{"id":"bgbl1-2016-54-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":54,"date":"2016-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_54.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen","law_date":"2016-11-15T00:00:00Z","page":2531,"pdf_page":3,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016                        2531\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU\nund zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen1\nVom 15. November 2016\nAuf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-                                        Abschnitt 3\nzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 Satz 2 zuletzt                                Expositionsgrenzwerte und\ndurch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom                                   Auslöseschwellen; Festlegungen\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                                zum Schutz vor Gefährdungen\nist, verordnet die Bundesregierung:                                            durch elektromagnetische Felder\nInhaltsübersicht                                                        Unterabschnitt 1\nArtikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefähr-                 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen;\ndungen durch elektromagnetische Felder (Arbeits-                     allgemeine Festlegungen zum Schutz vor\nschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern –                 Gefährdungen durch elektromagnetische Felder\nEMFV)\n§ 5 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektro-\nArtikel 2 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzver-               magnetische Felder\nordnung\n§ 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefähr-\nArtikel 3 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher               dungen von Beschäftigten durch elektromagnetische\noptischer Strahlung                                             Felder\nArtikel 4 Inkrafttreten\nUnterabschnitt 2\nArtikel 1\nBesondere Festlegungen zum Schutz vor\nVerordnung                                              Gefährdungen durch statische Magnetfelder\nzum Schutz der                                    § 7 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Ex-\nBeschäftigten vor Gefährdungen                                         positionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei Tätig-\ndurch elektromagnetische Felder                                         keiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla\n§ 8 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-\n(Arbeitsschutzverordnung zu                                        löseschwellen für die Projektilwirkung von ferromagneti-\nelektromagnetischen Feldern – EMFV)                                         schen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohem\nstatischen Magnetfeld (> 100 Millitesla)\nInhaltsübersicht                                 § 9 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen\nAbschnitt 1                                       Auslöseschwelle für die Beeinflussung von implantierten\naktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten\nAnwendungsbereich                                       in statischen Magnetfeldern\nund Begriffsbestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                         Unterabschnitt 3\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                         Besondere Festlegungen zum Schutz vor\nGefährdungen durch elektromagnetische Felder\nAbschnitt 2                                       im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz\nGefährdungsbeurteilung;                               § 10 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unte-\nFachkundige Personen; Messungen,                                   ren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im\nBerechnungen und Bewertungen                                    Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz\n§ 11 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen\n§ 3 Gefährdungsbeurteilung                                                  Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Fre-\n§ 4 Fachkundige Personen; Messungen, Berechnungen und                       quenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz\nBewertungen                                                    § 12 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unte-\nren Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenz-\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU des        bereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Min-    § 13 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-\ndestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Ar-         löseschwellen für Kontaktströme bei berührendem Kontakt\nbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen\n(elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-\n§ 14 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Ex-\nkels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der         positionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Fre-\nRichtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).                   quenzbereich bis 400 Hertz","2532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nUnterabschnitt 4                        2. für vermutete Langzeitwirkungen von elektromagne-\nBesondere Festlegungen zum Schutz vor                     tischen Feldern und\nGefährdungen durch elektromagnetische Felder\nim Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz\n3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterlie-\ngen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Geset-\n§ 15 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-\nzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende\nlöseschwellen für elektromagnetische Felder im Frequenz-\nbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz                    Rechtsvorschriften bestehen.\n§ 16 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-         (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\nlöseschwellen für stationäre Kontaktströme oder induzierte\nStröme durch die Gliedmaßen im Frequenzbereich von\nBeschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Ge-\n100 Kilohertz bis 110 Megahertz                            fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch elek-\n§ 17 Besondere Festlegungen für die Überschreitung des Ex-       tromagnetische Felder bestehen, Ausnahmen von den\npositionsgrenzwertes der lokalen spezifischen Energieab-   Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffent-\nsorption für sensorische Wirkungen von gepulsten elektro-  liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere\nmagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Giga-      für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwi-\nhertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören)\nschenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik\nDeutschland. In diesem Fall ist festzulegen, wie die Si-\nUnterabschnitt 5\ncherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten\nBesondere Festlegungen zum Schutz vor                 nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet\nGefährdungen durch elektromagnetische Felder bei           werden können.\nmedizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren\n§ 18 Besondere Festlegungen für die Überschreitung von Ex-\npositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen\n§2\nvon Magnetresonanzverfahren                                                 Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 4                               (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffs-\nUnterweisung der                            bestimmungen der Absätze 2 bis 10.\nBeschäftigten; Beratung durch\n(2) Elektromagnetische Felder sind statische elektri-\nden Ausschuss für Betriebssicherheit\nsche, statische magnetische sowie zeitveränderliche\n§ 19 Unterweisung der Beschäftigten                              elektrische, magnetische und elektromagnetische Fel-\n§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit         der mit Frequenzen bis 300 Gigahertz.\nAbschnitt 5                               (3) Direkte Wirkungen sind die im menschlichen Kör-\nAusnahmen; Straftaten                           per durch dessen Anwesenheit in einem elektromagne-\nund Ordnungswidrigkeiten                          tischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen.\nZu denen zählen\n§ 21 Ausnahmen\n§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                         1. thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorp-\nAnhang 1 Physikalische Größen im Zusammenhang mit der                tion aus elektromagnetischen Feldern im menschli-\nExposition gegenüber elektromagnetischen Feldern         chen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in\nAnhang 2 Nichtthermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte            Extremitäten und\nund Auslöseschwellen für statische und zeitveränder-\nliche elektrische und magnetische Felder im Fre-     2. nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation\nquenzbereich bis 10 MHz                                  von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese\nAnhang 3 Thermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und             Wirkungen können kognitive Funktionen oder die\nAuslöseschwellen für zeitveränderliche elektromag-       körperliche Gesundheit exponierter Beschäftigter\nnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis       nachteilig beeinflussen, durch die Stimulation von\n300 GHz                                                  Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen\nwie Schwindelgefühl oder Magnetophosphenen füh-\nAbschnitt 1                                ren sowie das Wahrnehmungsvermögen oder an-\nAnwendungsbereich                                dere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und\nund Begriffsbestimmungen                             damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten ge-\nfährden.\n§1                                   (4) Indirekte Wirkungen sind die von einem elektro-\nAnwendungsbereich                            magnetischen Feld ausgelösten Wirkungen auf Gegen-\nstände, welche die Gesundheit und die Sicherheit von\n(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-             Beschäftigten am Arbeitsplatz gefährden können. Dies\ntigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen           betrifft insbesondere Gefährdungen durch\nGefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch\nEinwirkung von elektromagnetischen Feldern.                      