{"id":"bgbl1-2016-56-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":56,"date":"2016-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/56#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_56.pdf#page=28","order":8,"title":"Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder","law_date":"2016-11-29T00:00:00Z","page":2668,"pdf_page":28,"num_pages":12,"content":["2668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nVerordnung\nzur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher\nVorschriften über Sportboote und Wassermotorräder1\nVom 29. November 2016\nEs verordnen                                                                               Artikel 1\n– auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                                   Zehnte Verordnung\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,                                zum Produktsicherheitsgesetz\n2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1\n(Verordnung\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-\nüber Sportboote und\nrium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen                              Wassermotorräder – 10. ProdSV)\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,\ndem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                      Abschnitt 1\nschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                              Allgemeine Vorschriften\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                                            §1\nund dem Bundesministerium der Verteidigung nach\nAnwendungsbereich\nAnhörung des Ausschusses für Produktsicherheit,\n(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die\n– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 3 in\nauf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet\nVerbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a\nwerden:\nund b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001                   1. Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2                    Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-                      Wassermotorräder sind,\nstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                  2. in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Euro-\nS. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a                          päischen Parlaments und des Rates vom 20. Novem-\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli                    ber 2013 über Sportboote und Wassermotorräder\n2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Ver-                 und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-                     354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015,\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                            S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-                      Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministe-                      in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur und                       genannt),\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4                  3. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen ange-\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-                        baut oder eingebaut sind oder speziell für den An-\nkanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62)                      bau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge be-\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                 stimmt sind,\nstruktur:\n4. bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des     Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013            des Motors vorgenommen wird,\nüber Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der\nRichtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom   5. Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau\n13.11.2015, S. 9).                                                     vorgenommen wird und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016              2669\n6. Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter-                 cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck,\noder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwen-                      mit einer Mannschaft besetzt zu werden und\ndet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in                   Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhän-\nVerkehr gebracht werden.                                              gig von der Zahl der Fahrgäste und unbe-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produk-                   schadet des Absatzes 1 Nummer 6,\nte:                                                                    dd) Tauchfahrzeuge,\n1. hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie                  ee) Luftkissenfahrzeuge,\n2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf                 ff) Tragflügelboote und\nund Bau:\ngg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern\na) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom                        oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die so-\nHersteller entsprechend gekennzeichnete Was-                       wohl im Wasser als auch auf Land betrieben\nserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten                       werden können,\nund Trainingsruderbooten,                                  b) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von\nb) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb aus-                    vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmoto-\nschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, so-              ren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in\nwie Gondeln und Tretboote,                                     Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e\nc) Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb               oder g eingebaut sind,\ndurch Wind ausgelegt sind und von einer oder               c) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren,\nmehreren stehenden Personen bedient werden,                    solange sie während eines Zeitraums von fünf\nJahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des\nd) Surfbretter,\nWasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem\ne) historische Original-Wasserfahrzeuge und vor-                  Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,\nwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und\n3. hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie\nvom Hersteller entsprechend gekennzeichnete\n2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Ge-\neinzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen\nräuschemissionen:\nhistorischen Wasserfahrzeugen,\na) für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,\nf) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge,\nsofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr            b) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeu-\ngebracht werden,                                               ge, solange sie während eines Zeitraums von fünf\nJahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des\ng) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeu-                   Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem\nge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf                Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.\nJahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des\nWasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem                                          §2\nUnionsmarkt in Verkehr gebracht werden,\nBegriffsbestimmungen\nh) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit\neiner Mannschaft besetzt zu werden und Fahr-              (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende\ngäste gewerblich zu befördern, unabhängig von          Begriffsbestimmungen:\nder Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Ab-          1. Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasser-\nsatzes 3,                                                   fahrzeug angetrieben wird.\ni) Tauchfahrzeuge,                                         2. Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu An-\ntriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzün-\nj) Luftkissenfahrzeuge,\ndungs-Verbrennungsmotoren.\nk) Tragflügelboote,                                        3. Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge\nl) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung                 sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem\nberuhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks,               künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut\nÖl oder Gas betrieben werden und                            werden.\nm) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder           4. Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des\nGleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im               Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt,\nWasser als auch auf Land betrieben werden kön-              dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie\nnen,                                                        2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte\nüberschreitet, oder der die Motorenleistung um\n2. hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie\nmehr als 15 % erhöht.\n2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgas-\nemissionen:                                                5. Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der\nUmbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die An-\na) bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell\ntriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der\nzum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:\nMotor einem größeren Umbau unterzogen wird\naa) ausschließlich für Rennen bestimmte und                 oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verän-\nvom Hersteller entsprechend gekennzeich-                dert wird, dass es die geltenden in dieser Verord-\nnete Wasserfahrzeuge,                                   nung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und\nbb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeu-                 Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.\nge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in         6. Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im\nVerkehr gebracht werden,                                Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der","2670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen           der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richt-\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012            linie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des\nzur europäischen Normung, zur Änderung der               Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.\nRichtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates\n(2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,\nnach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers\n97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,\noder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug be-\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\nstimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des\nerstmals verwendet werden.\nBeschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-\nschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen                  (3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt\nParlaments und des Rates (ABl. L 316 vom                 bereitgestellt und erstmals verwendet werden:\n14.11.2012, S. 12).\n1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder\n7. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind               nicht, die dieser Verordnung entsprechen,\nRechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung\nder Bedingungen für die Vermarktung von Produk-          2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richt-\nten.                                                          linie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung\n8. Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung ei-\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nnes von dieser Verordnung erfassten Produkts in\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gas-\nder Union durch einen Endverbraucher.\nförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden\n9. Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte             Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Ma-\nGruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart                 schinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)\nähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas-              in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte\noder Geräuschemissionen haben.                                Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der\n10. Privater Einführer ist jede in der Union ansässige             Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzün-\nnatürliche oder juristische Person, die ein Produkt           dungsmotoren für andere Anwendungen als den An-\naus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerb-               trieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwa-\nlichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr          gen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener\nbringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu neh-            Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden\nmen.                                                          Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anfor-\nderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I\n11. Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne\nTeil B der Richtlinie 2013/53/EU und\nRuder und Bugspriet.\n12. Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig              3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Ver-\nvon der Antriebsart und unter Ausschluss von Was-             ordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parla-\nsermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Me-             ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die\nter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke           Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren\nbestimmt sind.                                                hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahr-\nzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-\n13. Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeit-                 reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung\nzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger                  der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie\nals 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor               2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien\nmit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle               80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl.\nverwenden und die dazu konzipiert sind, von einer             L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Moto-\noder mehreren Personen gefahren zu werden, die                ren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen,\nnicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen                ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf\noder knien.                                                   Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des              2013/53/EU.\nProduktsicherheitsgesetzes.\n(4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein\nMotor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug ange-\n§3\npasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt,\nGrundlegende Anforderungen                      sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen In-\nDie in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur          formationen des Motorenherstellers in vollem Umfang\ndann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals ver-          berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der\nwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhal-           Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften einge-\ntung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbe-               baut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemis-\nstimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit              sionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder\nvon Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden             nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend\nund zugleich die Anforderungen des Anhangs I der              der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in\nRichtlinie 2013/53/EU erfüllen.                               Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13\nzu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen\n§4                               Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anfor-\nderungen für Abgasemissionen entweder nach der\nFreier Warenverkehr                         Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG)\n(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem          Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motoren-\nMarkt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder         herstellers erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016               2671\nAbschnitt 2                            die zur Identifikation erforderliche Information nach\nPflichten der Wirtschaftsakteure                        Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt\nbeigefügten Unterlagen angegeben werden.\n§5                                  (2) Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen\nAllgemeine Pflichten der Hersteller                seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen\noder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine\n(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm    Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Soweit\nin Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen         dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts\ndes § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU          nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Ver-\nentworfen und hergestellt wurden.                            packung oder in den dem Produkt beigefügten Unter-\n(2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforder-         lagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt\nlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach         es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der\nMaßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende               der Hersteller kontaktiert werden kann.\nKonformitätsbewertungsverfahren durchführen oder                (3) Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchs-\ndurchführen lassen. Wurde mit dem angewendeten               anleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maß-\nKonformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass           gabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher\ndas Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen          Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. Die Ge-\nentspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13      brauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen\nauszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die           müssen klar und leicht verständlich sein.