{"id":"bgbl1-2016-58-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":58,"date":"2016-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/58#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_58.pdf#page=53","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2016-12-05T00:00:00Z","page":2821,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016              2821\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung\nder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 5. Dezember 2016\nAuf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des An-                b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 3\nlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b                   des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nder EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 9                   gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2\nSatz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes                       des Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des                 c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagensiche-\nGesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert                  rungs- und“ gestrichen.\nund § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1\nNummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I            3. § 2a wird wie folgt geändert:\nS. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhö-                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen-\nrung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-                       kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d\nhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wieder-                     Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind“ durch\naufbau:                                                                  die Wörter „CRR-Kreditinstitute im Sinne\ndes § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind“\nArtikel 1                                     und der Punkt am Ende durch ein Semikolon\nÄnderung der                                      ersetzt.\nEdW-Beitragsverordnung                              bb) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter\nDie EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999                        „Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1\n(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                  Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1035) geändert                     sind“ jeweils durch die Wörter „CRR-Kredit-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     institute im Sinne des § 1 Einlagensiche-\nrungsgesetzes sind“ ersetzt.\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „für Institute“ ge-\nstrichen und die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3                 „4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-                        nicht unter Nummer 1 fallen und keine\ngungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 6                          CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1\nAbsatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungs-                           Einlagensicherungsgesetzes sind und\ngesetzes“ ersetzt.                                                   denen eine Erlaubnis zur Erbringung\nvon Finanzdienstleistungen im Sinne\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Einlagensiche-                          des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder\nrungs- und“ gestrichen.                                              des § 32 Absatz 1a des Kreditwesen-\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                           gesetzes erteilt worden ist; ist das Insti-\ntut befugt, sich bei der Erbringung von\n„Institute, die in der Rechtsform des Einzelkauf-\nFinanzdienstleistungen Eigentum oder\nmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder\nBesitz an Geldern oder Wertpapieren\nder Kommanditgesellschaft tätig sind, können\nvon Kunden zu verschaffen und ist dem\nihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fik-\nInstitut keine Erlaubnis zur Erbringung\ntives Geschäftsführergehalt vermindern, welches\nvon Finanzdienstleistungen im Sinne\nauf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,\nist.“\n1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesen-\nd) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern                              gesetzes erteilt worden, beträgt der Bei-\n„Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen“                         tragssatz 3,85 Prozent;“.\ndie Wörter „und die Verminderung des Jahres-\ndd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-\nüberschusses durch ein fiktives Geschäftsführer-\nfasst:\ngehalt“ eingefügt.\n„7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungs-\n2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:                            instituten, denen eine Erlaubnis im Sinne\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Einlagen-                             des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder\nsicherungs- und“ gestrichen, nach dem Wort                           des § 32 Absatz 1a des Kreditwesenge-\n„Anlegerentschädigungsgesetzes“ werden ein                           setzes erteilt worden ist; ist das Institut\nKomma und die Wörter „an CRR-Kreditinstitute                         befugt, sich bei der Erbringung von\nim Sinne des § 1 des Einlagensicherungsge-                           Finanzdienstleistungen Eigentum oder\nsetzes“ eingefügt und das Wort „Einlagenkredit-                      Besitz an Geldern oder Wertpapieren\ninstitute“ wird durch das Wort „CRR-Kredit-                          von Kunden zu verschaffen und ist dem\ninstitute“ ersetzt.                                                  Institut keine Erlaubnis zur Erbringung","2822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nvon Finanzdienstleistungen im Sinne des          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b,              satz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und An-\n1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes                legerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter\nerteilt worden, beträgt der Beitragssatz            „§ 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädi-\n3,85 Prozent;                                       gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 8 Absatz 6\n8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungs-                  Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anleger-\ngesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1            entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8\nNummer 3 des Anlegerentschädigungs-                 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungs-\ngesetzes, die nicht befugt sind, sich bei           gesetzes“ ersetzt.\nder Erbringung von Dienst- oder Neben-           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndienstleistungen nach § 20 Absatz 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3“\nNummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2\ndurch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nbis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Ei-\ngentum oder Besitz an Geldern oder                  bb) Die Sätze 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:\nWertpapieren von Kunden zu verschaf-                     „§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten\nfen; ist die Kapitalverwaltungsgesell-                   entsprechend. Endete das letzte Geschäfts-\nschaft befugt, sich bei der Erbringung                   jahr weniger als sechs Monate vor der Er-\nvon Dienst- oder Nebendienstleistungen                   hebung des Sonderbeitrags oder der Son-\nnach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder                   derzahlung, ist der festgestellte Jahres-\nAbsatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital-                     abschluss nebst Prüfungsbericht für das\nanlagegesetzbuchs Eigentum oder Be-                      vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich,\nsitz an Geldern oder Wertpapieren von                    es sei denn, der Jahresabschluss für das\nKunden zu verschaffen, beträgt der Bei-                  gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr\ntragssatz 3,85 Prozent.