{"id":"bgbl1-2016-56-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":56,"date":"2016-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  HZAZustV)","law_date":"2016-11-22T00:00:00Z","page":2642,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 22. November 2016\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal-            § 40   Hauptzollamt   Singen\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             § 41   Hauptzollamt   Stralsund\nvom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) und des            § 42   Hauptzollamt   Stuttgart\n§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2          § 43   Hauptzollamt   Ulm\nin Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Ab-\ngabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                          Abschnitt 3\nvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61)                               Schlussbestimmungen\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§ 44   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                               Allgemeine Vorschriften\n§ 1   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                                               §1\nAbschnitt 2                            Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nZuständigkeitsübertragungen                    (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung\n§  2  Hauptzollamt Aachen\nund die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen\n§  3  Hauptzollamt Augsburg\ndie Zuständigkeit für das gerichtliche und das außerge-\n§  4  Hauptzollamt Berlin                                   richtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein.\n§  5  Hauptzollamt Bielefeld\n§  6  Hauptzollamt Braunschweig                                (2) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§  7  Hauptzollamt Bremen\nten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß-\n§  8  Hauptzollamt Darmstadt\ngeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf-\ntaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\n§  9  Hauptzollamt Dresden\nwidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.\n§ 10  Hauptzollamt Duisburg\n§ 11  Hauptzollamt Düsseldorf                                  (3) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§ 12  Hauptzollamt Erfurt                                   ten Zuständigkeitsübertragungen für die Vollstreckung\n§ 13  Hauptzollamt Frankfurt am Main                        umfassen\n§ 14  Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                         1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n§ 15  Hauptzollamt Gießen                                       Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-\n§ 16  Hauptzollamt Hamburg-Hafen                                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n§ 17  Hauptzollamt Hamburg-Jonas                                obliegen, sowie\n§ 18  Hauptzollamt Hamburg-Stadt                            2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die\n§ 19  Hauptzollamt Hannover                                     Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-\n§ 20  Hauptzollamt Heilbronn                                    tung beweglicher Sachen.\n§ 21  Hauptzollamt Itzehoe\n§ 22  Hauptzollamt Karlsruhe\n(4) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§ 23  Hauptzollamt Kiel\nten Zuständigkeitsübertragungen hinsichtlich der Fi-\nnanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrneh-\n§ 24  Hauptzollamt Koblenz\nmung der den Behörden der Zollverwaltung übertrage-\n§ 25  Hauptzollamt Köln\nnen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung\n§ 26  Hauptzollamt Krefeld\nder Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.\n§ 27  Hauptzollamt Landshut\n§ 28  Hauptzollamt Lörrach                                     (5) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf\n§ 29  Hauptzollamt Magdeburg                                dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung\n§ 30  Hauptzollamt München                                  des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren\n§ 31  Hauptzollamt Münster                                  oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-\n§ 32  Hauptzollamt Nürnberg                                 päischen Union.\n§ 33  Hauptzollamt Oldenburg                                   (6) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-\n§ 34  Hauptzollamt Osnabrück                                gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf\n§ 35  Hauptzollamt Potsdam                                  Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des\n§ 36  Hauptzollamt Regensburg                               Rechts der Europäischen Union.\n§ 37  Hauptzollamt Rosenheim                                   (7) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen\n§ 38  Hauptzollamt Saarbrücken                              auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-\n§ 39  Hauptzollamt Schweinfurt                              kehrsteuern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016          2643\n(8) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche           3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nPrüfungen der Einhaltung                                         zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim und des\n1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem                Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Pfaffen-\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-              hofen an der Ilm.\nnungen sowie\n§4\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-                            Hauptzollamt Berlin\nschaftsrechts.                                               Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständig-\n(9) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-         keiten übertragen für\nfungen der Einhaltung                                         1. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des                 Potsdam,\n§ 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hin-          2. die Verwertung beweglicher Sachen des Hauptzoll-\nsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen            amts Potsdam,\nsowie\n3. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes             gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\nerlassenen Rechtsverordnungen.                               von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,\n(10) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbst-\n4. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-\nkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prü-\nzollämter bundesweit,\nfungen der wirtschaftlichen Lage.\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-\n(11) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-\nßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-\nHauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.\n6. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\n(12) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfun-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\ngen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nvon Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen\nzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam.\nergebenden Maßnahmen.\nAbschnitt 2                                                        §5\nZuständigkeitsübertragungen                                           Hauptzollamt Bielefeld\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit\n§2                                für die Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit\nHauptzollamt Aachen                         Ausnahme des Kreises Borken, übertragen.\nDem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-\n§6\nkeiten übertragen für\nHauptzollamt Braunschweig\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-          ständigkeiten übertragen für\nbung in Suchverfahren,                                    1. die Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover,\na) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-          2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,              gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                 des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-\nHauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-              stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-\nverfahren befasst ist,                                    chung des Zahlungseingangs obliegt,\n2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts             3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\nKöln sowie                                                   amts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont\n3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Aus-            und Holzminden,\nnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-          4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nBergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Lever-          Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nkusen.                                                       maßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den\nLandkreis Holzminden,\n§3\n5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nHauptzollamt Augsburg                           zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\nDem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-               Landkreis Gifhorn,\nkeiten übertragen für                                         6. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter               Hannover und Magdeburg,\nLandshut, München und Rosenheim,                          7. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-          sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lands-                 von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nhut, München und Rosenheim sowie                             bung in Suchverfahren,","2644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-                                       §9\nburg, Oldenburg und Osnabrück,                                         Hauptzollamt Dresden\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nDem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\nHauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem\nkeiten übertragen für\nSuchverfahren befasst ist, sowie\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n8. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nHauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nPyrmont und Holzminden.\nzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main,\nGießen, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach,\n§7\nSaarbrücken, Singen, Stuttgart und Ulm,\nHauptzollamt Bremen\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig-                sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nkeiten übertragen für                                           von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              bung in Suchverfahren,\nOldenburg und Osnabrück,                                     a) des Hauptzollamts Erfurt,\n2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-             b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\namts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,                     zollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfah-\nRotenburg (Wümme) und Stade,                                    ren befasst ist,\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nHauptzollamts Oldenburg,\nwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum           des Hauptzollamts Erfurt sowie\ndes Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nCuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des\nzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-\nHauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr,\nkreise Meißen und Mittelsachsen.\nbegrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundes-\nautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die\nLandesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,                                          § 10\n5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des                           Hauptzollamt Duisburg\nHauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-           Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-\nweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in            keiten übertragen für\nBremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-            1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ndung in der Nordsee,                                         gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\n6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die            des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die               Zahlungseingangs obliegt,\nLandkreise Cuxhaven und Stade, für die Samt-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\ngemeinden Sittensen, Selsingen, Tarmstedt, Zeven,\nzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis\nGeestquelle und für die Gemeinden Gnarrenburg\nWesel,\nund Bremervörde des Landkreises Rotenburg\n(Wümme) sowie                                             3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit\nAusnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzoll-\n7. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\namts Münster für den Kreis Borken,\nwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braun-\nschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und               4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\nOsnabrück.                                                   amts Krefeld für die Gemeinden Alpen, Kamp-Lint-\nfort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg des\n§8                                   Kreises Wesel sowie\nHauptzollamt Darmstadt                        5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\nDem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig-             Hauptzollamts Düsseldorf.\nkeiten übertragen für\n§ 11\n1. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-                         Hauptzollamt Düsseldorf\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main               Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-\nfür die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der         digkeiten übertragen für\nStadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des\n2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-         Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt              Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nam Main und Gießen,                                          zollämter Duisburg und Krefeld,\n3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt          2. die Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den\nam Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken sowie               Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des          Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen und des\nHauptzollamts Frankfurt am Main.                             Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Neuss,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016              2645\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                        Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-\nAachen, Duisburg, Köln und Krefeld sowie                         verfahren befasst ist,\n4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,            5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und             Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nMünster.                                                     maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nfür die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-\n§ 12                                  lich der Flüsse Main und Nidda,\nHauptzollamt Erfurt                        6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für           Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über-         Darmstadt und Frankfurt am Main,\nwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden                 7. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nübertragen.                                                     zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nund des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-\n§ 13                                  Taunus-Kreis.\nHauptzollamt Frankfurt am Main\n§ 16\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main wird die Zu-\nständigkeit für die Straf- und Bußgeldsachen des                          Hauptzollamt Hamburg-Hafen\nHauptzollamts Gießen übertragen.                                Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden die Zu-\nständigkeiten übertragen für\n§ 14                               1. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nHauptzollamt Frankfurt (Oder)                      zum Warentransport unter Zollverschluss des Haupt-\nDem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-             zollamts Hamburg-Stadt sowie\nständigkeiten übertragen für                                 2. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des           Hauptzollamts Hamburg-Stadt.\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-                                      § 17\nzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,                     Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nBremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-\nDem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zu-\nver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,\nständigkeiten übertragen für\nOsnabrück und Potsdam sowie\n1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzoll-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zu-\nzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und\nständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung\ndes Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-\nund des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhr-\nkreise Mittelsachsen und Meißen.