\nCE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.\n(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landes-\n(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterla-        recht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf\ngen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1          Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach\noder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehr-          Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektro-\nbringen des Produkts aufbewahren.                            nischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den\n(4) Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren        Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anfor-\ndafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Kon-     derungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Infor-\nformität mit den Anforderungen dieser Verordnung             mationen und Unterlagen müssen in deutscher Spra-\nsichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts       che oder in einer Sprache, die von dieser Behörde\noder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmoni-           leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Jeder\nsierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität        Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren\neines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu            Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von\nberücksichtigen.                                             Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt ver-\n(5) Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem         bunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.\nvon ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen\nRisiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum                                           §7\nSchutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher                    Bevollmächtigter des Herstellers\nStichproben vor und führt Prüfungen durch. Erforder-            (1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevoll-\nlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden         mächtigten benennen.\nüber nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher\nProdukte. Er hält den Händler über diese Überwachung            (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-\nauf dem Laufenden.                                           ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.\n(6) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass            (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-\nein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht          setzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufga-\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat          ben übertragen:\ner unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu er-          1. die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach\ngreifen, um die Konformität mit den Anforderungen                § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,\nnach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das         2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen\nProdukt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind                  an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und\nmit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Herstel-\nler außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbe-           3. auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusam-\nhörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf          menarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Ab-\ndem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten            wendung der Risiken, die mit Produkten verbunden\nund dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere               sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtig-\nüber die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffe-           ten gehören.\nnen Maßnahmen, zu machen.                                       (4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht\nzur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Ab-\n§6                               satz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmäch-\nBesondere Kennzeichnungs-                      tigten übertragen.\nund Informationspflichten des Herstellers\n§8\n(1) Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine\nProdukte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen-                         Pflichten des Einführers\noder Seriennummer oder eine andere Information zu               (1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr brin-\nihrer Identifikation tragen. Soweit dies aufgrund der        gen, die den Anforderungen dieser Verordnung ent-\nGröße oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss          sprechen.","2672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n(2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr brin-    3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1\ngen, wenn er sichergestellt hat, dass                              und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Ab-\n1. der Hersteller das betreffende Konformitätsbewer-               satz 2 Satz 2 erfüllt hat.\ntungsverfahren durchgeführt hat,                              (3) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nProdukt nicht den Anforderungen nach § 3 und An-\n2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt\nhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er die-\nhat,\nses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die\n3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14              Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein\nversehen ist,                                              Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den\n4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß             Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Be-\n§ 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B                hörden darüber zu unterrichten.\nNummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie                   (4) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein\n2013/53/EU beigefügt sind und                              von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht\n5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2        den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss\nerfüllt hat.                                               er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen er-\ngriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Pro-\nLiegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der            dukts mit den Anforderungen herzustellen oder dass\nEinführer seinen Namen, seinen eingetragenen Han-              das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen\ndelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so-             wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nwie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf\ndem Produkt anzubringen.                                          (5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf de-\nren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszu-\n(3) Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass            händigen, die für den Nachweis der Konformität des\nein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und An-           Produkts erforderlich sind.\nhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er die-\nses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Kon-                (6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten\nformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko       nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entspre-\nverbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die         chend.\nzuständigen Behörden darüber zu unterrichten.\n§ 10\n(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungs-\nbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzu-                   Einführer oder Händler als Hersteller\nstellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingun-              Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er\ngen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anfor-            1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder sei-\nderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie                      ner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder\n2013/53/EU nicht beeinträchtigen.\n2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verän-\n(5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des             dert, dass die Konformität mit den Anforderungen\nProdukts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung              dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.\ngemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhal-\nten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen                                       § 11\ndie technischen Unterlagen vorlegen kann.\nPflichten der privaten Einführer\n(6) Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Pro-\ndukt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor-             (1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des\nmationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhand-              Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung\nbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen bei-           nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erst-\ngefügt sind. Die Gebrauchsanleitung und die Sicher-            maligen Verwendung des Produkts sicherzustellen,\nheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich         dass dieses die Anforderungen des § 3 und des An-\nsein.                                                          hangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2\nSatz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten\n(7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6            entsprechend.\nAbsatz 4 entsprechend.\n(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen techni-\nschen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private\n§9\nEinführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen\nPflichten des Händlers                      Sachverstands erstellen zu lassen.\n(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-             (3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass\nordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen,              Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die\nwenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.                Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat,\n(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt be-         auf dem Produkt angebracht sind.\nreitstellt, hat er zu überprüfen, ob\n§ 12\n1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14\nversehen ist,                                                           Angabe der Wirtschaftsakteure\n2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß                (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Be-\n§ 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Num-             hörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu\nmer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der           benennen,\nRichtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und                   1. von denen er ein Produkt bezogen hat und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016              2673\n2. an die er ein Produkt abgegeben hat.                                                   § 14\n(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzu-                         CE-Kennzeichnung\nstellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforder-\n(1) Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren\nlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des\nmüssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten\nProdukts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.\noder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU\n(3) Ein privater Einführer hat den zuständigen Behör-     von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeich-\nden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen,          nung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereit-\nvon denen er das Produkt bezogen hat. Ein privater            gestellt werden oder erstmals verwendet werden. Die\nEinführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforder-      zuständigen Behörden gehen bei den genannten Pro-\nlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Pro-          dukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,\ndukts aufzubewahren.                                          davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verord-\nnung entsprechen.\nAbschnitt 3                               (2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich\nund dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produk-\nKonformität und\nten anzubringen. Soweit dies bei Bauteilen nicht mög-\nKonformitätsbewertung\nlich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts\nnicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf\n§ 13                              der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubrin-\nEU-Konformitätserklärung und Erklärung                gen. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung\nnach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU              auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers ge-\ntrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahr-\n(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Her-     zeugs anzubringen. Bei Antriebsmotoren ist die CE-\nsteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des An-         Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.\nhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte\n(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4\nPerson, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3\ngenannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein\nund § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung\nanderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko\nund Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind,\noder eine besondere Verwendung hinweist.\nnachgewiesen wurde.\n(4) Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe\n(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält\ndes Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle\n1. die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absat-            anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Ferti-\nzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Be-          gungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach\nschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parla-        Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer\nments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen          der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach\ngemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung             ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevoll-\nvon Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses          mächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4\n93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,          genannten Person anzubringen.\nS. 82) und\n§ 15\n2. im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie\n2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.                          Konformitätsbewertungsverfahren\nSie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Kon-            (1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt,\nformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV           muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Kon-\nder Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache            formitätsbewertungsverfahren durchführen.\nauszustellen.\n(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Kon-\n(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklä-         formitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist\nrung übernimmt deren Aussteller, der den Motor ein-           vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungs-\nbaut, die Verantwortung für die Konformität des Pro-          verfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1\ndukts.                                                        Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.\n(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Pro-          (3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Was-\ndukten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereit-           serfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in\ngestellt oder erstmals verwendet werden:                      Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem\nInverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konfor-\n1. Wasserfahrzeugen,                                          mitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.\n2. Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr ge-           Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht\nbracht werden und                                        in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes\nWasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungs-\n3. Antriebsmotoren.                                           bereich dieser Verordnung fällt.\n(5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständi-        (4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebau-\ngen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richt-         tes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2\nlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist         Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr\ndem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und             bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitäts-\nin deutscher Sprache auszustellen.                            bewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.","2674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n§ 16                                      cc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer\nEntwurf und Bau                                      umfassenden Qualitätssicherung),\n(1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten                3. für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I\nsind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr.                   Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sport-\n768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsver-                   boote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Me-\nfahren anwendbar:                                                 ter eines der folgenden Module:\n1. für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des An-            a) Modul A (interne Fertigungskontrolle),\nhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU             b) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-\na) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Me-               wachten Produktprüfungen),\nter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden           c) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit\nModule:                                                       Modul C, D, E oder F,\naa) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit              d) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer\nüberwachten Produktprüfungen),                            Einzelprüfung),\nbb) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen                 e) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer\nmit Modul C, D, E oder F,                                 umfassenden Qualitätssicherung).