{"id":"bgbl1-2016-58-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":58,"date":"2016-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/58#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_58.pdf#page=28","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung","law_date":"2016-12-05T00:00:00Z","page":2796,"pdf_page":28,"num_pages":25,"content":["2796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anzeigenverordnung\nVom 5. Dezember 2016\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht           b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem Wort „Kredit-\nverordnet auf Grund                                                  institute“ die Wörter „Sofern die Bundesanstalt\n– des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung                für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)\nmit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 32 Absatz 1                  Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine\nSatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen                   entsprechende Einverständniserklärung des Ver-\n§ 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1                bandes vorliegt, haben“ vorangestellt und nach\nNummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc                    den Wörtern „geprüft werden,“ die Wörter „ha-\ndes Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470),                  ben, sofern der Bundesanstalt eine entspre-\n§ 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Num-                 chende Einverständniserklärung des Verbandes\nmer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. De-                 vorliegt,“ gestrichen sowie die Wörter „§ 24\nzember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 24 Absatz 4 Satz 2               Abs. 1a Nr. 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1a\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 25 Buchstabe c Dop-                Nummer 4“ ersetzt.\npelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 2002               c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 1310) sowie § 32 Absatz 1 Satz 2 zuletzt\ndurch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 28. Au-                   „(3) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,                  sichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Num-\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im                mer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und                     Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kredit-\nwesengesetzes zu beachten.“\n– des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des\nKreditwesengesetzes, von denen § 31 Absatz 1               2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58                                       „§ 2\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) sowie § 31                               Rechtsträgerkennung\nAbsatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 33 Buch-\n(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen\nstabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I\ndie folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerken-\nS. 1310) geändert worden ist, im Benehmen mit der\nnung:\nDeutschen Bundesbank,\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung            1. Kreditinstitute,\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                   2. CRR-Wertpapierfirmen,\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi-\nnanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002                3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Arti-\n(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1            kels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)\nBuchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I                Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und\nS. 622) geändert worden ist:                                         des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-\nanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-\nArtikel 1                                   pierfirmen und zur Änderung der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,\nDie Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006                      S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom\n(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40             30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166),\ndes Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-                die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    worden ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt               des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-               nung (EU) Nr. 575/2013 und\nanstalt)“ durch die Wörter „Aufsichtsbehörde         5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2\nim Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-               oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.\ngesetzes (Aufsichtsbehörde)“ ersetzt.\n(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12a Abs. 1\nVergabestelle ausgegeben sein, die einem interna-\nSatz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a“ durch die\ntional von Aufsichtsbehörden anerkannten System\nWörter „§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Ab-\nzur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.\nsatz 3a“ und die Wörter „§ 10a Abs. 3 Satz 4“\ndurch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 1“                (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesan-\nersetzt und die Wörter „in der ab dem 1. Ja-         stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich\nnuar 2007 geltenden Fassung“ gestrichen.             nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016            2797\n(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine                      (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15\nRechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet,             des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines\ndie Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträger-            Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Ver-\nkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch                waltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular\ndie Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.              „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder\n(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift        Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 zu verwenden.\nder Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges                  (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere\nHandelsregister oder Handelsregister-Nummer, so               Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vor-\nsind die neuen Angaben unverzüglich der für die               zulegen.\nRechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu                 (4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-\nmelden.                                                       mer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug\n(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe                 der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Er-\nim Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-              mächtigung einer Person zur Einzelvertretung des\nsengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mit-             Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich\nglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verord-            länger als 12 Monate nach der Anzeige einer sol-\nnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kredit-                  chen Absicht abgegeben wird, sind die nach den\nwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt                §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklä-\noder an die Deutsche Bundesbank zu melden ha-                 rungen in aktualisierter Form erneut einzureichen.\nben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5            Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf ver-\nerfüllen.“                                                    zichten.\n3. § 3 wird aufgehoben.                                             (5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt\ndas anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach\n„§ 4                                 seinem Kenntnisstand richtig sind.“\nAnzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17                6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt:\nund Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes\n„§ 5a\n(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und\nAbsatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen                                 Lebenslauf der nach\nenthalten:                                                               § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15\ndes Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person\n1. Angaben über die Höhe und die Art der Berech-\nnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des                    (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung\nKreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsat-              oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1\nzes,                                                      und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15\ndes Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger\n2. die Kreditbedingungen sowie                                Lebenslauf der genannten Personen beizufügen.