{"id":"bgbl1-2016-55-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":55,"date":"2016-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/55#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_55.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)","law_date":"2016-11-21T00:00:00Z","page":2591,"pdf_page":23,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016                2591\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie\nzur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und\nvermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung\n(EuKoPfVODG)\nVom 21. November 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der\nVerordnung (EU) Nr. 655/2014\nArtikel 1                                  § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen\nÄnderung der                                            nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955\nZivilprozessordnung                               § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                                         Titel 4\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1                            Schadensersatz;\ndes Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)                              Verordnungsermächtigung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 958 Schadensersatz\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 959 Verordnungsermächtigung“.\na) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den\n„§ 753    Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher;        Wörtern „Abnahme der“ die Wörter „Vermögens-\nVerordnungsermächtigung“.                      auskunft und der“ eingefügt und wird nach dem\nb) Nach der Angabe zu § 754 wird folgende An-               Wort „Versicherung“ das Wort „und“ durch das\ngabe eingefügt:                                          Wort „sowie“ ersetzt.\n„§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei       3. In § 119 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ab-\nVollstreckungsbescheiden“.                     gabe der“ die Wörter „Vermögensauskunft und der“\neingefügt.\nc) Nach der Angabe zu § 945b werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:                                4. § 753 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 6                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGrenzüberschreitende                                                   „§ 753\nvorläufige Kontenpfändung                                        Vollstreckung durch\nGerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung“.\nTitel 1                           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\nErlass des Beschlusses                          satz 2“ gestrichen.\nzur vorläufigen Kontenpfändung                  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n§ 946 Zuständigkeit                                              „(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektro-\n§ 947 Verfahren                                              nische Einreichung von Aufträgen beim Ge-\nrichtsvollzieher entsprechend.“\n§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinfor-\nmationen                                      5. Nach § 754 wird folgender § 754a eingefügt:\n§ 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Haupt-                                     „§ 754a\nsacheverfahrens                                                         Vereinfachter\nVollstreckungsauftrag\nTitel 2                                         bei Vollstreckungsbescheiden\nVollziehung des Beschlusses                       (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auf-\nzur vorläufigen Kontenpfändung                  trags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstre-\nckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel\n§ 950 Anwendbare Vorschriften\nnicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung\n§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Be-           wegen Geldforderungen die Übermittlung der Aus-\nschlüssen                                        fertigung des Vollstreckungsbescheides entbehr-\n§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mit-              lich, wenn\ngliedstaat erlassenen Beschlüssen                1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid er-\ngebende fällige Geldforderung einschließlich\nTitel 3                               titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht\nRechtsbehelfe                             mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der\nZwangsvollstreckung sind bei der Berechnung\n§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers                           der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen,\n§ 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33                     wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungs-\nbis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014              auftrags sind;","2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\n2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-                 dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen\ngung des Vollstreckungsbescheides nicht vorge-                sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.“\nschrieben ist;                                            b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des                   „Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elek-\nVollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbe-                 tronischen Dokument eine Aufstellung mit den\nscheinigung als elektronisches Dokument bei-                  nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen An-\nfügt und                                                      gaben (Vermögensverzeichnis).“\n4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer-         9. § 802g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntigung des Vollstreckungsbescheides und eine\nZustellungsbescheinigung vorliegen und die For-           „Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von\nderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch            Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte\nbesteht.                                                  Abschrift des Haftbefehls aus.“\nSollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt         10. § 802l wird wie folgt geändert:\nwerden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in                 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine\n„Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zuläs-\nnachprüfbare Aufstellung der Kosten und entspre-\nsig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich\nchende Belege als elektronisches Dokument beizu-\nist.“\nfügen.\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem\nVorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbe-                   „(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten,\nscheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraus-                   die innerhalb der letzten drei Monate bei dem\nsetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt              Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser\ndie Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der                   auch einem weiteren Gläubiger übermitteln,\nGläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe-                  wenn die Voraussetzungen für die Datenerhe-\nscheides übermittelt oder die übrigen Vollstre-                   bung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der\nckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.                           Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger\ndie Tatsache, dass die Daten in einem anderen\n(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt.“\nVerfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt\n6. § 755 wird wie folgt geändert:                                    ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers\neinzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,\n„Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt                  dass seit dem Eingang der Auskunft eine Ände-\nwerden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort                rung der Vermögensverhältnisse, über die nach\nder Hauptniederlassung oder den Sitz des                      Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, ein-\nSchuldners zu erheben                                         getreten ist.\n1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen-                     (5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten\nschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-                  nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubi-\noder Vereinsregister oder                                 ger, so hat er den Schuldner davon innerhalb\n2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach                von vier Wochen nach der Übermittlung in\nLandesrecht für die Durchführung der Aufga-               Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3\nben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung                 und Absatz 2 gilt entsprechend.“\nzuständigen Behörden.“                            11. § 829 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                           „An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung\n„(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene              durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-\nDaten, die innerhalb der letzten drei Monate bei          der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch\ndem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf             nach dem Abkommen zwischen der Europäischen\ndieser auch in einem Zwangsvollstreckungs-                Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über\nverfahren eines weiteren Gläubigers gegen                 die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\ndenselben Schuldner nutzen, wenn die Voraus-              Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom\nsetzungen für die Datenerhebung auch bei die-             19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005,\nsem Gläubiger vorliegen.“                                 S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.“\n7. § 802d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:            12. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\ndem Wort „Geldforderung“ die Wörter „einschließ-\n„Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläu-          lich titulierter Nebenforderungen und Kosten“ ein-\nbiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Ver-             gefügt und werden die Wörter „und Nebenforderun-\nmögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubi-             gen“ gestrichen.