{"id":"bgbl1-2016-61-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":61,"date":"2016-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/61#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-61-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_61.pdf#page=48","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-12-19T00:00:00Z","page":2920,"pdf_page":48,"num_pages":9,"content":["2920         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nErste Verordnung\nzur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Dezember 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-        – des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung\nfrastruktur verordnet auf Grund                                mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch\n– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Berufskraft-\nArtikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Au-\nfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\n(BGBl. I S. 1958), § 8 Absatz 1 geändert durch Arti-\nkel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Dezember\nArtikel 1\n2016 (BGBl. I S. 2861), im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und                                Änderung der\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung,              Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und g              Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom\nund Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsge-          22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) ge-\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-    1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\nkel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa               § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den\ndes Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I                 Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5\nS. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b              Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Gü-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom           terkraftverkehr“ ersetzt.\n2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsind, sowie\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 Stun-\n– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-               den zu je 60 Minuten“ durch die Wörter „140 Un-\nmer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                terrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichts-\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                    einheiten)“ ersetzt.\nS. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I               aa) In Satz 1 wird das Wort „Stunden“ durch das\nS. 1958), Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 zuletzt durch Ar-                 Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\ntikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November\n2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2 Satz 2 zuletzt              bb) In Satz 4 wird das Wort „Fahrstunden“ durch\ndurch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuch-                     das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\nstabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I          c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\nS. 3313) geändert worden sind, und § 6a Absatz 2                § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den\nSatz 4 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 1 des                  Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ein-              § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für\ngefügt worden ist,                                              den Güterkraftverkehr“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016            2921\n3. In § 3 Satz 2 werden                                            1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-\na) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch                    wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-\ndie Wörter „35 Unterrichtseinheiten“ und                          und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-\nchen des Anerkennungsbescheides,\nb) die Wörter „2,5 Stunden“ durch die Wörter\n2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-\n„2,5 Unterrichtseinheiten“\nnehmers oder der Teilnehmerin,\nersetzt.\n3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unter-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                         richtsteilnahme,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbe-\n„(1) Durch die Weiterbildung sind alle in An-                  reichen nach Anlage 1.\nlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen                (1c) Bescheinigungen über den Abschluss der\nund zu wiederholen. Dabei genügt es, dass aus                Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-\nden Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1                weils im Original von denjenigen Ausbildern und\njeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich ab-              Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt\ngedeckt ist.“                                                haben, und von dem verantwortlichen Vertreter\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden                                    der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere\nBescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind\naa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“                 allein von dem verantwortlichen Vertreter der\ndurch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“,             Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigen-\nbb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wörter             händige Unterschrift des verantwortlichen Vertre-\n„sieben Unterrichtseinheiten“ und                       ters der Ausbildungsstätte kann bei automati-\nsierter Erstellung der Bescheinigung durch eine\ncc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort „Un-             bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt\nterrichtseinheiten“                                     werden.“\nersetzt.                                                  c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    „Der von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nraum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerquali-\n„2. dem Abschluss des Unterrichts zum Er-               fizierungsnachweis oder der Eintrag der harmoni-\nwerb der beschleunigten Grundqualifikati-          sierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in\non, dem Abschluss von Unterrichtseinhei-           den von einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) so-         ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des\nwie dem Abschluss der Weiterbildung hat            Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndie Ausbildungsstätte“.                            raum oder der Schweiz ausgestellten Führer-\nbb) Dem abschließenden Satzteil werden die                   schein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich.“\nWörter „und dem Teilnehmer oder der Teil-            d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnehmerin auszuhändigen“ angefügt.                           „(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c              Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Quali-\neingefügt:                                                   fikations-Gesetzes, die Fahrten im\n„(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des                 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen die\nUnterrichts zum Erwerb der beschleunigten                         Grundqualifikation und die Weiterbildung\nGrundqualifikation ist nach dem Muster der An-                    durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach\nlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder                      Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nder Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss ent-                     Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments\nhalten:                                                           und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ge-\nmeinsame Regeln für den Zugang zum Markt\n1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-\ndes grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\nwie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-\n(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,\nund Überwachungsbehörde und das Aktenzei-\nchen des Anerkennungsbescheides,                         2. Personenverkehr durchführen, können die\nGrundqualifikation und die Weiterbildung auch\n2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-\nnachweisen durch eine Bescheinigung im In-\nnehmers oder der Teilnehmerin,\nland, die von einem anderen Mitgliedstaat der\n3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unter-                     Europäischen Union, einem anderen Vertrags-\nrichtsteilnahme,                                              staat des Abkommens über den Europäischen\n4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisberei-                     Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt\nchen (Güterverkehr oder Personenverkehr).                     