{"id":"bgbl1-2016-56-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":56,"date":"2016-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_56.pdf#page=12","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2016-11-22T00:00:00Z","page":2652,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2652          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 22. November 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund\n– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden sind,\n– des § 18 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt\ndurch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und\n– des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),\nder zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In Gebühren-Nummer 202.7 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „eines vorläufigen Nachweises der\nFahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)“ durch die Wörter „einer als Nach-\nweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)“ ersetzt.\n2. In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „Schlüsselzahl 96“ durch die Wörter\n„Schlüsselzahlen 96 und 192“ ersetzt.\n3. Die Gebührennummern 301 bis 301.3 werden wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                            Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                               Euro\n„301                Fahrlehrerprüfung\n301.1               für die Klasse BE\n– für die fahrpraktische Prüfung                                      238,02\n– für die Fachkundeprüfung                                            577,68\n– für die Lehrproben\na) im theoretischen Unterricht                                     210,92\nb) im fahrpraktischen Unterricht                                   210,92\n301.2               für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A\n– für die fahrpraktische Prüfung                                      238,02\n– für die Fachkundeprüfung                                            434,96\n301.3               für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE\noder DE\n– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE                    300,52\n– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE                         434,96“.\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des\nPrüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein.\nDie Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschul-\nden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-\nschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht\nstattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n4. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „9,30“ durch die Angabe „10,00“\nersetzt.\n5. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „3,80“ durch die Angabe „4,10“\nersetzt.\n6. In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „6,50“ durch die Angabe „7,00“ und\ndie Angabe „8,20“ durch die Angabe „8,90“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016                2653\n7. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „94,80“ durch die Angabe „102,00“\nersetzt.\n8. In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „63,20“ durch die Angabe\n„68,00“ ersetzt.\n9. In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe\n„71,40“ durch die Angabe „77,10“ ersetzt.\n10. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe\n„118,00“ durch die Angabe „127,00“ ersetzt.\n11. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „111,00“ durch die Angabe „120,00“\nersetzt.\n12. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „94,80“ durch die Angabe „102,00“\nersetzt.\n13. In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Einleitungssatz wie folgt gefasst:\n„Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV“.\n14. In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „59,90“ durch die Angabe „61,00“\nersetzt.\n15. In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „150,00“ durch die Angabe „153,00“\nersetzt.\n16. In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „240,00“ durch die Angabe „245,00“\nersetzt.\n17. In Gebühren-Nummer 410.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „299,00“ durch die Angabe „305,00“\nersetzt.\n18. In Gebühren-Nummer 410.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „390,00“ durch die Angabe „398,00“\nersetzt.\n19. In Gebühren-Nummer 410.6 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „449,00“ durch die Angabe „458,00“\nersetzt.\n20. In Gebühren-Nummer 410.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „539,00“ durch die Angabe „550,00“\nersetzt.\n21. In Gebühren-Nummer 410.8 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „700,00“ durch die Angabe „714,00“\nersetzt.\n22. In Gebühren-Nummer 411.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „StVZO/EG/ECE/FTV“ durch die\nAngabe „StVZO/EU/ECE/FzTV“ ersetzt.\n23. In Gebühren-Nummer 412 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „mindestens 18,50 Euro und\nhöchstens 24,50 Euro“ durch die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro“ ersetzt.\n24. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:\n„413   Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO\noder § 13 EG-FGV1\nKomplettfahrzeug\nGutachten\nVoll-Gut-                  nach § 21\nGutachten                          Hauptunter-\nachten (GA)                   StVZO    Änderungs-                Sicherheits-\nnach § 21                            suchung\nnach § 21                     nach     abnahme                    prüfung\nStVZO                                (HU)\nStVZO                   technischen  nach § 19                    (SP)\nauf Grund                           nach § 29\noder § 13                 Änderungen    Absatz 3                 nach § 29\n§ 14                            StVZO 3, 4, 5,\nEG-FGV                       (§ 19     StVZO1                    StVZO5\nAbsatz 6                              6, 7, 8\nund GA                     Absatz 2\nSatz 5\nnach § 23                    StVZO)\nFZV6\nStVZO2, 6\n1              2            3          4           5              6\nEuro          Euro         Euro        Euro       Euro          Euro\n413.1     Kleinkrafträder, Fahrräder\nmit Hilfsmotor, vierrädrige                             17,00 bis  12,80 bis\nLeichtkraftfahrzeuge,          49,70         31,10                                  –              –\n28,40       23,00\nKrankenfahrstühle\n413.2     Anhänger ohne Brems-                                    17,00 bis  12,80 bis   12,60 bis\nanlage                         49,70         31,10                                                 –\n28,40       23,00      23,30\n413.3     Krafträder                                              19,20 bis  15,70 bis   22,70 bis\n58,00         37,00                                                 –\n35,30       29,30      34,20","2654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nBegutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO\noder § 13 EG-FGV1\nKomplettfahrzeug\nGutachten\nVoll-Gut-                   