\n3. die gestellten Sicherheiten.                               Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und\nwahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und\n(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des                mit einem Datum versehen sein.\nKreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen\nzu kennzeichnen.                                                 (2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu ent-\nhalten:\n(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2\ndes Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn                      1. den Namen, sämtliche Vornamen und den Ge-\nburtsnamen,\n1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des\nKreditwesengesetzes angezeigt wurden und                  2. den Geburtstag,\n2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kre-             3. den Geburtsort,\nditbedingungen auf eine Anpassung des Zins-               4. den Wohnsitz,\nsatzes entsprechend der Entwicklung des Markt-\nzinses beschränkt.“                                       5. die Staatsangehörigkeit,\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:                                   6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vor-\nbildung,\n„§ 5\n7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Per-\nAnzeigen nach § 24 Absatz 1                           son tätig ist oder gewesen ist und\nNummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes\n(Bestellung von Personen)                       8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätig-\nkeit einschließlich Nebentätigkeiten.\n(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1\ndes Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen               Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den\nGeschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur              Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den ein-\nEinzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem             zelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern\nGeschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Voll-              auch der Monat des Beginns und des Endes einer\nzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen              Tätigkeit anzugeben.\nAbsicht ist das Formular „Personelle Veränderun-                 (3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-\ngen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 zu ver-           mer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem\nwenden.                                                       Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit","2798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\ninsbesondere der Umfang der Vertretungsmacht                  gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile,\ndieser Person, ihre internen Entscheidungskompe-              Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente\ntenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens                 über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.\nunterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern               (2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind\nvorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse               beizufügen:\nüber unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten\ndrei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wur-              1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem\nden, beizufügen.                                                  Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht\nmit\n§ 5b\na) einem Mitglied der Geschäftsleitung des\nErklärung der nach                                  anzeigenden Unternehmens oder der Ge-\n§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15                              schäftsleitung von dessen Mutter- oder eines\ndes Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person                         Tochterunternehmens oder\n(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung                  b) einem Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-\noder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1                         sichtsorgans des anzeigenden Unternehmens\nund den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15                         oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\ndes Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der                        von dessen Mutter- oder Tochterunterneh-\ndort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer                     men;\nKenntnis                                                      2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbe-\n1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Ver-                  ziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen\nbrechens oder Vergehens geführt wird oder ge-                 oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunter-\nführt wurde,                                                  nehmens, die die Person selbst, ein naher Ange-\nhöriger der Person oder ein von der Person ge-\n2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unter-                     leitetes Unternehmen unterhält und aus denen\nnehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätig-                sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem\nkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver-               Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige\ngleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer             sind der Ehepartner, der eingetragene Lebens-\nGeldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlos-                  partner, der Partner in einer Lebensgemein-\nsen wurde,                                                    schaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte,\n3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerbe-                  mit denen die Person in einem Haushalt lebt;\nrechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprü-            3. eine Erklärung dieser Person über weitere Man-\nfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Er-                date als Geschäftsleiter oder als Mitglied des\nlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchge-                  Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder\nführt hat,                                                    mehrerer anderer Unternehmen;\n4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf        4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der\nein von ihr geleitetes Unternehmen oder Ge-                   Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unter-\nwerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder                 nehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs-\nRegistereintragung versagt, aufgehoben, zu-                   oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer ande-\nrückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde                  rer Unternehmen ausführt;\noder in sonstiger Weise die Ausübung eines                5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-\nBerufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die                  lung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit\nVertretung oder Führung der Geschäfte unter-                  für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich\nsagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren                  sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die ein-\ngeführt wird oder                                             zelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person\n5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als                ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten\nSchuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Ver-              Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätig-\nfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versi-               keiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind,\ncherung oder in ein vergleichbares Verfahren                  brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu\nverwickelt ist oder war.                                      werden.\n(3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1\nIn der Erklärung können Strafverfahren unberück-              und 2 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässig-\nsichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatver-           keit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren\ndachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses                Mandaten“ nach Anlage 2a zu verwenden. Das\neingestellt oder mit einem Freispruch beendet wor-            Formular ist vollständig auszufüllen und von der an-\nden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung             zuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.