“                                 wird noch vor der Erhebung des Sonderbei-\nb) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter                      trags oder der Sonderzahlung festgestellt;\n„§ 1 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anleger-                    in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach\nentschädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 1                       Satz 2 maßgeblich. Ist der Jahresabschluss\nAbsatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“                       nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung\nersetzt.                                                          des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung\nnoch nicht festgestellt, ist für die Belas-\n4. § 2c wird wie folgt geändert:\ntungsobergrenze der aufgestellte Jahresab-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            schluss maßgebend. Im Falle des Satzes 5\n„Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu-                       wird der Sonderbeitrag oder die Sonder-\nschlag von 20 Prozent, wenn das Institut wäh-                     zahlung vorläufig festgesetzt. Wenn der\nrend des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres                     Entschädigungseinrichtung die Unterlagen\nmindestens 10 000 grundsätzlich entschädi-                        nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen\ngungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3                       und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4\nAbsatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsge-                       gegeben ist, hat die Entschädigungsein-\nsetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern                    richtung das Institut vor der Erhebung des\num entschädigungsberechtigte Endkunden han-                       Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung auf-\ndelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen                 zufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist\nGeschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne                        von vier Wochen\ndes § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungs-                       1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeb-\ngesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag).“                     lichen festgestellten Jahresabschluss mit\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Einlagen-                       dem Prüfungsbericht einzureichen oder\nsicherungs- und“ gestrichen.                                      2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahres-\n5. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Ab-                        abschluss für das letzte Geschäftsjahr\nsatz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerent-                        einzureichen.\nschädigungsgesetz“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7\nKommt ein Institut der Aufforderung inner-\nSatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes“ er-\nhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belas-\nsetzt.\ntungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzu-\n6. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        wenden.“\n„Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmali-             d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\ngen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt              fügt:\nist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies                     „(4) Im Falle einer vorläufigen Festsetzung\ngilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis            nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädi-\neine entsprechende Befugnis ausschließt.“                        gungseinrichtung die Belastungsobergrenze des\nInstituts unter Berücksichtigung des bis spätes-\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                     tens zum 31. Dezember nachgereichten festge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-                 stellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbe-\nsatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und An-                 richt neu und setzt den Sonderbeitrag oder die\nlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter                Sonderzahlung endgültig fest. Hat das Institut\n„§ 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungs-               den festgestellten Jahresabschluss nicht bis\ngesetzes“ ersetzt.                                           zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016             2823\ndie Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht                   1. ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kredit-\nanzuwenden.“                                                      wesengesetzes von den Pflichten nach § 26\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                       des Kreditwesengesetzes zur Einreichung\nSatz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Ein-                   eines Prüfungsberichts befreit wurde oder\nlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-                    2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Auf-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 des                      hebung oder des Erlöschens der Erlaubnis\nAnlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.                           nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder\n8. § 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht\nmehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach\na) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagensiche-\ndem Kreditwesengesetz oder dem Kapital-\nrungs- und“ gestrichen und die Wörter „§ 8 Ab-\nanlagegesetzbuch unterliegt.“\nsatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs-\nund Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die          11. In § 7b werden die Wörter „§ 8 Absatz 8 Satz 3 des\nWörter „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anleger-              Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\nentschädigungsgesetzes“ ersetzt.                            gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 9 Satz 3\ndes Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-         12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 7                                        „§ 7d\ndes Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nÜbergangsvorschriften\n9. In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8                             zur Siebten Verordnung zur\nAbsatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und                          Änderung der EdW-Beitragsverordnung\nAnlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter\nDie §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem\n„§ 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungs-\n8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst-\ngesetzes“ ersetzt.\nmals auf das am 30. September 2017 endende Ab-\n10. § 6 wird wie folgt geändert:                                   rechnungsjahr anzuwenden.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungs-\ninstituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.                                 Artikel 2\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Inkrafttreten\n„Diese Bestätigungen können auch von einem                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSteuerberater erteilt werden, wenn                    in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 2016\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nF. H u f e l d"]}