und aufzuzeichnen.“\nAusbildung von Betriebsbediensteten, für die\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nInstandhaltung von Betriebsanlagen oder für\nMaßnahmen bei Betriebsstörungen und Un-                       „(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür\nfällen eingesetzt werden.“                                zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig be-\nseitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Er-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\neignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit\nzur Selbst- oder Fremdrettung von Personen be-\n„(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile\nsteht.“\ndavon müssen so beschaffen sein, dass sie\nden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung            6. § 5 wird wie folgt geändert:\ngenügen. Die Anforderungen an Betriebsanla-                a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze\ngen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als er-                ersetzt:\nfüllt,\n„Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbe-\n1. wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder                   sondere die erforderlichen Prüfungen durch und\nTeile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit             trifft die notwendigen Anordnungen. Entschei-\nden für sie unmittelbar geltenden Rechts-                 dungen anderer Behörden mit Ausnahme der\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder                  nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrs-","2940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\nbehörde, die die Sicherheit und Ordnung des                    5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der\nStraßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen                      Betriebsbediensteten und den sich daraus\nnur im Einvernehmen mit der Technischen Auf-                       ergebenden Maßnahmen,\nsichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht,\n6. Vereinbarungen über die Übertragung von\nsoweit es sich um Behörden des Bundes han-\nAufgaben, die die Verantwortung des Be-\ndelt.“\ntriebsleiters berühren, auf Personen oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Stellen, die dem Unternehmen nicht ange-\n„(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann                      hören.“\nsich bei der Ausübung der technischen Aufsicht              d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-\nanderer sachkundiger Personen oder Stellen be-                 sätze 7 bis 10.\ndienen. Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach\n§ 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen            9. § 8 wird wie folgt geändert:\nmüssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig              a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsführung“\nvon dem Unternehmer und dem Vorhabenträger                     durch die Wörter „Durchführung des Betriebs“\nnach § 7 Absatz 7 sein.“                                       ersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:                                    b) In Absatz 5 wird das Wort „Gemeinschafts-\n„§ 6                                     verkehr“ durch die Wörter „einem gemeinsamen\nBetrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke“\nAusnahmen                                    ersetzt.\nDie Technische Aufsichtsbehörde kann von den\n10. § 9 wird wie folgt geändert:\nVorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Aus-\nnahmen genehmigen.“                                            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                         „(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestä-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „geführt“ durch               tigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag\ndas Wort „durchgeführt“ ersetzt.                               des Unternehmers, wenn die bestellte Person\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auswahl,“                    1. ihre Befähigung durch erfolgreichen Ab-\ndie Wörter „Aus- und Fortbildung,“ eingefügt.                      schluss der Betriebsleiterprüfung nachge-\nwiesen hat und\nc) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6\nersetzt:                                                       2. keine Tatsachen vorliegen, die sie für die\nTätigkeit eines Betriebsleiters als unzuver-\n„(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass                 lässig erscheinen lassen.\nder Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben\nordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere,                        (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird\ndass er                                                        die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt,\nwenn die bestellte Person\n1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden\nWeisungen erhält und                                      1. die Große Staatsprüfung für den höheren\ntechnischen Verwaltungsdienst in einem\n2. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des\nFachgebiet bestanden hat, zu dem in er-\nBetriebes berühren, Weisungen gegenüber\nheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb\nden Betriebsbediensteten und sonstigen im\nspurgebundener Bahnen gehören und\nBetrieb Beschäftigten erteilen kann.\nSoll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner                  2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunter-\nAufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme                          nehmen in den für den Bau und Betrieb der\nnicht durchgeführt werden, so ist der Betriebs-                    Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als\nleiter vom Unternehmer umfassend und un-                           Ingenieur tätig gewesen ist.\nverzüglich über die Gründe der Ablehnung in                    Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen\nschriftlicher oder elektronischer Form zu unter-               auch während des Vorbereitungsdienstes vor\nrichten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Er-               der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teil-\nfüllung der ihm in dieser Verordnung übertrage-                weise angerechnet werden.“\nnen Aufgaben im Unternehmen keine persön-\nlichen Nachteile entstehen.                                 b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Bei Entscheidungen, die die Betriebs-                  „2. ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis\nführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maß-                   nach § 30 des Bundeszentralregistergeset-\ngebend zu beteiligen, insbesondere bei                              zes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde\nbeantragt ist,“.\n1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\n2. Beschaffung von Fahrzeugen,                                 fügt:\n3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediens-\n„(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mit-\nteten,\ngliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-\n4. Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung                   tragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nund Beaufsichtigung der Betriebsbediens-                  päischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind\nteten,                                                    von der Technischen Aufsichtsbehörde nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016            2941\nMaßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungs-        15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngesetzes anzuerkennen.“\na) Nach dem Wort „führen“ werden das Komma\n11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           und das Wort „begleiten“ gestrichen.\n„(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Auf-           b) Das Wort „Betriebsbedienstete“ wird durch das\nnahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer                 Wort „Beschäftigte“ ersetzt.\nbeauftragten Arzt festgestellt worden sein. Der Arzt\n16. § 15 wird wie folgt geändert:\nmuss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder\ndie Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ haben                a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sollen\noder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutach-                sich die Geschwindigkeiten“ durch die Wörter\ntungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2                 „soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit“ ersetzt.\nNummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und               b) In Absatz 4 wird das Wort „technischen“ ge-\nüber eine mindestens einjährige Berufserfahrung in              strichen.\nseinem Fachgebiet verfügen.“\n17. § 16 wird wie folgt geändert:\n12. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Bahnkörper sind straßenbündige, beson-\n„(1) Fahrbedienstete müssen mindestens                    dere oder unabhängige Bahnkörper. Straßen-\n21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für:                      bündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in\n1. Auszubildende und Absolventen des staatlich               Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Beson-\nanerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft             dere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffent-\nim Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr voll-            licher Straßen, sind jedoch vom übrigen Ver-\nendet haben und die Schienenfahrerlaubnis                kehrsraum mindestens durch Bordsteine oder\nund seit mindestens einem Jahr die straßen-              Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste\nverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B            körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonde-\nbesitzen und                                             ren Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge\nnach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die\n2. Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahr-              Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Ab-\nzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und               satz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahn-\nWerkstätten bedienen.                                    körper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder\nIm Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung              Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher\nder ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1              Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper ge-\nNummer 2 erforderliche geistige und körperliche              hören auch die Bahnübergänge nach § 20 Ab-\nEignung durch ein Gutachten entsprechend § 10                satz 1 Satz 2.“\nAbsatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzu-             b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nweisen.“\nc) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“                Absätze 5 und 6.\ndie Wörter „durch den in § 10 Absatz 2 bezeich-\nneten Arzt spätestens“ eingefügt.                         d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 wird                                                 „(5) An den für das Überqueren durch Fuß-\ngänger vorgesehenen Stellen über einen beson-\naa) das Wort „, begleiten“ gestrichen und                    deren Bahnkörper müssen zwischen diesem und\nbb) die Wörter „Sofortmaßnahmen am Unfallort“                unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstell-\ndurch die Wörter „Erste Hilfe“ ersetzt.                 flächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das\ndurchgängige Überqueren von Bahnkörper und\n13. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist.“\n„(4) Durch den Betriebsleiter oder einen von          18. § 17 wird wie folgt geändert:\nihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahr-\nbedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen            a) In Absatz 6 werden die Wörter „werden können“\nAbständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu über-              durch das Wort „sein“ ersetzt.\nprüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und                b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ndie Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Auf-\n„(7) Eine Weiche ist verschlossen, wenn die\nzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren auf-\nbeweglichen befahrenen Teile in ihren Endlagen\nzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt\nformschlüssig festgelegt und die nicht befahre-\nmit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeich-\nnen beweglichen Teile in ihren Endlagen mindes-\nnungen entstanden sind.“\ntens kraftschlüssig festgelegt sind.“\n14. