{"id":"bgbl1-2016-61-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":61,"date":"2016-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas","law_date":"2016-12-14T00:00:00Z","page":2874,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2874         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl,\nzur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas\nVom 14. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      „(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1\nsen:                                                                kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im\nSinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt\nArtikel 1                                  gelten.“\nÄnderung des                            6. § 11 wird wie folgt geändert:\nErdölbevorratungsgesetzes                          a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nDas Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012                   stellt:\n(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des              „(1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall\nGesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän-                von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungs-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   zeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 an-\na) In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Prüfungs-               zupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-\nrechte“ durch die Wörter „Prüfungspflichten und              wicklung der Bevorratungspflicht nach den Da-\n-rechte“ ersetzt.                                            ten im laufenden Kalenderjahr zu berücksich-\ntigen.“\nb) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\n„§ 41 (weggefallen)“.\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgeho-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    ben.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern „sofern\n„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-             diese für eine“ das Wort „durchzuführende“ einge-\ntrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die             fügt.\nHöhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Be-        8. § 13 wird wie folgt geändert:\nvorratungspflicht erforderlich ist.“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                       Wörter „in der Europäischen Union, der Schwei-\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      zerischen Eidgenossenschaft oder im König-\n„Befinden sich die in Absatz 3 genannten Men-                reich Norwegen ansässig ist und“ und nach\ngen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder                  dem Wort „Petroleumbasis“ die Wörter „in den\nnach dem Verbringen in den Geltungsbereich                   Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.\ndieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-               b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone,             fügt:\neinem Zolllager oder in der aktiven Veredelung,              „Befinden sich die in Absatz 1 genannten Men-\ngelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-             gen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder\nabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die               nach dem Verbringen in den Geltungsbereich\nErdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-                 dieses Gesetzes in der vorübergehenden Ver-\nbraucht, verwendet oder anderweitig verarbei-                wahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager,\ntet.“                                                        in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung,\n3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab-                 gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhr-\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.               abgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die\n4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „in-                Erdölerzeugnisse werden in der Freizone ver-\nteressierte“ die Wörter „Staaten oder für deren“                braucht, verwendet oder anderweitig verarbei-\neingefügt und werden die Wörter „anderer Mitglied-              tet.“\nstaaten der Europäischen Union“ gestrichen.                  c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                   fremden“ durch die Wörter „außerhalb des in Ab-\nsatz 1 genannten Gebietes Ansässigen“ und das\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Wort „gebietsansässige“ durch die Wörter „in\n„(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich                  dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige“\ndieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte               ersetzt.\neinschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag an-        d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nderer Staaten sowie im Auftrag von Unterneh-\nmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer                   „(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdöl-\nStaaten halten.“                                             erzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1\ngenannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaa-              ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes\ntes“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.                       derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016               2875\nnissen von dem außerhalb des in Absatz 1 ge-                                         gemachten zugemischten\nnannten Gebietes Ansässigen erwirbt. Ist der                                         Mengen die Abzugsmög-\nvorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem                                        lichkeit nach Nummer 2\nin Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird                                       entfällt und die Prüfungs-\ninsoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverban-                                       rechte des Erdölbevorra-\ndes der letzte in dem in Absatz 1 genannten Ge-                                      tungsverbandes nach Ab-\nbiet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeug-                                     satz 3 Satz 3 und § 38\nnisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat.                                       Absatz 2 und 4 unberührt\nLässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten                                         bleiben.“\nGebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für ei-\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\ngene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des\nErdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie                      „Mitglieder können die Mengen des Satzes 1\nfür ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her-                    Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn\nstellt.“                                                           sie diese Abzugstatbestände selbst verwirk-\nlicht haben. Befinden sich die in Satz 1 ge-\n9. In § 15 Absatz 3 wird das Wort „elektronischen“\nnannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem\ngestrichen.