{"id":"bgbl1-2016-54-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":54,"date":"2016-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/54#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_54.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen","law_date":"2016-11-15T00:00:00Z","page":2549,"pdf_page":21,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016                   2549\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU\nund zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen1\nVom 15. November 2016\nEs verordnen auf Grund                                            – des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 6\n– des § 18 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5                     Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli\nSatz 1 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes,                     2014 (BGBl. I S. 1066) neugefasst worden ist, das\nvon denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 3                     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nAbsatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 2048) eingefügt worden ist, die                                          Artikel 1\nBundesregierung,                                                                        Änderung der\nGefahrstoffverordnung\n– des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buch-\nstabe d und e sowie Absatz 3, des § 17 Absatz 1 in                   Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010\nVerbindung mit Absatz 7 sowie der Absätze 2 bis 4,                (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der\nder §§ 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der                  Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013                    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3498, 3991) die Bundesregierung,                        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\n– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Ab-\nsatz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicher-                           „§ 3   Gefahrenklassen“.\nheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I                            b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nS. 2178; 2012 I S. 131) die Bundesregierung sowie\n„§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätig-\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\nkeiten mit krebserzeugenden, keimzell-\n2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                          mutagenen und reproduktionstoxischen\n26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,                          Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“.\n92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie\n2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks             c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe an-\nihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein-         gefügt:\nstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen\n(ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1).                                            „§ 25 Übergangsvorschrift“.","2550         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nd) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort „Zu-                 verändern, dass dadurch sofort oder später\nbereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-                    Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden\nsetzt.                                                        können.“\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1                   „(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder\nwird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das               reproduktionstoxisch sind\nWort „Gemische“ ersetzt.\n1. Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG)\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fas-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“                    sung als karzinogen, keimzellmutagen oder\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                         reproduktionstoxisch eingestuft sind,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          2. Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung\n„2. bestimmten Stoffen, Gemischen und                       als karzinogen, keimzellmutagen oder repro-\nErzeugnissen, die mit zusätzlichen Kenn-                duktionstoxisch nach Anhang I der Verord-\nzeichnungen zu versehen sind, nach Maß-                 nung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils gelten-\ngabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates                  den Fassung erfüllen,\nvom 16. September 1996 über die                      3. Gemische, die einen oder mehrere der in § 2\nBeseitigung polychlorierter Biphenyle                   Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe\nund polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)                enthalten, wenn die Konzentration dieses\n(ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die                  Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009                  oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen\n(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge-                   nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in\nändert worden ist,“.                                    der jeweils geltenden Fassung erreicht oder\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3b Ab-                      übersteigt, die für die Einstufung eines Ge-\nsatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 3                      mischs als karzinogen, keimzellmutagen oder\nNummer 11“ und das Wort „Zubereitungen“                     reproduktionstoxisch festgelegt sind,\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.                       4. Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Ab-                      nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Re-\nsatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3                      geln und Erkenntnissen als krebserzeugend,\nNummer 12“ und die Wörter „§ 3b Absatz 1                    keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch\nNummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Num-                        bezeichnet werden.“\nmer 11“ ersetzt.                                     e) In Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen“ durch\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zubereitun-                 das Wort „Gemische“ ersetzt.\ngen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                  f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das               g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi-                    fügt:\nsche“ ersetzt.                                                   „(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen wer-\n„(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeug-              den können durch Tätigkeiten mit\nnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und                 1. Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit ei-\nHersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach                  ner physikalischen Gefahr nach der Verord-\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des                  nung (EG) Nr. 1272/2008 oder\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n2. weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verord-\n16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-\nnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer phy-\nzeichnung und Verpackung von Stoffen und\nsikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber\nGemischen, zur Änderung und Aufhebung der\nmiteinander oder aufgrund anderer Wechsel-\nRichtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und\nwirkungen so reagieren können, dass Brände\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr.\noder Explosionen entstehen können.“\n1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221        4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert wor-                                    „§ 3\nden ist.“\nGefahrenklassen\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                        (1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind\nStoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die\n„(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefah-\nden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nrenklasse gewässergefährdend nach der Verord-\ndargelegten Kriterien entsprechen.\nnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Ge-\nmische, wenn sie selbst oder ihre Umwand-                    (2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art\nlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit           der Gefährdung wieder und werden unter Angabe\nvon Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tie-           der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung\nren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu              (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016              2551\nNummerierung                                 §4\nnach Anhang I der\nVerordnung (EG)             Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung\nNr. 1272/2008          (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-\n1. Physikalische Gefahren                   2              packung von Stoffen und Gemischen sowie von Er-\nzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den\na) Explosive Stoffe/Gemische             2.1            Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.\nund Erzeugnisse mit Explo-                          Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Ver-\nsivstoff\nkehr gebracht worden sind und die nach den Be-\nb) Entzündbare Gase                      2.2            stimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekenn-\nzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai\nc) Aerosole                              2.3\n2017 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nd) Oxidierende Gase                      2.4            eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.