{"id":"bgbl1-2016-56-10","kind":"bgbl1","year":2016,"number":56,"date":"2016-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/56#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-56-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_56.pdf#page=41","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen","law_date":"2016-11-30T00:00:00Z","page":2681,"pdf_page":41,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016             2681\nVerordnung\nzur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen\nVom 30. November 2016\nAuf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes, der                      (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für\nzuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung                      1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrer-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                       plätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,\nden ist, verordnet die Bundesregierung:\n2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsverän-\nInhaltsübersicht                                     derliche Verwendung, die nicht regelmäßig\nArtikel 1  Änderung der Arbeitsstättenverordnung                           an einem Arbeitsplatz verwendet werden,\nArtikel 2  Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher\n3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder an-\noptischer Strahlung\ndere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten-\nArtikel 3  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder Messwertanzeigevorrichtung, die zur\nunmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels\nArtikel 1\nerforderlich ist und\nÄnderung der\n4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit\nArbeitsstättenverordnung\neinem Display.\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004\n(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeits-\n(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Ver-\nstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nunterliegen.“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 2 wird das Wort „Gesundheitsschutz“\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                      durch die Wörter „Schutz der Gesundheit“ er-\n„§ 6 Unterweisung der Beschäftigten“.                         setzt.\nb) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:           3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang Anforderungen und Maßnahmen für                                              „§ 2\nArbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.                            Begriffsbestimmungen\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      (1) Arbeitsstätten sind:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden             1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf\nAbsätze 1 bis 5 ersetzt:                                      dem Gelände eines Betriebes,\n„(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit             2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,\nund dem Schutz der Gesundheit der Beschäftig-\nten beim Einrichten und Betreiben von Arbeits-            3. Orte auf Baustellen,\nstätten.                                                  sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen\n(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5         sind.\nund der Anhang Nummer 1.3:                                   (2) Zur     Arbeitsstätte   gehören insbesondere\n1. Arbeitsstätten      im    Reisegewerbe  und    im      auch:\nMarktverkehr,                                         1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer\n2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr               Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer\neingesetzt werden,                                        Arbeit Zugang haben,\n3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu            2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-,\neinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb            Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume,\ngehören, aber außerhalb der von ihm bebau-                Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Ers-\nten Fläche liegen.                                        te-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie\n(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur                   3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeits-\nstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-\n1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Ar-                tungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungs-\nbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,                  einrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumluft-\n2. § 6 und der Anhang Nummer 6,                               technische Anlagen, Signalanlagen, Energiever-\nsoweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb                teilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige,\nabweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschrif-              Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.\nten gelten, soweit Anforderungen unter Be-               (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen\nachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen           Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft\nauf diese anwendbar sind.                             eingerichtet sind.","2682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Be-                (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung\nschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.                 einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe\nerforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-\n(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze,\nrungen an die Fachkunde sind abhängig von der\ndie sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bild-\njeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen\nschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausge-\nzählen eine entsprechende Berufsausbildung,\nstattet sind.\nBerufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte ent-\n(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu          sprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkennt-\ndenen insbesondere Bildschirme zur Darstellung                nisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf\nvon visuellen Informationen, Einrichtungen zur Da-            aktuellem Stand zu halten.“\ntenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und\nKommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine               4. § 3 wird wie folgt geändert:\nSoftware zur Steuerung und Umsetzung der Ar-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeitsaufgabe gehören.\n(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest               aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privat-                       „Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Ge-\nbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber                     fährdungen der Sicherheit und der Gesund-\neine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchent-                        heit der Beschäftigten zu beurteilen und da-\nliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung fest-                  bei die Auswirkungen der Arbeitsorganisa-\ngelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber                   tion und der Arbeitsabläufe in der Arbeits-\nerst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Be-                       stätte zu berücksichtigen.“\nschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeits-\nvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung                     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nfestgelegt haben und die benötigte Ausstattung\ndes Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln                    „Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die\neinschließlich der Kommunikationseinrichtungen                         physischen und psychischen Belastungen\ndurch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauf-                         sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbe-\ntragte Person im Privatbereich des Beschäftigten                       sondere die Belastungen der Augen oder\nbereitgestellt und installiert ist.                                    die Gefährdung des Sehvermögens der Be-\nschäftigten zu berücksichtigen.