\nVerbringen in den Geltungsbereich dieses\n10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektro-                        Gesetzes in der vorübergehenden Verwah-\nnischen“ gestrichen.                                                   rung, im Versandverfahren, in einer Freizone,\n11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bevorra-                        einem Zolllager oder in der aktiven Verede-\ntungspflichtige“ durch das Wort „beitragspflichtige“                   lung, so gelten sie erst mit dem Entstehen\nersetzt.                                                               einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt,\n12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wör-                          es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in\ntern „§ 30 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „und“                       der Freizone verbraucht, verwendet oder an-\nersetzt und werden die Wörter „und Absatz 5“ ge-                       derweitig verarbeitet. Für die Bestimmung\nstrichen.                                                              des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Be-\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                          kanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „elektroni-                        S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nschen“ gestrichen.                                                 setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden.\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschafts-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                gesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung\naaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die                       des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied\nWörter „in Freizonen oder Zolllagern“                    mit der Maßgabe anzuwenden, dass als\ndurch die Wörter „in der vorübergehen-                   Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 ge-\nden Verwahrung, im Versandverfahren,                     nannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt,\nin Freizonen, in Zolllagern oder in der                  wenn die Verfügungsrechte über die Güter\naktiven Veredelung“ ersetzt und wird                     einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 ge-\ndie Angabe „Satz 2“ durch die Angabe                     nannten Gebietes ansässigen Vertragspartei\n„Satz 3“ ersetzt.                                        zustehen.“\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Buchstabe a wird das Wort                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1\n„oder“ am Ende durch ein                          bis 3“ gestrichen.\nKomma ersetzt.\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nbbbb) In Buchstabe b wird der Punkt\nam Ende durch das Wort „, oder“                   „Wird ein Antrag auf Beitragserstattung ge-\nersetzt.                                          stellt, sind die für Mitglieder geltenden Aus-\nkunfts- und Nachweispflichten des § 38 Ab-\ncccc) Folgender Buchstabe c wird an-\nsatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entspre-\ngefügt:\nchend anzuwenden. Die Antragstellung der\n„c) die einem auch nach Ver-                      Nichtmitglieder hat entsprechend der in der\nmischung nicht beitrags-                      Beitragssatzung vorgegebenen Form zu er-\npflichtigen Erdölerzeugnis                    folgen.“\nzugemischt werden, wenn\ndas Mischprodukt für eine             d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2\nBebunkerung im Sinne der                 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“\nNummer 2 verwendet wird,                 ersetzt.\ndieser Abzug geltend ge-              e) In Absatz 6 wird das Wort „elektronischen“ ge-\nmacht wird und derjenige,                strichen.\nder den Abzug geltend\n14. § 24 wird wie folgt geändert:\nmacht, dieses bis zum Ab-\nlauf des übernächsten Ka-             a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch\nlendermonats nach der                    die Wörter „und die Sicherheitsleistung durch\nMischung nachweisen kann,                Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitrags-\nwobei für diese geltend                  pflichtige eine fällige, einredefreie Forderung ge-","2876           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\ngen den Erdölbevorratungsverband besitzt.“ er-              c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nsetzt.                                                      d) Absatz 6 wird Absatz 5.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „(SFR-Zins-            18. § 33 wird wie folgt geändert:\nsatz)“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „der“ durch das               gestrichen.\nWort „von“ ersetzt und werden die Wörter „und\nErstattungsansprüche“ durch die Wörter „, Er-               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“\nstattungsansprüchen und Nach- und Rückforde-                   die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und\nrungsansprüchen“ ersetzt.                                      werden die Wörter „den Gebietsfremden“ durch\ndie Wörter „die nicht in der Europäischen Union,\n15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „elektro-                   der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im\nnischen“ gestrichen.                                              Königreich Norwegen ansässigen Person oder\n16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Personengesellschaft“ ersetzt.\n„(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräu-          19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Ab-\nßerungen erfolgen in einem wettbewerblichen,                   satz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 5“ ersetzt.\ntransparenten und nichtdiskriminierenden Verfah-           20. § 38 wird wie folgt geändert:\nren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und\nSparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach ein-              a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsrechte“\nheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die              durch die Wörter „Prüfungspflichten und -rechte“\nRichtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundes-                 ersetzt.\nministeriums für Wirtschaft und Energie.“                      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n17. § 30 wird wie folgt geändert:                                        „(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                  fuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorra-\ntungspflicht durch den Erdölbevorratungsver-\n„(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von                 band. Der Erdölbevorratungsverband hat dem\nVorräten, ausgenommen die Veräußerungen im                     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nRahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12                   auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten\nAbsatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu ver-                 Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unter-\nwenden, die für den Erwerb von Vorräten einge-                 lagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die\ngangen worden sind.                                            Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und An-\n(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Ge-                 gaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.“\nschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Ein-               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten                   fügt:\nErdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind\nin Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kre-                     „(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\ndite aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Be-               fuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorra-\nschluss des Beirats durch eine Inanspruch-                     tungsverband nach Unternehmen und Lager-\nnahme von Rücklagen abgesehen werden, so-                      orten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshal-\nweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus                   tung durch Unternehmen für sonstige Vorrats-\nNettoerlösen, die über den entsprechenden                      pflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln.\ndurchschnittlichen Einstandswerten lagen (Über-                Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsver-\nschüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen in-               band ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner\nnerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe                  Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen\nvon 5 Prozent des gesamten Einstandswertes                     verwenden.“\naller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kredit-              d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss               sätze 4 und 5.\ndes Beirats ein aus weiteren Veräußerungen ver-             e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die\nbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inan-                   Angabe „Absatz 8“ wird durch die Angabe „Ab-\nspruchnahme von Rücklagen auf neue Rech-                       satz 9“ ersetzt.\nnung vorgetragen werden.\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat                Wörter „Absätzen 3 bis 5“ werden durch die\nbeschließen,                                                   Wörter „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.\n1. in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse               g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nwie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren\nGeschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt          h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die\nwurden, oder                                              Angabe „1, 3 und 5“ wird durch die Wörter\n„1 und 4 Satz 1“ ersetzt.\n2. Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, so-\nlange auch nach den Veräußerungen wenigs-              i) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-\ntens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaf-             sätze 10 und 11.\nfung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager      21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingegangen worden sind, aus Beiträgen und             a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1,\nNettoerlösen getilgt sind.“                               auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch die Wör-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1“ gestri-                 ter „§ 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nchen.                                                          Absatz 9“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016              2877\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3                                            Artikel 3\nSatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8“ durch                                 Änderung des\ndie Wörter „Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.                                  Energiewirtschaftsgesetzes\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch               Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                         (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 25 Ab-\nd) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch            satz 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I\ndie Angabe „Absatz 6“ ersetzt.                         S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 5“ durch            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19a\ndie Angabe „Absatz 6“ ersetzt.                            nach dem Wort „Gasqualität“ das Wort „; Verord-\n22. § 41 wird aufgehoben.                                         nungsermächtigung“ eingefügt.\n2. § 19a wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                               a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Gasqua-\nÄnderung des                                  lität“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“ ein-\nMineralöldatengesetzes                             gefügt.\nDas Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988                 b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\n(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 327 der Ver-            dert:\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom markt-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  gebietsaufspannenden Netzbetreiber oder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            Marktgebietsverantwortlichen“ durch die Wör-\nter „von einem oder mehreren Fernleitungs-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Gebiets-\nnetzbetreibern“ ersetzt.\nfremden“ durch das Wort „Ausländer“ und das\nWort „gebietsansässige“ durch das Wort „inlän-                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Diese\ndische“ ersetzt.                                                     Kosten werden“ die Wörter „bis einschließlich\n31. Dezember 2016“ eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsfremden“ je-\nweils durch das Wort „Ausländer“ ersetzt.                      „Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten\nbundesweit auf alle Gasversorgungsnetze un-\nbb) In Satz 2 werden das Wort „gebietsansässig“\nabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die\ndurch das Wort „Inländer“ und das Wort „ge-\nnäheren Modalitäten der Berechnung sind\nbietsansässige“ durch das Wort „inländische“\nder Kooperationsvereinbarung nach § 20 Ab-\nersetzt.\nsatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzu-\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Gebietsfremder“                         gangsverordnung vorbehalten. Betreiber von\ndurch das Wort „Ausländer“ ersetzt.                            Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen\ndd) In Satz 4 wird das Wort „Gebietsfremde“                          technischen Umstellungstermin zwei Jahre\ndurch das Wort „Ausländer“ ersetzt.                            