{"id":"bgbl1-2016-60-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":60,"date":"2016-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_60.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes","law_date":"2016-12-13T00:00:00Z","page":2861,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016              2861\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes*\nVom 13. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu ge-\nsen:                                                                 werblichen Zwecken“ gestrichen.\n4. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„2. die Weiterbildung abschließen\nDas Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom\na) im Inland,\n14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch\nArtikel 478 der Verordnung vom 31. August 2015                             b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                         oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\ngeändert:                                                                     kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, in dem sie beschäftigt sind, oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     sind.“\naa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nfasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„2. Staatsangehörige eines anderen Mitglied-\n„Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 aner-\nstaates der Europäischen Union, eines\nkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unter-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens\nricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nanbieten oder durchführen.“\noder der Schweiz sind, oder\nb) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie\n3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind               folgt gefasst:\nund in einem Unternehmen mit Sitz in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen                  „3. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden\nUnion, einem Vertragsstaat des Abkom-                     Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehr-\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                   mittel für die Durchführung des Unterrichts\nraum oder in der Schweiz beschäftigt oder                 vorhanden sind,\neingesetzt werden,“.                                  4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrperso-\nbb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt ge-                   nals gewährleistet wird und“.\nfasst:                                                c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„soweit sie die Beförderungen im Güterkraft-                 „(3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 2\nund Personenverkehr auf öffentlichen Straßen              bedarf der Schriftform.\nmit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine                (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1\nFahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE,                 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen\nD1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für                  Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur\nandere Fahrten als Beförderungen gelten Be-               in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrerge-\nstimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine               setz entsprechenden Unterrichtsräumen durch-\nVorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.“                führen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1\nb) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort               Nummer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal\n„Fahrten“ durch das Wort „Beförderungen“ er-                    dürfen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer\nsetzt.                                                          Betriebsstätte durchführen. Ausbildungsstätten\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dürfen Unterricht\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          nur in den in der staatlichen Anerkennung aufge-\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im ein-                   führten Unterrichtsräumen durchführen.“\nleitenden Satzteil die Wörter „zu gewerblichen           6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-\nZwecken“ gestrichen.                                        fügt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                                          „§ 7a\nfügt:\nUntersagung der\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3                            Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung\nBuchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an\n(1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1\ndie Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die\nNummer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unter-\nVollendung des 18. Lebensjahres.“\nrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des\nfür die Weiterbildung durch die nach Landesrecht\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über       zuständige Behörde untersagt werden, wenn durch\ndie Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter     Handlungen einer verantwortlichen Person in grober\nKraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur    Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der\nRichtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richt-     einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).       verordnung nach § 8 verstoßen wurde.","2862         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016\n(2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1              den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder\nNummer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts           Stellen bedienen. Eine Überprüfung vor Ort hat min-\nfür die beschleunigte Grundqualifikation und die              destens alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Überprüfung\nWeiterbildung durch die nach Landesrecht zustän-              ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige An-\ndige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt durch             kündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige\neine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte             Überprüfung der Räume ist die Überprüfung min-\nTeilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, ob-              destens zwei Tage im Voraus anzukündigen. Die in\nwohl                                                          Satz 2 genannte Frist kann von der für die Überwa-\n1. der Unterricht nicht in der Form oder in dem Um-           chung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetzt\nfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebe-           werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Über-\nscheinigung angegeben, oder                               prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel fest-\ngestellt worden sind. Ausbildungsstätten haben bis\n2. der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teil-           spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines\nnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht            Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1\nteilgenommen hat, wie in der Bescheinigung an-            folgende Angaben der für die Überwachung zustän-\ngegeben.                                                  digen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:\n(3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7 Ab-\n1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht\nsatz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit der\nstattfinden soll,\nMaßgabe entsprechend, dass unbeschadet der ver-\nwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den           2. das Datum,\nWiderruf von Verwaltungsakten an die Stelle der               3. den Beginn und das Ende der geplanten Unter-\nUntersagung der Widerruf der Anerkennung durch                    richtseinheiten,\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle tritt.