\ncc) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer          (2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern\nEinzelprüfung),                                    sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr.\ndd) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer       768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsver-\numfassenden Qualitätssicherung),                   fahren anwendbar:\nb) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Me-         1. Modul A (interne Fertigungskontrolle),\nter bis 24 Meter eines der folgenden Module:           2. Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwach-\naa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen                 ten Produktprüfungen),\nmit Modul C, D, E oder F,                          3. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Mo-\nbb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer           dul C, D, E oder F,\nEinzelprüfung),                                    4. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Ein-\ncc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer           zelprüfung) oder\numfassenden Qualitätssicherung),                   5. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer um-\n2. für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I             fassenden Qualitätssicherung).\nTeil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU                    (3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind fol-\na) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Me-        gende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG\nter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden       genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwend-\nModule:                                                bar:\naa) bei Übereinstimmung mit den harmonisierten         1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Mo-\nNormen in Bezug auf Anhang I Teil A Num-               dul C, D, E oder F,\nmer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU:         2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Ein-\nModul A (interne Fertigungskontrolle), Mo-             zelprüfung) oder\ndul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-\n3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer um-\nwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-\nfassenden Qualitätssicherung).\nBaumusterprüfung) zusammen mit Modul C,\nD, E oder F, Modul G (Konformität auf der\n§ 17\nGrundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H\n(Konformität auf der Grundlage einer umfas-                            Abgasemissionen\nsenden Qualitätssicherung),                           Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1\nbb) bei Nichtübereinstimmung mit den harmo-            Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind\nnisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A      vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses\nNummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie                  Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungs-\n2013/53/EU: Modul A1 (interne Fertigungs-          verfahren anwendbar:\nkontrolle mit überwachten Produktprüfun-           1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten\ngen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zu-                Normen eines der folgenden Module:\nsammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G\n(Konformität auf der Grundlage einer Einzel-           a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit\nprüfung) oder Modul H (Konformität auf der                Modul C, D, E oder F,\nGrundlage einer umfassenden Qualitätssiche-            b) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer\nrung),                                                    Einzelprüfung) oder\nb) für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Me-             c) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer\nter bis 24 Meter eines der folgenden Module:                  umfassenden Qualitätssicherung),\naa) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen             2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten\nmit Modul C, D, E oder F,                              Normen eines der folgenden Module:\nbb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer           a) Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit\nEinzelprüfung),                                           Modul C1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016            2675\nb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer                                     § 19\nEinzelprüfung).                                                 Begutachtung nach Bauausführung\nDas in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene\n§ 18\nKonformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe\nGeräuschemissionen                         des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzufüh-\nren.\n(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von\nSportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne\n§ 20\nintegriertes Abgassystem oder Innenbordantriebs-\naggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmoto-                          Zusätzliche Anforderungen\nren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder            (1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II\nmit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größe-         des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumus-\nrer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird               terprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter\nund die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau             Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Bau-\nauf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind           muster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten\nvom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses        umfassen, wenn\nNr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungs-\n1. die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die\nverfahren anwendbar:\nverlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leis-\n1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten             tungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und\nNorm für Geräuschmessungen eines der folgenden           2. die Varianten des Produkts in den entsprechenden\nModule:                                                      EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, er-\na) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-           forderlichenfalls in Änderungen an der Originalbe-\nwachten Produktprüfungen),                                scheinigung.\nb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer             (2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II\nEinzelprüfung),                                       des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprü-\nfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen\nc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer          durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewer-\numfassenden Qualitätssicherung),                      tende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die\nweiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie\n2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten\n2013/53/EU einzuhalten.\nNorm für Geräuschmessungen Modul G (Konformi-\ntät auf der Grundlage einer Einzelprüfung),                 (3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkredi-\ntierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1\n3. bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und         des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist\nLeistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewer-         ausgeschlossen.\ntung eines der folgenden Module:\n(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II\na) Modul A (interne Fertigungskontrolle),                des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII\nb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer          der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für\nEinzelprüfung),                                       die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen\nin Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.\nc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer\n(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses\numfassenden Qualitätssicherung).\nNr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität\n(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von          mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgas-\nWassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren               emissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht\nsowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem         nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Mo-\nAbgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom               duls H des Anhangs II des Beschlusses Nr.