{"id":"bgbl1-2016-61-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":61,"date":"2016-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/61#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_61.pdf#page=44","order":7,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung 2916","law_date":"2016-12-16T00:00:00Z","page":2916,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["2916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine\nund Kaseinate für die menschliche Ernährung1\nVom 16. Dezember 2016\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                     (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten\nschaft verordnet auf Grund                                           folgende Begriffsbestimmungen:\n– des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13                  1. „Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch\nAbsatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35                           Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure aus-\nNummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Ab-                       gefällten Koagulats von Magermilch oder anderen\nsatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittel-                    Milcherzeugnissen gewonnen wird;\ngesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung                    2. „Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch\nvom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13                     Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats\nAbsatz 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 67 Num-                    von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen\nmer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Num-                       gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die\nmer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                      Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden\nS. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit                      Enzymen;\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nsowie                                                             3. „Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die\nBehandlung von Nährkasein oder von Koagulat von\n– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und des § 10 des Milch-                        Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und an-\nund Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I                       schließender Trocknung gewonnen wird.\nS. 1471), die zuletzt durch Artikel 399 der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                                             §2\ndert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz                                       Anforderungen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und                          (1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nähr-\nEnergie:                                                          kaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften\nArtikel 1                               dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß\nAnhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203\nVerordnung                                 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nüber Kaseine und                               25. November 2015 zur Angleichung der Rechts-\nKaseinate für die menschliche Ernährung                        vorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und\n(Kasein-Verordnung – KaseinV)                           Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314\nvom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.\n§1\n(2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die\nAnwendungsbereich                                Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden,\nund Begriffsbestimmungen                            wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Ab-\n(1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate,              schnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b\ndie für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und                 und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richt-\nfür Mischungen daraus.                                               linie (EU) 2015/2203 entsprechen.\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2203                            §3\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November\n2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten                         Kennzeichnung\nüber Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur\nAufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom          (1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr\n1.12.2015, S. 1).                                                  gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behält-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016            2917\nnissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und                                Artikel 2\nunverwischbar Folgendes angegeben ist:\nÄnderung der\n1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nähr-                         Milcherzeugnisverordnung\nkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils fest-\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\ngelegte Bezeichnung;\n(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-\n2. bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten       setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert\nder aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen         worden ist, wird wie folgt geändert:\nstammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium,             1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAmmonium und Magnesium;\na) Absatz 1b wird aufgehoben.\n3. wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in\nb) In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Num-\nVerkehr gebracht werden,\nmernbezeichnung „2.“ gestrichen.\na) die Bezeichnung „Mischung aus“, gefolgt von            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nden Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate,\naus denen die Mischung besteht, in absteigender           a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nReihenfolge ihres Gewichtsanteils, und                    b) Absatz 2a wird aufgehoben.\nb) wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, be-              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzogen auf die Nährkaseinate                                  aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\naa) die Angabe nach Nummer 2 sowie                                Wort „und“ ersetzt.\nbb) der Proteingehalt;                                       bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch\neinen Punkt ersetzt.\n4. die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;                      cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.\n5. der Name oder die Firma und die Anschrift des                 d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nLebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder\nFirma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder,             „Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezucker-\nwenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Euro-             ten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kon-\npäischen Union niedergelassen ist, der Name oder                densmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeug-\ndie Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den                 nissen mit einem Stückgewicht von weniger als\nMarkt der Europäischen Union einführt;                          20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den\nVerkehr gebracht werden, die Angaben nach Ab-\n6. bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen,            satz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4\nLabnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungs-               Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der\nland und                                                        Sammelpackung angebracht zu werden.“\n7. das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.        3. § 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die\nnach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-                      Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.\nstabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleit-            b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch\npapieren vermerkt werden.                                           die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in             c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\neiner für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzu-               „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-\ngeben, es sei denn, diese Informationen werden vom                  satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebens-\nLebensmittelunternehmer auf andere Weise angege-                    mittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt,\nben. Die Angaben können in mehreren Sprachen ver-                   wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2\nmerkt werden.                                                       Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den\n(4) Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a                    Verkehr bringt.“\nNummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2                d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nund Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie\naa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Abs. 2“\n(EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchprotein-\nwird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\ngehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder\nNährkaseinaten überschritten, so kann dies unbescha-                bb) Die Angabe „Abs. 2a,“ wird durch das Wort\ndet anderer Bestimmungen des Unionsrecht entspre-                        „Absatz“ ersetzt.\nchend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiket-            e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-\n§4                                           setzt.\nStraftaten                                 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1\nNach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des                      Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6“\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-                      ersetzt.\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2          4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Num-\nAbsatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet.                         mern 3 bis 6 aufgehoben.","2918        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\n5. In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI auf-            nung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden\ngehoben.                                                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nNeubekanntmachungserlaubnis                                          Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-          Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in\nschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord-          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}