{"id":"bgbl1-2016-57-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":57,"date":"2016-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/57#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_57.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates","law_date":"2016-11-30T00:00:00Z","page":2749,"pdf_page":29,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016                    2749\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU\nzur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,\nzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates*\nVom 30. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließ-\nlich gemeinsamer oder verbundener Infrastruk-\nArtikel 1                                       turen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im\nÄnderung des                                       Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                  in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3\nder Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                          vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhan-\nder Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),                       den sein werden, soweit vernünftigerweise vor-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli                        hersehbar ist, dass die genannten gefährlichen\n2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie                         Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen\nfolgt geändert:                                                              anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Ein-\na) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe                         richtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn,\neingefügt:                                                          es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2\nUnterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte\n„§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungs-\nEinrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“\nbedürftiger Anlagen“.\nb) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b\nb) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden\nbis 5d eingefügt:\nAngaben eingefügt:\n„§ 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungs-                         „(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein\nbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich                  Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer\noder Bestandteil eines Betriebsbereichs                  Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Er-\nsind                                                     richtung und ein Betrieb einer Anlage, die Be-\ntriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe-\n§ 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren                     reichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder\n§ 23c      Betriebsplanzulassung nach dem Bundes-                   eines Betriebsbereichs einschließlich der Ände-\nberggesetz“.                                             rung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art\nc) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe                         oder physikalischen Form oder der Mengen\neingefügt:                                                          der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3\nNummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der\n„§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht geneh-                     sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren\nmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebs-                schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfall-\nbereich oder Bestandteil eines Betriebs-\nrelevante Änderung einer Anlage oder eines Be-\nbereichs sind“.\ntriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Ände-\nd) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:                           rung dazu führen könnte, dass ein Betriebs-\n„§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-                           bereich der unteren Klasse zu einem Betriebs-\nren“.                                                    bereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                (5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im\na) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:                                    Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen\neinem Betriebsbereich oder einer Anlage, die\n„(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter\nBetriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs-\nder Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich,\nbereichs ist, und einem benachbarten Schutz-\nin dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3\nobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Aus-\nNummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-\nwirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt,\npäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli\nwelche durch schwere Unfälle im Sinne des\n2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer\nArtikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU\nUnfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung\nhervorgerufen werden können, beiträgt. Der an-\nund anschließenden Aufhebung der Richtlinie\ngemessene Sicherheitsabstand ist anhand stör-\nfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-             (5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne\nschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur\nÄnderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG\ndieses Gesetzes sind ausschließlich oder über-\ndes Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Artikel 2 dieses Gesetzes      wiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffent-\ndient zusätzlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Euro-         lich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeit-\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung          gebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem\nder Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom             Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders\n25.4.2014, S. 1).                                                          wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.“","2750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\n3. In § 12 Absatz 1a werden die Wörter „Emissions-                    rung der angemessene Sicherheitsabstand erst-\nwerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für be-                malig unterschritten, wird der bereits unterschrit-\nstimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr                     tene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter\ndem Stand der Technik entsprechen oder“ ge-                        unterschritten oder wird eine erhebliche Gefah-\nstrichen.                                                          renerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                      einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn\nin der Anordnung nicht abschließend bestimmt\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe                       ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.“\n„§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und des § 16a“ ein-\ngefügt.                                                 7. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                    „(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebs-\ngefügt:                                                    bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,\n„(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung            kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt wer-\neiner genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be-              den, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung\ntriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs-             und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand\nbereichs ist, hat die zuständige Behörde unver-            zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten\nzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten             wird oder durch deren störfallrelevante Änderung\nnach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1             der angemessene Sicherheitsabstand zu benach-\nSatz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob             barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,\ndiese Änderung einer Genehmigung bedarf.                   der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum-\nSoweit es zur Ermittlung des angemessenen                  lich noch weiter unterschritten wird oder eine er-\nSicherheitsabstands erforderlich ist, kann die             hebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In die-\nzuständige Behörde ein Gutachten zu den Aus-               sen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Aus-\nwirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen             nahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 an-\ndurch die Anlage hervorgerufen werden können.              zuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maß-\nDer Träger des Vorhabens darf die störfall-                gabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwen-\nrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die               dungen erheben können, deren Belange berührt\nzuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner               sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen\nGenehmigung bedarf.“                                       des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Um-\n5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                      welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfall-\nrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entspre-\n„§ 16a                               chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,\nStörfallrelevante Änderung                      soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher-\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen                     heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer\nDie störfallrelevante Änderung einer genehmi-               raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch\ngungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder              verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden\nBestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der             ist.“\nGenehmigung, wenn durch die störfallrelevante\n8. § 20 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nÄnderung der angemessene Sicherheitsabstand\nzu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unter-                a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort\nschritten wird, der bereits unterschrittene Sicher-                „Bestandteil“ und werden die Wörter „im Sinne\nheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten                   des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“\nwird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung aus-                    durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-\ngelöst wird und sie nicht bereits durch § 16 Absatz 1              mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.\nSatz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es\nnicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher-              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer\n„Bei der Entscheidung über eine Untersagung\nraumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch\nberücksichtigt die zuständige Behörde auch\nverbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden\nschwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf\nist.“\nerforderliche Folgemaßnahmen, die in einem\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                      Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num-\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                    mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden\ngefügt:                                                        sind.“\n„(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nach-        c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zur Um-\nträglichen Anordnung entsprechend, bei der von                 setzung der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wör-\nder Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach                ter „zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU“\n§ 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift                 ersetzt.\nnach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissions-\nbegrenzungen festgelegt werden sollen.“                 9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“\ndurch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-\n„Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfall-             mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.\nrelevante Änderung einer Anlage erforderlich,\ndie Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be-         10. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23c\ntriebsbereichs ist, und wird durch diese Ände-             eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016            2751\n„§ 23a                              standteil eines Betriebsbereichs ist, einer störfall-\nAnzeigeverfahren                         rechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht, soweit\nfür nicht genehmigungs-                       dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsab-\nbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich               stand zu wahren, bereits auf Ebene einer raum-\noder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind             bedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver-\nbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.\n(1) Die störfallrelevante Errichtung und der Be-          Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag\ntrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht         voraus. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ge-\ngenehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbe-               nehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist,\nreich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,            dass die Anforderungen des § 22 und der auf\nist der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung            Grundlage des § 23 erlassenen Rechtsverordnun-\nschriftlich anzuzeigen, sofern eine Genehmigung               gen eingehalten werden und andere öffentlich-\nnach Absatz 3 in Verbindung mit § 23b nicht be-               rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeits-\nantragt wird. Der Anzeige sind alle Unterlagen bei-           schutzes nicht entgegenstehen. Die Genehmigung\nzufügen, die für die Feststellung nach Absatz 2 er-           kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen\nforderlich sein können. Soweit es zur Ermittlung              verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um\ndes angemessenen Sicherheitsabstands erforder-                die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen\nlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten           sicherzustellen. Die Genehmigung schließt andere\nzu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren               die Anlage betreffende behördliche Entscheidun-\nUnfällen durch die Anlage hervorgerufen werden                gen ein mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zu-\nkönnen. Die zuständige Behörde hat dem Träger                 lassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behörd-\ndes Vorhabens den Eingang der Anzeige und der                 lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher\nbeigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu            Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen\nbestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens                und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit\nnach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche             § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 8a,\nzusätzlichen Unterlagen sie für die Feststellung              9 und 18 gelten entsprechend.\nnach Absatz 2 benötigt.\n(2) Im Genehmigungsverfahren ist die Öffentlich-\n(2) Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob          keit zu beteiligen. Dazu macht die zuständige Be-\ndurch die störfallrelevante Errichtung und den Be-            hörde das Vorhaben öffentlich bekannt und legt den\ntrieb oder die störfallrelevante Änderung der Anlage          Antrag, die vom Antragsteller vorgelegten Unter-\nder angemessene Sicherheitsabstand zu benach-                 lagen mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1\nbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,          Satz 4 sowie die entscheidungserheblichen Be-\nräumlich noch weiter unterschritten wird oder eine            richte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeit-\nerhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Diese             punkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat\nFeststellung ist dem Träger des Vorhabens spätes-             zur Einsicht aus. Personen, deren Belange durch\ntens zwei Monate nach Eingang der Anzeige und                 das Vorhaben berührt werden sowie Vereinigungen,\nder erforderlichen Unterlagen bekannt zu geben                welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder\nund der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen                  § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\ndes Bundes und der Länder über den Zugang zu                  erfüllen, können innerhalb der in § 10 Absatz 3\nUmweltinformationen zugänglich zu machen. Wird                Satz 4 genannten Frist gegenüber der zuständigen\nkein Genehmigungsverfahren nach § 23b durchge-                Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Ein-\nführt, macht die zuständige Behörde dies in ihrem             wendungen, die auf besonderen privatrechtlichen\namtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im              Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den\nInternet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im             ordentlichen Gerichten zu verweisen.