\nim Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wor-\nden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentral-                                         § 5c\nregistergesetzes nicht angegeben werden müssen.\nEintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeord-                               Führungszeugnis der nach\nnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen                            § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15\nsind, können unerwähnt bleiben. Die nach den                   des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person\n§§ 153 und 153a der Strafprozessordnung einge-                   (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-\nstellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß             lung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-\nSatz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind                   mer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016               2799\nmer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso-                 (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-\nnen haben bei der Bundesanstalt ein Führungs-                mer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular\nzeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30             nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind\nAbsatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregister-               die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.\ngesetzes einzureichen.\n(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der                                      § 5f\nErstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-                   Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall\nmer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24\nDie Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten\nAbsatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes\nauch für die Bestellung und das Ausscheiden eines\nnicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das\nGeschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinde-\nDatum der Ausstellung des Führungszeugnisses.\nrung eines Geschäftsleiters dessen Funktion aus-\n(3) Personen, die einem Staat angehören oder              üben soll.“\nihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Füh-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nrungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem\nHerkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die              a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 31 Ab-\ndem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort                     satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“\nauch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist               und die Wörter „qualifizierte Beteiligungen“\nder Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen                  durch die Wörter „bedeutende Beteiligungen an\nmit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.                 anderen Unternehmen“ ersetzt.\n(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müs-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus\n„Einzelanzeigen von Instituten über aktivi-\njedem dieser Staaten einreichen.\nsche Beteiligungsverhältnisse nach § 12a\n(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher                        Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12\nSprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich                     und 13 und § 31 Absatz 3 des Kreditwesen-\nzusätzlich zum Original einer Übersetzung in die                      gesetzes sind mit dem Formular „Aktivische\ndeutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglau-                        Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser\nbigt oder von einem öffentlich bestellten oder be-                    Verordnung einzureichen.“\neidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt\nsein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung                 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nvon Unterlagen in englischer Sprache verzichten.                      aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. die gehaltenen Anteile an dem Un-\n§ 5d                                                   ternehmen nicht mehr oder nun-\nAuszug aus dem                                              mehr die Voraussetzungen des § 1\nGewerbezentralregister der nach                                      Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesen-\n§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des                                      gesetzes oder des Artikels 91\nKreditwesengesetzes anzuzeigenden Person                                   Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 in ihrer jeweils gelten-\n(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestel-\nden Fassung erfüllen,“.\nlung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Num-\nmer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-                        bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“\nmer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Perso-                            gestrichen.\nnen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus             c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1“\ndem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewer-                 durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1“ er-\nbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die              setzt und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.\nPerson keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder\ngehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDeutschland ausübt oder ausgeübt hat.                               „(3) Für die Berechnung des Anteils der\n(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der                 Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung\nErstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Num-                   mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22\nmer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24                Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbin-\nAbsatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes                       dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6\nnicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist                 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-\ndas Datum der Ausstellung des Registerauszuges.                  sprechend.“\ne) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochter-\n§ 5e                                     unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“\nAnzeigen nach § 24 Absatz 1                          durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.\nNummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes                  f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verlangen“\n(Ausscheiden von Personen)                          die Wörter „der Europäischen Zentralbank,“ ein-\n(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2                  gefügt und vor dem Wort „Übernahmepreis“ das\ndes Kreditwesengesetzes ist das Formular nach                    Wort „Buchwert,“ gestrichen.\nAnlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die           8. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort\nGründe für das Ausscheiden oder für die Entzie-              „Beteiligungen“ die Wörter „an dem eigenen Insti-\nhung der Befugnis anzugeben.                                 tut“ eingefügt.","2800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n9. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-            13. § 14 wird wie folgt geändert:\nstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-\n10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                         schäftsleiter“ die Wörter „und Mitglieder des Ver-\nwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ eingefügt.\n„§ 10a\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAnzeigen nach\n§ 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes                      aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-\n(Weitere Tätigkeiten der Mitglieder                         tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“\neines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans                          ersetzt.\neines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vorhan-\ndene Eigenkapital, das“ durch die Wörter\nFür Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kredit-\n„die vorhandenen Eigenmittel, die“ und die\nwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die\nWörter „sein muss“ durch die Wörter „sein\nBeendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines\nmüssen“ ersetzt.