{"id":"bgbl1-2016-53-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":53,"date":"2016-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_53.pdf#page=4","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz  6. SGB IV-ÄndG)","law_date":"2016-11-11T00:00:00Z","page":2500,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["2500         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)\nVom 11. November 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               § 107   Elektronische Übermittlung von Be-\nscheinigungen für Entgeltersatzleistun-\nArtikel 1                                         gen\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                          § 108   Elektronische Übermittlung von sonsti-\ngen Bescheinigungen an die Sozialver-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                            sicherungsträger“.\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                e) Die bisherigen Angaben „Siebter Abschnitt“,\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6          „Achter Abschnitt“ und „Neunter Abschnitt“\ndes Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)                 werden durch die Angaben „Neunter Ab-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       schnitt“, „Zehnter Abschnitt“ und „Elfter Ab-\nschnitt“ ersetzt.\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 18h wird wie folgt gefasst:          2.  § 18a wird wie folgt geändert:\n„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungs-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nausweises“.                                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 18h werden die folgen-                     aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“\nden Angaben eingefügt:                                                durch ein Komma ersetzt.\n„Siebter Titel                              bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nBetriebsnummer                                      durch das Wort „und“ ersetzt.\n§ 18i    Betriebsnummer für Beschäftigungsbe-                   ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ntriebe der Arbeitgeber\n„5. Aufstockungsbeträge und Zu-\n§ 18k    Betriebsnummer für Beschäftigungsbe-                             schläge nach § 3 Nummer 28\ntriebe weiterer Meldepflichtiger                                 des Einkommensteuergesetzes.“\n§ 18l    Identifikation weiterer Verfahrensbetei-           bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nligter in elektronischen Meldeverfahren\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Be-                                „1. Arbeitsentgelt, das eine Pflege-\ntriebsnummer\nperson von dem Pflegebedürfti-\n§ 18n    Absendernummer“.                                                 gen erhält, wenn das Entgelt das\ndem Umfang der Pflegetätigkeit\nc) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:                               entsprechende Pflegegeld nach\n„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-                             § 37 des Elften Buches nicht\nnahmen“.                                                         übersteigt,“.\nd) Nach der Angabe zu § 103 werden die folgen-                     bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nden Angaben eingefügt:                                                durch ein Komma ersetzt und werden\n„Siebter Abschnitt                                   die folgenden Nummern 3 und 4 an-\ngefügt:\nInformationsangebote\nin den Meldeverfahren der sozialen Sicherung                         „3. Renten nach § 3 Nummer 8a des\nEinkommensteuergesetzes und\n§ 104 Informations- und Beratungsanspruch\n4. Arbeitsentgelt, das ein behinder-\n§ 105    Informationsportal                                               ter Mensch von einem Träger ei-\nAchter Abschnitt                                        ner in § 1 Satz 1 Nummer 2 des\nElektronisches                                         Sechsten Buches genannten Ein-\nAntrags- und Bescheinigungsverfahren                                 richtung erhält.“\n§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung              b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\neiner Bescheinigung über die anzuwen-           c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndenden Rechtsvorschriften bei Beschäf-\ntigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver-           aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ab-\nordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Aus-                 geordneten“ die Wörter „, Leistungen nach\nnahmevereinbarungen nach Artikel 16                    dem      Bundesversorgungsteilungsgesetz\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004                       und vergleichbare Leistungen nach ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016            2501\nsprechenden länderrechtlichen Regelun-          5. Nach § 18h wird folgender Siebter Titel eingefügt:\ngen“ eingefügt.\n„Siebter Titel\nbb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern\n„zugesagt worden sind“ die Wörter „sowie                             Betriebsnummer\nLeistungen aus der Versorgungsaus-\ngleichskasse,“ eingefügt.                                                  § 18i\n3.  Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz ange-                                 Betriebsnummer für\nfügt:                                                              Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber\n„Steht das zu berücksichtigende Einkommen des                   (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den\nvorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird             Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der\ndas voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde             Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer\ngelegt.“                                                    für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektro-\n3a. Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz ange-                nisch zu beantragen.\nfügt:                                                           (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Be-\n„Eine Änderung des Einkommens ist auch die Än-              triebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die\nderung des zu berücksichtigenden voraussicht-               dazu notwendigen Angaben, insbesondere den\nlichen Einkommens oder die Feststellung des                 Namen und die Anschrift des Beschäftigungs-\ntatsächlichen Einkommens nach der Berücksich-               betriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaft-\ntigung voraussichtlichen Einkommens.“                       liche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und\ndie Rechtsform des Betriebes elektronisch zu\n3b. § 18e Absatz 4 wird aufgehoben.\nübermitteln.\n4.  § 18h wird wie folgt geändert:\n(3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betäti-\n„§ 18h                            gung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für\nAusstellung des                       einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitge-\nSozialversicherungsausweises“.                 ber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in\neiner Gemeinde geben, sofern diese Beschäfti-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         gungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche\n„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung          Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe des-\nstellt für jede Person, für die sie eine Versiche-      selben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirt-\nrungsnummer vergibt, einen Sozialversiche-              schaftlicher Betätigung oder in verschiedenen\nrungsausweis aus, der nur folgende personen-            Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern\nbezogene Daten über die Inhaberin oder den              zu vergeben.\nInhaber enthalten darf:\n(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2\n1. die Versicherungsnummer,                             sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Be-\n2. den Familiennamen und den Geburtsnamen               endigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitge-\nund                                                  ber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom\nInsolvenzverwalter, unverzüglich der Bundes-\n3. den Vornamen,\nagentur für Arbeit durch gesicherte und ver-\n4. das Ausstellungsdatum.                               schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüf-\nDie Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außer-            ten Programmen oder mittels maschinell erstellter\ndem codiert aufzubringen und digital zu signie-         Ausfüllhilfen zu übermitteln.\nren; § 95 gilt. Die Gestaltung und das Verfahren            (5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt\nzur Ausstellung des Sozialversicherungsaus-             der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der\nweises legt die Deutsche Rentenversicherung             Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze\nBund in Grundsätzen fest, die vom Bundesmi-             nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.\nnisterium für Arbeit und Soziales zu genehmi-\ngen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen                (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben\nsind.“                                                  nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bun-\ndesagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nder Beschäftigungsbetriebe gespeichert.\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 2 und 3.                                                                  § 18k\ne) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBetriebsnummer für\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 28i)“           Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger\ndie Wörter „oder dem Rentenversiche-\nrungsträger“ eingefügt.                                (1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Be-\nschäftigungsbetrieben und von Beschäftigungs-\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem                  betrieben der Seefahrt haben abweichend von\nWort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder beim         § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deut-\nRentenversicherungsträger“ eingefügt.              schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einzugs-            See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bun-\nstelle“ die Wörter „oder den Rentenversi-          desagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt\ncherungsträger“ eingefügt.                         entsprechend.","2502         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\n(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in priva-                                  § 18n\nten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Ab-                               Absendernummer\nsatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im                     (1) Eine meldende Stelle erhält auf elektroni-\nAuftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Be-               schen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates\ntriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.                zur Sicherung der Datenübertragung von der das\nZertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernum-\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-              mer, die der Betriebsnummer der meldenden\nschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Be-              Stelle entspricht.\ntriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erfor-\nderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe                    (2) In den Fällen, in denen eine meldende Stelle\noder Änderung an die Datei der Beschäftigungs-              für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als ei-\nbetriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Ab-            nen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will,\nsatz 6 gilt entsprechend.                                   erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Ver-\ngabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung\n§ 18l                            der Datenübertragung von der das Zertifikat aus-\nstellenden Stelle eine gesonderte Absendernum-\nIdentifikation weiterer Verfahrens-               mer. Für diese gesonderte achtstellige Absender-\nbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren           nummer ist ein festgelegter alphanumerischer\n(1) Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit        Nummernkreis zu nutzen. Das Nähere zum Auf-\nder Durchführung der Meldeverfahren nach die-               bau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben\nsem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich               und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen\neine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu be-              Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num-\nantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene           mer 4.“\nBetriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt        6. § 23a wird wie folgt geändert:\nentsprechend.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „versi-\n(2) Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor                 cherungspflichtig Beschäftigter“ gestrichen.\nTeilnahme an den Meldeverfahren nach diesem\nGesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Ab-               b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „versiche-\nsatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über               rungspflichtig“ gestrichen.\neine eigene Betriebsnummer verfügen. Diese Be-           7. § 23c wird wie folgt geändert:\ntriebsnummer gilt in den elektronischen Übertra-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngungsverfahren als Kennzeichnung des Verfah-\nrensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entspre-                                   „§ 23c\nchend.                                                           Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen“.\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n§ 18m\nc) Die Absätze 2, 2a, 2b und 3 werden aufgeho-\nVerarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer                   ben.\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt         8. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Betriebsnummern und die Angaben nach\n§ 18i Absatz 2 und 4 aus der Datei der Beschäfti-              „(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschrift-\ngungsbetriebe den Leistungsträgern nach den                 mandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind\n§§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der                  Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Bei-\nKünstlersozialkasse, der Datenstelle der Renten-            tragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungs-\nversicherung, den berufsständischen Versor-                 pflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt wer-\ngungseinrichtungen und deren Datenannahme-                  den kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich\nstelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-            zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom\nsicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung und Nut-          Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem\nzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben          Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklast-\nnach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.                    schriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie\ndie Gebühren, die im Zusammenhang mit der\n(2) Die Sozialversicherungsträger, ihre Ver-            Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben\nbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die                   werden, zu behandeln.“\nKünstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwal-\ntung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarz-          9. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\narbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des               „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prü-\nZehnten Buches wahrnehmen, sowie die zustän-                fungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung\ndigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dür-            und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen\nfen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen und             Krankenversicherung.“\nübermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer        10. § 28a wird wie folgt geändert:\nAufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem\nKünstlersozialversicherungsgesetz         erforderlich      a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze\nist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen               angefügt:\ndie Betriebsnummern verarbeiten, nutzen oder                    „Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftli-\nübermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer ge-            chen Berufsgenossenschaft sind und für deren\nsetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten                Beitragsberechnung der Arbeitswert keine An-\nStellen erforderlich ist.                                       wendung findet, haben Meldungen nach Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016           2503\nNummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abwei-                b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“\nchend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt               die Wörter „oder durch gesicherte Datenüber-\neines Insolvenzereignisses, bei einer endgülti-             tragung“ eingefügt.\ngen Einstellung des Unternehmens oder bei            13. Nach § 95 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nder Beendigung aller Beschäftigungsverhält-              gefügt:\nnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung,\nspätestens innerhalb von sechs Wochen, ab-               „Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-\nzugeben.“                                                lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach\ndem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand\nb) In Absatz 3a werden jeweils die Wörter „der              der Technik ist den Technischen Richtlinien des\nTräger“ gestrichen.                                      Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „der Träger“ ge-           technik zu entnehmen.“\nstrichen.                                            14. § 96 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 6a wird in dem Satzteil nach Num-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Trä-\nmer 2 das Wort „versicherungsfrei“ gestrichen.              ger“ gestrichen.\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“\n„Der Arbeitgeber kann die Meldung nach                     durch das Wort „Meldepflichtige“ ersetzt.\nSatz 1 auch durch Datenübertragung aus                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nsystemgeprüften Programmen oder mit\n„Der verwertbare Empfang ist durch den\nmaschinell erstellten Ausfüllhilfen übermit-\nMeldepflichtigen zu quittieren. Mit der An-\nteln.“\nnahme der Quittung durch den Kommuni-\nbb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem                         kationsserver gelten die Meldungen als\nWort „Einzugsstelle“ die Wörter „gesondert                 dem Meldepflichtigen zugegangen.“\nschriftlich“ eingefügt.\n15. § 97 wird wie folgt geändert:\ncc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rückmeldung“\n„(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für                durch das Wort „Meldung“ ersetzt.\nversicherungsfrei oder von der Versicherungs-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\npflicht befreite geringfügig Beschäftigte die\nAbsätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmel-                   „Eine Annahmestelle errichten ferner:\ndung nach Absatz 2 ist für geringfügig Be-                      1. die Sozialversicherung für Landwirt-\nschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht                        schaft, Forsten und Gartenbau,\nzu erstatten.“\n2. die Träger der Rentenversicherung bei\n11. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               der Datenstelle der Rentenversicherung,\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 3. die    Deutsche     Rentenversicherung\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Eingangsbe-                         Knappschaft-Bahn-See,\nstätigungen“ durch die Wörter „Eingangs-                   4. die Bundesagentur für Arbeit,\nund Weiterleitungsbestätigungen“ und das\n5. die Unfallversicherungsträger bei der\nWort „Rückmeldungen“ durch das Wort\nDeutschen Gesetzlichen Unfallversiche-\n„Meldungen“ ersetzt.\nrung e. V.,\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „vor oder\n6. die berufsständischen Versorgungsein-\nnach jedem Datensatz“ durch die Wörter\nrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft\n„am Beginn und am Ende jeder Datei in\nberufsständischer Versorgungseinrich-\nden Verfahren“ und wird das Wort „Rück-\ntungen e. V.“\nmeldungen“ durch das Wort „Meldungen“\nersetzt.                                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ar-                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Tages“ durch das\nbeitgebern“ die Wörter „sowie das Verfah-                  Wort „Arbeitstages“ ersetzt.\nren zur Weiterleitung der geänderten Mel-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeit-\ndung an die Empfänger der Meldung und                      geber“ durch die Wörter „Die meldende\nden Meldepflichtigen“ eingefügt.                           Stelle“ und wird das Wort „Verarbeitungs-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      bestätigung“ durch das Wort „Weiterlei-\ntungsbestätigung“ ersetzt.\n„Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahl-\nstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBuches und für das Antragsverfahren nach § 2                aa) Das Wort „Tages“ wird durch das Wort „Ar-\nAbsatz 3 des Aufwendungsausgleichsgeset-                        beitstages“ ersetzt.\nzes.“                                                       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n12. § 28h Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            „Zur Verbesserung der Qualität der Mel-\na) In Satz 2 werden die Wörter „der Träger“ ge-                    dungen richten die Krankenkassen ein\nstrichen.                                                       Qualitätsmanagement ein, das zur Beseiti-","2504         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\ngung festgestellter technischer Mängel in               lerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind un-\nder Software der meldenden Krankenkasse                 verzüglich berichtigte Meldungen erneut zu er-\noder der Annahmestelle in einer Frist von               statten.“\n30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen sei-           c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\ntens der Meldepflichtigen sind nur durch                „Einstellung“ die Wörter „oder Überweisung“\ndie jeweils aktuell gültigen Kernprüfpro-               und nach dem Wort „Unternehmens,“ die Wör-\ngramme zulässig, die in der Abrechnungs-                ter „bei Unternehmerwechsel, bei“ eingefügt.\nsoftware installiert sind. Das Nähere zum\nVerfahren regeln Grundsätze des Spitzen-        18. In § 100 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nverbandes Bund der Krankenkassen. Die               „und eine Liste der dazugehörigen Beschäfti-\nGrundsätze bedürfen der Genehmigung                 gungsbetriebe“ gestrichen.\ndes Bundesministeriums für Arbeit und So-       19. § 101 wird wie folgt geändert:\nziales im Einvernehmen mit dem Bundes-              a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der durch\nministerium für Gesundheit; die Bundes-                 diese Stellen abgerechneten Beschäftigungs-\nvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-               betriebe“ gestrichen.\nbände ist vorher anzuhören.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Träger“ ge-\nd) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                   strichen und wird das Wort „Rentenversiche-\n„Der Adressat der Meldungen hat diese elek-                  rungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-\ntronisch anzunehmen und zu verarbeiten.“                     rung“ ersetzt.\n16.  § 98 wird wie folgt geändert:                           20. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz ange-\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung\naa) In Satz 1 wird das Komma vor dem Wort\ne. