{"id":"bgbl1-2016-6-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":6,"date":"2016-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung  AKNV)","law_date":"2016-02-05T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016\nVerordnung\nüber die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender\n(Ankunftsnachweisverordnung – AKNV)\nVom 5. Februar 2016\nAuf Grund des § 88 Absatz 2 des Asylgesetzes, der         wenden. Das Lichtbild muss den Vorgaben der Anlage 2\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom            Abschnitt 2 zu entsprechen. Es ist durch die ausstel-\n2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist,        lende Behörde zu fertigen, soweit im Ausländerzentral-\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                  register kein den Anforderungen dieser Verordnung\nentsprechendes aktuelles Lichtbild hinterlegt ist.\n§1                                    (2) Die ausstellende Behörde stellt durch geeignete\nTechnische Richtlinien des Bundesamtes                technische und organisatorische Maßnahmen die erfor-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik             derliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des\nDie Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer ver-       Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere\nteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung         die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anfor-\nzugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migra-           derungen, sicher. Dazu hat sie das Lichtbild und die\ntion und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das       Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitäts-\nFolgende dem Stand der Technik entsprechend zu ge-           sicherungssoftware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch\nwährleisten:                                                 die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter\nHardware zu erfolgen. Soweit die technischen Richt-\n1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität          linien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Über-\ndes bereits im Ausländerzentralregister gespeicher-      prüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt\nten Lichtbildes,                                         dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Sys-\n2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im           temkomponenten. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die\nRahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme             Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und\nzu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den          Überprüfung des Standards und der Aktualität des\nAnkunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes,           Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.\n3. das Erstellen eines Barcodes.                                 (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Quali-\ntätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu\nDie Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet,\nLichtbildern, die von den ausstellenden Behörden erho-\nwenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen\nben und übermittelt werden.\nRichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-\nmationstechnik in der jeweils geltenden Fassung ver-             (4) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse\nfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht          der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik\nworden ist.                                                  erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundes-\nministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit\n§2                                in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge und dem Bundeskriminalamt zur\nDokumentationspflichten\nVerfügung.\nDie Liste der Seriennummern der Bescheinigungen\n(AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise                                          §4\nsind getrennt voneinander und sicher zu verwahren;                    Ausstellung des Ankunftsnachweises\ndie bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu doku-\nmentieren.                                                       (1) Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den\nAnkunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten\n§3                                vollständig und zutreffend erhoben wurden und über-\nträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderun-\nQualitätssicherung des                      gen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnach-\nLichtbildes und der Fingerabdruckdaten                weis. Die ausstellenden Behörden haben technische\n(1) Bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist        und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ge-\nein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter       währleisten, dass keine falschen oder anderweitig feh-\nx 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand zu ver-          lerhaften Daten weiterverarbeitet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016             163\n(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzuge-       suchende mit diesem Dokument der Pass- und Aus-\nben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben          weispflicht im Bundesgebiet nicht genügt und das\ndes Asylsuchenden beruhen.                                  Dokument nicht zum Grenzübertritt berechtigt.\n§5                                                          §7\nMuster für den Ankunftsnachweis                          Änderung der Anschrift, Verlängerung\nDer Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in         (1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des An-\nAnlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.                  kunftsnachweises einzutragen.\n§6                                   (2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche\nVermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzu-\nAushändigung des Ankunftsnachweises                  tragen.\n(1) Der Ankunftsnachweis ist dem Asylsuchenden\n(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur\nerst nach Unterschriftsleistung auszuhändigen, es sei\nVerlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Be-\ndenn, die Unterschriftsleistung ist im Einzelfall nicht\nhörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu\nerforderlich.