{"id":"bgbl1-2016-59-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":59,"date":"2016-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/59#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_59.pdf#page=24","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"2016-11-30T00:00:00Z","page":2848,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["2848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nErste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 30. November 2016\nEs verordnen auf Grund                                          insbesondere geeignet, wenn diese mindestens\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrs-                  16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist beson-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  dere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerver-\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im             kehr darf weder gefährdet noch behindert wer-\neinleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 1          den. Soweit erforderlich, muss die Geschwindig-\nNummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. No-                   keit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.\nvember 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundesministe-               Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur,                    Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson\nabsteigen.“\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und des\n2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 6 Absatz 1 Nummer 5a, jeweils in Verbindung mit\nAbsatz 2a, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-              „(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I            Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen\nS. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil          für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-              oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müs-\nstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014                   sen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-\n(BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 2a geändert durch           und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom              und dem unmittelbar rechts daneben liegenden\n28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundes-             Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und       bilden.“\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,            3. In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas“\nBau und Reaktorsicherheit gemeinsam,                         das folgende Sinnbild „E-Bikes“ eingefügt:\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Stra-\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\n§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert                        „\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), in Ver-\nbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektro-\nEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder\nmobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),                        mit elektrischem Antrieb,\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                  der sich bei einer Geschwindigkeit\nstruktur und das Bundesministerium für Umwelt,                                von mehr als 25 km/h\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam:                              selbsttätig abschaltet\n– E-Bikes –“.\nArtikel 1\n4. § 45 wird wie folgt geändert:\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013\na) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert                     „(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               gen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund\nder besonderen Umstände zwingend erforderlich\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeord-\na) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Mo-                net werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs\nfas“ die Wörter „und E-Bikes“ eingefügt.                    erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Ver-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            kehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht recht-\nzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rech-\n„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Le-               nen muss. Insbesondere Beschränkungen und\nbensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten                 Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur ange-\nzehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Geh-               ordnet werden, wenn auf Grund der besonderen\nwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn             örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,\ngetrennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei-               die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung\nchend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten                 der in den vorstehenden Absätzen genannten\nachten Lebensjahr auch diesen Radweg benut-                 Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht\nzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten             für die Anordnung von\nLebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson\nbegleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die          1. Schutzstreifen     für   den   Radverkehr  (Zei-\nDauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit                   chen 340),\ndem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist              2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016                   2849\n3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ort-                          Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder\nschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zei-                          Abmilderung von erheblichen Auswirkungen ver-\nchen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb ge-                      änderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Er-\nschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Ver-                      hebung der Maut nach dem Bundesfernstraßen-\nbindung mit Zeichen 295),                                         mautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3\n4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,                                    gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem\nLuftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig\n5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach                        zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1\nAbsatz 1d,                                                        oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwin-                        festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.“\ndigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zei-\nb) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-\nchen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen\nfügt:\ndes überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-\nund Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrt-                        „(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrs-\nstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Be-                        zeichen angeordnet werden, die zur Förderung\nreich von an diesen Straßen gelegenen Kinder-                     der Elektromobilität nach dem Elektromobilitäts-\ngärten, Kindertagesstätten, allgemeinbilden-                      gesetz getroffen werden dürfen.“\nden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle-\ngeheimen oder Krankenhäusern.                                                              Artikel 2\nSatz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. November 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}