1. Einwirkungen auf medizinische Vorrichtungen oder\nGeräte, einschließlich Herzschrittmachern sowie an-\n(2) Diese Verordnung umfasst alle bekannten direk-\ndere aktive oder passive Implantate oder am Körper\nten und indirekten Wirkungen, die durch elektromagne-\ngetragene medizinische Geräte;\ntische Felder hervorgerufen werden. Sie gilt nur für die\nKurzzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern.               2. die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände\n(3) Diese Verordnung gilt nicht                                   in statischen Magnetfeldern;\n1. für Gefährdungen durch das Berühren von unter                 3. die Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen\nSpannung stehenden elektrischen Teilen,                          (Detonatoren);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016             2533\n4. Brände oder Explosionen durch die Entzündung von          bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die\nbrennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung        Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der\nsowie                                                    Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entspre-\n5. Kontaktströme.                                            chende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils\nin Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägi-\n(5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige          gen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezi-\nWerte, die aufgrund von wissenschaftlich nachgewie-          fischen Fortbildungsmaßnahmen.\nsenen Wirkungen im Inneren des menschlichen Körpers\nfestgelegt wurden und deren Einhaltung nicht direkt             (9) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fort-\ndurch Messungen am Arbeitsplatz überprüfbar ist. Fol-        schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-\ngende Expositionsgrenzwerte sind zu unterscheiden:           sen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum\nSchutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäf-\n1. Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkun-         tigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung\ngen; dies sind diejenigen Grenzwerte, bei deren          des Standes der Technik sind insbesondere vergleich-\nÜberschreitung gesundheitsschädliche Gewebeer-           bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen he-\nwärmung oder Stimulation von Nerven- oder Mus-           ranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden\nkelgewebe auftreten können;                              sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeits-\n2. Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen;          medizin und Arbeitshygiene.\ndies sind diejenigen Grenzwerte, bei deren Über-            (10) Beschäftigte sind Personen im Sinne des § 2\nschreitung reversible Stimulationen von Sinneszellen     Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Den Beschäftig-\noder geringfügige Veränderungen von Hirnfunktio-         ten stehen folgende Personen gleich, sofern sie bei ih-\nnen auftreten können (Magnetophosphene, Schwin-          ren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausge-\ndel, Übelkeit, metallischer Geschmack, Mikrowellen-      setzt sein können:\nhören).\n1. Schülerinnen und Schüler,\n(6) Auslöseschwellen sind festgelegte Werte von\ndirekt messbaren physikalischen Größen. Bei Auslöse-         2. Studierende und Praktikanten sowie\nschwellen, die von Expositionsgrenzwerten abgeleitet         3. sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Ein-\nsind, bedeutet die Einhaltung dieser Auslöseschwellen,           richtungen tätige Personen.\ndass die entsprechenden Expositionsgrenzwerte nicht\nüberschritten werden. Bei Exposition oberhalb dieser         Auf die den Beschäftigten gleichstehenden Personen\nAuslöseschwellen sind Maßnahmen zum Schutz der               finden die Regelungen dieser Verordnung über die Be-\nBeschäftigten zu ergreifen, es sei denn, dass die            teiligung der Personalvertretungen keine Anwendung.\nrelevanten Expositionsgrenzwerte nachweislich einge-            (11) Den in dieser Verordnung verwendeten physika-\nhalten sind. Bei Auslöseschwellen, die nicht von             lischen Größen sind die in Anhang 1 enthaltenen Defi-\nExpositionsgrenzwerten abgeleitet sind, sind bei Über-       nitionen zugrunde zu legen.\nschreitung dieser Auslöseschwellen direkt Maßnahmen\nzum Schutz der Beschäftigten durchzuführen. Im Fre-\nAbschnitt 2\nquenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz ist\nzwischen unteren und oberen Auslöseschwellen zu un-                         Gefährdungsbeurteilung;\nterscheiden:                                                          Fachkundige Personen; Messungen,\n1. bei elektrischen Feldern bezeichnen die Ausdrücke                    Berechnungen und Bewertungen\nuntere Auslöseschwelle und obere Auslöseschwelle\ndie Werte, ab deren Überschreitung spezifische                                        §3\nMaßnahmen zur Vermeidung von direkten und indi-\nGefährdungsbeurteilung\nrekten Wirkungen durch Entladungen oder Kontakt-\nströme nach § 6 Absatz 1 zu ergreifen sind, und             (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach\n2. bei magnetischen Feldern ist die untere Auslöse-          § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-\nschwelle vom Expositionsgrenzwert für sensorische        nächst festzustellen, ob elektromagnetische Felder am\nWirkungen und die obere Auslöseschwelle vom Ex-          Arbeitsplatz von Beschäftigten auftreten oder auftreten\npositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen         können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehen-\nabgeleitet.                                              den Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicher-\nheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu sind die auf-\n(7) Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind          tretenden Expositionen durch elektromagnetische Fel-\ninsbesondere Beschäftigte                                    der am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik zu\n1. mit aktiven medizinischen Implantaten, insbeson-          ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist\ndere Herzschrittmachern,                                 insbesondere dann von einer Gefährdung auszugehen,\nwenn die Expositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbin-\n2. mit passiven medizinischen Implantaten,\ndung mit den Anhängen 2 und 3 überschritten werden.\n3. mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen         Der Arbeitgeber kann sich dazu für die Gefährdungsbe-\nwerden, insbesondere Insulinpumpen,                      urteilung notwendige Informationen beim Wirtschafts-\n4. mit sonstigen durch elektromagnetische Felder be-         akteur, insbesondere beim Hersteller oder Inverkehr-\neinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder                bringer der verwendeten Arbeitsmittel, oder von ande-\nren ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen.\n5. mit eingeschränkter Thermoregulation.                     Die Informationen umfassen insbesondere die für die\n(8) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fach-     verwendeten Arbeitsmittel verfügbaren Emissionswerte\nkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung           und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten ein-","2534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nschließlich spezifischer Informationen zur Gefähr-              7. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elek-\ndungsbeurteilung, wenn diese auf die Expositionsbe-                tromagnetischen Feldern aus mehreren Quellen,\ndingungen am Arbeitsplatz anwendbar sind. Ergeb-\nnisse aus Expositionsbewertungen von der Öffentlich-            8. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elek-\nkeit zugänglichen Bereichen können bei der Gefähr-                 tromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,\ndungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn die Ex-            9. die relevanten Herstellerangaben zu Arbeitsmitteln,\npositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den                 die elektromagnetische Felder erzeugen oder emit-\nAnhängen 2 und 3 eingehalten werden und sicheres                   tieren, sowie weitere relevante gesundheits- und si-\nArbeiten gewährleistet ist. Lässt sich anhand der ver-             cherheitsbezogene Informationen,\nfügbaren Informationen nicht sicher feststellen, ob die\nExpositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den          10. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die\nAnhängen 2 und 3 eingehalten werden, ist der Umfang                bei verschiedenen Betriebszuständen insbeson-\nder Exposition durch Berechnungen oder Messungen                   dere bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten\nnach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis                  und bei Einrichtvorgängen auftreten können sowie\nder Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maß-\n11. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicher-\nnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.\nheit von besonders schutzbedürftigen Beschäftig-\n(2) Bei Einhaltung der Auslöseschwellen nach § 5 in             ten, insbesondere wenn der Arbeitgeber darüber in-\nVerbindung mit den Anhängen 2 und 3 kann der Arbeit-               formiert ist.\ngeber davon ausgehen, dass die mit diesen Auslöse-\nschwellen verbundenen Expositionsgrenzwerte nach                 (5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit\n§ 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 eingehal-          die Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen\nten sind und damit keine weiteren Maßnahmen nach              Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchzufüh-\n§ 6 Absatz 1 zum Schutz der Beschäftigten vor Gefähr-         ren. Die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeit\ndungen durch direkte Wirkungen von elektromagneti-            der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind regelmäßig\nschen Feldern erforderlich sind. Gefährdungen durch           zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung und die\nindirekte Wirkungen müssen gesondert betrachtet wer-          Maßnahmen sind zu aktualisieren, wenn\nden.