{"id":"bgbl1-2016-57-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":57,"date":"2016-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/57#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_57.pdf#page=35","order":5,"title":"Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen","law_date":"2016-12-01T00:00:00Z","page":2755,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016            2755\nGesetz\nzur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration\nund zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen\nVom 1. Dezember 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               im Jahr 2017 auf        minus 4 336 788 000 Euro,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  im Jahr 2018 auf        minus 4 903 568 000 Euro,\nab dem\nArtikel 1\nJahr 2019 auf          minus 1 752 488 000 Euro.“\nÄnderung des\nFinanzausgleichsgesetzes                     2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „ab 2014“\ndurch die Angabe „2014 bis 2016“ und nach der\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember                 Angabe „136 752 000 Euro“ der Punkt durch ein\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4      Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz ein-\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I           gefügt:\nS. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„für die Jahre ab 2017:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBrandenburg                        95 760 000 Euro,\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           Mecklenburg-Vorpommern             64 512 000 Euro,\n„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatz-                 Sachsen                           160 776 000 Euro,\nsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom\nSachsen-Anhalt                     94 248 000 Euro,\nHundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich\n500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016,          Thüringen                         88 704 000 Euro.“\n1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millio-\nnen Euro im Jahr 2018 und 2 400 Millionen Euro                                Artikel 2\nab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompen-                            Änderung des\nsation einer Minderung der Bundesbeteiligung an                 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung\n§ 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialge-\nfür Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nsetzbuch im Folgejahr dieser Minderung aus-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),\nschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen.“\ndas zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                        vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert\n„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich           worden ist, wird wie folgt geändert:\nin den                                                1. In § 6b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5\nJahren 2005 und 2006 auf       2 322 712 000 Euro,       bis 8“ durch die Wörter „Absatz 5 bis 11“ ersetzt.\nin den                                                2. § 46 wird wie folgt geändert:\nJahren 2007 und 2008 auf       2 262 712 000 Euro,       a) Die Absätze 5 bis 7a werden durch die folgenden\nim Jahr 2009 auf               1 727 712 000 Euro,          Absätze 5 bis 10 ersetzt:\nim Jahr 2010 auf               1 372 712 000 Euro,             „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden\nim Jahr 2011 auf               1 912 712 000 Euro,          an den Ausgaben für die Leistungen für Unter-\nim Jahr 2012 auf               1 007 212 000 Euro,          kunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund\nim Jahr 2013 auf                 947 462 000 Euro,          beteiligt sich höchstens mit 49 Prozent an den\nbundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach\nim Jahr 2014 auf               1 115 212 000 Euro,\n§ 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Betei-\nim Jahr 2015 auf        minus 1 173 788 000 Euro,           ligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absät-\nim Jahr 2016 auf        minus 7 365 216 248 Euro,           zen 6 bis 10 bestimmt.","2756         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\n(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben                  a) im Jahr 2017 für das Jahr 2018 festzulegen\nfür die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem                        und für das laufende Jahr 2017 rückwirkend\nJahr 2016                                                           anzupassen,\n1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,                  b) im Jahr 2018 für das laufende Jahr 2018\n2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent                         und für das Vorjahr 2017 rückwirkend anzu-\nsowie                                                           passen,\n3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.                     c) im Jahr 2019 für das Vorjahr 2018 rückwir-\n(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze                       kend anzupassen sowie\nerhöhen sich jeweils                                        3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten\n1. in den Jahren 2016 und 2017 um 3,7 Prozent-                  jährlich für das Folgejahr festzulegen und für\npunkte,                                                     das laufende Jahr rückwirkend anzupassen\nsowie in den Jahren 2018 und 2019 für das\n2. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte sowie\njeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.\n3. ab dem Jahr 2019 um 10,2 Prozentpunkte.\nDie Festlegung und Anpassung der Werte nach\nDarüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6                 Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen\ngenannten Prozentsätze im Jahr 2017 jeweils                 Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlosse-\num weitere 3,7 Prozentpunkte.                               nen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung\n(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-           der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der\nhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen              Grundlage statistischer Daten die Vorjahresaus-\nWert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den               gaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Ab-\nGesamtausgaben des jeweiligen Landes für die                satz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermit-\nLeistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie                  telt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leis-\nnach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des                  tungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober\nabgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die                 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine\nGesamtausgaben des jeweiligen Landes für die                Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine\nLeistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlos-               Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, huma-\nsenen Vorjahres multipliziert mit 100.                      