{"id":"bgbl1-2016-56-11","kind":"bgbl1","year":2016,"number":56,"date":"2016-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/56#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-56-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_56.pdf#page=52","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung","law_date":"2016-12-01T00:00:00Z","page":2692,"pdf_page":52,"num_pages":3,"content":["2692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nVerordnung\nzur Änderung der Bewachungsverordnung\nVom 1. Dezember 2016\nAuf Grund des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung,                 turelle Kompetenz unter besonderer Beachtung\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des                von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt“\nGesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) ge-                 eingefügt.\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWirtschaft und Energie:\n„Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der\nArtikel 1                                   Anlage 3 zugrunde zu legen.“\nÄnderung der                             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nBewachungsverordnung                             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nDie Bewachungsverordnung in der Fassung der Be-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die\n6. § 5a wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom\n4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird          a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a Absatz 1\nwie folgt geändert:                                                 Satz 6“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt und die\nWörter „die in diesen Bereichen tätigen Perso-\n„§ 1                                    nen“ durch die Wörter „die in Absatz 2 genann-\nZweck                                    ten Personen“ ersetzt.\nZweck der Unterrichtung ist es, die im Bewa-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nchungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a                  fügt:\nAbsatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fas-                    „(2) Folgende Personen haben die Sachkun-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                    deprüfung abzulegen:\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des\nGesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)                1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach\ngeändert worden ist, über die für die Ausübung des                 § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung\nGewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen                    als Selbständige ausüben wollen,\nGrundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen,               2. bei juristischen Personen die gesetzlichen\ndass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflich-                   Vertreter, soweit sie mit der Durchführung\nten und Befugnissen sowie mit deren praktischer                    von Bewachungsaufgaben direkt befasst\nAnwendung in einem Umfang vertraut sind, der                       sind,\nihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von\n3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs be-\nBewachungsaufgaben ermöglicht.“\nauftragten Personen und\n2. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n4. sonstige Personen, die mit der Durchführung\n„Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und                   von Bewachungsaufgaben nach § 34a Ab-\nHandelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung                    satz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäf-\nanbietet.“                                                         tigt werden.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Angabe „§ 4 Nr. 1 und 5“ wird durch die Wörter\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sprach-                  „§ 4 Satz 1 Nummer 1 und 5“ ersetzt.\nkenntnisse“ die Wörter „auf dem Kompe-             7. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntenzniveau B1 des Gemeinsamen Europä-                 „Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-\nischen Referenzrahmens“ eingefügt.                    und Handelskammer abgelegt werden, die diese\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Prüfung anbietet.“\n„Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unter-        8. § 5c Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nrichtsstunden zu dauern.“                             ersetzt:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „schrift-             „Jedoch können in der Prüfung folgende Personen\nliche Verständnisfragen“ die Wörter „nach jedem           anwesend sein:\nSachgebiet“ eingefügt.\n1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,\na) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „Ge-\nfahrensituationen“ das Wort „und“ durch ein               3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                    4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der\n„Konfliktsituationen“ die Wörter „sowie interkul-            Prüfungen zu kontrollieren, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016               2693\n5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss be-                   satz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung\nrufen werden.                                                 ausüben.“\nDiese Personen dürfen nicht in die laufende                   c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Absatz 1\nPrüfung eingreifen oder in die Beratung über das                  Satz 6 Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a\nPrüfungsergebnis einbezogen werden.“                              Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5“ ersetzt.\n9. In § 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“\n13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\ndurch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\n10. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                           „§ 13a\n„§ 9                                                     Anzeigepflicht\nBeschäftigte                               Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Be-\n(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungs-              hörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche\naufgaben nur Personen beschäftigen, die                       Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder\neiner Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt\n1. zuverlässig sind,                                          bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz,\n2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen              Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Ver-\nAbschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen                tretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für\nund                                                       jede Person Folgendes anzugeben:\n3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Ab-                  1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom\nsatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine                Namen abweicht, sowie der Vorname,\nBescheinigung eines früheren Gewerbetreiben-\nden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen          2. die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehö-\ndes § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeord-                    rigkeiten,\nnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6               3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie\noder § 5 vorlegen.