{"id":"bgbl1-2016-61-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":61,"date":"2016-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/61#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_61.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung  GFABPrV)","law_date":"2016-12-13T00:00:00Z","page":2909,"pdf_page":37,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016             2909\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung\n(Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV)\nVom 13. Dezember 2016\nEs verordnet auf Grund                                   Menschen zu berücksichtigen und deren Selbstbestim-\nmung zu fördern. Zur erweiterten beruflichen Hand-\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des\nlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufga-\nBerufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt\nben:\ndurch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-          1. Beurteilen der persönlichen Voraussetzungen behin-\ndert worden ist, das Bundesministerium für Bildung            derter Menschen, insbesondere\nund Forschung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung             a) Erkennen, Analysieren und Beurteilen von indivi-\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be-                 duellen Wünschen, Neigungen, Kompetenzen\nrufsbildung und                                                  und Förder- und Entwicklungsbedarfen behinder-\nter Menschen,\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes das\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach              b) Erstellen und Fortentwickeln von personen-\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesin-                      zentrierten Leistungs- und Kompetenzprofilen für\nstituts für Berufsbildung:                                       behinderte Menschen und Ableiten individueller\nZiele aus diesen Profilen,\n§1                                  c) Ausarbeiten individueller Bildungs- und Teilhabe-\nZiel der Prüfung und                            pläne für behinderte Menschen und\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nd) Dokumentieren von Arbeits- und Entwicklungs-\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-               prozessen behinderter Menschen,\nabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs-\nförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzie-     2. Planen, Organisieren, Fördern, Koordinieren und Be-\nlende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit             werten der Bildungs- und Arbeitsprozesse sowie\nnachgewiesen werden.                                             des Rehabilitations- und Habilitationsverlaufs behin-\nderter Menschen,\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\ndurchgeführt.                                                3. Gestalten von lern- und persönlichkeitsförderlichen\nsowie von barrierefreien Arbeitsplätzen,\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit soll die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits-      4. Durchführen arbeitsbegleitender Maßnahmen zur\nund Berufsförderung in der Lage sein, personen-                  Persönlichkeitsentwicklung behinderter Menschen,\nzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungs-              abgestimmt auf Art, Schwere und Vielfalt der Behin-\nmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für                 derungen sowie auf sich verändernde Förder- und\nbehinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die                  Entwicklungsbedarfe,\nTeilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Diese Maß-\nnahmen sollen von der Fachkraft insbesondere in              5. Initiieren, Begleiten und Fördern von beruflichen Bil-\nWerkstätten für behinderte Menschen und in anderen               dungs-, Arbeits- und Beschäftigungsprozessen so-\nBereichen der Arbeits- und Berufsförderung mit inhalt-           wie Qualifizieren behinderter Menschen bei Über-\nlich vergleichbarem Leistungsspektrum durchgeführt               gängen in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder\nwerden. Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Be-              Beschäftigungsverhältnisse,\nrufsförderung soll die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit      6. Steuern und Gestalten von Kommunikations- und\nbehinderter Menschen wiedergewinnen, erhalten, ent-              Kooperationsprozessen sowie\nwickeln und erhöhen und die behinderten Menschen\ndabei unterstützen, ihre Persönlichkeit weiterzuent-         7. Führen von Gruppen und Moderieren von Gruppen-\nwickeln. Darüber hinaus soll sie in der Lage sein, den           bildungs- und Teambildungsprozessen unter Beach-\nÜbergang behinderter Menschen in Ausbildung und                  tung des Gleichheitsgrundsatzes.\nBeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu            Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförde-\nfördern und behinderte Menschen bei diesem Über-             rung soll die Aufgaben eigenständig, verantwortlich,\ngang zu begleiten. Dabei hat die Geprüfte Fachkraft          sozialkompetent und selbstreflektiert wahrnehmen. Sie\nzur Arbeits- und Berufsförderung behinderungsspe-            hat die behinderten Menschen bei der Durchführung\nzifische, ethische, interkulturelle, therapeutische, reha-   der Aufgaben einzubeziehen.\nbilitative, habilitative, medizinische, soziale und recht-\nliche, aber auch organisatorische, betriebswirtschaft-          (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nliche und betriebliche Zusammenhänge zu beachten.            erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft\nSie hat das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten            zur Arbeits- und Berufsförderung“.","2910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\n§2                                 nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage sein,\nVoraussetzungen                           Fähigkeiten und Wünsche des behinderten Menschen\nfür die Zulassung zur Prüfung                    zu erkennen, einzuschätzen und zu berücksichtigen so-\nwie Angebote zu Qualifizierung, Beschäftigung und Ar-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-         beit zu unterbreiten. Er oder sie muss behinderten Men-\nweist:                                                          schen mit geeigneten Methoden Aufgaben und Arbei-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem         ten bereitstellen können und aus deren Erledigung\nnach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der                Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten\nHandwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf              und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen kön-\nund eine sich daran anschließende mindestens               nen.\nzweijährige einschlägige Berufspraxis,                        (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in               Qualifikationsinhalte geprüft werden:\na) einem auf der Grundlage eines Berufszulas-              1. Erstellen eines personenzentrierten Eingliederungs-\nsungsgesetzes geregelten Heilberuf oder                     plans unter Einbeziehung des behinderten Men-\nb) einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Be-           schen und unter Berücksichtigung von Formen der\nruf im Gesundheits- und Sozialwesen                         beruflichen Bildung und anderer Qualifizierungen in-\nnerhalb und außerhalb der Werkstatt für behinderte\nund eine sich daran anschließende mindestens                   Menschen,\nzweijährige einschlägige Berufspraxis,\n2. Erarbeiten eines geeigneten Arbeits- und Beschäf-\n3. ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges                    tigungsangebotes unter Berücksichtigung des indi-\nHochschulstudium und eine sich daran anschlie-                 viduellen Potentials und der Wünsche des behinder-\nßende mindestens zweijährige einschlägige Berufs-              ten Menschen; dabei ist eine große Breite des\npraxis oder                                                    Berufsspektrums unabhängig von geschlechter-\n4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.                       bezogenen Rollenverständnissen und Rollenzu-\n(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspra-                 schreibungen zu vermitteln,\nxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden                3. Unterbreiten und Umsetzen von Vorschlägen für den\nsein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3                 Prozess der Teilhabe am Arbeitsleben,\ngenannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Ar-            4. Beobachten und Beurteilen der Kompetenzen des\nbeits- und Berufsförderung haben.                                   behinderten Menschen unter Berücksichtigung der\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch                vielfältigen Beeinträchtigungsformen,\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder               5. Anwenden von Methoden und Instrumentarien für\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-              eine systematische Beobachtung und Dokumen-\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-                tation insbesondere des Arbeitsverhaltens des be-\nruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die              hinderten Menschen, seiner Arbeitsleistung, seiner\ndie Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                            Belastungsfähigkeit, seines Konzentrationsvermö-\ngens, seiner Merkfähigkeit, seines Vorstellungsver-\n§3                                     mögens, seiner motorischen Fertigkeiten, seiner\nHandlungsbereiche                              sozialen Kompetenzen und des Grades, zu dem er\nKulturtechniken beherrscht,\nIn der Prüfung werden die folgenden Handlungsbe-\nreiche geprüft:                                                 6. Reflektieren und bedarfsgerechtes Anpassen des\nTeilhabeprozesses,\n1. Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben perso-\nnenzentriert gestalten,                                    7. Fördern von Übergängen der behinderten Menschen\nin andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Be-\n2. berufliche Bildungsprozesse personenzentriert pla-\nschäftigungsprozesse oder -verhältnisse durch Mo-\nnen, steuern und gestalten,\ntivieren, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren unter\n3. Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personen-                    Berücksichtigung und Einbeziehung der am Über-\nzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze               gangsprozess intern und extern Beteiligten sowie\npersonenzentriert gestalten sowie                          8. Anwenden anerkannter und geeigneter diagnos-\n4. Kommunikation und Zusammenarbeit personen-                       tischer Verfahren und Instrumente, anhand derer\nzentriert planen, steuern und gestalten.                       der Eingliederungsplan erstellt wird.