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung\n„Rentenversicherung“ durch das Wort\nder Qualität der Meldungen im elektronischen\n„und“ ersetzt und werden die Wörter „und\nLohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfall-\ndie berufsständischen Versorgungseinrich-\nversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der\ntungen“ gestrichen.\nKernprüfprogramme ist Bestandteil der System-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                              prüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     21. Nach § 103 wird folgender Siebter und Achter Ab-\n„(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Mel-            schnitt eingefügt:\ndungen nach § 28a einer automatisierten in-                                „Siebter Abschnitt\nhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren\nInformationsangebote\nBestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in\nin den Meldeverfahren der sozialen Sicherung\neiner Meldung einen Fehler fest, hat sie die\nfestgestellten Abweichungen mit dem Melde-\n§ 104\npflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der\nInhalt der Meldung durch die Einzugsstelle ver-                  Informations- und Beratungsanspruch\nändert, hat sie die Veränderung dem Melde-                  Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen An-\npflichtigen durch Datenübertragung unverzüg-             spruch, von den an den Meldeverfahren nach die-\nlich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96           sem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern\nAbsatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.               über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Ge-\nDie Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle           setzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichs-\nanderen Adressaten von Meldungen. Die                    gesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f Ab-          Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeit-\nsatz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107             geber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu\nAbsatz 1 Satz 1 sowie für Meldungen nach                 unterstützen, damit diese ihren Pflichten ord-\n§ 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches                 nungsgemäß nachkommen können. Darüber hi-\nund nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Aufwen-                 naus stellen die nach diesem Buch beteiligten So-\ndungsausgleichsgesetzes.“                                zialversicherungsträger in allgemein zugänglicher\n17.  § 99 wird wie folgt geändert:                               Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Infor-\nmationen zu ihren versicherungsrechtlichen, mel-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               derechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterneh-            und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunfts-\nmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf           pflicht nachzukommen.\nder Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben                                         § 105\nwerden, sowie für private Haushalte nach                                   Informationsportal\n§ 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Bu-\nches.“                                                      (1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozi-\nalversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n„(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten            ein allgemein zugängliches elektronisch gestütz-\nnotwendig, hat der Unternehmer die fehler-               tes Informationsportal errichtet; er kann diese\nhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und             Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft\ndie Meldung erneut zu erstatten. Werden feh-             der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016              2505\nsatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach                  vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\n§ 219 des Fünften Buches übertragen.                         nung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012,\n(2) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils           S. 4) geändert worden ist, so kann der Arbeitge-\nfür die Erarbeitung und die inhaltlich richtige              ber einen Antrag auf Ausstellung einer entspre-\nDarstellung der von ihnen zu verantwortenden                 chenden Bescheinigung über die Fortgeltung der\nFachverfahren im Informationsportal zuständig.               deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheini-\nWeitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Infor-           gung) für diesen Beschäftigten an die zuständige\nmationsportal im Rahmen von Vereinbarungen                   Stelle durch Datenübertragung aus einem sys-\nbeteiligen, insbesondere über eine anteilige Kos-            temgeprüften Programm oder mittels einer ma-\ntentragung.                                                  schinell erstellten Ausfüllhilfe übermitteln. Die\nzuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-\n(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung              zunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Ist fest-\nund die Inhalte des Informationsportals regeln die           gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften\nVerfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsät-               über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-\nzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und                mittlung der Daten der A1-Bescheinigung inner-\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                halb von drei Arbeitstagen durch Datenübermitt-\nterium für Gesundheit zu genehmigen sind.                    lung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung\n(4) Die Sozialversicherungsträger tragen die             unverzüglich auszudrucken und seinen Beschäf-\nnachgewiesenen Investitions- und laufenden Be-               tigten auszuhändigen hat.\ntriebskosten des Informationsportals gemeinsam.                 (2) In den Fällen, in denen die deutschen\nVon diesen Kosten übernehmen:                                Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf\n1. 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-              Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Ver-\nkenkassen, der auch für die Pflegekassen han-           ordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt für\ndelt,                                                   das Antragsverfahren Absatz 1 entsprechend. Be-\nschäftigte haben in diesem Fall zusätzlich eine\n2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung\nschriftliche Erklärung an die zuständige Stelle zu\nBund,\nsenden, in der sie bestätigen, dass eine solche\n3. 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und               Vereinbarung in ihrem Interesse liegt.\n4. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-               (3) Das Nähere zum Verfahren und zu den In-\nsicherung e. V.                                         halten des Antrages und der zu übermittelnden\nDie Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-              Datensätze nach den Absätzen 1 und 2 regeln\nlichen Krankenversicherung und der sozialen                  der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\nPflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenver-              die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\nsicherung und der gesetzlichen Unfallversiche-               Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.\nrung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich           und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer\nim Rahmen ihrer Selbstverwaltung.                            Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen\nGrundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-\n(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bun-\nsen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundes-\ndesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-\nministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht\nbände ist vorher anzuhören.\nüber die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche\nPerspektiven des Informationsportals vorzulegen.\n§ 107\nAchter Abschnitt                                       Elektronische Übermittlung\nvon Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen\nElektronisches\nAntrags- und Bescheinigungsverfahren                    (1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Ver-\nletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstüt-\n§ 106                               zungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über\ndas Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind\nElektronischer                          diese dem Leistungsträger aus anderem Grund\nAntrag auf Ausstellung einer                    nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung\nBescheinigung über die anzuwendenden                  des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheini-\nRechtsvorschriften bei Beschäftigung nach               gung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom\nArtikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG)               Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung\nNr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen                anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträ-\nnach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004             ger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi-\n(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen            cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus\nMitgliedstaat der Europäischen Union, in einem               systemgeprüften Programmen oder mittels ma-\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                   schinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der\npäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz                 Leistungsträger hat diese Daten elektronisch an-\nBeschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften                zunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Die\nüber soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1             Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro-                   ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirt-\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April              schaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der\n2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen              Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und An-\nSicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200            gaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestim-","2506         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nmen der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                 und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-\nsen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die              schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.\nBundesagentur für Arbeit und die Deutsche Ge-\nsetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozi-             (2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzli-\nalversicherung für Landwirtschaft, Forsten und              chen Rentenversicherung Bescheinigungen im\nGartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die                   Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im\nGemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-                  Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch\nmigung des Bundesministeriums für Arbeit und                übermitteln wollen (§ 196a des Sechsten Buches),\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundes-                    haben diese Meldungen durch gesicherte und\nministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-                verschlüsselte Datenübertragung aus systemge-\nnisterium für Ernährung und Landwirtschaft; die             prüften Programmen oder mittels maschinell er-\nBundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-                stellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle\nverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 7            der Rentenversicherung hat Anfragen sowie\ngelten nicht für die Gewährung von Krankengeld              Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesi-\nbei einer Spende von Organen, Geweben oder                  cherte und verschlüsselte Datenübertragung zu\nBlut zur Separation von Blutstammzellen oder an-            übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung\nderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften              Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen,\nBuches und von Pflegeunterstützungsgeld nach                den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den An-\n§ 44a Absatz 3 des Elften Buches.                           