\ngers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“\n13. § 845 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n8. § 802f wird wie folgt geändert:\n„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung\n„Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht,            durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung we-\nwenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner be-             der nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch\nreits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit         nach dem Abkommen zwischen der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016              2593\nGemeinschaft und dem Königreich Dänemark über                     gesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat\ndie Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher               das Bestehen einer solchen Auskunftssperre\nSchriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewir-               oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber\nken ist.“                                                         dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen.\n14. In § 850f Absatz 1 Buchstabe a werden nach den                    Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zen-\nWörtern „im Sinne des Dritten“ ein Komma und das                  tralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintra-\nWort „Vierten“ eingefügt.                                         gungsanordnung an dieses gemäß § 882d Ab-\nsatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist\n15. In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das\nwird die Angabe „36 Satz 1“ durch die Angabe „39                  Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behör-\nSatz 1“ ersetzt.                                                  den für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5\n16. § 882c wird wie folgt geändert:                                   bezeichneten Zwecke.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             19. Dem § 882g Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Anordnung der Eintragung des Schuldners               „Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2\nin das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Voll-             vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.“\nstreckungsverfahrens.“\n20. Dem Buch 8 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\n„Abschnitt 6\nersetzt:\nGrenzüberschreitende\n„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner\nvorläufige Kontenpfändung\nvon Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht münd-\nlich bekannt gegeben und in das Protokoll auf-\nTitel 1\ngenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Be-\nwilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet                         Erlass des Beschlusses\nabweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Ge-                          zur vorläufigen Kontenpfändung\nrichtsvollzieher.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                   § 946\naa) In Satz 2 werden die Wörter „oder sieht das                                 Zuständigkeit\nHandelsregister ein“ gestrichen.                         (1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufi-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)\nNr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und\n„Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte             des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines\ndafür, dass zugunsten des Schuldners eine             Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur\nAuskunftssperre gemäß § 51 des Bundes-                vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Er-\nmeldegesetzes eingetragen oder ein beding-            leichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung\nter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundes-               von Forderungen in Zivil- und Handelssachen\nmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der             (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht\nGerichtsvollzieher den Schuldner auf die              der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944\nMöglichkeit eines Vorgehens nach § 882f               gelten entsprechend.\nAbsatz 2 hinzuweisen.“\n(2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Ur-\n17. Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU)\n„Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung             Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner ver-\nder Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die                   pflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das\nVoraussetzungen für die Eintragung nicht oder                 Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde\nnicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf               errichtet worden ist.\nund unterrichtet den Schuldner hierüber.“\n18. § 882f wird wie folgt geändert:                                                        § 947\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie                                    Verfahren\nfolgt geändert:                                               (1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch               Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Konten-\nein Semikolon ersetzt.                                pfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                       an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme,\ndie sofort erfolgen kann, ist statthaft.\n„7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Jus-\ntizbedienstete, die mit dem Schuldner-               (2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Ab-\nverzeichnis befasst sind.“                        satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermit-\ntelten Kontoinformationen für die Zwecke des je-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          weiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses\n„(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch                  zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, über-\nDritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach               mitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinfor-\n§ 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft ge-               mationen für den Erlass des Beschlusses zur vor-\nmacht wird, dass zugunsten des Schuldners                  läufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind,\neine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes-                sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen.\nmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter               Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1\nSperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmelde-                   Satz 3 gilt entsprechend.","2594         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\n§ 948                                                         § 951\nErsuchen um                                                 Vollziehung von\nEinholung von Kontoinformationen                              im Inland erlassenen Beschlüssen\n(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Arti-                   (1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur\nkel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Ein-         vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollzie-\nholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt              hen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in ei-\nfür Justiz.                                                  nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinfor-               hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist\nmationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU)                 der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der\nNr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das               Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubi-\nBundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den               ger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unter-\nKreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-          absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die\nordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Ab-               Bank zu veranlassen.\nsatz 8 der Abgabenordnung).                                      (2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat,\n(3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die            lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28\neingehenden Ersuchen um Einholung von Konto-                 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese\ninformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung                Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des\n(EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls          Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Trans-\ndie Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines an-             literation, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbin-\nderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der            dung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nAbruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung               Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger be-\nbezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Ein-                reitzustellen.\ngangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der\neingegangenen Daten an die ersuchende Stelle.                                           § 952\nDas Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der ein-\nVollziehung von in einem\ngeholten Kontoinformationen unverzüglich nach\nanderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen\nderen Übermittlung an die ersuchende Stelle; die\nLöschung ist zu protokollieren.                                  (1) Zuständige Stelle ist\n1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25\n§ 949                                   Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung\nNicht rechtzeitige                            (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das\nEinleitung des Hauptsacheverfahrens                      Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstre-\n(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur                     ckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-\nvorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10                   funden hat,\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)                   2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nNr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.                          Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsge-\n(2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10                 richt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen\nAbsatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)                        Wohnsitz hat.