“\n(8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausge-\nstalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst                 cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Schutz-\ninsbesondere:                                                          maßnahmen“ durch die Wörter „Maßnahmen\n1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,                              zum Schutz der Beschäftigten“ ersetzt.\n2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, ande-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nren Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Be-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig\nleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch-\nvon der Zahl der Beschäftigten“ gestrichen.\nund Versorgungseinrichtungen,\n3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs-                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nund Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von                        Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nGefahrenstellen und brandschutztechnischen\n5. § 3a wird wie folgt geändert:\nAusrüstungen und\n4. das Festlegen von Arbeitsplätzen.                          a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n(9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das                 „(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\nBenutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeits-               Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben\nstätten sowie die Organisation und Gestaltung der                 werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit\nArbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeits-              und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst\nstätten.                                                          vermieden und verbleibende Gefährdungen\nmöglichst gering gehalten werden. Beim Einrich-\n(10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion,\nten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Ar-\nInstandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstät-\nbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1\nten zum Erhalt des baulichen und technischen Zu-\ndurchzuführen und dabei den Stand der Technik,\nstandes.\nArbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen\n(11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand              Anforderungen sowie insbesondere die vom\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-               Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach\ntriebsweisen, der die praktische Eignung einer                    § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und\nMaßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und                    Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung\nzum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ge-                   der bekannt gemachten Regeln ist davon auszu-\nsichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des                  gehen, dass die in dieser Verordnung gestellten\nStands der Technik sind insbesondere vergleich-                   Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wen-\nbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen                 det der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so\nheranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt               muss er durch andere Maßnahmen die gleiche\nworden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an               Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesund-\ndie Arbeitsmedizin und die Hygiene.                               heit der Beschäftigten erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016              2683\n(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit                                      „§ 6\nBehinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzu-                      Unterweisung der Beschäftigten\nrichten und zu betreiben, dass die besonderen\nBelange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die              (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten aus-\nSicherheit und den Schutz der Gesundheit be-              reichende und angemessene Informationen anhand\nrücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für           der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Be-\ndie barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen,          schäftigten verständlichen Form und Sprache zur\nSanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kan-           Verfügung zu stellen über\ntinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften so-            1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeits-\nwie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen,                      stätte,\nFluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orien-\n2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fra-\ntierungssystemen, die von den Beschäftigten mit\ngen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,\nBehinderungen benutzt werden.“\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-          3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicher-\ngefügt:                                                        heit und zum Schutz der Gesundheit der Be-\nschäftigten durchgeführt werden müssen, und\n„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform\noder elektronisch übermittelt werden.“                    4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbeson-\ndere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bild-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               schirmgeräten,\n„(4) Anforderungen in anderen Rechtsvor-               und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.\nschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht\nder Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die             (2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich\nAnforderungen dieser Verordnung hinausgehen.“             auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbe-\nsondere auf\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. die Bedienung von Sicherheits- und Warnein-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist die\nrichtungen,\nArbeit insoweit einzustellen“ durch die Wörter\n„hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten             2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel\nBeschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstel-             und Einrichtungen und\nlen“ ersetzt.                                             3. den innerbetrieblichen Verkehr.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              (3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich\n„(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsein-           auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhal-\nrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-              tensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbeson-\ntung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,            dere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notaus-\nSignalanlagen, Notaggregate und Notschalter               gänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der\nsowie raumlufttechnische Anlagen instand zu               Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitge-\nhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre             ber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen\nFunktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“                     zu unterweisen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             (4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:           der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindes-\ntens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für\n„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass           die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache\nVerkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge             zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu\nständig freigehalten werden, damit sie jeder-        wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäf-\nzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vor-        tigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und\nkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftig-        Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Be-\nten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit       triebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verän-\nbringen und schnell gerettet werden können.