gaben für die Meldungen und Rückmeldungen\nsowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelun-\n(2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber              gen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund-\nalle notwendigen Angaben zur Berechnung des                 sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-\nbeitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,            nisteriums für Arbeit und Soziales; die Bundesver-\ninsbesondere die Dauer und die Höhe der gezahl-             einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist\nten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an               vorher anzuhören.“\nden Arbeitgeber durch Datenübertragung zu über-\nmitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des\n22. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“\nArbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf\ndurch das Wort „hat“ ersetzt und wird vor dem\nden Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfort-\nWort „übermitteln“ das Wort „zu“ eingefügt.\nzahlung anrechenbar sind, die Versicherungs-\nnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1\n23. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSatz 1 und die im Zusammenhang mit der Ent-\ngeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung\n„(3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten\nnach § 28a notwendigen Informationen durch Da-\nBuches Auskünfte für Leistungen nach dem Drit-\ntenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Ar-\nten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen,\nbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertra-\nkönnen dieser Pflicht durch gesicherte und ver-\ngung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben\nschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüf-\nund zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und\nten Programmen oder mittels maschinell erstellter\nzu den Ausnahmeregelungen regeln die in Ab-\nAusfüllhilfen nachkommen. In diesen Fällen hat\nsatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträ-\nder Träger der Unfallversicherung alle Rückmel-\nger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1\ndungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Daten-\nSatz 7 gilt entsprechend. Private Krankenversi-\nübertragung zu erstatten. Die Deutsche Gesetzli-\ncherungsunternehmen können im Fall der Zah-\nche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere\nlung von Krankentagegeld Meldungen an den Ar-\nzu den Datensätzen, den notwendigen Schlüssel-\nbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.\nzahlen und zu den Angaben für die Meldungen\nund Rückmeldungen sowie zum Verfahren in\n§ 108                               Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-\nnehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nElektronische Übermittlung von sonstigen\nund Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-\nBescheinigungen an die Sozialversicherungsträger\nschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-\n(1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den            ren.“\n§§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-\nnisch nach § 313a des Dritten Buches übermit-           24. Der bisherige Siebte bis Neunte Abschnitt wird\nteln, haben diese Meldungen durch gesicherte                Neunter bis Elfter Abschnitt.\nund verschlüsselte Datenübertragung aus sys-\ntemgeprüften Programmen oder mittels maschi-            25. Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol-\nnell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen       gende Nummer 1a eingefügt:\nFällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-\nmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch                „1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder\nDatenübertragung zu erstatten. Die Bundesagen-                    Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ntur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Daten-                  dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nsätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu                    oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.\nden Angaben für die Meldungen und Rückmel-\ndungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich            26. In § 28p Absatz 8 Satz 3 und § 28q Absatz 1\nin Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-             Satz 5 werden jeweils die Wörter „der Träger“ ge-\nnehmigung des Bundesministeriums für Arbeit                 strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016                 2507\nArtikel 2                                   rungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsge-\nÄnderung des                                   meinschaften, die Künstlersozialkasse, die Be-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                          hörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben\nnach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                 zes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahr-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                   nehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehör-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des               den und die Arbeitgeber dürfen die Zahlstellen-\nGesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert               nummern verarbeiten, nutzen und übermitteln,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen\n1. In § 313a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Absatz 2a“               Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich\ndurch die Angabe „§ 108 Absatz 1“ ersetzt.                       ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen\n2. In § 397 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor              die Zahlstellennummern verarbeiten, nutzen oder\nNummer 1 die Wörter „der Träger“ gestrichen.                     übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer ge-\nsetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten\nStellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren\nArtikel 3\nund den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die\nÄnderung des                                   Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n3. In § 252 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                „Gebühren“ die Wörter „, insbesondere Mahn- und\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu be-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt           handelnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt                                  Artikel 4\ngeändert:\nÄnderung des\n1. § 171e wird wie folgt geändert:                                      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nfügt:                                                  Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n„(2a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung    chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\ndes Deckungskapitals für Altersrückstellungen          3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ngelten die Vorschriften des Vierten Titels des         21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden\nVierten Abschnitts des Vierten Buches mit der          ist, wird wie folgt geändert:\nMaßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-deno-             1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nminierten Aktien im Rahmen eines passiven, in-               a) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt wird\ndexorientierten Managements zulässig ist. Die                    wie folgt geändert:\nAnlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen,\ndass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des                             „Siebter Unterabschnitt\nDeckungskapitals beträgt. Änderungen des Ak-                          Datenstelle der Rentenversicherung“.\ntienkurses können vorübergehend zu einem                     b) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:\nhöheren Anteil an Aktien am Deckungskapital\n„§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Renten-\nführen.“\nversicherung“.\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter\nc) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:\n„sowie über die Anlage des Deckungskapitals“\ngestrichen.                                                      „§ 270 (weggefallen)“.\n2. § 202 wird wie folgt geändert:                                  d) Die Angabe zu § 274d wird wie folgt gefasst:\n„§ 274d (weggefallen)“.\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versor-             e) Nach der Angabe zu § 286f wird folgende An-\ngungsbezügen und dem Bezieher von Versor-                        gabe eingefügt:\ngungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht\ndes Versorgungsempfängers und, soweit die                        „§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009\ngezahlten freiwilligen Beiträgen“.\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen nach\n§ 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbe-                  f) Die Angabe zu § 319c wird wie folgt gefasst:\nmessungsgrenze überschreitet, deren Umfang                       „§ 319c (weggefallen)“.\nmitzuteilen.“\n2.  Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im\n„(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung           Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt\nder Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch                    sind.“\neine Zahlstellennummer beim Spitzenverband               3.  In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wird“ am\nBund der Krankenkassen elektronisch zu bean-                 Satzende durch das Wort „werden“ ersetzt.\ntragen. Die Zahlstellennummern und alle Anga-\nben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer not-          4.  § 101 wird wie folgt geändert:\nwendig sind, werden in einer gesonderten elek-               a) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\ntronischen Datei beim Spitzenverband Bund der                    werden die Wörter „teilweisen oder“ gestri-\nKrankenkassen gespeichert. Die Sozialversiche-                   chen.","2508        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Elternteils“             Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer\ndurch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspart-               anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zu-\nners“ ersetzt.                                             gelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Ein-\n5.  § 108 wird wie folgt geändert:                                schränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn\ndie Sozialdaten in einer anonymisierten Form\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                übermittelt werden.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                   10. § 151a wird wie folgt geändert:\n„(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für\na) In Absatz 1 werden die Wörter „, die ihre allei-\nden Zuschuss zu den Aufwendungen für die\nnige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Be-\nfreiwillige gesetzliche Krankenversicherung\nschäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk\nentfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend\ndes Versicherungsamtes oder in der Gemeinde\neine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen\nhaben,“ gestrichen und werden nach dem Wort\nKrankenversicherung festgestellt hat, ist der\n„abzurufen“ die Wörter „, wenn die Versicher-\nBescheid über die Bewilligung des Zuschusses\nten oder anderen Leistungsberechtigten ihren\nvom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzu-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren\nheben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwil-\nBeschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk\nlige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27\ndes Versicherungsamtes oder in der Gemeinde\nAbsatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet\nhaben“ eingefügt.