\nNr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln               (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige\nist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Voll-         Amtsgericht hat\nstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattge-\nfunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat           1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nder Europäischen Union erlassener Beschluss zur                   Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den\nvorläufigen Kontenpfändung im Inland zu voll-                     Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu-\nziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den                       zustellen,\nBeschluss, durch den das Gericht den Beschluss               2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nzur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat,                    Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die\nder Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der                     Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.\nVerordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.\nTitel 3\nTitel 2\nRechtsbehelfe\nVollziehung des Beschlusses\nzur vorläufigen Kontenpfändung                                              § 953\n§ 950                                            Rechtsbehelfe des Gläubigers\nAnwendbare Vorschriften                          (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass\neines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung\nAuf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläu-\nund gegen den Widerruf des Beschlusses zur vor-\nfigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des\nläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit\nAchten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie\nsie durch das Gericht des ersten Rechtszuges er-\n§ 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden,\nfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.\nsoweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die\n§§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften                   (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verord-\nenthalten.                                                   nung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Ta-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016             2595\ngen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt                                        § 956\nmit der Zustellung der Entscheidung an den Gläu-                                   Rechtsmittel\nbiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Ab-                         gegen die Entscheidungen\nsatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des                  nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955\nBeschlusses durch das Berufungsgericht.\n(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstre-\n(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Wider-             ckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1\nruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfän-              sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Be-\ndung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat            schwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen\nab Zustellung einzulegen.                                    des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen\ndes § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955\nSatz 2.\n§ 954\n(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer\nRechtsbehelfe nach den Artikeln 33                  Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Ent-\nbis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014                scheidung einzulegen.\n(1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners ge-                                        § 957\ngen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vor-                     Ausschluss der Rechtsbeschwerde\nläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch)                  In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufi-\nentscheidet das Gericht, das den Beschluss erlas-            gen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU)\nsen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.            Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den                statt.\nWiderspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die                                     Titel 4\nEntscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU)                                Schadensersatz;\nNr. 655/2014.                                                              Verordnungsermächtigung\n(2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners we-                                        § 958\ngen Einwendungen gegen die Vollziehung eines\nSchadensersatz\nBeschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im\nInland nach Artikel 34 der Verordnung (EU)                      Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses\nNr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht           zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland voll-\n(§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34             zogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfer-\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)                     tigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuld-\nNr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l               ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Voll-\nentsprechend.                                                ziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht,\ndass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vor-\n(3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Ab-           läufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung\nsatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014                der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet\nim Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden,             sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem\nentscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht.             Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Ver-\nSofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU)                   ordnung (EU) Nr. 655/2014.\nNr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Be-\nschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen                                        § 959\nhat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.                              Verordnungsermächtigung\n(4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Arti-            (1) Die Landesregierungen können die Aufga-\nkels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)           ben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5\nNr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das           und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2,\nVollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-         Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unter-\ngefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank              absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014\nzuzustellen.                                                 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-\ngerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.\n§ 955                                   (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer\nSicherheitsleistung nach                      obersten Landesbehörde übertragen.“\nArtikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014\nArtikel 2\nFür die Entscheidung über Anträge des Schuld-                             Weitere Änderung\nners auf Beendigung der Vollstreckung wegen                               der Zivilprozessordnung\nerbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)                    Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1\nNr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zustän-       dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der       ändert:\nVerordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Be-            1. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nschluss.                                                    und 5 ersetzt:","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\n„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-                                § 43\nrungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende                       Verordnungsermächtigung\nAuskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen                            für die Länder aus Anlass des\nund Erklärungen Dritter können nach Maßgabe des                   Gesetzes zur Durchführung der Verordnung\nfolgenden Absatzes als elektronisches Dokument                       (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung\nbeim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.                         sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-\n(5) Das elektronische Dokument muss für die Be-           rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften\narbeitung durch den Gerichtsvollzieher geeignet                und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung\nsein. Zur Festlegung der für die Übermittlung und             (1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich\nBearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-            durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 753 Ab-\ngungen gilt § 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen             satz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 der Zivil-\ngelten § 130a Absatz 3 bis 6 und § 174 Absatz 3            prozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017\nund 4 entsprechend.“                                       geltenden Fassung bis zum 31. Dezember entweder\ndes Jahres 2018 oder des Jahres 2019 weiterhin An-\n2. § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 werden auf-            wendung finden und die in den Artikeln 2 und 14 Num-\ngehoben.                                                   mer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung\n(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivil-\nArtikel 3                          prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögens-\nrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-\nWeitere Änderung                        beitreibungsordnung genannten Bestimmungen ganz\nder Zivilprozessordnung                      oder teilweise erst am 1. Januar entweder des Jahres\n2019 oder des Jahres 2020 in Kraft treten.