{"id":"bgbl1-2016-61-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":61,"date":"2016-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/61#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_61.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung  WSEMVergV","law_date":"2016-12-09T00:00:00Z","page":2892,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["2892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung\nfür Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz\n(Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung – WSEMVergV)\nVom 9. Dezember 2016\nAuf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsold-              (2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehr-\ngesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes          arbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der\nvom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden         betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden\nist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung        Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern         Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche an-\nund dem Bundesministerium der Finanzen:                      gemessen anzurechnen.\n§1                                                          §3\nVoraussetzungen des Anspruchs                                      Höhe des Anspruchs\n(1) Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Wehr-              (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst\nsoldgesetzes kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehr-         nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes\nsoldgesetzes ein erhöhter Wehrsold gewährt werden,           leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde\nsoweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines             1. in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter\nDienstes                                                         und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,\n1. im Truppendienst,                                         2. in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeld-\n2. auf Grund eines Dienstplanes oder                             webel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,\n3. zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse         3. in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann\nliegenden unaufschiebbaren und termingebundenen              und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,\nErgebnisses.\n4. in den Dienstgraden Major bis Oberst und entspre-\n(2) Der erhöhte Wehrsold wird gewährt, wenn die               chenden Dienstgraden 22,49 Euro.\nMehrarbeit\n(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen frei-\n1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,              willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes\n2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch           leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je\nDienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen      Stunde.\nwerden kann und\n3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-                                  §4\nzeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden                    Ausschluss des Anspruchs\nim Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.           Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben\n(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalender-        1. doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehr-\nmonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststunden-          soldgesetzes,\nzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit.\n2. einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des\n(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so         Wehrsoldgesetzes,\nist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchent-\nlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vor-       3. einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhalts-\nmonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat                  sicherungsgesetzes oder\nzuzurechnen.                                                 4. Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgeset-\nzes.\n§2\nErmittlung des Anspruchs                                                  §5\n(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeit-                             Inkrafttreten\nstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nwird aufgerundet, ansonsten abgerundet.                      2016 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 2016\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}