\n(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachper-                  4. ihre Anschrift.“\nsonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Be-      14. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9\nhörde unter Übersendung der in Absatz 1 genann-               Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ und\nten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewa-                die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 9 Ab-\nchungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde                  satz 2“ ersetzt.\naußerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vor-\nnamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachper-                15. In § 15 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 2 auf-\nsonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns                  geführten Personen“ durch die Wörter „Gewerbe-\nbis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu               treibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der\nmelden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf               Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal\ndie in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten                 im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewer-\nPersonen anzuwenden.“                                         beordnung“ ersetzt.\n11. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „(BGV C 7)“ durch        16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „(DGUV Vorschrift 23)“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                     durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Abs. 3\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                  Satz 1 und 2, auch“ durch die Wörter „§ 9 Ab-\nein Komma ersetzt.                                       satz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch“ ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                      c) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 6a\n„5. Nummer des in der Bundesrepublik                     und 7 ersetzt:\nDeutschland oder einem EU-/EWR-Staat\n„6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Aus-\nausgestellten Personalausweises, Reise-\nweis nicht mitführt oder nicht oder nicht\npasses, Passersatzes oder Ausweiser-\nrechtzeitig vorzeigt,\nsatzes oder Bezugnahme zu einem sons-\ntigen amtlichen Ausweis- oder Identifizie-           7.   entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-\nrungsdokument.“                                           satz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nträgt,“.\n„(3) Wachpersonen sind verpflichtet, den Aus-\nweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1                 d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-\nSatz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis-                     gefügt:\noder Identifizierungsdokument während des\n„10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung\nWachdienstes mitzuführen und auf Verlangen\nmit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nden Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Bei-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nspiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden,\nstattet,“.\nvorzuzeigen. Der Ausweis ist während des Wach-\ndienstes sichtbar zu tragen. Dies gilt nicht für          e) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die\nWachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Ab-                  Nummern 11 und 12.","2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                 – Betriebsleiter*)\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           – Unselbständiger*)\n„(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a             *) Nichtzutreffendes streichen.“\nSatz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März                gestrichen.\n1996 in einem Bewachungsunternehmen be-\nschäftigt waren, sind von der Unterrichtung be-       19. Die Anlage 2 wird aufgehoben.\nfreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen        20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nPersonen, dass sie die Voraussetzungen des                a) In Nummer 4 wird die Angabe „(BVG C 7)“ durch\nSatzes 1 erfüllen.“                                           die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Nummer 5 werden nach dem vierten Spiegel-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1“                   strich nach den Wörtern „(Grundregeln für richti-\ndurch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 4“                ges/falsches Verhalten)“ folgende Wörter einge-\nund werden die Wörter „tätig sind“ durch die             fügt:\nWörter „Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a                 „ – interkulturelle Kompetenz unter besonderer\nSatz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung                      Beachtung der Diversität\ndurchführen“ ersetzt.\n– Handlungskompetenz sowohl im Umgang\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden                       mit als auch zum Schutz von besonders\nSatz ersetzt:                                                 schutzbedürftigen Geflüchteten (wie bei-\n„Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen                      spielsweise allein reisende Frauen, Homose-\nPersonen, dass sie die Voraussetzungen                        xuelle, transgeschlechtliche Personen, Men-\ndes Satzes 1 erfüllen.“                                       schen mit Behinderung, Opfer schwerer Ge-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                  walt)“.\n„(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2           21. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nNummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkei-               a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 34a Ab-\nten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5                satz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1\nder Gewerbeordnung durchführen, müssen bis                    Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.\nzum 30. November 2017 einen Sachkunde-                    b) Im Text der Anlage wird die Angabe „§ 34a Abs. 1\nnachweis erbringen.“                                          Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3\n18. In der Überschrift zur Anlage 1 werden die Wörter                Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.\n„§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5“ durch\ndie Wörter „§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2“                                           Artikel 2\nersetzt und die Wörter „als                                                         Inkrafttreten\n– Selbständiger*)                                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n– gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Dezember 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}