\n§ 753 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch\nArtikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird              (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich\nwie folgt geändert:                                           durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in den\nArtikeln 3 und 14 Nummer 5 des Gesetzes zur Durch-\n1. In Absatz 4 werden die Wörter „des folgenden Ab-           führung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur\nsatzes“ durch die Wörter „der folgenden Absätze“           Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrecht-\nersetzt.                                                   licher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur\nÄnderung der Justizbeitreibungsordnung genannten\n2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:                          Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar\n„(6) § 130d gilt entsprechend.“                        entweder des Jahres 2020 oder des Jahres 2021 in\nKraft treten. Sofern die Landesregierung von der Er-\nmächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt\nArtikel 4                          nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.\nÄnderung des                             (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-\nGesetzes betreffend                       gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-\ndie Einführung der Zivilprozessordnung               nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“\nDem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-                                  Artikel 5\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten                                   Änderung des\nFassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                              Rechtspflegergesetzes\nvom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert wor-             In § 20 Absatz 1 Nummer 17 Satz 2 des Rechts-\nden ist, werden die folgenden §§ 42 und 43 angefügt:          pflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das\n„§ 42                             zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016\n(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird die Angabe\nInformationspflichten                     „§ 766“ durch die Wörter „§ 766 sowie Artikel 34 Ab-\naus Anlass des Gesetzes                      satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)\nzur Durchführung der Verordnung                  Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des\n(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung                Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-\nsonstiger zivilprozessualer, grundbuch-             rens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen\nrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften          Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der\nund zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung             grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in\nZivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,\nDie Länder übermitteln dem Bundesministerium der           S. 59)“ ersetzt.\nJustiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Infor-\nmationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU)                                  Artikel 6\nNr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfah-                                  Änderung der\nrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen                Schuldnerverzeichnisführungsverordnung\nKontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der             Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom\ngrenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in          26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1\nZivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014,           der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) ge-\nS. 59).                                                       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016              2597\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch\nein Komma ersetzt.\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein\nSemikolon ersetzt.                                        b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.                                        c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Euro-\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\npäischen Parlaments und des Rates vom\n„7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbe-                 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens\ndienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis                  für einen Europäischen Beschluss zur vorläu-\nbefasst sind.“                                               figen Kontenpfändung im Hinblick auf die\n2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Num-                   Erleichterung der grenzüberschreitenden Ein-\nmer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7“                   treibung von Forderungen in Zivil- und Han-\nersetzt.                                                             delssachen, wenn nicht das Familiengericht\nzuständig ist.“\nArtikel 7                           2. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                              „1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung\nSchuldnerverzeichnisabdruckverordnung                         eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen\nKontenpfändung, wenn keine Festgebühren be-\nDie Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom                     stimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen\n26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert:             Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhe-\n1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden                  bung, den Widerruf oder die Abänderung der ge-\njeweils die Wörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“               nannten Entscheidungen,“.\ndurch die Wörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozess-        3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nordnung“ ersetzt.                                             ändert:\n2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die                   a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 882f der Zivilprozessordnung“ durch die                aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird\nWörter „§ 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung“                      wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„Hauptabschnitt 4    Arrest, Europäischer Be-\nschluss zur vorläufigen\nArtikel 8                                                           Kontenpfändung       und\nÄnderung der                                                           einstweilige Verfügung“.\nGerichtsvollzieherformular-Verordnung                       bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wird\nDie     Gerichtsvollzieherformular-Verordnung     vom                 wie folgt gefasst:\n28. September 2015 (BGBl. I S. 1586) wird wie folgt                      „Hauptabschnitt 3    Arrest, Europäischer Be-\ngeändert:                                                                                     schluss zur vorläufigen\nKontenpfändung       und\n1. § 6 wird wie folgt gefasst:\neinstweilige Verfügung“.\n„§ 6                               b) In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wer-\nÜbergangsregelung                             den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die\naus Anlass des Gesetzes                           Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen\nzur Durchführung der Verordnung                       Kontenpfändung“ eingefügt.\n(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung                 c) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:\nsonstiger zivilprozessualer, grundbuch-\n„Vorbemerkung 1.4:\nrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften\nund zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung                    (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-\npäischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-\nFür Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 einge-            pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-\nreicht werden, kann das bis zum 30. November 2016                abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a\nbestimmte Formular weiter genutzt werden.“                       der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den\n2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem                   Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung\nGesetz ersichtliche Fassung.                                     (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren\nnach Teil 2 Hauptabschnitt 1.\nArtikel 9                                    (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests\nÄnderung des                                 oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung so-\nGerichtskostengesetzes                             wie im Verfahren über die Aufhebung oder die Ab-\nänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-                  die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),                 des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amts-\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ok-                gericht und dem Gericht der Hauptsache als ein\ntober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird              Rechtsstreit.\nwie folgt geändert:\n(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-","2598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\npfändung sowie im Verfahren über den Widerruf                                  endigung,“ und vor der Angabe „§ 1084 ZPO“\noder die Abänderung werden die Gebühren je-                                    die Angabe „§ 954 Abs. 2,“ eingefügt.\nweils gesondert erhoben.“                                                   k) In der Überschrift zu Teil 8 Hauptabschnitt 3 wer-\nd) In Nummer 1411 wird im Gebührentatbestand                                      den nach dem Wort „Arrest“ ein Komma und die\nNummer 1 wie folgt gefasst:                                                    Wörter „Europäischer Beschluss zur vorläufigen\n„1. Zurücknahme des Antrags                                                    Kontenpfändung“ eingefügt.\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhand-                              l) Vorbemerkung 8.3 wird wie folgt gefasst:\nlung oder                                                              „Vorbemerkung 8.3:\nb) wenn eine mündliche Verhandlung nicht                                       (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-\nstattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem                              päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-\nder Beschluss der Geschäftsstelle übermit-                             pfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-\ntelt wird,“.                                                           abschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a\ne) In Nummer 1430 wird der Gebührentatbestand                                     der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den\nwie folgt gefasst:                                                             Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung\n(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren\n„Verfahren über die Beschwerde                                                 nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.\n1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf                                       (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests\nAnordnung eines Arrests oder eines Antrags                                 oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder                              sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die\n2. in Verfahren nach                   der        Verordnung        (EU)       Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-\nNr. 655/2014 …“.                                                           den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im\nFall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem\nf) In Teil 2 wird nach der Überschrift zu Hauptab-\nAmtsgericht und dem Gericht der Hauptsache\nschnitt 1 folgende Vorbemerkung eingefügt:\nals ein Rechtsstreit.\n„Vorbemerkung 2.1:\n(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-\nDieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren                                päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-\nzur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses                                   pfändung sowie im Verfahren über den Widerruf\nzur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des                                     oder die Abänderung werden die Gebühren je-\nArtikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)                                     weils gesondert erhoben.“\nNr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über An-\nm) In Nummer 8330 wird der Gebührentatbestand\nträge auf Einschränkung oder Beendigung der\nwie folgt gefasst:\nVollstreckung eines Europäischen Beschlusses\nzur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2                                   „Verfahren über die Beschwerde\nZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU)                                    1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf\nNr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestim-                                        Anordnung eines Arrests oder eines Antrags\nmen sich die Gebühren nach Teil 1 Haupt-                                            auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder\nabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.“\n2. in Verfahren nach         der   Verordnung   (EU)\ng) In Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand                                         Nr. 655/2014 …“.\nnach der Angabe „ZPO“ die Wörter „sowie im\nVerfahren zur Erwirkung eines Europäischen Be-                                                     Artikel 10\nschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall\ndes Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)                                             Änderung des Gesetzes\nNr. 655/2014“ eingefügt.                                                         über Gerichtskosten in Familiensachen\nh) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112                                  Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen\neingefügt:                                                               vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom\nGebühr oder  18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird\nSatz der   wie folgt geändert:\nNr.         Gebührentatbestand\nGebühr nach\n§ 34 GKG    1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„2112 In dem Verfahren zur Erwir-                                            „(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner\nkung eines Europäischen                                          nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nBeschlusses zur vorläufi-                                        Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf\ngen Kontenpfändung wird                                          Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufi-\nein Antrag auf Einholung                                         gen Kontenpfändung.“\nvon      Kontoinformationen\ngestellt:                                                     2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nändert:\nDie Gebühr 2111 erhöht\nsich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33,00 €“.      a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1\nHauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:\ni) Die bisherigen Nummern 2112 bis 2114 werden                                    „Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den üb-\ndie Nummern 2113 bis 2115.                                                                      rigen Familiensachen, Arrest und\nj) In Nummer 2119 wird im Gebührentatbestand                                                       Europäischer Beschluss zur vor-\nnach den Wörtern „Anträge auf“ das Wort „Be-                                                    läufigen Kontenpfändung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016                                       2599\nb) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:                      1. der Auftrag zur Abnahme der Vermögensaus-\nkunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbun-\n„Vorbemerkung 1.4:\nden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessord-\n(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Euro-                    nung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher\npäischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-                     nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb\npfändung werden Gebühren nach diesem Haupt-                      nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend\nabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a                 ist, oder\nder Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den\nFällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung              2. der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sa-\n(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren                    che zu versuchen, in der Weise mit einem Auf-\nnach den für die Zwangsvollstreckung geltenden                   trag auf Vornahme einer Amtshandlung nach\nVorschriften des GKG.                                            § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Num-\nmer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist,\n(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen               dass diese Amtshandlung nur im Fall des\nAnordnung und über deren Aufhebung oder                          Scheiterns des Versuchs der gütlichen Eini-\nÄnderung werden die Gebühren nur einmal er-                      gung vorgenommen werden soll.“\nhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfah-\nren und im Verfahren nach der Verordnung (EU)           2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach\nNr. 655/2014.“                                             der Angabe „Nummer 440“ die Wörter „oder Num-\nmer 441“ eingefügt und werden die Wörter „Ein-\nc) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab-            holung jeder Auskunft“ durch die Wörter „Erhebung\nschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                          von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l\n„Abschnitt 2                           der Zivilprozessordnung genannten Stellen“ ersetzt.\nEinstweilige Anordnung                    3. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nin den übrigen Familiensachen,                   ändert:\nArrest und Europäischer Beschluss\nzur vorläufigen Kontenpfändung“.                  a) Nummer 207 wird durch die folgenden Num-\nmern 207 und 208 ersetzt:\nArtikel 11                                     Nr.           Gebührentatbestand                                 Gebühr\nÄnderung des                                   „207 Versuch einer gütlichen Er-\nGerichts- und Notarkostengesetzes                                  ledigung der Sache (§ 802b\nDem § 1 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostenge-                         ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €\nsetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt                        Die Gebühr entsteht auch im\ndurch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli                          Fall der gütlichen Erledigung.\n2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgen-\nder Satz angefügt:                                                    208    Der      Gerichtsvollzieher                         ist\ngleichzeitig mit einer auf\n„In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014\neine Maßnahme nach § 802a\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4\n15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen                       ZPO gerichteten Amtshand-\nEuropäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfän-                           lung beauftragt:\ndung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-\nDie Gebühr 207 ermäßigt sich\nschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und                       auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €“.\nHandelssachen werden Kosten nach dem Gerichts-\nkostengesetz erhoben.“\nb) Nummer 440 wird durch die folgenden Num-\nmern 440 bis 442 ersetzt:\nArtikel 12\nNr.           Gebührentatbestand                                 Gebühr\nÄnderung des\nGerichtsvollzieherkostengesetzes                          „440 Erhebung von Daten bei\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April                          einer der in § 755 Abs. 2,\n2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des                       § 802l Abs. 1 ZPO genannten\nStellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €\nGesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           Die Gebühr entsteht nicht, wenn\ndie Auskunft nach § 882c Abs. 3\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Satz 2 ZPO eingeholt wird.\na) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n441    Erhebung von Daten bei\n„3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen                             einer der in § 755 Abs. 1 ZPO\ndenselben Vollstreckungsschuldner oder Ver-                        genannten Stellen . . . . . . . . . . . .                  