{"id":"bgbl1-2016-55-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":55,"date":"2016-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/55#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_55.pdf#page=45","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2016-11-21T00:00:00Z","page":2613,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016            2613\nGesetz\nzur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes\nund zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 21. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n„§ 5a\nArtikel 1                                                  Verteilungsschlüssel\nfür den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.\nÄnderung des\nKommunalinvestitionsförderungsgesetzes                     b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-\nlich des § 5c Absatz 1“ gestrichen.\nDas Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom\n24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geän-          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndert:                                                                aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2001 bis\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 2006“ durch die Angabe „2010 bis\n2015“ ersetzt.\n„Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Inves-\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2004 bis\ntitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte\n2006“ durch die Angabe „2013 bis\nvon Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die\n2015“ ersetzt.\nbis zum 31. Dezember 2020 vollständig abge-\nnommen wurden und die im Jahr 2021 vollstän-                       ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2003 bis\ndig abgerechnet werden.“                                                2005“ durch die Angabe „2012 bis\n2014“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch\ndie Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch                 bb) In Satz 4 wird die Angabe „2012“ durch die\ndie Angabe „2022“ ersetzt.                                         Angabe „2021“ ersetzt.\n2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch            d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch die                   „(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln\nAngabe „2022“ ersetzt.                                           nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Um-\nsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder je-\nArtikel 2                                  weils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundes-\nÄnderung                                    ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\ndes Gesetzes zur                                nung mit Zustimmung des Bundesrates festge-\nErrichtung eines Sondervermögens                         setzt werden. Die Länder stellen dem Bundesmi-\n„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“                        nisterium der Finanzen die für die Ermittlung der\nSchlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die\nIn § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines                   Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 wer-\nSondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-                     den jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden\nfonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die An-               aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 er-\ngabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.                         mittelt und durch Rechtsverordnung der jeweili-\ngen Landesregierung festgesetzt werden. Die\nArtikel 3                                  Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Ge-\nÄnderung des                                   meinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen,\nGemeindefinanzreformgesetzes                           die aus Bundessummen abgeleitet und durch die\nLänder auf Eins normiert werden.“\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I                  3. § 5c wird aufgehoben.\nS. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom          4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c“\n19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird         durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n5. § 5e wird § 5c und die Angabe „§ 5c“ wird durch die\n1. § 5a wird aufgehoben.                                          Angabe „§ 5a“ ersetzt.\n2. § 5b wird § 5a und wie folgt geändert:                      6. § 5f wird § 5d.","2614         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nArtikel 4                                (3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1\nFolgeänderungen\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\n(1) In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatis-        das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. No-\ntiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409),           vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli        wird jeweils die Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“\n2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die          ersetzt.\nAngabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.\nArtikel 5\n(2) In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsge-\nsetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),                              Inkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Okto-           Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-\nber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die      dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-\nAngabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.                nuar 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}