{"id":"bgbl1-2016-61-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":61,"date":"2016-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_61.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz  EMVG)","law_date":"2016-12-14T00:00:00Z","page":2879,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016                         2879\nGesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\n(Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)\nVom 14. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    § 19  Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise\nsen:                                                                        auf Nutzungsbeschränkungen\n§ 20  Ortsfeste Anlagen\nArtikel 1\nAbschnitt 4\nGesetz                                                     Notifizierung von\nüber die elektromagnetische                                     Konformitätsbewertungsstellen\nVerträglichkeit von Betriebsmitteln                         § 21  Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung\n(Elektromagnetische-\nVerträglichkeit-Gesetz – EMVG)*                                                  Abschnitt 5\nBundesnetzagentur\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                      Unterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                           Zuständigkeiten und Befugnisse\n§   1    Anwendungsbereich                                            § 22  Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur\n§   2    Einschränkungen des Anwendungsbereichs\n§   3    Begriffsbestimmungen                                                               Unterabschnitt 2\n§   4    Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische                Marktüberwachung und Störungsbearbeitung\nVerträglichkeit                                              § 23  Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit\n§ 5      Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester             denen ein Risiko verbunden ist\nAnlagen                                                      § 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen\n§ 6      Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme                 § 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität\n§ 7      Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr                 § 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von\nGeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht\nAbschnitt 2                                      auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken\nPflichten der Wirtschaftsakteure                           § 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von\nGeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maß-\n§ 8      Allgemeine Pflichten des Herstellers                               nahmen anderer Mitgliedstaaten\n§ 9      Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Her-           § 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungs-\nstellers                                                           ermächtigung\n§ 10     Bevollmächtigter des Herstellers                             § 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbear-\n§ 11     Allgemeine Pflichten des Einführers                                beitung\n§ 12     Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Ein-           § 29 Auskunftsrechte\nführers\n§ 13     Pflichten des Händlers                                                             Unterabschnitt 3\n§ 14     Einführer oder Händler als Hersteller\nZwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren\n§ 15     Identifizierung der Wirtschaftsakteure\n§ 30  Zwangsgeld\nAbschnitt 3                                § 31  Beiträge, Verordnungsermächtigung\n§ 32  Vorverfahren\nKonformität der Betriebsmittel\n§ 16     Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln                                           Abschnitt 6\n§ 17     Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte\nBußgeldvorschriften\n§ 18     CE-Kennzeichnung von Geräten\n§ 33  Bußgeldvorschriften\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAbschnitt 7\n26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-                 Schlussbestimmungen\ngliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufas-\nsung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).                             § 34  Übergangsbestimmungen","2880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nAbschnitt 1                               Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet\nwerden,\nAllgemeine Vorschriften\n4. Betriebsmittel, die\n§1                                 a) ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwi-\nschenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind\nAnwendungsbereich\noder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwe-\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elek-          cke der Verteidigung bestimmt sind oder\ntromagnetische Störungen verursachen können oder\nb) für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nderen Betrieb durch elektromagnetische Störungen be-\nwidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit\neinträchtigt werden kann.\neingesetzt werden.\n(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union\n(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Ge-\nund die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit\nbührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-\nvon Betriebsmitteln bleiben unberührt.\nschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\n(3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen          gebührengesetzes.\nUnion spezifischere Festlegungen für Anforderungen\nan Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so                                        §3\ngelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4\nBegriffsbestimmungen\nund 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwen-\ndung dieser Rechtsvorschriften.                                  Im Sinne dieses Gesetzes\n1. sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen;\n§2\n2. ist „Gerät“\nEinschränkungen des Anwendungsbereichs                       a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges\n(1) Auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkan-                   Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das\nlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom                       elektromagnetische Störungen verursachen\n31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch                    kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I                    sche Störungen beeinträchtigt werden kann,\nS. 106) geändert worden ist, finden nur die §§ 22 bis 32           b) eine Verbindung von Produkten nach Buch-\ndieses Gesetzes entsprechende Anwendung.                               stabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt\n(2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkama-                   bereitgestellt werden,\nteuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes                   c) ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom End-\nzusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte,                      nutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und\ndie von Funkamateuren zur Nutzung durch Funk-                          das elektromagnetische Störungen verursachen\namateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32                  kann oder dessen Betrieb durch elektromagneti-\nentsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im                      sche Störungen beeinträchtigt werden kann,\nSinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt,\nfindet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.                          d) eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buch-\nstabe c besteht,\n(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27\nbis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:                    e) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der\nnach der Montage eine eigenständige Funktion\n1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüs-                  erfüllt und elektromagnetische Störungen verur-\ntungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des                   sachen kann, oder\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nf) eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist\n20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor-\neine Verbindung von Geräten oder anderen Ein-\nschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer\nrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Or-\nEuropäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Auf-\nten betrieben zu werden;\nhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der\nVerordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie           3. ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung\n2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1),                    von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem\nZweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort in-\n2. Betriebsmittel, die\nstalliert und betrieben zu werden;\na) aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine\n4. ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähig-\nso niedrige elektromagnetische Emission haben\nkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagne-\noder in so geringem Umfang zur elektromagne-\ntischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten,\ntischen Emission beitragen, dass ein bestim-\nohne elektromagnetische Störungen zu verur-\nmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-\nsachen, die für andere in dieser Umgebung vorhan-\nmunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmit-\ndene Betriebsmittel unannehmbar wären;\nteln in ihrer Umgebung möglich ist, und\n5. ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromag-\nb) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elek-         netische Erscheinung, die die Funktion eines Be-\ntromagnetischen Störungen ohne unzumutbare                  triebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektro-\nBeeinträchtigung betrieben werden können,                   magnetische Störung kann ein elektromagneti-\n3. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er-               sches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder\nprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich              eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst\nin Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für               sein;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016                2881\n6. ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmit-        gen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen\ntels, unter Einfluss einer elektromagnetischen               Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle\nStörung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbei-             Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;\nten;\n20. ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Be-\n7. ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe                  wertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4\naller elektromagnetischen Erscheinungen, die an              erfüllt;\neinem bestimmten Ort festgestellt werden kann;\n21. ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitäts-\n8. sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des\nbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierun-\nmenschlichen Lebens oder von Gütern;\ngen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen,\n9. ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche          durchführt und nach § 21 notifiziert ist;\noder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum\nVertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf          22. ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt,\ndem Markt der Europäischen Union im Rahmen                   die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten\neiner Geschäftstätigkeit;                                    Gerätes zu erwirken;\n10. ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen      23. ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhin-\neines Gerätes auf dem Markt;                                 dert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der\n11. ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische            Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt\nPerson oder rechtsfähige Personengesellschaft,               wird;\ndie ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen      24. ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch\nlässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen             die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anfor-\noder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;                  derungen genügt, die in den Harmonisierungs-\n12. ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen              rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre\nUnion ansässige natürliche oder juristische Person           Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;\noder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein\n25. ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung ge-\nHersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem\nmäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;\nNamen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;\n13. ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union           26. sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen\nansässige natürliche oder juristische Person oder            Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union\nrechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät             zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-\naus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr                marktung von Produkten;\nbringt;                                                  27. ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für\n14. ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person        Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und\noder rechtsfähige Personengesellschaft in der                Eisenbahnen;\nLieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,\n28. ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte\nmit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;\nStand der Technik in Bezug auf die elektromagneti-\n15. sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll-        sche Verträglichkeit entsprechend den harmonisier-\nmächtigte, der Einführer und der Händler;                    ten Normen;\n16. ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen\n29. sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“\nzum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funk-\ntechnische Festlegungen für Verfahren, Einrichtun-\nnetzen zugeteilt sind;\ngen und Betriebsweisen, die nach der herrschen-\n17. ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem          den Auffassung der beteiligten Kreise geeignet\ndie technischen Anforderungen vorgeschrieben                 sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu ge-\nsind, denen ein Betriebsmittel genügen muss;                 währleisten, und die sich in der Praxis bewährt ha-\n18. ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Arti-               ben.\nkel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nNr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und                                          §4\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä-\nischen Normung, zur Änderung der Richtlinien                          Grundlegende Anforderungen\n89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie                       an die elektromagnetische Verträglichkeit\nder Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,                Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik\n97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,              so entworfen und hergestellt sein, dass\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des           1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen\nBeschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-                 Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein be-\nschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen                 stimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-\nParlaments und des Rates (ABl. L 316 vom                    munikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln\n14.11.2012, S. 12);                                         nicht möglich ist;\n19. ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine          2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu\nnationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konfor-          erwartenden elektromagnetischen Störungen hin-\nmitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Nor-           reichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare\nmen festgelegten Anforderungen und gegebenen-               Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu\nfalls national festgelegte zusätzliche Anforderun-          können.","2882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\n§5                                    (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu\nBesondere Anforderungen                       der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes\nan die Installation ortsfester Anlagen               Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes ent-\nspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen\nOrtsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anfor-          Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen.\nderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Re-           Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zu-\ngeln der Technik installiert werden.                          rück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko\n§6                                verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die\nBundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbe-\nBereitstellung                          hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in\nauf dem Markt, Inbetriebnahme                    denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat,\nBetriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereit-            über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der\ngestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen wer-          Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-\nden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und           men.\nWartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die\n(6) Während der Entwicklung und Erprobung von\nAnforderungen dieses Gesetzes erfüllen.\nGeräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur\n§7                                Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Be-\ntriebsmitteln Dritter zu treffen.