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n19. § 19 wird wie folgt geändert:\n„(4) Fahrbediensteten ist es während des Fahr-\na) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort\nbetriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der\n„liegen“ die Wörter „und darin keine Einbauten\nKommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wie-\nvorhanden sein“ eingefügt.\ndergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern\noder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen            b) In Absatz 8 wird das Wort „Bergung“ durch die\nZwecken zu benutzen.“                                           Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ ersetzt.","2942         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n20. § 20 wird wie folgt gefasst:                             21. § 21 wird wie folgt geändert:\n„§ 20                                a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBahnübergänge                                aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Fahr-\nsignalanlagen“ durch die Wörter „Signal-\n(1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreu-                    anlagen für Fahrsignale“ ersetzt.\nzungen von besonderen und unabhängigen Bahn-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „muß die\nkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahn-                        Fahrsignalanlage“ durch die Wörter „müssen\nübergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-\ndie Fahrsignale“ ersetzt.\nOrdnung dies bestimmt. Bahnübergänge über un-\nabhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgen-               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nden Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnüber-               „Sind Weichen in die Signalanlage für Fahr-\ngängen oder an Kreuzungen im Bereich straßen-                   signale eingebunden, gehören sie zur Gesamt-\nbündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass                anlage.“\nder Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr         22. In § 22 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nnicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.             „formschlüssig festgelegt“ durch das Wort „ver-\n(2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1                 schlossen“ ersetzt.\nSatz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch        23. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Fernseh-\nÜbersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist          anlagen zur Erfassung“ durch die Wörter „Video-\nvorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer               anlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur\ndie Bahnstrecke so weit und aus einem solchen                Überwachung“ ersetzt.\nAbstand einsehen können, dass sie bei Anwendung\n24. § 24 wird wie folgt geändert:\nder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahn-\nübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm                 a) In Absatz 4 werden\nanhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine              aa) die Wörter „Energieversorgungsanlagen für\ntechnische Sicherung im Sinne des Absatzes 5                         Fahrzeuge“ durch das Wort „Fahrstrom-\nersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fuß-                          versorgungsanlagen“ ersetzt und\nund Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren\nbb) die Wörter „der Fahrleitung“ gestrichen.\nauf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.\nb) In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a wird das\n(3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1                    Wort „Notausstiege“ durch das Wort „Notaus-\nSatz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen                   gänge“ ersetzt.\nnach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf\ndem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsiche-                 c) In Absatz 6 werden\nrung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller                aa) das Wort „ausreichender“ durch die Wörter\nals 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahn-                      „geeigneter Entfernung und“ ersetzt und\nübergang innerhalb eines Tages in der Regel von                 bb) nach dem Wort „ortsveränderlicher“ das\nmehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird.                         Wort „elektrischer“ eingefügt.\n(4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1             25. § 27 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener\na) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nÜbersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich\nwirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzei-                „4. Notausgänge,“.\nchenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von                  b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende\n„Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit\nEinrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage ver-\nbis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Grün-\nzichtet werden, wenn nach den örtlichen Ver-\nden des Arbeitsschutzes keine kürzeren Ein-\nhältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die\nschaltzeiten gefordert werden.“\nTechnische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlauf-\nsperren sind so zu gestalten, dass die Wege-             26. § 30 wird wie folgt geändert:\nbenutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn ent-              a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\ngegen gehen müssen.                                                „(5) In einem Tunnel müssen ins Freie füh-\n(5) Eine technische Sicherung erfordert                      rende Notausgänge vorhanden und so angelegt\nsein, dass der Rettungsweg bis zum nächsten\n1. Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach               Bahnsteig, Notausgang oder bis zur Tunnel-\nAnlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach                 mündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist.\nAnlage 1 Bild 3 verbunden sein können und                   Notausgänge müssen direkt oder über sichere\n2. Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach An-                   Bereiche auch an Tunnelenden vorhanden sein,\nlage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zug-               wenn der nächste Notausgang oder der nächste\nsicherungsanlagen eingebundene Überwachung                  Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.