{"id":"bgbl1-2016-59-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":59,"date":"2016-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze","law_date":"2016-12-07T00:00:00Z","page":2826,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nGesetz\nzur Neuregelung des Mikrozensus\nund zur Änderung weiterer Statistikgesetze\nVom 7. Dezember 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            sellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009\nArtikel 1                              (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den\nGesetz                                auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, je-\nzur Durchführung                            weils soweit Einzelpersonen und Haushalte betrof-\neiner Repräsentativstatistik                     fen sind.\nüber die Bevölkerung und die Arbeitsmarkt-\nbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte                                          §3\n(Mikrozensusgesetz – MZG)                                         Erhebungseinheiten\n(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Perso-\n§1\nnen sowie Haushalte und Wohnungen.\nArt und Gegenstand der Erhebung\n(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-\n(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf re-           sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder\npräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur        allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Perso-\nsowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der          nen mit mehreren Wohnungen werden in jeder aus-\nBevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durch-         gewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.\ngeführt.\n(2) Der Mikrozensus besteht aus                                                         §4\n1. dem Kernprogramm nach § 6,                                       Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe\n2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarkt-             (1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grund-\nbeteiligung nach § 7,                                    lage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen\n(Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten\n3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und\nwerden durch mathematisch-statistische Verfahren be-\nLebensbedingungen nach § 8 sowie\nstimmt.\n4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und\n(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölke-\nKommunikationstechnologien nach § 9.\nrung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst\nsowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemein-\n§2                              schaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.\nZweck der Erhebung\n(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische                                      §5\nAngaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung                       Periodizität, Berichtswoche\nbereitstellen zu können.                                        (1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu\n(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der          den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinan-\nDatenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus             derfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben;\n1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März      hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragun-\n1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung          gen durchgeführt.\nüber Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77           (2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalen-\nvom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der    derwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden An-\nVerordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom             gaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen\n29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils    erhoben:\ngeltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verord-       1. die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen\nnung basierenden Rechtsakten,                                nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kern-\n2. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen            programm nach § 6 sowie\nParlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die       2. die Angaben zu Informations- und Kommunikations-\nGemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebens-            technologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben\nbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003,              zum Kernprogramm nach § 6.\nS. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU)\nNr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) ge-           (3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätz-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung      lich Folgendes:\nsowie aus den auf dieser Verordnung basierenden          1. die zu Befragenden werden zu einer bestimmten\nRechtsakten,                                                 Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz\n3. der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen             nichts anderes geregelt ist,\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004              2. die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1\nüber Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsge-            Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016              2827\nNummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buch-                  5. Lebensunterhalt und Einkommen:\nstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit                    a) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,\nden Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1\nzu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr,                b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushalts-\ninsgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.                       nettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der\nBerichtswoche,\n§6                                      c) für die Jahre 2017 bis 2019:\nKernprogramm der Erhebungsmerkmale                             aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen\nuntergliedert nach\n(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgen-\nden Erhebungsmerkmalen erhoben:                                           aaa) eigener Rente oder Pension,\n1. Wohnung:                                                              bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder\nWitwenpension oder Witwerpension,\na) Gemeinde und Gemeindeteil,\nccc) Waisenrente oder Waisenpension,\nb) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,\nbb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten\nc) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Neben-                         Einkommen,\nwohnung,\ncc) Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem\nd) Bestehen einer Wohnung im Ausland,                                 Kalendermonat vor der Berichtswoche,\n2. Haushalts- und Familienzusammenhang:                       6. Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungs-\na) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der             verhältnisses,\nPersonen im Haushalt,                                   7. Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und\nb) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Per-              Hochschule; berufliche Ausbildung:\nsonen sowie Familienzusammenhang,                          a) Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder\nc) Wohn- und Lebensgemeinschaft,                                 Hochschule in den letzten vier Wochen und im\nletzten Jahr vor der Berichtswoche,\nd) bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haus-\nb) berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen\nhaltsgröße und -zusammensetzung seit der letz-\nund im letzten Jahr vor der Berichtswoche,\nten Befragung,\nc) Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule\n3. demografische Angaben:\noder Hochschule,\na) Geschlecht,\nd) Fachrichtung der Meisterausbildung an Fach-\nb) Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,                    schulen,\nc) Familienstand,                                             e) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten\n4. Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:                   vier Wochen vor der Berichtswoche,\n8. Bildungsabschlüsse:\na) für alle Personen:\na) höchster allgemeinbildender Schulabschluss,\naa) Staat der Geburt,\nb) bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen\nbb) Staat der Geburt der Eltern,\ndie Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbilden-\ncc) Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,                 den Schulen in Jahren,\ndd) Grund des Zuzugs,                                      c) Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden\nee) bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten:               Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss\nKalenderjahr des erneuten Zuzugs nach                    oder Hochschulabschluss vorhanden ist,\nDeutschland,                                          d) höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-\nff) Staatsangehörigkeiten,                                    abschluss,\ne) Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen\ngg) Art des Erwerbs der deutschen Staatsange-\nAusbildungs- oder Hochschulabschlusses,\nhörigkeit,\nf) Abschluss im In- oder Ausland erworben,\nhh) im Haushalt vorwiegend gesprochene Spra-\nche,                                               9. Arbeitsmarktbeteiligung:\nb) für in Deutschland eingebürgerte Personen:                 a) für alle Personen:\naa) ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Ein-                aa) Hauptstatus,\nbürgerung,                                               bb) Erwerbsstatus,\nbb) Kalenderjahr der Einbürgerung,                            cc) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,\nc) für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern              dd) geringfügige Beschäftigung in der Haupt-\nnicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:                     und Nebentätigkeit,\naa) Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutsch-                 ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen,\nland,                                                         die mit der Berichtswoche enden,\nbb) Ausländereigenschaft,                                     ff) Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,\ncc) Art des Erwerbs der deutschen Staatsange-              b) für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:\nhörigkeit,                                               aa) Wirtschaftszweig des Betriebes,","2828          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nbb) Größe des Betriebes,                                     b) an der Anschrift verfügbare maximale Daten-\ncc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,                   übertragungsrate.\ndd) Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten        Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b wer-\nJahr vor der Berichtswoche,                        den über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die\nim Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden\nee) normalerweise geleistete wöchentliche Ar-          Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese\nbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeits-      Information erhalten die statistischen Ämter der Länder\nzeit,                                              und des Bundes kostenfrei von der für den Breitband-\nff) Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,                  atlas des Bundes zuständigen Stelle.\ngg) Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich        (2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier\nder arbeitsmarktbezogenen Gründe,                  Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die\nhh) befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,     Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:\nii) Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,          1. Wohnsituation:\njj) Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger               a) Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,\nArbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in             b) leerstehende Wohnung,\nden beiden auf die Berichtswoche folgenden             c) Baualtersgruppe des Gebäudes,\nKalenderwochen in Haupt- und Nebentätig-\nd) Fläche der gesamten Wohnung,\nkeit,\ne) Besitzverhältnis,\nkk) gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Neben-\ntätigkeiten,                                           f) Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigen-\ntümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder\nc) für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:\nUntermieter oder Untermieterin,\naa) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,\ng) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die\nbb) Wirtschaftszweig des Betriebes,                            Wohnung,\ncc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,              h) Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warm-\ndd) normalerweise geleistete wöchentliche Ar-                  wasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energie-\nbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeits-              trägersystemen,\nzeit,                                                  i) Barrieren beim Zugang zur Wohnung,\nd) für Arbeitslose und Arbeitsuchende:                        j) Barrieren innerhalb der Wohnung,\naa) Art der Arbeitssuche in den vier Kalender-             k) Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen\nwochen, die mit der Berichtswoche enden,                   Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,\nund Dauer der Arbeitssuche,                            l) Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,\nbb) Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in           m) Art der öffentlichen Leistungen für die Wohn-\nden beiden auf die Berichtswoche folgenden                 kosten,\nKalenderwochen,\n2. vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungs-\ne) für Nichterwerbstätige:                                    rate,\naa) frühere Erwerbstätigkeit,                          3. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der\nbb) Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für              lebend geborenen Kinder.\ndie Beendigung der letzten Tätigkeit,\n§7\ncc) Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,\nErhebungsmerkmale\ndd) ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der\nin Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung\nletzten Tätigkeit,\n(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, so-\nee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen,\nweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt\ndie mit der Berichtswoche enden,\nist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerk-\nff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für         malen erhoben:\ndie Nichtarbeitssuche,\n1. für Erwerbstätige:\nf) für Nichterwerbspersonen:\na) zur Haupttätigkeit:\naa) Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,\naa) Lage der Arbeitsstätte,\nbb) Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbs-\nbb) Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,\ntätigkeit in den beiden auf die Berichts-\nwoche folgenden Kalenderwochen,                            cc) Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,\ncc) Gründe für die Nichtverfügbarkeit,                         dd) Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,\n10. ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internet-                     ee) Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns\nnutzung:                                                              der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber\noder als Selbständiger oder Selbständige,\na) für alle Personen:\nff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für\naa) Internetzugang,                                                den Unterschied zwischen normalerweise ge-\nbb) Internetnutzung in den letzten drei Monaten                    leisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsäch-\nvor der Berichtswoche,                                         lich geleisteter Arbeitszeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016                2829\ngg) Ausübung von Leitungsfunktionen,                   5. Behinderung:\nhh) monatlicher Nettoverdienst,                            a) amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,\nii) Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalender-       b) Grad der Behinderung.\nwochen, die mit der Berichtswoche enden:              (2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier\naaa) Samstags-, Sonntags- und Feiertags-           Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die\narbeit,                                      Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:\nbbb) Nachtarbeit,                                  1. Schichtarbeit:\nccc) Schichtarbeit,                                    a) Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalen-\nddd) Abendarbeit,                                          derwochen, die mit der Berichtswoche enden,\neee) Erwerbstätigkeit von zu Hause,                    b) durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,\nb) weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:           2. Gesundheitszustand:\na) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in\naa) Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme\nden vier Wochen vor der Berichtswoche,\neiner zusätzlichen Tätigkeit oder einer höhe-\nren Arbeitszeit,                                       b) Art des Unfalls,\nbb) Art der gewünschten Mehrarbeit,                        c) Art der Behandlung,\ncc) Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,              d) Krankheitsrisiken,\ndd) Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,                    e) Körpergröße und Gewicht.\nee) Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung       (3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier\nan der Suche nach der derzeitigen Haupt-           Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die An-\ntätigkeit,                                         gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:\n2. für Arbeitslose und Arbeitsuchende:                       1. Krankenversicherungsschutz:\na) Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosen-               a) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversiche-\ngeld II,                                                       rung nach Kassenarten,\nb) Anlass der Arbeitssuche,                                   b) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,\nc) Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,                    c) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,\nd) Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,         d) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,\ne) Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der bei-           e) zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,\nden auf die Berichtswoche folgenden Kalender-          2. weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbs-\nwochen,                                                    tätige:\nf) Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeits-          a) überwiegend ausgeübte Tätigkeit,\nsuche,                                                     b) Stellung im Betrieb.\n3. Weiterbildung:                                               (4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier\na) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten        Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die\nvier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:             folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von\naa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach           Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentin-\nStunden,                                           nen sowie Erwerbstätigen erhoben:\nbb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den           1. Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder\nLehrveranstaltungen,                                   Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,\ncc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrver-        2. Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,\nanstaltung,                                        3. hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,\nb) Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr       4. Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits-\nvor dem Tag der Berichtswoche:                             oder Ausbildungsstätte.\naa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach              (5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam\nStunden, Tagen oder Wochen,                        mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den\nbb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den           Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie\nLehrveranstaltungen,                               nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechts-\nakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits\ncc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehr-           nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.\nveranstaltung,\n(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz\n4. Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:                 höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.\na) Wohnsitz,\nb) Hauptstatus,                                                                        §8\nc) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,                             Erhebungsmerkmale\nin Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen\nd) bei Erwerbstätigkeit:\n(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam\naa) Stellung im Beruf,                                 mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei\nbb) Wirtschaftszweig des Betriebes,                    Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz","2830          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nhaben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Pro-               c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und\nzent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu                     Vermögen:\nfolgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:                               aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger\n1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:                          Tätigkeit,\na) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalen-               bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selb-\nderjahr der Haushaltsveränderungen im laufen-                     ständiger Tätigkeit,\nden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der                cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Spar-\nBerichtswoche,                                                    