\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-In-\nstituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne                c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzhol-\nding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-                   „(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der\nding-Gesellschaft ist das Formular „Weitere Tätig-                Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwal-\nkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Auf-               tungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b\nsichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung zu                  Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d\nverwenden.“                                                       und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und\nUnterlagen einzureichen.“\n11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-\n„Geschäftsleiter“ die Wörter „und Personen, die die\nsatz 3“ durch die Wörter „oder Absatz 2“ ersetzt.\nGeschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder\neiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat-               e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nsächlich führen“ eingefügt.\n„(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Insti-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                     tuts erforderlichen fachlichen Eignung der Inha-\nber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-                    der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des\nstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-                  Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in\nsetzt.                                                        § 5a genannten Unterlagen einzureichen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nfügt:\n„(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehe-\nnen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig be-                    „(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeit-\nzeichnet werden entsprechend den Vorgaben in:                 lichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der\nMandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und\n1. Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Euro-               der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-\npäischen Parlaments und des Rates vom                      organs nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3\n26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit                oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind\nvon Kreditinstituten und die Beaufsichtigung               die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten\nvon Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,                 Angaben zu machen.“\nzur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und\nzur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG            14. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,               a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173                „2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten\nvom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist,                    nicht ausgeübt werden:\nund\na) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1\n2. Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-                       Satz 2 des Kreditwesengesetzes,\npäischen Parlaments und des Rates vom                          b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1\n21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-                       Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengeset-\nmente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/                        zes sowie\nEWG und 93/6/EWG des Rates und der\nRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-                    c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Ab-\nlaments und des Rates und zur Aufhebung                            satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-\nder Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.                           setzes,“.\nL 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\n16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23),\ngefügt:\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170                  „2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name\nvom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014,                        oder die Firma des Instituts nur mit dem\nS. 23) geändert worden ist.“                                     Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016              2801\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                    stellung einer Person, die die Geschäfte der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi-\nnanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll\n„§ 16                                   oder das Ausscheiden dieser Person und über\nAnzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und                    die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mit-\nnach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes                   glieds oder stellvertretenden Mitglieds des Ver-\n(Finanzholding-Gesellschaften,                       waltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5\ngemischte Finanzholding-Gesellschaften)“.                  bis 5f entsprechend.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    16. § 16a wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                „§ 16a\n„Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Ge-                            Übergangsvorschrift\nsellschaft oder einer gemischten Finanzhol-              Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die\nding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1                  das international von Aufsichtsbehörden aner-\nSatz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5            kannte System zur Identifizierung von Rechtsträ-\ndes Kreditwesengesetzes ist das Formular               gern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht,\n„Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach An-              müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben,\nlage 3 dieser Verordnung zu verwenden.“                sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 3a              zugelassen ist.“\nSatz 2 und 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter        17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang\n„§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5“ ersetzt.                 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a                                    Artikel 2\nSatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nKreditwesengesetzes über die Absicht der Be-         in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 2016\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nF. H u f e l d","2802            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 1\n(zu § 5 AnzV)\nPVG\nPersonelle Veränderungen\nbei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte\neiner Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen\n(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)\nBundesanstalt für                                    Deutsche Bundesbank                          wird durch die BBk ausgefüllt\nFinanzdienstleistungsaufsicht                        Hauptverwaltung\nIdentnummer\nGeschäftsleiter/in1\nIdentnummer des Instituts2\n1.   Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft\nFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ                                   BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)\n2.   Angaben zur Person\n□ Herr              □ Frau\nNachname, sämtliche Vornamen                           Geburtsname\nGeburtsdatum                                           Geburtsort                                 Staatsangehörigkeit\nWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)\n3.   Angaben zur Tätigkeit\nGesellschaftsrechtliche Funktion3\n4.   Absicht der Bestellung\nBeschluss des                                                              vom:\n□    – Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),\n– Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder\n– Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-\nGesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)\nmit Wirkung vom\n□    – Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder\n– Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\nneuer Zeitpunkt:\n□    – Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder\n– Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\nZeitpunkt der Aufgabe:                                            Grund der Aufgabe:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                      2803\n5.   Vollzug der Bestellung\n□    – Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),\n– Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder\n– Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-\nGesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)\nmit Wirkung vom\n6.   Ausscheiden\n□    – Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG),\n– Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder\n– Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft\ntatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)\nmit Wirkung vom\nGrund des Ausscheidens:\n7.   