\ne) Gase unter Druck                      2.5               (2) Bei der Einstufung von Stoffen und Ge-\nmischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt ge-\nf)  Entzündbare Flüssigkeiten            2.6            gebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.\ng) Entzündbare Feststoffe                2.7               (3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Ge-\nh) Selbstzersetzliche Stoffe             2.8            mischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht\nund Gemische                                        werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.\ni)  Pyrophore Flüssigkeiten              2.9               (4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche\nGemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind je-\nj)  Pyrophore Feststoffe                 2.10           der Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformatio-\nk) Selbsterhitzungsfähige                2.11           nen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher\nStoffe und Gemische                                 Sprache beizufügen.\nl)  Stoffe und Gemische, die in          2.12              (5) Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein\nBerührung mit Wasser ent-                           Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in\nzündbare Gase entwickeln                            Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hi-\nnaus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinha-\nm) Oxidierende Flüssigkeiten             2.13           ber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung\nn) Oxidierende Feststoffe                2.14           (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeich-\nnung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu an-\no) Organische Peroxide                   2.15\ngebracht ist. Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28\np) Korrosiv gegenüber Metallen           2.16           Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung\nauf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich\n2. Gesundheitsgefahren                      3              zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung ent-\nsprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Ver-\na) Akute Toxizität (oral, dermal         3.1\nordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei\nund inhalativ)\ndie dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten\nb) Ätz-/Reizwirkung auf die              3.2            Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2\nHaut                                                Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendun-\nc) Schwere Augenschädi-                  3.3            gen zu beziehen sind.\ngung/Augenreizung                                      (6) Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeits-\nd) Sensibilisierung der Atem-            3.4            stoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung\nwege oder der Haut                                  sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverord-\nnung einzustufen. Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 so-\ne) Keimzellmutagenität                   3.5            wie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein\nf)  Karzinogenität                       3.6            biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den\nfolgenden Elementen zu kennzeichnen:\ng) Reproduktionstoxizität                3.7\n1. Identität des Organismus nach Anhang II Titel 2\nh) Spezifische Zielorgan-Toxi-           3.8                Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU)\nzität, einmalige Exposition                             Nr. 528/2012,\n(STOT SE)\n2. Einstufung der Mikroorganismen in Risikogrup-\ni)  Spezifische Zielorgan-Toxi-          3.9                pen nach § 3 der Biostoffverordnung und\nzität, wiederholte Exposition\n(STOT RE)                                           3. im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2\nund höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hin-\nj)  Aspirationsgefahr                    3.10               zufügung des Symbols für Biogefährdung nach\nAnhang I der Biostoffverordnung.\n3. Umweltgefahren                           4\n(7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im\nGewässergefährdend (akut und             4.1            Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem\nlangfristig)                                            Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.\n(8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter\n4. Weitere Gefahren                         5\nStoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zu-\nDie Ozonschicht schädigend               5.1            sätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit An-","2552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ih-             h) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:\nrer jeweils geltenden Fassung.\n„(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine\n(9) Der Lieferant eines Gemischs oder eines                    Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige\nStoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf                    Informationen zur akut toxischen, reizenden,\nAnfrage unverzüglich alle Informationen zur Ver-                  hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen\nfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungs-                  Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizi-\ngemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn                   tät bei wiederholter Exposition vor, sind die\n1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder                  Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeur-\ndes Sicherheitsdatenblatts des Gemischs oder                  teilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute To-\nxizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3,\n2. die Information über eine Verunreinigung oder\nÄtz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2,\nBeimengung auf dem Kennzeichnungsetikett\nSensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzell-\noder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs\nmutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Ziel-\ndafür nicht ausreicht.“                                           organ-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der\nSpezifizierung der anzuwendenden Einstufungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Hersteller,\nkategorien sind die entsprechenden nach § 20\nEinführer und erneuten Inverkehrbringer“ durch\nAbsatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln\ndas Wort „Lieferanten“ und das Wort „Zuberei-\nund Erkenntnisse zu berücksichtigen.“\ntungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „erbgutver-                7. § 7 wird wie folgt geändert:\nändernd oder fortpflanzungsgefährdend“ durch               a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-\ndie Wörter „keimzellmutagen oder reproduk-                    gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\ntionstoxisch“ ersetzt.\nb) In Absatz 11 werden die Nummern 1 und 2 wie\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      folgt gefasst:\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n„1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicher-\naa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zuberei-                     heit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung\ntungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                    durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit\n(vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-\nbb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Her-                     kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)\nstellers oder Inverkehrbringers“ durch das\n(ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt\nWort „Lieferanten“ ersetzt.\ndurch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, ein-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer“                     schließlich der Richtlinien über Arbeitsplatz-\ndurch das Wort „Lieferanten“ ersetzt.                         grenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der\nRichtlinie 98/24/EG erlassen wurden,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                      2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Inverkehrbringer“                     Parlaments und des Rates vom 29. April\n2004 über den Schutz der Arbeitnehmer ge-\ndurch das Wort „Lieferant“ ersetzt.\ngen Gefährdung durch Karzinogene oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzel-\n„(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem                   richtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1\nLieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und ge-                   der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodi-\nkennzeichnet worden sind, beispielsweise inner-                    fizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,\nbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische,                     S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204\nhat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumin-                     vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die\ndest aber hat er die von den Stoffen oder Ge-                      Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist,\nmischen ausgehenden Gefährdungen der Be-                           sowie“.\nschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Ge-        8. § 8 wird wie folgt geändert:\nfahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Zubereitun-\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 7 werden die Wörter „Hersteller oder                      aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zuberei-\nInverkehrbringer“ durch das Wort „Lieferant“ er-                          tungen“ durch das Wort „Gemische“\nsetzt.                                                                    ersetzt.