“         dern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefähr-\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „dieses Planes“           dungen verbunden ist.“\ndurch die Wörter „diesem Plan“ ersetzt.           9. § 7 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „hat“ die\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „beim Einrichten und Betreiben von Ar-\nbeitsstätten“ eingefügt und die Wörter „ersten                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nHilfe“ durch die Wörter „Ersten Hilfe“ ersetzt so-                 aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-\nwie das Wort „diese“ gestrichen.                                         hygiene“ durch das Wort „Hygiene“ er-\n7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                        setzt.\n„(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat                    bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt\nder Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von                           gefasst:\nArbeitsräumen der Natur des Betriebes entspre-                              „2. Regeln und Erkenntnisse zu ermit-\nchende und der Art der Beschäftigung angepasste                                 teln, wie die Anforderungen dieser\ntechnische oder organisatorische Maßnahmen                                      Verordnung erfüllt werden können,\nnach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden                                   sowie Empfehlungen für weitere\nBeschäftigten zu treffen.“                                                      Maßnahmen zur Gewährleistung\n8. § 6 wird wie folgt gefasst:                                                     der Sicherheit und zum Schutz der","2684           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nGesundheit der Beschäftigten aus-               Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls\nzuarbeiten und                                  vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n3. das Bundesministerium für Arbeit                 im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt\nund Soziales in allen Fragen der                gemacht worden sind.“\nSicherheit und der Gesundheit der       11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBeschäftigten in Arbeitsstätten zu\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1\nberaten.“\nNummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer\nbb) Die folgenden Sätze werden nach Satz 4 an-              vorsätzlich oder fahrlässig\ngefügt:\n1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei-\n„Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht                 lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nöffentlich. Beratungs- und Abstimmungser-                 rechtzeitig dokumentiert,\ngebnisse des Ausschusses sowie Nieder-\n2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nschriften der Untergremien sind vertraulich\ndass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschrie-\nzu behandeln, soweit die Erfüllung der Auf-\nbenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,\ngaben, die den Untergremien oder den Mit-\ngliedern des Ausschusses obliegen, dem                 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nnicht entgegenstehen.“                                    Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkennt-                     genannten Toilettenraum oder eine dort ge-\nnisse“ die Wörter „sowie Empfehlungen“ einge-                  nannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine\nfügt.                                                          nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nzur Verfügung stellt,\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\n4. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort\naa) In Nummer 1 wird das Wort „errichtet“ durch                genannten Pausenraum oder einen dort genann-\ndas Wort „eingerichtet“ ersetzt.                          ten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorge-\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die                   schriebenen Weise zur Verfügung stellt,\nWörter „gelten hierfür nur“ durch die Wörter           5. entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht\n„gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020                 in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet\nmindestens“ ersetzt.                                      oder betreibt,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,\n„(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für                  dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätig-\nArbeitsstätten ermittelten und vom Bundes-                     keit unverzüglich einstellen,\nministerium für Arbeit und Soziales im Gemein-              7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Re-                   dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notaus-\ngeln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an                  gänge freigehalten werden,\nden Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berück-\nsichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeits-              8. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein-\nplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverord-              richtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung\nnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die                stellt,\nzuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom                9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätig-\nden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für               keit unterwiesen werden.“\n12. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„A n h a n g\nAnforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“.\nb) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.\nbb) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“.\ncc) Die Angabe zu Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze“.\ndd) Die Angabe zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:\n„Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.\nee) Die Angabe zu Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:\n„Baustellen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016        2685\nff) Folgende Angaben werden angefügt:\n„6    Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen\n6.1   Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze\n6.2   Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte\n6.3   Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an\nArbeitsplätzen\n6.4   Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplät-\nzen\n6.5   Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen“.\nc) Die Erläuterung nach der Inhaltsübersicht und vor Nummer 1 wird gestrichen.\nd) Die Überschrift der Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden“.\ne) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsräume“ die Wörter „, Sanitär-, Pausen- und Bereitschafts-\nräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte“ und nach dem Wort „Wohlbefindens“ werden die\nWörter „die Räume nutzen oder“ eingefügt.\nbb) In Absatz 2 werden die Wörter „aller weiteren“ durch das Wort „der“ ersetzt.\ncc) In Absatz 3 werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-\ntung“ ersetzt.\nf) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu\nberücksichtigen.“\nbb) Absatz 3 wird aufgehoben.\ng) In Nummer 1.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n„Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und\nbetrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender\nTeile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.“\nh) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie\nden Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind.\nArbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen\neine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen\nFeuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume\nund Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine aus-\nreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.“\nbb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder\nim Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus\nbruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder die Ver-\nkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen\nund beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.