\nHersteller des Wassermotorrads oder des Motors fol-          768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte\ngende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG          notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmä-\ngenannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwen-            ßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen\nden:                                                         oder durchführen zu lassen, um die Qualität der inter-\nnen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Quali-\n1. bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten         tätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es\nNorm für Geräuschmessungen eines der folgenden           erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorge-\nModule:                                                  legten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des\na) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit über-       Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.\nwachten Produktprüfungen),\n§ 21\nb) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer\nEinzelprüfung),                                                        Technische Unterlagen\n(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Un-\nc) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer\nterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Ein-\numfassenden Qualitätssicherung),\nzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der\n2. bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten          Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforde-\nNorm für Geräuschmessungen Modul G (Konformi-            rungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der\ntät auf der Grundlage einer Einzelprüfung).              Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfas-","2676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nsen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU auf-                                  § 23\ngeführten einschlägigen Unterlagen.                            Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde\n(2) Die technischen Unterlagen müssen so herge-               (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in\nstellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die       § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten\nFunktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des           Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle ge-\nProdukts klar verstanden werden können.                      eigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung\ndes Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzu-\nAbschnitt 4                            schränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zu-\nMarktüberwachung                             rückzurufen.\n(2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer an-\n§ 22                              gemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnah-\nKorrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure                men, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten\nvorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwen-\n(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-\ndung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung\nme, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich die-\nzu untersagen oder einzuschränken.\nser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder\nSicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt              (3) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-\ndarstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderun-      me, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen\ngen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure        Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt\nund die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem      bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesan-\nZweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen           stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich\nBehörden zusammenzuarbeiten.                                 über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und\nAbsatz 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-\n(2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergeb-\nbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen\nnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verord-\nBehörde unverzüglich der Europäischen Kommission\nnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betref-\nund den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nfenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr\nUnion zu.\nfestgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist\nalle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Über-             (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen\neinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen            der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren An-\nherzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder           gaben enthalten, insbesondere die Daten für die Iden-\nzurückzurufen. Die zuständige Behörde unterrichtet           tifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des\ndie entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkon-     Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und\nformität.                                                    des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vor-\n(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergeb-          läufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betref-\nnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verord-       fenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers.\nnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines pri-  Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die\nvaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art        Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass\ndes Risikos angemessenen und geeigneten Korrektur-           1. das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Ge-\nmaßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat,            sundheit oder Sicherheit von Menschen oder hin-\num die Übereinstimmung des Produkts mit diesen An-                sichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt\nforderungen herzustellen oder die erstmalige Verwen-              nicht erfüllt oder\ndung oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die zu-          2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung\nständige Behörde informiert die entsprechende notifi-             eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.\nzierte Stelle über die Nichtkonformität.\n(5) Wird die zuständige Behörde von der Bundesan-\n(4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annah-        stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber un-\nme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen          terrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt         Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme getroffen\nbereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesan-        wurde, trifft die zuständige Behörde, sofern sie diese\nstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Er-      Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vor-\ngebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen           läufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet die Bundesan-\nsie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefor-        stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber so-\ndert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-        wie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen\nbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen      hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. Sofern\nBehörde unverzüglich der Europäischen Kommission             die zuständige Behörde die von dem anderen Mitglied-\nund den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen             staat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für ge-\nUnion zu.                                                    rechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Ar-\n(5) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich        beitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Mo-\nalle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche      naten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundes-\nProdukte erstrecken, die er in der Europäischen Union        anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die\nauf dem Markt bereitgestellt hat.                            Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich\n(6) Der private Einführer gewährleistet, dass alle Kor-   der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-\nrekturmaßnahmen für das Produkt ergriffen werden,            gliedstaaten der Europäischen Union zu.\ndas er für den Eigengebrauch in die Europäische Union            (6) Liegen der zuständigen Behörde innerhalb von\neingeführt hat.                                              drei Monaten nach einer Information nach Absatz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016                  2677\nSatz 1 oder einer Information nach Absatz 5 Satz 1                 nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nkeine Informationen über einen Einwand gegen eine                  Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,\nvon ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-             5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den\npäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor,                 Verkehr bringt oder\nso gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.\nDie zuständige Behörde trifft in diesem Fall unverzüg-         6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem\nlich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa                   Markt bereitstellt.\ndie Rücknahme des Produkts vom Markt.                             