\nder Einrichtungen nach Nummer 1.                               (6) Notausgänge müssen außerhalb von Halte-\nAuf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht                    stellen durch blaues Licht kenntlich gemacht\ndürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Über-                sein.“\nwachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4               b) In den Absätzen 7 und 9 wird jeweils das Wort\nunmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet                      „Notausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“\nwerden.“                                                        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016               2943\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                      31. In § 35 wird in der Überschrift das Wort „Laufwerke“\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Not-           durch das Wort „Fahrwerke“ ersetzt.\nausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“           32. § 36 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\nbb) Die Nummer 3 wird durch folgende Num-                     „Zusammenwirken“ die Wörter „Bremskräfte und“\nmern 3 und 4 ersetzt:                                    eingefügt.\n„3. von innen mit mäßigem Kraftaufwand,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nohne Hilfsmittel und mit einem selbst-\nfügt:\nerklärenden sowie deutlich gekennzeich-\nneten Mechanismus geöffnet werden                       „(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energie-\nkönnen und                                          versorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei\n4. gegen unbefugtes Öffnen von außen                     Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen\ngesichert sein.“                                    Neigungen aus der örtlich festgelegten Strecken-\nhöchstgeschwindigkeit wenigstens einmal ange-\n27. § 31 wird wie folgt geändert:                                    halten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     gesichert werden können.“\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-              c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-\nsätze 3 bis 8.                                                sätze 5 bis 10.\nc) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:                 d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird das Wort\naa) In Nummer 5 wird der Punkt durch die Wör-                 „größter“ gestrichen.\nter „und sicheren Information im Gefahrenfall\ne) In dem neuen Absatz 6 wird im einleitenden\nund“ ersetzt.\nSatzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                      „Absatz 7“ ersetzt.\nangefügt:\nf) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„6. einer Brandmeldeanlage (BMA).“\n„(7) Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer\nd) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 3 an-                  Bremse ausgerüstet sind, dürfen\ngefügt:\n1. bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h\n„Die Querneigung des Bahnsteigs soll so aus-\nund\ngeführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur\nBahnsteigkante hin ansteigt.“                                 2. bei straßenabhängigen Bahnen höchstens\ne) Absatz 10 wird aufgehoben.                                        30 km/h\nf) Der bisherige Absatz 11 wird der Absatz 9.                    fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren\nBremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1\ng) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz ange-\nerreicht werden.“\nfügt:\n„Die für Rettungswege erforderlichen Breiten               g) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter\nsind freizuhalten.“                                           „daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschrie-\nbene Bremsvermögen nach den Absätzen 2\n28. § 32 wird wie folgt gefasst:                                     bis 6 erreicht“ durch die Wörter „dass der Zug\n„§ 32                                   die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Brems-\nAufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige                      eigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 er-\nreicht“ ersetzt.\nAn den Zugängen und Abgängen von Aufzügen,\nFahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume               h) Der neue Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nals Stauräume vorhanden sein.“                                       „(10) In Personenfahrzeugen müssen Einrich-\n29. § 33 wird wie folgt geändert:                                    tungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im\na) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                            Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-\nNotbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtun-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Bergung“ durch                 gen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und\ndas Wort „Fremdrettung“ ersetzt.                         in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „geborgen“                      Halten führen (Notbremsüberbrückung). Die Be-\ndurch das Wort „gerettet“ ersetzt.                       tätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahr-\nb) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13                    zeugführer anzuzeigen. Auf bestimmten weiteren\neingefügt:                                                    Streckenabschnitten darf diese Notbremsüber-\nbrückung wirksam bleiben, wenn der Betriebs-\n„(13) Fahrzeuge, die über einen eingerich-                 leiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Ab-\nteten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit                satz 2 eingeführt hat.“\nGeräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet\nsein.“                                                     i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n30. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden                         „(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeug-\nnach dem Wort „Rückspiegel“ die Wörter „oder die                 führer muss im Fall einer Entgleisung das Fahr-\ngleichwertige technische Einrichtung im Sinne des                zeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand\n§ 44 Absatz 4“ eingefügt.                                        abbremsen können.