nach § 21\nGutachten                                    Hauptunter-\nachten (GA)                     StVZO         Änderungs-                     Sicherheits-\nnach § 21                                      suchung\nnach § 21                        nach         abnahme                         prüfung\nStVZO                                          (HU)\nStVZO                     technischen       nach § 19                         (SP)\nauf Grund                                     nach § 29\noder § 13                   Änderungen         Absatz 3                      nach § 29\n§ 14                                      StVZO 3, 4, 5,\nEG-FGV                         (§ 19          StVZO1                         StVZO5\nAbsatz 6                                        6, 7, 8\nund GA                       Absatz 2\nSatz 5\nnach § 23                      StVZO)\nFZV6\nStVZO2, 6\n1              2             3               4               5               6\nEuro           Euro           Euro            Euro           Euro            Euro\n413.4          Kraftfahrzeuge oder\nAnhänger mit einer zu-\nlässigen Gesamtmasse ...\n413.4.1        ... von nicht mehr als\n3,5 t, soweit nicht unter                                       29,20 bis       22,20 bis       29,40 bis       24,40 bis\nden Nummern 413.1                    87,40          57,10\n49,40           42,90          46,10           29,80\nbis 413.3 genannt\n413.4.2        ... von nicht mehr als\n7,5 t, soweit nicht unter                                       37,60 bis       26,30 bis       50,00 bis       43,40 bis\nden Nummern 413.1                    95,50          70,70\n66,40           52,20          63,40           54,20\nbis 413.4.1 genannt\n413.4.3        ... von nicht mehr als\n12 t, soweit nicht unter                                        43,30 bis       26,30 bis       63,00 bis       48,80 bis\nden Nummern 413.1                   108,00          83,10\n69,30           52,20          79,60           62,30\nbis 413.4.2 genannt\n413.4.4        ... von nicht mehr als\n18 t, soweit nicht unter                                        46,20 bis       26,30 bis       68,40 bis       54,20 bis\nden Nummern 413.1                   120,00          89,40\n72,10           52,20          87,70           67,70\nbis 413.4.3 genannt\n413.4.5        ... von nicht mehr als\n32 t, soweit nicht unter                                        49,00 bis       26,30 bis       76,50 bis       59,60 bis\nden Nummern 413.1                   138,00          95,50\n74,90           52,20          95,80           75,90\nbis 413.4.4 genannt\n413.4.6        ... über 32 t, soweit nicht\nunter den Nummern 413.1                                         51,80 bis       26,30 bis       90,10 bis       73,10 bis\n157,00          102,00\nbis 413.4.5 genannt                                                77,80           52,20          112,00          92,10\n1\nWerden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO\n(Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Daten-\nbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2\nWird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur\ndie Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3\nWird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese\nUntersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6)\nzu bilden.\n4\nBei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von\nden gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maß-\ngeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als\n40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.\n5\nBei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse,\nsondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.\n6\nDie Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben\nwerden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5\nentsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine\nentsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen\nentfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).\n7\nZusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von\nVorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.\n8\nWird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate\nan einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem\n0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016                 2655\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                          Euro\n413.5               Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-\nchend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung\nder Abgase\nWird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Haupt-\nuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebüh-\nrenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Ge-\nbühren mit 0,85.\n413.5.1             Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder\n413.5.1.1           Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffend-\nrohr                                                                        21,20 bis 98,00\n413.5.1.2           Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffend-\nrohr                                                                        11,95 bis 55,20\n413.5.2             Krafträder                                                                  8,20 bis 24,50\n413.6               Gasanlagenprüfungen\n413.6.1             Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Haupt-\nuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis\nüber eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine ent-\nsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Ge-\nbühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätz-\nliche Gebühr erhoben                                                             22,00\n413.6.2             Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO                                110,00\n413.6.3             Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung                                        28,00“.\n25. In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „12,30 bis 27,60“ durch die Angabe\n„13,50 bis 30,30“ ersetzt.\n26. In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „6,10 bis 13,80“ durch die Angabe\n„6,70 bis 15,20“ ersetzt.\n27. In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „4,10“ durch die Angabe „4,50“\nersetzt.\n28. In Gebühren-Nummer 416 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „oder § 47a“ gestrichen.\n29. Gebühren-Nummer 417 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand“ wird die Angabe „§ 47a StVZO“ durch die Angabe „Nummer 1.2.1.1 der An-\nlage VIII StVZO“ ersetzt.\nb) In der Spalte „Gebühr Euro“ wird die Angabe „2,80“ durch die Angabe „3,00“ ersetzt.\n30. In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „mindestens 18,50 Euro und höchs-\ntens 24,50 Euro“ durch die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro“ ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. November 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}