\nf) In Absatz 12 Satz 1 werden nach den Wörtern                         bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zuberei-\n„Der Arbeitgeber hat“ die Wörter „nach Satz 2“                            tungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\neingefügt.                                                                setzt und werden die Wörter „oder nach\ng) In Absatz 13 Nummer 1 werden die Wörter „dem                               den Übergangsvorschriften dieser Ver-\nGefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerk-                             ordnung der Richtlinie 67/548/EWG\nmale“ durch die Wörter „gefährlichen Eigen-                               oder der Richtlinie 1999/45/EG“ gestri-\nschaften des Gefahrstoffs“ ersetzt.                                       chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016             2553\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen“                   „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische“\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                      ersetzt.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                           e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass             aa) In Satz 1 werden die Wörter „erbgutverän-\nStoffe und Gemische, die als akut toxisch Kate-                    dernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden“\ngorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Ka-                 durch die Wörter „keimzellmutagenen oder\ntegorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B                     reproduktionstoxischen“ ersetzt.\noder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „erbgutver-\neingestuft sind, unter Verschluss oder so auf-                     ändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende“\nbewahrt oder gelagert werden, dass nur fach-                       durch die Wörter „keimzellmutagene oder re-\nkundige und zuverlässige Personen Zugang                           produktionstoxische“ ersetzt.\nhaben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Ge-\ncc) In den Absätzen 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die\nmischen dürfen nur von fachkundigen oder be-\nAngabe „1 oder 2“ durch die Angabe „1A\nsonders unterwiesenen Personen ausgeführt\noder 1B“ ersetzt.\nwerden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stof-\nfen und Gemischen, die als reproduktions-              11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atem-                   „(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der\nwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1          Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz\nund 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen          der Beschäftigten und anderer Personen vor phy-\noder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie               sikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er\nfür Stoffe und Gemische, die als akut toxisch              hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Ge-\nKategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vor-             fährdungen vermieden oder so weit wie möglich\nmals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der               verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätig-\nRichtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich             keiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu\nbewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als            Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann.\ngesundheitsschädlich sind die entsprechenden               Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5\nnach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebe-                zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgeset-\nnen Regeln und Erkenntnisse zu berücksich-                 zes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften\ntigen.“                                                    bleiben unberührt.“\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                              12. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge-             a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Zu-\nfährlichkeitsmerkmale“ durch das Wort „Gefah-                 bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\nrenklasse“ ersetzt.                                           setzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zu-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-                    aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nsetzt.                                                             „erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                         gefährdenden“ durch die Wörter „keimzell-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            mutagenen oder reproduktionstoxischen“\nund die Angabe „1 oder 2“ durch die Angabe\n„§ 10                                       „1A oder 1B“ ersetzt.\nBesondere Schutzmaßnahmen                           bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätig-\nbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,                        keiten“ die Wörter „mit krebserzeugenden\nkeimzellmutagenen und reproduktionstoxischen                       oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der\nGefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“.                        Kategorie 1A oder 1B“ eingefügt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erbgut-          13. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort\nverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden“               „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\ndurch die Wörter „keimzellmutagenen oder re-               setzt.\nproduktionstoxischen“ ersetzt.\n14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anla-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                gen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in\nWörter „erbgutverändernden oder fruchtbar-            Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verord-\nkeitsgefährdenden“ durch die Wörter „keim-            nung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht\nzellmutagenen oder reproduktionstoxischen“            für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen\nersetzt.                                              für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwen-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die               den von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung\nRichtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom                 dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn\n27.6.2007, S. 21)“ durch die Wörter „zuletzt          1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder\ndurch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65               Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden\nvom 5.3.2014, S. 1)“ ersetzt.                            oder\nd) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden              2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe,\njeweils die Wörter „erbgutverändernde oder                    Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumut-\nfruchtbarkeitsgefährdende“ durch die Wörter                   baren Härte führen würde","2554         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nund die Konzentration der Asbestfasern in der Luft          e) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\nam Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 Fasern je                  aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nKubikmeter liegt. Betreiber von Anlagen, die von\nder Regelung nach Satz 1 Gebrauch machen, über-                        „(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit fol-\nmitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum                    genden Stoffen und Gemischen, sofern sie\n31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Be-                     als Begasungsmittel zugelassen sind und\nricht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht,                   als solche eingesetzt werden:\ndie in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmere-                     1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blau-\ngelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Er-                     säure) sowie Stoffe und Gemische, die\ngebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den                         zum Entwickeln oder Verdampfen von Hy-\nBericht aufzunehmen. Die Bundesstelle für Chemi-                       drogencyanid oder leicht flüchtigen Hydro-\nkalien übermittelt der Europäischen Kommission                         gencyanidverbindungen dienen,\neine Kopie des Berichts.“                                           2. Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und\n15. In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die                      Gemische, die Phosphorwasserstoff ent-\nWörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsge-                      wickeln,\nfährdenden“ durch die Wörter „keimzellmutagenen                     3. Ethylenoxid und Gemische, die Ethylen-\noder reproduktionstoxischen“ sowie die Angabe                          oxid enthalten,\n„1 oder 2“ durch die Angabe „1A oder 1B“ ersetzt.\n4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).“\n16. § 19 wird wie folgt geändert:\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                        durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-               cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsätze 3 bis 5.\n„Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkei-\nc) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort                       ten mit anderen Stoffen oder Gemischen, die\n„Inverkehrbringer“ durch das Wort „Lieferant“ er-                als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder\nsetzt.                                                           spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 ein-\n17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              zustufen und für diese Tätigkeiten zugelas-\nsen sind.