{"id":"bgbl1-2016-59-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":59,"date":"2016-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/59#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_59.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)","law_date":"2016-12-08T00:00:00Z","page":2838,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nGesetz\nzur Flexibilisierung des\nÜbergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und\nzur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben\n(Flexirentengesetz)\nVom 8. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.\nDie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selb-\nArtikel 1                                 ständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem\nÄnderung des                                  zuständigen Träger der Rentenversicherung er-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                           klären.“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche             3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                   „(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                 wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer\n3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom               solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht\n11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden               zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die\nist, wird wie folgt geändert:                                     Regelaltersgrenze erreicht wurde.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „§ 14 (weggefallen)“ wird gestrichen.          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe des Zweiten Titels des Zweiten Un-                aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten                   fasst:\nKapitels „Zweiter Titel Leistungen zur medizini-                  „Die Träger der Rentenversicherung erbrin-\nschen Rehabilitation und zur Teilhabe am Ar-                      gen Leistungen zur Prävention, Leistungen\nbeitsleben“ wird durch folgende Angabe ersetzt:                   zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen\n„Zweiter Titel                                zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur\nLeistungen zur Prävention,                           Nachsorge sowie ergänzende Leistungen,\nzur medizinischen Rehabilitation,                        um“.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge               bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Ver-\n§ 14    Leistungen zur Prävention                                 sicherten“ das Wort „vorzubeugen,“ einge-\nfügt.\n§ 15    Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\ntion                                              b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht\nwerden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“\n§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation\nersetzt.\n§ 16    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n§ 17    Leistungen zur Nachsorge\na) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt\n§ 18    (weggefallen)                                        gefasst:\n§ 19    (weggefallen)“.                                      „c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-\nc) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:                     sicht auf eine wesentliche Besserung der\nErwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teil-\n„§ 313a (weggefallen)“.\nhabe am Arbeitsleben\nd) Die Angabe zu § 314b wird wie folgt gefasst:\naa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten wer-\n„§ 314b (weggefallen)“.                                               den kann oder\n2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               bb) ein anderer in Aussicht stehender Ar-\na) In Nummer 1 werden vor dem Wort „eine“ die                            beitsplatz erlangt werden kann, wenn die\nWörter „nach Ablauf des Monats, in dem die                            Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes\nRegelaltersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.                         nach Feststellung des Trägers der Ren-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                                  tenversicherung nicht möglich ist.“\n„Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Be-          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklä-               „(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a\nrung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versi-                und 17 haben die Versicherten oder die Kinder\ncherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann               die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen\nnur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden               der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016             2839\n6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich\na) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach             eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit besei-\ndem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur Präven-             tigt oder die insbesondere durch chronische Er-\ntion und“ eingefügt.                                      krankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich\ngebessert oder wiederhergestellt werden kann und\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit\n„Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von              haben kann.\nVersicherten sind die versicherungsrechtlichen               (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme\nVoraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte\n1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durch-\ndie allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder\nführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinder-\nin Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen\nrehabilitation notwendig ist und\nVoraussetzungen erfüllt hat.“\n2. der Familienangehörigen, wenn die Einbezie-\n7. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Un-\nhung der Familie in den Rehabilitationsprozess\nterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten\nnotwendig ist.\nKapitels wird wie folgt gefasst:\nLeistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbrin-\n„Zweiter Titel\ngen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitations-\nLeistungen zur Prävention,                      erfolges erforderlich sind.\nzur medizinischen Rehabilitation,\n(3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des\nzur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge“.\n§ 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des An-\n8. Vor § 15 wird folgender § 14 eingefügt:                       spruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.\n„§ 14                                   (4) Die stationären Leistungen werden in der\nLeistungen zur Prävention                       Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12\nAbsatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen\nmedizinische Leistungen zur Sicherung der Er-                    (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung\nwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesund-              durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-\nheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die               stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung\nausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistun-               Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem\ngen können zeitlich begrenzt werden.                          Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-\nmeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-\n(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung                   rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen\ndurch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-            Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-\nstellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung              tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-\nBund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem                 cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger\nBundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-            zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an\nmeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-            den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen\nrung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen            Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im\nVoraussetzungen sowie Art und Umfang der medi-                Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nzinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche             und Soziales anzupassen.“\nRentenversicherung Bund hat die Richtlinie im\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie         10. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\nist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt                                        „§ 17\nund die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen                                   Leistungen zur Nachsorge\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nanzupassen.                                                      (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen\nim Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung\n(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen           zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese\nsich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der                  erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegange-\nnationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d               nen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen\nbis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin,            zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge kön-\ndass die Einführung einer freiwilligen, individuellen,        nen zeitlich begrenzt werden.\nberufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versi-\ncherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres träger-                (2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung\nübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.“                durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-\nstellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung\n9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                     Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem\n„§ 15a                                Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-\nmeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-\nLeistungen zur Kinderrehabilitation\nrung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen\n(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen            Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation für               tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-\n1. Kinder von Versicherten,                                   cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger\nzu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an\n2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters              den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen\noder verminderter Erwerbsfähigkeit und                    Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesminis-\n3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen.                     terium für Arbeit und Soziales anzupassen.“","2840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                                       (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              ten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teil-\nrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die\n„1. von einem Träger der Rentenversicherung                 Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages\nLeistungen zur Prävention, Leistungen zur               zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen\nmedizinischen Rehabilitation, Leistungen zur            wird. Überschreitet der sich dabei ergebende\nTeilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur                Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel\nNachsorge oder sonstige Leistungen zur                  des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den\nTeilhabe erhalten,“.                                    Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der\nb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor Buchstabe a                überschreitende Betrag von dem sich nach\nnach dem Wort „bei“ die Wörter „Leistungen zur              Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen.\nPrävention,“ und nach den Wörtern „medizini-                Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der\nschen Rehabilitation“ ein Komma und die Wörter              von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst\n„Leistungen zur Nachsorge“ eingefügt.                       den Betrag der Vollrente erreicht.“\n12. § 28 wird wie folgt geändert:                                 b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nbis 3g eingefügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„(3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berech-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             net, indem die monatliche Bezugsgröße mit den\n„(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention             Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)\nund Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,                des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-\ndass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des               punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor\nNeunten Buches im Einzelfall bewilligt werden               Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfäl-\nkönnen, wenn sie zur Durchführung der Leistun-              tigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus\ngen notwendig sind. Fahrkosten nach § 53 Ab-                einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monats-\nsatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert               betrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel\nbewilligt werden.“                                          wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.\n13. § 31 wird wie folgt gefasst:                                        (3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt,\nArbeitseinkommen und vergleichbares Einkom-\n„§ 31\nmen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind\nSonstige Leistungen                            zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst\n(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können              gilt das Entgelt, das\nerbracht werden:                                                 1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen\n1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in                  Person erhält, wenn es das dem Umfang der\ndas Erwerbsleben, die von den Leistungen nach                   Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im\nden §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den er-                     Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-\ngänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten                      steigt, oder\nBuches nicht umfasst sind,                                  2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer\n2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für                        in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-\nVersicherte, Bezieher einer Rente und ihre jewei-               tung erhält.\nligen Angehörigen sowie                                        (3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-\n3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem                    liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berück-\nGebiet der Rehabilitation forschen oder die                 sichtigen. Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu\nRehabilitation fördern.                                     bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung\nergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Satz 2\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 set-               gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals\nzen voraus, dass die persönlichen und versiche-                  Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuver-\nrungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die               dienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde.\nLeistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2\n(3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,\nsetzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen\nin dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt\nVoraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Renten-\nwurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Ka-\nversicherung Bund kann im Benehmen mit dem\nlenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt\nBundesministerium für Arbeit und Soziales Richt-\ndes bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes\nlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie\nzu berücksichtigen, wenn sich dadurch rück-\nArt und Umfang der Leistungen näher ausführen.“\nwirkend eine Änderung ergibt, die den Renten-\n14. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-                  anspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem\nhabilitation“ die Angabe „nach § 15“ eingefügt.                  die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies ab-\n15. § 34 wird wie folgt geändert:                                    weichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats\ndurchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze er-\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 reicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzu-\n„(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als            verdienst bis zum Ablauf des Monats des Errei-\nVollrente besteht vor Erreichen der Regelalters-            chens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.\ngrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuver-            Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht\ndienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten             nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,\nwird.                                                       sobald der Nachweis vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016              2841\n(3e) Änderungen des nach Absatz 3c berück-                  die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten\nsichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu                 Zuschläge maßgebend.