Bemerkungen\nSachbearbeiter/in                                 Telefon-Nr.                      E-Mail\nOrt/Datum                                                                          Firma/Unterschrift\nFußnoten:\n1\noder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.\n2\noder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.\n3\nbeispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist.","2804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 2\n(zu § 5 AnzV)\nPVVA\nPersonelle Veränderungen\ndes Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und\nFinanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften\n(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)\nBundesanstalt für                                    Deutsche Bundesbank                        wird durch die BBk ausgefüllt\nFinanzdienstleistungsaufsicht                        Hauptverwaltung\nIdentnummer Aufsichtsrat/rätin1\nIdentnummer des Instituts2\n1.   Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft\nFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ                           BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)\n2.   Art der Anzeige\n□    – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts\n(§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)\n– Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-\nGesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)\n□    – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts\n(§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)\n– Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-\nGesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)\n3.   Angaben zur Person\n□ Herr              □ Frau\nNachname, sämtliche Vornamen                           Geburtsname\nGeburtsdatum                                           Geburtsort                               Staatsangehörigkeit\nWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)\n4.   Angaben zur Tätigkeit\n□    Wurde bestellt mit Wirkung vom\n□    Scheidet aus mit Wirkung vom\nzum/als:\nGesellschaftsrechtliche Funktion3\nGrund des Ausscheidens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                  2805\n5.   Bemerkungen\nSachbearbeiter/in                                   Telefon-Nr.                        E-Mail\nOrt/Datum                                                                              Firma/Unterschrift\nFußnoten:\n1\noder Verwaltungsrat/rätin oder Beiratsmitglied.\n2\noder Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft.\n3\nbeispielsweise Aufsichtsrat/rätin, Verwaltungsrat/rätin, Aufsichtsratsvorsitzende/er, Verwaltungsratsvorsitzende/er, Beiratsmitglied.","2806              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 2a\n(zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV)\nPVZ\nAngaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit\nund zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes\nder Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,\nder Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-\nGesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\n1.    Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft\nFirma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ                    BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)\n2.    Angaben zur Person\n□ Herr               □ Frau\nNachname, sämtliche Vornamen                           Geburtsname\nGeburtsdatum                                           Geburtsort                                      Staatsangehörigkeit\nWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)\n3.    Angaben zur Tätigkeit\n□     –  Geschäftsleiter/in\n–  zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person\n–  Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll\n–  Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll\n□     – Mitglied des Verwaltungsrates\n– Mitglied des Aufsichtsrates\n– Mitglied des Beirats\n4.    Angaben zur Zuverlässigkeit\nIch erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis\na) weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines\nVerbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer\nVerurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;\nb) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unter-\nnehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit\neiner Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;\nc) gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches\nVerfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;\nd) weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende\nZulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben,\nzurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines\nGewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;\ne) weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin bzw. ist oder\nwar.\nFalls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buch-\nstaben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten\nBlatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.\nIn der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt bleiben\n– die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder\n– die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder\n– die mit einem Freispruch beendet worden sind oder\n– bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder\n– die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                          2807\nEintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.\nDie nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.\nVergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.\nBehörde mit Sitz            Aktenzeichen                Gegenstand              Verfahrensstand             anhängig seit\nIch erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis\nich mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesell-\nschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeits-\nverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.\nFalls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und\nzum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.\nAngehörigkeitsverhältnis\nUnternehmen,\nName des/der Angehörigen                                                                       im Sinne des\nFunktion des Angehörigen\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nIch erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis\nich oder ein von mir geleitetes Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse\nwirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;\nkein naher Angehöriger Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-\nholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche\nAbhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft,\nKinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.\nFalls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und\nggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.\nBetreffende Person                                    Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen\n5.   Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\n□    Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder\nAufsichtsorgans ausgeübt.\n□    Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):\nAngaben zur Mandatshöchst-\nName des               Organ,                              unter Aufsicht\nzahlberechnung (als Eines zu zählen;\nUnternehmens,         Funktion im          tätig seit           der BaFin\nnicht zu berücksichtigen), ggf. auf\nSitz               Organ                                   ja/nein\neinem gesonderten Blatt ausführen\n□    Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten\nBlatt ausführen):\nAngaben zur Mandatshöchst-\nName des               Organ,                              unter Aufsicht\nzahlberechnung (als Eines zu zählen;\nUnternehmens,         Funktion im        Mitglied seit          der BaFin\nnicht zu berücksichtigen), ggf. auf\nSitz               Organ                                   ja/nein\neinem gesonderten Blatt ausführen","2808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n6.   Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit\nIch versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde\nich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche\nAngaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.\nOrt/Datum                                                       eigenhändige Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                             2809\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)\nAB\nAktivische Beteiligungsanzeige\nBundesanstalt für                                        Deutsche Bundesbank                                           wird durch die BBk ausgefüllt\nFinanzdienstleistungsaufsicht                            Hauptverwaltung\nIdentnummer des Instituts2\nPrüfungsverband1                                         Institut/Finanzholding-Gesellschaft/\ngemischte Finanzholding-Gesellschaft\n□   Einzelanzeige     □    Sammelanzeige                                                                            mit Wirkung vom:\nDies ist Teilanzeige Nr.                von insgesamt             Teilanzeigen\n1.    