{"id":"bgbl1-2016-59-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":59,"date":"2016-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/59#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_59.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst","law_date":"2016-12-04T00:00:00Z","page":2853,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016             2853\nVerordnung\nzur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs-\nund Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst\nVom 4. Dezember 2016\nAuf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes           2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nüber den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Num-              „(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am\nmer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009              mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine er-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das             neute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfah-\nAuswärtige Amt:                                                 ren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zuläs-\nsig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahl-\nArtikel 1                             ausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewer-\nÄnderung der                             bung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung                  gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.“\nund Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst\nDem § 6 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-                                   Artikel 3\ndung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst                               Änderung der\nvom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch             Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nArtikel 3 Absatz 10 der Verordnung vom 12. Februar             und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst\n2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird folgen-\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nder Absatz 10 angefügt:\nPrüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom\n„(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am münd-       15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-\nlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute            kel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434)\nBewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In be-\n1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\ngründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss\neine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen.             „Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen,\nIm Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Aus-               für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen\nwahlverfahren erneut zu durchlaufen.“                           Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Franzö-\nsisch zulassen.“\nArtikel 2                          2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nÄnderung der                                „(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am münd-\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung                  lichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute\nund Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst                Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und             vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In\nPrüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom                begründeten Einzelfällen kann der Auswahlaus-\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 3     schuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung\nAbsatz 9 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I           zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das\nS. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.“\n1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 4\n„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen,\nfür die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen                            Inkrafttreten\nBedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Franzö-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsisch zulassen.“                                         in Kraft.\nBerlin, den 4. Dezember 2016\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}