{"id":"bgbl1-2016-55-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":55,"date":"2016-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/55#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_55.pdf#page=47","order":4,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe","law_date":"2016-11-21T00:00:00Z","page":2615,"pdf_page":47,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016                       2615\nGesetz\nzur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe*\nVom 21. November 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkom-\nmenden Gemischen und Lösungen;\nArtikel 1                                 3. Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zube-\nNeue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz                                reiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das\n(NpSG)                                       Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen ein-\nschließlich Abfüllen;\n§1                                    4. Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf\nAnwendungsbereich                                     oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das\nFeilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psycho-                       unmittelbaren Verbrauch an andere.\naktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1.\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf                                                       §3\n1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des                                          Unerlaubter Umgang\nBetäubungsmittelgesetzes und                                                   mit neuen psychoaktiven Stoffen\n2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4                     (1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven\nSatz 1 des Arzneimittelgesetzes.                                   Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen,\nihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den\n§2                                    Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu\nBegriffsbestimmungen                               erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu\nverabreichen.\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\n(2) Vom Verbot ausgenommen sind\n1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zube-\nreitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage ge-              1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und\nnannten Stoffgruppen;                                                  Technik anerkannte Verwendungen eines neuen\npsychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen\n2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzu-\noder wissenschaftlichen Zwecken und\nstand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes\n2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     Stoffen beauftragten Behörden.","2616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicher-         (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die\nstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von              Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\nneuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50             ren.\ndes Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der               (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3\nPolizeigesetze der Länder.                                    Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung\n(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zoll-            mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Frei-\nbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung                  heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nnach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren,             (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nbei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich          Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\num neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Ab-         einem Jahr oder Geldstrafe.\nsatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht                                      §5\nwerden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des\nEinziehung und erweiterter Verfall\nBundespolizeigesetzes gelten entsprechend.\n(1) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4\n§4                                 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-\ngesetzbuches ist anzuwenden.\nStrafvorschriften\n(2) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit        stabe a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1\n1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt,                                     §6\nihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen                              Datenübermittlung\nverabreicht oder\nDas Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Infor-\n2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des              mationen, einschließlich personenbezogener Daten nach\nInverkehrbringens                                         der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamt-\na) herstellt oder                                         gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundes-\nkriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zen-\nb) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.      tralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              dem nicht entgegenstehen. Übermittlungen nach Satz 1\n(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn         sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem\nJahren wird bestraft, wer                                     Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unter-\nliegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechts-\n1. in den Fällen                                              vorschriften bleiben unberührt.