\n1. neue sicherheits- oder gesundheitsrelevante Er-\n(3) Werden die Auslöseschwellen nach § 5 in Verbin-            kenntnisse, insbesondere aus der arbeitsmedizini-\ndung mit den Anhängen 2 und 3 überschritten und wird              schen Vorsorge, vorliegen,\nim Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1\nnicht der Nachweis erbracht, dass Gefährdungen durch          2. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingun-\nÜberschreitung der relevanten Expositionsgrenzwerte               gen dies erfordern oder\noder dass Gefährdungen durch indirekte Wirkungen              3. die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen erge-\nvon elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen wer-               ben hat, dass die Maßnahmen nicht wirksam oder\nden können, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung                 nicht ausreichend sind.\noder Verringerung der Gefährdung nach Absatz 1 Satz 9\nMaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.                (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung\n(4) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1           unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Auf-\nist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:                nahme der Tätigkeit nach Satz 2 in einer Form zu do-\nkumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-\n1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch elek-         licht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Ge-\ntromagnetische Felder, einschließlich der räum-          fährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-\nlichen Verteilung der elektromagnetischen Felder         che Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der\nam Arbeitsplatz und über den Körper des Beschäf-         Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden\ntigten,                                                  müssen. Die Dokumentation kann eine Begründung\n2. die Frequenzen und erforderlichenfalls den Signal-       des Arbeitgebers einschließen, warum aufgrund der\nverlauf der einwirkenden elektromagnetischen Fel-        Art und des Umfangs der möglichen Gefährdungen\nder,                                                     durch elektromagnetische Felder nur eine vereinfachte\nGefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Der Ar-\n3. alle direkten und indirekten Wirkungen von elektro-\nbeitgeber hat die Ergebnisse aus Messungen oder Be-\nmagnetischen Feldern, die zu Gefährdungen führen\nrechnungen nach der Erstellung in Verbindung mit\nkönnen,\nSatz 5 in einer Form aufzubewahren, die eine spätere\n4. die in § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3        Einsichtnahme ermöglicht. Werden an Arbeitsplätzen\ngenannten Expositionsgrenzwerte für gesundheit-          die oberen Auslöseschwellen bei nichtthermischen\nliche und sensorische Wirkungen und die Auslöse-         oder thermischen Wirkungen nach den Anhängen 2\nschwellen,                                               und 3 überschritten, sind die ermittelten Ergebnisse\n5. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes      aus Messungen oder Berechnungen mindestens\nalternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen zur Ver-     20 Jahre aufzubewahren.\nmeidung oder Verringerung der Gefährdungen der              (7) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-\nBeschäftigten durch direkte oder indirekte Wirkun-       satz 1 Satz 9 hat der Arbeitgeber nach § 4 Nummer 6\ngen von elektromagnetischen Feldern (Substitu-           des Arbeitsschutzgesetzes die Erfordernisse von be-\ntionsprüfung),                                           sonders schutzbedürftigen Beschäftigten entspre-\n6. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-           chend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu\nsorge sowie hierzu allgemein zugängliche, veröf-         berücksichtigen und gegebenenfalls individuelle\nfentlichte Informationen,                                Schutzmaßnahmen vorzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016             2535\n§4                                 auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern.\nFachkundige Personen;                        Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung elektro-\nMessungen, Berechnungen und Bewertungen                   magnetischer Felder nach dem Stand der Technik vor-\nrangig an der Quelle zu verhindern oder zu reduzieren.\n(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Ge-      Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Exposi-\nfährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnun-           tionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den Anhän-\ngen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik           gen 2 und 3 eingehalten und Gefährdungen aufgrund\nnach Absatz 2 fachkundig geplant und durchgeführt             direkter und indirekter Wirkungen von elektromagneti-\nwerden. Verfügt der Arbeitgeber dazu nicht selbst über        schen Feldern vermieden oder verringert werden und\ndie entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fach-          somit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Techni-\nkundigen Personen beraten zu lassen.                          sche Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen\n(2) Messverfahren und -geräte sowie eventuell erfor-       und personenbezogenen Maßnahmen. Geeignete per-\nderliche Berechnungs- und Bewertungsverfahren müs-            sönliche Schutzausrüstung ist dann zu verwenden,\nsen                                                           wenn technische und organisatorische Maßnahmen\n1. an die vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositions-          nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.\nbedingungen angepasst sein,                                  (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-\n2. geeignet sein, die erforderlichen physikalischen Grö-      besondere\nßen zu bestimmen, um feststellen zu können, ob die          1. alternative Arbeitsverfahren, durch die Gefährdun-\nExpositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen nach                gen durch elektromagnetische Felder vermieden\n§ 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 einge-              oder verringert werden,\nhalten sind, und\n2. Auswahl, Einsatz und Betriebsweise von Arbeits-\n3. die Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berück-                mitteln, die unter Berücksichtigung der auszufüh-\nsichtigen.                                                     renden Tätigkeit in geringerem Maße elektromagne-\n(3) Im Niederfrequenzbereich können als Bewer-                  tische Felder emittieren,\ntungsverfahren bei nicht sinusförmigen oder gepulsten           3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Ge-\nelektromagnetischen Feldern Verfahren zur Bewertung                fährdungen durch elektromagnetische Felder, falls\nim Zeitbereich nach dem Stand der Technik wie die Me-              erforderlich auch unter Einsatz von Abschirmungen,\nthode der gewichteten Spitzenwerte angewendet wer-                 Verriegelungs- oder anderen Sicherheitseinrichtun-\nden.                                                               gen,\n(4) Die durchzuführenden Messungen, Berechnun-               4. angemessene Abgrenzungs- und Zugangskontroll-\ngen oder Bewertungen können bei gleichartigen Ar-                  maßnahmen, insbesondere Warnhinweise, Signale,\nbeitsplatzbedingungen auch durch repräsentative                    Kennzeichnungen, Markierungen oder Schranken,\nStichprobenerhebungen erfolgen.\n5. bei elektrischen Feldern Maßnahmen und Verfahren\nAbschnitt 3                                 zur Vermeidung oder Minimierung von elektrischen\nEntladungen oder Kontaktströmen,\nExpositionsgrenzwerte\n6. angemessene Wartungsprogramme und Kontrollen\nund Auslöseschwellen;\nvon Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Anlagen,\nFestlegungen zum Schutz vor\nGefährdungen durch elektromagnetische Felder                  7. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstät-\nten und Arbeitsplätze,\nUnterabschnitt 1                              8. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von\nExpositionsgrenzwerte                                 Ausmaß und Dauer der Exposition,\nund Auslöseschwellen;                              9. Auswahl und Einsatz von geeigneter persönlicher\nallgemeine Festlegungen                                Schutzausrüstung sowie\nzum Schutz vor Gefährdungen\n10. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstel-\ndurch elektromagnetische Felder\nlerangaben.\n§5                                    (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen die\nExpositionsgrenzwerte und                      Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder nach\nAuslöseschwellen für elektromagnetische Felder              den Anhängen 2 und 3 überschritten werden, oder Ar-\nbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutz-\nExpositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für             bedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen.\nelektromagnetische Felder sind in den Anhängen 2              Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dau-\nund 3 festgelegt. Die zugehörigen physikalischen Grö-         erhaft sein. Sie kann insbesondere durch Warn-, Hin-\nßen sind in Anhang 1 festgelegt.                              weis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und\nWarnleuchten erfolgen. Der Arbeitgeber hat die betref-\n§6                                 fenden Arbeitsbereiche für die Dauer der Tätigkeit ab-\nMaßnahmen zur Vermeidung                        zugrenzen und den Zugang gegebenenfalls einzu-\nund Verringerung der Gefährdungen von                  schränken. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte\nBeschäftigten durch elektromagnetische Felder               nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfor-\n(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 9       dert. Absatz 1 bleibt unberührt.