{"id":"bgbl1-2016-53-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":53,"date":"2016-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/53#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_53.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung  SchwPestMonV)","law_date":"2016-11-09T00:00:00Z","page":2518,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nVerordnung\nzur Durchführung eines Monitorings\nauf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen\n(Schweinepest-Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV)\nVom 9. November 2016\nAuf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheits-              2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs\ngesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet            mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-\nschaft:                                                          gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest\n(ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)\n§1                               zu beachten.\nMonitoring                               (3) Die Proben sind im Falle des Monitorings\n(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur         1. nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Anti-\nFrüherkennung                                                    gen- oder Genomnachweis),\n1. der Klassischen und der Afrikanischen Schweine-           2. nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörper-\npest bei                                                     nachweis)\na) verendet aufgefundenen Wildschweinen und              zu untersuchen.\nb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit           (4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführen-\nbloßem Auge erkennbare pathologisch-anato-            den Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Ge-\nmische Auffälligkeiten zeigen,                        samtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu unter-\nsowie                                                    suchenden Proben nach der Anlage.\n2. der Klassischen Schweinepest bei\n§2\na) Hausschweinen und\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nb) erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder\nJagdausübungsberechtigte haben nach näherer An-\nmit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-ana-\nweisung der zuständigen Behörde\ntomischen Auffälligkeiten zeigen,\n1. Proben\ndurch.\na) zur Untersuchung auf Klassische und Afrika-\n(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind                    nische Schweinepest von im Rahmen der Ausfüh-\nTupferproben, Blutproben oder Organproben zu unter-                 rung der Jagd\nsuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförde-\nrung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf              aa) verendet aufgefundenen Wildschweinen und\n1. Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapi-                 bb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder\ntels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entschei-                   mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-\ndung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai                          anatomische Auffälligkeiten zeigen,\n2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs                    nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jewei-\nfür die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom               lige Seuche genannten Bestimmungen sowie\n11.6.2003, S. 35),                                           b) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest\n2. Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapi-                   von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten\ntels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entschei-              Wildschweinen, die keine klinischen oder mit\ndung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar                  bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016           2519\nschen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in      des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweili-\n§ 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung             gen Monitorings untersuchten Tiere für das zurück-\nzu entnehmen,                                             liegende Kalenderjahr.\n2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Unter-\n§4\nsuchungseinrichtung zuzuleiten und\nWeitergehende Maßnahmen\n3. mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu\na) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweili-             Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständi-\ngen Tieres,                                            gen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit\n§ 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende An-\nb) dem Datum des Abschusses oder des Fundes               ordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchun-\nund                                                    gen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest\nc) den festgestellten Auffälligkeiten                     oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entge-\nmitzuteilen.                                              gen.\n§3                                                          §5\nMitteilungen der Länder                                          Inkrafttreten\nDie Länder übermitteln dem Bundesministerium für             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nErnährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. November 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","2520        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 4)\nProbenschlüssel\nfür die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden\nUntersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest\nSpalte 1                    Spalte 2                Spalte 3\nMindestprobenzahl        Mindestprobenzahl\nLand                    Wildschwein             Hausschwein\nBaden-Württemberg                     2 586                   1 190\nBayern                                3 620                   1 719\nBerlin                                    66                       0\nBrandenburg                           3 334                     610\nHessen                                2 766                     289\nMecklenburg-Vorpommern                2 513                     598\nNiedersachsen                         2 057                   3 440\nNordrhein-Westfalen                   1 178                   2 920\nRheinland-Pfalz                       2 127                       98\nSaarland                                183                        0\nSachsen                               1 380                     475\nSachsen-Anhalt                        1 470                   1 006\nSchleswig-Holstein                      483                     630\nThüringen                             1 237                     665"]}