\nversehen.\n(2) Bei der Übergabe ist der Asylsuchende in\ngeeigneter Art und Weise über die Funktion und die                                    §8\nBedeutung des Ankunftsnachweises zu informieren.\nInsbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der An-                                Inkrafttreten\nkunftsnachweis kein Reisedokument ist und der Asyl-            Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Februar 2016\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","164      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016\nAnlage 1\n(zu § 1)\nTechnische Richtlinien\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\n1. BSI TR-03116 – Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung\n2. BSI TR-03137 – Optically Verifiable Cryptographic Protection of non-electronic\nDocuments (Digital Seal)\n3. BSI TR-03121 – Biometrics for Public Sector Applications","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016                  165\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)\nFormale Anforderungen an variable Einträge\nAbschnitt 1\nVorbemerkung:\n1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten\nfür den Ankunftsnachweis.\n2. Die Aufnahmeeinrichtungen und die Außenstellen des Bundesamtes tragen die\nvariablen Daten bis auf die Unterschrift ein und verwenden zur Personalisierung des\nAnkunftsnachweises und zur Änderung von Daten den Schriftfont „UnicodeDoc“.\nHierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO\n1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im\nB900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden,\ndas nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.\n3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des\nBundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie\nTR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröf-\nfentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.\n4. Der maschinenlesbare Bereich in den Nachweisen ist im Schriftfont OCR-B zu be-\nschriften.\n5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind\nalle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend\nder nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. Ist nicht erkennbar, welcher Namensbe-\nstandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Namensbestandteile im Datenfeld „Fami-\nlienname“ einzutragen. Im Datenfeld „Vorname“ ist in diesem Fall ein waagerechter\nStrich einzutragen.\n6. Grundsätzlich sind alle Einträge im Ankunftsnachweis in der Schriftgröße 1 gemäß der\nnachstehenden Tabelle vorzunehmen.\nWird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1\nüberschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in\nSchriftgröße 2 einzutragen.\nSollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehen-\nden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die\nEinträge des Datenfeldes (zum Beispiel „Vornamen“) – unter Ausnutzung der maximal\nzur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.\nIm Datenfeld „Name“ ist der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle\nin der Schriftgröße 1 und 2 Schriftstärke „Fett“ zulässig.\nÄnderungen in den vorgedruckten Datenfeldern sind ausschließlich im Fall der Verlän-\ngerung auf Seite 4 zulässig. Sonstige Eintragungen und Ergänzungen können im Da-\ntenfeld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 vorgenommen werden. Diese Änderungen,\nEintragungen und Ergänzungen sind in der Schriftgröße 1 Schriftstärke „Fett“ vorzu-\nnehmen.\nBei Änderung auf dem Ankunftsnachweis sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1\nSchriftstärke „Fett“ vorzunehmen.\n7. Sofern kein Geburtsname vorhanden ist, ist in die Zeile Geburtsname als Eintrag ein\nwaagerechter Strich vorzunehmen.\n8. Im Datenfeld „mitreisende Kinder“ ist ein waagerechter Strich einzutragen, wenn den\nAsylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Num-\nmer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen.\n9. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese\nim Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktor-\ngrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der\nverbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.\n10. Bei Schreibunkundigen oder Schreibunfähigen oder Kindern unter zehn Jahren ist in\ndas Unterschriftsfeld ein waagerechter Strich einzutragen.","166                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016\nFeldlängen Ankunftsnachweis\nDatenfelder                Seite               2,0 mm                              2,4 mm\nSchriftgröße 2 (8pt)               Schriftgröße 1 (10pt)\nUNICODE                            UNICODE\nSeriennummer                                 2, 3                   –                9 Zeichen\nund 4                                    zulässiges Ziffernwerk:\neinen Buchstaben, Leerzeichen\nund 7 Ziffern\nName                                          2      35 Zeichen in zwei Zeilen       30 Zeichen in zwei Zeilen\ninsgesamt 70 Zeichen1           insgesamt 60 Zeichen2\nGeburtsname                                   2      35 Zeichen in zwei Zeilen       30 Zeichen in zwei Zeilen\ninsgesamt 70 Zeichen1           insgesamt 60 Zeichen2\nVornamen                                      2      35 Zeichen in zwei Zeilen       30 Zeichen in zwei Zeilen\ninsgesamt 70 Zeichen1           insgesamt 60 Zeichen3\nGeschlecht                                    2                     –                1 Zeichen\nZulässige Buchstaben: M, F, X\nGröße                                         2                     –                6 Zeichen3\nFarbe der Augen                               2                     –                15 Zeichen\nTag der Geburt                                2                     –                10 Zeichen\nStaatsangehörigkeit                           2                     –                3 Zeichen4\nOrt der Geburt                                2                     –                30 Zeichen\nLichtbild 35 x 45 mm                          3                     –                                   –\nUnterschrift Inhaber manuell                  3                     –                                   –\nAusstellende Behörde                          3                     –                30 Zeichen\nTag der Ausstellung                           3                     –                10 Zeichen\nUnterschrift Austeller manuell                3                     –                                   –\nAnkreuzfeld: Die Angaben zur Person …         4                     –                                   –\nGültig bis                                    4                     –                10 Zeichen\nVerlängert bis                                4                     –                10 Zeichen\nName und Anschrift der zuständigen            4                     –                79 Zeichen einzeilig in drei Felder:\nAufnahmeeinrichtung                                                                  1. Feld 21 Zeichen\n2. Feld 29 Zeichen\n3. Feld 29 Zeichen\nMitreisende Kinder                            5                     –                108 Zeichen einzeilig in vier Felder:\n1. Feld 27 Zeichen\n2. Feld 27 Zeichen\n3. Feld 27 Zeichen\n4. Feld 27 Zeichen\n„Freitext“                                    5                     –                28 Zeichen in acht Zeilen\ninsgesamt 224 Zeichen\nAZR–Nummer                                    6                     –                12 Zeichen\nMRZ vertikal 2–zeilig                         6                     –                36 Zeichen in 2 Zeilen\nVertikal OCR–B\nBarcode Data–Matrix                           6                     –                48*48 Module5\nAnmerkung:\n1\nZeilenabstand 10pt\n2\nZeilenabstand 13pt\n3\nGröße in Zentimetern\n4\n3-letter code gemäß ICAO Document 9303\n5\nBarcode DataMatrix (ISO/IEC 16022)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016 167\nAbschnitt 2\nMusterfoto\nQualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-\ngabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie\nin Ankunftsnachweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu\nentnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in An-\nkunftsnachweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschrie-\nbenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des\nAsyl- oder Schutzsuchenden sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im\nDokument nicht gewährleistet sind. Die Person ist grundsätzlich ohne Kopf-\nbedeckung abzubilden. Die Aufnahmeeinrichtung oder die Außenstelle des\nBundesamtes kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere\naus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen\nGründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf\nden Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.\nFormat\nDas Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen\nKopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-\nsichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer\nHöhe von 32 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist\ndas obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des\nhäufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder\njedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet\noder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet wer-\nden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne\naber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto\nplatziert sein.\nSchärfe und Kontrast\nDas Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar\nsein.\nAusleuchtung\nDas Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-\nten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.\nHintergrund\nDer Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen\nKontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet\nsich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-\ngrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-\ngrafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild).\nAuf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.","168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016\nFotoqualität\nDas Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit\neiner Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farb-\nneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto kann in Schwarz-\nweiß oder Farbe vorliegen.\nKopfposition und Gesichtsausdruck\nEine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-\nprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und\ngeschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.\nAugen und Blickrichtung\nDie Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen\ngeöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-\ngestelle verdeckt werden.\nBrillenträger\nDie Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-\ngläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der\nGläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.\nKopfbedeckung\nKopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-\ndere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von\nder unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf\ndem Gesicht entstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016 169\nKinder\nBei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen\nbei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei\nKindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer\nHöhe von 22 bis 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei\nist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen\ndes häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos\njedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet\noder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich\ndie nachfolgend beschriebenen Abweichungen.\nSäuglinge und Kleinkinder\nBei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-\nlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichun-\ngen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,\nhinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem\nFoto zulässig.","170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 2)\nÜbersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten\nLfd.                  Bezeichnung\nNr.              der Systemkomponente                                   Regelungsadressat\n1     Erfassungsstation zur Fertigung des      Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte\nLichtbildes                              Verpflichtung für die ausstellende Behörde\n2     Fingerabdruckscanner                     Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte\nVerpflichtung für die ausstellende Behörde\n3     Software zur Erfassung und Qualitäts-    Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte\nsicherung des Lichtbildes                Verpflichtung für die ausstellende Behörde\n4     Software zur Erfassung und Qualitäts-    Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte\nsicherung der Fingerabdruckdaten         Verpflichtung für die ausstellende Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2016      171\nAnlage 4\n(zu § 5)\nMuster des Ankunftsnachweises\nInnenseite\nAußenseite"]}