{"id":"bgbl1-2016-57-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":57,"date":"2016-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2016-11-28T00:00:00Z","page":2722,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*\nVom 28. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         zicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Inland wieder Gebrauch zu machen, an Perso-\nnen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland\nArtikel 1                                  bestimmt werden.“\nÄnderung des                                3. § 6 wird wie folgt geändert:\nStraßenverkehrsgesetzes\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                         gefasst:\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\ndas zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai                       „r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach\n2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie                            vorangegangener Entziehung oder vorange-\nfolgt geändert:                                                                 gangenem Verzicht und die Erteilung des\nRechts, nach vorangegangener Entziehung\n1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem                            oder vorangegangenem Verzicht von einer\nWort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit,                        ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch\nArt des Ausweisdokumentes“ eingefügt.                                      zu machen, nach § 3 Absatz 7,“.\n2. In § 3 wird Absatz 6 durch die folgenden Absätze 6                  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nund 7 ersetzt:\n„(7) Das Bundesministerium für Verkehr und\n„(6) Für die Erteilung des Rechts, nach voran-                      digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch\ngegangener Entziehung oder vorangegangenem                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nVerzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im                      desrates die erforderlichen Vorschriften zu erlas-\nInland wieder Gebrauch zu machen, an Personen                          sen, um den nach Landesrecht zuständigen Be-\nmit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die                        hörden zur Durchführung von Großraum- und\nVorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaub-                   Schwertransporten zu ermöglichen,\nnis nach vorangegangener Entziehung oder voran-\n1. natürlichen oder juristischen Personen des\ngegangenem Verzicht entsprechend.\nPrivatrechts bestimmte Aufgaben zu übertra-\n(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6                            gen (Beleihung) oder\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe r können Fristen\n2. natürliche oder juristische Personen des Pri-\nund Voraussetzungen\nvatrechts zu beauftragen, bei der Erfüllung\n1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach                        bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungs-\nvorangegangener Entziehung oder nach voran-                            hilfe).\ngegangenem Verzicht oder\nPersonen im Sinne des Satzes 1 müssen fach-\n2. für die Erteilung des Rechts, nach vorangegan-                      lich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer\ngener Entziehung oder vorangegangenem Ver-                         Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhän-\ngig von den Interessen der sonstigen Beteiligten\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der                                     sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-\n– Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-          nen ferner\ntes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)\n(ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18);                                    1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt\n– Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und                werden,\ndes Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßen-\nverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des                a) mit denen Personen beliehen oder\nRates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung\nder Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments               b) zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen\nund des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften                 beauftragt\nim Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1);\nwerden können,\n– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwa-          2. die näheren Anforderungen an Personen im\nchung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur\nAufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,             Sinne des Satzes 1 festgelegt werden, ein-\nS. 51);                                                                    schließlich deren Überwachung, des Verfah-\n– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-               rens und des Zusammenwirkens der zustän-\ntes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des           digen Behörden bei der Überwachung,\nRates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom\n29.4.2014, S. 129);                                                    3. die notwendige Haftpflichtversicherung der\n– Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des                beliehenen oder beauftragten Person zur De-\nRates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschrei-             ckung aller im Zusammenhang mit der Wahr-\ntenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrs-\nsicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015,           nehmung der übertragenen Aufgabe oder der\nS. 9).                                                                     Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016               2723\nSchäden sowie die Freistellung der für Über-                                      § 6g\ntragung oder Beauftragung und Aufsicht zu-                                 Internetbasierte\nständigen Landesbehörde von Ansprüchen                       Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen\nDritter wegen etwaiger Schäden, die die be-\nliehene oder beauftragte Person verursacht,               (1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften\ngeregelt werden.                                       