ist.“\n(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen             e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nund den Abschluss der Weiterbildung ist nach                 gefasst:\ndem Muster der Anlage 2b auszustellen und                    „Werden die Grundqualifikation oder die Weiter-\ndem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhän-               bildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der\ndigen; sie muss enthalten:                                   Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld","2922            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\n„Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der                 (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen,\nEintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten,         dass in den Unterrichtsräumen während des Unter-\ndie nicht dem Anwendungsbereich der Richt-                richts für jeden Teilnehmer geeignete und ausrei-\nlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen“.“         chende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                    und zur Visualisierung vorhanden sind.\n„§ 6\n§8\nAnerkennung von Ausbildungsstätten\n(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbil-                                     Fortbildung\ndungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation                      der Ausbilder und Ausbilderinnen\nund die Weiterbildung ist schriftlich oder in elektro-\nnischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur                  (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht\nPrüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfor-                 im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2\nderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere                  durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig\ndurch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete\n1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich-              erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des\nteten Themengebiete auf der Grundlage der in              Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind,\nAnlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie              zu aktualisieren. Die Fortbildung dauert pro Tag acht\ndie geplante Durchführung und die Unterrichts-            Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier\nmethoden näher darzustellen sind;                         Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des\n2. über die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeits-          § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von\nbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, ein-           Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regel-\nschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen           mäßig fortbilden, durchgeführt werden.\nund pädagogischen Kenntnisse;\n(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und\n3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmate-\nAusbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaß-\nrial, zu den für die praktische Ausbildung bereit-\nnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzube-\ngestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetz-\nwahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlan-\nten Ausbildungsfahrzeugen;\ngen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestens\n4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.                             acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaß-\nFür Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil           nahme zu löschen oder zu vernichten.\nmuss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer\noder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbe-                                        §9\ntrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrs-\nmeisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterin                         Ordnungswidrigkeiten\nfür Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfah-\nrung, insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrleh-               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2\nrerin für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen              Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Quali-\nwerden.                                                        fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vor-           fahrlässig\nbehaltlich besonderer Bestimmungen sind\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8\n1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,                             Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder\n2. die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderinnen,\n2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die\n3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht                     dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.\nnach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufs-\nkraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2\nwerden darf, und                                          Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Quali-\n4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl              fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\nzu benennen.“\n7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt:           1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Beschei-\nnigung nicht richtig ausstellt oder\n„§ 7\nAnforderungen an den Unterricht                   2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebe-\n(1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der                 scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nGrundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf\nhöchstens 25 Personen je Unterricht zu beschrän-                                         § 10\nken. Die zuständige Behörde kann eine abwei-\nchende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert                               Übergangsvorschriften\nsich hierzu insbesondere an den baulichen Gege-\nbenheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchführung                 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach\nvon Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 ge-             den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 gelten-\nnannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmer-               den Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben\nzahl ist unzulässig.                                           bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016                                 2923\n8. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt:\n„Anlage 2a\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)\nVorderseite\nKopfbogen der Ausbildungsstätte                                                                     , den\nOrt                                    Datum\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4\ndes Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit\n§ 2 der Berufskraftfahrer-               § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer-                § 3 der Berufskraftfahrer-\nQualifikations-Verordnung                      Qualifikations-Verordnung                    Qualifikations-Verordnung\n(BKrFQV)*                            (BKrFQV)* – Quereinsteiger                      (BKrFQV)* – Umsteiger\nGüterkraftverkehr*\nPersonenkraftverkehr*\nHerr/Frau\n, geb. am:                         in\nVorname, Name\nWohnanschrift\nhat in der Zeit vom                              bis\nmit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen\nZielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei\nGrundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr) zugeord-\nnet sind.*\nmit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat\nan denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der\nPrüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der Berufs-\nzugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*\nmit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-\nbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an\ndenjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen,\ndie Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*\nHier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.