\nwerden. Nicht anzuwenden sind die Vorschrif-\nten zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBuches), die Vorschriften zur Rücknahme eines              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“\nrechtswidrigen begünstigenden Verwaltungs-                      die Wörter „und die Angabe des aktuell\naktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vor-                    kontoführenden Rentenversicherungsträ-\nschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes                  gers“ eingefügt und wird das Wort „über-\nmit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse                  mittelt“ durch das Wort „abgerufen“ er-\n(§ 48 des Zehnten Buches).“                                     setzt.\n6.  § 137b wird wie folgt geändert:                               bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-                    aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird\ngelaltersgrenze“ die Wörter „und bei Bezug ei-                        das Wort „übermittelt“ durch das\nner Altersrente mit ungemindertem Zugangs-                            Wort „abgerufen“ ersetzt.\nfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze“\neingefügt.                                                      bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und werden\nb) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:                           die folgenden Nummern 4 bis 9 ange-\n„Die Satzung der Seemannskasse kann be-                               fügt:\nstimmen, dass eine Versicherungspflicht, die                          „4. Datum des Eintritts in die Versi-\nbei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015                           cherung,\nbestand, bestehen bleibt sowie dass diese\nsich auch auf Seeleute erstreckt, deren Be-                           5. Lücken im Versicherungsverlauf,\nschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach                                  an deren Klärung der Versicherte\ndem 21. April 2015 beginnt.“                                              noch nicht mitgewirkt hat,\n7.  Die Überschrift zum Siebten Unterabschnitt wird                          6. Kindererziehungszeiten und Be-\nwie folgt gefasst:                                                           rücksichtigungszeiten,\n„Siebter Unterabschnitt                                   7. Berufsausbildungszeiten,\nDatenstelle der Rentenversicherung“.                              8. Wartezeitauskunft zu der bean-\ntragten Rente einschließlich der\n8.  § 145 wird wie folgt geändert:\nWartezeiterfüllung nach § 52,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n9. die zuständigen Einzugsstellen\n„§ 145                                              mit Angabe des jeweiligen Zeit-\nAufgaben der                                            raums.“\nDatenstelle der Rentenversicherung“.              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Trä-                „(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund\nger“ gestrichen.                                           erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt\n9.  § 148 wird wie folgt geändert:                                für Sicherheit in der Informationstechnik ein\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                 Sicherheitskonzept für die Einrichtung des au-\n„betraut ist,“ die Wörter „der Versorgungsan-              tomatisierten Verfahrens, das insbesondere die\nstalt des Bundes und der Länder, soweit diese              nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen\nDaten zur Feststellung von Leistungen erfor-               technischen und organisatorischen Maßnah-\nderlich sind,“ eingefügt.                                  men enthalten muss. Wenn sicherheitserhebli-\nche Änderungen am automatisierten Verfahren\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           vorgenommen werden, das Sicherheitskonzept\n„(4) Die Träger der Rentenversicherung dür-             nicht mehr dem Stand der Technik entspricht\nfen der Datenstelle der Rentenversicherung                 oder dieses aus einem sonstigen Grund nicht\nSozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur               geeignet ist, die Datensicherheit zu gewähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016              2509\nleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist      15.  In § 237 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der\ndas Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit                Versicherte“ durch die Wörter „die Versicherten“\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-              und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-\ntionstechnik zu aktualisieren. Das Sicherheits-           setzt.\nkonzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde\n16.  § 238 Absatz 3 wird aufgehoben.\nunter Beifügung der Erklärung des Bundesam-\ntes für Sicherheit in der Informationstechnik        17.  Dem § 244 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nvorzulegen. Einrichtung und sicherheitserheb-\nliche Änderungen des Verfahrens bedürfen der                 „(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden\nvorherigen Zustimmung der jeweiligen Auf-                 auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von\nsichtsbehörde. Die Zustimmung gilt als erteilt,           Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des\nwenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb ei-             Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn\nner Frist von drei Monaten nach Vorlage des               dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage\nAntrags eine andere Entscheidung trifft. Die              ausgeübt worden ist.“\nAufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfah-        18.  Die §§ 270 und 274d werden aufgehoben.\nrens untersagen, wenn eine Aktualisierung\nnicht erfolgt.“                                      19.  In § 282 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-\ntern „denen Kindererziehungszeiten anzurechnen\n11.  § 165 wird wie folgt geändert:                               sind“ die Wörter „oder die von § 286g Satz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Nummer 1 erfasst werden“ eingefügt.\naa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein       20.  Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt:\nSemikolon und die Wörter „wurden diese\nEinkünfte nicht während des gesamten Ka-                                   „§ 286g\nlenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahres-                    Erstattung von nach dem\narbeitseinkommen hochzurechnen.“ er-                    21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen\nsetzt.\nNach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Bei-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Einkünfte\nträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet,\nsind“ durch die Wörter „Das nach Satz 3              wenn\nfestgestellte Arbeitseinkommen ist“ er-\nsetzt.                                               1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für El-\ncc) In Satz 9 wird das Wort „sind“ durch das                 ternteile festgestellt wurden, die von der An-\nWort „ist“ und werden die Wörter „die Ein-              rechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in\nkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den              der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung\nvom Versicherten vorzulegenden Unterla-                 ausgeschlossen sind, und\ngen ergeben“ durch die Wörter „ein Jah-              2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allge-\nresarbeitseinkommen zugrunde zu legen,                  meine Wartezeit nicht erfüllt ist.\ndas sich aus den vom Versicherten vorzu-\nlegenden Unterlagen ergibt“ ersetzt.                 § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gel-\nten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „aus                Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni\ndem letzten Einkommensteuerbescheid“ durch                2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere\ndie Wörter „nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.                Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet;\n12.  § 174 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:              § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.“\n„3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Ein-        20a. Dem § 314 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnahme für Entwicklungshelfer, für Personen,\ndie für eine begrenzte Zeit im Ausland be-                 „(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente\nschäftigt sind, und für die sonstigen im Aus-           nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkom-\nland beschäftigten Personen“.                           men nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu\nberücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder\n13.  § 187 wird wie folgt geändert:                               Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der\na) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die                 Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung\nAngabe „Abs. 1“ gestrichen.                               der Vorschriften über die Einkommensanrechnung\nauf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3\nb) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort\nSatz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-\n„Zeitpunkte“ die Wörter „für die Beitragshöhe“\ndung.“\neingefügt.\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „an die aus-           20b. In § 314a Absatz 2 wird die Angabe „§ 314“ durch\ngleichsberechtigte Person“ gestrichen.                    die Wörter „§ 314 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\n13a. In § 192 Absatz 2 werden die Wörter „den Zivil-         21.  § 319c wird aufgehoben.\ndienst“ durch die Wörter „Familie und zivilgesell-      22.  In § 127 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 1 Satz 1,\nschaftliche Aufgaben“ ersetzt.                               § 150 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1,\n14.  In § 196a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Ab-                  § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1\nsatz 2b“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 2“ er-               bis 3, § 212a Absatz 5 Satz 3 bis 6 und § 274c\nsetzt und werden nach dem Wort „Datenstelle“                 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der\ndie Wörter „der Träger“ gestrichen.                          Träger“ gestrichen.","2510         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nArtikel 5                                  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ärzte\nÄnderung des                                       und Zahnärzte“ die Wörter „sowie Psycholo-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                gische Psychotherapeuten und Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-             bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils nach\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3                 den Wörtern „den Ärzten“ die Wörter „und\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I                         den Psychotherapeuten“ eingefügt.\nS. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n10. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:           11. § 218 wird aufgehoben.\n„§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung            12. § 219 wird aufgehoben.\ndurch Ärzte und Psychotherapeuten“.\n13. § 219a wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:\n„§ 218 (weggefallen)“.                                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:                                          „§ 219a\n„§ 219 (weggefallen)“.                                                       Altersrückstellungen“.\nd) Die Angabe zu § 219a wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„§ 219a Altersrückstellungen“.\ne) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt gefasst:              c) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4 aufge-\nhoben.\n„§ 221a (weggefallen)“.\nf) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:           14. § 221a wird aufgehoben.\n„§ 224 Unternehmernummer“.                            15. § 222 wird wie folgt geändert:\n2. In § 110 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der             a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nTräger“ gestrichen.