\nfestgelegten Maßnahmen nach dem Stand der Technik             1. Arbeitsbereiche müssen nicht gekennzeichnet wer-\ndurchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten                  den, wenn der Zugang auf geeignete Weise be-","2536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nschränkt ist und die Beschäftigten in geeigneter                            Unterabschnitt 2\nWeise unterwiesen sind.\nBesondere\n2. In Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Ar-                         Festlegungen zum\nbeitsplätzen ist eine Kennzeichnung nach Satz 1 un-                   Schutz vor Gefährdungen\nterhalb der oberen Auslöseschwelle nach Anhang 2                   durch statische Magnetfelder\nTabelle A2.10 nicht erforderlich, wenn gemäß der\nGefährdungsbeurteilung nach § 3 für an diesen Ar-                                     §7\nbeitsplätzen tätige Beschäftigte mit aktiven Implan-\ntaten oder am Körper getragenen medizinischen Ge-                         Besondere Festlegungen\nräten ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist und die             für die Überschreitung der Expositions-\nbetroffenen Beschäftigten über die Gefährdungen                 grenzwerte für sensorische Wirkungen bei\naufgrund der elektromagnetischen Felder unterwie-          Tätigkeiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla\nsen sind.                                                    Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes für\n(4) Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wir-         sensorische Wirkungen unter normalen Arbeitsbedin-\nkungen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2              gungen im statischen Magnetfeld über 2 Tesla nach An-\nund 3 dürfen nur überschritten werden, wenn                   hang 2 Tabelle A2.1 hat der Arbeitgeber dafür zu sor-\ngen, dass\n1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse\nunter definierten Betriebsbedingungen beschränkt          1. die Exposition am Arbeitsplatz nur die Gliedmaßen\nist,                                                          der Beschäftigten betrifft und eine gefährdende Ex-\nposition von Kopf und Rumpf ausgeschlossen ist\n2. keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur             oder\nVerfügung stehen, bei denen die Exposition der Be-\nschäftigten minimiert oder beseitigt werden kann,         2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen\nentsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 3\n3. die besonderen Festlegungen nach den §§ 7, 14, 17\nund 18 umgesetzt sind und                                     a) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte\nfür sensorische Wirkungen nach Anhang 2 Tabel-\n4. ein sicheres Arbeiten dadurch gewährleistet ist, dass             len A2.1 und A2.4 auf kurzzeitige Einzelereig-\nnach Durchführung der entsprechend dem Ergebnis                  nisse unter definierten Betriebsbedingungen be-\nder Gefährdungsbeurteilung festgesetzten Maßnah-                 schränkt ist,\nmen Gefährdungen durch direkte und indirekte Wir-\nkungen ausgeschlossen sind.                                   b) die Expositionsgrenzwerte für kontrollierte Ar-\nbeitsbedingungen nach Anhang 2 Tabellen A2.1\n(5) Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche                 und A2.3 eingehalten werden,\nWirkungen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2\nund 3 dürfen bei medizinischen Anwendungen von                    c) nur speziell unterwiesene und geschulte Beschäf-\nMagnetresonanzverfahren überschritten werden, wenn                   tigte Zugang zu den kontrollierten Bereichen ha-\ndie besonderen Festlegungen nach § 18 umgesetzt                      ben,\nsind.                                                             d) spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen, ins-\n(6) Werden abweichend von Absatz 4 und 5 die Ex-                  besondere kontrollierte Bewegungen der Be-\npositionsgrenzwerte für sensorische oder gesundheit-                 schäftigten im Bereich mit hohen räumlichen\nliche Wirkungen überschritten, hat der Arbeitgeber un-               Magnetfeldgradienten, angewendet werden und\nverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maß-               e) weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 ergriffen\nnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen, um die Exposition                 werden, wenn vorübergehende Symptome nach\nauf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu                § 6 Absatz 7 auftreten.\nsenken und ein erneutes Überschreiten der Exposi-\ntionsgrenzwerte zu verhindern.\n§8\n(7) Treten trotz aller durchgeführten Maßnahmen bei\nBesondere Festlegungen für die\nBeschäftigten vorübergehende Symptome auf, so hat\nÜberschreitung der Auslöseschwellen für\nder Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurtei-\ndie Projektilwirkung von ferromagnetischen\nlung und die nach § 3 Absatz 1 Satz 9 festgelegten\nGegenständen im Streufeld von Anlagen mit\nMaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu überprü-\nhohem statischen Magnetfeld (> 100 Millitesla)\nfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Vorüberge-\nhende Symptome können Folgendes umfassen:                        (1) Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwel-\nlen für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Ge-\n1. durch die Bewegung im statischen Magnetfeld her-\ngenständen im Streufeld von Anlagen mit hohem stati-\nvorgerufene Wirkungen, insbesondere Schwindelge-\nschen Magnetfeld (> 100 Millitesla) nach Anhang 2 Ta-\nfühl oder Übelkeit,\nbelle A2.11 hat der Arbeitgeber die betreffenden Ar-\n2. durch zeitveränderliche elektromagnetische Felder          beitsbereiche nach § 6 Absatz 3 zu kennzeichnen.\nhervorgerufene Sinnesempfindungen, insbesondere\n(2) Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen\nMagnetophosphene oder Mikrowellenhören, sowie\nfür die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegen-\nWirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zen-\nständen im Streufeld von Anlagen mit hohem stati-\ntralnervensystems oder\nschen Magnetfeld (> 100 Millitesla) nach Anhang 2 Ta-\n3. Wirkungen durch Entladungen oder Kontaktströme             belle A2.11 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen\nin elektromagnetischen Feldern.                           nach § 6 Absatz 2 zu ergreifen, um Gefährdungen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016            2537\nBeschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu          Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen,\nzählen insbesondere folgende Maßnahmen:                       dass\n1. Bereitstellung und Verwendung von geeigneten               1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen\nnichtferromagnetischen Arbeitsmitteln,                        Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Fre-\nquenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-\n2. Abschirmungen, Verriegelungen oder andere Sicher-             belle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen\nheitseinrichtungen,                                           durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden\noder verringert werden und damit ein sicheres Arbei-\n3. Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich,\nten gewährleistet ist oder\nerforderlichenfalls Einsatz von Detektoren für ferro-\nmagnetische Gegenstände und                                2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen\nentsprechend der Gefährdungsbeurteilung\n4. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere\nSchulung und Unterweisung sowie erforderlichen-               a) die Gefährdung durch Entladungen oder Kontakt-\nfalls Hinweise für Dritte, damit Beschäftigte nicht ge-          ströme durch spezifische Maßnahmen ausge-\nfährdet werden.                                                  schlossen ist. Dazu zählen insbesondere\naa) geeignete technische Arbeitsmittel,\n§9\nbb) Maßnahmen zum Potentialausgleich,\nBesondere Festlegungen                              cc) die Erdung von Arbeitsgegenständen,\nfür die Überschreitung der oberen\nAuslöseschwelle für die Beeinflussung von                      dd) die spezielle Schulung und Unterweisung der\nimplantierten aktiven oder am Körper getragenen                        Beschäftigten und\nmedizinischen Geräten in statischen Magnetfeldern                   ee) persönliche Schutzausrüstung wie isolierende\nBei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle                        Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutz-\nnach Anhang 2 Tabelle A2.10 hat der Arbeitgeber wei-                    kleidung;\ntere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu ergreifen, um                b) die Gefährdungen in statischen elektrischen Fel-\nGefährdungen der Beschäftigten mit implantierten akti-              dern durch spezifische Maßnahmen beseitigt\nven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten                 oder minimiert sind. Dazu zählen insbesondere\nzu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbe-\nsondere folgende Maßnahmen:                                         aa) die Nichtüberschreitung des Expositionsgrenz-\nwertes für die externe elektrische Feldstärke\n1. Bewertung der Einwirkung für den einzelnen Mitar-                    Ee von statischen elektrischen Feldern nach\nbeiter auf der Grundlage von Informationen des Her-                  Anhang 2 Tabelle A2.2,\nstellers des implantierten aktiven medizinischen Ge-\nbb) die Zugangskontrolle zum betreffenden Ar-\nrätes und soweit möglich des behandelnden Arztes\nbeitsbereich und\noder Arbeitsmediziners,\ncc) die spezielle Schulung und Unterweisung der\n2. Zugangsbeschränkung zum betreffenden Arbeitsbe-                      Beschäftigten;\nreich insbesondere durch Kontroll- oder Absper-\nrungsmaßnahmen und                                            c) die Expositionsgrenzwerte der internen elektri-\nschen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkun-\n3. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere                 gen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach\nSchulung und Unterweisung, individuelle oder allge-              Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden\nmeine Zugangsverbote.                                            sowie\nd) die Gefährdungen durch direkte und indirekte\nUnterabschnitt 3                                  Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein\nsicheres Arbeiten gewährleistet ist.