Art der Anzeige3\n□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) □ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)\n□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)\nNachgeordnete Unternehmen von □ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a\nAbs. 1 Satz 3 KWG)\n□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten\nSatz 2, 4 und 5 KWG)\nFinanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a\n2.    Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)\n□ Entstehen               □ Veränderung               □ Beendigung\n3.    Beteiligungsunternehmen4\n□ CRR-Kreditinstitut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)\n□ Wertpapierhandelsunternehmen\n(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)\n□ E-Geld-Institut\n(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□ sonstiges      Kreditinstitut                       □ sonstiges       Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(§ 1 Abs. 1 KWG)                                       (§ 1 Abs. 1a KWG)                                     (§ 17 KAGB)\n□ Finanzunternehmen\n(§ 1 Abs. 3 KWG)\n□ Anbieter       von Nebendienstleistungen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR )   5\n□ Finanzholding-Gesellschaft\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)\n□ gemischte       Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)                             (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)\n□ Rückversicherungsunternehmen\n(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)\n□ Versicherungs-Holdinggesellschaft\n(§ 7 Nr. 31 VAG)\n□ Zahlungsinstitut\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□ sonstiges Unternehmen\nFirma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)                                                   Identnummer (falls bekannt)\nPLZ6                                                       Sitz                                                              Staat\nRegister-Nr./Amtsgericht6                                  Rechtsträgerkennung7                  Wirtschaftszweig8           Servicenummer9\n4.    Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11\n12\nFirma , Rechtsform und Sitz                   Kapitalanteil13                          Stimm-\nwird durch die BBk ausgefüllt       (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;                                  Kapital des      rechts-    Verhältnis\n6                              Tsd. Euro\nIdent-Nr. des Beteiligungs-         Register-Nr./Amtsgericht , Rechtsträger-                                 Unternehmens16 anteil13, 17      zum\n6                    8                in\nunternehmens                    kennung ; Wirtschaftszweig ; Ident-                   Nenn-    Buch-      Tsd. Euro          in      Institut18\n9   Prozent\nnummer (falls bekannt); Servicenummer                     wert14 wert15                       Prozent\nDas Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von                          Prozent.\nSeite 1","2810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n5.   Weitere Angaben\n5.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimm-\nrechtsanteile gehalten werden\n□ Auf    die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt\nwerden.\n5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist\nEs ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen\nAngaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):\n□ ja                                     □ nein\nFalls „nein“ angekreuzt wurde:\nDer nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres\nErachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der\nBegründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):\n□   ja                                   □    nein19\n5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist\n□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.\n□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.\n□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.\n□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.\n5.4 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in\nArt. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist\n□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.\n□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.\n□ Die   Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt\neine Beteiligung in Höhe von                   20 .\nBesondere Bemerkungen21\nSachbearbeiter/in                               Telefon-Nr.                    E-Mail\nOrt/Datum                                                                      Firma/Unterschrift\nSeite 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                        2811\nFußnoten:\n1\nNur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.\n2\nGgf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.\n3\nMehrfachauswahl ist zulässig.\n4\nMehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht\nfestlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.\n5\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).\n6\nNur bei inländischen Unternehmen anzugeben.\n7\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind\nebenfalls zu berücksichtigen.\n8\nDreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.\n9\nServicefeld für die elektronische Einreichung.\n10\nFür mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Betei-\nligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen\nInstituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.\n11\nAngaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-\nverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als\nvier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist\nNummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.\nDie Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn\n– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,\n– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,\n– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-\nanteils herleiten lässt.\n12\nZu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ\nund Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter\nNummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss\neingetragen werden.\n13\nUnmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine\ndurchgerechneten Quoten).\n14\nBeteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach\ndem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n15\nDer Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.\n16\nSofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n17\nNur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.\n18\nIst das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht\nauszufüllen.\n19\nFalls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.\n20\nBuchwert der Beteiligung.\n21\nNamensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,\nFusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-\nverhältnis, Unterbeteiligung.\nDiese Seite ist nicht mit einzureichen.","2812           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)\nKB\nAnlage für komplexe BeteiligungsstrukturenA,             B\nUnternehmenslisteC\nFirma, Rechtsform und Sitz              Kapital des Unternehmens16\n(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;\nRegister-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträger-                    Fremdwährung        Verhältnis\nwird durch die BBk ausgefüllt\nNr.      kennung7, Wirtschaftszweig8; bei natür-                                            zum\nIdent-Nr. des Unternehmens                                                          Tsd. Euro\nlichen Personen zusätzlich Angabe des                                            InstitutD\nGeburtsdatums; Identnummer (falls                    Währung      Tsd.\nbekannt); Servicenummer9\nDie durchgerechnete Kapitalquote beträgt                   Prozent.\nBeteiligungsstrukturC\nKapitalanteil13\nStimm-\nin Prozent                                 beherr-\nBeteiligungs-                                                    Tsd. Euro     rechts-\nBeteiligtes Unternehmen                          besonderer VermittlerE ArtE                                     13, 17 schender\nunternehmen                                                                   anteil                 F\nNenn- Buch- in Prozent       Einfluss\nwert14 wert15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                       2813\nFußnoten:\nA\nSofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in\nNummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nKWG keine Angaben zu machen.\nB\nFührt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Betei-\nligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen\nzum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen\neinzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.\nC\nDie Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.\nDas anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von\nSchwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige\neiner bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das\nnachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.\nDie Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.\nD\nIst das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunter-\nnehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester\" einzutragen.\nE\nLiegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des\nUnternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.