5,00 €\npflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungs-                         Die Gebühr entsteht nicht, wenn\nhandlungen gegen Gesamtschuldner auszu-                            die Auskunft nach § 882c Abs. 3\nführen.“                                                           Satz 2 ZPO eingeholt wird.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n442    Übermittlung von Daten nach\n„Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleich-                     § 802l Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . 5,00 €“.\nzeitig beauftragt, wenn","2600          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nc) Nummer 604 wird wie folgt geändert:                            änderung der genannten Entscheidungen das\naa) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205                 Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache\nbis 221“ durch die Angabe „205 bis 207, 210               anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1\nbis 221“ ersetzt.                                         Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach\nden für die erste Instanz geltenden Vorschriften.“\nbb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:\nb) Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgen-\n„Für einen nicht erledigten Versuch einer güt-            der Buchstabe c angefügt:\nlichen Erledigung der Sache wird in dem in\nNummer 208 genannten Fall eine Gebühr                     „c) gegen die Entscheidung über den Wider-\nnicht erhoben.“                                               spruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1\nZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der\nd) In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung                       Verordnung (EU) Nr. 655/2014,“.\ndie Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“\nersetzt.                                                    c) Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 713 wird in der Spalte „Höhe“ die An-                aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ngabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.                       bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Im Verfahren nach der Verordnung\nArtikel 13                                       (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach\nÄnderung des                                       diesem Unterabschnitt nur im Fall des Arti-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                                kels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                          Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Arti-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5                  kels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I                      Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren\nS. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   nach den für Arrestverfahren geltenden Vor-\nschriften.“\n1. In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort „Arrests,“\ndie Wörter „zur Erwirkung eines Europäischen Be-               d) In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand\nschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,“ einge-                 nach dem Wort „Arrests“ ein Komma und die\nfügt und werden die Wörter „oder Aufhebung“ durch                 Wörter „des Antrags auf Erlass eines Euro-\nein Komma und die Wörter „Aufhebung oder Wider-                   päischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-\nruf“ ersetzt.                                                     pfändung“ eingefügt.\n2. § 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 14\n„4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Ver-                                   Änderung der\nfahren                                                                 Justizbeitreibungsordnung\na) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir-            Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-\nkung eines Europäischen Beschlusses zur             gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-\nvorläufigen Kontenpfändung,                         lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5\nb) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder       Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I\neiner einstweiligen Anordnung,                      S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) über die Anordnung oder Wiederherstellung           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe-                            „Justizbeitreibungsgesetz\nbung der Vollziehung oder über die Anord-                                      (JBeitrG)“.\nnung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-\ntungsakts sowie                                     2. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) über die Abänderung, die Aufhebung oder den             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWiderruf einer in einem Verfahren nach den                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nBuchstaben a bis c ergangenen Entschei-                        Wörter „dieser Justizbeitreibungsordnung“\ndung,“.                                                        durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.\n3. § 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                  bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den Vor-\nfasst:                                                                schriften dieser Justizbeitreibungsordnung“\n„2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen                   durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.\nBeschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Justizbeitrei-\neinstweilige Verfügung und die einstweilige An-               bungsordnung“ durch die Wörter „Dieses Gesetz“\nordnung;“.                                                    ersetzt.\n4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt            c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Justizbeitrei-\ngeändert:                                                         bungsordnung“ durch die Wörter „dieses Geset-\na) Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt                zes“ ersetzt.\ngefasst:                                                    d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dieser\n„Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests,                Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter\nzur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses                   „diesem Gesetz“ ersetzt.\nzur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass              e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Justiz-\neiner einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren               beitreibungsordnung“ durch die Wörter „diesem\nüber die Aufhebung, den Widerruf oder die Ab-                  Gesetz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016              2601\n3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe              ändert worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitrei-\n„745 bis 748,“ die Angabe „753 Absatz 4, §§“ einge-       bungsordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitrei-\nfügt.                                                     bungsgesetz“ ersetzt.\n4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „753                 (7) Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli\nAbsatz 4“ durch die Wörter „753 Absatz 4 und 5“           2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-\nersetzt.                                                  kel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I\n5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753            S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 und 5“ durch die Wörter „753 Absatz 4            1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 17\nbis 6“ ersetzt.                                               die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch\n6. § 11 wird § 10.                                                die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.\n7. § 19 wird § 11.                                            2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 werden\njeweils die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“\nArtikel 15                                durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“\nersetzt.\nFolgeänderungen\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\naus Anlass der Änderung\nder Justizbeitreibungsordnung                        a) In der Überschrift werden die Wörter „der Justiz-\nbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem\n(1) In § 1 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-\nJustizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-              b) Im Wortlaut werden die Wörter „der Justizbeitrei-\nsung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   bungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbei-\n25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden                  treibungsgesetzes“ ersetzt.\nist, werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“        4. In Nummer 1403 der Anlage (Kostenverzeichnis)\ndurch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ er-             werden im Gebührentatbestand die Wörter „der\nsetzt.                                                            Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des\n(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der                 Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes                              Artikel 16\nvom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor-                                Änderung der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                Grundbuchordnung\n1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu              Dem § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der\nden §§ 459 und 459g jeweils die Wörter „der Justiz-       Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justiz-        (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.                            zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert\n2. In § 111f Absatz 3 Satz 1, in § 459 in der Überschrift     worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nund im Wortlaut und in § 459g in der Überschrift und      „Vorschriften nach Satz 1 können auch dann beibe-\nin Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der         halten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grund-\nJustizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des          bücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von den Amts-\nJustizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.                      gerichten geführt werden.