{"id":"bgbl1-2016-60-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":60,"date":"2016-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz  LwErzgSchulproG)","law_date":"2016-12-13T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016\nGesetz\nzur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften\nüber das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch\n(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz – LwErzgSchulproG)\nVom 13. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Euro-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 päischen Kommission,\ndurch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestim-\n§1                                mungen.\nAnwendungsbereich\n§2\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschrif-\nten über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe                     Anwendbare Rechtsvorschriften\nvon Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemü-               Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-\nse, Bananen und Milch sowie Milcherzeugnissen an             satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit\nKinder (Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeug-        folgenden Maßgaben:\nnisse)\n1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und\n1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013             Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese je-\n17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-                 weils auf die Gewährung von Vergünstigungen be-\norganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse              ziehen.\nund zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\n2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften\nNr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001\nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,\nund (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20.12.2013,\nsind für deren Erlass die Landesregierungen zu-\nS. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nständig.\n(EU) 2016/791 (ABI. L 135 vom 24.5.2016, S. 1)\ngeändert worden ist,                                      3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit er-\nlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in\n2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013              § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Be-\ndes Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen                 teiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.\nzur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattun-\ngen im Zusammenhang mit der gemeinsamen                   4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nMarktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-             Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nnisse (ABI. L 346 vom 20.12.2013, S. 12), die zuletzt         widrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige\ndurch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/795                  Behörde.\n(ABI. L 135 vom 24.5.2016, S. 115) geändert worden        Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen\nist,                                                      nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf\n3. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 der         oberste Landesbehörden übertragen.\nKommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-                                           §3\npäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich                                 Teilnahme am\nder Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe         Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nund Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem\n(1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirt-\nObst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen\nschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August\nim Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms\nbis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr\n(ABI. L 46 vom 23.2.2016, S. 1),\nvom Land dem Bundesministerium für Ernährung und\n4. nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248            Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der\nder Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durch-           Unterrichtung der Europäischen Kommission nach\nführungsbestimmungen zur Verordnung (EU)                  Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und             mitzuteilen.\ndes Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unions-\n(2) Das Land übermittelt nach Maßgabe einer\nbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 dem Bundesmi-\nGemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie\nnisterium vor dem Schuljahr, in dem mit dem Schulpro-\nvon Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schul-\ngramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse begonnen\nobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung\nwerden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der\nder vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABI. L 46\nWeiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei\nvom 23.2.2016, S. 8) sowie\nteilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es\n5. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2           weitere Unionsbeihilfen durch den Bund in Anspruch\nbezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24            nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der\noder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder            Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und\nnach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU)               entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016             2859\n(3) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglich-          Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt,\nkeit der Änderung der nationalen Strategie nach               die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie\nArtikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/247               zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das\nGebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem                Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis\nBundesministerium nach Maßgabe einer Rechtsverord-            nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab-\nnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.                           satz 1 bekannt.\n(4) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe\n§4                                 eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schul-\nVerteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder             programms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewäh-\nren.\n(1) Die für das Schulprogramm für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird\n§5\nvom Bundesministerium auf die Länder\nMitteilungspflichten\n1. für den Bereich von Schulobst- und -gemüse unter\nentsprechender Anwendung des Artikels 23a                     Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-\nAbsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)                  schaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jeden Jahres\nNr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der           die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur\nLänder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der          Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der\nBundesrepublik Deutschland                                Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen\nder Europäischen Union nach den in § 1 genannten\n2. für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeug-\nRechtsakten obliegen.\nnissen\na) für die Schuljahre 2017/2018 bis 2019/2020 ein-                                    §6\nschließlich anhand eines kombinierten Verteiler-\nVerordnungsermächtigung\nschlüssels, der sich für zu 75 vom Hundert aus\ndem jeweiligen Anteil der Länder an sechs- bis             (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nzehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik             wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nDeutschland und zu 25 vom Hundert aus dem in           mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzule-\nSatz 2 bestimmten Verteilerschlüssel für Schul-        gen, innerhalb derer die Mitteilung nach § 3 Absatz 1\nmilch zusammensetzt,                                   und die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Absatz 3, und die Bekanntgaben nach\nb) ab dem Schuljahr 2020/2021 unter entsprechen-\n§ 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 vorzunehmen sind. Bei den\nder Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buch-          Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und zur Über-\nstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nmittlung nach Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um Aus-\nanhand des jeweiligen Anteils der Länder an\nschlussfristen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1\nsechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundes-         kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nrepublik Deutschland\nwerden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur\nverteilt. Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeich-         Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte\nnete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch        erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt\nund -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige        spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nSchuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bun-          außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-\ndesrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für          mung des Bundesrates verlängert werden.\nSchulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem                    (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nSchuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schul-           wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\njahr. Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht        mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der\nabgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des              Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Unionsbei-\nSatzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. Soweit        hilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft\neine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird            und Ernährung zu übertragen.\nderen Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach\nden Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die                                         §7\nvon einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel\nüber den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen.                          Verkündung von Rechtsverordnungen\n(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berück-              Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Ge-\nsichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 1 den auf              setz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-\njedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der            dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundes-\nUnionsbeihilfe und gibt den Ländern die voraussicht-          anzeiger verkündet werden.\nliche Höhe der auf sie entfallenden Unionsbeihilfe nach\nMaßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1                                          §8\nbekannt.                                                                        Übergangsvorschriften\n(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der                (1) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Uni-\nEuropäischen Kommission über die Höhe der Unions-             onsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für\nbeihilfe für die am Schulprogramm für landwirtschaft-         die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst\nliche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten be-           und Gemüse sowie Bananen an Kinder für die Schul-\nrechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe             jahre 2015/2016 und 2016/2017 ist das Schulobst-\nder auf die Länder entfallenden Unionsbeihilfe. Dabei         gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152),\nwird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem              das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März","2860         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2016\n2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der                                         §9\nFassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nweiter anzuwenden.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\n(2) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Uni-\nin Kraft.\nonsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für\ndie Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder             (2) Gleichzeitig treten das Schulobstgesetz vom\nfür die dem Schuljahr 2017/2018 vorangegangenen               24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt\nSchuljahre ist die Schulmilch-Durchführungsverord-            durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014\nnung vom 21. Mai 2015 (BGBI. I S. 827) in der Fassung,        (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, und die Schul-\ndie für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter an-      milch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015\nzuwenden.                                                     (BGBI. I S. 827) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}