über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-\nverkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulas-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale             sungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-            von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfah-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                 ren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften\nErmächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit                 internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte\nSatz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregie-            Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das\nrungen zu übertragen. Die Landesregierungen                Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.\nkönnen die Ermächtigung auf Grund einer\n(2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Be-\nRechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechts-\nstimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4\nverordnung auf die zuständige oberste Landes-\nSatz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische\nbehörde übertragen.“\nEinrichtungen erlassen werden, wenn\n4. § 6a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n1. die maschinelle Prüfung der Entscheidungs-\n„(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zu-                 voraussetzungen auf der Grundlage eines auto-\nteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies                matisierten Prüfprogrammes erfolgt, das bei der\nFahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon                       zuständigen Behörde eingerichtet ist und aus-\nabhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1                    schließlich von ihr betrieben wird, und\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-              2. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Prüfung\nsatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zutei-                 nur die antragsgemäße Bescheidung oder die\nlung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren                        Ablehnung des Antrages sein kann.\nund Auslagen, einschließlich rückständiger Gebüh-\nren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulas-                   Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht\nsungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Rege-             einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der\nlung darf                                                      Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt\nder Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam\n1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschrif-          ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben\nten geregelten internetbasierten Zulassungsver-            oder geändert werden.\nfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung                 (3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord-\nmit Zustimmung des Bundesrates,                            nung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können\n1. natürlichen oder juristischen Personen des Pri-\n2. von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im\nvatrechts bestimmte Aufgaben eines internet-\nFall der Nummer 1, solange und soweit das Bun-\nbasierten Zulassungsverfahrens, ausgenommen\ndesministerium für Verkehr und digitale Infra-\ndie Entscheidung über den Antrag, oder bei der\nstruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1\nInbetriebnahme derart zugelassener Fahrzeuge\nnicht Gebrauch gemacht hat,\nübertragen werden (Beleihung) oder\ngetroffen werden.“\n2. natürliche oder juristische Personen des Privat-\n5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g ein-                   rechts beauftragt werden, an der Durchführung\ngefügt:                                                            von Aufgaben im Sinne der Nummer 1 mitzuwir-\n„§ 6f                                     ken (Verwaltungshilfe).\nEntgeltordnung für                           Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich\nBegutachtungsstellen für Fahreignung                  geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finan-\nzen, und unabhängig von den Interessen der sons-\n(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, so-               tigen Beteiligten sein.\nweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizi-\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nnisch-psychologische Untersuchungen durchfüh-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nren, haben für ihre damit in Zusammenhang stehen-\nden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber                   1. die Einzelheiten des Erlasses und der Auf-\nein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                     hebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des\nnach Absatz 2 zu erheben.                                           Absatzes 2 zu regeln, insbesondere\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-                  a) die Anforderungen an das Prüfprogramm,\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-                   b) besondere Bestimmungen zur Bekanntgabe,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                          zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und\nEntgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutach-                        zum Widerruf des Verwaltungsaktes,\ntungsstellen für Fahreignung zu regeln. Dabei ist                2. das für die Identifizierung von Antragstellern zu\nden berechtigten Interessen der Leistungserbringer                  wahrende Vertrauensniveau zu regeln,\nund der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten\nRechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang                   3. die Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 zu be-\nnicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest-                 stimmen,\nund Höchstsätze festzusetzen.                                       a) mit denen Personen beliehen oder","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\nb) an deren Durchführung Verwaltungshelfer                10. die Durchführung anderer als straßenverkehrs-\nbeteiligt                                                  rechtlicher Rechtsvorschriften bei einer inter-\nwerden können, sowie die Art und Weise der                     netbasierten Zulassung zu regeln.\nAufgabenerledigung,                                       Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank\n4. die näheren Anforderungen an Personen im                  darf weder mit dem Zentralen Fahrzeugregister\nSinne des Absatzes 3 zu bestimmen, ein-                   des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen\nschließlich deren Überwachung, des Verfahrens             Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden ver-\nund des Zusammenwirkens der zuständigen                   knüpft werden.