\na) des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied\neiner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten                                    §7\nBegehung solcher Taten verbunden hat, oder                             Verordnungsermächtigung\nb) des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über                   Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-\n21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine       tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nPerson unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verab-      Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch über-          ministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der\nlässt oder                                             Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundes-\n2. durch eine in Absatz 1 genannte Handlung                   ministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sach-\nverständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage zu\na) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen          ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis\ngefährdet oder                                         wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen\nb) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer          Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen\nschweren Schädigung an Körper oder Gesund-             Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittel-\nheit aussetzt.                                         baren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016             2617\nAnlage\n1   Vo n 2 - P h e n e t h y l a m i n a b g e l e i t e t e Ve r b i n d u n g e n\nEine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung ist jede chemische Verbindung, die von einer\n2-Phenylethan-1-amin-Grundstruktur abgeleitet werden kann, eine maximale Molekülmasse von 500 u hat\nund dem nachfolgend beschriebenen modularen Aufbau aus Strukturelement A und Strukturelement B ent-\nspricht.\nStrukturelement A                            Strukturelement B\nDies schließt chemische Verbindungen mit einer Cathinon-Grundstruktur (2-Amino-1-phenyl-1-propanon) ein:\nStrukturelement A                            Strukturelement B\n1.1 Strukturelement A\nFür das Strukturelement A sind die folgenden Ringsysteme bzw. Strukturen eingeschlossen, wobei sich das\nStrukturelement B an jeder Position des Strukturelements A befinden kann:\nPhenyl-, Naphthyl-, Tetralinyl-, Methylendioxyphenyl-, Ethylendioxyphenyl-, Furyl-, Pyrrolyl-, Thienyl-, Pyridyl-,\nBenzofuranyl-, Dihydrobenzofuranyl-, Indanyl-, Indenyl-, Tetrahydrobenzodifuranyl-, Benzodifuranyl-, Tetra-\nhydrobenzodipyranyl-, Cyclopentyl-, Cyclohexyl-\nPhenyl-                                   Naphthyl-\nO\nO\nTetralinyl-                            Methylendioxyphenyl-","2618        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nO\nO                                        O\nEthylendioxyphenyl-                          Furyl-\nN                                     S\nN\nPyrrolyl-                            Thienyl-                   Pyridyl-\nO                                    O\nBenzofuranyl-                    Dihydrobenzofuranyl-\nIndanyl-                             Indenyl-\nO                          O                             O                        O\nO                 O                                     O                 O\nTetrahydrobenzodifuranyl-                                    Benzodifuranyl-\nO         O\nO                  O\nTetrahydrobenzodipyranyl-                   Cyclopentyl-               Cyclohexyl-\nDiese Ringsysteme können an jeder Position mit folgenden Atomen oder Atomgruppen (Rn) substituiert sein:\nWasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C6), Alkenyl- (bis C6), Alkinyl- (bis C6), Alkoxy- (bis C6),\nCarboxy-, Alkylsulfanyl- (bis C6) und Nitrogruppen.\nDie aufgeführten Atomgruppen können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der\nElemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom oder Iod substituiert\nsein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von\nmaximal acht Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden\ndabei nicht in die Zählung einbezogen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016                 2619\n1.2 Strukturelement B\nDie 2-Aminoethyl-Seitenkette des Strukturelements B kann mit folgenden Atomen, Atomgruppen oder Ring-\nsystemen substituiert sein:\na) R1 und R2 am Stickstoffatom:\nWasserstoff, Alkyl- (bis C6), Cycloalkyl- (bis C6), Benzyl-, Alkenyl- (bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C6), Hydroxy-\nund Aminogruppen. Ferner sind Stoffe eingeschlossen, bei denen das Stickstoffatom Bestandteil eines\ncyclischen Systems ist (beispielsweise Pyrrolidinyl-, Piperidinyl-). Ein Ringschluss des Stickstoffatoms un-\nter Einbeziehung von Teilen des Strukturelements B ist dabei möglich. Ausgenommen von den erfassten\nStoffen der Stoffgruppe der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen sind Verbindungen, bei denen\ndas Stickstoffatom direkt in ein cyclisches System integriert ist, das an das Strukturelement A anelliert ist.\nDie Substituenten R1 und R2 können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der\nElemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom oder Iod substi-\ntuiert sein. Die auf diese Weise entstehenden Substituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge\nvon maximal sechs Atomen aufweisen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstruk-\nturen werden dabei nicht in die Zählung einbezogen.\nb) R3 und R4 am C1-Atom sowie R5 und R6 am C2-Atom:\nWasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Alkyl- (bis C10), Cycloalkyl- (bis C10), Benzyl-, Phenyl-, Alkenyl-\n(bis C10), Alkinyl- (bis C10), Hydroxy-, Alkoxy- (bis C10), Alkylsulfanyl- (bis C10), Alkyloxycarbonylgruppen\n(bis C10), einschließlich der chemischen Verbindungen, bei denen Substitutionen zu einem Ringschluss mit\ndem Strukturelement A führen können. Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können weiterhin\nmit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff,\nSauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom oder Iod substituiert sein. Die auf diese Weise entstehenden\nSubstituenten dürfen dabei eine durchgehende Kettenlänge von maximal zehn Atomen aufweisen (ohne\nMitzählung von Wasserstoffatomen). Atome von Ringstrukturen werden dabei nicht in die Zählung einbe-\nzogen.