“","2944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\n33. § 40 wird wie folgt geändert:                             38. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           a) In Satz 1 wird das Wort „haben“ durch die\n„(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen               Wörter „und eine Warnweste mitführen“ ersetzt.\nmüssen vorhanden sein:                                     b) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal),               „§ 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nwobei die beiden unteren Leuchten des Zug-                Ordnung ist entsprechend anzuwenden.“\nsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein       39. § 49 wird wie folgt geändert:\nmüssen, die\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) den Gleisbereich ausreichend beleuchten\nkönnen,                                                  „(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonde-\nrem oder unabhängigem Bahnkörper soll und\nb) sich gleichzeitig und gleichmäßig abblen-              auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem\nden lassen,                                           Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts\nc) sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,           gefahren werden.“\n2. an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeu-             b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\ngen an beiden Seiten, Geber für das Zug-                  „abhängig geschaltete Fahrsignalanlagen nach\nsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3             § 21 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Wörter „Fahrsignale\n(Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,                 nach § 21 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.\n3. Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungs-        40. § 50 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsignal) an beiden Längsseiten mindestens               „2. beim Befahren von nicht verschlos-\nvorn und hinten,                                           senen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h.“\n4. Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal)       41. § 51 wird wie folgt geändert:\nan beiden Längsseiten mindestens vorn und\nhinten, die im gleichen Takt blinken müssen.“          a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                        aa) Nach dem Wort „Weichen“ werden die\nWörter „, die nicht in Zugsicherungsanlagen\nc) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 3.                          eingebunden sind,“ gestrichen.\nd) Der Absatz 6 wird aufgehoben.                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ne) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 4.                          „Das Zeigen der Weichensignale ist nicht\n34. § 43 wird wie folgt geändert:                                         erforderlich, wenn diese in Zugsicherungs-\nanlagen eingebunden sind oder ein Fahr-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nsignal abhängig von der Weichenlage ge-\n„Auf jeder“ die Wörter „mit Fahrgasttüren ver-\nsteuert wird und entsprechend gekennzeich-\nsehenen“ eingefügt.\nnet ist.“\nb) In Absatz 7 wird das Wort „Bergung“ durch das\nb) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-\nWort „Fremdrettung“ ersetzt.\nfügt:\n35. § 44 wird wie folgt geändert:\n„(12) Anlagen zur Steuerung von Weichen\na) In Absatz 3 werden die Wörter „und Fahrt-                     müssen so ausgestattet sein, dass Informa-\nschreibern“ gestrichen.                                       tionen über die Weichenlage an eine Licht-\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rück-                       zeichenanlage des Straßenverkehrs übertragen\nspiegel“ die Wörter „oder eine mindestens                     werden können, wenn eine solche Übertragung\ngleichwertige technische Einrichtung“ eingefügt.              infolge der Lage der Weiche in Betracht kommen\nkann.“\n36. § 46 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 12 bis 18 werden die\na) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch               Absätze 13 bis 19.\ndas Wort „müssen“ ersetzt.\nd) In dem neuen Absatz 17 wird der Satz 1 wie folgt\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-                    gefasst:\ngefügt:\n„Zeigt das Überwachungssignal für den Bahn-\n„(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht             übergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahn-\nmit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen                 übergang zu halten.“\nständig verfügbare Einrichtungen für eine Not-\nfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und          42. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndem Fahrzeugführer haben.“                                 a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                 gefügt:\nsätze 6 und 7.                                                „3. mögliche Entgleisungen sicher im System\n37. § 47 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       erkannt werden können,“.\n„2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen,              b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\ndie für in ihrer Mobilität eingeschränkte Perso-             Nummern 4 und 5.\nnen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vor-            c) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „gebor-\nzusehen sind,“.                                              gen“ durch das Wort „gerettet“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016             2945\n43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 20“                  dere betriebsgefährdende Handlungen vorzuneh-\ndurch die Wörter „im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4             men. Dazu ist es insbesondere untersagt,\nund 6“ ersetzt.\n1. Außentüren oder Einrichtungen zur Notbrem-\n44. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Bergung“ durch                      sung von Fahrzeugen missbräuchlich zu be-\ndas Wort „Rettung“ ersetzt.                                         tätigen und\n45. § 57 wird wie folgt geändert:                                   2. in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen\naa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                           sowie unter den überdachten Bereichen ober-\nirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahr-\n„10. Aufzüge, Fahrtreppen\ngastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer\nund Fahrsteige                1 Jahr,“.