“\na) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 10“ durch\ndie Angabe „Absatz 12“ ersetzt und werden die               dd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „oder Satz 2“ gestrichen.                                 „Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten an be-\nb) In Nummer 11 werden die Wörter „Stoffe und                       gasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahr-\nZubereitungen“ durch die Wörter „Stoffe oder                     zeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und\nGemische“ ersetzt.                                               Containern, die mit Begasungsmitteln be-\nhandelt worden sind, die als akut toxisch Ka-\nc) In Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Zu-\ntegorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgan-\nbereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\ntoxisch Kategorie 1 einzustufen sind.“\nsetzt.\nf) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:\n18. In § 24 Absatz 2 Nummer 8 und 11 wird jeweils das\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“                 aa) In Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 3 Ziffer 1 und\nersetzt.                                                            Absatz 7 wird jeweils das Wort „Zubereitun-\ngen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\n19. Folgender § 25 wird angefügt:\nbb) In Absatz 5 wird das Wort „Zubereitungen“\n„§ 25\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nÜbergangsvorschrift\ncc) In Absatz 7 werden die Wörter „sehr giftigen\n§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschä-                oder giftigen Stoffen und Zubereitungen“\ndigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen                       durch die Wörter „als akut toxisch Kate-\nStoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019                        gorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgan-\nAnwendung.“                                                         toxisch Kategorie 1 eingestuften Stoffen und\n20. Anhang I wird wie folgt geändert:                                   Gemischen“ ersetzt.\na) In Nummer 1.6 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort            g) In Nummer 4.4.2 Absatz 5 Satzteil vor Ziffer 1\n„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-               wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort\nsetzt.                                                      „Gemische“ ersetzt.\nb) In Nummer 2.3 Absatz 1 wird das Wort „Zuberei-           h) Nummer 4.4.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                    „(2) Das Warnzeichen muss mindestens fol-\nc) In Nummer 3.1 Satzteil vor Ziffer 1 werden die              gende Angaben tragen:\nWörter „sehr giftigen, giftigen und gesund-                 1. das Signalwort „GEFAHR“,\nheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen so-              2. das Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Kno-\nwie Zubereitungen“ durch die Wörter „als akut                  chen“ entsprechend akut toxisch Kategorie 1\ntoxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielor-              bis 3,\ngantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stof-\nfen und Gemischen sowie Gemischen“ ersetzt.                 3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,\nd) In Nummer 3.2 wird das Wort „Zubereitungen“                 4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.                          5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016             2555\n6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche                bb) In Nummer 5.5.1 und 5.5.2 Ziffer 1 wird je-\nerfolgt ist, und                                               weils das Wort „Zubereitungen“ durch das\n7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.                              Wort „Gemische“ ersetzt.\nEine Abbildung des Warnzeichens ist nachste-               n) In Nummer 5.6 wird das Wort „Zubereitungen“\nhend dargestellt:                                             durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\n21. Anhang II wird wie folgt geändert:\nGEFAHR                              a) In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort\n„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\nsetzt.\nb) In Nummer 1 Absatz 2 und Nummer 3 Absatz 2\nDIESE EINHEIT IST BEGAST                     Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“\nMIT            [Bezeichnung des Begasungsmittels*]           durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nSEIT           [Datum*]\nc) In Nummer 2 Absatz 1 und Nummer 5 Absatz 1\n[Stunde*]\nZiffer 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“\nBelüftet am    [Datum*]\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nd) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „einer\nZUTRITT VERBOTEN                                Zubereitung“ durch die Wörter „einem Gemisch“\n* entsprechende Angaben einfügen                    “.        ersetzt.\ni) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:                    22. Anhang III wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort „Zuberei-           a) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a, Num-\ntungen“ durch das Wort „Gemischen“ er-                   mer 2.3 Absatz 1 Satz 3 und Nummer 2.9 Ab-\nsetzt.                                                   satz 5 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nbb) In Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 wird das Wort „Zu-\nbereitungen“ jeweils durch das Wort „Gemi-            b) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a Doppel-\nsche“ ersetzt.                                           buchstabe aa und bb werden jeweils die Wörter\nj) In Nummer 5.2 wird das Wort „Zubereitungen“                   „die Zubereitung“ durch die Wörter „das Ge-\njeweils durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                    misch“ ersetzt.\nk) Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 2\naa) In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satzteil vor                             Änderung der\nTabelle 1, Absatz 8 und Absatz 9 wird das                     Betriebssicherheitsverordnung\nWort „Zubereitungen“ jeweils durch das\nWort „Gemische“ ersetzt.                            Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar\n2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der\nbb) In den Absätzen 5, 6 und 10 wird das Wort          Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän-\n„Zubereitungen“ jeweils durch das Wort            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Gemischen“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nl) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern „in\naa) In der Überschrift zu Nummer 5.4.1 wird das               Anhang 2“ die Wörter „in § 18 und“ eingefügt.\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-\nmischen“ ersetzt.                                     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In der Überschrift zu den Nummern 5.4.2,                     „(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen\n5.4.3, 5.4.3.3 und 5.4.4 wird jeweils das Wort           im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirt-\n„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“                schaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im\nersetzt.                                                 Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1\nBuchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind.\ncc) In Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, 2 und 4, Num-                 Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energie-\nmer 5.4.2.2 Absatz 1 bis 3, Nummer 5.4.2.3               anlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Ener-\nAbsatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4                 giewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem\nund 5, Nummer 5.4.3.2 Absatz 1, Num-                     Betriebsgelände von Unternehmen der öffentli-\nmer 5.4.3.3 Absatz 1 sowie Nummer 5.4.4                  chen Gasversorgung von diesen errichtet und\nwird das Wort „Zubereitungen“ jeweils durch              betrieben werden.“\ndas Wort „Gemische“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 5.4.1, 5.4.2.1 Absatz 3 und\n5.4.2.2 Absatz 4 wird das Wort „Zubereitun-              „(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind An-\ngen“ jeweils durch das Wort „Gemischen“               lagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsi-\nersetzt.                                              cherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verord-\nnung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1\nm) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:                        erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbe-\naa) In der Überschrift zu Nummer 5.5.1 wird das            dürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer-\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-              und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb\nmische“ ersetzt.                                      dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.“","2556           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\n3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab-           6. § 15 wird wie folgt geändert:\nsatz 8 der Gefahrstoffverordnung“ durch die Wörter             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe\n4. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 der in Anhang 2 genannten Vorgaben“ ge-\n„(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig                    strichen.\nverwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schrift-                bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\nliche Betriebsanweisung für die Verwendung des                        „errichtet“ die Wörter „oder geändert wor-\nArbeitsmittels in einer für die Beschäftigten ver-                    den“ eingefügt.\nständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle\nzur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Ar-            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-\nbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach                fung vor erstmaliger Inbetriebnahme“ durch die\n§ 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mit-                  Wörter „den Prüfungen nach Absatz 1“ und das\ngeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsan-                 Wort „wirksam“ durch das Wort „funktionsfähig“\nweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der                    ersetzt.\nBereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt                c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\nmitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebs-                   gefügt:\nanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Infor-\n„Darüber hinaus können alle Prüfungen nach\nmationen enthalten, die einer Betriebsanweisung\nprüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart\nentsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicher-\noder die Betriebsweise einer überwachungsbe-\nheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingun-\ndürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung\ngen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wieder-\nbefähigten Person durchgeführt werden. Bei\nkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeits-\nüberwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen\nschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.“\nortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                     nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die An-                  Standort aufgestellt werden, können die Prüfun-\nlage“ durch die Wörter „ein Arbeitsmittel“ er-                gen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befä-\nsetzt.                                                        higte Person durchgeführt werden.“\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:            7. § 17 wird wie folgt geändert:\n„(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen            a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderungen vor ihrer nächsten Verwendung                      aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndurch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen                    „6. Eignung und Funktion der technischen\nzu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhn-                         Schutzmaßnahmen sowie Eignung der\nlichen Ereignissen betroffen sind, die schädi-                         organisatorischen Schutzmaßnahmen,“.\ngende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben\nkönnen, durch die Beschäftigte gefährdet wer-                 bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein\nden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung                    Komma ersetzt.\neiner außerordentlichen Prüfung durch eine zur                cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nPrüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.                   das Wort „und“ ersetzt.\nAußergewöhnliche Ereignisse können insbeson-\ndd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ndere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtver-\nwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse                    „9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei\nsein.                                                                  Prüfung durch zugelassene Über-\nwachungsstellen zusätzlich Name der\n(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genann-\nzugelassenen Überwachungsstelle; bei\nten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vor-\nausschließlich elektronisch übermittelten\ngaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1\nDokumenten die elektronische Signatur.“\nbis 3.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „festlegenden“ durch\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „prüfenden“ ersetzt.\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                          aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                              „2. Anlagen mit Druckgeräten nach An-\nhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1\n„4. Name und Unterschrift der zur                                Satz 1 Buchstabe c, in denen mit\nPrüfung befähigten Person; bei                               einer Füllkapazität von mehr als 10\nausschließlich elektronisch über-                            Kilogramm je Stunde ortsbeweg-\nmittelten Dokumenten elektroni-                              liche Druckgeräte im Sinne von An-\nsche Signatur.“                                              hang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Be-                                  Satz 2 Buchstabe b mit Druckga-\ntriebsorten verwendet, ist“ die Wörter „am                             sen zur Abgabe an Andere befüllt\nEinsatzort“ eingefügt.                                                 werden,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016              2557\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „ortsfeste“               nisse des Ausschusses sowie Niederschriften\ngestrichen.                                        der Untergremien sind vertraulich zu behandeln,\nccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Num-                 soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Un-\nmern 5 bis 8“ durch die Wörter „Num-               tergremien oder den Mitgliedern des Ausschus-\nmern 5 bis 7“ ersetzt.                             ses obliegen, dem nicht entgegenstehen.“\nddd) Nummer 8 wird aufgehoben.                        b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die\nSätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\n„Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1                   sätze 6 bis 8.\nNummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigen-\n12. § 22 wird wie folgt geändert:\nschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinen Flammpunkt von weniger als 23 Grad                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nCelsius haben.“                                              „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Ge-\nb) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz einge-                       fährdung nicht, nicht richtig oder nicht\nfügt:                                                                 rechtzeitig beurteilt,“.\n„Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorge-                  bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\nhen, dass                                                     cc) In Nummer 10 wird das Wort „Arbeitnehmer“\n1. auch die möglichen Gefährdungen, die sich                      durch das Wort „Beschäftigter“ ersetzt.\naus der Arbeitsumgebung und durch Wech-                   dd) In Nummer 31 wird das Wort „oder“ gestri-\nselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, ins-                 chen.\nbesondere anderen überwachungsbedürfti-\nee) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32\ngen Anlagen, die in einem räumlichen oder\neingefügt:\nbetriebstechnischen Zusammenhang mit der\nbeantragten Anlage verwendet werden, be-                      „32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Ar-\ntrachtet wurden und die Anforderungen und                          beitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1\ndie vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeig-                            Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1\nnet sind, und                                                      Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1\nSatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\n2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiede-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nner Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen\nerstattet oder“.\nnach § 13 berücksichtigt wurden.“\nff) Die bisherige Nummer 32 wird die Num-\n9. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                      mer 33.\n„Schutz der Beschäftigten“ die Wörter „und, soweit\nüberwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind,                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nauch mit dem Schutz anderer Personen“ eingefügt.                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „installiert\n10. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                und“ gestrichen.\n„(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Ab-                 bb) In Nummer 2 wird das Wort „den“ durch das\nschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürf-                        Wort „einen“ ersetzt und werden die Wörter\ntigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrts-                   „dem Notdienst“ gestrichen.\nverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der                    cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Num-\nBundespolizei ist das zuständige Bundesministe-                      mer 4.1 Satz 3“ durch die Wörter „Num-\nrium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt                   mer 4.1 Satz 5“ ersetzt.\nauch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genann-              dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von\n„4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-\nder Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\ndung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6\nBundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei\nnicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe\ngenutzten Dienstliegenschaften. Für andere der\nherbeirufen kann,“.\nAufsicht der Bundesverwaltung unterliegende über-\nwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Ab-                     ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Auf-                    „7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung\nsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produkt-                            mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1\nsicherheitsgesetzes.