\nzollstelle zuständig ist,\n§ 15                               2. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-\nerstattungen für die Verwendung von Zucker aller\nHauptzollamt Gießen\nHauptzollämter bundesweit,\nDem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständig-\n3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im\nkeiten übertragen für\nMilchsektor sowie die Erfassung und Auswertung\n1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und           der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundes-\nFrankfurt am Main,                                           weit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher\n2. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher-             Vorgaben:\nheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen          a) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-               Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004\ngesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit,                  mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\n3. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem                   (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung\nLuftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-                 einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom\nverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-                 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchfüh-\nweit, wenn                                                       rungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom\na) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8                   27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der\ndes Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen                    jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit\nsteuerlichen Beauftragten benannt haben oder              b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-              nung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen\nerlichen Beauftragten erfolglos war,                          Parlaments und des Rates vom 17. Dezember\n2013 über eine gemeinsame Marktorganisation\n4. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-                 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme                hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-                 (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)\nbung in Suchverfahren,                                           Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\na) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am                    S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt\nMain, Koblenz und Saarbrücken,                                durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl.","2646            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nL 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden               hoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme\nist, in der jeweils geltenden Fassung sowie                 des Geländes des Flughafens Hamburg und der\n4. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben                  Luftwerft,\naller Hauptzollämter bundesweit.                            11. die Vollstreckung des Hauptzollamts Hamburg-\nHafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das\n§ 18                                  Stadtgebiet Hamburg,\nHauptzollamt Hamburg-Stadt\n12. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsulari-\nDem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zu-\nschen Vertretungen als überwachende Zollstelle;\nständigkeiten übertragen für\ndie Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugs-\n1. die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur                 mengen unterliegen und für das Führen der Kontin-\nÜberführung von Waren in den zollrechtlich freien              gents-Überwachungsblätter für Konsulargut des\nVerkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung               Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzoll-\n(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments                  amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,\nund des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Fest-\nlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom             13. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\n10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90),                Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341              der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der\n(ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) ergänzt worden ist,            Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe,\nin der jeweils geltenden Fassung sowie der Zoll-               Kiel, Oldenburg und Stralsund,\nlagerverfahren, einschließlich der sich daraus erge-\nbenden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzoll-             14. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\namts Hamburg-Hafen,                                            und den Erlass von Säumniszuschlägen oder\nSäumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus\n2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-                  resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang\nsamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-              mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewil-\nheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der                  ligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzoll-\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48               ämter bundesweit,\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\ngemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom               15. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\n13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss              Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen,\nNr. 4/2015 (ABl. L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geän-             einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,             die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg-\ndes Hauptzollamts Hamburg-Hafen,                               Hafen sowie\n3. die Überwachung der allgemein zugelassenen\n16. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nSteuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,\nÜberwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\n4. die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme                  gen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund.\nder Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-\nHafen,\n§ 19\n5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,                                Hauptzollamt Hannover\n6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-\nZahlungsaufschubs und der Verwaltung der dafür             keiten übertragen für\nerhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Bre-\nmen, Hamburg-Hafen und Oldenburg,                          1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\n7. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts                Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nHamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe                   Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nfür das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des                 zollämter Braunschweig, Magdeburg und Osna-\nGeländes des Flughafens Hamburg und der Luft-                 brück,\nwerft,\n2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n8. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-            Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                 erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Berlin,\ndes Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Haupt-                Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder),\nzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flug-                Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,\nhafen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts\nHamburg-Stadt die Überwachung des Zahlungs-                3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\neingangs obliegt,                                             und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-\n9. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließ-            niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-\nlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Haupt-              tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit\nzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Ver-               dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufen-\nwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas                  den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-\nerhoben werden,                                               weit,\n10. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-           4. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen\namts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze-                aller Hauptzollämter bundesweit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016           2647\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                       Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchver-\nBraunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg                      fahren befasst ist,\nund Osnabrück,                                            2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\n6. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              Kiel sowie\nzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den            3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nLandkreis Rotenburg (Wümme) sowie                            zeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise\n7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des          Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-\nHauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn,            berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg\ndie Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden                für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise\nBoldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und             Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland, Weser-\nPapenteich des Landkreises Gifhorn.                          marsch und des Hauptzollamts Bremen für den\nLandkreis Cuxhaven.\n§ 20\nHauptzollamt Heilbronn                                                 § 22\nDem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-                          Hauptzollamt Karlsruhe\nkeiten übertragen für                                           Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-\n1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und        keiten übertragen für\nUlm,                                                      1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n2. die Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit,           Lörrach und Singen sowie\nsofern eine rückständige Abgabe auf Bier, Kaffee,         2. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nkaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeug-             nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nnisse sowie auf Branntwein und branntweinhaltige             maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und\nWaren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfah-              Singen.\nrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stutt-\ngart zum Soll gestellt wurde,                                                       § 23\n3. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-                             Hauptzollamt Kiel\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-          übertragen für\nbung in Suchverfahren,\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\na) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,             Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der\nStuttgart und Ulm,                                         Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                  Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-\nHauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-            schließlich zur Bundesautobahn 7,\nverfahren befasst ist,                                  2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n4. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des            des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des\nHauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-              Stadtgebiets Hamburg,\nKreis,                                                     3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit\n5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-               Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets,\nzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den             4. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nLandkreis Ludwigsburg,                                        gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\n6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die             des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Zoll-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              amts Hamburg-Flughafen, sofern der Zollzahlstelle\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,                       des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zah-\n7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-               lungseingangs obliegt,\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-           5. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,              Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\n8. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,             erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Itzehoe\nLörrach, Singen, Stuttgart und Ulm.                           und Stralsund,\n6. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\n§ 21                                   und den Erlass von Säumniszuschlägen oder\nHauptzollamt Itzehoe                            Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus\nresultierenden Geldforderungen im Zusammenhang\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständig-                mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufen-\nkeiten übertragen für                                            den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bun-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-              desweit,\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme          7. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-              Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-\nbung in Suchverfahren,                                        tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-\na) der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-                 staaten der Europäischen Union im Zusammen-\nStadt, Kiel und Stralsund,                                 hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften","2648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\nauf Zulassung eines Linienverkehrs oder auf Bewil-          Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching bei\nligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versand-            München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim und\nverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bun-           Kirchheim bei München des Landkreises München\ndesweit,                                                    und das Gebiet des Flughafens München,\n8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-       2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,                Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der               Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nHauptzollämter Itzehoe und Stralsund,                       zollämter Augsburg, München und Rosenheim sowie\n9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der           3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                   Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nHamburg-Hafen und Hamburg-Stadt sowie                       maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim.\n10. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis                                 § 28\nRendsburg-Eckernförde.                                                    Hauptzollamt Lörrach\n§ 24                                  Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\nHauptzollamt Koblenz\n1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nDem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nkeiten übertragen für\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-\n1. die Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken              zollamts Singen,\nsowie\n2. die Vollstreckung des Hauptzollamts Karlsruhe und\n2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-         Singen sowie\nwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saar-\nbrücken.                                                  3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-\n§ 25                                  stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und\nUlm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-\nHauptzollamt Köln                             geben haben.