“\ncc) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhanden sind“ durch die Wörter „benutzt werden“ ersetzt.\ni) In Nummer 1.7 Absatz 8 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.\nj) In Nummer 1.8 Absatz 6 wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.\nk) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:\n„2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen\n(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des\nHerabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern,\ndass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind auf-\ngrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen\nAbsturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame\nMaßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.\n(2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen\nversehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.","2686        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n(3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten\ngesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese\nBereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.“\nl) Nummer 3.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umklei-\nderäume vorhanden sind.“\nm) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend\nTageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.\nDies gilt nicht für\n1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sicht-\nverbindung nach außen entgegenstehen,\n2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen län-\ngeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbeson-\ndere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,\n3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche\nEinrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume\nhandelt,\n4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufs-\nzentren,\n5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere\nbauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.“\nbb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:\n„(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht\nbeleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend\nTageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.\n(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begon-\nnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen\nohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder\numgebaut werden.\n(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit\nreguliert werden können.\n(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche\nBeleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten\ngewährleistet sind.“\ncc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7 und wie folgt gefasst:\n„(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und\ndie Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.\n(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten ge-\nfährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.“\nn) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die\nRaumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der\nArbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche\nRaumtemperatur haben.“\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen\nwährend der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesund-\nheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“\ncc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\n„(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der\nArt der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“\no) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016          2687\n„(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und\nUnterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren,\nder physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Per-\nsonen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“\nbb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Eine Störung muss“ durch die Wörter „Bei raumlufttechnischen\nAnlagen muss eine Störung“ ersetzt.\ncc) In Absatz 3 werden die Wörter „Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen“ durch die\nWörter „raumlufttechnische Anlagen“ ersetzt.\np) Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4     S a n i t ä r- , P a u s e n - u n d B e rei t s c h a f t s rä u m e, Kantinen,  Erste-Hilfe-\nR ä u m e u n d U n t e r k ü n f t e “.\nq) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und\nFrauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind\nmit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgele-\ngenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in\nder Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei\nArbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toiletten-\nkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.“\nbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:\n„Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern –\nWaschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten\noder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit\nwenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend.“\nbbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:\naaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.\nbbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Arbeitsplatzes“ durch die Wörter „von Arbeitsräu-\nmen“ ersetzt.\ncccc) In Buchstabe b wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.\nccc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.\ncc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naaa) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:\n„Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten\nbei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,\nsich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt\neinzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“\nbbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen.\nccc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „die“ eingefügt.\nr) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es\nerfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfü-\ngung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeits-\nräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause\ngegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder\nArbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume\nfür Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der\nPausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen\nhinlegen und ausruhen können.“\nbb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6\nAbs. 3 Satz 1“ gestrichen.\ncc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3“ werden gestrichen.","2688        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\ns) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der\nArbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räum-\nlichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.“\nbb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4“ wird gestrichen.\ncc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Materialien\nzur ersten Hilfe“ durch die Wörter „Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ ersetzt.\ndd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen\nzur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein.“\nt) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebe-\nnenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der\nGesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen\nder Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im\nBetrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht\nzur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu\nsorgen.“\nbb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\ncc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\n„(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der\nRäume zu berücksichtigen.“\nu) Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5     Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeits-\ns t ä t t e n u n d A r b e i t s p l ä t z e “.\nv) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“.\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „und im Freien sind so zu gestalten“ durch die Wörter „und Arbeitsplätze\nim Freien sind so einzurichten und zu betreiben“ ersetzt.\ncc) In Satz 2 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „diese“ eingefügt.\nw) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„5.2    Baustellen“.