“\n(3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung                              Artikel 17\nder Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I                                       Änderung des\nS. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                           Vermögensgesetzes\n31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wer-        § 30b des Vermögensgesetzes in der Fassung der\nden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch\nBekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205),\ndie Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.          das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom\n(4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom                31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch            wird wie folgt geändert:\nArtikel 165 der Verordnung vom 31. August 2015                1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das zustän-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-            dige Landesamt zur Regelung offener Vermögens-\nter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter              fragen“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“\n„des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.                         ersetzt.\n(5) In § 12 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der      2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes      3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „das Landes-\nvom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert                  amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ werden\nworden ist, werden die Wörter „die Justizbeitreibungs-            durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt.\nordnung“ durch die Wörter „das Justizbeitreibungs-\ngesetz“ ersetzt.                                                                      Artikel 18\n(6) In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in                               Änderung der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September                            Grundstücksverkehrsordnung\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des          § 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom\nGesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge-           20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt","2602         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\ndurch Artikel 589 der Verordnung vom 31. August 2015                                          Artikel 21\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. Satz 2 wird wie folgt geändert:                                bis 9 am 18. Januar 2017 in Kraft.\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\n(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in\nKomma ersetzt.\nKraft.\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\n(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppel-\nWort „oder“ ersetzt.\nbuchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                            die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die\n„6. im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung            Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung\nzur Sicherung des Rechtserwerbs oder im                 in Kraft. Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes\nZeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs              betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in\nkein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1                Kraft.\ndes Vermögensgesetzes im Grundbuch einge-                  (4) Artikel 8 tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.\ntragen ist.“\n(5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuch-\n2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“             stabe bb, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt\nersetzt.                                                       am 1. November 2017 in Kraft.\nArtikel 19                                    (6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die\nArtikel 15 und 20 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.\nÄnderung des Gesetzes\nzur Einführung eines Datenbankgrundbuchs                        (7) Die Artikel 2 und 14 Nummer 4 treten am 1. Ja-\nnuar 2018 in Kraft.\nDie Artikel 5 und 7 Satz 4 des Gesetzes zur Einfüh-\nrung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013                   (8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\n(BGBl. I S. 3719) werden aufgehoben.                                 (9) Die Artikel 3 und 14 Nummer 5 treten am 1. Ja-\nnuar 2022 in Kraft.\nArtikel 20\n(10) § 43 des Gesetzes betreffend die Einführung der\nBekanntmachungserlaubnis                            Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-              Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\ncherschutz kann den Wortlaut des Justizbeitreibungs-              Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes\ngesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung             geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016       2603\nAnhang zu Artikel 8 Nummer 2\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nVollstreckungsauftrag\nan die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher\n– zur Vollstreckung von Geldforderungen –","2604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nVollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher\n– zur Vollstreckung von Geldforderungen –\nAmtsgericht                                                                    Kontaktdaten des\nVerteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge                                     Gläubigers\nGeschäftsstelle                                                                      Gläubigervertreters\nFrau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/-in                                  Telefon\nFax\nE-Mail\nStraße, Hausnummer\nRechtsverbindliche\nelektronische\nPostleitzahl, Ort\nKommunikationswege\n(z. B. De-Mail, EGVP,\nbesonderes Anwaltspostfach)\nGeschäftszeichen\nDer Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichts-\nvollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat\nzu erteilen.\nIn der Zwangsvollstreckungssache\nModule:\nParteien\nA                                                                                                    Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen\nA1    Gläubiger\nHerrn/Frau/Firma                                                 Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                                Land (wenn nicht Deutschland)\nA2    Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)\nHerrn/Frau/Firma                                                 Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                                Land (wenn nicht Deutschland)\nA3    Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen)\nHerrn/Frau/Firma                                                 Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                                Land (wenn nicht Deutschland)\n1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016                              2605\nA4 Bankverbindung des\nGläubigers         Gläubigervertreters      abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin:\nzur Überweisung eingezogener Beträge\nIBAN:                                                           BIC:\n(Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)\nVerwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen:\ngegen\nA5 Schuldner\nHerrn/Frau/Firma                                                Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                               Land (wenn nicht Deutschland)\nGeburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt)\nA6 Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)\nHerrn/Frau/Firma                                                Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                               Land (wenn nicht Deutschland)\nA7 Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt)\nHerrn/Frau/Firma                                                Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                               Land (wenn nicht Deutschland)\nA8 Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners\nB      Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten\n(Bezeichnung der Seiten)\ndem Gericht bzw. der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher ein.\n2","2606        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nüberreiche ich\nC   die Anlage/-n\nDazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten.\nVollstreckungstitel\n(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)\nVollmacht\nGeldempfangsvollmacht\nForderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars\nForderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters\nAnwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n\nInkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz\n(RDGEG) gemäß Anlage/-n\nwegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en\nzur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge:\nD       Zustellung\nE   gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)\nE1\nIch bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:\nE2      Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.\nRatenhöhe mindestens                          Euro\nmonatlicher Turnus         sonstiger Turnus:\nE3      Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des\nGerichtsvollziehers einverstanden.\nE4  sonstige Weisungen\nE5\nDer Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.\nkeine Zahlungsvereinbarung\nF\nMit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).\n3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016             2607\nG  Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)\nG1     nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)\nG2     nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)\nSofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,\nbitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.\nbeantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.\nG3     erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die\nVermögensauskunft abgegeben hat)\nDie Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil\nZur Glaubhaftmachung füge ich bei:\nG4 weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft\nH      Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO\nBleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne\nGrund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO.\nDie Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten\nund dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an\nden Gläubiger        den Gläubigervertreter zu übersenden.\ndie zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichts-\nvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.