vorher auf ihrer Internetseite zu veröffent-\nlichen und die betroffenen Anschlussnehmer\nee) In Satz 5 werden das Wort „gebietsfremder“\nentsprechend schriftlich zu informieren; hier-\ndurch das Wort „ausländischer“ und das Wort\nbei ist jeweils auch auf den Kostenerstat-\n„Gebietsfremden“ durch das Wort „Auslän-\ntungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.“\nder“ ersetzt.\nc) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch                Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August\ndie Wörter „, soweit in dieser Vorschrift nichts               mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorheri-\nanderes bestimmt ist.“ ersetzt.                                gen Kalenderjahr durch die Umstellung entstan-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              den sind und welche notwendigen Kosten ihm im\n„(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum               folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen\nZwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzie-                  werden. Die Regulierungsbehörde kann Entschei-\nrung auf Antrag an das jeweilige statistische Lan-             dungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 da-\ndesamt für dessen Erhebungsbereich und nach                    rüber treffen, in welchem Umfang technische An-\nKalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln,                 passungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen\nsofern                                                         und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulie-\n1. die Daten einem Bundesland zuordenbar sind                  rungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbe-\nund                                                        treiber festzustellen, dass bestimmte Kosten\n2. die zusammengefassten Angaben keinen Rück-                  nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat\nschluss auf Einzelangaben erlauben.                        den erforderlichen Nachweis über die Notwendig-\nEinzelangaben dürfen an das jeweilige statis-                  keit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwen-\ntische Landesamt zu den in Satz 1 genannten                    digkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat,\nZwecken nur übermittelt werden, sofern die Ein-                dürfen nicht umgelegt werden.\nzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhal-                      (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenan-\ntungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundes-                  lage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungs-\nstatistikgesetzes entspricht.“                                 gemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des","2878        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016\nUmstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neu-                   Benachrichtigung kann durch schriftliche Mittei-\ngerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht                 lung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder\nmehr angepasst werden muss, so hat der Eigen-                 -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweili-\ntümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen                  gen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei\nNetz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät                Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; min-\nangeschlossen ist, einen Kostenerstattungsan-                 destens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubie-\nspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur               ten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbe-\ndann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt                treibers muss sich entsprechend ausweisen. Die\nder Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und                Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge\nvor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die                zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanla-\nneue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt.            gen und Verbrauchsgeräte während der durchzu-\nDer Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für je-              führenden Handlungen zugänglich sind. Soweit\ndes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber                    und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen\ndem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwen-                  oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Um-\ndung des Altgeräts und die Anschaffung des                    stellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer\nNeugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und                   oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst\nAbsatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das                    werden können, ist der Betreiber des Gasversor-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie                  gungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-                 die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich\ndesministerium der Justiz und für Verbraucher-                der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlus-\nschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu                   ses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5\ndarüber hinausgehenden Kostenerstattungsan-                   der Niederdruckanschlussverordnung entspre-\nsprüchen für technisch nicht anpassbare Kun-                  chend anzuwenden. Das Grundrecht der Unver-\ndenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln.                   letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                setzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.“\ngie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch            3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-\nvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur              a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch\nübertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in               ein Komma ersetzt.\nVerbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparver-            b) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch\nordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die              das Wort „und“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom                c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-\nden ist, bleiben unberührt.                                   „10. die Festlegung und Feststellung der notwen-\ndigen technischen Anpassungen und Kosten\n(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem                       im Rahmen der Umstellung der Gasqualität\nBeauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers                    nach § 19a Absatz 2,“.\nden Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren\nRäumen zu gestatten, soweit dies für die nach                                    Artikel 4\nAbsatz 1 durchzuführenden Handlungen erforder-\nlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind                                 Inkrafttreten\nvom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}