“                                                    oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1\n11. § 21 wird wie folgt geändert:                                            bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder\nNummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4\na) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                         Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Num-\n„(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses                           mer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7\nfür Betriebssicherheit wird mit dem Bundes-                           Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9\nministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.                       Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine über-\nDer Ausschuss arbeitet eng mit den anderen                            wachungsbedürftige Anlage geprüft\nAusschüssen beim Bundesministerium für Arbeit                         wird,“.\nund Soziales zusammen.                                        ff) In Nummer 10 werden die Wörter „Nummer 5\n(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht                   oder Nummer 20“ durch die Wörter „Num-\nöffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergeb-                      mer 9 oder Nummer 24“ ersetzt.","2558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             teils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüf-\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Ab-                 inhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfin-\nsatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsi-                    halten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei\ncherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder               Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft\nfahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Ar-               wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens\nbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2                bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.\nBuchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Num-                      (7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4\nmer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3               Nummer 6.2.1 ist erstmals fünf Jahre nach der\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig          letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei\noder nicht rechtzeitig erstattet.“                            Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 ge-\nprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spä-\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\ntestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n14. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Ab-\na) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:\nschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem\n30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt                 „4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Ab-\nwurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2                          schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt,\nAbschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor                           hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der\ndem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung                        Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunika-\ngestellt wurden, müssen den Anforderungen des                       tionssystem wirksam ist, über das ein\nAnhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. De-                          Notdienst ständig erreicht werden kann.\nzember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für                      Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Not-\nden Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1                           fallplan anzufertigen und einem Notdienst\nSatz 2.“                                                            vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu\nstellen, damit dieser auf Notrufe unverzüg-\nb) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:                      lich angemessen reagieren und umgehend\n„(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Ab-                       sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten\nschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem                         kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein\nInkrafttreten dieser Verordnung nach den Vor-                       muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der\nschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden                        Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der\nBetriebssicherheitsverordnung erstmalig oder                        Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens\nwiederkehrend geprüft worden sind, ist die wie-                     enthalten:\nderkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2                       a) Standort der Aufzugsanlage,\nNummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung\nerstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach                   b) Angaben zum verantwortlichen Arbeit-\nder bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebs-                            geber,\nsicherheitsverordnung durchzuführen.                                c) Angaben zu den Personen, die Zugang\nzu allen Einrichtungen der Anlage ha-\n(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3\nben,\nNummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach\nder Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme                      d) Angaben zu den Personen, die eine Be-\ndurchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni                         freiung Eingeschlossener vornehmen\n2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist                           können,\ndie Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum                          e) Kontaktdaten der Personen, die Erste\n1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach                            Hilfe leisten können (zum Beispiel Not-\nAnhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist                              arzt oder Feuerwehr),\nerstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der In-\nf) Angaben zum voraussichtlichen Beginn\nbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15\neiner Befreiung und\nAbsatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden\nBetriebssicherheitsverordnung durchzuführen.                        g) die Notbefreiungsanleitung für die Auf-\nzugsanlage.\n(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3\nNummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Num-                         Die Notbefreiungsanleitung und die zur Be-\nmer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte                      freiung Eingeschlossener erforderlichen\nPersonen auch ohne die dort vorgeschriebene                         Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme\nErfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie                           in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzu-\nnach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden                             stellen. Wer eine Aufzugsanlage nach An-\nBetriebssicherheitsverordnung entsprechende                         hang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b\nPrüfungen befugt durchgeführt haben.                                betreibt, in der eine Person eingeschlossen\nwerden kann, hat dafür zu sorgen, dass\n(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4                       diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen\nNummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach                           Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5\nder letzten Prüfung der Anlage durchzuführen.                       entsprechend.“\nBei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem An-\nlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Num-                  b) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:\nmer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtun-                „5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und\ngen bestehen, kann für die Festlegung der Prüf-                     betrieben werden, dass Beschäftigte oder\nfrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagen-                   andere Personen nicht gefährdet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016           2559\n15. Anhang 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3.3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „vorschriftsmäßig und“ die Wörter „, soweit\nerforderlich,“ eingefügt.\nbb) Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer\nEinrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.“\nb) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 wird das Wort „technischen“ gestrichen.\nbbb) In Satz 3 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3.2 wird Satz 2 aufgehoben.\ncc) Nummer 3.4 wird aufgehoben.\ndd) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden den Wörtern „nach prüfpflichtigen Änderungen“ die Wörter „vor der Wieder-\ninbetriebnahme“ vorangestellt.\nbbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr\nInhalt plausibel ist,\nb) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,\nc) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten\norganisatorischen Maßnahmen geeignet sind und\nd) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wur-\nden.“\nccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die\nAnlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und\nvorschriftsmäßig funktioniert.“\nddd) In dem neuen Satz 5 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter\n„Nummer 3 bis 7“ ersetzt.