\nBereich des Standortes des Betriebsbereichs ver-\nbreitet sind, öffentlich bekannt. Der Träger des Vor-            (3) Die Genehmigungsbehörde holt die Stellung-\nhabens darf die Errichtung und den Betrieb oder die           nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich\nÄnderung vornehmen, sobald die zuständige Be-                 durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das\nhörde ihm mitteilt, dass sein Vorhaben keiner                 Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar\nGenehmigung bedarf.                                           in Zusammenhang stehende Vorhaben, die Aus-\nwirkungen auf die Umwelt haben können und die\n(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens führt            für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulas-\ndie zuständige Behörde das Genehmigungsverfah-                sung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist,\nren nach § 23b auch ohne die Feststellung nach                hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige\nAbsatz 2 Satz 1 durch.                                        Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der\nInhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.\n§ 23b\n(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errich-\nStörfallrechtliches Genehmigungsverfahren               tung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige\n(1) Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2           Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten\nSatz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand               nach Eingang des Antrags und der erforderlichen\nerstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter           Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf\nunterschritten wird oder eine erhebliche Gefahren-            störfallrelevante Änderung einer Anlage ist inner-\nerhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfall-                 halb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang\nrelevante Errichtung und der Betrieb oder die stör-           des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu\nfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungs-              entscheiden. Die zuständige Behörde kann die je-\nbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Be-              weilige Frist um drei Monate verlängern, wenn dies","2752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\nwegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus               12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nGründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind,\n„§ 25a\nerforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegen-\nüber dem Antragsteller begründet werden. § 10 Ab-                                  Stilllegung und\nsatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.                                          Beseitigung nicht genehmigungs-\nbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\noder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach                    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nden Absätzen 1 bis 4 zu regeln, insbesondere                   eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil\n1. Form und Inhalt des Antrags,                                eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforder-\nliche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant er-\n2. Verfahren und Inhalt der Bekanntmachung und                 richtet oder geändert wird, ganz oder teilweise still-\nAuslegung des Vorhabens durch die zuständige              zulegen oder zu beseitigen ist. Sie soll die Beseiti-\nBehörde sowie                                             gung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die\n3. Inhalt und Bekanntmachung des Genehmigungs-                 Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend\nbescheids.                                                geschützt werden kann.“\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\n§ 23c\nBetriebsplanzulassung                        a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61“ durch die\nnach dem Bundesberggesetz                            Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.\nDie §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nnicht für die störfallrelevante Errichtung und den                 gefügt:\nBetrieb oder die störfallrelevante Änderung einer                     „(2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebs-\nnicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be-                      bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs\ntriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe-                   sind, kann von der zuständigen Behörde ver-\nreichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb                pflichtet werden, diejenigen Daten zu übermit-\noder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach                  teln, deren Übermittlung nach einem Durchfüh-\ndem Bundesberggesetz erforderlich ist. § 23b Ab-                   rungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der\nsatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben un-                Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und\nter den in § 57d des Bundesberggesetzes genann-                    die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61\nten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die                       Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten\nRegelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5                   nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei\ndurch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten                    der zuständigen Behörde vorhanden sind. Ab-\nfür die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit                       satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\n§ 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.“\n14. § 48 wird wie folgt geändert:\n11. § 25 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Be-\nstandteil“ und werden die Wörter „im Sinne des                aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nArtikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“                       ein Komma ersetzt.\ndurch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-                bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nmer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.                         angefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                           „6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß\n„Bei der Entscheidung über eine Untersagung                            § 3 Absatz 5c.“\nberücksichtigt die zuständige Behörde auch\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nschwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf\nerforderliche Folgemaßnahmen, die in einem                       „(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-\nÜberwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num-                   Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewähr-\nmer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden               leisten, dass für Anlagen nach der Industrie-\nsind.“                                                        emissions-Richtlinie bei der Festlegung von\nc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 die Emissionen unter normalen Betriebs-\n„Die zuständige Behörde kann die Inbetrieb-                   bedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen\nnahme oder die Weiterführung einer Anlage im                  genannten Emissionsbandbreiten nicht über-\nSinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teil-                   schreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen\nweise untersagen, wenn der Betreiber                          ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung\n1. die in einer zur Umsetzung der Richtlinie                  von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit\n2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vor-                eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas-\ngeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder                  sung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.“\nsonstige Informationen nicht fristgerecht über-\n15. In § 50 werden die Wörter „Artikels 3 Nummer 5 der\nmittelt oder\nRichtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „Artikels 3\n2. eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht            Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.\nmacht oder die Anlage ohne die nach § 23b\n16. § 61 wird wie folgt geändert:\nerforderliche Genehmigung störfallrelevant er-\nrichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.“       a) Der Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016               2753\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern                          wandel bedingt sind, insbesondere mit Blick\n„Emissionsgrenzwerte und“ das Wort „darüber,“                     auf:\neingefügt.                                                 