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-\n§ 24                             zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nFormale Nichtkonformität                      1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2\n(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 for-                 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Informa-\ndert die zuständige Behörde den betreffenden Wirt-                 tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-\nschaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf,                wahrt,\ndie folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:       2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage\n1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes\nzeitig zur Verfügung stellt,\noder von § 14 dieser Verordnung angebracht,\n3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder\n2. die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung ge-\nnicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht\nmäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden\ndafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vor-\nnicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,\ngelegt werden kann,\n3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht ver-\n4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen\nfügbar oder unvollständig,\nWirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig be-\n4. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2                  nennt oder\noder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 feh-\n5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine\nlen, sind falsch oder unvollständig oder\nInformation vorgelegt werden kann.\n5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6\noder 8 ist nicht erfüllt.                                                               § 26\n(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 wei-                                   Straftaten\nter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maß-\nWer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\nMarkt zu untersagen oder einzuschränken oder um da-\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\nfür zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nzurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einfüh-\ngefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-\nrers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonfor-\nzes strafbar.\nmität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten\nMaßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nut-\n§ 27\nzung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.\nÜbergangsvorschriften\nAbschnitt 5                                (1) Produkte, die den Anforderungen der\nOrdnungswidrigkeiten,                           1. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten\nStraftaten und Schlussbestimmungen                               und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der\n§ 25                                 Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\nOrdnungswidrigkeiten                            S. 2802) geändert worden ist, oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1               2. entsprechenden Bestimmungen der anderen Mit-\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-                  gliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                       des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Ver-\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass            waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nein Produkt eine dort genannte Nummer oder Infor-              Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), die\nmation trägt,                                                  durch die Richtlinie 2003/44/EG (ABl. L 214 vom\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,              26.8.2003, S. 18) geändert worden ist, genügen\nauch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine           und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem\nnicht rechtzeitig macht,                                   Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.\n3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung               (2) Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer\nmit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten        Leistung kleiner oder gleich 15 Kilowatt, die den in An-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  hang I Teil B Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU\nzeitig anbringt,                                           festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen ent-\n4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanlei-           sprechen, die von kleinen und mittleren Unternehmen\ntung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig,     im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Empfehlung","2678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-                      durch die Wörter „Verordnung über Sport-\nfend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der                    boote und Wassermotorräder“ ersetzt.\nkleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom               b) In Anhang XII Anlage 2 werden in der Dienstan-\n20.5.2003, S. 36) hergestellt wurden und vor dem                    weisung Nummer 27 Sportfahrzeuge jeweils die\n18. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, dürfen                  Wörter „Verordnung über die Bereitstellung von\nauf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen               Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten“\nwerden.                                                             durch die Wörter „Verordnung über Sportboote\nund Wassermotorräder“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung von Rechtsvorschriften                                                §3\nÄnderung der\n§1                                         Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\nÄnderung der                             § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ord-\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung               nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ok-\n§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungs-        tober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt\nverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die        durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016\nzuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni          (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt\n2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf-        gefasst:\ngehoben.                                                     „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im\nSinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über\n§2                             Sportboote und Wassermotorräder.“\nÄnderung der\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung                                               §4\nÄnderung der\nDie Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\nSee-Sportbootverordnung\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-\nkel 46 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I                 § 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August\nS. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der\nVerordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän-\n1. § 2 Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„18. Verordnung über Sportboote und Wassermotor-\nräder                                                                            „§ 3\nZehnte Verordnung zum Produktsicherheitsge-                              CE-Kennzeichnung\nsetz (Verordnung über Sportboote und Wasser-\nSoweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-\nmotorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I\nmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft\nS. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,“.\noder der Europäischen Union oder eines anderen Ver-\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:                       tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\na) Anhang X wird wie folgt geändert:                      Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe\nproduktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sport-\naa) In Teil III Kapitel 9 werden in § 9.02 Nummer 1\nboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig\nund § 9.04 die Wörter „Verordnung über die\nsind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn\nBereitstellung von Sportbooten und den Ver-\nsie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vor-\nkehr mit Sportbooten“ durch die Wörter „Ver-\nschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vor-\nordnung über Sportboote und Wassermotor-\ngeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.“\nräder“ ersetzt.\nbb) In dem Muster „Muster des Abnahmeproto-                                     Artikel 3\nkolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote\nund Taxiboote) zur Beförderung von maximal                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buch-            Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft.\nstabe b“ werden in der Erklärung des Sach-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung\nverständigen die Wörter „Zehnte Verordnung         von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom\nzum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung           9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2\nüber die Bereitstellung von Sportbooten und        § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\nden Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) *)“      S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2679\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. November 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}