{"id":"bgbl1-2016-58-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":58,"date":"2016-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung","law_date":"2016-12-02T00:00:00Z","page":2770,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2770         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nZweite Verordnung\nzur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung\nVom 2. Dezember 2016\nEs verordnen auf Grund                                                              Abschnitt 2\n– des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 so-                               Anforderungen an die\nwie Absatz 2, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 5                          Organisation, die Ausstattung und\ndie Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes\nsowie des § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen          § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation\n§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-       § 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und\nzes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom                 sonstige Ausstattung\n8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Ab-      § 5 Betriebstagebuch\nsatz 6 Nummer 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes          § 6 Versicherungsschutz\ndurch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes         § 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaft-\nvom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) eingefügt               lichen Tätigkeit\nworden ist, die Bundesregierung und\nAbschnitt 3\n– des § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 60 Ab-\nAnforderungen an\nsatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom                            den Inhaber und die im\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 59                Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen\nAbsatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\n§ 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und\ndurch Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-               Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen\nstabe bb des Gesetzes vom 20. Oktober 2015                § 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und\n(BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, § 59 Absatz 1           Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen\nSatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Arti-       § 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals\nkel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)                                 Abschnitt 4\neingefügt worden ist und § 60 Absatz 3 Satz 2 durch\nAbschluss eines Überwachungsvertrages\nArtikel 4 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom                 mit einer technischen Überwachungsorganisation\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden\nist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,       § 11 Überwachungsvertrag\nBau und Reaktorsicherheit                                 § 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:                                                 Abschnitt 5\nMitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft\nArtikel 1\n§ 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemein-\nVerordnung                                schaft\nüber Entsorgungsfachbetriebe,                    § 14 Überwachungsausschuss\ntechnische Überwachungsorganisationen                  § 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der\nAufnahme und des Austritts\nund Entsorgergemeinschaften\n§ 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf\n(Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)\nAbschnitt 6\nInhaltsübersicht\nAnforderungen an Sachverständige\nAbschnitt 1                                      und Kontrolle der Sachverständigen\nAllgemeine Vorschriften                   § 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen\n§ 1 Anwendungsbereich                                       § 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                    § 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016               2771\n§ 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-      Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftra-\nganisation                                               gung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 be-\n§ 21 Kontrolle der Sachverständigen                             schriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs-\nund Mitwirkungsbefugnisse voraus.\nAbschnitt 7\n(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung\nAnforderungen an die Überwachung                  sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n§ 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung                       und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die\n§ 23 Überwachungsbericht                                        bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkei-\nten mitwirken.\nAbschnitt 8\nUmfang der Zertifizierung                                        Abschnitt 2\nund Gestaltung des Zertifikats\nAnforderungen an\n§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsum-                die Organisation, die\nfangs\nAusstattung und die Tätigkeit\n§ 25 Gestaltung des Zertifikats\neines Entsorgungsfachbetriebes\nAbschnitt 9\n§3\nSonstige gemeinsame Vorschriften\nAnforderungen\n§ 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens\nan die Betriebsorganisation\n§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder\nder Mitgliedschaft                                           (1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes\n§ 28 Entsorgungsfachbetrieberegister                            ist so auszugestalten, dass die erforderliche Über-\n§ 29 Ordnungswidrigkeiten                                       wachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten\n§ 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke                         abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei\n§ 31 Übergangsvorschriften                                      der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbeson-\nAnlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,  dere zu berücksichtigen:\n§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2        1. der Zweck des Betriebes,\nsowie § 31 Absatz 1 und 2)\nAnlage 2 (zu § 23 Satz 2)\n2. die Tätigkeiten und die Größe des Betriebes,\nAnlage 3 (zu § 25)                                              3. die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Per-\nsonen sowie\nAbschnitt 1                             4. die Art, Menge und Herkunft der Abfälle, auf die sich\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n              die Tätigkeiten beziehen, insbesondere Gefährlich-\nkeit und Beschaffenheit dieser Abfälle.\n§1                                  (2) Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirt-\nAnwendungsbereich                          schaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie\ndie Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgen-\nDiese Verordnung regelt die Anforderungen an Ent-\nder Personen festzulegen:\nsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und               1. des Inhabers,\nZertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch               2. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\ntechnische Überwachungsorganisationen nach § 56                      bes verantwortlichen Personen,\nAbsatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch\n3. des sonstigen Personals sowie\nEntsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des\nKreislaufwirtschaftsgesetzes.                                   4. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder\nGefahrgutvorschriften für den Betrieb zu bestellen\n§2                                   sind.\nBegriffsbestimmungen                        Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektro-\nnisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von\n(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige         Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen\nnatürliche oder juristische Person oder Personenver-            darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt\neinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. So-          zu geben.\nfern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person\noder Personenvereinigung handelt, kommt es für die                  (3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführ-\nErfüllung der personenbezogenen Anforderungen die-              ten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich,\nser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz,              elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder           Arbeitsanweisungen festzulegen.\nGeschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen\nan.                                                                                         §4\n(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-                      Anforderungen an die personelle,\nbes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verord-                  gerätetechnische und sonstige Ausstattung\nnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom In-              (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zer-\nhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und               tifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung\nKontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirt-            und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche\nschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf          Person zu bestellen, soweit der Inhaber nicht selbst\ndie Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und            für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver-","2772             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nantwortlich ist. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb meh-               (2) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder\nrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbe-             elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene\ntriebe Teile des gleichen Betriebes, so kann abwei-             Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter ge-\nchend von Satz 1 für diese eine gemeinsame für die              führt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufas-\nLeitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person              sen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher an-\nbestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfül-           zulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es\nlung der ihr obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt          muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar\nwird.                                                           sein. Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informatio-\n(2) Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausrei-            nen sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzube-\nchend sonstiges Personal verfügen. Diese Anforderung            wahren. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten\nist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Perso-          personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist\nnal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sicher-          zu löschen.\ngestellt ist.                                                      (3) Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, so-\n(3) Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke           weit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\nnach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage             bes verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und\neines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in      Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person\ngleich geeigneter Weise zu erstellen ist. Bei der Erstel-       regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über-\nlung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner          prüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.\nPersonen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungs-\nmaßnahmen zu berücksichtigen.                                                               §6\n(4) Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zer-                           Versicherungsschutz\ntifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende             Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für\nTätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und             seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden\nüber die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur          Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des er-\nfach- und sachgerechten Ausführung der abfall-                  forderlichen Versicherungsschutzes sind auf der\nwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind.                      Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu\nbestimmen. Der Versicherungsschutz muss Folgendes\n§5                                umfassen:\nBetriebstagebuch                          1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwer-\n(1) Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten                  ten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese\nDurchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hat             makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversi-\nder Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizieren-              cherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Be-\nden Standort ein Betriebstagebuch zu führen. Das Be-                sitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaft-\ntriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die             pflichtversicherung sowie eine Umweltschadenver-\nfür den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-                 sicherung,\ntung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere                  2. bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern,\n1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der               mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nvom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten, beför-                 rung einschließlich einer auf den Sammlungs- und\nderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, be-              Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht-\nseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle                 versicherung sowie eine Umweltschadenversiche-\neinschließlich einer Dokumentation der erbrachten              rung.