\nUnterschrift Ausbildungsstätte**\nStempel\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der Ausbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.\nVerteiler\nOriginal: Teilnehmer/in\nKopie: Ausbildungsstätte\nHinweis\nDie Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.","2924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nRückseite\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE\noder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),\nund ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in\ndem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-\nstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrerge-\nsetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1\nNummer 2 BKrFQG anerkannt.\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK\n(bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbil-\ndungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-\nerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten\nmit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit\ngemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte\nAdresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen)\nanerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur\nFachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),\njeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß\n§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen)\nder o. g. Ausbildungsstätte statt.\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Num-\nmer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit\nBescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte\nAdresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016                                   2925\nAnlage 2b\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)\nVorderseite\nKopfbogen der Ausbildungsstätte                                                                        , den\nOrt                                    Datum\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-\nGesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)\nHerr/Frau\n, geb. am:                           in\nVorname, Name\nWohnanschrift\nhat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom                                                 bis                                an\neiner mehrtägigen Weiterbildung mit                        Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je\n60 Minuten)*\nhat am                            an einer Weiterbildung mit                   Unterrichtseinheiten (mindestens sieben Unter-\nrichtseinheiten zu je 60 Minuten)*\nmit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:\nKenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*\n1.1        1.2          1.3\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE                      1.4\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE                      1.5        1.6\nKenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*\n2.1\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE                      2.2\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE                      2.3\nKenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*\n3.1        3.2          3.3        3.4        3.5         3.6\nnur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE                      3.7\nnur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE                      3.8\nHier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.\nUnterschrift Ausbildungsstätte**                                                                        Unterschrift Ausbilder/in**\nStempel\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der\nAusbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.\nVerteiler\nOriginal und Kopie: Teilnehmer/in\nKopie: Ausbildungsstätte\nHinweise\nDie Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führer-\nschein vorzulegen.\nInsgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten teilgenommen\nwerden.","2926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nRückseite\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE\noder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),\nund ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in\ndem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-\nstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrerge-\nsetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1\nNummer 2 BKrFQG anerkannt.\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK\n(bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbil-\ndungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-\nerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten\nmit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit\ngemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte\nAdresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen)\nanerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur\nFachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),\njeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß\n§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen)\nder o. g. Ausbildungsstätte statt.\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Num-\nmer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit\nBescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides ein-\ntragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Aus-\nbildungsstätte statt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016             2927\n9. In Anlage 3 werden in Satz 2 der Erläuterungen auf der zweiten Seite der Bescheinigung die Wörter „Euro-\npäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die\nWörter „Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder der Schweiz“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Mindestalter“ wird in Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe f angefügt:\n„f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei\nFahrten ohne Fahrgäste.“\nbb) In der Spalte „Auflagen“ wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:\n„2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur\n2.1 bei Fahrten im Inland,\n2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und\n2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs-\ngesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei\nFahrten ohne Fahrgäste,\nGebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-\ninhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das\n21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber\nentweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage\nnach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Nummer 9 Buch-\nstabe b, c, d, e oder f“ ersetzt.\n2. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 17 wie folgt gefasst:\n„17   187    Auflagen zu den Klassen D und DE:\nBis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland,\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-\nrufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich aner-\nkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von\nKraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und\n3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe-\nförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.\nDie Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet\nund die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\nDie Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-\nschlossen hat.\nDie Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet\nhat.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nIn der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2016 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die\nGebührennummern 343 und 346 wie folgt gefasst:\nGebühren-                                          Gegenstand                                           Gebühr\nNummer                                                                                                  Euro\n„343            Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder\nWeiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV                                             28,60“.","2928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                                 Euro\n„346         Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG                                          30,70 bis 511,00“.\nArtikel 4\nÄnderung der\nVerordnung über den\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\n§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nvom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I\nS. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:\n„4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.“\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur\nnach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig.“\n2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}