\nzu entfachen oder brennende oder glimmende\nbb) In Nummer 11 wird hinter der Angabe                         Gegenstände wegzuwerfen.“\n„8 Jahren“ der Punkt durch ein Komma\nersetzt.                                          48. § 60 wird wie folgt geändert:\ncc) Die folgende Nummer 12 wird angefügt:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„12. brandschutztechnische                                aa) Nach dem Wort „Betriebsanlagen“ werden\nAnlagen                        1 Jahr.“                   die Wörter „, die nach § 62 Absatz 1 einer\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „schweren Unfäl-                        Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen,“ ein-\nlen“ durch die Wörter „Unfällen oder Zwischen-                       gefügt.\nfällen“ ersetzt.                                                bb) Nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluß“\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                      werden die Wörter „, eine Plangenehmigung“\n„(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Be-                      eingefügt.\nrichten, Untersuchungen oder Gutachten hin-                 b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Prü-\nreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass                   fung einen“ die Wörter „schriftlichen oder nach\nbei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Be-                     Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungs-\ntriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die                  gesetz elektronischen“ eingefügt.\nTechnische Aufsichtsbehörde abweichend von\nAbsatz 3 kürzere Fristen festsetzen.“                       c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 „Dazu können auch Ausführungszeichnungen,\nBaustoffangaben, Lastannahmen sowie sons-\n„(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer\ntige, für die Beurteilung der Sicherheit wesent-\nzu dokumentieren. Der Dokumentation sind die\nliche Beschreibungen und Berechnungen ge-\nfür den Bau und die Instandhaltung wesentlichen\nhören.“\nUnterlagen beizugeben, insbesondere die In-\nbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebs-                 d) In Absatz 10 wird das Wort „Abnahme“ durch\nanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungs-                    das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung“ er-\nbescheid zu Grunde gelegen haben.“                              setzt.\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                         49. § 61 wird wie folgt geändert:\n„(7) Die Dokumentation über die Instand-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außer-                      „Betriebsanlagen“ die Wörter „und Fahrzeugen“\nbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahr-                    eingefügt.\nzeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Doku-\nmentation über die Wartung bis zur nächsten                 b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Baustelle“\nInspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzu-                 die Wörter „oder Fertigungsstelle“ eingefügt.\nbewahren.“                                              50. § 62 wird wie folgt gefasst:\n46. § 58 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 62\n„(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete\nsind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, so-                                Inbetriebnahmegenehmigung\nweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch                            für Betriebsanlagen und Fahrzeuge\ndienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor                    (1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und\nallem dürfen sie besondere und unabhängige Bahn-                Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Ge-\nkörper nur an den dafür bestimmten Stellen über-                brauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die\nqueren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zu-                   Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme\nlassen.“                                                        genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsan-\n47. § 59 wird wie folgt gefasst:                                    lagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich\n„§ 59                                 auf die Betriebssicherheit auswirken können. In-\nstandhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit glei-\nBetriebsgefährdende                          cher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedür-\noder betriebsstörende Handlungen                     fen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante\nEs ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge              Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen\nzu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre              und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichts-\nEinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder                  behörde in schriftlicher oder elektronischer Form\nzu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder an-               anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der","2946        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016\ngeplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine            behörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Perso-\nBeurteilung des Umfangs und der Art der geplanten            nenbeförderungsgesetzes.\nArbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Aus-\n(7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebs-\nwirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen.\nsicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder\nNach Eingang der Anzeige entscheidet die Tech-\ndas erste Fahrzeug einer Serie vor der Genehmi-\nnische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maß-\ngung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb ge-\nnahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann.\nnommen werden, wenn die Technische Aufsichts-\nMit der Durchführung der Maßnahmen darf erst\nbehörde nichts anderes bestimmt hat.