\nBesondere Regelungen\nzum freien Warenverkehr\n§9\n(1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem\nMarkt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln,                              Kennzeichnungs- und\ndie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf                   Informationspflichten des Herstellers\nnicht aus Gründen verboten werden, die mit der elek-              (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine\ntromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen.               Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen-\n(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die     oder Seriennummer oder eine andere Information zu ih-\nAnforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Mes-        rer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe\nsen und Ausstellungen aufstellen und vorführen, wenn          oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Herstel-\ner die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie      ler dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforder-\nerst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb        liche Information auf der Verpackung oder in den dem\ngenommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen            Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird.\ndieses Gesetzes erfüllen. Bei Vorführungen sind zusätz-\nlich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektro-                  (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen\nmagnetischer Störungen zu treffen.                            Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nseine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-\nschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund\nAbschnitt 2\nder Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs-\nPflichten der Wirtschaftsakteure                  sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf\nden dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben\n§8                                werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu-\nAllgemeine Pflichten des Herstellers                fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz-\n(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte     agentur leicht verstanden werden kann. Bei der Post-\nin Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des        anschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentra-\n§ 4 entworfen und hergestellt wurden.                         len Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden\nkann.\n(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen,\nwenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17                (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Ge-\nAbsatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem             rät die Informationen nach § 19 beigefügt sind.\nKonformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass\n(4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de-\ndas Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt\nren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-\nder Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklä-       terlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu\nrung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18           stellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-\nan.\nrätes mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforder-\n(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen          lich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in\nund die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-          deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der\nbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die           Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, ab-\nBundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.                gefasst sein. Der Hersteller hat auf Verlangen der Bun-\n(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren           desnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von\nsicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor-       Risiken mitzuwirken, die mit den Geräten verbunden\nmität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher-           sind, die er in Verkehr gebracht hat.\ngestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk-\nmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmoni-                                         § 10\nsierten Normen oder anderer technischer Spezifikatio-\nBevollmächtigter des Herstellers\nnen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der\nKonformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind an-                (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\ngemessen zu berücksichtigen.                                  tigten benennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016             2883\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-                                     § 12\nler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.                                      Kennzeichnungs- und\n(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf-                 Informationspflichten des Einführers\ntragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben                  (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen\nübertragen:                                                   Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\n1. das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und          seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-\nder technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach           schrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund\ndem Inverkehrbringen des letzten Gerätes,                 der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müs-\n2. die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität          sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf\nerforderlichen Informationen und Unterlagen an die        den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben\nBundesnetzagentur auf deren begründetes Verlan-           werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzu-\ngen und                                                   fassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetz-\nagentur leicht verstanden werden kann.\n3. die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur\nAbwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden            (2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des\nsind, die in seinen Aufgabenbereich fallen.               letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-\nKonformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur\n(4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur      Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er\nErstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II          auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle-\nNummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der             gen kann.\nRichtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Be-\n(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de-\nvollmächtigten übertragen.\nren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-\nterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu\n§ 11\nstellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-\nAllgemeine Pflichten des Einführers                 rätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla-\n(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen,      gen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-\ndie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.                che, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden\nwerden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Ver-\n(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr brin-\nlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen\ngen, wenn er sichergestellt hat, dass\nzur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten\n1. der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17         verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.\nAbsatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,\n2. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver-                                      § 13\nsehen ist,                                                                  Pflichten des Händlers\n3. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt               (1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt\nsind und                                                  bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass\n4. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1           1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 ver-\nund 2 erfüllt hat.                                            sehen ist,\n(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu         2. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt\nder Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen               sind,\ndes § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Ver-      3. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1\nkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist           und 2 erfüllt hat und\nmit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der\nEinführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur            4. der Einführer seine Pflichten nach § 12 Absatz 1 er-\nüber den Sachverhalt.                                             füllt hat.\n(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich           (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu\ndes Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen,          der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen\ndass die Lagerungs- und Transportbedingungen die              des § 4 genügt, so darf er dieses Gerät erst auf dem\nÜbereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen             Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt\ndes § 4 nicht beeinträchtigen.                                ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so infor-\nmiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder\n(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu         den Einführer und die Bundesnetzagentur.\nder Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes\nGerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes                    (3) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich\ngenügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen        des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass\nKorrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen.          die Lagerungs- und Transportbedingungen die Über-\nErforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zu-         einstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des\nrück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken          § 4 nicht beeinträchtigen.\nverbunden, so informiert der Einführer unverzüglich              (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu\ndie Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungs-            der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereit-\nbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,          gestelltes Gerät nicht den Anforderungen dieses Geset-\nin denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat,       zes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Kor-\nüber den Sachverhalt, insbesondere über die Art der           rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität\nNichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-         herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Händler das\nmen.                                                          Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät","2884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nRisiken verbunden, so informiert der Händler unverzüg-                                   § 17\nlich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwa-                    Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte\nchungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitge-             (1) Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anfor-\nstellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die       derungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konfor-\nArt der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrektur-       mitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:\nmaßnahmen.                                                    1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der\nRichtlinie 2014/30/EU oder\n(5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de-\nren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-          2. die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der\nterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu            Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der\nstellen, die für den Nachweis der Konformität des Ge-             internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der\nrätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterla-           Richtlinie 2014/30/EU.\ngen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-           Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens\nche, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden          nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anfor-\nwerden kann, abgefasst sein. Der Händler hat auf Ver-         derungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte\nlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen              das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt\nzur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten           wird.\nverbunden sind, die von ihm auf dem Markt bereitge-              (2) Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfah-\nstellt wurden.                                                ren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit\nden Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der\n§ 14                               Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt\ndie CE-Kennzeichnung nach § 18 an. Mit der Ausstel-\nEinführer oder Händler als Hersteller               lung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Her-\nEin Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im      steller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die An-\nSinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten            forderungen des § 4 erfüllt.\ndes Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er                     (3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der\nUnion, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung\n1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner           vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-\neigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich          Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der\ndurch die Ausstellung einer Konformitätserklärung         Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen\nin seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,           Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europä-\n2. ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert,         ischen Union enthalten.\ndass die Konformität mit den Anforderungen dieses\nGesetzes beeinträchtigt werden kann.                                                 § 18\nCE-Kennzeichnung von Geräten\n§ 15                                  (1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde-\nrungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nach-\nIdentifizierung der Wirtschaftsakteure               gewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht\n(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun-     werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.\ndesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure              (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-\nzu nennen,                                                    nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des\n1. von denen sie ein Gerät bezogen haben und                  Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\n2. an die sie ein Gerät abgegeben haben.                      Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\nhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\n(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts-       hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Ab-        (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).\ngabe oder Bezug des Gerätes.                                     (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les-\nbar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenpla-\nAbschnitt 3                            kette anzubringen. Falls die Art des Gerätes das nicht\nzulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeich-\nKonformität der Betriebsmittel                   nung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen\nanzubringen.\n§ 16\n§ 19\nKonformitätsvermutung bei Betriebsmitteln                          Montage und Gebrauchsanleitung\nStimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen har-        für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen\nmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstel-            (1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den bei-\nlen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht        gegebenen Unterlagen müssen Angaben über beson-\nsind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das        dere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, In-\nBetriebsmittel mit den von dieser Norm oder Teilen da-        stallierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen\nvon abgedeckten Anforderungen des § 4 überein-                sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen\nstimmt.                                                       des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016             2885\nmüssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst             für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsver-\nsein.                                                         ordnung Folgendes zu regeln:\n(2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforde-         1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,\nrungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist,       2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,\nsind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung\nzu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung             3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,\nist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeu-        4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,\ntig hinzuweisen.                                              5. die Überwachung von notifizierten Stellen sowie\n(3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen       6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.\nInformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemä-\nßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten           (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon-\nfür nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung        formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformi-\nin deutscher Sprache abgefasst sein.                          tätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durch-\nführen.