\neee) Folgender Satz wird angefügt:\n„Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von\n– Lüftungsanlagen,\n– Gaswarneinrichtungen,\n– Inertisierungseinrichtungen und\n– Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richt-\nlinie 2014/34/EU\nals Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrich-\ntungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung be-\nfähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“\nee) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:\n„4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richt-\nlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosi-\nonsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prü-\nfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen\nden gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte\nPerson nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme\noder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der\nInstandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestä-\ntigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in\nden für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung\nentspricht.“","2560      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nff) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr\nInhalt plausibel ist,\nb) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Män-\ngel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und\nangewendet wird,\nc) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher ver-\nwendet werden kann und\nd) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten\norganisatorischen Maßnahmen geeignet sind.“\nbbb) In Satz 4 und 5 werden die Wörter „Nummer 3 bis 8“ jeweils durch die Wörter „Nummer 3 bis 7“\nersetzt.\ngg) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:\n„5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie\n2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explo-\nsionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wieder-\nkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten\nPerson nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“\nhh) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:\n„5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestand-\nteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen\nAnlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähig-\nten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.“\nii) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 2 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.\nbbb) In Satz 3 werden die Wörter „Änderungs- und Instandhaltungskonzepts“ durch das Wort „In-\nstandhaltungskonzepts“ ersetzt.\nc) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.\nbb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/35/EG“ durch die Angabe „Richt-\nlinie 2010/35/EU“ ersetzt.\nbbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit\ndiese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere\nder Aufstellungsraum.“\ncc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prü-\nfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,“.\ndd) In Nummer 4.1 wird Satz 4 aufgehoben.\nee) In Nummer 5.2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:\n„c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-\nnisatorischen Maßnahmen geeignet sind,“.\nff) In Nummer 5.5 wird Satz 3 aufgehoben.\ngg) Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:\n„5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden\na) Besichtigungen durch andere Verfahren und\nb) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,\nwenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vor-\nlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines\nPrüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage\ngetroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016         2561\nwerden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen\nwerden.“\nhh) Nummer 5.9 wird wie folgt gefasst:\n„5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten\nPerson geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurtei-\nlung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die\nFrist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren\nbeziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden\nkann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.\nTabelle 2\nPrüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten\nDruckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer\nTemperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b\nV                PS                  PS ∙ V            Prüfung vor     Wiederkehrende\n[Liter]           [Bar]              [Bar ∙ Liter]     Inbetriebnahme        Prüfung\n>2         0,5 < PS ≤ 32              ≤ 200                  bP               bP\n≤ 1 000       0,5 < PS ≤ 32      200 < PS ∙ V ≤ 1 000         ZÜS                bP\n> 1 000       0,5 < PS ≤ 32\n≤ 1 000       0,5 < PS ≤ 32             > 1 000               ZÜS               ZÜS\n>2              > 32\nTabelle 3\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern\nund ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1\nV                PS                  PS ∙ V            Prüfung vor     Wiederkehrende\n[Liter]           [Bar]              [Bar ∙ Liter]     Inbetriebnahme        Prüfung\n1 < V ≤ 200          > 0,5           25 < PS ∙ V ≤ 200\nbP               bP\n> 200         0,5 < PS ≤ 1\n≤1       200 < PS ≤ 1 000\nZÜS                bP\n>1                >1          200 < PS ∙ V ≤ 1 000\n≤1             > 1 000\nZÜS               ZÜS\n>1                >1                 > 1 000\nTabelle 4\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und\nortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2\nV                PS                  PS ∙ V            Prüfung vor     Wiederkehrende\n[Liter]           [Bar]              [Bar ∙ Liter]     Inbetriebnahme        Prüfung\n1 < V ≤ 200          > 0,5           50 < PS ∙ V ≤ 200\nbP               bP\n> 200         0,5 < PS ≤ 1\n>1                >1          200 < PS ∙ V ≤ 1 000         ZÜS                bP\n≤1             > 1 000\nZÜS               ZÜS\n>1                >1                 > 1 000","2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nTabelle 5\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern\nund ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1\nV                PS                    PS ∙ V            Prüfung vor    Wiederkehrende\n[Liter]           [Bar]                [Bar ∙ Liter]     Inbetriebnahme      Prüfung\n0,5 < PS ≤ 10                > 200\nbP              bP\n≤1              > 500                  ≤ 1 000\n≤1              > 500        1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000\n>1              > 500                  ≤ 10 000              ZÜS               bP\n10 < PS ≤ 500                > 200\n> 500                  > 10 000              ZÜS              ZÜS\nTabelle 6\nPrüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und\nortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e\nfür nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2\nV                PS                    PS ∙ V            Prüfung vor    Wiederkehrende\n[Liter]           [Bar]                [Bar ∙ Liter]     Inbetriebnahme      Prüfung\n≤1             > 1 000                 ≤ 1 000                 bP              bP\n≤ 10            > 1 000       1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000\nZÜS               bP\n10 < PS ≤ 500               > 10 000\n> 500                  > 10 000              ZÜS              ZÜS\nTabelle 7\nPrüfzuständigkeiten bei einfachen\nDruckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d\nV                PS                    PS ∙ V            Prüfung vor    Wiederkehrende\n[Liter]           [Bar]                [Bar ∙ Liter]     Inbetriebnahme      Prüfung\n0,5 < PS ≤ 30         50 < PS ∙ V ≤ 200\nbP              bP\n0,5 < PS ≤ 1      200 < PS ∙ V ≤ 10 000\n1 < PS ≤ 30        200 < PS ∙ V ≤ 1 000          ZÜS               bP\n1 < PS ≤ 30      1 000 < PS ∙ V ≤ 10 000         ZÜS              ZÜS","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016        2563\nTabelle 8\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:\n– als entzündbare Gase in Nummer 2.2,\n– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,\n– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn\nbei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über\ndem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von\n55 Grad Celsius,\n– als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,\n– als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2\nDN               PS                  PS ∙ DN            Prüfung vor    Wiederkehrende\n[Millimeter]         [Bar]            [Bar ∙ Millimeter]   Inbetriebnahme      Prüfung\n> 25             > 0,5                 ≤ 2 000                 bP              bP\n> 25             > 0,5                 > 2 000               ZÜS              ZÜS\nBei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten,\ndie akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nsind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer\nzugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.\nTabelle 9\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:\n– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3,\nwenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt\nwird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,\n– als ätzend in Nummer 3.2.2.6\nDN               PS                  PS ∙ DN            Prüfung vor    Wiederkehrende\n[Millimeter]         [Bar]            [Bar ∙ Millimeter]   Inbetriebnahme      Prüfung\n> 32             > 0,5        1 000 < PS ∙ DN ≤ 2 000          bP              bP\n> 32             > 0,5                 > 2 000               ZÜS              ZÜS\nTabelle 10\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:\n– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,\n– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Ver-\nwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber\nbegrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,\n– als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,\n– als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2\nDN               PS                  PS ∙ DN            Prüfung vor    Wiederkehrende\n[Millimeter]         [Bar]            [Bar ∙ Millimeter]   Inbetriebnahme      Prüfung\n> 25             > 0,5                 > 2 000               ZÜS              ZÜS","2564     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nTabelle 11\nPrüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach\nNummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,\ndie nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:\n– als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn\ndie Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird,\naber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,\n– als ätzend in Nummer 3.2.2.6\nDN               PS                  PS ∙ DN             Prüfung vor     Wiederkehrende\n[Millimeter]         [Bar]            [Bar ∙ Millimeter]    Inbetriebnahme       Prüfung\n> 200              > 10                 > 5 000                ZÜS              ZÜS\nLegende:\nZÜS – zugelassene Überwachungsstelle\nbP – zur Prüfung befähigte Person“.