“\nberücksichtigen, wenn der voraussichtliche ka-             c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens\n10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzu-                     „(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden\nverdienst abweicht und sich dadurch eine Ände-                 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit er-\nrung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft.                  geben sich die jeweils in Anspruch genommenen\nEine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch                     Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente\nder Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuver-                  nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege\ndienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder                 einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des\nein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzu-              maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Ren-\nverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft               tenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.“\nberücksichtigt.                                        18. § 76b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(3f) Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e               „(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die ver-\neine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft,            sicherungsfrei sind wegen\nsind die bisherigen Bescheide von dem sich                 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach\nnach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an                   Erreichen der Regelaltersgrenze,\naufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wur-\n2. des Bezugs einer Versorgung,\nden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstat-\nten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches                3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder\nbleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die                4. einer Beitragserstattung.“\nVorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des\n19. § 77 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nZehnten Buches), zur Rücknahme eines rechts-\nwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45             „Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren In-\ndes Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines                anspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen\nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-                für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zu-\nrung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).           schläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach\nBeginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte\n(3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender          nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die\nBetrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der             Zuschläge berücksichtigt werden.“\nlaufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehal-\nten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der        20. § 96a wird wie folgt gefasst:\nAufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu ver-                                     „§ 96a\nsehen, dass das Einverständnis jederzeit durch                           Rente wegen verminderter\nschriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft                  Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst\nwiderrufen werden kann.“\n(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbs-\n16. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         fähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn\n„(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst ge-                die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach\nwählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent                Absatz 1c nicht überschritten wird.\nder Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in                 (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-\nAnspruch genommen werden, die sich nach An-                   ten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teil-\nwendung von § 34 Absatz 3 ergibt.“                            weise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein\n17. § 66 wird wie folgt geändert:                                 Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigen-\nden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nHöhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei\n„(3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst            ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem\ngewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich           Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes\ndie in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus               den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird\nder Summe aller Entgeltpunkte entsprechend                 der überschreitende Betrag von dem sich nach\ndem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.             Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die\nBei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teil-              Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente\nrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in          abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente\nAnspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem                  in voller Höhe erreicht.\nMonatsbetrag der Rente nach Anrechnung des\n(1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet,\nHinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung\nindem die monatliche Bezugsgröße mit den Ent-\nunter Berücksichtigung des maßgeblichen aktu-              geltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des\nellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des\nKalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten\njeweiligen Zugangsfaktors.“\naus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der\nb) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:                        Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt\n„(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Bei-              mindestens\nträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters                1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nwerden mit Ablauf des Kalendermonats des Er-                   rung die Summe aus einem Zwölftel des nach\nreichens der Regelaltersgrenze und anschlie-                   Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Be-\nßend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei                trags und dem Monatsbetrag der Rente in voller\nsind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli            Höhe,","2842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung               2. Versorgungskrankengeld,\ndie Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro                     a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-\nund dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,                     tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-\n3. bei einer Rente für Bergleute die Summe aus                         getreten ist, oder\neinem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Num-                   b) das während einer stationären Behandlungs-\nmer 3 berechneten Betrags und dem Monats-                          maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein\nbetrag der Rente in voller Höhe.                                   nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsent-\nDer Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli                     gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,\nneu berechnet. Bei einer Rente für Bergleute tritt an          3. Übergangsgeld,\ndie Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der\nEintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-                   a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes\nkeit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach                       Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-\n§ 45 Absatz 3.                                                         grunde liegt oder\nb) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\ngeleistet wird und\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-              4. die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nrung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße,                  des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.\nvervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit              Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung\nden höchsten Entgeltpunkten aus den letzten                sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Ab-\n15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminde-           satz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichti-\nrung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,            gen:\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung               1. Verletztengeld und\nin voller Höhe 6 300 Euro,                                 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-\n3. bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der                  cherung.\njährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den             Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu-\nEntgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)              grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-\ndes Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-               kommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind\npunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor              auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus\nEintritt der im Bergbau verminderten Berufs-               Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.\nfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen\n(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistun-\nnach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit\ngen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.\n0,5 Entgeltpunkten.\n(5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.“\nDie nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hin-\nzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu         21. § 100 Absatz 2 wird aufgehoben.\nberechnet.                                                 22. Nach § 101 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Ar-             gefügt:\nbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen                        „(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbs-\nzu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusam-                minderung, auf die Anspruch unabhängig von der\nmenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das                jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor\nEntgelt,                                                       Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Ein-\ntritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet,\n1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen\nwenn\nPerson erhält, wenn es das dem Umfang der\nPflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im                1. entweder\nSinne des § 37 des Elften Buches nicht über-                    a) die Feststellung der verminderten Erwerbs-\nsteigt, oder                                                       fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-\n2. das ein behinderter Mensch von dem Träger                           cherung zur Folge hat, dass ein Anspruch\neiner in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-                    auf Arbeitslosengeld entfällt, oder\ntung erhält.                                                    b) nach Feststellung der verminderten Erwerbs-\n(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-                       fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-\nminderung oder einer Rente für Bergleute sind zu-                      cherung ein Anspruch auf Krankengeld nach\nsätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2                           § 48 des Fünften Buches oder auf Kranken-\nSatz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:                          tagegeld von einem privaten Krankenversi-\ncherungsunternehmen endet und\n1. Krankengeld,\n2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-                Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht er-\ntet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-                 reicht ist.\ngetreten ist, oder\nIn diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an\nb) das aufgrund einer stationären Behandlung               geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der An-\ngeleistet wird, die nach dem Beginn der                 spruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder\nRente begonnen worden ist,                              Krankentagegeld endet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016             2843\n23. § 109 wird wie folgt geändert:                            26. § 172 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 „Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen\n„Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des            1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach\n50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninforma-                Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-\ntion ist darauf hinzuweisen, dass eine Renten-                grenze erreicht wurde,\nauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebens-\njahres erteilt werden kann und dass eine Renten-           2. des Bezugs einer Versorgung,\nauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitrags-\n3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder\nzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung\nbei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente                4. einer Beitragserstattung,\nwegen Alters enthält.“\ntragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versiche-\naa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-               rungspflichtig wären; in der knappschaftlichen\nfasst:                                                Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags\nder auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu\n„4. eine Prognose über die Höhe der zu er-\nzahlen.“\nwartenden Regelaltersrente,\n5. allgemeine Hinweise                            27. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) zur Erfüllung der persönlichen und ver-           „(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente\nsicherungsrechtlichen Voraussetzun-            wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wieder-\ngen für einen Rentenanspruch,                  auffüllung oder Begründung von Rentenanwart-\nschaften nicht zulässig, wenn der Monat abge-\nb) zum Ausgleich von Abschlägen bei\nlaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht\nvorzeitiger Inanspruchnahme einer\nwurde.“\nAltersrente,\nc) zu den Auswirkungen der Inanspruch-        28. § 187a wird wie folgt geändert:\nnahme einer Teilrente und zu den               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nFolgen für den Hinzuverdienst,“.\n„(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                          können Rentenminderungen, die durch die vor-\n„6. Hinweise                                             zeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen\na) zu den Auswirkungen der vorzeitigen               Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen\nInanspruchnahme einer Rente wegen                 ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu die-\nAlters,                                           ser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versi-\ncherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die\nb) zu den Auswirkungen eines Hinaus-                 Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer\nschiebens des Rentenbeginns über                  Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruch-\ndie Regelaltersgrenze.“                           nahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5\nc) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-                   Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in An-\ngefügt:                                                       spruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszah-\n„Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag                 lung auf Grundlage einer entsprechenden Aus-\ndie Höhe der Beitragszahlung, die zum Aus-                    kunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig,\ngleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger                  ab dem Versicherte die Rente wegen Alters,\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters er-                  für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht\nforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde             beansprucht haben oder ab dem eine Rente\nliegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt,             wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen\nwenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen               werden kann.“\nVoraussetzungen für eine vorzeitige Rente we-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ngen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.“                fügt:\n24. § 115 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              „(1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist\n„(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von                  die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein\nAmts wegen erbracht werden, wenn die Versicher-                  berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Ab-\nten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf                satz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Voll-\nLeistungen zur Teilhabe.“                                        endung des 50. Lebensjahres vor.“\n25. § 120a wird wie folgt geändert:                               c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erforder-\na) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden vor dem                     lichen Beitragszahlung als höchstmögliche Min-\nWort „Anspruch“ jeweils die Wörter „nach Ablauf               derung“ durch die Wörter „als erforderliche Bei-\ndes Monats, in dem die Regelaltersgrenze er-                  tragszahlung bei höchstmöglicher Minderung“\nreicht wurde,“ eingefügt.                                     ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-              d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-\ngatten“ die Wörter „nach Ablauf des Monats, in                lässig“ ein Semikolon und die Wörter „Beiträge\ndem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ ein-               können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt\ngefügt.                                                       werden“ eingefügt.","2844          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\n29. § 187b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                   37. § 302a wird wie folgt geändert:\n„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zuläs-\nsig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die                        „(1) Bestand am 31. Dezember 1991 An-\nRegelaltersgrenze erreicht wurde.“                                spruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-\ntrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine\n30. § 228a Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017\n31. Dem § 230 wird folgender Absatz 9 angefügt:                       als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als\n„(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen                  Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde,\ndes Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Er-                   gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbs-\nreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäfti-                 minderung.“\ngung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs-              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder\nselbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäf-           c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber               „Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung\ndem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit ver-                geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvali-\nzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die                denrente wird bis zum Erreichen der Regelalters-\nZukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Be-              grenze geleistet, solange\nschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-\nsprechend für Selbständige, die den Verzicht ge-                  1. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit\ngenüber dem zuständigen Träger der Rentenversi-                       oder volle oder teilweise Erwerbsminderung\ncherung erklären.“                                                    oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240\nAbsatz 2 vorliegt oder\n32. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente                2. die persönlichen Voraussetzungen für den Be-\nwegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer sol-                    zug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld\nchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht                    nach den am 31. Dezember 1991 geltenden\nzulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem                       Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.“\ndie Regelaltersgrenze erreicht wurde.“                    38. § 302b wird wie folgt gefasst:\n33. § 239 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 302b\n„Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleis-\ntung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzu-               Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten               (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch\nwird.“                                                        auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am\n34. Nach § 276a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a                 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese\neingefügt:                                                    Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als\nRente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem\n„(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9\nwegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor             bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähig-\nErreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei             keit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufs-\nunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.\nsind, gilt § 172 Absatz 1 entsprechend.“\n35. § 284 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch\nauf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am\n„Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\n30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese\nAlters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn\nRente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als\nder Monat abgelaufen ist, in dem die Regelalters-\nRente wegen voller Erwerbsminderung, solange\ngrenze erreicht wurde.“\nErwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung\n36. § 302 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                        vorliegt.\n„(6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli               (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch\n2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein nied-              auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit\nrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters erge-             oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017\nben, besteht ein am 30. Juni 2017 aufgrund von                weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige An-\nHinzuverdienst bestehender Anspruch auf Teilrente             spruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen\nwegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen              Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu\ndes geltenden Rechts so lange weiter, bis                     wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollen-\n1. die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende          den innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der\nmonatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in              sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.“\nder bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung\nüberschritten wird oder                               39. § 313 wird wie folgt geändert:\n2. sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 gel-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntenden Fassung eine mindestens gleich hohe                        „(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in\nRente ergibt.                                                 der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am\nAls Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in                   1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende\ndem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde,                 Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 auf-\ngilt das Jahr 2017.“                                              grund von Hinzuverdienst teilweise geleistete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016              2845\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit un-          4. § 10 wird wie folgt geändert:\nter den sonstigen Voraussetzungen des gelten-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Rechts so lange weitergeleistet, bis\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleis-\n„Für Umfang und Ort der Leistungen zur\ntete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze\nTeilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3,\nnach den §§ 96a und 313 in der bis zum\ndie §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1,\n30. Juni 2017 geltenden Fassung überschrit-\n§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32\nten wird oder\nAbsatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches\n2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem                     Sozialgesetzbuch sowie die §§ 18, 44 Ab-\n1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindes-                   satz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53 des Neunten\ntens gleich hohe Rente ergibt.                                Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“\nAls Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbin-              bb) In Satz 5 wird das Wort „die“ durch die Wörter\ndung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals                   „Umfang, Ort und“ ersetzt.\nHinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das             b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden\nJahr 2017.“                                                  jeweils nach dem Wort „wegen“ die Wörter „einer\nLeistung zur Prävention,“ eingefügt.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\n5. § 27a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 3“ durch\n„(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird\ndie Angabe „§ 96a Absatz 1c“ ersetzt.\nbis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhän-\nd) In Absatz 6 werden die Wörter „(Absätze 1 bis 3)“          gigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder\ngestrichen.                                               Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder\nselbständigen Tätigkeit oder von einem vergleich-\ne) Absatz 7 wird aufgehoben.\nbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in\n40. Die §§ 313a und 314b werden aufgehoben.                       voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Ab-\nsatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht über-\nArtikel 2                              schritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um\njeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze\nÄnderung des                               nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte                 bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende\nEinkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\ngabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitsein-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2016\nkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht be-\n(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt\nrücksichtigt wird.“\ngeändert:\n6. In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                   medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Teilhabe“ ersetzt.\n7. § 117a wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nfolgt gefasst:                                                                „§ 117a\n„Die Alterssicherung der Landwirte erbringt                          Ausgaben für Leistungen\nLeistungen zur Prävention, Leistungen zur              zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe\nmedizinischen Rehabilitation, Leistungen zur             Abweichend von der Regelung über die Verände-\nNachsorge sowie ergänzende Leistungen,                rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für\num“.                                                  Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1\nbeträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für\nbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Versicher-\nLeistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für\nten“ das Wort „vorzubeugen,“ eingefügt.\nBetriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht\nwerden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“ er-                                 Artikel 3\nsetzt.                                                                        Änderung des\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                    Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 23 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n„(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann\n– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-\nzudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbrin-\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch\ngen, wenn die persönlichen und versicherungs-\nArtikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. November\nrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“\n2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie\n2. In § 8 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur        folgt geändert:\nmedizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur         1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nTeilhabe“ ersetzt.\n„a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-\n3. In § 9 werden die Wörter „zur medizinischen Reha-                  zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe\nbilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt.               am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge so-","2846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nwie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließ-         sicherung. Eine laufende Zusatzrente wegen Alters,\nlich wirtschaftlicher Hilfen,“.                          die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur\ndann neu berechnet, wenn sich wegen einer Ein-\n2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nkommensänderung der Zahlbetrag der Rente der\n„a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-          gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. Die\nzinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nach-           Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatz-\nsorge sowie ergänzende und sonstige Leistun-             rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.“\ngen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder\nHaushaltshilfe,“.                                                              Artikel 7\nÄnderung des\nArtikel 4\nKünstlersozialversicherungsgesetzes\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                      Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-           Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3\ndes Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)          1. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    „5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-\n1. Nach § 82 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   grenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen\nAlters aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n„Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2                 bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche\ngelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitneh-               Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse\nmerinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als                 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der\nzehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeit-             Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft\nnehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Über-                   erklärt werden und ist für die Dauer der selb-\nnahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.“                ständigen künstlerischen oder publizistischen\n2. In § 158 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „55.“                    Tätigkeit bindend,“.\ndurch die Angabe „50.“ ersetzt.                           2. § 52 wird wie folgt gefasst:\n3. Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                       „§ 52\n„Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021               (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die\nnicht anzuwenden.“                                           am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer\nVollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelalters-\nArtikel 5                             grenze in einer Beschäftigung oder selbständigen\nÄnderung des                              Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                      selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.\nIn § 40 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-                (2) Selbständige Künstler und Publizisten kön-\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1              nen durch schriftliche Erklärung gegenüber der\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,             Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit\n2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom              verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für\n11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden              die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer\nist, wird die Angabe „des § 31“ durch die Wörter „der            der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit\n§§ 14, 15a, 17 und 31“ ersetzt.                                  bindend.“\nArtikel 6                                                   Artikel 8\nÄnderung des                                                 Änderung der\nHüttenknappschaftlichen                                   Beitragsverfahrensverordnung\nZusatzversicherungs-Gesetzes                        § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung\nDas Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-            vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch\nGesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt       Artikel 17 des Gesetzes vom 11. November 2016\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. November 2016           (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt\n(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt         geändert:\ngeändert:\n1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein\n1. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                         Komma ersetzt.\n2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:\n„(2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen           „19. die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die\nRentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die                 Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2\nZusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und                 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf\nzwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur                   der der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber\nmonatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenver-               dokumentiert ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016              2847\nArtikel 9                               buchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 24, Artikel 2\nNummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die Artikel 3 und 5\nInkrafttreten\ntreten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-\nund 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.\nmer 15 bis 17, 19 bis 21, 23 Buchstabe b Doppelbuch-\n(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-              stabe bb, Nummer 28, 30, 33 und 36 bis 40, Artikel 2\nmer 4 bis 14, 22, 23 Buchstabe a und b Doppel-                Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}