\nBehörden bei der Überwachung,                                (5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens\nin den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen\n5. die notwendige Haftpflichtversicherung der be-\nauf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsver-\nliehenen oder beauftragten Person zur Deckung\nordnung des Bundesministeriums für Verkehr und\naller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung\ndigitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundes-\nder übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur\nrates vorgeschrieben werden, dass von diesen\nErfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden\nVorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen\nsowie die Freistellung der für Übertragung oder\nwerden kann. Die Vorschriften, von denen durch\nBeauftragung und Aufsicht zuständigen Bun-\nLandesrecht nicht abgewichen werden kann, sind\ndesbehörde oder Landesbehörde von Ansprü-\ndabei zu nennen.“\nchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die\nbeliehene oder beauftragte Person verursacht,          6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 6\nzu regeln,                                                Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1“ durch die Wörter „des\n§ 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g\n6. bestimmte Aufgaben eines internetbasierten\nAbsatz 4“ ersetzt.\nZulassungsverfahrens dem Kraftfahrt-Bundes-\namt zu übertragen, soweit die Aufgaben eine            7. § 26 wird wie folgt geändert:\nbundeseinheitliche Durchführung erfordern,                a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 24, die im\nund das Zusammenwirken mit den für die Zu-                    Straßenverkehr begangen werden, und bei Ord-\nlassung zuständigen Behörden zu regeln,                       nungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c“\n7. besondere Anforderungen an die Inbetrieb-                     durch die Wörter „nach den §§ 23 bis 24a\nnahme von Fahrzeugen, die internetbasiert zu-                 und 24c“ ersetzt.\ngelassen sind, zu regeln, insbesondere hin-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsichtlich\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwal-\na) des Verwendens befristet gültiger Kennzei-                 tungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num-\nchenschilder einschließlich deren Herstel-                mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nlung, Ausstellung, Anbringung und Gültig-                 bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24\nkeitsdauer,                                               das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den\nb) des Versandes von Zulassungsunterlagen                     Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.“\nund der endgültigen Kennzeichenschilder,           8. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „von Artikel 4\n8. die Ausstellung befristet gültiger elektronischer         der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parla-\nFahrzeugdokumente, insbesondere zum Nach-                 ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur\nweis der Zulassung, und deren Umwandlung in               Erleichterung des grenzüberschreitenden Aus-\nkörperliche Dokumente zu regeln, insbesondere             tauschs von Informationen über die Straßenver-\nkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.\na) die Art und Weise der Erstellung, der Ver-             L 288 vom 5.11.2011, S. 1)“ durch die Wörter „des\nwendung und der Speicherung solcher Do-               Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europä-\nkumente,                                              ischen Parlaments und des Rates vom 11. März\nb) die Speicherung der Dokumente in einer Da-             2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden\ntei, die beim Kraftfahrt-Bundesamt errichtet          Austauschs von Informationen über die Straßenver-\nund von diesem betrieben wird,                        kehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.\n9. die Errichtung und den Betrieb einer zentralen            L 68 vom 13.3.2015, S. 9)“ ersetzt.\nDatei beim Kraftfahrt-Bundesamt                        9. § 28 wird wie folgt geändert:\na) mit fahrzeugbezogenen Daten, die für die               a) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung der Zulassungsfähigkeit der Fahr-                 „6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare\nzeuge erforderlich sind, insbesondere mit\nden Daten der unionsrechtlich vorgeschrie-                    a) Entziehungen, Widerrufe oder Rücknah-\nbenen Übereinstimmungsbescheinigungen                             men einer Fahrerlaubnis,\neinschließlich der Fahrzeug-Identifizierungs-                 b) Feststellungen über die fehlende Berech-\nnummer,                                                           tigung, von einer ausländischen Fahrer-\nb) mit den Daten der Fahrzeuge, die Auskunft                          laubnis im Inland Gebrauch zu machen,“.\nüber nach oder auf Grund von Unionsrecht              b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\neinzuhaltende Fahrzeugeigenschaften geben,                „Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch\nsowie die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten               im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-\ndurch die Hersteller oder Einführer der Fahr-                 einstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2\nzeuge zu regeln,                                              bis 4 erfolgen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016             2725\n10. § 30 wird wie folgt geändert:                                    gegen zweckfremde Verwendung und gegen\na) In Absatz 4a werden die Wörter „des Seemanns-                 sonstigen Missbrauch zu schützen und nach\ngesetzes und“ gestrichen.                                     sechs Monaten zu löschen.