\nIn der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist\nzulässig.\nVerhältnis                                                besondere Position                                     Spalte Art\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG                Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)                   „T“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG                Sicherungsnehmer                                                                        „S“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG                Nießbrauchsgeber                                                                        „N“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG                Erklärungsempfänger                                                                     „E“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG                Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG                                  „V“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG                Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im               „A“\nSinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG                Verwahrer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG                                   „W“\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                      Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                                            „D“\nUnterbeteiligungsverhältnis                  Hauptbeteiligter                                                                        „H“\nZusammenwirken in sonstiger Weise            Vermittelnder                                                                           „Z“\nF\nNur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2\nHGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu\nmachen.\nDie Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische\nBeteiligungsanzeige).\nDiese Seite ist nicht mit einzureichen.","2814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 5\n(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)\nPB\nPassivische Beteiligungsanzeige\nBundesanstalt für                                        Deutsche Bundesbank                                          wird durch die BBk ausgefüllt\nFinanzdienstleistungsaufsicht                            Hauptverwaltung\nIdentnummer des Instituts\nPrüfungsverband1                                         Institut\n□   Einzelanzeige      □   Sammelanzeige                                                                           mit Wirkung vom:\nDies ist Teilanzeige Nr.               von insgesamt            Teilanzeigen\n1.    Art der Anzeige2\n□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG) □ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)\n□ Inhaber\nKWG)\neiner bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2\n2.    Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)\n□ Erwerb                   □ Veränderung               □ Aufgabe\n3.    Anteilseigner4\n□ CRR-Kreditinstitut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)\n□ Wertpapierhandelsunternehmen\n(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)\n□ E-Geld-Institut\n(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□ sonstiges      Kreditinstitut                        □ sonstiges     Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(§ 1 Abs. 1 KWG)                                       (§ 1 Abs. 1a KWG)                                    (§ 17 KAGB)\n□ Finanzunternehmen\n(§ 1 Abs. 3 KWG)\n□ Anbieter    von Nebendienstleistungen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ) 5\n□ Finanzholding-Gesellschaft\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)\n□ gemischte       Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)                             (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)\n□ Rückversicherungsunternehmen\n(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)\n□ Versicherungs-Holdinggesellschaft\n(§ 7 Nr. 31 VAG)\n□ Zahlungsinstitut\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□ sonstiges Unternehmen\n□ sonstiger Anteilseigner\nName/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen                  Identnummer (falls bekannt)\nPLZ6                                                       Sitz                                                              Staat\nRegister-Nr./Amtsgericht6                                  Rechtsträgerkennung7                Wirtschaftszweig8             Servicenummer9\n4.    Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen\nUnternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG)\nFirma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung)                                          Identnummer (falls bekannt)\nPLZ                                                        Sitz                                                              Staat\nRechtsträgerkennung7                                       Wirtschaftszweig8                                                 Servicenummer9\n5.    Angaben zu den Beteiligungsquoten10, 11\nFirma12, Rechtsform und Sitz             Kapitalanteil13, 14\n6                                                         Stimm-\nwird durch die BBk ausgefüllt           (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;                                Kapital\n6                     7                                            rechts-     Verhältnis\nIdent-Nr. des             Register-Nr./Amtsgericht , Rechtsträgerkennung ;                            des Instituts/          13, 17\nin     Tsd.                         anteil          zum\nAnteilseigners/Beteiligungs-         Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen                            Unternehmens16\nProzent    Euro                              in       Institut18\nunternehmens                      zusätzlich Angabe des Geburtsdatums;                                   Tsd. Euro\n9                                             Prozent\nIdentnummer (falls bekannt); Servicenummer\nDer Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von                     Prozent.\nSeite 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                   2815\n6. Weitere Angaben\nNur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen\nDie Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten\nausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen\ngehalten\n□ ja\nFalls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben\nzu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.\nNur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden\n□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:\nBesondere Bemerkungen19\nSachbearbeiter/in                            Telefon-Nr.               E-Mail\nOrt/Datum                                                              Firma/Unterschrift\nSeite 2","2816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nFußnoten:\n1\nNur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.\n2\nMehrfachauswahl ist zulässig.\n4\nMehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht\nfestlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger\nAnteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.\n5\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).\n6\nNur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.\n7\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind\nebenfalls zu berücksichtigen.\n8\nDreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.\n9\nServicefeld für die elektronische Einreichung.\n10\nEinzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.\nDie Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der\nersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die\nAngaben zu den Anteilen auszufüllen.\n11\nAngaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungs-\nverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als\ndrei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die\nTabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in\njedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.\nDie Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn\n– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,\n– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,\n– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechts-\nanteils herleiten lässt,\n– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei\nlediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,\n– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen\nangezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum\nnachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.\n12\nZu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung)\nmit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon\nunter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners\nmuss eingetragen werden.\n13\nUnmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durch-\ngerechneten Quoten).\n14\nBeteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach\ndem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in\nausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n16\nSofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n17\nNur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.