\nDem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten\nübertragen für                                                                         § 29\n1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                            Hauptzollamt Magdeburg\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nDem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter\nzollamts Aachen sowie\nBraunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die         Osnabrück übertragen.\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen.                                                § 30\n§ 26                                               Hauptzollamt München\nHauptzollamt Krefeld                           Dem Hauptzollamt München werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\nDem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                        1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür er-\n1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Augsburg,\nDuisburg und Düsseldorf,\nLandshut und Rosenheim,\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg              2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-\nund Düsseldorf,                                              bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-\nleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung\n3. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein-           (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des                   und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung\nHauptzollamts Duisburg sowie                                 des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013,\n4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-         S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90) in der jeweils\nwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen,                geltenden Fassung und den Artikeln 48 bis 61 der\nDuisburg, Düsseldorf und Köln.                               Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames\nVersandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2),\n§ 27                                  das zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/2015 (ABl.\nHauptzollamt Landshut                           L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-              Augsburg, Landshut und Rosenheim, die Vergütung\nkeiten übertragen für                                           der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuerge-\n1. die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungs-             setzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-\nverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und                   Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augs-\ndes Hauptzollamts München für die Gemeinden                  burg, Landshut und Rosenheim,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016            2649\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der         2. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                    Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nAugsburg, Landshut und Rosenheim sowie                       Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\n4. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung              zollämter Regensburg und Schweinfurt,\nund den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-           3. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-          gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\ntierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit                des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-\ndem vom Hauptzollamt München bewilligten laufen-             stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-\nden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-            chung des Zahlungseingangs obliegt,\nweit.\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n§ 31                                 zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den\nHauptzollamt Münster                           Landkreis Forchheim,\nDem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-            5. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nkeiten übertragen für                                           und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-\n1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden               niszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür er-           tierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit\nhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Aachen,              dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufen-\nDortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main,           den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-\nGießen, Köln und Krefeld,                                    weit,\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter           6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nDortmund und Bielefeld,                                      wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regens-\n3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                burg und Schweinfurt sowie\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\n7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nLandshut, München, Regensburg, Rosenheim und\nzollämter Bielefeld und Dortmund,\nSchweinfurt.\n4. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-\n§ 33\nniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-\ntierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit                            Hauptzollamt Oldenburg\ndem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufen-\nden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-            Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit\nweit,                                                     für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen oder\n5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und\nSäumniszinsen des Hauptzollamts Bremen übertragen,\ndie Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\nsofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg\nprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\ndie Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.\nEchtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-\nsen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen\naußerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an                                        § 34\ndie Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzoll-\nHauptzollamt Osnabrück\nämter bundesweit,\n6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die            Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-          digkeiten übertragen für\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,\n1. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\n7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-              amts Hannover für den Landkreis Nienburg und\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             für die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Dortmund und                   Siedenburg des Landkreises Diepholz,\nBielefeld sowie\n8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-           2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-             zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\ndorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der               Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-\nkreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-         burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,\nfeld für den Kreis Warendorf.                             3. die Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und\nOldenburg sowie\n§ 32\nHauptzollamt Nürnberg                        4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-              maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit\nkeiten übertragen für                                           Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade,\n1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden               der Samtgemeinden Sittensen, Selsingen, Tarm-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür               stedt, Zeven und Geestquelle und der Gemeinden\nerhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Erfurt,            Gnarrenburg und Bremervörde des Landkreises\nRegensburg und Schweinfurt,                                  Rotenburg (Wümme).","2650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016\n§ 35                                  bruck und für den Landkreis München, einschließlich\nHauptzollamt Potsdam                            des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augs-\nburg, Landshut und München, sofern nicht die in\nDem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-               § 27 Nummer 1 genannten Gemeinden betroffen\nkeiten übertragen für                                           sind,\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme         3. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der\nbung in Suchverfahren,                                       Europäischen Union des Hauptzollamts München,\na) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),        4. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll-\nstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nRottal-Inn sowie\nzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-\nren befasst ist,                                       5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des\n2. die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungs-             Hauptzollamts München.\nverfahrens, des Hauptzollamts Frankfurt (Oder),\n§ 38\n3. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\nAusland ansässige Schuldner im Inland nach dem                          Hauptzollamt Saarbrücken\nGrenzausschreibungsverfahren (BENGALI) aller\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-\nHauptzollämter bundesweit,\ndigkeiten übertragen für\n4. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\nheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der         1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nEuropäischen Union der Hauptzollämter Berlin und             Darmstadt und Koblenz sowie\nFrankfurt (Oder) sowie                                    2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\n5. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-              Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\ngen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,               Koblenz.\nder Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder).\n§ 39\n§ 36\nHauptzollamt Schweinfurt\nHauptzollamt Regensburg\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-\nDem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für\ndigkeiten übertragen für\n1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und         1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nSchweinfurt,                                                 sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            bung in Suchverfahren,\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nNürnberg und Schweinfurt,                                    a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,\n3. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des           b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der               zollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchver-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-                fahren befasst ist, sowie\nzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              Nürnberg und Regensburg.\nzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Aus-\nnahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm                                        § 40\nund des Hauptzollamts München für das Gebiet\ndes Flughafens München.                                                    Hauptzollamt Singen\nDem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-\n§ 37                               keiten übertragen für\nHauptzollamt Rosenheim\n1. die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeug-\nDem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-                steuer des Hauptzollamts Lörrach,\ndigkeiten übertragen für\n2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-             mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-\nbung in Suchverfahren,                                       geben haben und die sich aus den Zollprüfungen\na) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und                 ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-\nMünchen,                                                  abgaben, sowie\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das              3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nHauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem                 Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-\nSuchverfahren befasst ist,                                stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und\n2. die Vollstreckung des Hauptzollamts München für              Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-\ndie Stadt München, für den Landkreis Fürstenfeld-            geben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016           2651\n§ 41                                  den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundes-\nHauptzollamt Stralsund                          weit.\nDem Hauptzollamt Stralsund werden die Zustän-\n§ 43\ndigkeiten für die Entlastung von der Energiesteuer\nnach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung                               Hauptzollamt Ulm\nmit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung             Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten\nder Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt,             übertragen für\nItzehoe und Kiel übertragen.\n1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n§ 42                                  Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts\nAugsburg für den Bodensee und den grenznahen\nHauptzollamt Stuttgart                          Raum zur Schweiz,\nDem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-\n2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nkeiten übertragen für\nHauptzollamts Augsburg\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Branntwein-\na) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der\nsteuer auf Abfindungsbranntwein aller Hauptzoll-\nGemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,\nämter bundesweit,\nOberroth, Osterberg und Unterroth sowie\n2. die Berechnung, die Festsetzung und die Zahlung\ndes Übernahmegeldes für abgelieferten Abfindungs-            b) für die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau,\nbranntwein aller Hauptzollämter bundesweit im Auf-              Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-\ntrag der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,                mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-\nScheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg,\n3. die Anordnung von Ausbeuteermittlungen in be-                   Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Wald-\nsonderen Fällen sowie die Festsetzung der daraus                stetten und Winterbach des Landkreises Günz-\nresultierenden Ausbeutesätze aller Hauptzollämter               burg,\nbundesweit,\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum\n4. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an          für den Bodensee und im grenznahen Raum zur\ndie land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-          Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,\nschaften aller Hauptzollämter bundesweit,\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n5. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des\nzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\nHauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-\ngabe auf Bier, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaum-\nkreises Ludwigsburg sowie\nwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Branntwein\nund branntweinhaltige Ware im Rahmen eines                5. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in\nIT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle          der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zoll-\ndes Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde,         stellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\n6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nhaben.\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\nerhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Darm-\nstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saar-                           Abschnitt 3\nbrücken, Singen und Ulm,                                               Schlussbestimmungen\n7. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-\nerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm,                                       § 44\n8. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-          in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptzollamtszustän-\nzollämter Heilbronn und Ulm sowie                         digkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I\n9. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung           S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes\nund der Erlass von Säumniszuschlägen oder Säum-           vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert\nniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resul-       worden ist, sowie die Kraftfahrzeugsteuerzuständig-\ntierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit             keitsverordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 92)\ndem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufen-        außer Kraft.\nBerlin, den 22. November 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}