anlagen,\nb) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalen-                dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder\nderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letz-                 Verpachtung,\nten Berichtswoche,\nd) Höhe der Renten und Pensionen:\nc) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichts-\naa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und\nwoche,\nHinterbliebenenleistungen,\nd) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,\nbb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie\ne) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,                   der Leistungen der Zusatzversorgungskassen\n2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:                         des öffentlichen Dienstes,\na) für alle Personen:                                            cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbs-\nminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,\naa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,\ne) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und\nbb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbs-              Unterhaltszahlungen:\ntätigkeit aufgenommen wurde,\naa) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeits-\ncc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl                      losigkeit und der Grundsicherung für Arbeit-\nder Monate im Kalenderjahr vor der Berichts-                  suchende,\nwoche, in denen diese Lebenssituationen be-\nbb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunter-\nstanden,\nhalt,\ndd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im                  cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei\nKalenderjahr vor der Berichtswoche,                           Erwerbsminderung,\nee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Er-                  dd) Höhe des Elterngeldes,\nwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten\nvor der Berichtswoche, einschließlich der                 ee) Höhe des Wohngeldes,\nGründe,                                                   ff) Höhe der Ausbildungsförderung,\nb) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefriste-          gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder\nter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,               sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Perso-\nc) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinder-                     nen, die im Kalenderjahr vor der Berichts-\nbetreuung in einer üblichen Woche,                                woche nicht im Haushalt lebten,\n3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalender-             4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Be-\njahr vor der Berichtswoche:                                   richtswoche:\na) geleistete Beiträge für die private Vorsorge,\na) Einkommensarten:\nb) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,\naa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen\nuntergliedert nach                                     c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regel-\nmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalender-\naaa) eigener Rente oder Pension,\njahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt\nbbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Wit-               lebten sowie Dauer der Zahlungen,\nwenpension oder Witwerpension,                5. materielle Deprivation:\nccc) Waisenrente oder Waisenpension,                   a) Besitz eines Autos,\nbb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten            b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige\nEinkommen sowie Dauer des Bezugs,                         Ferienreise zu leisten,\nb) Krankenversicherungsschutz:                                c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine\naa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversi-              hochwertige Mahlzeit zu leisten,\ncherung,                                               d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Aus-\nbb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversiche-               gaben zu bestreiten,\nrung,                                                  e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen\ncc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,                zu heizen,\ndd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,              f) Ersetzen abgewohnter Möbel,\nee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchs-                g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke\nverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichts-            durch neue,\nwoche,                                                 h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016             2831\ni) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder                                      §9\nFreundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen                           Erhebungsmerkmale\noder Trinken treffen,                                                 in Bezug auf Informations-\nj) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,                  und Kommunikationstechnologie\nAb dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit\nk) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst\nden Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Perso-\nzur Verfügung haben,\nnen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben,\nl) Internetzugang für private Nutzung in der Woh-         die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung\nnung,                                                  (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verord-\nnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und\nm) Besitz eines Computers im Haushalt,                    Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Anga-\nn) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken,         ben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befra-\nVersorgungsrechnungen oder Konsumentenkredi-           gung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent\nten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichts-     der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.\nwoche,\n§ 10\n6. Wohnsituation:\nErhebungsmerkmale\na) Wohnungstyp,                                                        in Gemeinschaftsunterkünften\nb) Besitzverhältnis,                                         (1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend\nvon § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen\nc) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer       erhoben:\noder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,      1. Gemeinde und Gemeindeteil,\nd) Baualtersgruppe des Gebäudes,                          2. Art der Gemeinschaftsunterkunft,\ne) Fläche der gesamten Wohnung,                           3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,\nf) Anzahl der Zimmer,                                     4. Geschlecht,\n5. Familienstand,\ng) Höhe der monatlichen Wohnkosten,\n6. Staatsangehörigkeiten,\nh) Höhe der monatlichen Miete,\n7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,\ni) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,         8. Bestehen einer Wohnung im Ausland,\nj) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,                9. Hauptstatus.\n7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungs-            (2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind\nabschluss,                                                Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unter-\nbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit\n8. Hilfe durch andere.                                        diese keinen eigenen Haushalt führen.