\nLeistungen,\n2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebs-                                           §7\nstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungs-                                  Anforderungen an\ngemäße Abfallbewirtschaftung haben können,                 die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit\neinschließlich der möglichen Ursachen und der zur\nAbhilfe getroffenen Maßnahmen,                                (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine ab-\nfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-recht-\n3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstim-               lichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den\nmung des gesammelten, beförderten, gelagerten,             Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirt-\nbehandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten         schaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes\noder gemakelten Abfalls mit den Angaben des Ab-            erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbeson-\nfallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der         dere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassun-\ngetroffenen Maßnahmen,                                     gen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die\n4. die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns,                 mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anord-\nBeförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Be-           nungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.\nseitigens, Handelns oder Makelns beauftragten                 (2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der\nPerson sowie im Fall der Beauftragung eines nicht          zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen,\nzertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die An-        wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit\ngabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und           ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder\n5. bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoff-           die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Ver-\nbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich            antwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfach-\nFunktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und               betriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der\nFremdkontrollen.                                           Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016               2773\n(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hin-           (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel\nsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsor-       nicht gegeben, wenn die betroffene Person\ngungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insge-\nsamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von             1. wegen Verletzung der Vorschriften\nzertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der beauftra-              a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte\ngende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorg-                     oder Delikte gegen die Umwelt,\nfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach-\nund sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten                   b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-\nsicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass                 und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-\nnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\n1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftra-\ngung vergewissert, dass                                        c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\na) der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die               oder Infektionsschutzrechts,\nAnforderungen des Absatzes 1 erfüllt,                      d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder\nb) beim Dritten die erforderliche Überwachung und                 Gefahrgutrechts oder\nKontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sicher-\ngestellt ist und                                           e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-\nstoffrechts\nc) der Dritte und sein Personal die für die durchzu-\nführende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit,             innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in\nFach- und Sachkunde besitzen,                              Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro be-\nlegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder\n2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbe-\ntriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten er-        2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Num-\nstreckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb             mer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.\neinen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versiche-\nrungsschutz nachweist,                                        (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1\nSatz 1 genannten Personen sind der technischen Über-\n3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festge-       wachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft\nlegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit aus-    folgende Unterlagen vorzulegen:\ngeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben\nsollen,                                                    1. bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten\njährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5\n4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem\nvertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und\nWechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nWeise der ordnungsgemäßen Durchführung der je-\nweiligen Tätigkeit berechtigt ist,                             a) ein Führungszeugnis, Belegart N,\n5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befug-               b) eine personenbezogene Auskunft aus dem Ge-\nnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten                   werbezentralregister, Belegart 1, und\nDurchführung der übertragenen Tätigkeiten einge-\nräumt werden sowie                                             c) eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewer-\nbezentralregister, Belegart 1, sowie\n6. der Dritte sich verpflichtet,\na) Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschrie-        2. bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen\nbenen Nachweisen entsprechen, und                          Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverläs-\nb) dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine              sigkeitserklärung.\nKopie dieser Nachweise zu überlassen.\nDie Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der\nAbschnitt 3                             Überprüfung durch die technische Überwachungsorga-\nnisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als\nAnforderungen                             sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuver-\nan den Inhaber und                           lässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entschei-\ndie im Entsorgungsfach-                           det die technische Überwachungsorganisation oder die\nbetrieb beschäftigten Personen                          Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nach-\nweise.\n§8\n(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der\nZuverlässigkeit\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Inhabers und der für\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndie Leitung und Beaufsichtigung\nraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den\ndes Betriebes verantwortlichen Personen\nAbsätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen\n(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beauf-          gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-\nsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen             den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung\nmüssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässig-        im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\nkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund         Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1\nihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und         sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzule-\nihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der            gen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-\nihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.                         bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.","2774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n§9                                2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem\nLehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.\nFachkunde des\nInhabers und der für                       Bei nachfolgenden jährlichen Überprüfungen nach § 56\ndie Leitung und Beaufsichtigung                  Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ge-\ndes Betriebes verantwortlichen Personen                nügt die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme\nan dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 3\n(1) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beauf-      Satz 2. Wird eine Überprüfung der Fachkunde aus an-\nsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für      deren Gründen erforderlich, entscheidet die technische\ndie Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-         Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemein-\nwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbe-        schaft über Art und Umfang der Nachweise.\nreich erforderliche Fachkunde besitzen. Die erforder-\nliche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Per-            (5) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der\nson                                                           Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n1. auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich         raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den\nseiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,                   Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen\na) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab-           gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-\ngeschlossen hat,                                      den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung\nim Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\nb) eine kaufmännische oder technische Fachschul-          Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1\noder Berufsausbildung besitzt oder                    sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzu-\nc) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,         legen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-\nbigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.\n2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit\nKenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit,                                 § 10\nfür die die Übertragung einer Leitungs- oder Beauf-\nZuverlässigkeit und\nsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat\nSachkunde des sonstigen Personals\nund\n(1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8\n3. an einem oder mehreren von der zuständigen Be-             Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nhörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt-\nnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden,           (2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein.\nteilgenommen hat.                                         Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die be-\ntroffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder\n(2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann-          elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich\nten Anforderungen an die Fachkunde sind erfüllt, wenn         eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige\ndie betroffene Person                                         Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.\n1. vor dem 1. Juni 2017 als für die Leitung und Beauf-           (3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals\nsichtigung des Betriebes verantwortliche Person tätig     ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Be-\nwar und                                                   aufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die\nfür die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver-\n2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 5 der\nantwortlichen Personen.\nbis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfach-\nbetriebeverordnung erfüllt.\nAbschnitt 4\n(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beauf-\nAbschluss eines\nsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für\nÜberwachungsvertrages mit einer\ndie Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-\ntechnischen Überwachungsorganisation\nwortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbil-\ndung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen\nWissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig,                                        § 11\nmindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Be-                         Überwachungsvertrag\nhörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse                (1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5\nentsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzu-          Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der\nnehmen.                                                       Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10\n(4) Zum Nachweis der Fachkunde sind der techni-            geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe\nschen Überwachungsorganisation oder der Entsorger-            zu enthalten.\ngemeinschaft bei der erstmaligen Überprüfung und bei             (2) Die technische Überwachungsorganisation muss\neinem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Per-           sich im Überwachungsvertrag verpflichten,\nsonen folgende Unterlagen vorzulegen:\n1. den Betrieb hinsichtlich seiner zu zertifizierenden\n1. ein Nachweis                                                   Tätigkeit nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes einzustufen; zu der Ein-\na) der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2\nstufung gehört eine Beschreibung der abfallwirt-\nNummer 1 und über die zweijährige praktische\nschaftlichen Tätigkeit, insbesondere die Bezeich-\nTätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder\nnung der verwendeten Anlagentechnik; bei der\nb) über die Erfüllung der Anforderungen des Absat-            Tätigkeit des Verwertens gehört zu der Einstufung\nzes 2 sowie                                               ferner die Festlegung, welche Verwertungsmaß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016              2775\nnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kreis-         dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Ent-\nlaufwirtschaftsgesetzes vorliegt sowie ob es sich um      sorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Vorprüfung um-\nein vorbereitendes oder abschließendes Verfahren          fasst folgende Bereiche:\nhandelt,\n1. Anforderungen an die Betriebsorganisation nach § 3\n2. die dort festgelegten Anforderungen an Entsor-                   Absatz 1,\ngungsfachbetriebe vor der Erstzertifizierung, nach        2. Anforderungen an die Durchführung der abfallwirt-\nwesentlichen Änderungen des Betriebes und im Üb-               schaftlichen Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 im\nrigen mindestens jährlich zu überprüfen,                       Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Ent-\n3. bei der Überprüfung nach Nummer 2 neben den ein-                 scheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Ge-\nschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu er-              nehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewil-\ngangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvor-              ligungen,\nschriften des Bundes und der Länder zu berücksich-        3. Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Inhabers\ntigen,                                                         und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-\n4. den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung nach                triebes verantwortlichen Personen nach § 8 Absatz 1\nNummer 2 gegenüber dem Betrieb schriftlich in ei-              und 2 sowie\nnem Überwachungsbericht zu dokumentieren,                 4. Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und\nder für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\n5. soweit auf Grund der Überprüfung nach Nummer 2\nbes verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 1\nfestgestellt wird, dass die in dieser Verordnung ge-\nSatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2.\nnannten Anforderungen nicht erfüllt sind, dem Be-\ntrieb gegenüber die festgestellten Mängel konkret         Die technische Überwachungsorganisation entschei-\nzu bezeichnen und                                         det, ob zur Überprüfung der Voraussetzungen des Sat-\nzes 2 ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist. Die Ergebnisse\n6. alle Unterlagen und Informationen, einschließlich\nder Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung\ndes Inhalts und der Ergebnisse von Gesprächen,\nder technischen Überwachungsorganisation, ob der\nUntersuchungen und Überprüfungen, von denen\nBetrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verord-\ndie technische Überwachungsorganisation oder die\nnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfach-\nvon ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen\nbetriebe zu erfüllen, sind zu dokumentieren und der\nder Durchführung des Überwachungsvertrages\nZustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung\nKenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln\nzum Überwachungsvertrag vorzulegen.\nund Dritten nicht zugänglich zu machen; öffentlich-\nrechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behör-\nden bleiben hiervon unberührt.                                                        § 12\nZustimmung zum\n(3) Der Betrieb muss sich im Überwachungsvertrag\nÜberwachungsvertrag, Widerruf\nverpflichten,\n(1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirt-\n1. den von der technischen Überwachungsorganisa-\nschaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwa-\ntion beauftragten Sachverständigen alle Informatio-\nchungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbe-\nnen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu\nhörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen\nstellen, die für die Überprüfung der in dieser Verord-\nÜberwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde\nnung genannten Anforderungen benötigt werden,\ntrifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die\n2. den von der technischen Überwachungsorganisa-               Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt\ntion beauftragten Sachverständigen, soweit es zur         ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Be-\nÜberprüfung der im Überwachungsvertrag festge-            triebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde).\nlegten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten       Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Über-\ndes Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräu-          wachungsbehörde die Dokumentation über die Ergeb-\nme, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme           nisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat\nvon technischen Ermittlungen und Überprüfungen            sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der\nzu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge            Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber\nzur Verfügung zu stellen und                              der Zustimmungsbehörde zu äußern.\n3. der technischen Überwachungsorganisation alle                   (2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist\nÄnderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in       zu erteilen, wenn\ndieser Verordnung genannten Anforderungen an              1. der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4\nEntsorgungsfachbetriebe erheblich sind, unverzüg-              genannten Anforderungen entspricht,\nlich anzuzeigen.\n2. die Vorprüfung der technischen Überwachungsorga-\n(4) Die Vertragsparteien können weitergehende oder              nisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben\nergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den                 hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in\nAnforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgeset-               dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an\nzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.                      Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und\n(5) Die technische Überwachungsorganisation darf           3. die von der technischen Überwachungsorganisation\nden Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zerti-                 mit der Durchführung des Überwachungsauftrages\nfizierten Betrieb nur abschließen, wenn eine Vorprüfung             beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17\nergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in            bis 20 genannten Anforderungen erfüllen.","2776             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt           der die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder\nsowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbun-              müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorger-\nden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül-         gemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe\nlung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicher-            sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes\nzustellen.                                                      selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beauf-\n(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann             sichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Per-\nwiderrufen werden,                                              sonen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung\nund Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes\n1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden               erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.\nist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt wor-\nden ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten       (3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Be-\nFrist erfüllt hat,                                         schlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-\nteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglie-\n2. wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträg-\nder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig,\nlich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zu-\nwenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstim-\nstimmung nicht zu erteilen,\nmung beteiligt.\n3. wenn die technische Überwachungsorganisation\nihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht              (4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses\nordnungsgemäß wahrnimmt,                                   sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss\nnicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Über-\n4. wenn die technische Überwachungsorganisation                 wachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu be-\nihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreis-        sorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen.\nlaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Ab-         Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben\nsatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder         über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tat-\n5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemein-             sachen Verschwiegenheit zu bewahren.\nheit zu verhindern oder zu beseitigen.\n(5) Der Überwachungsausschuss kann für be-\nstimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaft-\nAbschnitt 5                             liche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben\nMitgliedschaft in                           an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die\neiner Entsorgergemeinschaft                           Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend\nanzuwenden.\n§ 13\n(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemein-\nSatzung oder sonstige                       schaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist\nRegelung der Entsorgergemeinschaft                   berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsaus-\n(1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsor-          schusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die\ngergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreis-            Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde\nlaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie             den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mit-\nmuss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3             zuteilen.\nfestgelegten Inhalte entsprechend regeln.\n(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können                                      § 15\nweitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen                       Anforderungen an die Mitgliedschaft\nwerden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des                und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts\nKreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung\nnicht widersprechen.                                               (1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur\nals Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt,\n§ 14                               dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser\nVerordnung festgelegten Anforderungen an Entsor-\nÜberwachungsausschuss                         gungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vor-\n(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Über-               prüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5\nwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsaus-               Satz 2 bis 4 entsprechend.\nschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mit-\n(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemein-\ngliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbeson-\nschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Ver-\ndere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten\nband oder einer sonstigen Organisation abhängig ge-\nund der Berechtigung zum Führen von Überwachungs-\nmacht werden.\nzeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der\nÜberwachung beauftragten Sachverständigen und                      (3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerken-\nahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das                 nungsbehörde Folgendes mitzuteilen:\nÜberwachungsverfahren und über das Führen von                   1. unverzüglich nach der Aufnahme eines neuen Mit-\nÜberwachungszeichen.                                                gliedes dessen Eintritt; die Dokumentation über die\n(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und               Ergebnisse der Vorprüfung ist beizufügen, und\nhöchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung\n2. unverzüglich nach der Beendigung der Mitglied-\nder Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche\nschaft den Austritt eines bisherigen Mitgliedes.