\nb) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach                      (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere\n§ 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, in denen                     Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass der Di-\nInhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das                    rekteinstellung oder des Abrufs erstrecken und\nRecht von einer ausländischen Fahrerlaubnis                   die Feststellung der für die Direkteinstellung\nGebrauch zu machen, aberkannt oder einge-                     oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-\nschränkt wird“ durch die Wörter „nach § 28 Ab-                lichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-\nsatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern                nung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) bestimmt.“\nausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis            d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie\nentzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird“                 folgt gefasst:\nersetzt.\n„b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren\n11. § 30a wird wie folgt geändert:                                        Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen\na) In der Überschrift werden vor dem Wort „Abruf“                     einer Fahrerlaubnis oder Feststellungen über\ndie Wörter „Direkteinstellung und“ eingefügt.                      die fehlende Berechtigung, von einer auslän-\ndischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 1\nzu machen,“.\nbis 4a“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b“\nersetzt.                                               12. § 30c wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Einrichtung von Anlagen zur Daten-                aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nfernübertragung durch Direkteinstellung oder                       chen.\nzum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur                bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1\nzulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch                       bis 4, 7 und 10“ durch die Wörter „§ 30 Ab-\nRechtsverordnung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5)                         satz 1 bis 4b, 7 und 10“ ersetzt.\ngewährleistet ist, dass\ncc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die Art\n1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-                       und den Umfang der zu übermittelnden Da-\nchende Maßnahmen zur Sicherstellung des                        ten nach“ die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2\nDatenschutzes und der Datensicherheit ge-                      und“ eingefügt.\ntroffen werden, die insbesondere die Vertrau-\nlichkeit und Integrität der Daten gewährleis-             dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nten, wobei bei der Nutzung allgemein zu-                       ein Komma ersetzt.\ngänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren                ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\nanzuwenden sind, und                                           gefügt:\n2. die Zulässigkeit der Direkteinstellungen oder                   „7. die Art und Weise der Durchführung von\nder Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3                             Datenübermittlungen,\nkontrolliert werden kann.                                      8. die Zusammenarbeit zwischen Bundes-\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt über die                       zentralregister und Fahreignungsregister.“\nDirekteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnun-\nff) Folgender Satz wird angefügt:\ngen an, die die bei der Durchführung der Direkt-\neinstellungen oder Abrufe verwendeten Daten,                       „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-\nden Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen                    mer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind,\noder Abrufe, die Kennung der einstellenden oder                    und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Ein-\nabrufenden Dienststelle und die eingestellten                      vernehmen mit dem Bundesministerium der\noder abgerufenen Daten enthalten müssen. Die                       Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.“\nZulässigkeit der Direkteinstellungen und Abrufe            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\npersonenbezogener Daten wird durch Stichpro-\n13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „wurde“\nben durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt\ndie Wörter „oder die nach Maßgabe von Vorschrif-\nund überprüft. Die Protokolldaten nach Satz 1\nten auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regel-\ndürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,\nmäßig untersucht oder geprüft wurden“ eingefügt.\nder Datensicherung oder zur Sicherstellung ei-\nnes ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-           14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nbeitungsanlage verwendet werden. Liegen An-                ändert:\nhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwen-              a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ wird durch die\ndung die Verhinderung oder Verfolgung einer                   Wörter „(§ 47 Nummer 1 und 1a)“ ersetzt.\nschwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben\noder Freiheit einer Person aussichtslos oder we-           b) Nach dem Wort „Identifizierungsmerkmale,“ wird\nsentlich erschwert wäre, dürfen die Protokoll-                das Wort „Zulassungsmerkmale,“ eingefügt.\ndaten auch für diesen Zweck verwendet werden,              c) Nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter\nsofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbe-                   „und Untersuchung einschließlich der durchfüh-\nhörde unter Verwendung von Personendaten                      renden Stelle und einer Kennung für die Feststel-\neiner bestimmten Person gestellt wird. Die Pro-               lung des für die Durchführung der Prüfung oder\ntokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen                 Untersuchung Verantwortlichen“ eingefügt.","2726          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\n15. § 34 wird wie folgt geändert:                                            fungen, um die Verkehrssicherheit der\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe                           Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-\n„(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 47                         teilnehmer zu gewährleisten,“.\nNummer 1)“ ersetzt.                                          