{"id":"bgbl1-2016-57-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":57,"date":"2016-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/57#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_57.pdf#page=45","order":7,"title":"Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)","law_date":"2016-11-28T00:00:00Z","page":2765,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016             2765\nVerordnung\nüber die Anforderungen an die Sachkunde\nder mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten\ninternen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds\n(VersImmoDarlSachkV)\nVom 28. November 2016\nAuf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung                 danach gemäß den dort genannten Übergangs-\nmit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Ver-               bestimmungen erworben wurde,\nsicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2\n2. den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilien-\ndurch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März\nkaufmann oder Immobilienkauffrau,\n2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Finanzen:                          3. den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann\noder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in\n§1                                    der Fachrichtung Finanzberatung, wenn\nSachkunde der                               a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis\nmit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter                    zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verord-\nnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann\n(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-\nfür Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für\ndarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter\nVersicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder\nder Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds\nmüssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungs-             b) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab\naufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6                  dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Ver-\ndes Kreditwesengesetzes genannten angemessenen                      ordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür not-               mann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauf-\nwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische                frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt\nund praktische Kenntnisse                                           wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikations-\n1. der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Im-               einheit „Private Immobilienfinanzierung und Ver-\nmobiliar-Verbraucherdarlehen,                                   sicherungen“ gewählt hatte,\n2. des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des       4. den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder als\nVerbrauchers,                                                Geprüfte Bankfachwirtin,\n3. der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicher-        5. den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt\nweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,                 oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,\n4. der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich        6. den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versiche-\nder Organisation und Funktionsweise von Grund-               rungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin\nbüchern sowie                                                für Versicherungen und Finanzen oder\n5. der Bewertung von Sicherheiten.                           7. den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanz-\ndienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für\n(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss\nFinanzdienstleistungen, wenn zusätzlich der Nach-\ndurch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schu-\nweis über eine mindestens zweijährige Berufserfah-\nlungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise be-\nrung im Bereich der Immobiliar-Darlehensvergabe\nlegt sein.\nvorliegt.\n§2                                   (2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul-\noder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Ma-\nBerufsqualifikation als Sachkundenachweis\nthematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften\n(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere         anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische\ndurch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch        Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die ge-\neine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nach-       währleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde\ngewiesen:                                                    zu stellenden Anforderungen genügt.\n1. den staatlich anerkannten Abschluss\n§3\na) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder\nAnerkennung\nb) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-\nausländischer Befähigungsnachweise\nfrau, der vor der Aufhebung der staatlichen\nim Rahmen der Niederlassungsfreiheit\nAnerkennung durch die Verordnung über die Auf-\nhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbil-           (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach\ndungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassen-            den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifika-\nkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder     tionen anerkannt, wenn","2766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\n1. sie von einer zuständigen Behörde eines anderen                                     §4\nMitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums                            Subdelegation\nausgestellt oder anerkannt worden sind und\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n2. sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kennt-\nwird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des\nnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.\n§ 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 212\n(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen         Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-\nMitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte         aufsichtsgesetzes, zu erlassen.\nBerufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erfor-\nderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente                                    §5\ngegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeits-\nbeschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entspre-                              Inkrafttreten\nchend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfah-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrung, die in Drittstaaten erworben wurden.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. November 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}