\n3. In § 125 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Ab-              b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bei den Fusio-\nsatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“               nen“ durch die Wörter „Bei Fusionen von ge-\nersetzt.                                                        werblichen Berufsgenossenschaften“ ersetzt.\n4. § 136 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:          16. § 224 wird wie folgt gefasst:\n„1. die natürliche oder juristische Person oder                                        „§ 224\nrechtsfähige Personenvereinigung oder -ge-\nmeinschaft, der das Ergebnis des Unterneh-                                 Unternehmernummer\nmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil ge-\nDie Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung\nreicht,“.\ne. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausge-\n5. § 165 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                       staltung und einheitliche Vergabe der Ordnungs-\n6. Nach § 172c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a                kennzeichen (Unternehmernummer), die für die Ver-\neingefügt:                                                   waltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur\nBeitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch\n„(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung\ngeregelten elektronischen Meldeverfahren notwen-\ndes Deckungskapitals für Altersrückstellungen gel-\ndig sind, sowie für den Aufbau eines von allen So-\nten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten\nzialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses\nAbschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe,\ndieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bun-\ndass eine Anlage auch in Euro-denominierten Ak-\ndesministerium für Arbeit und Soziales bis zum\ntien im Rahmen eines passiven, indexorientierten\n31. Dezember 2017 vor.“\nManagements zulässig ist. Die Anlageentscheidun-\ngen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an\nAktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals                                     Artikel 6\nbeträgt. Änderungen des Aktienkurses können vo-                                 Änderung des\nrübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am                   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDeckungskapital führen.“\n7. § 183 Absatz 5a Satz 2 wird aufgehoben.                     Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\n8. In § 185 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort            der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\n„Versicherten“ die Wörter „, den Arbeitsstunden“         S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes\neingefügt.                                               vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-\n9. § 201 wird wie folgt geändert:                           den ist, wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               1. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 73\n„§ 201                            Abs. 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2\nDatenerhebung und Datenverarbeitung                Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3“ ersetzt.\ndurch Ärzte und Psychotherapeuten“.             2. In § 81 Absatz 3 Satz 3, § 101a Absatz 1 und 2 wer-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        den jeweils die Wörter „der Träger“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016               2511\nArtikel 6a                                                    Artikel 7\nÄnderung des                                                  Änderung des\nGesetzes zur Errichtung                                         Fremdrentengesetzes\nder Unfallversicherung Bund und Bahn                     In § 19 Absatz 3 des Fremdrentengesetzes in der im\nNach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallver-        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,\nsicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013                  veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 3836), das durch Artikel 447 der Verordnung       Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-           2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden\nden ist, wird folgender § 4a eingefügt:                       die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“\ndurch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgren-\nze“ ersetzt.\n„§ 4a\nUnfallfürsorge für Beamte                                             Artikel 7a\n(1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden                             Änderung des Gesetzes\nbefristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtin-                   zur Errichtung der Sozialversicherung\nnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit                   für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nund Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundes-              Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der\narbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz          Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nund Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes,             Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zu-\nder Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen       letzt durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August\nund Richter des Bundessozialgerichts und des Bundes-          2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgen-\narbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auf-            der Absatz 1a eingefügt:\ntrags übertragen:\n„(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des\n1. die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Ab-         Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die\nschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit              Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts\nAusnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamten-           des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-\nversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,            gabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten\nAktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten\n2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78\nManagements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen\ndes Bundesbeamtengesetzes sowie\nsind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien\n3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspru-              maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt.\nches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.                 Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend\nzu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital\nDie Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1           führen.“\nNummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienst-\nherrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfall-\nArtikel 8\nversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben\nzu erstatten. Die Personal- und Sachkosten trägt die                           Änderung des Gesetzes\nUnfallversicherung Bund und Bahn.                                     über die Alterssicherung der Landwirte\n(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die            Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nBefugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der         vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nin Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr.             durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015\nFür die Durchführung der der Unfallversicherung Bund          (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt\nund Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat              geändert:\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales das             1. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nder Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben\nhandelt. Für die Durchführung der von der Bundes-                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als\nagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und                   30 Arbeitstage“ durch die Wörter „mindestens\nBahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die                         120 Arbeitstage“ ersetzt.\nBundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht.                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mehr als\nInsoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwal-                  25 Bienenvölker“ durch die Wörter „mindes-\ntung der Träger der Sozialversicherung keine Anwen-                      tens 100 Bienenvölker“ und die Wörter „mehr\ndung.                                                                    als 60 Großtiere“ durch die Wörter „mindes-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind                      tens 240 Großtiere“ ersetzt.\nverpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei            b) Folgender Satz wird angefügt:\nder Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu un-\n„Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn\nterstützen. Das Nähere regelt die Unfallversicherung\nder Empfänger einer Rente als Mitunternehmer\nBund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwal-\neines Unternehmens der Landwirtschaft, als Ge-\ntungsvereinbarungen.\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft\n(4) Die Übertragung der Durchführung der Dienst-                  oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein\nunfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei               Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1\nJahren nach Inkrafttreten evaluiert.“                                Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an","2512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nder Unternehmensführung beteiligt ist, noch Ver-                 „Für die Beendigung der Befreiung von der\ntretungsmacht für das Unternehmen hat.“                          Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2\nentsprechend.“\n2. Dem § 35a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmit-\ngliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung          b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ka-\ngilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialge-                lendermonat“ das Semikolon und die Wörter\nsetzbuch entsprechend.“                                          „geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der\nKünstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch\n3. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Trä-                mit dem 1. Januar 1992“ gestrichen.\nger“ gestrichen.\nArtikel 12\nArtikel 9\nÄnderung des\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                                    Arbeitsgerichtsgesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n§ 77 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der\nIn § 57 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b des Zweiten          Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte            1036), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung\nvom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das             vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember          den ist, wird wie folgt gefasst:\n2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§ 202 Satz 1“ durch die Wörter „§ 202 Ab-                                        „§ 77\nsatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nRevisionsbeschwerde\nArtikel 10                              Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,\nder die Berufung als unzulässig verwirft, findet die\nÄnderung des                           Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeits-\nGesetzes über die                         gericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeits-\nErrichtung einer Zusatzversorgungskasse                gericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revi-\nfür Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft            sionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a ent-\nNach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die            sprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und\nErrichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-            die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundes-\nnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli           arbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen\n1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 444 der      Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)               die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.