\n4. den Gegenstand des Unterrichts nach An-\n(4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertre-             lage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Ver-\ntung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen                  ordnung und\nsowie alle zur Durchführung von Unterricht einge-\nsetzten Personen.                                             5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die Über-\nkann die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem                 wachung zuständigen Stelle und von den zur Durch-\nGesetz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen                  führung der Überwachung beauftragten Personen\nim Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durchge-              oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss\nführt werden, ohne dass die hierfür erforderliche             des Unterrichts zu löschen.“\nAnerkennung erfolgt ist.                                   7. § 8 wird wie folgt geändert:\n(6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nWiderspruch und Anfechtungsklage keine aufschie-\nbende Wirkung.                                                    „1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der\nGrundqualifikation und der Weiterbildung, ins-\n§ 7b                                          besondere über\nÜberwachung von Ausbildungsstätten                            a) die Voraussetzungen der Zulassung der\n(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil-                          Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von\ndungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                            Unterricht und Prüfungen und Anforderun-\nund 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen                            gen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und\nBehörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforder-                          Ausbilder,\nlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere                      b) die Art und Weise des Unterrichts und der\nverlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und                           Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewah-\nGeschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte                          rung und Vorlage von Bescheinigungen;“.\nUnterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nPrüfungen und Besichtigungen durchführen und am\nUnterricht teilnehmen können.                                        „(4) Die Landesregierungen werden ermäch-\n(2) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil-                  tigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichti-\ndungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                    gung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsicht-\nund 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz                   lich Fahrern, die\nfür die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewer-               1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nbeberufen zuständigen Stellen. Für diese gilt Ab-                     ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat\nsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Stellt die nach                     des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nSatz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befug-                     schaftsraum oder in der Schweiz ihren ordent-\nnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen,                  lichen Wohnsitz haben,\ndass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf\n2. in Deutschland beschäftigt sind und\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnung nach § 8 zuwidergehandelt wurde, übermittelt                 3. in Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren\nsie derartige Feststellungen unverzüglich der nach                (Grenzgänger) sind, abweichend von den bundes-\nLandesrecht zuständigen Behörde.                                  rechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Be-\n(3) Die für die Überwachung zuständige Stelle                  rufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizie-\nkann sich zur Durchführung der Überwachung nach                   rungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016                   2863\nder Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen                       4. einer Rechtsverordnung nach\nParlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über                      a) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder\ndie Grundqualifikation und Weiterbildung der\nFahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter-                      b) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\noder Personenkraftverkehr und zur Änderung der                       oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der                       einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nRichtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Auf-                       soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\nhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates                           ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n(ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) vorzusehen                          weist.\nund die zur Ausstellung dieses Nachweises erfor-                    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nderlichen Vorschriften, auch zum Verfahren, zu er-               Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer\nlassen. Ein auf Grund einer Rechtsverordnung                     Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-\nnach Satz 1 ausgestellter Fahrerqualifizierungs-                 gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nnachweis steht einem Nachweis nach den bun-                      Euro geahndet werden.\ndesrechtlichen Vorschriften gleich. Die Landes-\n(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nregierungen können die Ermächtigung nach\nNummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei einer\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständi-\nKontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festge-\ngen obersten Landesbehörden übertragen.“\nstellt wird oder in einem Unternehmen begangen\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:                                          wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwal-\n„§ 9                                      tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bun-\nBußgeldvorschriften                                desamt für Güterverkehr.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               9. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:\n1. entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder                                                    „§ 10\nzulässt oder\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4\nRechtsverordnungen können abweichend von § 2\nUnterricht anbietet oder durchführt.\nAbsatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                  gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.\nfahrlässig\n1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils                                                       § 11\nauch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt                                           Übergangsvorschriften\ndurchführt,                                                         § 7a Absatz 2, 3 und 5 ist erst ab dem 1. April\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Ab-                       2017 anzuwenden.“\nsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige                                                     Artikel 2\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrechtzeitig erstattet oder                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}