\nc) Carbonylgruppe in beta-Stellung zum Stickstoffatom (sogenannte bk-Derivate, siehe Abbildung der\nCathinon-Grundstruktur unter Nummer 1: R5 und R6 am C2-Atom: Carbonylgruppe (C=O)).\n2   Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide\nEin Cannabimimetikum bzw. ein synthetisches Cannabinoid ist jede chemische Verbindung, die dem nach-\nfolgend anhand eines Strukturbeispiels beschriebenen modularen Aufbau mit einer Kernstruktur entspricht,\ndie an einer definierten Position über eine Brücke mit einem Brückenrest verknüpft ist und die an einer de-\nfinierten Position der Kernstruktur eine Seitenkette trägt.\nDie Abbildung verdeutlicht den modularen Aufbau am Beispiel des 1-Fluor-JWH-018:\nBrücke\nBrückenrest\nO\n3\nKernstruktur                           1\nN\nF\nSeitenkette\nCH3\n1-Fluor-JWH-018 besitzt eine Indol-1,3-diyl-Kernstruktur, eine Carbonyl-Brücke in Position 3, einen\n1-Naphthyl-Brückenrest und eine 1-Fluorpentyl-Seitenkette in Position 1.\nKernstruktur, Brücke, Brückenrest und Seitenkette werden wie folgt definiert:\n2.1 Kernstruktur/Gerüst\nDie Kernstruktur bzw. das Gerüst schließt die nachfolgend beschriebenen Ringsysteme (Buchstabe a bis e)\nein. Diese Ringsysteme können in den Positionen 5, 6 und 7 mit den folgenden Atomen oder Atomgruppen\nsubstituiert sein: Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Iod, Methyl-, Methoxy- und Nitrogruppen.\nIn den nachfolgenden Abbildungen (Buchstabe a bis e) werden diese Substituenten als R1 bis R3 bezeichnet.\nDie Wellenlinie gibt den Bindungsort für die Brücke an, die durchbrochene Linie gibt den Bindungsort für die\nSeitenkette an:","2620        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\na)  Indol-1,3-diyl\n(Bindungsort für die Brücke in Position 3,            R1                 3\nBindungsort für die Seitenkette in Position 1)\n2\nR2                  N1\nR3\nb)  2-Methylindol-1,3-diyl\n(Bindungsort für die Brücke in Position 3,            R1               3\nBindungsort für die Seitenkette in Position 1)                               2\nCH3\nR2                N1\nR3\nc)  Indazol-1,3-diyl\n(Bindungsort für die Brücke in Position 3,            R1                  3\nBindungsort für die Seitenkette in Position 1)\nN2\nR2                   N1\nR3\nd)  Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer I                        R1               3 N\n(Bindungsort für die Brücke in Position 2,\n2\nBindungsort für die Seitenkette in Position 1)\nR2                 N1\nR3\ne)  Benzimidazol-1,2-diyl-Isomer II                       R1                 3\n(Bindungsort für die Brücke in Position 1,                                  N\nBindungsort für die Seitenkette in Position 2)                                    2\nR2                   N1\nR3\n2.2 Brücke an der Kernstruktur\nDie Brücke an der Kernstruktur schließt die folgenden Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Num-\nmer 2.1 bezeichneten Stelle der Kernstruktur gebunden sind:\na) Carbonyl- und Azacarbonylgruppen,\nb) Carboxamidogruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),\nc) Carboxylgruppe (Carbonylgruppe an Kernstruktur geknüpft),\nd) direkt an die Kernstruktur angebundene stickstoff-, sauerstoff- oder schwefelhaltige Heterozyklen mit einer\nRinggröße von bis zu fünf Atomen mit einer Doppelbindung zum Stickstoffatom an der Anknüpfungsstelle.\n2.3 Brückenrest\nDer Brückenrest kann Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel,\nFluor, Chlor, Brom oder Iod enthalten, die eine maximale Molekülmasse von 400 u haben und folgende Struk-\nturelemente beinhalten können:\na) beliebig substituierte gesättigte, ungesättigte oder aromatische Ringstrukturen einschließlich Polyzyklen\nund Heterozyklen, wobei eine Anbindung auch über einen Substituenten an die Brücke möglich ist,\nb) beliebig substituierte Kettenstrukturen, die unter Einbeziehung der Heteroatome eine durchgehende\nKettenlänge von maximal zwölf Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen) aufweisen.\n2.4 Seitenkette\nDie Seitenkette schließt folgende Strukturelemente ein, die jeweils an der unter Nummer 2.1 bezeichneten\nStelle der Kernstruktur gebunden sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016          2621\na) gesättigte und einfach ungesättigte, verzweigte und nicht verzweigte Kohlenwasserstoffketten, die in der\nKette auch Sauerstoff und Schwefelatome enthalten können, inklusive Halogen-, Trifluormethyl- und Cyano-\nsubstituenten sowie sauerstoff- und schwefelhaltige Substituenten mit einer durchgehenden Kettenlänge\neinschließlich Heteroatomen von drei bis sieben Atomen (ohne Mitzählung von Wasserstoffatomen),\nb) über eine Methylen-, Ethylen- oder 2-Oxoethylenbrücke gekoppelte oder direkt angebundene gesättigte,\nungesättigte oder aromatische Ringe mit fünf, sechs oder sieben Ringatomen einschließlich Stickstoff-,\nSauerstoff- oder Schwefelheterozyklen inklusive am Ring fluor-, chlor-, brom-, iod-, trifluormethyl-,\nmethoxy- oder cyanosubstituierte sowie am Ringstickstoff methyl- oder ethylsubstitutierte Derivate.","2622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nArtikel 2                                „oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a\ndes Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ eingefügt.\nÄnderung der\nStrafprozessordnung\nArtikel 3\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die                   Einschränkung von Grundrechten\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom               Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Fernmeldege-\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden           heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Arti-\nist, wird wie folgt geändert:                                 kel 2 Nummer 2 das Grundrecht der Freiheit der Person\n1. Nach § 100a Absatz 2 Nummer 9 wird folgende                (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) einge-\nNummer 9a eingefügt:                                      schränkt.\n„9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:\nArtikel 4\nStraftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nstabe a,“.                                                                Inkrafttreten\n2. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}