{"id":"bgbl1-2016-59-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":59,"date":"2016-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/59#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_59.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes","law_date":"2016-12-08T00:00:00Z","page":2835,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016             2835\nGesetz\nzur Beendigung der Sonderzuständigkeit\nder Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes\nVom 8. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    festgesetzt und ausgezahlt. Das Bundeszentralamt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             für Steuern erteilt den Familienkassen ein Merkmal\nzu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel).\nInhaltsübersicht                             Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaf-\nArtikel   1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                   ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen\nArtikel   2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes           Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für\nArtikel   3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes           Steuern auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und\nArtikel   4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                 Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elek-\nArtikel   5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes         tronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom\nArtikel   6 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes         Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elek-\nArtikel   7 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                  tronisch bestätigt worden ist. Die Bestätigung des\nArtikel   8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken           Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen,\nArtikel   9 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsver-         wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die\nordnung                                                Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des\nArtikel 10 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung            Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit\nArtikel 11 Inkrafttreten                                           vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern ver-\nöffentlicht die Namen und die Anschriften der Kör-\nArtikel 1                               perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-\nÄnderung des\nlichen Rechts, die nach Satz 3 auf die Zuständigkeit\nEinkommensteuergesetzes                            verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu\ndem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundes-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                    steuerblatt. Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stif-\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I                        tung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-             Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilien-\nzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert                kasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen,\n1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes-\n„(4) Die Familienkassen dürfen den Stellen, die            oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der\ndie Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den                auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nfür die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden                wirksam erklärt werden.“\nSachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren\nübermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt                                    Artikel 2\nerteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird                              Weitere Änderung\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                         des Einkommensteuergesetzes\nmung des Bundesrates zur Durchführung von auto-               In § 72 Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergeset-\nmatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzun-          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-\ngen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, fest-       ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch\nzulegen.“                                                  Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden\n2. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       nach den Wörtern „zu entnehmen und“ die Wörter „un-\n„(1) Steht Personen, die                               ter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassen-\nschlüssels“ eingefügt.\n1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-\noder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Aus-                                      Artikel 3\nnahme der Ehrenbeamten,\nWeitere Änderung\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-                          des Einkommensteuergesetzes\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-\nhalten oder                                               § 72 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\n3. Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt          S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge-\noder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind,      setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neinschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-\nschäftigten,                                           1. Absatz 2 wird aufgehoben.\nKindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird           2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nes von den Körperschaften, Anstalten oder Stif-                a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort\ntungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen                  „Arbeitsentgelt“ das Wort „ihr“ eingefügt.","2836         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende               1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„2. als Oberbehörden:\nc) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.\ndie Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,\nd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                               das Bundeszentralamt für Steuern und die Ge-\nneralzolldirektion;“.\n„3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im\nBereich des Bundes mit Ausnahme der Nach-          2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nrichtendienste des Bundes, des Bundesver-\nwaltungsamtes sowie derjenigen Behörden,                                     Artikel 6\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts, die die Festsetzung                            Weitere Änderung\nund Auszahlung des Kindergeldes auf das                        des Finanzverwaltungsgesetzes\nBundesverwaltungsamt übertragen haben,“.\n§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 des Finanzverwal-\n3. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2        tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ngelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt und      vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt\nwerden die Wörter „und Absatz 2“ gestrichen.              durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n4. Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n„Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nvon Angehörigen der Nachrichtendienste des Bun-           desrates Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der\ndes nicht anzuwenden.“                                    Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Absatz 1 des\nEinkommensteuergesetzes für die in § 72 Absatz 3\nArtikel 4                            Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes ausgenom-\nmenen Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stif-\nÄnderung des\ntungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes\nFinanzverwaltungsgesetzes\neinzurichten.“\n§ 5 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzverwaltungsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           Artikel 7\n4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I                                   Änderung des\nS. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Lastenausgleichsgesetzes\n1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                   § 312 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993\n„Für die besonderen Belange der Personen, die in          (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder          kel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015\nAusbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Ver-           (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt\nsorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder solda-            gefasst:\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhal-\nten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sons-            „(3) Das Bundesministerium des Innern übt die\ntigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung     Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den\ndes öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind,       Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit\nbenennt die Bundesagentur für Arbeit als Familien-        dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bun-\nkasse zentrale Ansprechpartner.“                          desministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht\nüber das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des\n2. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „für die           Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2\nFinanzverwaltung“ gestrichen.                             Satz 1 bleiben davon unberührt.“\n3. In dem neuen Satz 11 wird das Semikolon am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz                                   Artikel 8\nangefügt:\nÄnderung des\n„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Fa-                  Gesetzes über Steuerstatistiken\nmilienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Famili-\nenkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und          § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-\ndie Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Be-      tober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch\nginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;“.         Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November\n2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 5\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öf-\nWeitere Änderung                             fentlichen Arbeitgebern“ gestrichen.\ndes Finanzverwaltungsgesetzes\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                  „(2) Die Statistik erfasst monatlich für den voran-\n1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-          gegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     folgende Erhebungsmerkmale:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016             2837\n1. von den Kindergeldempfängern: die Zahl der                                       Artikel 9\nKinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den                                  Aufhebung der\nFamilienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitz-                Familienkassenzuständigkeitsverordnung\ngemeinde bei inländischen Berechtigten, die\nDie Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom\nStaatsangehörigkeit;\n8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309), die durch Artikel 7 der\n2. von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollen-          Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)\ndete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen             geändert worden ist, wird aufgehoben.\nKalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitz-\nstaat, die Staatsangehörigkeit;                                                  Artikel 10\nAufhebung der\n3. über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die                       Bundesfamilienkassenverordnung\nFamilienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der\nVerrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die             Die Bundesfamilienkassenverordnung vom 13. De-\nAuszahlung an andere Personen und Stellen nach          zember 2005 (BGBl. I S. 3694) wird aufgehoben.\n§ 74 des Einkommensteuergesetzes;\nArtikel 11\n4. über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse                                Inkrafttreten\ngezahlten Beträge.“\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\n3. Absatz 3 wird aufgehoben.                                  Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in\n4. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3        Kraft.\nund 4.\n(3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in\n5. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den          Kraft.\nAbsätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den Ab-              (4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022\nsätzen 1 und 2“ ersetzt.                                   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}