\nder in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsor-\ngungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen,             Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über\ndie zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft            die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwa-\nleiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglie-           chungsbehörde zu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016              2777\n§ 16                                Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm\nAnerkennung der                           obliegenden Aufgaben geeignet ist.\nEntsorgergemeinschaft, Widerruf                      (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel\n(1) Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des           nicht gegeben, wenn die betroffene Person\nKreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn             1. wegen Verletzung der Vorschriften\n1. die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 ge-              a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-\nnannten Anforderungen entspricht,                                 delikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,\ngemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,\n2. ein Überwachungsausschuss nach § 14 eingerichtet\nist,                                                           b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-\nund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-\n3. die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgerge-\nnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\nmeinschaft vereinigten Betriebe die Anforderung des\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllen und                        c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\noder Infektionsschutzrechts,\n4. die von der Entsorgergemeinschaft mit der Über-\nprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sach-               d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgut-\nverständigen die Anforderungen nach den §§ 17                     rechts oder\nbis 20 erfüllen.                                               e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-\n(2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entschei-                  stoffrechts\ndung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des                innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe ver-\n§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen             urteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit\nmit den Überwachungsbehörden. Dazu übersendet sie                  einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert\nder Überwachungsbehörde die Dokumentation über die                 Euro belegt worden ist,\nErgebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde             2. wiederholt oder grob pflichtwidrig\nhat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der\nAufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber                 a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b\nder Anerkennungsbehörde zu äußern.                                    bis e verstoßen hat oder\nb) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Im-\n(3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft\nmissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als\nkann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen\nStrahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbe-\nund Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit\nauftragter verletzt hat,\ndies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1\ngenannten Anforderungen sicherzustellen.                       3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,\n(4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft\nkann widerrufen werden,                                        4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-\nsen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interes-\n1. wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden\nsen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht\nist und die Entsorgergemeinschaft diese Auflage\ngefährdet sind, oder\nnicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist\nerfüllt hat,                                               5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-\nhend unfähig ist, die Sachverständigentätigkeit ord-\n2. wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nach-                    nungsgemäß auszuüben.\nträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,\ndie Anerkennung nicht zu erteilen,\n§ 18\n3. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten aus                    Unabhängigkeit von Sachverständigen\nder Satzung oder sonstigen Regelung nicht ord-\nnungsgemäß wahrnimmt,                                         (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-\ngesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben,\n4. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach          wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, fi-\n§ 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-        nanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Ur-\nzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser          teil beeinflussen oder das Vertrauen in die unpar-\nVerordnung nicht erfüllt oder                              teiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann.\n5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemein-            Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen,\nheit zu verhindern oder zu beseitigen.                     die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchti-\ngen oder beeinträchtigen könnten.\nAbschnitt 6                                 (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel\nAnforderungen an                             nicht gegeben, wenn die betroffene Person\nSachverständige und                           1. neben ihrer Tätigkeit\nKontrolle der Sachverständigen\na) Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber\nder Mehrheit der Anteile an einem solchen Be-\n§ 17                                       trieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu über-\nZuverlässigkeit von Sachverständigen                         prüfenden Betrieb ist,\n(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-            b) eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-\ngesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben,                   triebes verantwortliche Person eines Entsor-\nwenn der Sachverständige auf Grund seiner persön-                     gungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal\nlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner                    gehört,","2778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nc) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhält-          2. ausreichende Fachkenntnisse über\nnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines              a) die Überwachung, Begutachtung und Zertifizie-\nAnstellungsvertrages mit einer juristischen Per-               rung von Entsorgungsfachbetrieben,\nson des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der\nin Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,                        b) die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein-\nschlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungs-\nd) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnis-              vorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse\nses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-            über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und\nses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffent-\n3. während einer dreijährigen eigenverantwortlichen\nlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei\nhauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich\ndenn, dass die betroffene Person die ihr übertra-\nÜberwachung und Begutachtung erworbene Kennt-\ngenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,\nnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rah-\n2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger                 men\nBeziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger             a) dieser Verordnung,\nauch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen\nsie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Über-             b) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN\nzeugung verpflichten,                                             ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems\nnach DIN EN ISO 14001,\n3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder perso-            c) von EMAS oder\nnalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren\nEinflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben                 d) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in\nals Sachverständiger, insbesondere durch Festle-                  den Buchstaben a bis c genannten Systemen ver-\ngungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder An-                  gleichbar sind.\nstellungsvertrag auszuschließen ist, oder                     (3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung ei-\nnes abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhoch-\n4. in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei\nschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgese-\nJahren beratend tätig war.\nhen werden, wenn die betroffene Person\n(3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger        1. auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden\nist                                                                 Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzu-\n1. eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer In-               ordnen sind,\ndustrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,                   a) eine kaufmännische oder technische Fachschul-\nBerufskammer oder sonstigen Körperschaft des                      oder Berufsausbildung besitzt oder\nöffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung           b) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und\nfür Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb\nzertifizieren lassen können,                               2. mindestens fünf Jahre\na) Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder\n2. die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten\nb) als für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-\na) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN                     triebes verantwortliche Person in einem Entsor-\nISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems                      gungsfachbetrieb tätig war.\nnach DIN EN ISO 14001,\n(4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage\nb) des Gemeinschaftssystems für das freiwillige            nach § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgeräte-\nUmweltmanagement und die Umweltbetriebsprü-             gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das\nfung (EMAS) oder                                        zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober\n2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der je-\nc) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in             weils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb\nden Buchstaben a und b genannten Systemen               erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach\nvergleichbar sind.                                      § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerä-\ntegesetzes.\n§ 19                                 (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fort-\nFach- und Sachkunde von Sachverständigen                  bildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktu-\nellen Wissensstand verfügen.\n(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-\ngesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gege-                                        § 20\nben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Aus-\nZulassung als Umweltgutachter\nbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung\noder Umweltgutachterorganisation\nzur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden\nAufgaben geeignet ist.                                             (1) Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen\ngelten als erfüllt, wenn\n(2) Die Fach- und Sachkunde erfordert\n1. der Sachverständige eine Zulassung als Umwelt-\n1. den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder                gutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes in\nFachhochschulstudiums, insbesondere auf den Ge-                der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-\nbieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissen-                tember 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch\nschaften, Naturwissenschaften oder Biowissen-                  Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015\nschaften oder der Technik,                                     (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016            2779\ngeltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des                            Abschnitt 7\nUmweltauditgesetzes, oder\nAnforderungen\n2. die technische Überwachungsorganisation oder die                         an die Überwachung\nEntsorgergemeinschaft eine Zulassung als Umwelt-\ngutachterorganisation nach § 10 des Umweltaudit-\n§ 22\ngesetzes\nfür den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Samm-                                 Erstmalige\nlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rück-                        und jährliche Überprüfung\ngewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von               (1) Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen\nUmweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung)               Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislauf-\ndes Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des          wirtschaftsgesetzes wird geprüft, ob der Betrieb die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-            Anforderungen erfüllt, die im Überwachungsvertrag\nzember 2006 zur Aufstellung der statistischen Syste-         der technischen Überwachungsorganisation oder in\nmatik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur          der Satzung oder sonstigen Regelung der Entsorgerge-\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates          meinschaft enthalten sind. Die Überprüfung erfolgt auf\nsowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte             der Grundlage eines von der technischen Überwa-\nBereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),    chungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft\ndie durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97        schriftlich oder elektronisch festgelegten Überwa-\nvom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils     chungsplanes, der die Besonderheiten des jeweiligen\ngeltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des           Betriebes zu berücksichtigen hat.