\nBesondere\nFestlegungen zum\nSchutz vor Gefährdungen                                                     § 11\ndurch elektromagnetische                                           Besondere Festlegungen\nFelder im Frequenzbereich                                     für die Überschreitung der oberen\nvon 0 Hertz bis 10 Megahertz                           Auslöseschwellen für externe elektrische Felder\nim Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz\n§ 10                                 Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für\nBesondere Festlegungen                        die Exposition gegenüber externen elektrischen Feldern\nfür die Überschreitung                      im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach\nder unteren Auslöseschwellen                     Anhang 2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine\nfür externe elektrische Felder im                 geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung\nFrequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz               stehen, dafür zu sorgen, dass über die in § 10 Num-\nmer 2 genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnah-\nBei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen            men nach § 6 Absatz 2 durchgeführt werden, damit\nfür externe elektrische Felder im Frequenzbereich von         Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen\n0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.7           ausgeschlossen sind. Zu den Maßnahmen zählen ins-\nhat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen       besondere spezielle Unterweisungen.","2538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\n§ 12                              400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 hat der Arbeit-\ngeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsver-\nBesondere Festlegungen\nfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass\nfür die Überschreitung der unteren\nnach Durchführung der festgelegten Maßnahmen ent-\nAuslöseschwellen für magnetische Felder im\nsprechend der Gefährdungsbeurteilung\nFrequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz\nBei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für       1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse\ndie Exposition gegenüber magnetischen Feldern im                 unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt\nFrequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach                ist,\nAnhang 2 Tabelle A2.8 insbesondere im Bereich von\nKopf oder Rumpf hat der Arbeitgeber, wenn keine ge-          2. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen\neigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung             Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im\nstehen, dafür zu sorgen, dass                                    Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-\nbelle A2.3 nicht überschritten werden und\n1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen\nFeldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Fre-           3. unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2\nquenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-                  ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome\nbelle A2.4 nicht überschritten werden oder                    nach § 6 Absatz 7 auftreten.\n2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen\nentsprechend der Gefährdungsbeurteilung                                     Unterabschnitt 4\na) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte\nder internen elektrischen Feldstärke Ei für                                  Besondere\nsensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis                            Festlegungen zum\n400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 auf kurz-                     Schutz vor Gefährdungen\nzeitige Einzelereignisse unter definierten Be-                    durch elektromagnetische\ntriebsbedingungen beschränkt ist,                               Felder im Frequenzbereich von\n100 Kilohertz bis 300 Gigahertz\nb) die Expositionsgrenzwerte der internen elektri-\nschen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkun-\ngen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach                                      § 15\nAnhang 2 Tabelle A2.3 eingehalten werden und\nBesondere Festlegungen für die\nc) die Gefährdungen durch direkte und indirekte                     Überschreitung der Auslöseschwellen\nWirkungen ausgeschlossen sind und damit ein                  für elektromagnetische Felder im Frequenz-\nsicheres Arbeiten gewährleistet ist.                         bereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz\n§ 13                                 (1) Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für die\nExposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im\nBesondere Festlegungen\nFrequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz\nfür die Überschreitung der Auslöseschwellen\nnach Anhang 3 Tabelle A3.4 hat der Arbeitgeber dafür\nfür Kontaktströme bei berührendem Kontakt\nzu sorgen, dass\nBei Überschreitung der Auslöseschwellen für Kon-\ntaktströme IK bei berührendem Kontakt nach Anhang 2          1. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-\nTabelle A2.9 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigne-            tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-\nten alternativen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel zur         position gegenüber elektromagnetischen Feldern im\nVerfügung stehen, dafür zu sorgen, dass                          Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 6 Gigahertz\nnach Anhang 3 Tabelle A3.1 und der Expositions-\n1. die Beschäftigten so unterwiesen sind, dass sie im-           grenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche\nmer einen greifenden Kontakt herstellen,                      Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagne-\n2. die Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kon-            tischen Feldern im Frequenzbereich von 6 Gigahertz\ntaktströme IK bei greifendem Kontakt nach Anhang 2            bis 300 Gigahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.2 ein-\nTabelle A2.5 und für den Entladungspuls eines Kon-            gehalten werden und\ntaktstroms nach Anhang 2 Tabelle A2.6 eingehalten\nwerden und                                                2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen\nentsprechend der Gefährdungsbeurteilung Gefähr-\n3. die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wir-             dungen der Beschäftigten durch direkte und indi-\nkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres             rekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit\nArbeiten gewährleistet ist.                                   ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.\n§ 14                                 (2) Die besonderen Festlegungen für die Überschrei-\ntung der Expositionsgrenzwerte der lokalen spezifi-\nBesondere Festlegungen\nschen Energieabsorption SA für sensorische Wirkun-\nfür die Überschreitung der\ngen bei Exposition gegenüber gepulsten elektromagne-\nExpositionsgrenzwerte für sensorische\ntischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Gigahertz\nWirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz\nbis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach § 17 gelten\nBei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für          unabhängig von Absatz 1. Sie sind daher gesondert\nsensorische Wirkungen für im Frequenzbereich bis             zu betrachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016            2539\n§ 16                                                 Unterabschnitt 5\nBesondere Festlegungen\nBesondere Festlegungen                                 zum Schutz vor Gefährdungen\nfür die Überschreitung der                           durch elektromagnetische Felder\nAuslöseschwellen für stationäre Kontaktströme                    bei medizinischen Anwendungen\noder induzierte Ströme durch die Gliedmaßen im                     von Magnetresonanzverfahren\nFrequenzbereich von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz\n§ 18\nBei Überschreitung der Auslöseschwellen für statio-\nBesondere Festlegungen\nnäre Kontaktströme IK oder induzierte Ströme durch die\nfür die Überschreitung von\nGliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 Kilohertz\nExpositionsgrenzwerten bei medizinischen\nbis 110 Megahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.5 hat\nAnwendungen von Magnetresonanzverfahren\nder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass\nAbweichend von den §§ 7 bis 16 hat der Arbeitgeber\n1. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-        bei einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte\ntionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-       nach den Anhängen 2 und 3 bei der Aufstellung, Prü-\nposition gegenüber elektromagnetischen Feldern            fung, Anwendung, Entwicklung oder Wartung von me-\nnach Anhang 3 Tabelle A3.1 im Frequenzbereich             dizinischen Geräten für bildgebende Verfahren mittels\nvon 100 Kilohertz bis 110 Megahertz eingehalten           Magnetresonanz am Patienten oder damit verknüpften\nwerden und                                                Forschungsarbeiten\n1. Art, Ausmaß, Häufigkeit und Dauer der Überschrei-\n2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen                  tung von Expositionsgrenzwerten in Arbeitsberei-\nentsprechend der Gefährdungsbeurteilung Gefähr-               chen, in denen Beschäftigte tätig werden müssen,\ndungen der Beschäftigten durch direkte und indi-              im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3\nrekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit                 nachzuweisen,\nein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.                  