dd) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1                  „Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3\nNr. 2)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 2)“ er-                    erfolgt eine Speicherung der Daten bei den\nsetzt.                                                            Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                 Übermittlung an Technische Prüfstellen,\namtlich anerkannte Überwachungsorganisa-\n„(6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich an-                  tionen und anerkannte Kraftfahrzeugwerk-\nerkannten Überwachungsorganisationen und                          stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-\nanerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit                      heitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter\ndiese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-                     Übermittlung haben die Kopfstellen die nach\nführen, haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach                       Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich,\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung                         bei elektronischer Speicherung automati-\nauf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33                        siert, zu löschen.“\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden\noder zu einer Änderung oder Löschung einer                c) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-\nEintragung führenden Daten über Prüfungen                    gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die Angabe\nund Untersuchungen einschließlich der durch-                 „(§ 47 Nummer 3)“ ersetzt.\nführenden Stellen und Kennungen zur Feststel-             d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 5“\nlung der für die Durchführung der Prüfung oder               durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nUntersuchung Verantwortlichen zu übermitteln.         17. § 36 wird wie folgt geändert:\nIm Fall der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-\nten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen;            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nim Fall der Technischen Prüfstellen und aner-                   „(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1\nkannten Überwachungsorganisationen kann die                  Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach\nÜbermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine                 § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zen-\nSpeicherung der nach Satz 2 zur Übermittlung                 tralen Fahrzeugregister\nan das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten                 1. an die Zulassungsbehörden oder\nbei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu die-\nsem Zweck. Nach erfolgter Übermittlung haben                 2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung\ndie Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten                    an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3\nDaten unverzüglich, bei elektronischer Speiche-              darf durch Abruf im automatisierten Verfahren er-\nrung automatisiert, zu löschen.“                             folgen.“\n16. § 35 wird wie folgt geändert:                                b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-\na) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt          fügt:\ngefasst:                                                        „(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen\n„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr-                  Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1\nzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden                 Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten\nund sonstige öffentliche Stellen im Geltungs-                Verfahren erfolgen.“\nbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer             c) Der bisherige Absatz 2f wird Absatz 2g.\ninternetbasierten Zulassung an Personen im                d) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die An-\nSinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Auf-               gabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Angabe\ngaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-                 „(§ 47 Nummer 4)“ ersetzt.\nBundesamtes oder der Aufgaben des Empfän-\ngers nur übermittelt werden, wenn dies für die            e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nZwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich               „Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen\nist“.                                                        auch dazu verwendet werden, der betroffenen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Person darüber Auskunft zu erteilen, welche\nihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie\naa) In Nummer 1a wird das Wort „und“ am Ende                 (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen\ndurch ein Komma ersetzt.                                Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der\nbb) Der Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“                 Europäischen Union zum Zweck der dortigen\nangefügt.                                               Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU)\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrs-\nsicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wur-\n„3. unmittelbar oder über Kopfstellen an                den.“\nTechnische Prüfstellen und amtlich aner-\nkannte     Überwachungsorganisationen            f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1\nsowie über Kopfstellen an anerkannte                Nr. 5)“ durch die Angabe „(§ 47 Nummer 5)“ er-\nKraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese              setzt.\nWerkstätten         Sicherheitsprüfungen     18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 1\ndurchführen, für die Durchführung der            Nr. 4a“ durch die Wörter „nach § 47 Nummer 4a“\nregelmäßigen Untersuchungen und Prü-             ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016             2727\n19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 47                 Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der\nAbs. 1 Nr. 5a“ durch die Wörter „nach § 47 Num-               Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nmer 5a“ ersetzt.                                              Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.