\n18\nIst das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht\nauszufüllen.\n19\nNamensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,\nFusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungs-\nverhältnis, Unterbeteiligung.\nDiese Seite ist nicht mit einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                         2817\nAnlage 6\n(zu § 11 Abs. 1 AnzV)\nNT\nNebentätigkeiten von Geschäftsleitern\neines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer\nFinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen\n(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)\nWeitere Tätigkeiten von Mitgliedern\neines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher\nBedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft\n(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)\nBundesanstalt für                                      Deutsche Bundesbank                                       wird durch die BBk ausgefüllt\nFinanzdienstleistungsaufsicht                          Hauptverwaltung\nIdentnummer\nGeschäftsleiter/in1\nIdentnummer des Instituts2\n1.    Angaben zur Person\n□ Herr              □ Frau\nNachname, sämtliche Vornamen\nGeburtsdatum                                            Geburtsort\nWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)\n2.    Art der Anzeige\n□     – Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell-\nschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen\n(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)\n□     – Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher\nBedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft\n(§ 24 Abs. 2a KWG)\n3.    Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzu-\nzeigende weitere Tätigkeit)\n□\nals Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder    BAK-Nummer (sechsstellig)\nder gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)                                        Identnr. (achtstellig)\n□\nals Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der        BAK-Nummer (sechsstellig)\nFinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)        Identnr. (achtstellig)\nals Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der        BAK-Nummer (sechsstellig)\nFinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)        Identnr. (achtstellig)\nals Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der        BAK-Nummer (sechsstellig)\nFinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)        Identnr. (achtstellig)\n(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)","2818            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n4.   Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen\n□    Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut                 □    sonstiges Unternehmen\ngem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesell-\nschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1\nNr. 5 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□    Beginn der zusätzlichen Tätigkeit\nmit Wirkung vom\n□    Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit\n□    als Geschäftsleiter/in            □   als Mitglied                    □     als Mitglied                     □    als Mitglied\ndes Aufsichtsrats                     des Verwaltungsrats                   des Beirats3\nFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;                                            wird durch die BBk ausgefüllt\nRegister-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig;\nIdentnummer (falls bekannt)                                                                                        Kreditnehmereinheit-Nr. des\nUnternehmens\nIdentnummer des\nUnternehmens\n5.   Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung\n(Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat\ngelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind, ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)\n6.   Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)\nOrt/Datum                                                                               eigenhändige Unterschrift\nFußnoten:\n1\noder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten\nFinanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher\nBedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft.\n2\noder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.\n3\nMandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ent-\nsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.\n4\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind\nebenfalls zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                                       2819\nAnlage 7\n(zu § 11 Abs. 2 AnzV)\nBG\nBeteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte\neiner Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen\n(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)\nBundesanstalt für                                       Deutsche Bundesbank                                       wird durch die BBk ausgefüllt\nFinanzdienstleistungsaufsicht                           Hauptverwaltung\nIdentnummer Geschäftsleiter/in1\n□ Herr               □ Frau                                                                                         Identnummer des Instituts\nNachname, sämtliche Vornamen\nGeburtsdatum                                            Geburtsort                                              Servicenummer2\nWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)\ntätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ)                               BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig)\n1.     Anlass der Anzeige\n□    Übernahme             □   Veränderung           □    Aufgabe                                      mit Wirkung vom:\n2.     Beteiligungsunternehmen3\n□ CRR-Kreditinstitut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)\n□ Wertpapierhandelsunternehmen\n(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)\n□ E-Geld-Institut\n(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□ sonstiges       Kreditinstitut                     □ sonstiges      Finanzdienstleistungsinstitut □ Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(§ 1 Abs. 1 KWG)                                     (§ 1 Abs. 1a KWG)                                 (§ 17 KAGB)\n□ Finanzunternehmen\n(§ 1 Abs. 3 KWG)\n□ Anbieter      von Nebendienstleistungen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR )  4\n□ Finanzholding-Gesellschaft\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)\n□ gemischte        Finanzholding-Gesellschaft □ Erstversicherungsunternehmen\n(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)                           (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)\n□ Rückversicherungsunternehmen\n(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)\n□ Versicherungs-Holdinggesellschaft\n(§ 7 Nr. 31 VAG)\n□ Zahlungsinstitut\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)\n□ sonstiges Unternehmen\nFirma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)                                              Identnummer (falls bekannt)\nPLZ5                                                      Sitz                                                          Staat\nRegister-Nr./Amtsgericht5; Rechtsträgerkennung6           Wirtschaftszweig7                                             Servicenummer2\nVerhältnis zum Institut nach § 15 KWG\n3.     Angaben zu den Beteiligungsquoten8\nwird durch die BBk ausgefüllt                             Kapitalanteil9                          Kapital des                Stimmrechts-\nIdent-Nr. des Beteiligungs-                                                                  Unternehmens10                   anteil11\nunternehmens                      in Prozent                   Tsd. Euro                 Tsd. Euro                  in Prozent\nBesondere Bemerkungen12\nSachbearbeiter/in                                     Telefon-Nr.                        E-Mail\nOrt/Datum                                                                                eigenhändige Unterschrift","2820               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nFußnoten:\n1\noder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.\n2\nServicefeld für die elektronische Einreichung.\n3\nMehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht\nfestlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.\n4\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n5\nNur bei inländischen Unternehmen anzugeben.\n6\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind\nebenfalls zu berücksichtigen.\n7\nDreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.\n8\nFür Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungs-\nstrukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.\n9\nBeteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach\ndem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nenn-\nwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n10\nSofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n11\nNur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.\n12\nNamensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung,\nFusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise\naus einem stillen Beteiligungsverhältnis.\nDiese Seite ist nicht mit einzureichen."]}