{"id":"bgbl1-2016-56-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":56,"date":"2016-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/56#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_56.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen","law_date":"2016-11-25T00:00:00Z","page":2659,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016               2659\nVerordnung\nüber die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes\nund ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen\nVom 25. November 2016\nAuf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des           (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller\n§ 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Be-           eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3\nhindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002          des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Trä-\n(BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und          ger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des\n§ 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11       Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines\nund 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I               Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche,\nS. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Arti-        außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung\nkel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I           zu ermöglichen.\nS. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Ab-\nsatz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom                                         §2\n19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist,                             Schlichtungsstelle\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles:                                                            (1) Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Be-\nauftragten der Bundesregierung für die Belange von\nMenschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des\nArtikel 1                             Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. Sie\nist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu be-\nVerordnung                             setzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von\nüber die Schlichtungsstelle                    Streitigkeiten nach § 16 Absatz 2 und 3 des Behinder-\nnach § 16 des Behinderten-                      tengleichstellungsgesetzes betraut und für die unpar-\ngleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren               teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich\n(Behindertengleichstellungs-                    sind.\nschlichtungsverordnung – BGleiSV)                      (2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem\nBeauftragten der Bundesregierung für die Belange von\n§1                                 Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des\nBehindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäfts-\nAnwendungsbereich und Ziel                      stelle einzurichten.\n(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren                                  §3\nnach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Re-\ngelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Ver-          Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung\nfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätig-             (1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähi-\nkeitsbericht.                                                gung zum Richteramt haben. Sie müssen über das","2660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nFachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfü-          zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur An-\ngen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zu-      tragstellung genutzt werden.\nständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durch-            (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ih-\nführung von Mediationen erforderlich sind. Die schlich-       ren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zu-\ntenden Personen sind unabhängig und an Weisungen              rücknehmen.\nnicht gebunden.\n(2) Für jede schlichtende Person ist eine andere                                       §6\nschlichtende Person als Vertretung zu bestellen.\nAblehnung eines Schlichtungsverfahrens\n(3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsvertei-\nDie schlichtende Person lehnt die Durchführung ei-\nlung durch die schlichtenden Personen festzulegen.\nnes Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit\nEine Änderung der Geschäftsverteilung während des\nnicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.\nGeschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.\nDie schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem\nbestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten          Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch\nder Bundesregierung für die Belange von Menschen              diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung\nmit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-           ist kurz und verständlich zu begründen.\ngleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für\nvier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlich-                                  §7\ntenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin\noder ihres Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist                               Rechtliches Gehör\nzulässig.                                                        (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antrags-\n(5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für        gegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des\ndie Belange von Menschen mit Behinderungen nach               Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der An-\nAbschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes            tragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat\nkann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales            ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungs-\neine schlichtende Person nur abberufen, wenn                  stelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden\nPerson zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer\n1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un-          Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äu-\nparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende       ßern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe\nPerson nicht mehr erwarten lassen,                        schafft.\n2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der               (2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu\nTätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder      einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit\n3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.                 mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem\nZiel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem\n(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beile-\nSchlichtungstermin mündlich erörtern.\ngung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund\nvorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unpar-\n§8\nteilichkeit zu rechtfertigen. Das Verfahren übernimmt in\ndiesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.                       Verfahren und Schlichtungsvorschlag\n(1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren\n§4                                Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Be-\nVerschwiegenheit                          achtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billig-\nkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten\nDie schlichtenden Personen und die weiteren in die\nhin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten den\nDurchführung des Schlichtungsverfahrens eingebunde-\nEinsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten\nnen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,\noder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt\nkann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des\nist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus-\nBeauftragten der Bundesregierung für die Belange\nübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3\nvon Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5\ndes Mediationsgesetzes gilt entsprechend.\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer\nsachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung\n§5                                kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.\nAntrag auf                              (2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Media-\nEinleitung eines Schlichtungsverfahrens                tion, wird in der Regel die schlichtende Person als Me-\n(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-       diatorin oder Mediator tätig. Im Fall der Einigung der\nfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behinderten-            Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6\ngleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Nie-        Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass\nderschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungs-          die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung\nstelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des          dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben\nSachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die           wird.\nAnschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers            (3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten\nund des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten.    nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person\n(2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformu-      den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der\nlar und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei    Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016              2661\naus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage                                         § 12\nberuht. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein                          Kosten des Verfahrens\nund muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten an-\ngemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist              Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13\nkurz und verständlich zu begründen.                          erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine\nKosten.\n(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten\nden Schlichtungsvorschlag in Textform.\n§ 13\n(5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten                           Reisekosten\nmit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über\ndie rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags             Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin\nund darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis           oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens,\neines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie         die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle\nweist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht an-       nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf\nzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.                  Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesrei-\nsekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht be-\n(6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine     reits nach anderen Vorschriften übernommen werden\nangemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvor-           können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zäh-\nschlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des             len auch entsprechende Reisekosten für eine erforder-\nSchlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Die An-          liche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland\nnahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die            werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des\nSchlichtungsstelle. Nach Ablauf der Frist schließt die       Antragsgegners werden nicht übernommen.\nSchlichtungsstelle das Verfahren ab.\n§ 14\n§9\nTätigkeitsbericht\nAbschluss des Verfahrens\nDie Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätig-\n(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder      keitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für\neinen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen              Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten\nund eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Ab-          der Bundesregierung für die Belange von Menschen\nsatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.            mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-\n(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten    gleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folge-\njeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Ab-        jahres zu.\nschlussvereinbarung oder den von ihnen angenomme-\nnen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und                                        § 15\nteilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren               Information durch die Schlichtungsstelle\nbeendet ist.\n(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetsei-\n(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8       te, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein An-\nerzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antrag-     tragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätig-\nsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mittei-    keitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche\nlung über die erfolglose Durchführung des Schlich-           Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zu-\ntungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine      ständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten,\ngütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Be-          zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des\nhindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konn-        Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröf-\nte. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle  fentlicht werden.\ndie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach\n§ 6 ablehnt.                                                    (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-\nsatz 1 in Textform übermittelt.\n§ 10\nArtikel 2\nVerfahrensdauer\nÄnderung der\nDie Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durch-                  Kommunikationshilfenverordnung\nführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag\nsoll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach An-           Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli\ntragseingang unterbreitet werden.                            2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Geset-\nzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert\n§ 11                             worden ist, wird wie folgt geändert:\nBarrierefreie Kommunikation                     1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Schlichtungsstelle gewährleistet eine barriere-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleich-                    „(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit\nstellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunika-               Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe\ntionshilfenverordnung und die Verordnung über barrie-               des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes,\nrefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf                die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur\ndas Verfahren vor der Schlichtungsstelle entspre-                   Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche\nchende Anwendung.                                                   Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen","2662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nAnspruch auf Bereitstellung einer geeigneten                  4. Kommunikationsassistentinnen und Kommu-\nKommunikationshilfe haben (Berechtigte).“                        nikationsassistenten oder\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch                5. sonstige Personen des Vertrauens der Berech-\ndie Angabe „§ 9 Absatz 1“ und werden die Wörter                  tigten.\n„jeder Behörde der Bundesverwaltung“ durch die                Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Num-\nWörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im                   mer 3 sind insbesondere\nSinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behinderten-\n1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden\ngleichstellungsgesetzes“ ersetzt.\noder\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     2. gestützte Kommunikation für Menschen mit\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          autistischer Störung.\n„Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigne-               Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4\nten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrneh-                  sind insbesondere\nmung eigener Rechte in einem Verwaltungsver-                  1. akustisch-technische Hilfen oder\nfahren in dem dafür notwendigen Umfang.“                      2. grafische Symbol-Systeme.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „einen Gebär-                                       „§ 4\ndensprachdolmetscher oder eine andere“\nArt und Weise der Bereitstellung\ndurch das Wort „eine“ ersetzt.\nvon geeigneten Kommunikationshilfen\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Behörde“                (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von\ndurch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-        dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereit-\nwalt“ ersetzt.                                       gestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.\n„Der Träger öffentlicher Gewalt kann die aus-           (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach\ngewählte Kommunikationshilfe zurückweisen,           § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät\nwenn sie ungeeignet ist.“                            und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei\nseiner Aufgabe nach Absatz 1.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“\ndurch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“                                    §5\nund das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.\nGrundsätze für eine\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „von Gebärden-                     angemessene Vergütung oder Erstattung\nsprachdolmetschern oder anderer Kommunika-\n(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei\ntionshilfen“ durch die Wörter „einer Kommunika-\nder Entschädigung von Gebärdensprachdolmet-\ntionshilfe“ ersetzt.\nscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern so-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 wie Kommunikationshelferinnen und Kommunika-\ntionshelfern nach dem Justizvergütungs- und -ent-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Kommunika-\nschädigungsgesetz.