2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen\nnach dem Stand der Technik nach § 6 Absatz 1 zur\nVermeidung oder Verringerung der Exposition der\n§ 17\nbetroffenen Beschäftigten durchzuführen,\nBesondere Festlegungen für die                   3. zu begründen, für welche medizinische Anwen-\nÜberschreitung des Expositionsgrenzwertes                   dungsfälle die Notwendigkeit zur Überschreitung\nder lokalen spezifischen Energieabsorption                  der Expositionsgrenzwerte gegeben ist,\nfür sensorische Wirkungen von gepulsten                4. alle spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der\nelektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich                  Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden bei der\nvon 0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören)             Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie\ndie Festlegung und die Durchführung von Maßnah-\nBei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes der             men für den sicheren Betrieb und zum Schutz der\nlokalen spezifischen Energieabsorption SA für sensori-           betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen,\nsche Wirkungen bei Exposition gegenüber gepulsten            5. dafür zu sorgen, dass in der Dokumentation der Ge-\nelektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von               fährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1 ein Nach-\n0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach            weis enthalten ist, wie Beschäftigte vor Gefährdun-\nAnhang 3 Tabelle A3.3 hat der Arbeitgeber, wenn keine            gen durch direkte und indirekte Wirkungen ge-\ngeeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung           schützt sind,\nstehen, dafür zu sorgen, dass nach Durchführung der\nfestgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefähr-              6. sicherzustellen, dass die vom Hersteller bereitge-\ndungsbeurteilung                                                 stellten Bedienungsanleitungen und Sicherheitshin-\nweise eingehalten werden und\n1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse       7. sicherzustellen, dass nur speziell unterwiesene Be-\nunter definierten Betriebsbedingungen beschränkt              schäftigte tätig werden.\nist,\nAbschnitt 4\n2. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-             Unterweisung der Beschäftigten; Beratung\ntionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-\ndurch den Ausschuss für Betriebssicherheit\nposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im\nFrequenzbereich von 100 Kilohertz bis 6 Gigahertz\n§ 19\nnach Anhang 3 Tabelle A3.1 und der Expositions-\ngrenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche                   Unterweisung der Beschäftigten\nWirkungen bei Exposition gegenüber elektromagne-             (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch elek-\ntischen Feldern im Frequenzbereich von 6 Gigahertz        tromagnetische Felder am Arbeitsplatz stellt der Arbeit-\nbis 300 Gigahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.2 nicht        geber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine\nüberschritten werden und                                  Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der\nGefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss\n3. unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2          über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen\nergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome            gibt. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätig-\nnach § 6 Absatz 7 auftreten.                              keit, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens","2540          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\njedoch jährlich, und unverzüglich bei wesentlichen Än-        rung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnis-\nderungen der gefährdenden Tätigkeit oder des Arbeits-         mäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit\nplatzes erfolgen. Die Unterweisung muss in einer für die      dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Aus-\nBeschäftigten verständlichen Form und Sprache erfol-          nahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden\ngen und mindestens folgende Informationen enthalten:          werden, die unter Berücksichtigung der besonderen\n1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen             Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die\ndurch direkte und indirekte Wirkungen von elektro-        sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Mi-\nmagnetischen Feldern,                                     nimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind spätes-\ntens nach vier Jahren zu überprüfen. Sie sind aufzuhe-\n2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung               ben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben,\noder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-         nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers\nsichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,                   muss mindestens Angaben enthalten zu\n3. die relevanten Expositionsgrenzwerte und Auslöse-          1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Do-\nschwellen sowie ihre Bedeutung,                               kumentation,\n4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen          2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die\nmit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewer-            elektromagnetischen Felder,\ntung der damit verbundenen möglichen Gefährdun-\ngen und gesundheitlichen Folgen,                          3. den Frequenzen und erforderlichenfalls dem Signal-\nverlauf der elektromagnetischen Felder,\n5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Mini-\nmierung der Gefährdung aufgrund der Exposition            4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten\ndurch elektromagnetische Felder,                              und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,\norganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-\n6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen\nmen und\nSchutzausrüstung,\n5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Be-\n7. Hinweise zur Erkennung und Meldung von mög-\nschäftigten reduziert werden kann, um die Expositi-\nlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen einer Ex-\nonsgrenzwerte wieder einzuhalten, sowie einen Zeit-\nposition,\nplan hierfür.\n8. möglicherweise auftretende vorübergehende Symp-\n(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch\ntome nach § 6 Absatz 7 und wie diese vermieden\nim Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach an-\nwerden können und\nderen Rechtsvorschriften beantragt werden.\n9. spezifische Informationen für besonders schutzbe-\ndürftige Beschäftigte.                                                                § 22\n(2) Im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 ist                                    Straftaten\nauch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung                            und Ordnungswidrigkeiten\ndurchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefähr-\ndungen insbesondere für besonders schutzbedürftige               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1\nBeschäftigte. Die Beschäftigten sind dabei auch über          Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nden Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen           sätzlich oder fahrlässig\nVorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizini-             1. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 eine Gefährdungsbe-\nsche Vorsorge zu unterrichten. Falls erforderlich, hat             urteilung oder eine dort genannte Maßnahme nicht,\nder Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Ab-              nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nsatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-                oder nicht rechtzeitig durchführt,\nsorge zu beteiligen.                                           2. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 eine Dokumentation\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n§ 20                                    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-\nBeratung durch den                               stellt,\nAusschuss für Betriebssicherheit                    3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 5 ein Ergebnis nicht\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird              oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,\nin allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-            4. entgegen § 3 Absatz 7 dort genannte Erfordernisse\nschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den                 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berück-\nAusschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverord-                 sichtigt,\nnung beraten. § 21 Absatz 3 und 4 der Betriebs-\nsicherheitsverordnung gilt entsprechend.                       5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndass eine dort genannte Gefährdungsbeurteilung,\nMessung, Berechnung oder Bewertung geplant\nAbschnitt 5\noder durchgeführt wird,\nAusnahmen;\n6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, § 12 Nummer 2\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                       Buchstabe b, § 13 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Num-\nmer 1 oder § 16 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\n§ 21                                    dort genannte Expositionsgrenzwerte eingehalten\nAusnahmen                                   werden oder eine Gefährdung vermieden oder ver-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen               ringert wird,\noder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnah-            7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich\nmen von den §§ 6 bis 17 zulassen, wenn die Durchfüh-               nicht oder nicht richtig kennzeichnet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016           2541\n8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich         13. entgegen § 12 Nummer 2 Buchstabe a, § 14 Num-\nnicht oder nicht richtig abgrenzt,                             mer 1 oder § 17 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\n9. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Satz 1 eine              eine Überschreitung beschränkt ist,\nMaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig      14. entgegen § 13 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nergreift,                                                      die Beschäftigten unterwiesen sind,\n10. entgegen § 10 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c, § 12           15. entgegen § 14 Nummer 3 oder § 17 Nummer 3\nNummer 1, § 14 Nummer 2 oder § 17 Nummer 2                     nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme ergriffen\nnicht dafür sorgt, dass dort genannte Expositions-             wird,\ngrenzwerte nicht überschritten werden,\n16. entgegen § 18 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass\n11. entgegen § 10 Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor                ein Nachweis enthalten ist, oder\nSatz 2, Buchstabe b Satzteil vor Satz 2, § 12 Num-\nmer 2 Buchstabe c, § 13 Nummer 3, § 15 Absatz 1           17. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\nNummer 2 oder § 16 Nummer 2 nicht dafür sorgt,                 dass ein Beschäftigter eine Unterweisung erhält.\ndass eine Gefährdung ausgeschlossen, beseitigt               (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-\noder minimiert ist,                                       liche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Be-\n12. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine         schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-\nMaßnahme durchführt wird,                                 beitsschutzgesetzes strafbar.","2542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nAnhang 1\nPhysikalische Größen im Zusammenhang\nmit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern\nDie folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen\nFeldern verwendet:\n1. Die elektrische Feldstärke E ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen\nungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m). Es muss\nzwischen der externen elektrischen Feldstärke Ee eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Feldes und\nder internen elektrischen Feldstärke Ei, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der\nUmgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden.\n2. Die magnetische Feldstärke H ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung\ndes magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m).\n3. Die magnetische Flussdichte B ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie\nwird in Tesla (T) ausgedrückt. Die magnetische Flussdichte B und die magnetische Feldstärke H können in\nbiologischem Material gemäß der Gleichung B = µ0 · H mit µ0 = 4π · 10–7 · T · m · A–1 ineinander umgerechnet\nwerden.\n4. Die Leistungsdichte S ergibt sich aus dem Betrag des Kreuzproduktes von elektrischer Feldstärke E und\nmagnetischer Feldstärke H. Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m2).\n5. Die spezifische Absorption SA ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie. Sie wird\nausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Verordnung wird sie zur Festlegung von Grenzen für\nWirkungen gepulster elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz benutzt.\n6. Die spezifische Absorptionsrate SAR ist die über den ganzen Körper oder Teile gemittelte Rate, mit der Leis-\ntung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg).\nDie Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition von elektromag-\nnetischen Feldern in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um\nübermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen\nzu bewerten und zu begrenzen.\n7. Die elektrische Ladung Q ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten Kontaktströmen\nverwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird.\n8. Der Kontaktstrom IK bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und einem\nGegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Beim Kontakt kann\nes zu einem transienten oder einem stationären Kontaktstrom kommen.\n9. Der Strom durch die Gliedmaßen IG bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen von Beschäftigten, die elektro-\nmagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 110 MHz ausgesetzt sind infolge eines Kontakts\nmit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in\ndem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt.\n10. Die Entladungsenergie W ist die bei einem Entladungspuls eines Kontaktstroms übertragene Energie. Sie wird\nin Millijoule (mJ) ausgedrückt.\nVon den genannten physikalischen Größen lassen sich die externe elektrische Feldstärke Ee, die magnetische\nFeldstärke H, die magnetische Flussdichte B, die Leistungsdichte S, die elektrische Ladung Q, der Kontaktstrom\nIK, der Strom durch Gliedmaßen IG sowie die Entladungsenergie W direkt am Arbeitsplatz des Beschäftigten mes-\nsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016                             2543\nAnhang 2\nNichtthermische Wirkungen:\nExpositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen\nfür statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder\nim Frequenzbereich bis 10 MHz\n1. E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e\nTabelle A2.1\nExpositionsgrenzwerte für die magnetische Flussdichte B von statischen Magnetfeldern\nMaximalwert der magnetischen Flussdichte B (T)\nSensorische Wirkungen                          Sensorische Wirkungen                    Gesundheitliche Wirkungen\n(normale Arbeitsbedingungen)               (lokale Exposition von Gliedmaßen)           (kontrollierte Arbeitsbedingungen)\n2                                          8                                             8\nAnmerkung 1: Die Expositionsgrenzwerte in Tabelle A2.1 sind räumliche Maximalwerte für statische Magnetfelder zur Begren-\nzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen Magnetfeld tätig werden. Wirkungen können\ninsbesondere bei Bewegungen in den Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten auftreten.\nAnmerkung 2: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 2 T sind die Exposi-\ntionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 für normale Arbeitsbedingungen im Frequenz-\nbereich bis 10 Hz eingehalten.\nAnmerkung 3: Ist bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T die Exposition\nnur auf die Gliedmaßen beschränkt, so sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Ta-\nbelle A2.4 im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.\nAnmerkung 4: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T sind die Exposi-\ntionsgrenzwerte für sensorische und gesundheitliche Wirkungen nach Tabelle A2.3 im Frequenzbereich bis\n10 Hz nur für kontrollierte Arbeitsbedingungen eingehalten.\nTabelle A2.2\nExpositionsgrenzwert für die externe elektrische Feldstärke Ee von statischen elektrischen Feldern\nMaximalwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m)\n2,82 · 104\nAnmerkung: Der Expositionsgrenzwert in Tabelle A2.2 ist ein räumlicher Maximalwert für statische elektrische Felder zur Be-\ngrenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen elektrischen Feld tätig werden.\nTabelle A2.3\nExpositionsgrenzwerte der internen elektrischen\nFeldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 MHz\nFrequenzbereich                                Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m)\n0 Hz < f < 3 kHz                                                                   1,1\n3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                                                           0,38 · 10–3 · f\nAnmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).\nAnmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen sind räum-\nliche Maximalwerte im Körper von Beschäftigten.\nTabelle A2.4\nExpositionsgrenzwerte der internen elektrischen\nFeldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hz\nFrequenzbereich                                Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m)\n0 Hz < f < 25 Hz                                                                  0,07\n25 Hz ≤ f ≤ 400 Hz                                                            2,8 · 10–3 · f\nAnmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).\nAnmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen in Tabelle A2.4\nsind räumliche Maximalwerte im Kopf von Beschäftigten.","2544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nTabelle A2.5\nExpositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kontaktströme IK bei greifendem Kontakt\nFrequenz                         Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA)\nBis 3 kHz                                                                       5\n3 kHz ≤ f < 45 kHz                                                          f / 600\n45 kHz ≤ f < 100 kHz                                                           75\n100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                                                           75\nAnmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).\nAnmerkung 2: Durch den greifenden Kontakt wird die Kontaktfläche größer als bei berührendem Kontakt.\nTabelle A2.6\nExpositionsgrenzwerte für den Entladungspuls eines Kontaktstroms\nMaximale übertragene Entladungsenergie W (mJ)                       Maximale übertragene Ladung Q (µC)\n350                                                           50\n2. A u s l ö s e s c h w e l l e n\nTabelle A2.7\nAuslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz\nSpitzenwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m)\nFrequenzbereich\nUntere Auslöseschwelle                        Obere Auslöseschwelle\n0 Hz ≤ f < 25 Hz                                    2,82 · 104                                    2,82 · 104\n25 Hz ≤ f < 50 Hz                                  7,07 · 105 / f                                 2,82 · 104\n50 Hz ≤ f < 1,635 kHz                              7,07 · 105 / f                               1,41 · 106 / f\n1,635 kHz ≤ f < 3 kHz                              7,07 · 105 / f                                 8,62 · 102\n3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                                  2,36 · 102                                    8,62 · 102\nAnmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).\nAnmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern stellen die gemessenen oder berech-\nneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.\nAnmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der\nExposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand\nder Technik angewendet werden.