“\n20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1\njeweils die Angabe „2011/82/EU“ durch die Angabe                                    Artikel 2\n„(EU) 2015/413“ ersetzt.                                                         Änderung des\n21. In § 38b Absatz 1 werden die Wörter „in den ört-                               Gesetzes über die\nlichen Fahrzeugregistern“ gestrichen.                            Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\n§ 2 Absatz 1 Nummer 8a bis 10 des Gesetzes über\n22. In § 47 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a\ndie Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im\neingefügt:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,\n„1a. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmen-           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen          Artikel 471 der Verordnung vom 31. August 2015\nund Untersuchungen einschließlich der durch-        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nführenden Stellen und Kennungen zur Fest-           gefasst:\nstellung der für die Durchführung der Prüfung\n„8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach\noder Untersuchung Verantwortlichen die Tech-\nMaßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des\nnischen Prüfstellen, amtlich anerkannten\nArtikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413\nÜberwachungsorganisationen und anerkann-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese\nvom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenz-\nWerkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,\nüberschreitenden Austausches von Informationen\nzur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister\nüber die Straßenverkehrssicherheit gefährdende\nnach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und\nVerkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9),\nüber die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie\ndes Auskunftsverfahrens,“.                           9.   die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle\nnach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften,\n23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63\nAbs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 1“            10. die Personalisierung und Lieferung oder die Aus-\nersetzt.                                                        schreibung der Personalisierung und Lieferung\nder zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforder-\n24. § 50 wird wie folgt geändert:                                   lichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonal-\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63                   rechtlichen Vorschriften,“.\nAbs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 2“\nersetzt.                                                                        Artikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                             Änderung des\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-                                 Fahrlehrergesetzes\ntroffenen“ die Wörter „, Staatsangehörigkeit,        Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I\nArt des Ausweisdokuments“ eingefügt.              S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nbb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil\nden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2“ durch die\nAngabe „§ 63 Nummer 2“ ersetzt.                   1. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4          „Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im\nSatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4“           Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstel-\ndurch die Angabe „§ 63 Nummer 4“ ersetzt.                    lung unter entsprechender Anwendung des § 30a Ab-\nsatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.“\n26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1\nNummer 5“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 5“                2. § 48 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6“         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndurch die Angabe „§ 63 Nummer 6“ ersetzt.\n„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und\n28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63                    digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-\nAbs. 1 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 9“                   ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates\nersetzt.                                                         über die Art und den Umfang der zu übermitteln-\n29. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen\nMissbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die\n„(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung                    Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu er-\nnach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des                 lassen.“\n31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennum-\nmern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung                                     Artikel 4\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar\n2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der                            Änderung des\nVerordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I                          Kraftfahrsachverständigengesetzes\nS. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezem-            Dem § 26 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigen-\nber 2016 geltenden Fassung festgesetzten Ge-              gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),\nbühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1.           das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom","2728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,            Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen\nwerden die folgenden Sätze angefügt:                              zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Auf-\nzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungs-\n„Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann               verfahrens zu erlassen.“\nauch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-\neinstellung unter entsprechender Anwendung des                                                     Artikel 5\n§ 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes er-\nfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                                          Inkrafttreten\nInfrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nZustimmung des Bundesrates über die Art und den                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}