\n§ 20\nAbschnitt 5\nOrtsfeste Anlagen\n(1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu                        Bundesnetzagentur\nsorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4\nund 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln                          Unterabschnitt 1\nder Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen                 Zuständigkeiten und Befugnisse\nder Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, so-\nlange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumen-                                  § 22\ntation muss dem aktuellen technischen Zustand der                                Zuständigkeiten und\nAnlage entsprechen.                                                      Befugnisse der Bundesnetzagentur\n(2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden           (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus,\nsind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unter-        soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.\n(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-\n(3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte\ngende Aufgaben wahr:\nortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht er-\nhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15       1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte\nund 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch min-           Geräte stichprobenweise, auch durch anonyme\ndestens Folgendes beizufügen:                                     Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses\nGesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die\n1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1,\nMaßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24\n2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und              bis 26 und 29 zu veranlassen;\ndes Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie\n2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte\n3. Unterlagen, aus denen sich ergibt,                             Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen\na) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt             und Telekommunikationsendeinrichtungen stichpro-\nist,                                                       benweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Ein-\nhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prü-\nb) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste\nfen, und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach\nAnlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt\n§ 23 Absatz 2 und 4 und § 24 zu veranlassen;\nund\n3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor-\nc) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in\ngeführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforde-\ndie ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die\nrungen des § 7 Absatz 2 sowie Geräte im Sinne des\nKonformität der ortsfesten Anlage durch den Ein-\n§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und\nbau nicht beeinträchtigt wird.\nTelekommunikationsendeinrichtungen auf Einhal-\ntung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes\nAbschnitt 4                               über Funkanlagen und Telekommunikationsendein-\nNotifizierung von Konformitätsbewertungsstellen                 richtungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die\nMaßnahmen nach § 23a zu veranlassen;\n§ 21                              4. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den\nNotifizierende Behörde,                          Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und\nVerordnungsermächtigung                            wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen\n(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagen-             Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser\ntur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur              Anforderungen herbeizuführen;\nAnerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als            5. Probleme mit der elektromagnetischen Verträglich-\nnotifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung             keit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und\nder notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfah-        Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be-\nren durch.                                                        teiligten zu veranlassen;\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-         6. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU,\ngie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-              anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Dritt-\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium                staaten in Bezug auf die elektromagnetische Ver-","2886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nträglichkeit gegenüber der Kommission der Europä-               der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maß-\nischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der               nahmen nicht gerechtfertigt sind und\nEuropäischen Union und den anderen Vertragsstaa-           2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahmen\nschaftsraum wahrzunehmen;                                       und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die\n7. im Bereich der technischen Normung zur elektro-                  Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der\nmagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in             Veröffentlichung.\nnationalen und internationalen Normungsgremien\nmitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zustän-                                     § 23a\ndige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;\nMaßnahmen auf Messen und Ausstellungen\n8. Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der\n(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Be-\nBundesnetzagentur bekanntgegeben werden dür-\ntriebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufge-\nfen;\nstellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des\n9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5          § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich\nund § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu vollziehen.           den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigne-\nten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung\nUnterabschnitt 2                            des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustel-\nMarktüberwachung                              len.\nund Störungsbearbeitung                                (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek-\nturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur\n§ 23                               die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.\nMaßnahmen der Marktüberwachung\nbei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist                                          § 24\n(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annah-                  Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität\nme, dass ein Gerät elektromagnetisch nicht verträglich             (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht-\nist, so prüft sie, ob das Gerät die Anforderungen dieses       konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt-\nGesetzes erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflich-       schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer\ntet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der          angemessenen Frist zu korrigieren.\nBundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.\n(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn\n(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb-\nnis, dass das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes          1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal-\nnicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffen-           tung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,\nden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr fest-       2. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord-\ngesetzten, der Art und des Risikos angemessenen Frist               nungsgemäß ausgestellt wurde,\nalle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über-           3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder\neinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes                   nicht vollständig sind,\nherzustellen, oder es zurückzunehmen oder zurückzu-\nrufen. Die Bundesnetzagentur setzt die notifizierte            4. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder\nStelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für                 des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch\ndas Gerät durchgeführt hat, davon in Kenntnis.                      oder unvollständig sind oder\n(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass         5. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9,\nsich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle              11 oder 12 nicht erfüllt ist.