\nbb) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3“ gestrichen und in Satz 3\nBuchstabe e werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung“ durch die Wörter „physischen Belas-\ntungen“ ersetzt.\ncc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen\nauf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein:\n1. unabhängig von der Absturzhöhe bei\na) Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in\ndenen man versinken kann,\nb) Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken\nkann,\n2. bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen\nsowie\n3. bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.\nBei einer Absturzhöhe bis zu 3 Metern ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und\nVerkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Nei-\ngung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich quali-\nfizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten beson-\nders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.“\ndd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016           2689\nee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:\naaa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen“ durch die Wörter\n„Montage- oder Demontagearbeiten“ ersetzt.\nbbb) In Satz 3 Buchstabe b wird das Wort „Ausschachtungen“ durch das Wort „Aushubarbeiten“ und\nwerden die Wörter „geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen“ durch die Wörter\n„die Erd- oder Felswände so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie\nwährend der einzelnen Bauzustände standsicher sind“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Gefahr von“ durch die Wörter „Gefährdung durch“\nersetzt.\nddd) In Satz 3 Buchstabe e wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nstabe f angefügt:\n„f) bei Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahr-\nzeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen.“\neee) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von\nStahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von\nErd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger\nAufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen;\ndie Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechni-\nschen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen\nAbbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht\nerforderlich sind.“\nff) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nx) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6     Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen\n6.1    Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze\n(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der\nGesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirm-\narbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Be-\nschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten ins-\nbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.\n(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vor-\nzusehen.\n(4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden\nReflexionen und Blendungen sind.\n(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt\nwerden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.\n(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf\nder Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des\nSchriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auf-\nlegen der Handballen ermöglichen.\n(7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Ver-\nfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht\nwerden kann.\n(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäf-\ntigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu ge-\nwährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung\nder Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den\nsonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.\n(9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese\nergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät\nzuordnen lassen.\n(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am\nArbeitsplatz führen.\n6.2    Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte\n(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und\ndem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand","2690       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nmüssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell\neingestellt werden können.\n(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen auf-\nweisen.\n(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bild-\nschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen\nder Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.\n(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.\n(5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten\nwerden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.\n6.3    Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an\nArbeitsplätzen\n(1) Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen ver-\nfügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn\ndies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist.\n(2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:\n1. sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,\n2. sie müssen neigbar sein,\n3. die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,\n4. die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergono-\nmische Bedienung ermöglichen,\n5. die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshal-\ntung gut lesbar sein.\n(3) Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen\nnur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine\nzusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.\n6.4    Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeits-\nplätzen\n(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend ange-\nmessen sein.\n(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen\n1. über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und\n2. so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.\n(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbeson-\ndere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurz-\nzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten aus-\ngeführt werden können.\n(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und\nmit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.\n(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die\nAnforderungen nach Nummer 6.1.\n6.5    Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen\n(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz\nden Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereit-\nzustellen.\n(2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der\nBeschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.\n(3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.\n(4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu\nbeeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung\nmit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.\n(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen\nder Beschäftigten nicht durchgeführt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016  2691\nArtikel 2\nÄnderung der\nArbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung\nDie Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli\n2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November\n2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R,\n3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen\nFachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu be-\nstellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben er-\nforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch\ndie erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch\nFortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.“\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:\n„Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:\n1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefähr-\ndungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen\nSchutzmaßnahmen nach § 7;\n2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.“\n2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermit-\ntelt werden.“\n3. § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a er-\nsetzt:\n„5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht\nschriftlich bestellt,\n5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt,\nder nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse ver-\nfügt,“.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841,\n1843), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. November 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}