\nUmweltauditgesetzes, besitzt.\n(2) Die erstmalige und die jährliche Überprüfung um-\n(2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmens-\nfassen mindestens einen Vor-Ort-Termin des beauftrag-\nbereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung\nten Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden\n(EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständi-\nStandort, bei dem dieser die tatsächlichen Gegeben-\nger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die\nheiten im Betrieb begutachtet. Sofern es erforderlich\nunter diesen Unternehmensbereich fallen.\nist, hat der beauftragte Sachverständige weitere Vor-\nOrt-Termine durchzuführen. Die technischen Überwa-\n§ 21                              chungsorganisationen und die Entsorgergemeinschaf-\nKontrolle der Sachverständigen                    ten entwickeln ein System zusätzlicher unangekündig-\nter Vor-Ort-Termine und führen die Vor-Ort-Termine ent-\n(1) Die technische Überwachungsorganisation und           sprechend dem System durch. Der Zeitrahmen für die\ndie Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen si-         Vor-Ort-Termine ist so zu bemessen, dass eine sachge-\ncherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sach-         rechte Überprüfung des Betriebes sichergestellt ist.\nverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfül-\nlen.                                                            (3) Die Zustimmungsbehörde ist berechtigt, die be-\nauftragten Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen zu\n(2) Die technische Überwachungsorganisation hat           begleiten. Die Überwachungsbehörde ist berechtigt im\nder Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemein-              Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 des\nschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Fol-         Kreislaufwirtschaftsgesetzes an den Vor-Ort-Terminen\ngendes mitzuteilen:                                          nach Absatz 2 teilzunehmen. Dazu hat ihnen die tech-\n1. die Beauftragung eines neuen Sachverständigen             nische Überwachungsorganisation oder die Entsorger-\nund                                                      gemeinschaft auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzu-\nteilen.\n2. die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen\nSachverständigen.                                           (4) Bei der Überprüfung hat der Sachverständige die\nErgebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung\ndurch folgende andere Personen vorgenommen wur-\nNachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20\nden:\ngenannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat\ndie technische Überwachungsorganisation der Zustim-          1. durch einen nach dem Umweltauditgesetz zugelas-\nmungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der               senen Umweltgutachter oder eine nach dem Umwelt-\nAnerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung                 auditgesetz zugelassene Umweltgutachterorgani-\nder in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen                  sation im Rahmen der EMAS-Validierung oder\ndurch die von ihnen beauftragten Sachverständigen\nauf Verlangen vorzulegen.                                    2. durch eine nach DIN EN ISO 17021 akkreditierte\nStelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts-\n(3) Die technische Überwachungsorganisation und               managementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder\ndie Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass            eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN\njeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindes-              ISO 14001.\ntens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch ei-\nnen weiteren Sachverständigen oder durch einen ge-              (5) Die technische Überwachungsorganisation oder\neigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsor-         die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass\nganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet          spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Über-\nwird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine       prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer\nZulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umwelt-           Sachverständiger die Überprüfung des Betriebes\nauditgesetzes besitzt.                                       durchführt.","2780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n§ 23                            gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des\nÜberwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wo-\nÜberwachungsbericht\nchen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rück-\nDer Sachverständige dokumentiert den Verlauf und          gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des\ndas Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb           Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische\nschriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Min-           Überwachungsorganisation dies der Zustimmungs-\ndestinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus          behörde und die Entsorgergemeinschaft dies der\nAnlage 2.                                                    Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die\nZustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre\nAbschnitt 8                           Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Über-\nUmfang der Zertifizierung                         wachungsbehörde. Sie hat ihre Entscheidung der Über-\nund Gestaltung des Zertifikats                       wachungsbehörde sowie der technischen Überwa-\nchungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft\n§ 24                            mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des\n§ 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ent-\nTeilzertifizierung und\nzogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerken-\nBeschränkung des Zertifizierungsumfangs\nnungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsor-\n(1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislauf-      gungsfachbetrieberegister zu löschen.\nwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes\n(2) Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder\nnur erteilt werden, wenn\nwird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag wider-\n1. die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich       rufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechti-\nder zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist,     gung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu\nführen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgerge-\n2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten An-\nmeinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorger-\nforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben un-\ngemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der\nberührt, und\nEntsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustim-\n3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in ande-        mungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat\nren Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifi-    unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister\nzierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1         zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des\nSatz 1 nicht erfüllt werden.                             Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4\ngestattet. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zu-\n(2) Die technische Überwachungsorganisation oder\nstimmungs- oder Anerkennungsbehörde dem Entsor-\ndie Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf\ngungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats\nAntrag des Betriebes beschränken auf\nund des Überwachungszeichens für einen angemesse-\n1. bestimmte Abfallarten,                                    nen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb\ndie Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur\n2. bestimmte Tätigkeiten oder                                Führung des Zertifikats und des Überwachungszei-\n3. bestimmte Standorte.                                      chens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangs-\nzeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung         nicht überschreiten.\nalle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizie-\nrende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1         (3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreis-\nNummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu um-      laufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfach-\nfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durch-       betrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Über-\ngeführt werden.                                              wachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte\nTätigkeit auf Dauer einstellt.\n§ 25\n§ 27\nGestaltung des Zertifikats\nPflicht zur Kündigung des\nDas Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-        Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft\nschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks\nnach Anlage 3 zu entsprechen.                                   Die technische Überwachungsorganisation hat den\nÜberwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft\nAbschnitt 9                           die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn\nSonstige                            1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustim-\ng e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n            mung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder\nnach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft\nein Zertifikat erteilt wird,\n§ 26\n2. ein erteiltes Zertifikat\nEntzug des Zertifikats\nund des Überwachungszeichens                         a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf sei-\nner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder\n(1) In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des\nKreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifi-         b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist\nkats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rück-               oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                 2781\n3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einge-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2\nstellt hat.                                                Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 28                               1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zerti-\nEntsorgungsfachbetrieberegister                        fikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht\n(1) Die technische Überwachungsorganisation hat                 richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nder Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemein-                    nen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch                2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mit-\n1. unverzüglich nach der Erteilung                                 teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\na) das jeweilige Zertifikat und\nmacht.\nb) den jeweiligen Überwachungsbericht\nzu übermitteln sowie                                                                    § 30\n2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mit-                    Zugänglichkeit privater Regelwerke\nzuteilen, dass und aus welchen Gründen der jewei-             Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth\nlige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft        Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Sie sind bei der\nverloren hat.                                              Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nDie Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die            niedergelegt.\nihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informa-\ntionen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.                                            § 31\n(2) Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung                         Übergangsvorschriften\nnach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit\n(1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs\neinheitliches informationstechnisches System ein. Das\nnach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2\nNähere über die Einrichtung und Nutzung des bundes-\nder Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-\nweit einheitlichen informationstechnischen Systems re-\ntember 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni\ngeln die Länder durch Vereinbarung.\n2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines\n(3) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches          Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und\nelektronisches Register über die zertifizierten Entsor-        Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die\ngungsfachbetriebe. Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1         Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate.         Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der\nDas Register ist ständig zu aktualisieren und in geeig-        zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangspro-\nneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.           gramm vorlegt.