\nbetroffenen Geräte erstrecken, die er auf dem Markt                (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge-\nder Europäischen Union bereitgestellt hat.                     setzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen,\n(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach       so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß-\n§ 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrek-         nahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem\nturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle ge-         Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereit-\neigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerä-            stellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Ge-\ntes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie           rät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23\nuntersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt          Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\ndafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurück-\ngerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt                                     § 25\nansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerich-                          Pflichten der Bundesnetzagentur\ntet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt-                        bei Nichtkonformität von Geräten,\nschaftsakteurs vornimmt.                                             mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich\n(5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass           nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken\nsich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonfor-            (1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass\nmität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt,         die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitglied-\nso                                                             staaten der europäischen Union auf dem Markt bereit-\n1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem            gestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur\nVorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die            die Europäische Kommission und die übrigen Mitglied-\nEuropäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1            staaten der Europäischen Union. Außerdem unterrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016            2887\ntet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommis-                  (3) Werden weder von der Europäischen Kommis-\nsion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen           sion noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten\nUnion über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Ab-           der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei\nsatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den              Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als\nWirtschaftsakteur aufgefordert hat.                             gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur trifft in diesem\nFall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des\n(2) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach\nGerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie unter-\n§ 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kom-\nsagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür,\nmission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europä-\ndass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen\nischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Un-\nwird. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung ent-\nterrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfüg-\nsprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identi-\ndurchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß-\nfizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Ge-\nnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.\nrätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und\nSie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den\ndes Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen na-\nMaßnahmen in Kenntnis.\ntionalen Maßnahmen und die Argumente des betreffen-\nden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt                 (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die\ninsbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität             Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der\ndarauf beruht, dass                                             Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maß-\nnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.\n1. das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht\nerfüllt oder\n§ 27\n2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung                                  Befugnisse bei der\nnach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-           Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung\nhaft sind.\n(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendi-\n(3) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor-            gen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der\nbehalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn             elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.\n1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7             (2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maß-\nder Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass       nahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmit-\nein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände          teln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu ver-\ngegen die Maßnahmen erhoben hat, oder                      hindern, wenn dies erforderlich ist\n2. die Europäische Kommission nach Artikel 39 Ab-               1. zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanla-\nsatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat,             gen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die\ndass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.                        zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der\nDie Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im                       zugehörigen Funkdienste,\nAmtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.             2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,\n(4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23           3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder\nAbsatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europä-                    von Sachen von bedeutendem Wert,\nische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richt-            4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln,\nlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht               die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder\ngerechtfertigt sind.                                                anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromag-\nnetischen Verträglichkeit genügen.\n§ 26\nDie Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen so-\nPflichten der                            wohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentü-\nBundesnetzagentur bei Nichtkonformität                  mer eines Betriebsmittels richten.\nvon Geräten, mit denen ein Risiko verbunden\n(3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der\nist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten\nelektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmit-\n(1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen            tels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die\nMitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-             Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorlie-\nmiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän-           gen, so ist die Bundesnetzagentur befugt,\nkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt-              1. unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die\nlinie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüg-              notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursa-\nlich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor-              che für die Probleme zu treffen und\nmiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter\nWeise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen                2. Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Be-\nMitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur                      teiligten zu veranlassen.\nStellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt              Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.\nvier Wochen ab der Veröffentlichung.\n(4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen\n(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis,            mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet\ndass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt           die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.\nsie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der          Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik\nRichtlinie gegenüber der Europäischen Kommission                zu Grunde und kann insbesondere die geltenden tech-\nund den übrigen Mitgliedstaaten.                                nischen Normen heranziehen.","2888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 Person oder für bedeutende Sach- und Vermögens-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-                werte erforderlich ist.\ndesrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher\nDie Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugs-\nTelekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sen-\nbehörden haben die Kennzeichnung der Daten auf-\nde- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten\nrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldege-\nFrequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben\nheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird\nwerden.\nnach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt.\n§ 28                                  (5) Die Übermittlung der Daten an die Strafverfol-\nBesondere                             gungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden be-\nEingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung             darf der gerichtlichen Zustimmung, es sei denn, Gefahr\nist im Verzug. Für das Verfahren der gerichtlichen Zu-\n(1) Besteht    aufgrund    einer  elektromagnetischen      stimmung gelten die Vorschriften des Gesetzes über\nStörung                                                        die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder           entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-\nfür fremde Sachen von bedeutendem Wert,                   sen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.\n2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines             (6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Betrof-\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes oder                fenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsun-\n3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken           terbindung über die Maßnahme zu benachrichtigen,\nverwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes,              1. soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung\nso sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur                     ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen mög-\nbefugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren               lich ist und\nUmständen der Telekommunikation zu verschaffen, so-\n2. soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange\nfern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege\nanderer Personen entgegenstehen.\nzu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzu-\nlässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses                  (7) Die Betroffenen sind in der Benachrichtigung auf\nnach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe            die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in An-\ndes Satzes 1 eingeschränkt.                                    spruch zu nehmen, und die dafür vorgesehene Frist\n(2) In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten         hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt durch die\nder Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räum-               Bundesnetzagentur; hat diese die Daten an die Straf-\nlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in de-          verfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde\nnen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache           weitergeleitet, so erfolgt die Benachrichtigung durch\nstörender Aussendungen zu vermuten ist. Durch-                 die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugs-\nsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr             behörde nach den für sie maßgebenden Vorschriften.\nim Verzug auch durch den verantwortlichen Bedienste-           Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu\nten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet wer-          Benachrichtigungspflichten, so sind die Vorschriften\nden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur              des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.\nnach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es             (8) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1\nsei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemes-                erlangt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn sie\nsen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit            für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und\nder Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird             für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht\nnach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.                  mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig\n(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich           zu machen. Daten, deren Löschung lediglich für eine\nzu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche An-           gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind zu\nhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt         sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen\nder Kommunikation den Kernbereich privater Lebens-             nur für diese gerichtliche Überprüfung verwendet wer-\ngestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus         den; Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 bleibt unbe-\ndem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen               rührt.\nnicht verwertet werden und die entsprechenden Daten\nsind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass diese                                     § 29\nKenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der\nAuskunftsrechte\nDaten sind aktenkundig zu machen.\n(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1              (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt-\nerlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Sie           schaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel\ndürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektro-        ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von\nmagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend              Betriebsmitteln vermittelnd unterstützen, und von den\nvon Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten                notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-\nforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung un-\n1. an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit         entgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können\ndies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der    die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nStrafprozessordnung erforderlich ist, und                 antwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der\n2. an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit          Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nbestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines\ndass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Ge-          Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nfahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer      ten aussetzen würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016                    2889\n(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen               gemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitrags-\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs-                mindernd zu berücksichtigen.\ngrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie                       (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nFahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder              gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nin denen Betriebsmittel                                            ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die\n1. hergestellt werden,                                             nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den\nKreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und\n2. geprüft werden,\ndas Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der\n3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder                 Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.\nder Weitergabe gelagert werden,                                Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n4. angeboten werden,                                               kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung un-\nter Sicherstellung des Einvernehmens auf die Bundes-\n5. ausgestellt sind oder                                           netzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach\n6. betrieben werden.                                               Satz 2 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Ein-\nSie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen,              vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nzur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber-            und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.\ngehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die\nAuskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dul-                                            § 32\nden.                                                                                     Vorverfahren\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen\nUnterabschnitt 3                                der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende\nZ w a n g s g e l d u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n Wirkung.\n(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach\n§ 30                                   § 146 des Telekommunikationsgesetzes.\nZwangsgeld\nAbschnitt 6\nDie Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der\nAnordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2,                                   Bußgeldvorschriften\n§ 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der\nVerordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis                                          § 33\nzu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstre-                                  Bußgeldvorschriften\ncken.