\nii) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile\nDie in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis\n6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben\ndurchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen\nfür wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist.“\njj) Nummer 6.10.1 wird wie folgt gefasst:\n„6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3\nund 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden,\nsofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende\nWirkung haben.“\nkk) Nummer 6.11 wird wie folgt gefasst:\n„6.11    Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen\n6.11.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen\nSchaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren\nPrüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener\nLuft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird.\nAbweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jah-\nren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behäl-\ntern nach 15 Jahren durchgeführt werden.\n6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen\nentfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn\na) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder\nb) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter\nnicht ausreichen.\n6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulik-\nspeichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten\noder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern\ndiese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korro-\ndierende Wirkung haben.\n6.11.4 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1\nbis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer\nprüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Vo-\nlumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter\na) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und\ngasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden und\nb) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isolier-\nmittel benötigen.\nDie wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese\nmit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende\nWirkung haben.“\nll) Nummer 6.14.3 wird wie folgt gefasst:\n„6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel\nmüssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016          2565\nDichtheit der Auskleidung geprüft wird und\na) das Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf\nZuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und\nb) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums\nenthalten ist.\nBei Druckbehältern nach Satz 1 ist die innere Prüfung nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4\ndurchzuführen, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1 000\nBar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das\nDruckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen und wenn sie im Rahmen von Instand-\nsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden,\ndass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind.“\nmm) Nummer 6.16.4 wird wie folgt gefasst:\n„6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9\nTabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige\nDruck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1\nund das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen.“\nnn) Nummer 6.17 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 6.17.1 wird wie folgt gefasst:\n„6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei\neinem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei\neinem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt\nPS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälter-\nwandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zuge-\nlassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen.“\nbbb) Nummer 6.17.4 wird wie folgt gefasst:\n„6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4\n(1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehäl-\ntern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern\na) diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf die Behälterwandungen\nkeine korrodierende Wirkung haben und\nb) bei einem Inhalt von\naa) V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder\nbb) V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt\nPS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen,\nc) diese Druckbehälter durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen\ndurch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind.\n(2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Aus-\nrüstung mit\na) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,\nb) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischen-\nraums oder\nc) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspru-\nchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.\n(3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erst-\nmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eig-\nnung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem\nJahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.\n(4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküber-\nwachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person\nprüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier\nJahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen.“\nccc) Nummer 6.17.5 wird wie folgt gefasst:\n„6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure\nkönnen die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prü-\nfung befähigten Person durchgeführt werden.“","2566     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\noo) Nummer 6.27 wird wie folgt gefasst:\n„6.27     Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)\n6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen\nnach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befä-\nhigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbean-\nspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen\ninnere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die\nnach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V ≤ 1 Liter bei einem maxi-\nmalen Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5\nBar und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 200 Bar ∙ Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2\nvon einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.\n6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf\nJahre geprüft werden, und zwar\na) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der\nmaximale zulässige Druck PS > 1 000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter\nder maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter\nbetragen, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,\nb) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.“\npp) Nummer 6.32 wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 2 wird gestrichen.\nbbb) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungen“ das Wort „mindestens“ eingefügt.\nqq) Nummer 6.33 wird wie folgt gefasst:\n„6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\nAn Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre\nwiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4\ndurchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1 000\nBar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das\nDruckinhaltsprodukt PS ∙ V > 1 000 Bar ∙ Liter betragen.“\nrr) Folgende Nummer 6.35 wird angefügt:\n„6.35 Druckbehälter mit Einbauten\nBei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung,\nwie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht\noder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prü-\nfungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren\nPrüfung keine Mängel festgestellt worden sind.“\nArtikel 3\nFolgeänderungen\n(1) Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom\n18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgut-\nverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“ durch die\nWörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A\noder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der\nKategorie 1A oder 1B“ und die Wörter „krebserzeugende Tätigkeiten oder\nVerfahren Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter „krebserzeugende Tätigkei-\nten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.\n2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:\na) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „krebserzeugender oder erb-\ngutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“\ndurch die Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der\nKategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes\nGemisch der Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.\nb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die\nWörter „Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016 2567\n3. Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgutverän-\ndernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2“ durch die\nWörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A\noder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der\nKategorie 1A oder 1B“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2“ durch die Wörter\n„Kategorie 1A oder 1B“ ersetzt.\n(2) Nummer 2 des Anhangs II der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber\na) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Bio-\nstoffverordnung oder\nb) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die einge-\nstuft sind als\naa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2,\nbb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils\nKategorie 1A oder 1B,\ncc) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,\ndd) explosiv oder\nee) Erzeugnis mit Explosivstoff,“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. November 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}