\nTabelle A2.8\nAuslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz\nSpitzenwert der magnetischen Flussdichte B (T)\nFrequenzbereich                                                                              Auslöseschwelle\nUntere                        Obere\nfür die Exposition\nAuslöseschwelle                Auslöseschwelle\nvon Gliedmaßen\n0 Hz ≤ f < 0,0175 Hz                             2                              2                              8\n0,0175 Hz ≤ f < 0,1575 Hz                 35 · 10–3 / f                         2                              8\n0,1575 Hz ≤ f < 0,21 Hz                   35 · 10–3 / f                         2                          1,26 / f\n0,21 Hz ≤ f < 25 Hz                       35 · 10–3 / f                     0,42 / f                       1,26 / f\n25 Hz ≤ f < 300 Hz                          1,4 · 10–3                      0,42 / f                       1,26 / f\n300 Hz ≤ f < 3 kHz                            0,42 / f                      0,42 / f                       1,26 / f\n3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                         0,14 · 10–3                    0,14 · 10–3                    0,42 · 10–3\nAnmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).\nAnmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die gemessenen oder be-\nrechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.\nAnmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der\nExposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand\nder Technik angewendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016                   2545\nTabelle A2.9\nAuslöseschwellen für Kontaktströme IK bei berührendem Kontakt\nFrequenz                         Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA)\nBis 3 kHz                                                                      1\n3 kHz ≤ f < 45 kHz                                                        f / 3 000\n45 kHz ≤ f < 100 kHz                                                          15\n100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                                                          15\nAnmerkung: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).\nTabelle A2.10\nAuslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei\nstatischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven\noder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher\nMagnetische Flussdichte B (mT)\nUntere Auslöseschwelle                                         Obere Auslöseschwelle\n0,5                                                              1\nTabelle A2.11\nAuslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B\nfür die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen\nim Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (> 100 mT)\nMagnetische Flussdichte B (mT)\nUntere Auslöseschwelle                                         Obere Auslöseschwelle\naktiv geschirmte Magnete                      sonstige Magnete\n3                                       30                                        60","2546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nAnhang 3\nThermische Wirkungen:\nExpositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen\nfür zeitveränderliche elektromagnetische Felder\nim Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz\n1. E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e\nTabelle A3.1\nExpositionsgrenzwerte der spezifischen\nAbsorptionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen\nvon elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 6 GHz\nExpositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen                        Spezifische Absorptionsrate SAR (W/kg)\nGanzkörpermittelwert der SAR                                                                           0,4\nLokale SAR-Wärmebelastung für Kopf und Rumpf                                                            10\nLokale SAR-Wärmebelastung für Gliedmaßen                                                                20\nAnmerkung 1: Die SAR-Werte sind über ein Sechs-Minuten-Intervall zu mitteln.\nAnmerkung 2: Lokale SAR-Werte sind über 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes zu mitteln.\nTabelle A3.2\nExpositionsgrenzwert der Leistungsdichte S\nfür gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber\nelektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 6 GHz bis 300 GHz\nFrequenzbereich                                   Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S (W/m2)\n6 GHz ≤ f ≤ 300 GHz                                                                  50\nAnmerkung: Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte,\ngemittelt über 1 cm2, darf das 20-fache des Wertes von 50 W/m2, also 1 kW/m2, nicht überschreiten. Leistungs-\ndichten im Frequenzbereich von 6 GHz bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Oberhalb von\n10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die\nFrequenz in GHz ist).\nTabelle A3.3\nExpositionsgrenzwert der lokalen spezifischen\nEnergieabsorption SA für sensorische Wirkungen von gepulsten\nelektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz (Mikrowellenhören)\nExpositionsgrenzwert der lokalen\nFrequenzbereich\nspezifischen Energieabsorption SA (mJ/kg)\n0,3 GHz ≤ f ≤ 6 GHz                                                                  10\nAnmerkung 1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g.\nAnmerkung 2: Die sensorische Wirkung des Mikrowellenhörens kann nur bei Pulsbreiten kleiner als 30 µs auftreten.\n2. A u s l ö s e s c h w e l l e n\nTabelle A3.4\nAuslöseschwellen für elektromagnetische\nFelder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz\nEffektivwert der               Effektivwert der                  Mittelwert\nFrequenzbereich                  elektrischen Feldstärke       magnetischen Feldstärke           der Leistungsdichte\nE (V/m)                       H (A/m)                       S (W/m2)\n100 kHz ≤ f < 1 MHz                                  614                      1,63 · 106 / f                         –\n1 MHz ≤ f < 10 MHz                              614 · 106 / f                 1,63 · 106 / f                         –\n10 MHz ≤ f < 400 MHz                                 61,4                          0,163                            10\n400 MHz ≤ f < 2 GHz                           3,07 · 10–3 · √f               8,14 · 10–6 · √f                 25 · 10–9 · f\n2 GHz ≤ f < 300 GHz                                 137,3                          0,364                            50\nAnmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016                       2547\nAnmerkung 2: Die Auslöseschwellen für E, H und S werden bis 10 GHz über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Über\n10 GHz werden die Auslöseschwellen für E, H und S über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Mi-\nnuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).\nAnmerkung 3: Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale\nörtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20-fache des Wertes von 50 W/m2, also 1 kW/m2,\nnicht überschreiten.\nAnmerkung 4: Bei Hochfrequenzpulsen im Frequenzbereich zwischen 100 kHz und 10 MHz berechnen sich die Spitzenwerte\nfür die elektrischen Feldstärken E durch Interpolation des 1,5-fachen Wertes der Auslöseschwelle bei 100 kHz\nund des 32-fachen Wertes bei 10 MHz in Tabelle A3.4. Bei Frequenzen über 10 MHz überschreitet die über die\nImpulsbreite gemittelte Leistungsdichte Seq nicht das Tausendfache der Auslöseschwellen oder die Feldstärken\nnicht das 32-fache der entsprechenden Auslöseschwellen.\nAnmerkung 5: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der\nExposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittlung nach dem Stand der\nTechnik angewendet werden.\nTabelle A3.5\nAuslöseschwellen für stationäre Kontaktströme IK und\ninduzierte Ströme durch die Gliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 kHz bis 110 MHz\nEffektivwert des stationären               Effektivwert des induzierten\nFrequenzbereich                   zeitveränderlichen Kontaktstroms         Stroms durch eine beliebige Gliedmaße\nIK (mA)                                   IG (mA)\n100 kHz ≤ f < 10 MHz                                     40                                          –\n10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz                                     40                                        100\nAnmerkung: Die Auslöseschwellen IK und IG werden jeweils über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt.","2548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2016\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung der Lärm- und                                                Änderung der\nVibrations-Arbeitsschutzverordnung                                       Arbeitsschutzverordnung\nzu künstlicher optischer Strahlung\nDie Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung\nvom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch              § 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti-\nArtikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I            scher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird\nS. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          wie folgt geändert:\n1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:            Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verord-\n„(7) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen         nung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderun-\nFachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Ver-            gen an die Fachkunde sind abhängig von der jewei-\nordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anfor-              ligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen\nderungen an die Fachkunde sind abhängig von                 eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufs-\nder jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforde-             erfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah\nrungen zählen eine entsprechende Berufsausbil-              ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit so-\ndung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung             wie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaß-\nmit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen be-              nahmen.“\nruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezi-        2. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Ab-\nfischen Fortbildungsmaßnahmen.“                             sätze 11 und 12.\nb) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-\nsätze 8 und 9.                                                                 Artikel 4\n2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                                   Inkrafttreten\n„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngefügt.                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. November 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}