\nI     Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)\nHaftbefehl des Amtsgerichts                                Datum                      Geschäftszeichen\nJ     Vorpfändung (§ 845 ZPO)\nAnfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die\nVorpfändung\nfür pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt\nwerden\nfür die folgenden Forderungen:\nK      Pfändung körperlicher Sachen\nK1     Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können\nK2     Taschenpfändung/Kassenpfändung\nK3     Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensver-\nzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.\n4","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nK4        Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher\n(GVGA) bin ich nicht einverstanden.\nK5  Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen\nErmittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)\nL\nL1        Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.\nL2        Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.\nErmittlung\nL3        der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage\nbei der Meldebehörde\nL4        des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde\nL5        der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den\nTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung\nL6        der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim\nKraftfahrt-Bundesamt\nL7        der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in\ndas Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister\nL8        der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung\neiner Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbe-\nordnung (GewO) zuständigen Behörden\nL9  Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach den Modulen L3, L7 und L8 ergebnislos oder ein Fall\ndes Moduls L1 gegeben ist)\nM   Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)\n(bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)\nM1        Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firmen sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines\nYHUVLFKHUXQJVSÀLFKWLJHQ\u0003%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHV\u0003GHV\u00036FKXOGQHUV\u0003EHL\u0003GHQ\u0003Trägern der gesetzlichen Renten-\nversicherung\nM2        Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenord-\nnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen\nM3        Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der\nSchuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt\nM4        Die vorstehend ausgewählte/-n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner\n3ÀLFKW\u0003]XU\u0003$EJDEH\u0003GHU\u00039HUP|JHQVDXVNXQIW\u0003QLFKW\u0003QDFKNRPPW\u0011\nM5        Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Absatz 4 Satz 3 ZPO)\nZur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners trage ich vor:\nN   Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge\nN1\nDie Aufträge                                                              werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt.\n(Bezeichnung der Module bitte angeben)\nN2        Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden.\n5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016                  2609\nN3      Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden.\nN4      Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:\nzuerst Auftrag                                             ,\n(Bezeichnung des Moduls bitte angeben)\ndanach der Auftrag/die Aufträge                                                                                           .\n(Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben)\nN5 sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge\nO  weitere Aufträge\nHinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher\nP\nP1      Ich bitte um Übersendung des         Protokolls.    Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger).\nP2      Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners:\nP3      Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.\nP4      Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d\nAbsatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg.\nP5      Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvoll-\nzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.\nP6 Meine Teilnahme an dem Termin\nzur Abnahme der Vermögensauskunft\nist beabsichtigt.\nP7 Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger          berechtigt.     nicht berechtigt.\nP8 sonstige Hinweise\n6","2610        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nQ    Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\nfür den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für\n(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)\nGegenstandswert (§ 25 RVG) aus                                                                €\n1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)                                  €\n2.                            (VV Nr.                              )                          €\n3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)                             €\n4. weitere Auslagen (VV Nr.                              )                                    €\n5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)                                                                 €\nSumme      €\nAnwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\nfür den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für\n(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)\nGegenstandswert (§ 25 RVG) aus                                                                €\n1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)                                  €\n2.                            (VV Nr.                              )                          €\n3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)                             €\n4. weitere Auslagen (VV Nr.                              )                                    €\n5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)                                                                 €\nSumme      €\n(Datum)                                                        (Unterschrift, Auftraggeber)\n7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016              2611\nAnlage 1\nForderungsaufstellung\nDer Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:\n(zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner)\n€       Hauptforderung\n€       Restforderung\n€       Teilforderung\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                             Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                             Euro\nab Antragstellung\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nab Antragstellung\n€\n€\n€       Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes\n€       titulierte vorgerichtliche Kosten     Wechselkosten\n€       Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides\n€       festgesetzte Kosten\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                             Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                            Euro\nab Antragstellung\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nab Antragstellung\n€       bisherige Vollstreckungskosten\n€ Summe I\n€       gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters\n(wenn Angabe möglich)\n(zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-\nständig eingetragen werden können)\n€ Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des\n(wenn Angabe möglich)                        Gläubigers/Gläubigervertreters)\n8","2612      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016\nAnlage 2\nHinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags\nProzesskostenhilfe/   Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen\nVerfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden.\nHierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche For-\nmular zu verwenden.\nModul C               Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen\nDie Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge,\n+LQZHLVH\u0003XQG\u0003$XÀLVWXQJHQ\u000f\u0003IU\u0003GLH\u0003LP\u0003)RUPXODU\u0003NHLQH\u0003RGHU\u0003NHLQH\u0003DXVUHLFKHQGH\u0003(LQJDEHP|JOLFK-\nkeit besteht.\nDie Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1\nabweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-\nständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.\nModul G               Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular\nzweifach einreichen.\nDas Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuld-\nner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach\n§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.\nModul L               Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)\nDer Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall zulässig,\ndass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort\nder Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.\nDie Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul\nL4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bun-\ndesamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage\nbei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Der Nachfrage bei der Meldebehörde\nsteht gleich die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-\noder Vereinsregister (Modul L7) und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für\ndie Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden\n(Modul L8) bei dem Schuldner, der in die genannten Register eingetragen ist.\nDie Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn\n– darzulegende – tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbeste-\nhens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.\nModul M               Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)\n\u0003                     \u0003'LH\u0003(LQKROXQJ\u0003YRQ\u0003'ULWWDXVNQIWHQ\u0003LVW\u0003]XOlVVLJ\u000f\u0003ZHQQ\u0003GHU\u00036FKXOGQHU\u0003VHLQHU\u00033ÀLFKW\u0003]XU\u0003$EJDEH\u0003\nder Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten\nVermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.\nDer Gerichtsvollzieher darf Daten, die er im Auftrag eines anderen Gläubigers eingeholt hat und\ndie innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, an den weiteren Gläubiger wei-\ntergeben, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dem weiteren Gläubiger\nvorliegen (§ 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO). Auf Antrag des weiteren Gläubigers ist eine erneute Aus-\nkunft nur dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dargelegt werden, dass nach dem Eingang der\nAuskunft bei dem Gerichtsvollzieher eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners\neingetreten ist. Ein solcher Antrag kann – vorsorglich – bereits mit der Auftragserteilung gestellt\nwerden.\n9"]}