{"id":"bgbl1-2016-57-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":57,"date":"2016-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/57#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_57.pdf#page=26","order":3,"title":"Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes","law_date":"2016-11-30T00:00:00Z","page":2746,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["2746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\nGesetz\nzur weiteren Fortentwicklung der\nparlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes\nVom 30. November 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird\nsen:                                                            auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgre-\nmiums zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Die oder\nArtikel 1                             der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung ihrer\nÄnderung des                            oder seiner Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der\nKontrollgremiumgesetzes                         Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums\nnach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt ent-\nDas Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009                  sprechend.\n(BGBl. I S. 2346) wird wie folgt geändert:\n(3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-             dem Parlamentarischen Kontrollgremium Aufträge\ngefügt:                                                  an die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen\nBevollmächtigten erteilen, soweit sein Recht auf\n„Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-\nKontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht.\nden und deren oder dessen Stellvertreterin oder\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nStellvertreter.“\n(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte berei-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ntet die Sitzungen des Parlamentarischen Kontroll-\n„(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kon-            gremiums und dessen Berichte an das Plenum des\ntrollgremiums können außerhalb der Sitzungen             Deutschen Bundestages vor. Sie oder er nimmt\nim schriftlichen oder elektronischen Umlaufver-          regelmäßig an den Sitzungen des Parlamentarischen\nfahren gefasst werden, sofern keine geheimhal-           Kontrollgremiums, der Kommission nach dem Arti-\ntungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind.            kel 10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach\nEinzelheiten regelt die Geschäftsordnung.“               § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        (5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll\n2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-          dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei jeder\nfügt:                                                        Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Unter-\nsuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit\n„Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbe-\nberichten.\nsondere\n(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt\n1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren\nRichtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen\nund inneren Sicherheit,\nBevollmächtigten.\n2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Aus-\nwirkungen auf die Aufgabenerfüllung,                                              § 5b\n3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer                       Ernennung und Rechtsstellung\nDiskussionen oder öffentlicher Berichterstattung\n(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird\nsind.“\nauf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgre-\n3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        miums von der Präsidentin oder dem Präsidenten\na) Nach dem Wort „übermitteln“ wird ein Punkt ein-           des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf\ngefügt und werden die Wörter „sowie Zutritt zu           Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung\nsämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Be-        zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer\nhörden zu erhalten.“ gestrichen.                         oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die\ngemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Vertrauensgremiums mit. Der Vorschlag ist be-\n„Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienst-         schlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des\nstellen der in § 1 genannten Behörden zu gewäh-          Kontrollgremiums ihm zustimmt.\nren.“\n(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten\n4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-            ernannt werden kann nur, wer mindestens das\nfügt:                                                        35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum\n„§ 5a                              Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Ver-\nwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit\nStändiger Bevollmächtigter                    Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur\n(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium wird             Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Er-\ndurch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersu-            nannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein\nchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtig-            anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen\nten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (die              Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-\noder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.              sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016            2747\ngerichteten Unternehmens noch einer Regierung                 nahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium\noder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-               über diese Informationen und Gegenstände unter-\ndes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf             richten zu dürfen.“\nnicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten ab-\n6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeben.\n„(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es\n(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht\ngestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten so-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-\nwie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht\nrechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der\nim eigenen oder Interesse anderer Angehöriger die-\nAushändigung der Ernennungsurkunde durch die\nser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-\nPräsidentin oder den Präsidenten des Deutschen\nmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium\nBundestages. Die oder der Ständige Bevollmäch-\nzu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen\ntigte leistet einen Amtseid; § 64 des Bundesbeam-\nsie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt\ntengesetzes gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis\nwerden. Das Parlamentarische Kontrollgremium\nendet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbin-\nübermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur\ndung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch\nStellungnahme. Es gibt den Namen der mitteilenden\nAushändigung der entsprechenden Urkunde durch\nPerson nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung\ndie Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen\ndes Sachverhalts erforderlich ist.“\nBundestages.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-\nschen Bundestages entbindet die oder den Stän-                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-\ndigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen                      deshaushaltsordnung“ die Wörter „sowie die oder\nAufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parla-                  der Ständige Bevollmächtigte“ eingefügt.\nmentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nErsuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mit-\nglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums                       „(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium\nbeschließen.                                                      führt einmal jährlich eine öffentliche Anhörung\nder Präsidentinnen und Präsidenten der Nach-\n(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist\nrichtendienste des Bundes durch.“\nauch nach Beendigung ihres oder seines Amtsver-\nhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nbekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ngenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen\nim dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich                   „(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium\nihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber dem                 kann Berichte einer oder eines Sachverständigen\nParlamentarischen Kontrollgremium oder über Tat-                  nach § 7 unter Wahrung des Geheimschutzes\nsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung                 an andere parlamentarische Gremien zur Kon-\nnach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der                  trolle der Nachrichtendienste im Bund und in\nStändige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder                 den Ländern sowie an parlamentarische Unter-\ner nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegen-                  suchungsausschüsse des Deutschen Bundes-\nheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch                    tages oder eines Landtages übermitteln. Sofern\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-                  darin als Verschlusssachen eingestufte Informa-\nben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete                   tionen enthalten sind, ist eine Übermittlung nur\nPflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung                 mit Zustimmung der Stelle, die die Informationen\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung für                übermittelt hat, zulässig.“\nderen Erhaltung einzutreten.                               8. § 12 wird wie folgt gefasst:\n(6) Über die Erteilung einer Genehmigung, als\n„§ 12\nZeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die\nPräsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun-                       Beschäftigte des Kontrollgremiums\ndestages im Einvernehmen mit dem Parlamenta-                     (1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium wer-\nrischen Kontrollgremium. Die Genehmigung soll ihr             den zur Unterstützung im erforderlichen Umfang\noder ihm nur versagt werden, wenn die Aussage                 Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigege-\ndem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes               ben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten un-\nNachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher            terstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender\nAufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-               Beamter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Per-\nschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten                sonal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des\nzu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstat-           Deutschen Bundestages in einem gesonderten\ntung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten           Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nach-\nwürde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgeset-               richtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten\nzes bleibt unberührt.“                                        gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 ent-\n5. Dem § 6 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-               sprechend.\ngefügt:                                                          (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist\n„Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundes-           Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium\nregierung das Parlamentarische Kontrollgremium.               beigegebenen Beschäftigten. Dies gilt auch für die-\nAuf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgre-              jenigen Beschäftigten, die der Kommission nach\nmiums ergreift die Bundesregierung geeignete Maß-             dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.","2748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\n(3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden                oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen Be-\nim Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen             vollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Rich-\nKontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und               terin oder Richter mindestens in dem letzten ge-\nin Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzen-          wöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9\nden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben               zu durchlaufenden Amt befunden hat.“\ndes Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die\nStändige Bevollmächtigte oder den Ständigen Be-                                       Artikel 2\nvollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5                             Änderung des\nnach Maßgabe der Weisungen entsprechend.“                                       Artikel 10-Gesetzes\n9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                       § 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001\n„§ 12a                              (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des\nAmtsbezüge                             Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert\nder oder des Ständigen Bevollmächtigten               worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom          1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeginn des Kalendermonats an, in dem das Amts-                  „Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parla-\nverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalender-               mentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig\nmonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amts-                  an den Sitzungen der G 10-Kommission teil.“\nbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der\n2. In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach\nBesoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.\ndem Wort „gesondert“ die Wörter „im Kapitel für\nDas Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-\ndie parlamentarische Kontrolle der Nachrichten-\nzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden.\ndienste“ eingefügt.\nIm Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20\nund 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit              3. Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der                      „(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentari-\nBesoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bun-                sche Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig un-\ndesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.             ter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungs-\nAbweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15               vorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer\nbis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergeset-                Kontrolltätigkeit aus.“\nzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des\nStändigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung                                        Artikel 3\nder Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in ent-\nsprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-                                       Inkrafttreten\ngesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nStändige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}