\n§4                                                               §5\nHandlungsbereich                                                Handlungsbereich\n„Eingliederung und Teilhabe                                    „Berufliche Bildungsprozesse\nam Arbeitsleben personenzentriert gestalten“                personenzentriert planen, steuern und gestalten“\n(1) Im Handlungsbereich „Eingliederung und Teil-               (1) Im Handlungsbereich „Berufliche Bildungspro-\nhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten“ soll          zesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“\nder Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin            soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nnachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, unter Ein-        merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,\nbeziehung des behinderten Menschen personenzen-                 Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen be-\ntriert den Verlauf der Eingliederung des behinderten            rufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personen-\nMenschen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu                 zentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzufüh-\nplanen und zu gestalten. Dazu muss der Prüfungsteil-            ren, auszuwerten und zu dokumentieren. Hierbei hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016            2911\nder Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin              (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nanerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative              Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nund rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. Die indi-\n1. Auswählen von Aufgaben und Arbeiten unterschied-\nviduellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung\nlicher Art und unterschiedlichen Schwierigkeitsgra-\ndes behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind\ndes sowie Bewerten der Ergebnisse unter Berück-\nihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbst-\nsichtigung von Qualitätssicherung und Nachhaltig-\nvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.\nkeit,\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                          2. Planen und Durchführen von Aufgaben und Arbeiten\nunter Anwendung geeigneter Verfahren und Metho-\n1. Erarbeiten eines individuellen, an den Inhalten der             den der Arbeitsvorbereitung, -steuerung und -kon-\nanerkannten Ausbildungsberufe orientierten Bil-               trolle mit dem Ziel der selbstbestimmten und eigen-\ndungsplanes, der dem Wunsch- und Wahlrecht und                verantwortlichen Arbeit und Beschäftigung von be-\nden Kompetenzen des behinderten Menschen ent-                 hinderten Menschen,\nspricht,\n3. Gestalten individueller lern- und persönlichkeits-\n2. Dokumentieren der Durchführung des Bildungspla-\nförderlicher Arbeitsplätze,\nnes unter Berücksichtigung des Datenschutzes und\nder Wahrung der Persönlichkeitsrechte des behin-          4. Beobachten, Bewerten und Dokumentieren der Ent-\nderten Menschen,                                              wicklung der individuellen Kompetenzen des behin-\n3. kontinuierliches Anpassen des beruflichen Qualifi-              derten Menschen unter Berücksichtigung anerkann-\nzierungsprozesses entsprechend den Entwicklungs-              ter Methoden und Instrumentarien,\nschritten des behinderten Menschen,                       5. kontinuierliches Weiterentwickeln des Eingliede-\n4. Gestalten von Lernarrangements nach didaktisch-                 rungsplanes,\nmethodischen Kriterien unter Berücksichtigung von         6. Fördern des Übergangs des behinderten Menschen\nStandards der Qualitätssicherung und der Nachhal-             auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Motivieren,\ntigkeit,                                                      Initiieren, Begleiten und Qualifizieren sowie\n5. Erläutern des rechtlichen Status bei Teilhabe am Ar-\n7. barrierefreies Gestalten und Bereitstellen von Ma-\nbeitsleben insbesondere im Eingangsverfahren, im\nschinen, Geräten, Werkzeugen und Materialien unter\nBerufsbildungs- und im Arbeitsbereich,\nBerücksichtigung unterschiedlicher Behinderungs-\n6. Planen und Durchführen persönlichkeitsförderlicher              formen und deren individuellen Auswirkungen sowie\nberuflicher Begleitmaßnahmen,                                 Erläutern des Gebrauchs der Maschinen, Geräte,\n7. Bewerten der Kompetenzen des behinderten Men-                   Werkzeuge und Materialien unter Beachtung der\nschen und Ableiten von Empfehlungen für den wei-              Anforderungen und Vorgaben zu Arbeitssicherheit,\nteren Bildungsprozess sowie für Übergänge in an-              Unfallschutz und Umweltschutz.\ndere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäf-\ntigungsprozesse oder -verhältnisse,                                                    §7\n8. Planen, Durchführen und Bewerten betrieblicher                                   Handlungsbereich\nPraktika sowie                                                      „Kommunikation und Zusammenarbeit\n9. Anwenden von Methoden zur Selbstreflexion.                    personenzentriert planen, steuern und gestalten“\n(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Zu-\n§6                                 sammenarbeit personenzentriert planen, steuern und\nHandlungsbereich                           gestalten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\n„Arbeits- und Beschäftigungs-                    fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der\nprozesse personenzentriert planen und steuern               Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Ar-\nsowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten“             beitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und\nKooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu\n(1) Im Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäf-\ngestalten. Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem\ntigungsprozesse personenzentriert planen und steuern\nbehinderten Menschen unter Einbeziehung interner und\nsowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten“ soll\nexterner Beteiligter unter Beachtung der mehrdimen-\nder Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nsionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrie-\nnachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Arbeits-\nrefrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.\nund Beschäftigungsprozesse für behinderte Menschen\nunter partizipativen, didaktischen und kommunikativen             (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nGesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung be-               Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ntriebswirtschaftlicher und betrieblicher Zusammen-\n1. Kommunizieren und Kooperieren mit dem behinder-\nhänge und Anforderungen zu planen, zu steuern und\nten Menschen und den internen und externen Betei-\nzu gestalten. Die Arbeits- und Beschäftigungsprozesse\nligten des Teilhabeprozesses unter Berücksichtigung\nsollen kontinuierlich an aktuelle Erfordernisse ange-\nder Selbstbestimmung des behinderten Menschen,\npasst werden. Die Arbeitsplätze sind personenzentriert,\nder Barrierefreiheit, des Datenschutzes und der\norientiert an den Gegebenheiten des allgemeinen Ar-\nWahrung seiner Persönlichkeitsrechte,\nbeitsmarktes sowie lern- und persönlichkeitsförderlich\nzu gestalten. Dabei sind rechtliche und wirtschaftliche        2. Fördern der kommunikativen Kompetenz behinder-\nRahmenbedingungen für die Teilhabe des behinderten                 ter Menschen in Bildungs- und Arbeitsprozessen un-\nMenschen am Arbeitsleben zu berücksichtigen.                       ter Anwendung unterstützender Methoden,","2912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\n3. Moderieren und Führen von Gruppen, Gruppen- und               (4) Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll der Prü-\nTeambildungsprozessen unter Beachtung des                 fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in einer\nGleichheitsgrundsatzes,                                   Projektpräsentation und in dem damit verbundenen\n4. Planen und Gestalten von toleranz-, wertschät-             Fachgespräch nachweisen, dass er oder sie in der Lage\nzungs- und verständnisfördernden Aufgaben und             ist, seine oder ihre berufliche Kompetenz in praxis-\nProjekten für behinderte Menschen,                        typischen Situationen anwenden und sachgerechte\nLösungen erarbeiten zu können. Im Rahmen des Fach-\n5. Unterstützen einer aufgabengerechten Informations-         gesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende\nund Kommunikationskultur in der jeweiligen Arbeits-       und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen\neinheit,                                                  nach § 3 stellen. Die Projektpräsentation und das Fach-\n6. Anwenden von Konfliktmanagement unter Berück-              gespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon\nsichtigung verschiedener Methoden und Techniken,          entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.\n7. Entwickeln und Pflegen der Zusammenarbeit mit\n§ 11\nregionalen Partnern sowie Gestalten von Netzwerk-\narbeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Rah-                                Befreiung\nmenbedingungen,                                                    von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n8. Anwenden von Informations- und Kommunikations-                Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-\nsystemen und Befähigen behinderter Menschen zum           teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes an-\nUmgang mit Informations- und Kommunikationssys-           zuwenden.\ntemen sowie\n§ 12\n9. zielgruppengerechtes Auswählen und situationsspe-\nzifisches Einsetzen von Medien.                                                   Bewerten\nder Prüfungsleistungen, Bestehen\n§8                                     der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote\nGliederung der Prüfung                          (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-\nfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und\nDie Prüfung gliedert sich in                               in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch\n1. eine schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9 und             sind gesondert mit Punkten zu bewerten. Aus dem\narithmetischen Mittel dieser Bewertungen ist die Ge-\n2. eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen\nsamtnote zu bilden.\nAbschlussarbeit und einer Projektpräsentation ver-\nbunden mit einem Fachgespräch nach § 10.                     (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftli-\nchen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschluss-\n§9                               arbeit und in der Projektpräsentation einschließlich\nFachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leis-\nSchriftliche Prüfungsaufgabe                    tungen erbracht wurden.\n(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf\nalle in § 3 genannten Handlungsbereiche.                                                 § 13\n(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus                               Ausbildereignung\nmehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.                     Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbilder-\n(3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Auf-        eignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbil-\nsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt             dungsgesetzes erworben.\n240 Minuten.\n§ 14\n§ 10                                                      Zeugnisse\nProjektarbeit                             (1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zustän-\n(1) In der Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer       dige Stelle zwei Zeugnisse aus.\noder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er                (2) In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fort-\noder sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfas-          bildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter An-\nsen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen           gabe\nkann.                                                         1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach\n(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungs-             § 1 Absatz 4 und\nausschuss festgelegt. Es muss mindestens zwei der in          2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle die-\n§ 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. Der Prü-               ser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Anga-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll Vor-           ben im Bundesgesetzblatt.\nschläge für das Thema unterbreiten.\nIn dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindes-\n(3) Über die Planung, die Durchführung und das Er-         tens anzugeben:\ngebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbe-\narbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufer-      1. die Handlungsbereiche nach § 3,\ntigen. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der              2. die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der schrift-\nAbschlussarbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit für               lichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Ab-\ndie schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalender-             schlussarbeit und in der Projektpräsentation ein-\ntage.                                                             schließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016            2913\n3. der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung          förderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom\nund                                                       25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) angewendet werden.\n4. alle Befreiungen nach § 11 mit Ort, Datum und Be-             (2) Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ab-\nzeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig            lauf des 31. Dezember 2017 die Anwendung der Vor-\nabgelegten Prüfung.                                       schriften der Verordnung über die Prüfung zum aner-\nkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits-\n§ 15                                und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte\nWiederholung von Prüfungsbestandteilen                 Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) bean-\n(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die            tragt werden.\nschriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsen-             (3) Die Wiederholungsprüfung nach § 12 der Verord-\ntation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden,           nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-\nso kann dieser Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist      prüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in\nvon zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht be-          Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni\nstandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden.                 2001 (BGBl. I S. 1239) kann auf Antrag des Prüfungs-\n(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-          teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach\nnehmerin hat die Wiederholung des Prüfungsbestand-            dieser Verordnung durchgeführt werden. Bestandene\nteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.               Prüfungsleistungen aus der Prüfung nach der Verord-\nnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-\n(3) Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer\nprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in\nnicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prü-\nWerkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni\nfungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt\n2001 (BGBl. I S. 1239) bleiben in diesem Fall unberück-\nnur das Ergebnis der letzten Prüfung.\nsichtigt.\n§ 16\n§ 17\nÜbergangsvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Für Prüfungsverfahren zum anerkannten Ab-\nschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“,            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\ndie am 1. Januar 2017 bereits begonnen waren, können          anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits-\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die Vorschriften         und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte\nder Verordnung über die Prüfung zum anerkannten               Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) außer\nAbschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufs-         Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}