\n(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben\n§ 11\nzu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf die-                              Hilfsmerkmale\nser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils            (1) Hilfsmerkmale sind:\ngeltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht\nbereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.           1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,\n2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,\n(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz\nhinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Er-          3. Wohnanschrift,\nhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den          4. Lage der Wohnung im Gebäude,\n§§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiter-            5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder\nbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der              der Wohnungsinhaberin,\nKommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung\nder Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen            6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haus-\nParlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatis-             haltsmitglieder,\ntik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)            7. Baualtersgruppe des Gebäudes.\nim Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl\n(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:\nund die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003,\nS. 29) in der jeweils geltenden Fassung:                      1. Name der Gemeinschaftsunterkunft,\n2. Vor- und Familienname der Leitung der Gemein-\n1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung\nschaftsunterkunft,\nin einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Anga-\nben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahl-           3. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunter-\nbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattge-             kunft,\nfunden hat, sowie                                         4. Vor- und Familienname einer von der Leitung der\n2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 ge-              Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,\nnannten Personen und Haushalte.                           5. Kontaktdaten der Ansprechperson,","2832         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\n6. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die         1. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6\nAuskunft erteilt wird,                                       Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und\n7. Anschrift des Gebäudes,                                   2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1\nNummer 1, 3, 4 und 5.\n8. Baualtersgruppe des Gebäudes.\nDiese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur\nden angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere\nzur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu\nin derselben Wohnung wohnende Personen auf Auf-\nWirtschaftszweigen verwendet werden.\nforderung mündlich mitzuteilen.\n§ 12                                (7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Ab-\nsatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie\nErhebungsbeauftragte                        § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1\n(1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des             Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig.\nBundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die An-       Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht\ngaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhe-          auskunftspflichtig.\nbungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen.           (8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenste-\nDas gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe-          hen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Per-\nbungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen ein-        sonen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für\nverstanden sind.                                             die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.\n(2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich ein-         Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vor-\ngesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie    jahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.\nAufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes.                                                    § 14\nTrennung und Löschung von Angaben\n§ 13\n(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11\nAuskunftspflicht                        sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen,\n(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht,         unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs-\nsoweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die          und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Voll-\nAuskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die      ständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben\nAngaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt         zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert auf-\nsind.                                                        zubewahren.\n(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den           (2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die\nErhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1           Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1\nund 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den        Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den voran-\nHilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6          gegangenen Befragungen verwendet werden. Zu die-\nund 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle         sem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerk-\neinen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, je-         malen aus den vorangegangenen Befragungen mit\nweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.            den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend\nzusammengeführt werden.\n(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbeson-\n(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-\ndere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht\nmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Auf-\nselbst Auskunft geben können, ist jedes andere aus-\nbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1\nkunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.\nzu vernichten oder zu löschen.\nGibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushalts-\nmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person           (4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen-\nein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser    hänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den\noder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in        Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungs-\nseinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine          merkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge\nnicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson,          zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und\ndie für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahl-\nAuskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.                    bezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festge-\nhalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine\n(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der\nüber diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben\nEinrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen,\nüber persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten.\nüber die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung\nDie Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ord-\nüber die Auskunftserteilung zu informieren.\nnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Auf-\n(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen             bereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1\nnach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben             zu löschen.\nzu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5               (5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,\nsind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen           Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Perso-\nauskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2      nen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die\nund 3 Auskunftspflichtigen.                                  Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1\n(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind          verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen\nihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf         nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewin-\nVerlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:        nung geeigneter Personen und Haushalte zur Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016               2833\nführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen priva-                                    § 19\nter Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger                         Verordnungsermächtigung\nBasis verwendet werden.\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n§ 15                               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates\nDatenübermittlung\n1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszu-\n(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von              setzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungs-\nMeldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statis-            zeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu\ntischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durch-             Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse\nführung des Mikrozensus einschließlich seiner metho-              nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor-\ndischen Auswertung folgende Daten der Einwohner                   gesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu\nund Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach               anderen Zeitpunkten benötigt werden,\n§ 4 Absatz 1 wohnen:\n2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach\n1. Vor- und Familienname,\n§ 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Ver-\n2. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,                     ringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6\n3. Geschlecht,                                                    auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.\n4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,\nArtikel 2\n5. Familienstand,\nÄnderung des\n6. bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als\nHauptwohnung oder Nebenwohnung,\nInformationsgesellschaftsstatistikgesetzes\n7. zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zu-               Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom\nsätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6            22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt\ndie derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.                geändert:\n(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte           1. In § 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter\nPersonen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen               „zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Aus-\nstatistischen Amtes, werden die Angaben zu den Er-                übung freiberuflicher Tätigkeit“ eingefügt.\nhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ord-           2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die\nnungsnummern von dem bisher zuständigen statis-                   Wörter „sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und\ntischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen                 den in diesen Haushalten lebenden Personen“ ge-\nAmt übermittelt.                                                  strichen.\n3. § 3 wird aufgehoben.\n§ 16\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nZusatzaufbereitungen\nzur Erwerbsbeteiligung                                                     „§ 4\nFür Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung über-                              Hilfsmerkmale\nmitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monat-            Hilfsmerkmale sind:\nlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den              1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der\nErhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das                         Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;\nStatistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt\nstellt die Angaben unverzüglich zusammen und ver-                 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur\nöffentlicht die Ergebnisse.                                           Verfügung stehenden Personen.“\n§ 17                                                         Artikel 3\nWeitere Stichprobenerhebungen                                           Änderung des\nDie Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl                         Hochschulstatistikgesetzes\nvon Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7            § 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. Novem-\ndes Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die             ber 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1\nAuswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Ver-          des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) ge-\nfahren.                                                       ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n§ 18                                                           „§ 9\nExperimentierklausel                                              Hilfsmerkmale\n(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es             (1) Hilfsmerkmale sind:\nzulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe\ndie Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu             1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und\ntesten. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in               Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rück-\ndie Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 ein-              fragen zur Verfügung stehenden Personen,\nbezogen werden.                                               2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4\n(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt              zusätzlich: die Matrikelnummer,\nmit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Er-        3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburts-\nprobung nach Absatz 1 teilnehmen.                                 datum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens","2834         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016\nder Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Pro-           der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im\nmovierenden.                                               Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet\nauf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine                                      Artikel 5\nAnwendung.“\nInkrafttreten\nArtikel 4\n(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBekanntmachungserlaubnis\n(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in             (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}