nitären oder politischen Gründen nach den §§ 22\n(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-           bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der\nhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils              Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3\num einen landesspezifischen Wert in Prozent-                ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom\npunkten. In den Jahren 2016 und 2017 beträgt                Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen\ndieser Wert                                                 Werte nach den Absätzen 6 und 9 Satz 1 erstattet\nwurde. Für die Festlegung und Anpassung der\n5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,                    Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird\n6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,                 ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhält-\n1,4 Prozentpunkte für Berlin,                               nis auf die Länder verteilt, in dem die nach den\n2,6 Prozentpunkte für Brandenburg,                          Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben des je-\nweiligen Landes zu den nach den Sätzen 3 und 4\n1,6 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt\nabgegrenzten bundesweiten Ausgaben stehen.\nBremen,\nDie Festlegung und Anpassung der Werte nach\n2,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt              Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgen in Höhe\nHamburg,                                               des prozentualen Verhältnisses des jeweiligen\n2,9 Prozentpunkte für Hessen,                               Betrages nach Satz 5 zu den Vorjahresausgaben\n2,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,               eines Landes für die Leistungen nach § 22 Ab-\n2,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,                        satz 1. Die Festlegung und Anpassung der Werte\nnach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfol-\n2,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,\ngen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der\n4,1 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,                      nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausga-\n2,5 Prozentpunkte für das Saarland,                         ben zu den Vorjahresausgaben eines Landes für\n2,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,                die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Soweit die\n2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,                       Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu\nlandesspezifischen Beteiligungsquoten führen,\n2,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein sowie              auf Grund derer sich der Bund mit mehr als\n3,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.              49 Prozent an den bundesweiten Gesamtaus-\n(10) Das Bundesministerium für Arbeit und                gaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 be-\nSoziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-               teiligt, sind die Werte nach Absatz 7 Satz 1 pro-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                         portional in dem Umfang zu mindern, dass die\nBeteiligung an den bundesweiten Gesamtausga-\n1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8               ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht\nSatz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen           mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollstän-\nund für das laufende Jahr rückwirkend anzu-             dige Minderung nach Satz 8 nicht ausreichend\npassen,                                                 ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6\n2. die landesspezifischen Werte nach Absatz 9               proportional in dem Umfang zu mindern, dass\nSatz 1                                                  die Beteiligung an den bundesweiten Gesamt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016                2757\nausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1                   „(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2\nnicht mehr als 49 Prozent beträgt.“                          werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils\nb) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wie                500 000 000 Euro auf die Länder nach dem von\nfolgt geändert:                                              dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonfe-\nrenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Anteil“                 verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr\ndurch die Wörter „Die Anteile“ und wird das             entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevöl-\nWort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.            kerungszahl der Länder errechnet worden ist (König-\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:               steiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Ab-\n„Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung                  satz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Pro-\nnach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die           zentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:\nsich aus der Anwendung der bis zur Anpas-               Baden-Württemberg                   8,147033 Prozent,\nsung geltenden landesspezifischen Beteili-              Bayern                            11,832673 Prozent,\ngungsquoten und der durch die Verordnung\nBerlin                              6,287847 Prozent,\nrückwirkend geltenden landesspezifischen\nBeteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstat-           Brandenburg                         5,842689 Prozent,\ntungsverfahren ausgeglichen.“                           Bremen                              0,605545 Prozent,\nHamburg                             1,836274 Prozent,\nArtikel 3                                 Hessen                              5,849236 Prozent,\nÄnderung des                                Mecklenburg-Vorpommern              4,114432 Prozent,\nEntflechtungsgesetzes\nNiedersachsen                       7,692056 Prozent,\nDas Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006                   Nordrhein-Westfalen               18,732611 Prozent,\n(BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)                Rheinland-Pfalz                     3,610356 Prozent,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Saarland                            1,263461 Prozent,\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Sachsen                           11,508625 Prozent,\n„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des                 Sachsen-Anhalt                      4,625053 Prozent,\nBundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern                  Schleswig-Holstein                  2,435272 Prozent,\nab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015                 Thüringen                          5,616837 Prozent.“\njährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem\n1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Be-\ntrag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017                                   Artikel 4\nbis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von\n1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum                                  Inkrafttreten\n31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000\nEuro aus dem Haushalt des Bundes zu.“                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Dezember 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}