\nDas Nähere über die Einrichtung und Führung des\n(2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach\nRegisters regeln die Länder durch Vereinbarung.\n§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-\n§ 29\nber 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017\nOrdnungswidrigkeiten                         geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1               § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,                (3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als er-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                füllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. De-\n1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1,        zember 2017 eine entsprechende Qualifikation erwor-\n§ 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26       ben hat.\nAbsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,         (4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder        Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behal-\n2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation            ten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht\noder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-      den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 ent-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.                    sprechen.","2782           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 1\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,\n§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)\nLehrgangsinhalte\nDie Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:\n1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere\na) den Anwendungsbereich,\nb) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,\nc) die Abfallhierarchie,\nd) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),\ne) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,\nf)  die Überlassungspflichten,\ng) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,\nh) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,\ni)  die Beauftragung Dritter,\nj)  die Produktverantwortung,\nk) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,\nl)  die abfallrechtliche Überwachung,\nm) die Register- und Nachweispflichten,\nn) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,\no) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,\np) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,\nq) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie\nr) die Bußgeldvorschriften,\n2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,\n3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere\na) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und\nb) das Batteriegesetz,\n4. das Recht der Abfallverbringung,\n5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,\n6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,\n7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,\n8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,\n9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen\na) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,\nb) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und\nc) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten\nverfügbaren Technik),\n10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum\na) Baurecht,\nb) Immissionsschutzrecht,\nc) Chemikalienrecht,\nd) Wasserrecht,\ne) Bodenschutzrecht und\nf) Seuchen- und Hygienerecht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016   2783\n11. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,\n12. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,\ndie von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,\n13. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,\n14. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,\n15. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie\n16. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.","2784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 2\n(zu § 23 Satz 2)\nMindestinhalt von Überwachungsberichten\n1. Angaben zur Zertifizierungsorganisation\na) Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft\nb) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes\n2. Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen\na) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse\nb) Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen\n3. Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb\na) Name und Anschrift (Hauptsitz)\nb) Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen)\nc) Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)\nd) Standorte\naa) Anzahl der Standorte\nbb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort\ncc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort\ndd) Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort\nee) Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel:\nÄnderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten)\n4. Angaben zum Überwachungsvorgang\na) bei technischen Überwachungsorganisationen: Datum des Abschlusses des Überwachungsvertrages und\nder behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag\nb) bei Entsorgergemeinschaften: Datum der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und des Eintritts des\nBetriebes in die Entsorgergemeinschaft\nc) letzter Überwachungstermin (vor dem hier dokumentierten)\nd) Anlass und Ablauf der Überwachung\ne) durchgeführte angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Termine im Überwachungszeitraum (Benennung\nvon Ort, Datum, Dauer sowie der Teilnehmer und ihrer Funktion)\nf) weitere Überwachungsmaßnahmen (z. B. Sichtung von Unterlagen, Befragung von Mitarbeitern)\ng) durchgeführte andere Fremdkontrollen\n5. Angaben zur Betriebsorganisation (für jeden Standort)\na) Zweck des Betriebes\nb) Tätigkeiten des Betriebes\nc) Art, Menge und Herkunft der bewirtschafteten Abfälle\nd) Anzahl der Beschäftigten\ne) bestellte Betriebsbeauftragten (Name, Anschrift und Fachkundenachweis der Beauftragten sowie Datum\nder Bestellung und der Anzeige der Bestellung bei der Behörde)\nf) Vorhandensein von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen\ng) Vorhandensein von Arbeitsanweisungen\n6. Angaben zum Inhaber\na) Name und Anschrift\nb) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit\nc) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und der Fortbildung, soweit der Inhaber für die Leitung und\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist\n7. Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche\nvorhanden sind\na) Name und Anschrift\nb) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit\nc) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016        2785\n8. Angaben zum sonstigen Personal\na) Auswahl des Personals durch den Inhaber\nb) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit\nc) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung\nd) Vorhandensein eines schriftlichen Einarbeitungsplanes\n9. Angaben zur personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung an jedem Standort\na) ausreichende Ausstattung mit für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen\nund sonstigem Personal\nb) Vorhandensein von Einsatzplänen\nc) notwendige gerätetechnische und sonstige Ausstattung mit Betriebsmitteln\n10. Angaben zum Betriebstagebuch\na) Betriebstagebuch für jeden Standort\nb) ordnungsgemäße Führung (Dokumentation aller vorgeschriebenen Inhalte)\nc) ordnungsgemäße Kontrolle durch den Inhaber oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes\nverantwortlichen Personen (Name und Telefonnummer der für die Kontrolle verantwortlichen Personen)\n11. Angaben zum Versicherungsschutz\na) Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes\nb) Nachweis ausreichender Versicherungssummen\n12. Angaben zur betrieblichen Tätigkeit\na) Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (allgemein und branchenspezifisch)\nb) Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse\nc) Einhaltung behördlicher Auflagen und Anordnungen\nd) Organisation des Arbeitsschutzes einschließlich der technischen Sicherheit\ne) Erfüllung der Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an Sicherheitsbeauftragte\nf) Erfüllung der Anforderungen an den Betriebsarzt und die Ersthelfer\ng) Vorhandensein von Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungsplänen\n13. Angaben zu beauftragten Dritten\na) Name und Anschrift beauftragter Entsorgungsfachbetriebe (Nachweis der Entsorgungsfachbetriebseigen-\nschaft)\nb) bei der Beauftragung von Betrieben, die keine Entsorgungsfachbetriebe sind: Name und Anschrift des\nbeauftragten Betriebes, Umfang der Beauftragung und Erfüllung der Anforderungen an die Beauftragung\n14. Überwachungsergebnis\na) Zusammenfassung festgestellter Mängel und Abweichungen\nb) Behebung durch den Betrieb\nc) Kontrolle durch den oder die Sachverständigen\nd) Abschließende Empfehlung des oder der Sachverständigen\ne) Berichtsdatum und Unterschrift des oder der Sachverständigen","2786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 3\n(zu § 25)\nVordruck für das Zertifikat\n1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation\n1.1   Name:\n2. Logo der\n1.2   Straße:\nTechnischen Überwachungsorganisation\n1.3   Staat:                        Bundesland:                                    oder der Entsorgergemeinschaft\n(Überwachungszeichen)\nPostleitzahl:\nOrt:\n3. Angaben zum Zertifikat\n3.1   Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben):\n3.2   Erstmalige Zertifizierung  ⃞ oder Folgezertifizierung ⃞\n3.3   Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt):\n3.4   Das Zertifikat beinhaltet       Anlage(n).\n3.5   ⃞   Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n)      ).\n3.6.  ⃞   Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n)     ).\n3.7. Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ.\n4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz):\n4.1   Name:\n4.2   Straße:\n4.3   Staat:                        Bundesland:\nPostleitzahl:                 Ort:\n4.4   Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist):\nRegisternummer (HRA, HRB etc.):                          Registergericht:\n5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten\nund Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder\nEntsorgergemeinschaft und die Bezeichnung\n„Entsorgungsfachbetrieb“\ngemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen.\n5.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG:\nZur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n)             .\n5.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV\nZur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur\nweiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n)              .\n6.    Prüfungsdatum:                7. Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat:\nTT.MM.JJJJ\n7.1 Name:                                 Vorname:\n7.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):\n8.    Ausstellungsdatum:            9. Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation:\nTT.MM.JJJJ\n9.1 Name:                                 Vorname:\n9.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016             2787\nAnlage         zum Zertifikat mit der Nummer\nName des Entsorgungsfachbetriebes:\n1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):\n1.1 Bezeichnung des Standorts:\n1.2 Straße:\n1.3. Staat:            Bundesland:                          Postleitzahl:            Ort:\n2. Zertifizierte Tätigkeit\n– Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten\nbetroffen sind.\n– Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens\nanzukreuzen.\n– Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens\nanzukreuzen.\n2.1 Sammeln             ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n2.1.1 nur deutschlandweit               ⃞\n2.1.2 weltweit                          ⃞\n2.2 Befördern           ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n2.2.1 nur deutschlandweit               ⃞\n2.2.2 weltweit                          ⃞\n2.3 Lagern              ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)       ⃞\n2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6)      ⃞\n2.4 Behandeln           ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)       ⃞\n2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6)      ⃞\n2.5 Verwerten           ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n⃞ vorbereitend                          ⃞ abschließend\n2.5.1 Vorbereitung zur\nWiederverwendung                ⃞\n2.5.2 Recycling                         ⃞\n2.5.3 sonstige Verwertung               ⃞\n2.6 Beseitigen          ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n⃞ vorbereitend                          ⃞ abschließend\n2.7 Handeln             ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n2.7.1 nur deutschlandweit               ⃞\n2.7.2 weltweit                          ⃞\n2.8 Makeln              ⃞                     Kennnummer nach § 28 NachwV:\n2.8.1 nur deutschlandweit               ⃞\n2.8.2 weltweit                          ⃞\n3. Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen\nAnlagen ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage auszufüllen):\n3.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG\nDie Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungs-\nanlage im Sinne des § 21 ElektroG.\n3.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV\nDie Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als\n3.2.1   Annahmestelle.                      ⃞\n3.2.2   Rücknahmestelle.                    ⃞\n3.2.3   Demontagebetrieb.                   ⃞\n3.2.4   Schredderanlage.                    ⃞\n3.2.5   sonstige Anlage zur weiteren\nBehandlung.                         ⃞","2788           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n4.    