“\nnach der Entscheidung der Technischen Aufsichts-\nbehörde begonnen werden. Stellt die Technische           51. § 63 wird wie folgt geändert:\nAufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Ein-\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nstufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter\nAngabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung                    „3. entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Be-\nzu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes                      triebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb\nbleibt unberührt.                                                    nimmt.“\n(2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die In-           b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung\nnach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder               „2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außen-\ndas Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unter-                      tür oder eine Einrichtung zur Notbremsung\nlagen übereinstimmt und unter den örtlichen Ein-                     betätigt.“\nsatzbedingungen sicher betrieben werden kann.            52. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:\nDie Entscheidung ist auf Grund des technischen\nRegelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung                                      „§ 64\nanwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung                            Übergangsvorschrift\nmehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische\nRegelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt                  Werden in dieser Verordnung an den Bau von\ndes Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die                  Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforde-\nTechnische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass             rungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016\nNachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen           geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende\nVorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer              oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahr-\nvorgelegt werden.                                            zeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht an-\ngepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbe-\n(3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 be-           hörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die\nzeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anfor-           Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1\nderungen an die Beschaffenheit von Betriebs-                 gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu\nanlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebs-            stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von\nanlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müs-                sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu\nsen die Prüfungen und die Entscheidung über die              stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von\nInbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung              acht Jahren.“\nmit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstim-\nmung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit           53. § 65 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 getroffen werden.                                     a) In der Überschrift werden die Wörter „und Über-\n(4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei                gangsvorschriften“ gestrichen.\nder Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher            b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\noder elektronischer Form zu beantragen. Die In-\nbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu            54. In der Überschrift zu Anlage 1 werden hinter der\nbeantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen;                Angabe „zu § 20“ die Wörter „Absatz 5 Nummer 1“\ndem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der                  ergänzt.\nErfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen.         55. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n(5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen be-            a) In der Vorbemerkung werden im Satz 1 die\nantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunter-                Wörter „auf geradem ebenem Gleis“ durch die\nlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen                   Wörter „auf geradem, ebenem und trockenem\nnur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten                    Gleis“ ersetzt.\nFahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere\nFahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach In-                b) In Tabelle 1 wird im Klammerzusatz der Bezeich-\nbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in                   nung die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 6“ durch die\nBetrieb genommen werden, wenn der Unternehmer                    Angabe „§ 36 Absatz 3 und 7“ ersetzt.\nzum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des\nc) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeich-\njeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstel-\nnung die Angabe „§ 36 Abs. 5 Nr. 3“ durch die\nlers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem\nAngabe „§ 36 Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.\ngenehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Tech-\nnischen Aufsichtsbehörde vorlegt.                        56. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n(6) Die Genehmigung oder die Versagung der In-            a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 4 (zu\nbetriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elek-               den §§ 21, 40, 51)“ durch die Angabe „Anlage 4\ntronischen Bescheid der Technischen Aufsichts-                   (zu den §§ 20, 21, 40, 51)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016  2947\nb) In Abschnitt 5 ist die das Zugsignal Z 3 betreffende Zeile wie folgt zu fassen:\n„ Z3                   Am Zugschluss zwei rote Lichter                          Bremssignal\n“.\nArtikel 2\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\nIn § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I\nS. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nfügt:\n„Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt\nSatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der\nMaßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zustän-\ndigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}