1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im\n„(2) Die Länder übermitteln dem Bundes-                       Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verord-\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und                      nung, insbesondere aufgrund seiner Verwirk-\nReaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Infor-                     lichung innerhalb des angemessenen Sicher-\nmationen über die Umsetzung der Richtlinie                        heitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne\n2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie                  des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions-\nfallenden Betriebsbereiche. Art und Form der                      schutzgesetzes.“\nvon den Ländern zu übermittelnden Informa-\ntionen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung                                      Artikel 3\nrichten sich nach den Anforderungen, die auf                                   Änderung des\nder Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richt-                     Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nlinie 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1\nSatz 2 und 4 gilt entsprechend.“                          In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. § 62 wird wie folgt geändert:                             8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-           des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069)\nmer 4a eingefügt:                                      geändert worden ist, werden nach Nummer 2 die fol-\n„4a. ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder           genden Nummern 2a und 2b eingefügt:\n§ 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte        „2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1\nAnlage störfallrelevant ändert oder störfall-          Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissions-\nrelevant errichtet,“.                                  schutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 1a folgende                      nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;\nNummer 1b eingefügt:                                   2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vor-\n„1b. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine An-                  haben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig          des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutz-\noder nicht rechtzeitig macht,“.                        gesetzes darstellen und die innerhalb des ange-\nmessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebs-\nArtikel 2                                  bereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen\nÄnderung des Gesetzes                              und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vor-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                        schriften bedürfen;“.\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                                         Artikel 4\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des                                 Änderung des\nGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge-                               Bundesberggesetzes\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIm Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I\n1. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:                   S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n„§ 3d                            4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,\nUVP-Pflicht bei Störfallrisiko               wird nach § 57c folgender § 57d eingefügt:\nSofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls                                     „§ 57d\nergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vor-\nhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im                               Zulassungsverfahren\nSinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissions-                             für störfallrelevante Vorhaben\nschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen                (1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errich-\nSicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c            tung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebs-           oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffent-\nbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-           lichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht,          Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn\ndass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der            1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung\nStörfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahr-          und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Ände-\nscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder         rung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-\nsich die Folgen eines solchen Störfalls verschlim-             Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbe-\nmern können, ist davon auszugehen, dass das Vor-               reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach\nhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen                § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nhaben kann.“                                                   zes ist und die keiner Genehmigung nach dem\n2. Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:                    Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,\n„1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastro-        2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Be-\nphen, die für das Vorhaben von Bedeutung                trieb oder die störfallrelevante Änderung der ange-\nsind, einschließlich solcher, die wissenschaft-         messene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutz-\nlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klima-           objekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immis-","2754           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\nsionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird,         3. an die Stelle der Information über die grenzüber-\nder bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum-           schreitende Beteiligung nach den Vorschriften des\nlich noch weiter unterschritten wird oder eine erheb-          Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und                      die Information über die grenzüberschreitende Be-\n3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines                teiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3\nPlanfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a                der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-\nSatz 1 vorgesehen ist.                                         prüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und\n§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe ent-          4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach\nsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags                    § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a\nnach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutz-                   des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.\ngesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt.\nAbsatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.\nAnforderungen nach § 22 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des               (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nBundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verord-             gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen\nnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach            Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer\n§ 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des          raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver-\n§ 48 Absatz 2 Satz 1.                                          bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“\n(2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen                                  Artikel 5\ndie Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist                           Bekanntmachungserlaubnis\ndie Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durch-             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden               und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-\nUnterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend             Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Um-\n§ 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-             weltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbe-\ngesetzes bestimmt. Die Regelungen des § 18 der Stör-           helfsgesetzes in der jeweils vom 7. Dezember 2016\nfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entspre-            an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nchend anzuwenden, dass                                         machen.\n1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf                                     Artikel 6\nBetriebsplanzulassung tritt,\nInkrafttreten\n2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der\nStörfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt,           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}