Abfallarten nach dem Anhang zur AVV:\n4.1 alle Abfallarten                        ⃞\n4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle         ⃞\n4.3 alle gefährlichen Abfälle               ⃞\n4.4 bestimmte Abfallarten                   ⃞\nAbfallschlüssel\nAbfallbezeichnung                      Einschränkungen/Bemerkungen\n(ggf. mit „*“-Eintrag)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016               2789\nArtikel 2                               Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1\nVerordnung                                der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290)\nüber Betriebsbeauftragte für Abfall                       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n(Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV)                      sung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt wer-\nden,\nInhaltsübersicht\n2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislauf-\nAbschnitt 1\nwirtschaftsgesetzes:\nAllgemeine Vorschriften\na) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr\n§  1  Anwendungsbereich                                              mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen ge-\n§  2  Pflicht zur Bestellung                                         mäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung\n§  3  Mehrere Abfallbeauftragte                                      vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt\n§  4  Gemeinsamer Abfallbeauftragter                                 durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014\n§  5  Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter                   (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der je-\n§  6  Abfallbeauftragter für Konzerne                                weils geltenden Fassung zurücknehmen,\n§  7  Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfall-\nbeauftragten                                                b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackun-\ngen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverord-\nAbschnitt 2                              nung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen\nAnforderungen an Abfallbeauftragte\nhierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbe-\nauftragten bestellt,\n§ 8 Zuverlässigkeit\n§ 9 Fachkunde                                                     c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr\n§ 10 Übergangsvorschriften                                           mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen ge-\nmäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpa-\nAnlage    (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)\nckungsverordnung zurücknehmen,\nAbschnitt 1                              d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n              mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß\n§ 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurück-\nnehmen,\n§1\nAnwendungsbereich                            e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ge-\nmäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegeset-\nDiese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung              zes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das\nvon Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforde-               zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Ok-\nrungen an Abfallbeauftragte.                                         tober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,\n§2                                   es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten\nPflicht zur Bestellung                          Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,\nEinen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu be-            f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ge-\nstellen haben                                                        mäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro-\nund Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,\n1. die Betreiber folgender Anlagen:\na) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den fol-             g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien,\ngenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung                   die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen vom                       § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009\n2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Ar-             (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des\ntikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I            Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nS. 670) geändert worden ist, in der jeweils gelten-           S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nden Fassung aufgeführt sind:                                  tenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie\nsind einem freiwilligen System für die Rücknahme\naa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie                    von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ange-\nden Nummern 9 und 10, soweit pro Kalender-               schlossen, das selbst über einen Abfallbeauftrag-\njahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle             ten verfügt,\noder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle\nanfallen, und                                         h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatte-\nbb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c                rien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurückneh-\ndie Verfahrensart G vorgesehen ist,                      men, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Sys-\ntem für die Rücknahme von Fahrzeug- und Indus-\nb) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,                      trie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über\nc) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalen-                  einen Abfallbeauftragten verfügt sowie\nderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an-          i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen\nfallen sowie                                                  gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen\nd) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5                  nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwil-\ngemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der                  lig zurücknehmen,","2790           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\n3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:                      1. wenn das herrschende Unternehmen dem zur Be-\na) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6                stellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hin-\nAbsatz 3 der Verpackungsverordnung zurückneh-              sichtlich folgender Maßnahmen befugt ist:\nmen,                                                       a) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Num-\nb) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro-               mer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,\nund Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des            b) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes zurück-                 Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit\nnehmen,                                                       § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\nc) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Gerä-                     setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes                17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch\nzurücknimmt,                                                  Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I\nS. 1839) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nd) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-                tenden Fassung und\nAltbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zu-\nrücknehmen sowie                                       2. wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder\nmehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und\ne) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatte-\nZuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Auf-\nrien freiwillig zurücknehmen.\ngaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten\ngewährleisten.\n§3\nMehrere Abfallbeauftragte                                                   §7\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur                         Ausnahme von der Pflicht\nBestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige                  zur Bestellung eines Abfallbeauftragten\nAbfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Ab-\nfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachge-            Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Be-\nmäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreis-          stellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien,\nlaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sicher-         wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die\ngestellt ist.                                                 Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der\nRücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der ent-\n§4                               stehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Ab-\nfälle nicht erforderlich ist.\nGemeinsamer Abfallbeauftragter\nBetreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere                               Abschnitt 2\nAnlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des\nAnforderungen\n§ 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere\nan Abfallbeauftragte\nRücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein\ngemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter\nbestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfül-                                       §8\nlung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirt-                                  Zuverlässigkeit\nschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beein-\n(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt-\nträchtigt wird.\nschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche\n§5\nZuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte\nNicht                             auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines\nbetriebsangehöriger Abfallbeauftragter                Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsge-\nDie zuständige Behörde soll einem zur Bestellung           mäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ge-\nVerpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder           eignet ist.\nmehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter            (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel\ngestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung            nicht gegeben, wenn die betroffene Person\nder in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsge-\n1. wegen Verletzung der Vorschriften\nsetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt\nwird.                                                             a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-\ndelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,\n§6                                      gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,\nAbfallbeauftragter für Konzerne                      b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-\nIst die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne              und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-\ndes § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rück-                 nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\nnahmesystem oder die Rücknahmestelle eines zur Be-                c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\nstellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung            oder Infektionsschutzrechts,\neines herrschenden Unternehmens zusammengefasst\nd) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder\n(Konzern), so kann die zuständige Behörde dem zur\nGefahrgutrechts oder\nBestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung\neines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich ge-               e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-\nstatten,                                                             stoffrechts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016             2791\ninnerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in        nisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden,\nHöhe von mehr als fünfhundert Euro belegt oder zu             teilgenommen hat.\neiner Strafe verurteilt worden ist,\n(2) Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete\n2. wiederholt oder grob pflichtwidrig                         Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen\na) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b           aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Be-\nbis e verstoßen hat oder                               stellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfall-\nbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre,\nb) seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als\nan von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgän-\nBetriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder\ngen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 ver-\nGewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter\nmittelt werden, teilnimmt.\noder als Störfallbeauftragter verletzt hat,\n3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit         (3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Be-\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder      stellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn\neine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen\n4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-\nerforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:\nsen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interes-\nsen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet     1. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Ab-\nsind.                                                         satz 1 Nummer 1,\n2. ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit\n§9                                   nach Absatz 1 Nummer 2 und\nFachkunde\n3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zu-\n(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt-           letzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3\nschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1            oder Absatz 2 Satz 2.