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 31\n1. entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein\nBeiträge, Verordnungsermächtigung                             Gerät nach einer dort genannten Anforderung ent-\n(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur                    worfen und hergestellt wurde,\nAbgeltung der folgenden Kosten zu entrichten:                       2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr\n1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur                      bringt,\nSicherstellung der elektromagnetischen Verträglich-             3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10\nkeit und insbesondere eines störungsfreien Funk-                    Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2\nempfangs, soweit nicht bereits Gebühren und Aus-                    eine technische Unterlage, die EU-Konformitätser-\nlagen nach der Besonderen Gebührenverordnung                        klärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie                   nicht mindestens zehn Jahre bereithält,\nnach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes\nerhoben werden,                                                 4. entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt,\ndass ein Gerät eine dort genannte Information trägt\n2. der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 23 und 24,                      oder dass eine dort genannte Information angege-\nsoweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach                     ben wird,\nder Besonderen Gebührenverordnung des Bundes-\n5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12\nministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22\nAbsatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht\nAbsatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nwerden.\nmacht,\n(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,\n6. entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ei-\n1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder                                 nem Gerät eine dort genannte Information beige-\n2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs-                    fügt ist,\nakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson-             7. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\ndere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten                  mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Ab-\nRechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen be-                   satz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-\ntreffen.                                                            mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht\n(3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den                       vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\neinzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzu-                   oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie                   8. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung\nmöglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das All-                    mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Ab-","2890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nsatz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer        Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministe-\nMaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig     riums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4\nmitwirkt,                                                des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31\n9. entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,       des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der\njeweils gültigen Fassung“ ersetzt.\n10. entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt\nbereitstellt,                                               (3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-\nkationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I\n11. entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur\nS. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,\n23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist,\n12. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Do-          wird wie folgt geändert:\nkumentation nicht oder nicht für die vorgeschrie-\nbene Dauer bereithält oder                               1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1           2. § 15 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 zuwiderhandelt.                                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15“\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis                           durch die Angabe „§§ 23 bis 29“ ersetzt.\nzu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die\nAngabe „§ 30“ ersetzt.\n(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\nnach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neingezogen werden.                                                    aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10“\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                      durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch die\ndie Bundesnetzagentur.\nAngabe „§ 31“ ersetzt.\nAbschnitt 7                          3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14\nAbsatz 1 bis 5“ durch die Wörter „den §§ 23 bis 24“\nSchlussbestimmungen                            ersetzt.\n§ 34                                 (4) Die     Konformitätsbewertungsstellen-Anerken-\nnungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77),\nÜbergangsbestimmungen\ndie zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom\n(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes              18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-            wie folgt geändert:\ntriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220),\n1. In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich\ndas zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung\nwie folgt gefasst:\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Ab-               „ – des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Ver-\nsatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),               träglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016\nentsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr ge-                  (BGBl. I S. 2879)“.\nbracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen wei-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nter auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb ge-\nnommen werden.                                                     a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Ver-\nbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes\n(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrie-\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von\nben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Ände-\nBetriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung“\nrungen müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3\ngestrichen.\ndokumentiert werden.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit\nArtikel 2                                  § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-\ntromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-\nAufhebung und                                   teln in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.\nÄnderungen von Rechtsvorschriften\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden\n(1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Struktur-\njeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1\nreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August\nSatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische\n2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des\nVerträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gül-\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\ntigen Fassung“ gestrichen.\nworden ist, wird aufgehoben.\n4. In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10\n(2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgeset-\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromag-\nzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt\nnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016\njeweils gültigen Fassung“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19           5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit\ndes Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-              § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektro-\nkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I             magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in\nS. 220)“ durch die Wörter „oder Gebühren nach der                  der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016             2891\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 3\na) In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Auf-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngaben wahrzunehmen:“ durch die Wörter „die                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKonformitätsbewertung nach Anhang III der               Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nRichtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.“ ersetzt.           Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit\nb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.                  von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I\nS. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Ver-\n7. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung          ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nmit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-       dert worden ist, diese wiederum geändert durch Arti-\ntromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln         kel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nin der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.               S. 1666), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}