\ntion mittels eines Gebärdensprachdolmetschers\noder einer anderen Kommunikationshilfe ist als               (2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für\ngeeignete Kommunikationsform“ durch die Wör-              Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des\nter „Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet“           Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für\nersetzt.                                                  simultanes Dolmetschen herangezogen worden\nsind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2\n„(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Be-            Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen\ntracht:                                                   und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nNummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewie-\n1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebär-\nsener abgeschlossener Berufsausbildung oder\ndensprachdolmetscher,\nstaatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätig-\n2. Kommunikationshelferinnen und Kommunika-               keitsfeld.\ntionshelfer,                                              (3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der\n3. Kommunikationsmethoden sowie                           Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärden-\nsprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol-\n4. Kommunikationsmittel.\nmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie\nKommunikationshelferinnen und Kommunika-                  Kommunikationshelferinnen und Kommunikations-\ntionshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbeson-           helfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2\ndere                                                      Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlosse-\n1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmet-             ner Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.\nscher,                                                    (4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Pro-\nzent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber\n2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simul-\neine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen\ntanschriftdolmetscher,\nerhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Ge-\n3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,              bärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016             2663\nNummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nNummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewie-                   aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Behörde“\nsene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qua-                         durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-\nlifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.                          walt“ ersetzt.\n(5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshil-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Behörde“\nfen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstan-                  durch die Wörter „Der Träger öffentlicher\ndenen Aufwendungen.                                                    Gewalt“ ersetzt und die Wörter „oder in sons-\ntiger Weise den Voraussetzungen des Absat-\n(6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit                      zes 1 nicht entspricht“ gestrichen.\nGebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärden-\nsprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfe-                  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“\nrinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der                 durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“\nVergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4                  und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.\nabweichende Rahmenvereinbarungen treffen.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n(7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die\nLeistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht            a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Behörde“\nhaben. Stellen die Berechtigten die Kommunika-                    durch die Wörter „den Träger öffentlicher Gewalt“\ntionshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit,                ersetzt.\nträgt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nden Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2\nAbsatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten                     „(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit\nnicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei                nach § 13 des Behindertengleichstellungsgeset-\ndenn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger               zes berät und unterstützt die Träger öffentlicher\nbesonderer Grund vor.“                                            Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und\n5. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.                                 Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach\nMaßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente\nzugänglich zu machen.“\nArtikel 3\n5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.\nÄnderung der\nVerordnung über barrierefreie\nDokumente in der Bundesverwaltung                                              Artikel 4\nDie Verordnung über barrierefreie Dokumente in der                        Änderung der Barrierefreie-\nBundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652)                      Informationstechnik-Verordnung\nwird wie folgt geändert:\nDie Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Arti-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I\nS. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Men-\nschen und Menschen mit anderen Sehbehinde-             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nrungen nach Maßgabe des § 3 des Behinderten-\na) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die\ngleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines\nWörter „Behörden der Bundesverwaltung“ durch\nVerwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener\ndie Wörter „Träger öffentlicher Gewalt im Sinne\nRechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen\ndes § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleich-\nDokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form\nstellungsgesetzes“ ersetzt.\nzugänglich gemacht werden (Berechtigte).“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“            b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Programm-\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ und wer-             oberflächen“ die Wörter „einschließlich Apps und\nden die Wörter „jeder Behörde der Bundesver-                 sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte“\nwaltung“ durch die Wörter „jedem Träger öffent-              eingefügt.\nlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1         2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „behinderter\n2. In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die\nMenschen“ durch die Wörter „von Menschen mit\nWörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nBehinderungen“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“\n„Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener                   ersetzt.\nRechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch          3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndarauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie\nwahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wer-                a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-\nden.“                                                        zählung die Wörter „einer Behörde im Sinne des","2664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstel-         7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nlungsgesetzes“ durch die Wörter „eines Trägers            „Anlage 1\nöffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2             (zu § 3 Absatz 1)“.\nSatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“\nersetzt.                                               8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         „Anlage 2\n(zu § 3 Absatz 2)“.\n„(3) Das Informationstechnikzentrum Bund be-\nrät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt                             Artikel 5\nbei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetange-\nbote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zu-                                 Evaluation\ngänglich zu gestalten.“                                   Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verord-\nnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesver-\n4. § 4 wird aufgehoben.\nwaltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-\n5. § 5 wird zu § 4 und wie folgt gefasst:                    nung und die Behindertengleichstellungsschlichtungs-\nverordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten die-\n„§ 4                             ser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft.\nFolgenabschätzung\nArtikel 6\nDie Verordnung ist unter Berücksichtigung der                               Inkrafttreten\ntechnischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.“\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n6. § 6 wird aufgehoben.                                      in Kraft.\nBerlin, den 25. November 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}