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche\nFachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte             Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n1. auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb\neines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirt-         (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der\nschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die             Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nRücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder            des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nVerfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzu-         raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den\nordnen ist,                                               Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen\ngleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-\na) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab-\nden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung\ngeschlossen hat,\nim Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\nb) eine kaufmännische, technische oder sonstige           Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1\nFachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder          sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzu-\nc) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,         legen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-\n2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit            bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.\nKenntnisse erworben hat über\n§ 10\na) die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne\ndes § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das                           Übergangsvorschriften\nRücknahmesystem oder die Rücknahmestelle,\n(1) Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht\nfür die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll,\nfür Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits be-\noder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahme-\nstellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem\nsysteme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Auf-\nvon der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang\ngaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,\ngemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019\nb) die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in          erstmals zu erfüllen.\nder Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknah-\nmesystem anfallenden Abfälle und                          (2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften die-\nser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die\nc) die hergestellten Erzeugnisse sowie                    Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Be-\n3. an einem oder mehreren von der zuständigen Be-             hörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Num-\nhörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt-             mer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.","2792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nAnlage 1\n(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)\nLehrgangsinhalte\nDie Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem\nAnlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die\nAbfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In die-\nsem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:\nI. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik\n1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere\na) den Anwendungsbereich,\nb) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,\nc) die Abfallhierarchie,\nd) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),\ne) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,\nf)  die Überlassungspflichten,\ng) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,\nh) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,\ni)  die Beauftragung Dritter,\nj)  die Produktverantwortung,\nk) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,\nl)  die abfallrechtliche Überwachung,\nm) die Register- und Nachweispflichten,\nn) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,\no) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,\np) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,\nq) die Bußgeldvorschriften,\n2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,\n3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere\na) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und\nb) das Batteriegesetz,\n4. das Recht der Abfallverbringung,\n5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,\n6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,\n7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,\n8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,\n9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Län-\nder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der\nTechnik und zur besten verfügbaren Technik),\n10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum\na) Baurecht,\nb) Immissionsschutzrecht,\nc) Chemikalienrecht,\nd) Wasserrecht,\ne) Bodenschutzrecht und\nf)  Seuchen- und Hygienerecht,\n11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,\n12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,\n13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,\n14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,\n15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016              2793\n16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,\ndie von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,\n17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schad-\nlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.\nII. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten\n1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere\na) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,\nb) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,\nc) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umwelt-\nfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,\nd) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maß-\nnahmen,\ne) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenopti-\nmalen Abfallwirtschaft,\n2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere\na) das Vortragsrecht,\nb) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,\n3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.","2794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016\nArtikel 3                            geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 der Ent-\nsorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wörter\nÄnderung der                            „§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung\nAltfahrzeug-Verordnung                       vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-\nsung“ ersetzt.\nIn Ziffer 3.2.1.5 Satz 5 des Anhangs der Altfahrzeug-\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Arti-                              Artikel 7\nkel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nÄnderung der\nS. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5\nAbs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom\nNachweisverordnung\n10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“ durch die Wörter           § 7 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006\n„§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung           (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 97 der Ver-\nvom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-            ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nsung“ ersetzt.                                                dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 4\n2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2\nÄnderung der                               Satz 2“ gestrichen.\nGewerbeabfallverordnung\nDie Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002                                      Artikel 8\n(BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23\ndes Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)\nÄnderung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Anzeige- und Erlaubnisverordnung\n1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „§ 13 der            Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wör-         zember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert:\nter „§ 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts-       1. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „andere“ durch das\ngesetzes“ ersetzt.                                           Wort „anderen“ und das Wort „beschäftigte“ durch\n2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 der Entsor-           das Wort „beschäftigten“ ersetzt.\ngungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wörter „§ 5        2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach\nAbsatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung               dem Wort „Arbeitsschutz-“ das Wort „, Transport-“\nvom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-           eingefügt.\nsung“ ersetzt.\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden\njeweils die Wörter „Folgezertifikate und“ gestrichen.\nArtikel 5\n4. In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach\nÄnderung der                               dem Wort „für“ das Wort „die“ eingefügt.\nEMAS-Privilegierungs-Verordnung\n5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nIn § 3 Absatz 1 der EMAS-Privilegierungs-Verord-\nnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt               „(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist,\ndurch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015               haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei\n(BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle ei-\nändert:                                                          ner elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von\nder Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. So-\n1. In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2            fern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt\nAbs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord-              hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie\nnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“               oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In\ngestrichen.                                                  diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie\noder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der\n2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „, in der jeweils           Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe\ngeltenden Fassung,“ die Wörter „oder nach § 7 der            zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährli-\nVerordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom           chen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2\n2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fas-              von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1\nsung,“ eingefügt.                                            des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen\nsind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen\nArtikel 6                               Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförde-\nÄnderung der                               rer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-\nAltholzverordnung                            Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Num-\nmer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1\nIn § 12 Absatz 5 der Altholzverordnung vom 15. Au-            Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenom-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 96        men sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gülti-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)             gen Registrierungsurkunde mitzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016                  2795\n6. § 15 wird wie folgt gefasst:                                    als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2\n„§ 15                                   des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind“ er-\nsetzt.\nOrdnungswidrigkeiten\n2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die über\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-\nein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14\nmer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nder Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen“\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\ndurch die Wörter „die als Entsorgungsfachbetriebe\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5              nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nzuwiderhandelt oder                                          zertifiziert sind“ ersetzt.\n2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder\nAbsatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen                                       Artikel 10\ndort genannten Ausdruck nicht mitführt.“\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nArtikel 9                                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nÄnderung der                              und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die\nChemikalien-Klimaschutzverordnung                      Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-\nber 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2\nDie Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli           der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)\n2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-        geändert worden ist, die Entsorgergemeinschaften-\nsatz 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I              richtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)\nS. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und in § 5 Absatz 2         vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) außer Kraft.\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „die über ein Über-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1\nwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsor-\n§ 28 am 1. Juni 2018 in Kraft.\ngungsfachbetriebeverordnung vom 10. September\n1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5            (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Arti-\nder Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)          kel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in\ngeändert worden ist, verfügen“ durch die Wörter „die        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}