“\ngeändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 12a\n„Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so\nist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der                              Änderung des\nsich ohne die Abfindung ergäbe.“                                                 Arbeitszeitgesetzes\nDas Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I\nArtikel 11                           S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6\nÄnderung des                           des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge-\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 21 wird wie folgt gefasst:\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2 des                                     „§ 21\nGesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert                     Beschäftigung in der Binnenschifffahrt\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die               ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch\nWörter „der Träger“ gestrichen.                              zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen\n2. Dem § 43 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-               oder Rechtsakten der Europäischen Union, abwei-\ngefügt:                                                      chend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Be-\ndingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeit-\n„Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmä-           nehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des\nßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom               Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Bin-\nGeschäftsführer der Unfallversicherung Bund und              nenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies\nBahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüg-         erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen\nlich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem            an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen.\nBundesversicherungsamt anzuzeigen. Das Bundes-               Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen\nversicherungsamt setzt das Bundesministerium für             die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und\nArbeit und Soziales und das Bundesministerium                den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, ein-\nder Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.“              schließlich gesundheitlicher Untersuchungen hin-\n3. § 56a wird wie folgt geändert:                                 sichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingun-\ngen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie notwendigen Bedingungen für den Schutz der\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016               2513\nRechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner be-                  2. In § 59 Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen-\nstimmt werden, dass von den Vorschriften der                        den Nummern 2a und 2b eingefügt:\nRechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen                      „2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeich-\nwerden kann.                                                              nung nicht oder nicht richtig führt,\n(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch-                  2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeich-\ntigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht,                              nung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahr-                     aufbewahrt,“.\npersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnen-\nschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten\nArtikel 13\nstehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1\nkann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses                                   Änderung des\nGesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der                             Aufwendungsausgleichsgesetzes\nBinnenschifffahrt Rechnung zu tragen.“                             § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom\n2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern                  22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch\n„§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ die Angabe „, § 21 Ab-                Artikel 6 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I\nsatz 1“ eingefügt.                                              S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese\nArtikel 12b*                               Abweichung“ die Wörter „und die Gründe hierfür“\nÄnderung des                                 eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein\nJugendarbeitsschutzgesetzes                             Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn\ndem Antrag vollständig entsprochen wird.“ ersetzt.\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976\n(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9              2. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)                 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                        des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            die maschinellen Meldungen der Krankenkassen\nnach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Ar-\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband\n„(2) In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat              Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die\nder Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3                   vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im\nüber die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Ju-             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\ngendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Ein-               Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereini-\nhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu er-                gung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzu-\nmöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigne-                 hören.“\nten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten\nMonatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder                                         Artikel 14\nseinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu\nprüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen                            Änderung des Hüttenknapp-\ndie Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate                   schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nan Bord aufbewahrt werden und dem Jugend-                     Dem § 26 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-\nlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnun-         cherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),\ngen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die                 das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April\nKopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle           2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird folgen-\nbereitzuhalten.                                            der Absatz 3 angefügt:\n(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen                „(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches\nmindestens folgende Angaben enthalten:                     Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“\n1. Name des Schiffes,\nArtikel 15\n2. Name des Jugendlichen,\nÄnderung des\n3. Name des verantwortlichen Schiffsführers,                          Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruheta-\nIn § 12 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzie-\nges,\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich             vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch\num einen Arbeits- oder um einen Ruhetag han-           Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I\ndelt sowie                                             S. 2229) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14\n6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit               Satz 3“ durch die Angabe „§ 14 Satz 4“ ersetzt.\noder der täglichen Freizeit.“\nArtikel 16\n* Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des                       Änderung der\nRates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Euro-\npäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schif-                      Gewerbeordnung\nferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-        Nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in\nFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über\ndie Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der  der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\nBinnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).             1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des","2514         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nGesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) ge-                                    Artikel 18\nändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:                                    Änderung der\n„Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Sol-          Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\ndaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach             Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nSatz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten       in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nZwecke verwendet werden.“                                    2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)\nArtikel 17                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                           1. In § 1 werden die Wörter „§ 28a und der §§ 23c\nBeitragsverfahrensverordnung                         und 99“ durch die Wörter „§ 18i Absatz 4, §§ 28a,\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006               99 und 106 bis 108“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\n1a. § 2 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“                    „3. Zahlstellen,“.\ndie Wörter „, insbesondere Mahn- und Vollstre-               b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zivildienst“\nckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan-                     durch die Wörter „Familie und zivilgesellschaft-\ndelnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.               liche Aufgaben“ ersetzt.\n2. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:         2. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.\n„Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber            3. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „oder in einen\ninnerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der                Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnum-\nPrüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers             mer“ gestrichen.\nkann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Ar-\n4. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das\nAbschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den                   „(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch\nfestgestellten Sachverhalten erhalten, um in den             https zu übertragen. Die gültige Version ist in den\nweiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermei-            Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten\nden.“                                                        Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Be-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                  schreibung des eXTra-Standards ist für jeden zu-\ngänglich und kostenfrei bei der Deutschen Renten-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird der Punkt               versicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von\nam Ende durch ein Komma ersetzt und wird fol-             https sind die Anforderungen in den Technischen\ngende Nummer 19 angefügt:                                 Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der\n„19. Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit bis           Informationstechnik zu berücksichtigen.“\nzum 31. Dezember 2009, für die noch Bei-         5. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nträge zur gesetzlichen Unfallversicherung\nzu entrichten sind.“                                 „Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnach-\nweise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung\nb) In Absatz 2 Nummer 16 wird der Punkt am Ende              mittels zugelassener systemgeprüfter Programme\ndurch ein Komma ersetzt und werden die folgen-            oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln.“\nden Nummern 17 und 18 angefügt:\n6. In § 22a Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das\n„17. Veranlagungs-, Änderungs- und Nachtrags-             Wort „ist“ und werden die Wörter „genutzt werden“\nbescheide der Träger der gesetzlichen Un-            durch die Wörter „zu nutzen“ ersetzt.\nfallversicherung,\n7. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rentenver-\n18. die Daten der übermittelten Bescheinigun-\nsicherungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-\ngen nach § 106 des Vierten Buches Sozial-\nrung“ ersetzt.\ngesetzbuch.“\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\n3a. § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in\nSatz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt                                       „§ 36\n§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend.“                                             Aufgaben der\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                          Datenstelle der Rentenversicherung“.\na) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende              b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\ndurch ein Komma ersetzt und wird folgende                    Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Träger“\nNummer 22 angefügt:                                          gestrichen.\n„22. die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Ab-             c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach                      „(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung\n§ 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozial-               erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten\ngesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des                   Sozialversicherungsträger zur Sicherung der\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen                Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f\nwurden.“                                                Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Bu-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenstelle“               ches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme;\ndie Wörter „der Träger“ gestrichen.                          § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozial-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016             2515\ngesetzbuch gilt. Für alle weiteren in Satz 1 nicht        ( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.\ngenannten Meldeverfahren ist der Spitzenver-\n( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang\nband Bund der Krankenkassen zuständig. So-\neingeschrieben.\nweit Meldungen an berufsständische Versor-\ngungseinrichtungen betroffen sind, ist die Ar-            ( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang\nbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor-               eingeschrieben.“\ngungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der\nGemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen                                   Artikel 21\nArbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein sys-\nÄnderung der\ntemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so\nRV-Beitragszahlungsverordnung\nsind von diesen Programmen die Anforderungen\nder Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufs-           Die RV-Beitragszahlungsverordnung vom 30. Okto-\nständischen Versorgungseinrichtungen sollen           ber 1991 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 7 des\ndie Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere              Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) geändert\nüber das Verfahren und die Kostenbeteiligung          worden ist, wird wie folgt geändert:\nregeln die Arbeitsgemeinschaft berufsstän-            1. § 5 Absatz 2 wird aufgehoben.\ndischer Versorgungseinrichtungen e. V. und die\nDatenstelle der Rentenversicherung in einer Ver-      2. In § 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auslagen\neinbarung.“                                               des Trägers der Rentenversicherung“ die Wörter\n„, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstre-\n8a. § 40 wird wie folgt geändert:                                 ckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Zivil-           delnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.\ndienst“ durch die Wörter „Familie und zivilgesell-\nschaftliche Aufgaben“ ersetzt.                                                 Artikel 22\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                   Folgeänderungen\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Trä-            (1) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches So-\nger“ gestrichen.                                      zialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des\n9. In den §§ 7 und 38 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils          Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015),\ndie Wörter „der Träger“ gestrichen.                       das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, werden die\nArtikel 19                            Wörter „der Träger“ gestrichen.\nÄnderung der                               (2) In § 52 Absatz 2a Satz 1 und 3 des Zweiten Bu-\nKrankenkassen-Altersrückstellungsverordnung                ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-\n§ 6 der Krankenkassen-Altersrückstellungsverord-           suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die durch           13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) – das zuletzt durch\nArtikel 13 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. April 2012          Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben.        S. 1939) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\n„Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Renten-\nArtikel 20                            versicherung“ ersetzt.\nÄnderung der                               (3) In § 118 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zwölften Bu-\nStudentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung                ches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,\nDie Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord-             3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt          31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird\ndurch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober              jeweils das Wort „Rentenversicherungsträger“ durch\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie          das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n(4) In § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Wohngeldgeset-\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das\n„Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich          zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom\nzu melden:                                                 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,\n1. das Ende des Semesters, mit dem die Mitglied-           werden die Wörter „der Träger“ gestrichen.\nschaft in der Hochschule endet,                           (5) Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungs-\n2. den Abschluss des 14. Fachsemesters,                    gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das\nzuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 31. Okto-\n3. die Aufnahme eines Promotionsstudiums und\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird\n4. bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich           wie folgt geändert:\num einen konsekutiven oder weiterbildenden Stu-\ndiengang handelt;                                      1. In § 1 Absatz 4 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 7\nAbsatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Rentenversi-\nfür die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Mus-            cherungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-\nter der Anlage 2 zu verwenden.“                                rung“ ersetzt.\n2. In der Anlage 2 werden nach den Wörtern „Mitglied          2. In § 7 Absatz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort\ndieser Hochschule.“ die folgenden Wörter eingefügt:            „Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Ren-\n„( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen.                   tenversicherung“ ersetzt.","2516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\n(6) In § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur                ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in            dert worden ist, wird jeweils das Wort „Rentenversiche-\nEuropa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt         rungsträger“ durch das Wort „Rentenversicherung“ er-\ndurch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Dezem-            setzt.\nber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden             (10) In § 16 Satz 1 der Wohngeldverordnung in der\nin dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Träger“         Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001\ngestrichen.                                                     (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n(7) Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung             zes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert\nvom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch          worden ist, werden die Wörter „der Träger“ gestrichen.\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I              (11) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungs-\nS. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Ok-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ntober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  wie folgt geändert:\n„§ 2                             1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „der Träger“\ngestrichen.\nVerfahren bei den Auskunftsstellen\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nund der Datenstelle der Rentenversicherung“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils die Wör-\nter „der Träger“ gestrichen.                                                           „§ 6\nDatenübermittlungen\n2. In § 1 Absatz 2, § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3                    an die Datenstelle der Rentenversicherung“.\nAbsatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 3\nwerden jeweils die Wörter „der Träger“ gestrichen.              b) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „der Träger“ gestrichen.\n(8) Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und                c) In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die\nVersicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001                      Wörter „der Träger“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 475), die zuletzt durch Artikel 76 des Geset-\nzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert                                     Artikel 23\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In § 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nWörter „der Träger“ gestrichen.\nund 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.\n2. In § 5 wird das Wort „Rentenversicherungsträger“                (2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Num-\ndurch das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt.                mer 1, Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16,\n(9) In § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 11         die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am\nAbsatz 4, § 16 Absatz 3 und Anlage 3 der Sozialhilfe-           Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998                       (3) Artikel 1 Nummer 22 und 23 und Artikel 5 Num-\n(BGBl. I S. 103), die zuletzt durch Artikel 365 der Ver-        mer 12 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}